Der Bundesrat kann für die Durchführung von innovativen Pilotprojekten Bestimmungen erlassen, die von diesem Gesetz abweichen, sofern diese Bestimmungen in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht begrenzt sind und dazu dienen, Erfahrungen für die Weiterentwicklung dieses Gesetzes und dessen Vollzug zu sammeln.