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Art. 55f

814.01USGFederal Act01.01.1985Originalquelle
  1. Gegen Bewilligungen über das Inverkehrbringen pathogener Organismen, die bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet werden sollen, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
    1. Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.
    2. Sie ist mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet worden.
  2. Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
  3. Die Artikel 55a und 55b Absätze 1 und 2 sind anwendbar.

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