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Art. 53a

814.01USGFederal Act01.01.1985Originalquelle
  1. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Parteien den Austausch von Dokumenten mit der Vollzugsbehörde des Bundes elektronisch abwickeln müssen, wenn sie regelmässig:
    1. Begehren in Verfahren nach diesem Gesetz stellen; oder
    2. gestützt auf Vorschriften über den Schutz der Umwelt eine Meldepflicht zu erfüllen haben.
  2. Er kann für die elektronische Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine andere Bestätigung der Angaben durch die Partei anerkennen.

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