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Art. 29c

814.01USGFederal Act01.01.1985Originalquelle
  1. Wer pathogene Organismen, die nicht für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 29d ), im Versuch freisetzen will, benötigt dafür eine Bewilligung des Bundes.
  2. Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen und das Verfahren. Er regelt insbesondere:
    1. die Anhörung von Fachleuten;
    2. die finanzielle Sicherstellung der Massnahmen, mit denen allfällige schädliche oder lästige Einwirkungen festgestellt, abgewehrt oder behoben werden;
    3. die Information der Öffentlichkeit.
  3. Für bestimmte pathogene Organismen kann er Vereinfachungen der Bewilligungspflicht oder Ausnahmen davon vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze von Artikel 29a ausgeschlossen ist.

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