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Art. 59c

814.01USGFederal Act01.01.1985Originalquelle
  1. Die Ersatzansprüche verjähren nach Artikel 60 des Obligationenrechts1.
  2. Ist der Schaden wegen des Umgangs mit pathogenen Organismen entstanden, verjähren die Ersatzansprüche drei Jahre, nachdem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der haftpflichtigen Person erlangt hat, spätestens aber 30 Jahre nachdem:
    1. das Ereignis, das den Schaden verursacht hat, im Betrieb oder in der Anlage eingetreten ist oder ein Ende gefunden hat; oder
    2. die pathogenen Organismen in Verkehr gebracht worden sind.

Footnotes

  1. SR 220

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