Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen.
Sie können Branchenvereinbarungen durch die Vorgabe mengenmässiger Ziele und entsprechender Fristen fördern.
Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie Branchenvereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht.
Beim Erlass der Ausführungsvorschriften berücksichtigen sie bereits ergriffene freiwillige Massnahmen von Unternehmen, sofern diese mindestens die gleiche Wirkung zum Schutz der Umwelt erzielen wie das Ausführungsrecht.1
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648;BBl 2023 13,437). ↩
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