1 commentary
Widerhandlungen gegen Zollanmelde- und Deklarationspflichten ziehen Verwaltungsstrafbestimmungen des Bundes nach sich; dies wurde konkret bei Hinterziehung/Missachtung von Deklarationspflichten und in Anwendung auf Nachweis- und Deklarationspflichten (z.B. VOC-Lenkungsabgaben, Art. 61a/61b) dargestellt.
“Da die VOC-Abgabe ausserhalb des Verpflichtungsverfahrens im Zeitpunkt der Verbringung der Waren über die Zollgrenze entstand und fällig wurde (E. 3.3, 6.3.2), dürfte es sich um eine Hinterziehung der VOC-Abgabe handeln (widerrechtliches Vorenthalten der geschuldeten Abgabe durch Nichterfüllen von Deklarations- und Meldepflichten). Gleiches gilt für die Mehrwert- bzw. Einfuhrsteuern auf der VOC-Abgabe, die infolge eines Fehlers in der Zollanmeldung anlässlich der Einfuhren von HSGO zu Unrecht nicht erhoben wurden (Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG; vgl. dazu Urteil des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 8.4 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_372/2021 vom 23. Dezember 2021]; Jacques Pittet, in Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 96 N. 48). Ob es sich im Einzelfall um eine Gefährdung oder eine Hinterziehung der Abgaben handelte, ist jedoch ohnehin nicht entscheidend, da in beiden Fällen eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung vorliegt (E. 8.1.1; Art. 62 Abs. 2 USG). Infolge dieser Widerhandlungen wurde die VOC-Abgabe nicht erhoben. Dass die VOC-Abgabe bei ordnungsgemässer Anmeldung im Rahmen des Verpflichtungsverfahren möglicherweise nicht geschuldet gewesen wäre, ist - wie oben ausgeführt (E. 6.3.2) - nicht entscheidend.”
“Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen grundsätzlich das VStrR Anwendung (Urteile des BVGer A-4111/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 3.5.1; A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.1 m.w.H.). Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Abgabe nach den Art. 35a, 35b oder 35bbis USG hinterzieht, gefährdet oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil (Befreiung oder Rückerstattung von Abgaben) verschafft, begeht eine Widerhandlung gegen die Vorschriften über die VOC-Lenkungsabgabe (Art. 61a Abs. 1 USG in der bis 31. Dezember 2024 gültig gewesenen Fassung [AS 1984 1122, 2003 4215]). Es gelten die Bestimmungen des VStrR (Art. 62 Abs. 2 USG). Gemäss der seit dem 1. Januar 2025 gültigen Fassung von Art. 61a Abs. 1 USG (AS 2024 376) begeht eine Hinterziehung von Lenkungsabgaben, wer vorsätzlich sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil im Zusammenhang mit der Abgabe nach Artikel 35a verschafft, namentlich die Abgabe hinterzieht oder die Abgabebefreiung, -vergütung oder -rückerstattung unrechtmässig erwirkt. Eine Gefährdung von Lenkungsabgaben begeht gemäss dem per 1. Januar 2025 eingefügten Art. 61b USG (AS 2024 376), wer vorsätzlich (Abs. 1) oder fahrlässig (Abs. 3) a. für die Abgabeerhebung nach Artikel 35a Absatz 1 massgebende Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert; b. in einem Antrag auf Abgaberückerstattung nach Artikel 35c Absatz 3 erhebliche Tatsachen verschweigt oder über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt; c. als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht (Art. 46); d. Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt (Art.”
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