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Art. 61b

814.01USGFederal Act01.01.1985Originalquelle
  1. Mit Busse bis zu 30 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
    1. für die Abgabeerhebung nach Artikel 35a Absatz 1 massgebenden Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert;
    2. in einem Antrag auf Abgaberückerstattung nach Artikel 35c Absatz 3 erhebliche Tatsachen verschweigt oder über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt;
    3. als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht (Art. 46);
    4. Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt (Art. 46);
    5. die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht (Art. 46 Abs. 1); oder
    6. gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung der Bundesrat für strafbar erklärt, verstösst.
  2. Der Versuch ist strafbar.
  3. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
  4. Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.

1 commentary

N1.Nur Busse bei Fahrlässigkeit, Versuch strafbar

Bei fahrlässiger Begehung sieht Art. 61b USG ausschließlich eine Busse vor; eine Freiheitsstrafe ist nicht vorgesehen. Versuch bleibt hingegen strafbar.

3.5.1; A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.1 m.w.H.). Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Abgabe nach den Art. 35a, 35b oder 35bbis USG hinterzieht, gefährdet oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil (Befreiung oder Rückerstattung von Abgaben) verschafft, begeht eine Widerhandlung gegen die Vorschriften über die VOC-Lenkungsabgabe (Art. 61a Abs. 1 USG in der bis 31. Dezember 2024 gültig gewesenen Fassung [AS 1984 1122, 2003 4215]). Es gelten die Bestimmungen des VStrR (Art. 62 Abs. 2 USG). Gemäss der seit dem 1. Januar 2025 gültigen Fassung von Art. 61a Abs. 1 USG (AS 2024 376) begeht eine Hinterziehung von Lenkungsabgaben, wer vorsätzlich sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil im Zusammenhang mit der Abgabe nach Artikel 35a verschafft, namentlich die Abgabe hinterzieht oder die Abgabebefreiung, -vergütung oder -rückerstattung unrechtmässig erwirkt. Eine Gefährdung von Lenkungsabgaben begeht gemäss dem per 1. Januar 2025 eingefügten Art. 61b USG (AS 2024 376), wer vorsätzlich (Abs. 1) oder fahrlässig (Abs. 3) a. für die Abgabeerhebung nach Artikel 35a Absatz 1 massgebende Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert; b. in einem Antrag auf Abgaberückerstattung nach Artikel 35c Absatz 3 erhebliche Tatsachen verschweigt oder über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt; c. als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht (Art. 46); d. Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt (Art. 46); e. die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht (Art. 46 Abs. 1); oder f. gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung der Bundesrat für strafbar erklärt, verstösst. Mit diesen Änderungen von Art. 61a und Art. 61b USG werden die Tatbestände der Hinterziehung und der Gefährdung von Lenkungsabgaben näher konkretisiert (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 16.

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