Gesuche um Abgeltungen an die Kosten von Massnahmen nach Artikel 32e bisAbsätze 3, 4 Buchstabe a, 5 und 12 werden in Abweichung von Artikel 36 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19901nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn mit den Massnahmen vor Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 2024 begonnen wurde oder diese bereits abgeschlossen sind. Sie sind spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung beim Bundesamt einzureichen.
SR 616.1 ↩
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