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Art. 10h

814.01USGFederal Act01.01.1985Originalquelle
  1. Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone sorgen für die Schonung der natürlichen Ressourcen. Sie setzen sich insbesondere für die Reduktion der Umweltbelastung während des gesamten Lebenszyklus von Produkten und Bauwerken, die Schliessung von Materialkreisläufen und die Verbesserung der Ressourceneffizienz ein. Dabei wird die im Ausland verursachte Umweltbelastung berücksichtigt.
  2. Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über den Verbrauch natürlicher Ressourcen und die Entwicklung der Ressourceneffizienz. Er zeigt den weiteren Handlungsbedarf auf und unterbreitet Vorschläge zu qualitativen und quantitativen Ressourcenzielen,die sich am Produkt oder am Bauwerk sowie an deren Lebenszyklen ausrichten. Für deren Messbarkeit stützt er sich soweit möglich auf international anerkannte Standards.
  3. Der Bund und die Kantone prüfen regelmässig, ob das von ihnen erlassene Recht Initiativen der Wirtschaft zur Ressourcenschonung und Stärkung der Kreislaufwirtschaft behindert.

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