Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 607). ↩
11 commentaries
Für die Anwendung von Art. 1 Abs. 3 ELV gelten die Tage der Ein- und Ausreise nicht als Auslandaufenthalt.
“Tag im Ausland verbracht hat (Art. 1 Abs. 1 ELV). Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat (Art. 1 Abs. 2 ELV). Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt (Art. 1 Abs. 3 ELV). Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (Art. 1 Abs. 4 ELV).”
“Tag im Ausland verbracht hat (Art. 1 Abs. 1 ELV). Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat (Art. 1 Abs. 2 ELV). Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt (Art. 1 Abs. 3 ELV). Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (Art. 1 Abs. 4 ELV).”
Fehlen aussagekräftige fachärztliche Berichte, erkannte die Vorinstanz keinen wichtigen Grund für den Auslandaufenthalt im Sinn von Art. 1a ELV; deshalb wurden die Ergänzungsleistungen nach Art. 1 Abs. 1 ELV rückwirkend eingestellt. Eine verspätete Mitteilung des Auslandaufenthalts wurde nicht als entschuldbarer Grund angesehen.
“Die Vorinstanz hat die Aktenlage, insbesondere die seitens der Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichte, gewürdigt und ist zum Schluss gelangt, dass angesichts der verschiedenen geltend gemachten Krankheiten zu erwarten sei, dass bei den konsultierten Fachärzten jeweils entsprechende Berichte erstellt worden wären, welche die Beschwerdeführer hätten einfordern und der Beschwerdegegnerin einreichen können. Stattdessen seien bis dato keine aussagekräftigen Berichte eingereicht worden, welche mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Reiseunfähigkeit im Zeitraum nach Ablauf der 90 Tage nach dem 24. Mai 2021 belegen würden. Damit sei ein wichtiger Grund für den Auslandaufenthalt im Sinne von Art. 1a ELV nicht ausgewiesen. Mit der erst am 21. Februar 2022 erfolgten Mitteilung betreffend den Auslandaufenthalt hätten die Beschwerdeführer ihre Meldepflicht verletzt. Dass sie mit der Krankheit des Beschwerdeführers derart beschäftigt gewesen seien, dass sie sich nicht bei der Beschwerdegegnerin hätten melden können, stelle keinen entschuldbaren Grund dar. Zusammenfassend liege kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 1a ELV für einen Auslandaufenthalt vor, weshalb die Leistungen gemäss Art. 1 Abs. 1 ELV rückwirkend auf den Beginn des Monats einzustellen gewesen seien, in dem die Beschwerdeführer den”
Als «getrennt lebend» im Sinne von Art. 1 Abs. 1 ELV gelten unter anderem die gerichtliche Trennung (Art. 1 Abs. 4 lit. a ELV) sowie eine tatsächliche Trennung von mindestens einem Jahr (Art. 1 Abs. 4 lit. c ELV). In diesen Fällen hat jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, weshalb die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen der Ehegatten entfällt.
“Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind nach Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen. In Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG wird dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern näher zu regeln. Gestützt darauf befasst sich Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) mit der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen bei getrennt lebenden Ehegatten. Diese haben nach Art. 1 Abs. 1 ELV je einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, und als getrennt lebend in diesem Sinne gelten die Ehegatten unter anderem dann, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist (Art. 1 Abs. 4 lit. a ELV) oder wenn eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat (Art. 1 Abs. 4 lit. c ELV). Der eigene Anspruch auf Ergänzungsleistungen bedeutet, dass keine Zusammenrechnung der Ausgaben und Einnahmen der Ehegatten mehr erfolgt, sondern zwei Anspruchsberechnungen für Alleinstehende vorgenommen werden (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1739 Rz 43).”
Praxishinweis: In einem konkreten Fall führte die Verwaltung die Einstellung der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 1 Abs. 2 ELV bis zum Beginn des Monats weiter, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt. Die vorsorgliche Leistungseinstellung beruhte auf einem telefonischen Hinweis Dritter (Identität nicht offengelegt) und auf vorgelegten Flugtickets.
“2310.01). 5.2 Der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz gilt gemäss Art. 4 Abs. 3 ELG als unterbrochen, wenn sich eine Person mehr als drei Monate am Stück im Ausland aufhält (lit. a); oder sich in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält (lit.b). Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat (Art. 4 Abs. 3 ELG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] vom 15. Januar 1971). Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat (Art. 1 Abs. 2 ELV). Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (Art. 1 Abs. 3 und 4 ELV; WEL, Rz. 2330.01 ff.). 6. Grundlage der vorsorglichen Leistungseinstellung ist einmal anscheinend ein telefonischer Hinweis einer Drittperson, deren Identität die Beschwerdegegnerin bisher nicht offengelegt hat. Eine diesbezügliche Aktennotiz existiert nicht. Die Aussage, dass sich die Versicherte seit Anfang Dezember 2024 nicht mehr in der Schweiz aufhalte und nur noch für Arztbesuche zurückkehre, ist somit nicht weiter belegt. Namentlich lässt sich anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Flugtickets feststellen, dass sie am 8. Dezember 2024 von C. nach D. gereist ist und am 15. Januar 2025 wieder via C. in die Schweiz zurückgekehrt ist. Aufgrund des Auslandaufenthaltes war es ihr nicht möglich, den eingeschriebenen Brief vom 5. Dezember 2025 abzuholen. Sie hat aber im Anschluss an dieses Schreiben, welches ihr mit normaler Post nochmals zugestellt worden war, reagiert und Kopien von Flugtickets der Strecke C.”
Bei Trennung der Ehe steht jedem der beiden rentenberechtigten Ehegatten ein eigener Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu. Die Anspruchsberechnung erfolgt jeweils nach den Ansätzen für eine alleinstehende Person, da nach der Trennung keine wirtschaftliche Einheit mehr vorliegt.
“Nach Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Art. 9 Abs. 2 ELG werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder BGE 150 V 105 S. 115 mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben. Die Bestimmung von Art. 9 Abs. 5 ELG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorzusehen. Art. 1 Abs. 1 ELV sieht vor, dass bei Trennung der Ehe von Ehegatten, die beide rentenberechtigt sind, jedem von ihnen ein eigener EL-Anspruch zusteht. Für beide Ehegatten erfolgt eine eigene Berechnung mit den Ansätzen für eine alleinstehende Person. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ehegatten nach der Trennung keine wirtschaftliche Einheit mehr bilden, und dass die Führung von zwei separaten Haushalten mit höheren Kosten verbunden ist. Ehegatten, die weder rentenberechtigt sind noch einen Anspruch auf Auszahlung der Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung begründen, haben bei Trennung der Ehe keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 1 Abs. 2 ELV). Art. 1 Abs. 4 ELV definiert, welche Ehegatten als getrennt lebend gelten im Sinne der Abs. 1 und”
“Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind nach Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen. In Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG wird dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern näher zu regeln. Gestützt darauf befasst sich Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) mit der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen bei getrennt lebenden Ehegatten. Diese haben nach Art. 1 Abs. 1 ELV je einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, und als getrennt lebend in diesem Sinne gelten die Ehegatten unter anderem dann, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist (Art. 1 Abs. 4 lit. a ELV) oder wenn eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat (Art. 1 Abs. 4 lit. c ELV). Der eigene Anspruch auf Ergänzungsleistungen bedeutet, dass keine Zusammenrechnung der Ausgaben und Einnahmen der Ehegatten mehr erfolgt, sondern zwei Anspruchsberechnungen für Alleinstehende vorgenommen werden (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1739 Rz 43).”
Art. 1 Abs. 4 ELV bestimmt, welche Ehegatten im Sinne von Art. 1 Abs. 1 ELV als getrennt lebend gelten. Gilt die Ehe als getrennt lebend (z. B. gerichtliche Trennung oder tatsächliche Trennung von mindestens einem Jahr), hat jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen; die Anspruchsberechnung erfolgt jeweils mit den Ansätzen für eine alleinstehende Person, sodass keine Zusammenrechnung der Ausgaben und Einnahmen der Ehegatten erfolgt.
“2 ELG werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder BGE 150 V 105 S. 115 mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben. Die Bestimmung von Art. 9 Abs. 5 ELG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorzusehen. Art. 1 Abs. 1 ELV sieht vor, dass bei Trennung der Ehe von Ehegatten, die beide rentenberechtigt sind, jedem von ihnen ein eigener EL-Anspruch zusteht. Für beide Ehegatten erfolgt eine eigene Berechnung mit den Ansätzen für eine alleinstehende Person. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ehegatten nach der Trennung keine wirtschaftliche Einheit mehr bilden, und dass die Führung von zwei separaten Haushalten mit höheren Kosten verbunden ist. Ehegatten, die weder rentenberechtigt sind noch einen Anspruch auf Auszahlung der Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung begründen, haben bei Trennung der Ehe keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 1 Abs. 2 ELV). Art. 1 Abs. 4 ELV definiert, welche Ehegatten als getrennt lebend gelten im Sinne der Abs. 1 und”
“Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind nach Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen. In Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG wird dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern näher zu regeln. Gestützt darauf befasst sich Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) mit der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen bei getrennt lebenden Ehegatten. Diese haben nach Art. 1 Abs. 1 ELV je einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, und als getrennt lebend in diesem Sinne gelten die Ehegatten unter anderem dann, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist (Art. 1 Abs. 4 lit. a ELV) oder wenn eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat (Art. 1 Abs. 4 lit. c ELV). Der eigene Anspruch auf Ergänzungsleistungen bedeutet, dass keine Zusammenrechnung der Ausgaben und Einnahmen der Ehegatten mehr erfolgt, sondern zwei Anspruchsberechnungen für Alleinstehende vorgenommen werden (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1739 Rz 43).”
Bei Trennung der Ehe besteht nur dann ein eigener Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn der Ehegatte rentenberechtigt ist oder einen Anspruch auf Auszahlung einer Zusatzrente der AHV/IV begründet. Ehegatten ohne Rentenanspruch haben bei Trennung keinen EL‑Anspruch (Art. 1 Abs. 2 ELV).
“2 ELG werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder BGE 150 V 105 S. 115 mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben. Die Bestimmung von Art. 9 Abs. 5 ELG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorzusehen. Art. 1 Abs. 1 ELV sieht vor, dass bei Trennung der Ehe von Ehegatten, die beide rentenberechtigt sind, jedem von ihnen ein eigener EL-Anspruch zusteht. Für beide Ehegatten erfolgt eine eigene Berechnung mit den Ansätzen für eine alleinstehende Person. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ehegatten nach der Trennung keine wirtschaftliche Einheit mehr bilden, und dass die Führung von zwei separaten Haushalten mit höheren Kosten verbunden ist. Ehegatten, die weder rentenberechtigt sind noch einen Anspruch auf Auszahlung der Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung begründen, haben bei Trennung der Ehe keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 1 Abs. 2 ELV). Art. 1 Abs. 4 ELV definiert, welche Ehegatten als getrennt lebend gelten im Sinne der Abs. 1 und”
Bei einer erneuten Ausreise in einem Kalenderjahr, in dem bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht wurden, werden die Ergänzungsleistungen ab Beginn des Monats eingestellt, in dem die betroffene Person die Schweiz erneut verlassen hat. Die Leistungen werden ab dem Monat wieder gewährt, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
“2310.01). 5.2 Der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz gilt gemäss Art. 4 Abs. 3 ELG als unterbrochen, wenn sich eine Person mehr als drei Monate am Stück im Ausland aufhält (lit. a); oder sich in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält (lit.b). Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat (Art. 4 Abs. 3 ELG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] vom 15. Januar 1971). Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat (Art. 1 Abs. 2 ELV). Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (Art. 1 Abs. 3 und 4 ELV; WEL, Rz. 2330.01 ff.). 6. Grundlage der vorsorglichen Leistungseinstellung ist einmal anscheinend ein telefonischer Hinweis einer Drittperson, deren Identität die Beschwerdegegnerin bisher nicht offengelegt hat. Eine diesbezügliche Aktennotiz existiert nicht. Die Aussage, dass sich die Versicherte seit Anfang Dezember 2024 nicht mehr in der Schweiz aufhalte und nur noch für Arztbesuche zurückkehre, ist somit nicht weiter belegt. Namentlich lässt sich anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Flugtickets feststellen, dass sie am 8. Dezember 2024 von C. nach D. gereist ist und am 15. Januar 2025 wieder via C. in die Schweiz zurückgekehrt ist. Aufgrund des Auslandaufenthaltes war es ihr nicht möglich, den eingeschriebenen Brief vom 5. Dezember 2025 abzuholen. Sie hat aber im Anschluss an dieses Schreiben, welches ihr mit normaler Post nochmals zugestellt worden war, reagiert und Kopien von Flugtickets der Strecke C.”
“Tag im Ausland verbracht hat (Art. 1 Abs. 1 ELV). Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat (Art. 1 Abs. 2 ELV). Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt (Art. 1 Abs. 3 ELV). Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (Art. 1 Abs. 4 ELV).”
Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
“Tag im Ausland verbracht hat (Art. 1 Abs. 1 ELV). Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat (Art. 1 Abs. 2 ELV). Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt (Art. 1 Abs. 3 ELV). Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (Art. 1 Abs. 4 ELV).”
“Tag im Ausland verbracht hat (Art. 1 Abs. 1 ELV). Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat (Art. 1 Abs. 2 ELV). Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt (Art. 1 Abs. 3 ELV). Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (Art. 1 Abs. 4 ELV).”
Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten werden die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen zusammengerechnet.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht getrennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELV). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie (bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern) ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Grundsätzlich anrechenbar sind auch Liegenschaften einer versicherten Person im Ausland (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 6.2).”
Die Tage der Ein‑ und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt und werden deshalb nicht auf die in E.91 genannten 90‑Tage‑Fristen angerechnet.
“Tag im Ausland verbracht hat (Art. 1 Abs. 1 ELV). Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat (Art. 1 Abs. 2 ELV). Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt (Art. 1 Abs. 3 ELV). Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (Art. 1 Abs. 4 ELV).”
“Tag im Ausland verbracht hat (Art. 1 Abs. 1 ELV). Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat (Art. 1 Abs. 2 ELV). Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt (Art. 1 Abs. 3 ELV). Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (Art. 1 Abs. 4 ELV).”
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