Ausführungsvorschriften der Kantone über den Katastrophenschutz (Art. 10),
die Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 10a –10d ), die Sanierung (Art. 16–18),
den Schallschutz bei Gebäuden (Art. 20 und 21) sowie die Abfälle (Art. 30–32, 32a bis–32e ) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.