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Art. 43a

814.01USGFederal Act01.01.1985Originalquelle
  1. Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Einführung:
    1. eines freiwilligen Systems für ein Umweltzeichen (Ökolabel);
    2. eines freiwilligen Systems zur Bewertung und Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes (Umwelt-Management und ‑Audit).
  2. Er berücksichtigt dabei das internationale Recht und die international anerkannten technischen Normen.

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