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Art. 10e

814.01USGFederal Act01.01.1985Originalquelle
  1. Die Behörden informieren die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung; insbesondere:
    1. veröffentlichen sie die Erhebungen über die Umweltbelastung und über den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes (Art. 44);
    2. können sie, soweit dies von allgemeinem Interesse ist, nach Anhören der Betroffenen veröffentlichen:
    1. die Prüfergebnisse der Konformitätsbewertung serienmässig hergestellter Anlagen (Art. 40), 2. die Ergebnisse der Kontrolle von Anlagen, 3. die Auskünfte nach Artikel 46.
  2. Vorbehalten bleiben überwiegende private und öffentliche Geheimhaltungsinteressen; das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.
  3. Die Umweltschutzfachstellen beraten Behörden und Private. Sie informieren die Bevölkerung über umweltverträgliches Verhalten und empfehlen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.
  4. Die Umweltinformationen sind wenn möglich als offene digitale Datensätze zur Verfügung zu stellen.

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