Gegen Bewilligungen über das Inverkehrbringen pathogener Organismen, die bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet werden sollen, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.
Sie ist mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet worden.
Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
Die Artikel 55a und 55b Absätze 1 und 2 sind anwendbar.
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