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Art. 29a

814.01USGFederal Act01.01.1985Originalquelle
  1. Mit Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle:
    1. die Umwelt oder den Menschen nicht gefährden können;
    2. die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigen.
  2. Für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen gilt das Gentechnikgesetz vom 21. März 20031.
  3. Vorschriften in anderen Bundesgesetzen, die den Schutz der Gesundheit des Menschen vor unmittelbaren Gefährdungen durch Organismen bezwecken, bleiben vorbehalten.

Footnotes

  1. SR 814.91

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