Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32d Abs. 5), wenn die Untersuchungen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind.
Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung von belasteten Standorten, auf die nach dem 31. Januar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs bis zum 31. Dezember 2032 abgeschlossen ist und:
der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist; ausgenommen sind die Standorte nach den Absätzen 6–8; oder
auf dem Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind.
Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung von belasteten Standorten, die durch eine Kehrichtverbrennungsanlage verunreinigt wurden und auf die nach dem 1. September 2007 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs bis zum 31. Dezember 2032 abgeschlossen ist.
Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Überwachung und die Sanierung belasteter Standorte, auf die nach dem 31. Januar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn die Überwachungsmassnahmen und die baulichen Sanierungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind und:
der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist; ausgenommen sind die Standorte nach den Absätzen 6 und 7; oder
auf dem Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind.
Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Überwachung und die Sanierung belasteter Standorte, die durch eine Kehrichtverbrennungsanlage verunreinigt wurden und auf die nach dem 1. September 2007 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn die Überwachungsmassnahmen und die baulichen Sanierungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind.
Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung folgender Standorte bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen und nicht von Absatz 7 erfasst werden, wenn die Massnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind:
Standorte in Grundwasserschutzzonen, auf die nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind;
übrige Standorte, auf die nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr gelangt sind.
Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Standorte bei Schiessanlagen für historisches Schiessen und Feldschiessen für Abgeltungen an die Kosten von geeigneten Schutzmassnahmen wie Kugelfänge sowie an die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung, wenn:
die Massnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind; und
nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind.
Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten von bis zum 31. Dezember 2060 abgeschlossenen Untersuchungen und Sanierungen von öffentlichen Kinderspielplätzen und Grünflächen, die nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe b saniert werden, sofern kein Anspruch auf Abgeltungen nach den Absätzen 1–7 besteht.
Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten von bis zum 31. Dezember 2060 abgeschlossenen Sanierungen von privaten Kinderspielplätzen und Hausgärten, die nach Artikel 32c Absatz 1bissaniert werden, sofern kein Anspruch auf Abgeltungen nach den Absätzen 1–7 besteht.
Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung von belasteten Standorten, die durch Löschschäume verunreinigt wurden, die per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) enthalten und auf die zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 2024 keine PFAS-haltigen Schäume gelangt sind, wenn:
die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs bis zum 31. Dezember 2035 abgeschlossen ist; und
die Feuerwehren, welche die Verunreinigung verursacht haben, von öffentlichen Körperschaften getragen werden oder zur Unterstützung oder als Ersatz für solche Feuerwehren aufgeboten werden.
Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Überwachung und die Sanierung von belasteten Standorten, die durch Löschschäume verunreinigt wurden, die PFAS enthalten, und auf die zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 2024 keine PFAS-haltigen Schäume gelangt sind, wenn:
die Überwachungsmassnahmen und die baulichen Sanierungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind; und
die Feuerwehren, welche die Verunreinigung verursacht haben, von öffentlichen Körperschaften getragen werden oder zur Unterstützung oder als Ersatz für solche Feuerwehren aufgeboten werden.
Der Bund leistet den zuständigen kantonalen Behörden für ihren Arbeitsaufwand aus dem Ertrag der Abgaben pauschale Abgeltungen für:
die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs für die untersuchungsbedürftigen belasteten Standorte nach den Absätzen 2 und 4, wenn die Beurteilung bis zum 31. Dezember 2032 abgeschlossen ist;
die Beurteilung der Sanierungsmassnahmen für die sanierungsbedürftigen Standorte nach den Absätzen 6 und 7, wenn die baulichen Sanierungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind; und
die Beurteilung der Sanierungsmassnahmen für alle übrigen sanierungsbedürftigen Standorte mit Ausnahme derjenigen nach den Absätzen 8 und 9, wenn die baulichen Sanierungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind.
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