Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178;BBl 2023 239). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178;BBl 2023 239). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178;BBl 2023 239). ↩
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Eine Überdeckung belasteter Sedimente durch reines «Aktiv-Überschütten» ist unzulässig; bei Altlastensanierungen kann hingegen eine Teilsicherung mit Schüttung als zulässige bzw. in Fällen gravierender Stabilitätsrisiken als optimale Sanierungsvariante in Betracht gezogen werden.
“Eine weitere Rechtsverletzung erkennen die Rekurrierenden in altlasten- rechtlicher Hinsicht. Sie halten dafür, die geplante Schüttung stehe im Wi- derspruch zu Art. 32c USG i.V.m. Art. 15 und 16 AltlV, wobei sie sich zur Begründung primär auf zwei Vollzugshilfen des BAFU berufen: Zum einen seien gemäss der Vollzugshilfe "Evaluation von Sanierungsvarianten" Altlas- ten, bei denen persistente Schadstoffe nicht innerhalb von 1-2 Generationen wegen geringem oder fehlendem Abbau auf ein zulässiges Mass reduziert würden, einer Dekontamination zuzuführen. Zum andern halte die Vollzugs- hilfe "Belastete Standorte und Oberflächengewässer" explizit mit Bezug auf belastete Standorte in einem Gewässer fest, dass eine Überdeckung im Sinne einer Sicherung der belasteten Sedimente durch "aktives" Überschüt- ten nicht zulässig sei. Damit sei vorliegend eine reine Sicherungsmass- nahme rechtlich nicht zulässig, da sich die vorhandenen Schadstoffe mittel- bis langfristig nicht auf ein zulässiges Mass abbauen würden. Durch die Schüttung würden sich lediglich Exposition und Freisetzungspotential verrin- gern, wobei aber gemäss Gefährdungsabschätzung der D AG (act. 19.14) immer noch von einer geringen bis mittleren Gefährdung auszugehen sei.”
“Aufgrund der neuen Erkenntnisse der zusätzlichen Untersuchungen im Jahr 2021 sei die Situation im betroffenen Teilbereich (Zone B) im Rahmen der ergänzenden Variantenstudie nochmals neu beurteilt worden. Es sei festge- stellt worden, dass der Abtrag von mehreren Metern Seegrund unmittelbar angrenzend an den Blockwurf die Stabilität der Ufermauer deutlich ver- schlechtern würde. Ein Versagen der Ufermauer würde dazu führen, dass zusätzlich belastetes Material aus der landseitigen Auffüllung in den See ge- langen würde, was unbedingt verhindert werden müsse. Ein solcher Abtrag wäre nur mit sehr aufwändigen und teuren Sicherungsmassnahmen durch- führbar, wobei auch in diesem Fall Unsicherheiten in Bezug auf die länger- fristige Stabilität (z.B. Risiko für Setzungen aufgrund ungenügender Materi- alverdichtung unter Wasser) verbleiben würden (zum Ganzen act. 4 S. 9). Ob der in diesem Sinn begründete zweite Variantenentscheid bzw. insbe- sondere die diesem in tatsächlicher Hinsicht zugrundeliegenden Annahmen seitens der Rekurrierenden zu Recht in Frage gestellt werden, ist nachfol- gend zu erörtern (vgl. E. 7). Die gerügte fehlerhafte Anwendung von Art. 32c USG i.V.m. Art. 15 f. AltlV betreffend lässt sich jedoch festhalten, dass vor- liegend eine Sicherungsmassnahme (und damit eine zu diesem Zweck vor- genommene Schüttung) altlastenrechtlich jedenfalls nicht per se unzulässig ist. Soweit zu Recht davon ausgegangen würde, mit einer Dekontamination gingen gravierende Stabilitätsrisiken einher, kann der isoliert betrachtete As- pekt des fehlenden Abbaus der Schadstoffe innert 1-2 Generationen nicht zum Ausschluss der gerade altlastenrechtlich in einer Gesamtbetrachtung als optimal beurteilten Sanierungsvariante unter Einschluss einer Teilsiche- rung führen, würde damit doch die gebotene Einzelfallbetrachtung (vgl. dazu nur S. 5 und 9 der Vollzugshilfe) unterlaufen und zugleich der in einer Voll- zugshilfe enthaltenen Aussage eine zu weitrechende rechtliche Bedeutung R2.2023.00128 Seite 80 (im Sinne einer verbindlichen Beschränkung von Art. 16 Abs. 1 lit. b AltlV) zuerkannt. Gleiches muss für die nicht näher begründete apodiktische (mit- hin entgegen der Rekursgegnerschaft gerade nicht auf bestimmte Arten der Belastung beschränkte) Aussage in der Vollzugshilfe "Belastete Standorte und Oberflächengewässer" gelten, zumal diese klarerweise im altlasten- rechtlichen Kontext erfolgt und nicht auf eine selbständige (insb.”
Sanierungsbedarf setzt sowohl ein Gefährdungspotenzial der Schadstoffe als auch die Bedeutung der bedrohten Schutzgüter voraus; es bedarf zudem des Nachweises schädlicher oder lästiger Einwirkungen beziehungsweise einer konkreten Gefährdung.
“Die Belastung eines Standorts genügt nicht zur Begründung eines Sanierungsbedarfs, sondern es ist zusätzlich erforderlich, dass sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führt oder die konkrete Gefahr solcher Einwirkungen besteht (Art. 32c Abs. 1 USG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 AltlV). Bei der Frage der Sanierungsbedürftigkeit müssen einerseits die am Standort vorhandenen Schadstoffe und die Wahrscheinlichkeit ihrer Ausbreitung oder Freisetzung beurteilt werden, andererseits die Bedeutung der durch den belasteten Standort gefährdeten Schutzgüter und der Gefährdungsgrad. In den Art. 9-12 und den drei Anhängen regelt die AltlV, wann ein belasteter Standort sanierungsbedürftig ist (vgl. Caluori, a. a. O., S. 71; Tschannen, in: Kommentar USG, a. a. O., Rz. 12 zu Art. 32c USG). Erst wenn belastete Standorte sanierungsbedürftig sind, spricht man von Altlasten (vgl. Art. 2 Abs. 3 AltlV).”
Belastete Standorte bleiben im kantonalen Kataster eingetragen, auch wenn das Sanierungsverfahren vorzeitig beendet wurde.
“oder weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist (Bst. c). Im letzten Fall sind keine weiteren Massnahmen erforderlich; das altlastenrechtliche Sanierungsverfahren für solche Standorte wird damit vorzeitig beendet. Gleichwohl verbleiben die Standorte als belastete Standorte im Kataster nach Art. 32c Abs. 2 USG (vgl. Caluori, a. a. O., S. 271).”
Die OSites definiert «belastete Standorte» ausdrücklich auch als (stillgelegte oder aktive) Deponien und Betriebsflächen mit umweltgefährdenden Stoffen.
“Sur la base de l’art. 32c al. 1er LPE, le Conseil fédéral a édicté l'OSites (cf. ATF 148 II 155 consid. 2.2). Selon cette ordonnance, les sites pollués sont des emplacements d'une étendue limitée qui sont pollués par des déchets (art. 2 al. 1 OSites). Ils comprennent les sites de stockage définitifs, à savoir les décharges désaffectées ou encore exploitées et tout autre lieu de stockage définitif de déchets (let. a); les aires d'exploitations, à savoir les sites pollués par des installations ou des exploitations désaffectées ou encore exploitées dans lesquelles ont été utilisées des substances dangereuses pour l'environnement (let.”
Kantone müssen verschmutzte Standorte ins öffentlich zugängliche Kataster aufnehmen, sofern eine Kontamination wahrscheinlich ist; in die Katalogisierung aufzunehmen sind nur als kontaminiert bestätigte oder sehr wahrscheinlich kontaminierte Standorte.
“L'art. 32c al. 1 LPE dispose que les cantons veillent à ce que soient assainis les décharges contrôlées et les autres sites pollués par des déchets (sites pollués), lorsqu'ils engendrent des atteintes nuisibles ou incommodantes ou qu'il existe un danger concret que de telles atteintes apparaissent. En vertu de l'art. 32c al. 2 LPE, les cantons établissent un cadastre, accessible au public, des sites pollués. Sont inscrits au cadastre les sites dont la pollution est établie ou très probable (art. 5 al. 3 OSites). L'OSites règle, à ses art. 7 ss, les besoins de surveillance et d'assainissement: en particulier, conformément à l'art. 7 al. 1 OSites, l'autorité cantonale peut demander qu'une investigation préalable des sites nécessitant une investigation soit effectuée; cette opération comprend généralement une investigation historique et une investigation technique, ces investigations permettant d'identifier les données nécessaires pour apprécier, ensuite, les besoins de surveillance et d'assainissement. L'exécution des mesures d'investigation et de surveillance est réglée à l'art.”
Bei Bundeszuständigkeit für ein Vorhaben vollzieht der Bund das Altlastenrecht; die Kantone übernehmen die Sanierungspflicht, sofern sie zuständig sind.
“Ob eine Pflicht zur Sanierung eines Standorts besteht, beurteilt sich nach Art. 32c Abs. 1 USG (Urteil BGer 1C_414/2014 vom 2. März 2015 E. 2.2). Danach sorgen die Kantone dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen (Art. 32c Abs. 1 Satz 1 USG). Liegt der Bau eines Infrastrukturvorhabens in der alleinigen Bewilligungskompetenz des Bundes, so vollzieht dieser das Altlastenrecht (vgl. Art. 41 Abs. 2 USG; Urteil BGer 1C_255/2007 vom 17. Juli 2008 E. 3.1). Letzteres ist in weiten Teilen vom Gedanken der Vorsorge geprägt (Rausch/Marti/Griffel, a. a. O., Rz. 70 m. H.).”
Der Kataster enthält nur Standorte, deren Verschmutzung "feststeht oder sehr wahrscheinlich" ist; es werden nur Standorte mit nachgewiesener oder sehr wahrscheinlicher Verschmutzung eingetragen.
“L'art. 32c al. 1 LPE dispose que les cantons veillent à ce que soient assainis les décharges contrôlées et les autres sites pollués par des déchets (sites pollués), lorsqu'ils engendrent des atteintes nuisibles ou incommodantes ou qu'il existe un danger concret que de telles atteintes apparaissent. En vertu de l'art. 32c al. 2 LPE, les cantons établissent un cadastre, accessible au public, des sites pollués. Sont inscrits au cadastre les sites dont la pollution est établie ou très probable (art. 5 al. 3 OSites). L'OSites règle, à ses art. 7 ss, les besoins de surveillance et d'assainissement: en particulier, conformément à l'art. 7 al. 1 OSites, l'autorité cantonale peut demander qu'une investigation préalable des sites nécessitant une investigation soit effectuée; cette opération comprend généralement une investigation historique et une investigation technique, ces investigations permettant d'identifier les données nécessaires pour apprécier, ensuite, les besoins de surveillance et d'assainissement. L'exécution des mesures d'investigation et de surveillance est réglée à l'art. 20 OSites, qui a la teneur suivante: "1 Les mesures d'investigation, de surveillance et d'assainissement doivent être exécutées par le détenteur du site pollué. 2 L'autorité peut obliger des tiers à procéder à l'investigation préalable, à exécuter les mesures de surveillance ou à effectuer l'investigation de détail lorsqu'il y a lieu de penser que leur comportement est à l'origine de la pollution du site.”
Im Kataster als eingetragenes Belastungsmerkmal darf auf Vollständigkeit verzichtet werden; der Eintrag gilt jedoch als bekannt und richtig. Der Kataster dient primär als Planungs- und Informationsinstrument, nicht als Voraussetzung für Maßnahmen.
“Die Kantone erstellen einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte (vgl. Art. 32c Abs. 2 USG). Dieser ist in erster Linie Planungs- und Informationsinstrument (Urteil BGer 1C_255/2007 vom 17. Juli 2008 E. 3.6). Beim Katastereintrag werden zwar wichtige Informationen für die Anordnung von altlastrechtlichen Massnahmen beschafft; er ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für eine solche Anordnung (Caluori, a. a. O., S. 82 mit Verweis auf Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 20. April 2001, in: URP 2002 249, 251). Insofern vermag der Kataster keine negative Beweisfunktion zu erfüllen. Bei nicht erfassten Standorten kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie nicht belastet im Sinne des Altlastenrechts sind (Caluori, a. a. O., S. 143). Demgegenüber darf, was im Kataster steht, als richtig und bekannt vorausgesetzt werden (Caluori, a. a. O., S. 142 mit Verweis auf Urteil BGer 1C_231/2012 vom 29. November 2012 [nicht publiziert in BGE 139 II 106 E. 2.1]; Tschannen: in USG Kommentar, a. a. O., Rz. 38 zu Art. 32c USG).”
Bei der Kategorisierung und Eintragung in das Kataster dürfen belastete Standorte nur auf der Grundlage ausreichender Kenntnisse zugewiesen werden; nicht umweltrelevante Standorte sind auszuschliessen.
“Die Behörde teilt die belasteten Standorte nach den Angaben im Kataster, insbesondere über Art und Menge der an den Standort gelangten Abfälle, in Standorte, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind (Art. 5 Abs. 4 Bst. a AltlV), und Standorte, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind, ein (Bst. b). Die Zuteilung zur ersten Kategorie darf nicht leichtfertig erfolgen, sondern nur gestützt auf ausreichende Kenntnisse (vgl. Caluori, a. a. O., S. 181). Standorte, die sich aufgrund der behördlichen Ermittlungen als nicht oder nicht umweltrelevant belastet herausstellen, werden nicht in den Kataster aufgenommen (Tschannen, in: USG Kommentar, a. a. O., Rz. 32 zu Art. 32c USG). Erweist sich ein Standort als untersuchungsbedürftig, so ist eine Voruntersuchung durchzuführen, die in der Regel aus einer historischen und einer technischen Untersuchung besteht. Damit werden die für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben (Art. 8) ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung der Umwelt bewertet (Gefährdungsabschätzung; Art. 7 Abs. 1 AltlV). Mit der technischen Untersuchung werden Art und Menge der Stoffe am Standort, deren Freisetzungsmöglichkeiten und die Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche ermittelt (Art. 7 Abs. 4 AltlV). Die Behörde beurteilt auf Grund der Voruntersuchung, ob der belastete Standort nach den Artikeln 9-12 überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 AltlV). Gestützt darauf gibt sie im Kataster an, ob ein belasteter Standort überwachungsbedürftig (Art. 8 Abs. 2 Bst. a AltlV), sanierungsbedürftig (Bst.”
Private, unbewilligte Deponien fallen unter die sanierungspflichtigen «Standorte» im Sinne von Art. 32c USG.
“Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AltlV). Diese sind «begrenzbar» (vgl. Corina Caluori, Das altlastenrechtliche Sanierungsverfahren, 2022, S. 47), wobei für die Abgrenzung eines Standorts grundsätzlich die Belastungssituation und nicht die Parzellengrenze massgebend ist (vgl. Urteil BGer 1C_44/2013 vom 16. Januar 2014 E. 5.1). Darunter fallen unter anderem Ablagerungsstandorte, d. h. stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen. Davon ausgenommen sind Standorte, an die ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a AltlV). Auch eine unbewilligte betriebene Deponie ist eine «Deponie» im Sinne von Art. 32c USG (Pierre Tschannen, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2004 [nachfolgend: Kommentar USG], Rz. 8 zu Art. 32c USG). Ein grossflächiges Gelände kann in mehrere Standorte unterteilt werden, wenn (nach Belastungsquellen und -zeiträumen) verschiedene, eindeutig abgrenzbare belastete Standorte unterschieden werden können. Dies setzt voraus, dass Querkontaminationen ausgeschlossen sind, d. h. die Untergrundbelastungen müssen räumlich so weit voneinander entfernt liegen, dass dazwischen unbelastete Bereiche vorhanden sind und es zu keinem Stoffaustausch kommen kann (vgl. Urteil BGer 1C.464/2018 vom 17. April 2019 E. 4.1).”
Das Sanierungsziel besteht nicht in der vollständigen Wiederherstellung des unbelasteten/natürlichen Zustands, sondern in der Beseitigung schädlicher Einwirkungen.
“Gemäss Art. 32c Abs. 1 USG sorgen die Kantone dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schäd- lichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen; der Bundesrat kann über die Sanie- rungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierun- gen Vorschriften erlassen. Gemäss Art. 15 Abs. 1 AltlV ist Ziel der Sanierung die Beseitigung der Einwirkungen oder der konkreten Gefahr solcher Einwir- kungen, die zur Sanierungsbedürftigkeit nach den Artikeln 9-12 AltlV geführt haben (vgl. auch die BAFU-Vollzugshilfe "Sanierungsbedarf sowie Ziele und Dringlichkeit einer Sanierung" [Bern 2022], S. 9, wonach die komplette Wie- derherstellung des natürlichen, unbelasteten Zustands nicht verlangt wird). Dabei muss das Ziel der Sanierung gemäss Art. 16 Abs. 1 AltlV durch Mas- snahmen erreicht werden, mit denen (lit.”
Die Sanierungsbedürftigkeit setzt sowohl das Vorhandensein einer Schadstofflage als auch eine konkrete Gefährdung der Schutzgüter voraus; dabei ist zusätzlich der Schadstoffausbreitungsgrad zu prüfen.
“Die Belastung eines Standorts genügt nicht zur Begründung eines Sanierungsbedarfs, sondern es ist zusätzlich erforderlich, dass sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führt oder die konkrete Gefahr solcher Einwirkungen besteht (Art. 32c Abs. 1 USG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 AltlV). Bei der Frage der Sanierungsbedürftigkeit müssen einerseits die am Standort vorhandenen Schadstoffe und die Wahrscheinlichkeit ihrer Ausbreitung oder Freisetzung beurteilt werden, andererseits die Bedeutung der durch den belasteten Standort gefährdeten Schutzgüter und der Gefährdungsgrad. In den Art. 9-12 und den drei Anhängen regelt die AltlV, wann ein belasteter Standort sanierungsbedürftig ist (vgl. Caluori, a. a. O., S. 71; Tschannen, in: Kommentar USG, a. a. O., Rz. 12 zu Art. 32c USG). Erst wenn belastete Standorte sanierungsbedürftig sind, spricht man von Altlasten (vgl. Art. 2 Abs. 3 AltlV).”
Bei Grossarealen bzw. belasteten Standorten können Sanierungen standort- bzw. einheitsscharf und räumlich in mehrere klar abgegrenzte Einheiten erfolgen; massgeblich ist die Belastungssituation (Schadstoffverteilung), nicht die Parzellengrenze; Querkontaminationen müssen ausgeschlossen sein, bevor standortweise saniert wird.
“Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AltlV). Diese sind «begrenzbar» (vgl. Corina Caluori, Das altlastenrechtliche Sanierungsverfahren, 2022, S. 47), wobei für die Abgrenzung eines Standorts grundsätzlich die Belastungssituation und nicht die Parzellengrenze massgebend ist (vgl. Urteil BGer 1C_44/2013 vom 16. Januar 2014 E. 5.1). Darunter fallen unter anderem Ablagerungsstandorte, d. h. stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen. Davon ausgenommen sind Standorte, an die ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a AltlV). Auch eine unbewilligte betriebene Deponie ist eine «Deponie» im Sinne von Art. 32c USG (Pierre Tschannen, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2004 [nachfolgend: Kommentar USG], Rz. 8 zu Art. 32c USG). Ein grossflächiges Gelände kann in mehrere Standorte unterteilt werden, wenn (nach Belastungsquellen und -zeiträumen) verschiedene, eindeutig abgrenzbare belastete Standorte unterschieden werden können. Dies setzt voraus, dass Querkontaminationen ausgeschlossen sind, d. h. die Untergrundbelastungen müssen räumlich so weit voneinander entfernt liegen, dass dazwischen unbelastete Bereiche vorhanden sind und es zu keinem Stoffaustausch kommen kann (vgl. Urteil BGer 1C.464/2018 vom 17. April 2019 E. 4.1).”
Bei Einträgen im Kataster übernimmt das Gemeinwesen Untersuchungskosten, wenn sich keine Belastung bestätigt.
“Gemäss Art. 32d USG trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte, wer diese verursacht hat (Abs. 1). Sind mehrere Verursacherinnen oder Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaberin oder Inhaber des Standortes beteiligt ist und bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte, trägt keine Kosten (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursachenden, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Abs. 3). Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn eine Verursacherin oder ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt (Abs. 4). Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2 USG) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen (Abs. 5).”
Ein Katastereintrag begründet keine zwingende Sanierungspflicht, aber die darin enthaltenen Angaben dürfen als richtig und damit bekannt vorausgesetzt werden.
“Die Kantone erstellen einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte (vgl. Art. 32c Abs. 2 USG). Dieser ist in erster Linie Planungs- und Informationsinstrument (Urteil BGer 1C_255/2007 vom 17. Juli 2008 E. 3.6). Beim Katastereintrag werden zwar wichtige Informationen für die Anordnung von altlastrechtlichen Massnahmen beschafft; er ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für eine solche Anordnung (Caluori, a. a. O., S. 82 mit Verweis auf Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 20. April 2001, in: URP 2002 249, 251). Insofern vermag der Kataster keine negative Beweisfunktion zu erfüllen. Bei nicht erfassten Standorten kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie nicht belastet im Sinne des Altlastenrechts sind (Caluori, a. a. O., S. 143). Demgegenüber darf, was im Kataster steht, als richtig und bekannt vorausgesetzt werden (Caluori, a. a. O., S. 142 mit Verweis auf Urteil BGer 1C_231/2012 vom 29. November 2012 [nicht publiziert in BGE 139 II 106 E. 2.1]; Tschannen: in USG Kommentar, a. a. O., Rz. 38 zu Art. 32c USG).”