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Die Abgabepflicht umfasst Einfuhr, Inverkehrbringen, Herstellung oder Eigenverwendung von VOC; die einschlägige Definition/Abgrenzung der abgabepflichtigen VOC ist in der VOCV konkretisiert und wird in der Rechtsprechung herangezogen.
“Wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, hat dem Bund grundsätzlich eine Lenkungsabgabe zu entrichten (Art. 35a Abs. 1 USG, Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG. Zum Begriff der abgabepflichtigen VOC vgl. Art. 1 f. VOCV sowie Urteil des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.1 m.w.H.).”
Eine ordnungsgemässe Zollanmeldung sowie eine transparente VOC-Buchführung/VOC-Bilanz sind Voraussetzung für die Befreiung von VOC-Abgaben; bei Vorliegen einer entsprechenden VOC-Bilanz wird eine vorläufige Befreiung definitiv und Nachzahlungen entfallen.
“Sie ermöglicht den Zollbehörden, sicherzustellen, dass die übrigen Voraussetzungen der (definitiven) Abgabebefreiung eingehalten sind (Urteil des BGer 9C_717/2022 vom 15. Dezember 2023 E. 3.2.1). Gleiches gilt etwa bei einer unterlassenen Anmeldung für das Transitverfahren oder bei einem ungültigen Ursprungsnachweis. Auch in diesem Fall sind bei einem Verbringen der Waren ins Zollgebiet ohne Zollanmeldung bzw. ohne gültigen Ursprungsnachweis die Zollabgaben geschuldet, auch wenn die Waren andernfalls vielleicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Zollabgaben erfüllt hätten (BGE 89 I 542 E. 2; Urteile des BGer 2C_3/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.2; 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 3.2). Die Überlegungen des Bundesgerichts zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung lassen sich auf das Verpflichtungsverfahren übertragen. Ohne ordnungsgemässe Anmeldung der eingeführten Mengen an VOC ist es für die Zollbehörden auch bei Inhabern einer Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren nicht möglich, zu überprüfen, ob mit Bezug auf die eingeführten Mengen an VOC die Voraussetzungen einer Befreiung von der VOC-Abgabe gemäss Art. 35a Abs. 3 USG erfüllt sind. Diesfalls hätten sie nämlich keine Kontrolle über die tatsächlich eingeführten Mengen an VOC, weshalb sie auch nicht überprüfen könnten, ob die Inhaber einer Bewilligung sämtliche Eingänge von VOC in ihren VOC-Bilanzen aufführen (zur diesbezüglichen Kontrolle: nachfolgend E. 7). Eine ordnungsgemässe Zollanmeldung muss daher auch im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens Voraussetzung für eine Abgabebefreiung sein. Ob die materiellen Voraussetzungen einer Abgabebefreiung bei ordnungsgemässer Zollanmeldung (und korrekter Einbuchung in die VOC-Bilanzen) gegeben gewesen wären, ist daher nicht entscheidend (vgl. in diesem Sinne [mit Bezug auf das Erfordernis ordnungsgemässer Zollausfuhrdeklarationen]: Urteile des BVGer A-5000/2023 vom 3. Juni 2024 [angefochten vor BGer] E. 10.3; A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 5; A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 4.3; A-3994/2009 vom 19. Mai 2011 E. 4.1).”
“die Abgabe entsteht zwar bei der Einfuhr, wird anlässlich der Einfuhr aber nicht erhoben. Die Abgabe wird mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt, d.h. sie wird anhand der eingeführten Menge an VOC errechnet und auf der Veranlagungsverfügung ausgewiesen (vgl. act. 01.06.01/0010 für eine ordnungsgemäss angemeldete Einfuhr). Die Inhaber einer Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC sind verpflichtet, nachträglich mittels einer VOC-Bilanz über die Festsetzung einer allfälligen Nachzahlung «abzurechnen» (ausführlich: Urteil des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 5.4). Die Abgabe muss nachbezahlt werden, wenn die eingeführten VOC so verwendet werden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind (Art. 22 Abs. 2 VOCV). Überdies kann die OZD die Abgabe unter bestimmten Voraussetzungen nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen und nachfordern (Art. 22b Abs. 4 VOCV). In diesen Fällen fällt die vorläufige Befreiung dahin und aus der bedingten wird eine definitive Zahlungspflicht. Wird hingegen mittels der VOC-Bilanz nachgewiesen, dass das eingeführten VOC gemäss Art. 35a Abs. 3 USG von der Abgabe befreit sind, wird die Abgabebefreiung definitiv und die Abgabe muss nicht nachbezahlt werden.”
“oder so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können (lit. c). Kann erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben gemäss Art. 35c Abs. 2 USG zurückerstattet. Gemäss der gleichen Gesetzesbestimmung kann der Bundesrat die Anforderungen an den Nachweis festlegen und die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. Gemäss Art. 35c Abs. 3 USG regelt der Bundesrat das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf VOC. Ist die Ein- oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung. Wer eine Abgabebefreiung im Sinn von Art. 35a Abs. 3 lit. c USG beansprucht, muss gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018) eine VOC-Bilanz erstellen. Rückerstattungsansprüche, die nicht die Ausfuhr betreffen, können gemäss Art. 18 Abs. 5 VOCV nur nach Abschluss des Geschäftsjahrs gestellt werden und verwirkten gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV in der bis am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (nachfolgend aVOCV), wenn die entsprechenden Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs gestellt wurden. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht ist in der Ermächtigung, die Anforderungen an den Nachweis des Rückerstattungsanspruchs festzulegen, auch die Befugnis enthalten, den Zeitpunkt des Rückerstattungsantrags und die Verwirkung des Anspruchs zu regeln, ist die Gesetzesdelegation in Art. 35c Abs. 2 USG zulässig, hat der Bundesrat mit Art. 10 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 5 VOCV sowie Art. 19 Abs. 1 aVOCV seine delegierte Kompetenz nicht überschritten und verstossen diese Bestimmungen nicht gegen übergeordnetes Recht (BVGer A- 7518/2006 vom 28.”
“Wer flüchtige organische Verbindungen (VOC) einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund gemäss Art. 35a Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) eine Lenkungsabgabe. Abgabepflichtig sind die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz (ZG, SR 631.0) Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland (Art. 35c Abs. 1 lit. a USG). Der Ertrag der Abgabe auf VOC wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt (Art. 35a Abs. 9 USG). Von der Abgabe befreit sind gemäss Art. 35a Abs. 3 USG VOC, die als Treib- oder Brennstoff verwendet werden (lit. a), durch- oder ausgeführt werden (lit.”
Wer die Befreiung nach lit. c geltend macht, muss eine VOC-Bilanz erstellen; Rückerstattungen erfolgen häufig erst nach Abschluss des Geschäftsjahrs bzw. nach Vorlage der Bilanz.
“oder so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können (lit. c). Kann erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben gemäss Art. 35c Abs. 2 USG zurückerstattet. Gemäss der gleichen Gesetzesbestimmung kann der Bundesrat die Anforderungen an den Nachweis festlegen und die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. Gemäss Art. 35c Abs. 3 USG regelt der Bundesrat das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf VOC. Ist die Ein- oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung. Wer eine Abgabebefreiung im Sinn von Art. 35a Abs. 3 lit. c USG beansprucht, muss gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018) eine VOC-Bilanz erstellen. Rückerstattungsansprüche, die nicht die Ausfuhr betreffen, können gemäss Art. 18 Abs. 5 VOCV nur nach Abschluss des Geschäftsjahrs gestellt werden und verwirkten gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV in der bis am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (nachfolgend aVOCV), wenn die entsprechenden Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs gestellt wurden. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht ist in der Ermächtigung, die Anforderungen an den Nachweis des Rückerstattungsanspruchs festzulegen, auch die Befugnis enthalten, den Zeitpunkt des Rückerstattungsantrags und die Verwirkung des Anspruchs zu regeln, ist die Gesetzesdelegation in Art. 35c Abs. 2 USG zulässig, hat der Bundesrat mit Art. 10 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 5 VOCV sowie Art. 19 Abs. 1 aVOCV seine delegierte Kompetenz nicht überschritten und verstossen diese Bestimmungen nicht gegen übergeordnetes Recht (BVGer A- 7518/2006 vom 28.”
“Wer flüchtige organische Verbindungen (VOC) einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund gemäss Art. 35a Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) eine Lenkungsabgabe. Abgabepflichtig sind die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz (ZG, SR 631.0) Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland (Art. 35c Abs. 1 lit. a USG). Der Ertrag der Abgabe auf VOC wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt (Art. 35a Abs. 9 USG). Von der Abgabe befreit sind gemäss Art. 35a Abs. 3 USG VOC, die als Treib- oder Brennstoff verwendet werden (lit. a), durch- oder ausgeführt werden (lit.”
Bei der Einfuhr richtet sich die Abgabepflicht nach der zollrechtlichen Zahlungspflicht; altrechtliche Gesetzesverweise sind dabei noch erkennbar.
“Wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, hat dem Bund grundsätzlich eine Lenkungsabgabe zu entrichten (Art. 35a Abs. 1 USG, Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG; zum Begriff der abgabepflichtigen VOC vgl. Art. 1 f. VOCV sowie Urteil des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.1 m.w.H.). Abgabepflichtig sind die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz Zahlungspflichtigen (Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG [noch mit Verweis auf das altrechtliche Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 {aZG, AS 42 287}; wobei von einem gesetzgeberischen Versehen auszugehen ist).”
VOC, die ausschliesslich oder technisch als Treib‑ oder Brennstoffe verwendet werden (einschliesslich Durch- und Ausfuhr im Zusammenhang mit dieser Verwendung), fallen praktisch unter die Abgabefreiung, wobei die Praxis eine enge Auslegung vorsehen kann.
“Nach Art. 35a Abs. 3 USG von der Abgabe befreit sind VOC, die als Treib- oder Brennstoffe verwendet (Bst. a), durch- oder ausgeführt (Bst.”
“Wer flüchtige organische Verbindungen (VOC) einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund gemäss Art. 35a Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) eine Lenkungsabgabe. Abgabepflichtig sind die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz (ZG, SR 631.0) Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland (Art. 35c Abs. 1 lit. a USG). Der Ertrag der Abgabe auf VOC wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt (Art. 35a Abs. 9 USG). Von der Abgabe befreit sind gemäss Art. 35a Abs. 3 USG VOC, die als Treib- oder Brennstoff verwendet werden (lit. a), durch- oder ausgeführt werden (lit.”
Die VOC-Abgabeerträge (inkl. Zinsen) werden nach Abzug der Vollzugskosten gleichmäßig an die Bevölkerung verteilt.
“Wer flüchtige organische Verbindungen (VOC) einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund gemäss Art. 35a Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) eine Lenkungsabgabe. Abgabepflichtig sind die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz (ZG, SR 631.0) Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland (Art. 35c Abs. 1 lit. a USG). Der Ertrag der Abgabe auf VOC wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt (Art. 35a Abs. 9 USG). Von der Abgabe befreit sind gemäss Art. 35a Abs. 3 USG VOC, die als Treib- oder Brennstoff verwendet werden (lit. a), durch- oder ausgeführt werden (lit.”
Der Nachweis der tatsächlichen Verwendung kann nachträglich erbracht werden; der Steuerpflichtige ist hierzu zu hören bzw. hat Gelegenheit, nachträglich Nachweise zu erbringen, und die Behörde prüft Nachmeldung/Korrektur und allfällige Befreiung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes.
“Sie ermöglicht den Zollbehörden, sicherzustellen, dass die übrigen Voraussetzungen der (definitiven) Abgabebefreiung eingehalten sind (Urteil des BGer 9C_717/2022 vom 15. Dezember 2023 E. 3.2.1). Gleiches gilt etwa bei einer unterlassenen Anmeldung für das Transitverfahren oder bei einem ungültigen Ursprungsnachweis. Auch in diesem Fall sind bei einem Verbringen der Waren ins Zollgebiet ohne Zollanmeldung bzw. ohne gültigen Ursprungsnachweis die Zollabgaben geschuldet, auch wenn die Waren andernfalls vielleicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Zollabgaben erfüllt hätten (BGE 89 I 542 E. 2; Urteile des BGer 2C_3/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.2; 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 3.2). Die Überlegungen des Bundesgerichts zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung lassen sich auf das Verpflichtungsverfahren übertragen. Ohne ordnungsgemässe Anmeldung der eingeführten Mengen an VOC ist es für die Zollbehörden auch bei Inhabern einer Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren nicht möglich, zu überprüfen, ob mit Bezug auf die eingeführten Mengen an VOC die Voraussetzungen einer Befreiung von der VOC-Abgabe gemäss Art. 35a Abs. 3 USG erfüllt sind. Diesfalls hätten sie nämlich keine Kontrolle über die tatsächlich eingeführten Mengen an VOC, weshalb sie auch nicht überprüfen könnten, ob die Inhaber einer Bewilligung sämtliche Eingänge von VOC in ihren VOC-Bilanzen aufführen (zur diesbezüglichen Kontrolle: nachfolgend E. 7). Eine ordnungsgemässe Zollanmeldung muss daher auch im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens Voraussetzung für eine Abgabebefreiung sein. Ob die materiellen Voraussetzungen einer Abgabebefreiung bei ordnungsgemässer Zollanmeldung (und korrekter Einbuchung in die VOC-Bilanzen) gegeben gewesen wären, ist daher nicht entscheidend (vgl. in diesem Sinne [mit Bezug auf das Erfordernis ordnungsgemässer Zollausfuhrdeklarationen]: Urteile des BVGer A-5000/2023 vom 3. Juni 2024 [angefochten vor BGer] E. 10.3; A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 5; A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 4.3; A-3994/2009 vom 19. Mai 2011 E. 4.1).”
“Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von in der Literatur zitierten Konstellationen, bei welchen etwa eine erteilte Bewilligung widerrufen wurde, weil im diesbezüglichen Gesuch unrichtige Angaben gemacht wurden (BGE 98 Ib 241 E. 4B; zitiert in Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 31 N 876). Denn anders als in der letztgenannten Konstellation, erweist sich der Verzicht auf die Einforderung der VOC-Abgabe im vorliegenden Fall nicht oder zumindest nicht ohne weiteres als materiell unrichtig (was näher zu prüfen sein wird). Vielmehr erweist sich die VOC-Bilanz nachträglich als unvollständig, obwohl gerade die Vollständigkeit Gegenstand der Prüfung der EZV war. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin in Anwendung des Vertrauensprinzips zu erlauben, ihre VOC-Bilanz 2018 für den Betriebsstandort 2 nachträglich zu korrigieren und allenfalls den Nachweis zu erbringen, dass die betroffenen Mengen VOC so verwendet wurden, dass sie gestützt auf Art. 35a Abs. 3 USG von der Abgabe befreit sind. Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren eigenen Angaben bereits im Dezember 2022 eine korrigierte VOC-Bilanz für das Geschäftsjahr 2018 (Betriebsstandort 2) beim (zuständigen kantonalen Amt) eingereicht (vgl. Replik der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2023 Rz. 36 ff. und Beilage 4). In dieser korrigierten VOC-Bilanz wurden die ursprünglich zu Unrecht nicht eingebuchten Mengen VOC betreffend die Einfuhren von Reformate / Reformate MOGAS eingebucht und es wurde angegeben, die Ausgangsstoffe seien vollständig in Treib- und Brennstoffe umgewandelt worden. Eine Überprüfung dieser korrigierten VOC-Bilanz fand - soweit für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten ersichtlich - nicht statt. Die Angelegenheit ist daher zur Überprüfung der korrigierten VOC-Bilanz 2018 für den Betriebsstandort 2 (in Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen Behörde) bzw. zur Festlegung einer möglicherweise zu bezahlenden Abgabe für nicht von der Abgabe befreite Mengen VOC an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
“Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde mit Bezug auf die vier streitbetroffenen Einfuhren von Reformate / Reformate MOGAS bzw. die auf den entsprechenden Mengen VOC erhobene VOC-Abgabe als begründet (E. 7.5). Ein Grund für die Nichtigkeit (vgl. E. 1.5.1) der angefochten Verfügung über die Leistungspflicht vom 9. November 2022 besteht nicht. Die Beschwerde ist im Umfang der auf diese Einfuhren anfallenden VOC-Abgaben in Höhe von insgesamt Fr. (...).- (Fr. [...].- + Fr. [...].- + Fr. [...].- + Fr. [...].-) sowie der darauf anfallenden Verzugszinsen teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin ist aufgrund des Vertrauensprinzips die Gelegenheit einzuräumen, nachträglich ihre korrigierte VOC-Bilanz 2018 für den Betriebsstandort 2 überprüfen zu lassen und allenfalls den Nachweis zu erbringen, dass die betroffenen Mengen VOC so verwendet wurden, dass sie gestützt auf Art. 35a Abs. 3 USG von der Abgabe befreit sind. Die Angelegenheit ist zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.”