Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2582). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998 (AS 1998 2582). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 607). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2582). ↩
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Dienen Grundstücke nicht zu eigenen Wohnzwecken, ist für die EL-Berechnung der Verkehrswert (Marktwert) massgebend. Der amtliche Steuerwert kann hiervon abweichen und ist in solchen Fällen nicht entscheidend; der tatsächliche Marktwert ist zu ermitteln.
“-- übersteigt; gehört dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (sog. Vermögensverzehr). Diese Bestimmung hat durch die EL-Reform insoweit eine Änderung erfahren, als der Vermögensfreibetrag für alleinstehende Personen auf Fr. 30'000.-- und für Ehepaare auf Fr. 50'000.-- reduziert worden ist (siehe Art. 11 Abs. 1 lit. c nELG). Die Beschwerdegegnerin hat das (unbebaute) Grundstück des Beschwerdeführers neu zum Steuerwert von Fr. 431'000.-- angerechnet. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, allerdings nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen, womit der Marktwert gemeint ist (vgl. Art. 17 Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der bis Ende 2020 gültigen Fassung, nachfolgend aELV; Art. 17a Abs. 4 ELV in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung, nachfolgend nELV). Der Beschwerdeführer kann das unbebaute Grundstück offensichtlich nicht bewohnt haben. Zwar richtet sich der Steuerwert einer Liegenschaft nach ihrem "Verkehrswert" bzw. Marktwert (Art. 54 und 57 Steuergesetz, StG, sGS 811.1), aber der Steuerwert kann deutlich vom objektiven Marktwert abweichen (St. Galler Steuerbuch, StB 57 Nr. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin wird den Marktwert des Grundstücks Nr. 0000_ im Zeitpunkt der Umzonung somit noch zu ermitteln haben. Bei der Ermittlung des anrechenbaren Vermögensverzehrs sind nur diejenigen Vermögenswerte zu berücksichtigen, die verwertbar bzw. verzehrbar sind (vgl. Rz.”
“a ELG zu berücksichtigen ist, was bedeutet, dass nur zwei Drittel des einen Freibetrag von 1’500 Franken übersteigenden Erwerbseinkommens als Einnahme anzurechnen sind. Der Beschwerdeführer hat bis im Januar 2015 ein Krankentaggeld von 30’252 Franken pro Jahr bezogen, das ebenfalls als Einnahme anzurechnen ist. Der Krankentaggeldanspruch ist Ende Januar 2015 erloschen. Bis zum 31. Januar 2015 hat der Beschwerdeführer noch ein Krankentaggeld bezogen, das sich umgerechnet auf einen Jahreswert auf 41’772 Franken belaufen hat. Von Februar bis und mit April 2015 hat der Beschwerdeführer eine Arbeitslosenentschädigung von 25’758 Franken (Jahresbetrag) erhalten, die für jene Monate als Einnahme anzurechnen ist. Bei der Berechnung des für die Anrechnung eines Vermögensverzehrs massgebenden Vermögens hat die Beschwerdegegnerin den amtlichen Steuerwert der ehelichen Liegenschaft von 532’000 Franken berücksichtigt. Für die Zeit, in der der Beschwerdeführer nicht mehr in der ehelichen Liegenschaft gelebt hat, hätte sie gemäss dem Art. 17a Abs. 4 ELV allerdings den Marktwert der Liegenschaft berücksichtigen müssen, der sich gemäss einer sorgfältig erarbeiteten Marktwertschätzung auf 580’000 Franken belaufen hat. Weil die Liegenschaft aber aus dem Eigengut der Ehefrau finanziert worden ist, gehört sie nicht zum ergänzungsleistungsrechtlich massgebenden Vermögen des Beschwerdeführers, weshalb sie für die Zeit ab Juni 2014 nicht als Vermögensbestandteil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung ist nicht als Vermögen anzurechnen, weil es sich um eine Versicherung im Rahmen der gebundenen Vorsorge handelt und weil der Beschwerdeführer das entsprechende „Sparguthaben“ nicht hat beziehen können. Das Bankguthaben hat 6’997 Franken betragen. Für die Zeit von Januar bis und mit Mai 2014 ist folglich ein Bruttovermögen von 532’000 + 6’997 = 538’997 Franken zu berücksichtigen. Zieht man vom Bruttovermögen die Hypothekarschuld ab, resultiert ein Nettovermögen von 130’497 Franken. Nach Abzug der Freibeträge von 112’500 Franken und 90’000 Franken verbleibt kein (fiktiv) verzehrbares Vermögen (vgl.”
Das anrechenbare Vermögen ist nach den Bewertungsgrundsätzen der kantonalen Gesetzgebung über die direkte Steuer im Wohnsitzkanton zu bestimmen.
“1 Auf der Einnahmenseite beanstandete der Beschwerdeführer diverse Positionen in der Verfügung vom 30. März 2023 (Urk. 6/106; Urk. 6/109-116), welche im Folgenden zu prüfen sind. 4.2 4.2.1 Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG sind Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen. Zum Einkommen aus beweglichem Vermögen zählen der realisierte Kapitalertrag (Bruttozinsen von Sparguthaben und Wertpapieren, Gewinnanteile) sowie die durch die Vermietung oder Verpachtung beweglicher Sachen erzielten Erträge (Pacht- und Mietzinsen), Darlehenszinsen und dergleichen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 235 Rz. 599). Bei beweglichem Vermögen (namentlich Geld) ist grundsätzlich blosse Vermögensverwaltung zu vermuten; die Anrechnung der Erträge erfolgt damit in vollem Umfange, das heisst es gibt weder Freibeträge noch einen prozentualen Abzug (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 128, Art. 11 Rz. 328). 4.2.2 Gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird zudem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet (vgl. vorstehend E. 1.4). 4.3 Zur Vermögenssituation hielt der Beschwerdeführer fest, es sei richtig, dass für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis 31. August 2022 und ab 1. Januar 2023 kein Vermögensverzehr berücksichtigt worden sei (Urk. 1 S. 6; S. 7 f.). Hingegen habe er aus dem Nachlass seiner Mutter und einer Schenkung von einer Schwester zwar Geld erhalten, sein Vermögen habe sich indes nicht auf Fr. 59'408.-- belaufen, wie dies die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 angenommen habe, sondern habe per 31. Dezember 2022 Fr. 28'987.20 betragen, womit sein Vermögen in dieser Zeitperiode vom 1.”
“1 Auf der Einnahmenseite beanstandete der Beschwerdeführer diverse Positionen in der Verfügung vom 30. März 2023 (Urk. 6/106; Urk. 6/109-116), welche im Folgenden zu prüfen sind. 4.2 4.2.1 Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG sind Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen. Zum Einkommen aus beweglichem Vermögen zählen der realisierte Kapitalertrag (Bruttozinsen von Sparguthaben und Wertpapieren, Gewinnanteile) sowie die durch die Vermietung oder Verpachtung beweglicher Sachen erzielten Erträge (Pacht- und Mietzinsen), Darlehenszinsen und dergleichen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 235 Rz. 599). Bei beweglichem Vermögen (namentlich Geld) ist grundsätzlich blosse Vermögensverwaltung zu vermuten; die Anrechnung der Erträge erfolgt damit in vollem Umfange, das heisst es gibt weder Freibeträge noch einen prozentualen Abzug (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 128, Art. 11 Rz. 328). 4.2.2 Gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird zudem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet (vgl. vorstehend E. 1.4). 4.3 Zur Vermögenssituation hielt der Beschwerdeführer fest, es sei richtig, dass für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis 31. August 2022 und ab 1. Januar 2023 kein Vermögensverzehr berücksichtigt worden sei (Urk. 1 S. 6; S. 7 f.). Hingegen habe er aus dem Nachlass seiner Mutter und einer Schenkung von einer Schwester zwar Geld erhalten, sein Vermögen habe sich indes nicht auf Fr. 59'408.-- belaufen, wie dies die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 angenommen habe, sondern habe per 31. Dezember 2022 Fr. 28'987.20 betragen, womit sein Vermögen in dieser Zeitperiode vom 1.”
Nach Art. 17a Abs. 1 ELV wird die Amortisation des anzurechnenden Verzichtsvermögens in Form einer jährlichen Pauschalminderung von CHF 10'000 vorgenommen. Diese Pauschale wird unabhängig von der konkreten Höhe des veräusserten oder noch verfügbaren Vermögens angewendet, erleichtert so die praktische Handhabung durch die EL-Stellen und wurde in Rechtsprechung und Verwaltungspraktik als zulässige, weder willkürliche noch rechtsungleiche Regelung anerkannt; die Einführung der Pauschale diente zudem der Beseitigung einer diesbezüglichen Ungleichheit gegenüber Versicherten, die ihr Vermögen nicht veräusserten.
“Nach Art. 17a ELV (in der bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3; BGE 146 V 306 E. 2.3.3). Die in Art. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens ist weder rechtsungleich noch willkürlich. Die Verordnungsbestimmung wurde im Gefolge der auf 1. Januar 2021 vorgenommenen Reform der EL-Gesetzgebung denn auch (inhaltlich) unverändert übernommen (nunmehr Art. 17e ELV; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 5). Die pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr ist nur in Form dieses Pauschalbetrags zulässig, der unabhängig von der genauen Höhe des veräusserten oder dem EL-Ansprecher noch zur Verfügung stehenden Vermögens ist. Sie erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lässt. Deren Einführung bezweckte, die Ungleichheit zu beseitigen, dass es einer versicherten Person, die auf Vermögen verzichtete, bis anhin - anders als Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen jemals abzutragen (BGE 118 V 150 E.”
“1 OR [Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil, vom 30. März 1911, SR 220]) besteht und es somit nicht anginge, hinsichtlich Aufbewahrungspflicht an die Beschwerdeführerin strengere Anforderungen zu stellen, als dies im Geschäftsleben Usus ist. Vorliegend ergibt die Würdigung der Umstände jedoch, dass Beweismittel für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verpflichtungsgeschäfte bzw. Zahlungen nie existiert haben. Auch mit Blick auf die angeführte Praxis hat die Beschwerdeführerin darum die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Zusammenfassend besteht kein Anlass, den bereits mit dem Einspracheentscheid vom 18. Januar 2012 bezifferten Vermögensverzicht aufgrund belegter Ausgaben zusätzlich zu vermindern. Es bleibt bei dem auf CHF 202'082.-- festgesetzten Betrag. 5. Bereits wurde ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Einspracheentscheid vom 27. April 2022 den Verzichtsbetrag von CHF 212'082.-- im laufenden Jahr 2022 bereits um CHF 130'000.-- vermindert hat (13 x CHF 10'000.-- gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV). Die Einführung der Amortisationspauschale in Art. 17a ELV per 1. Januar 1990 bezweckte, die Ungleichheit zu beseitigen, dass es einer versicherten Person, die auf Vermögen verzichtete, bis anhin - anders als Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen jemals abzutragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2.2 mit Hinweis BGE 118 V 150 E. 3c/bb S. 155). In Bezug auf die Modalitäten der Amortisation, insbesondere deren Höhe, stand dem Verordnungsgeber ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit offen (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2.1 f., mit Hinweis auf BGE 118 V 150 E. 3c/cc S. 155). Die in Art. 17a ELV vorgesehene Pauschale von CHF 10'000.-- pro Jahr erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lässt.”
“Die in aArt. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.- pro Jahr erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lässt (Urteil 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 150 E. 3c/cc, in: SZS 2015 S. 264). Es wird zwar davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner, auch wenn er sein Vermögen nicht veräussert hätte, einen Teil davon zur Deckung seines Bedarfs verwendet hätte; die in aArt. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene Amortisation ist jedoch nur in Form eines Pauschalbetrags zulässig, der unabhängig von der genauen Höhe des veräusserten oder dem Beschwerdegegner noch zur Verfügung stehenden Vermögens ist (vgl. Urteile 9C_36/2014 vom 7. April 2014 E. 3.2 und 9C_945/2011 vom 11. Juli 2012 E. 5.2, beide mit Hinweis auf 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 E. 4.2.2, in: SVR 2009 EL Nr. 6 S. 21). Diese Regelung ist weder rechtsungleich noch willkürlich (bereits erwähntes Urteil 9C_732/2014 E. 4.2.1). Die Einführung der Amortisationspauschale bezweckte, die Ungleichheit zu beseitigen, dass es einer versicherten Person, die auf Vermögen verzichtete, bis anhin - anders als Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen jemals abzutragen (BGE 118 V 150 E. 3c/bb).”
Ist ein Vermögensverzicht in den Verfahrensunterlagen unbestritten oder bereits rechtskräftig festgestellt, unterbleibt in der Regel eine erneute inhaltliche Würdigung. Die Amortisationsregel von Art. 17a ELV ist dabei massgebend; eine darüber hinausgehende (höhere) Reduktion des hypothetischen Verzichtsvermögens wird nicht berücksichtigt.
“Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). Beschwerdeweise nicht mehr bestritten wurde von der Beschwerdeführerin der ausgewiesene Vermögensverzicht durch die Übernahme von Schulden ihres Partners im Jahr 2008 in der Höhe von Fr. 100'000.--, welcher indes bis zum 1. Januar 2019 nach Art. 17a ELV vollständig amortisiert wurde (vgl. E. 1.7), wovon die Parteien zu Recht übereinstimmend ausgehen (vgl. Urk. 1 lit. C Ziff. V sowie Urk. 8/110). In ihrem Rechtsbegehren (Urk. S. 1) beantragte die Beschwerdeführerin zwar eine Neuberechnung des Anspruchs rückwirkend auf das Datum der Anmeldung, mithin auf den 21. Februar”
“Juli 2020 widerrief die EL-Durchführungsstelle die Verfügung vom 20. März 2020 und setzte die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum 1. Februar 2020 bis 31. März 2020 auf Fr. 416.-- fest (sog. Minimalgarantie, Dossier 2, act. 8). In der Verfügungsbegründung führte sie an, dass gestützt auf den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019 ein Mietzins von Fr. 1'100.-- pro Monat als Ausgabe berücksichtigt werden könne. Mit Entscheid vom 23. November 2020 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 15. April 2020 ab (Dossier 2, act. 5). Zur Begründung hielt sie fest, dass die berücksichtigte Verzichtshandlung bereits rechtskräftig festgestellt und deshalb vorliegend nicht zu prüfen sei. Obwohl die Argumentation der Versicherten grundsätzlich nachvollzogen werden könne, sei zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Regelung zur Anrechnung und Amortisation eines hypothetischen Vermögens klar sei und keinen Spielraum für die Anrechnung zusätzlicher Amortisationen lasse. Aufgrund der klaren Regelung in Art. 17a ELV könne eine höhere Reduktion des hypothetischen Vermögens als diejenige in Art. 17a ELV nicht berücksichtigt werden. Die angefochtene Verfügung sei daher nicht zu beanstanden. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. Dezember 2020 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihr Vertreter beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen unter Einbezug des "normalen Lebensunterhalts", und zwar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Anrechnung des Vermögensverzichts. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 21. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde; zur Begründung verwies sie auf die”
Die in Art. 17a ELV vorgesehene pauschale Jahresverminderung von CHF 10'000 ist unabhängig von der konkreten Höhe des (hypothetischen) Verzichtsvermögens anzuwenden. Diese pauschale Amortisation wurde in Rechtsprechung und Praxis als nicht rechtsungleiche oder willkürlich beurteilt. Zudem erleichtert der einheitliche Pauschalbetrag die Handhabung der Amortisation durch die EL-Stellen, da er eine differenzierte Einzelfallbetrachtung entbehrlich macht.
“Nach Art. 17a ELV (in der bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3; BGE 146 V 306 E. 2.3.3). Die in Art. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens ist weder rechtsungleich noch willkürlich. Die Verordnungsbestimmung wurde im Gefolge der auf 1. Januar 2021 vorgenommenen Reform der EL-Gesetzgebung denn auch (inhaltlich) unverändert übernommen (nunmehr Art. 17e ELV; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 5). Die pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr ist nur in Form dieses Pauschalbetrags zulässig, der unabhängig von der genauen Höhe des veräusserten oder dem EL-Ansprecher noch zur Verfügung stehenden Vermögens ist.”
“Januar 1990 bezweckte, die Ungleichheit zu beseitigen, dass es einer versicherten Person, die auf Vermögen verzichtete, bis anhin - anders als Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen jemals abzutragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2.2 mit Hinweis BGE 118 V 150 E. 3c/bb S. 155). In Bezug auf die Modalitäten der Amortisation, insbesondere deren Höhe, stand dem Verordnungsgeber ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit offen (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2.1 f., mit Hinweis auf BGE 118 V 150 E. 3c/cc S. 155). Die in Art. 17a ELV vorgesehene Pauschale von CHF 10'000.-- pro Jahr erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lässt. Der Amortisationsbetrag ist unabhängig von den konkreten Umständen für alle EL-Ansprecher derselbe. Wenn auch andere, allenfalls differenziertere Regelungen als die in Art. 17a ELV getroffene Lösung einer pauschalen Amortisation denkbar gewesen wären, ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die vom Bundesrat mit Art. 17a ELV getroffene Regelung rechtsungleich oder willkürlich sein sollte (Urteil 9C_732/2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 150 E. 3c/cc S. 155). Mit Blick auf die angeführte höchstrichterliche Praxis besteht somit keine Handhabe, zu Gunsten der Versicherten die Modalitäten der Amortisation zu ändern. In der Beschwerdeantwort (S. 5) bemerkt die Beschwerdegegnerin zutreffend, dass per 1. Januar 2026 nach Abzug eines Verminderungsbetrags von CHF 170'000.-- und des Vermögensfreibetrags von CHF 30'000.-- noch ein anrechenbares Verzichtsvermögen von CHF 2'082.-- mit einem Vermögensverzehr von CHF 208.-- pro Jahr resultiere. Per 1. Januar 2027 werde das Verzichtsvermögen vollständig amortisiert sein. 6. 6.1. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Der Präsident Der Gerichtsschreiber Dr. G. Thomi lic. iur.”
“Das Verzichtsvermögen des Beschwerdeführers beläuft sich damit nach dem Vollzug der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Jahr 2017 nur noch auf die Hälfte des gemeinsamen Verzichtsvermögens. Bei der Ermittlung des massgebenden Verzichtsvermögens ab dem 1. Januar 2018 ist demnach der per 1. Januar 2017 festgelegte Betrag von Fr. 251'375.-- zu halbieren, und der so erhaltene Betrag von Fr. 125'688.-- ist anschliessend um den Amortisationsbetrag von Fr. 10'000.-- auf Fr. 115'688.-- zu reduzieren. Das Vorgehen des AZL, mit dem die Beschwerdegegnerin im Austausch stand, das Verzichtsvermögen des Beschwerdeführers nach der Aufteilung nur um Fr. 5'000.-- im Jahr zu amortisieren (vgl. die E-Mail-Korrespondenz in Urk. 15/78), findet demgegenüber im Gesetz keine Stütze. Denn das Bundesgericht hat die in Art. 17a ELV getroffene Lösung - eine jährliche pauschale Amortisation von Fr. 10'000.-- ohne Rücksicht auf die übrige Vermögenslage und auf andere konkrete Umstände - als gesetzmässig beurteilt, ungeachtet dessen, dass es auch andere, allenfalls differenziertere Regelungen für denkbar gehalten hat (vgl. BGE 118 V 150 E. 3c/cc sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2.1). Die Beschwerdegegnerin folgte dem AZL daher zu Recht nicht (vgl. Urk. 15/77 S. 6).”
Die Kantone können einheitlich statt des Verkehrswertes den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Für den Kanton Bern ist dieser Repartitionswert in den vorliegenden Jahren im angegebenen Umfang festgelegt (z. B. 2016: 100 % des Steuerwerts; 2023: 125 % des Steuerwerts).
“Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a Abs. 1 ELV). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Abs. 6). Laut Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) wird bei Grundstücken anstelle des Verkehrswertes der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebende Repartitionswert angewendet. Dieser beträgt für den Kanton Bern im hier massgebenden Jahr 2016 – vgl. E. 3.3 hiernach – 100 % (vgl. Kreisschreiben Nr. 22 vom 22. März 2018 über die Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen, abrufbar unter www.taxinfo.sv.fin.be > Einkommens- und Vermögenssteuern > Art. 7 StG).”
“Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a Abs. 1 ELV). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Abs. 6). Laut Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) wird bei Grundstücken anstelle des Verkehrswertes der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebende Repartitionswert angewendet. Dieser beträgt im Kanton Bern für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke im hier massgebenden Jahr 2023 125 % des Steuerwerts (vgl. auch Kreisschreiben Nr. 22 vom 22. März 2018 über die Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen, abrufbar unter <www.taxinfo.sv.fin.be>, Einkommens- und Vermögenssteuern/Steuerpflicht [Art.”
Für die Prüfung eines Vermögensverzichts nach Art. 17a Abs. 5 ELV ist der Verkehrswert massgebend. Ein kantonaler Ausweichgebrauch des für die interkantonale Steuerausscheidung geltenden Repartitionswertes (Art. 17a Abs. 6 ELV) findet im Kanton Zürich nicht Anwendung (vgl. Weisungen des Kantonalen Sozialamtes).
“Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, massgebend, wobei der Verkehrswert nicht zur Anwendung gelangt, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Art. 17a Abs. 5 ELV). Gemäss Abs. 6 dieser Bestimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Der Repartitionswert gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV kommt im Kanton Zürich indes nicht zur Anwendung (Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, Ziff. 2.2.1).”
Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der kantonalen Gesetzgebung über die direkte Steuer im Wohnsitzkanton zu bewerten. In der Praxis bedeutet dies, dass die in der kantonalen Steuerrechtsordnung vorgesehenen Bewertungsgrundsätze (z. B. Verkehrswert; für bestimmte nicht börsenkotierte Wertpapiere der innere Wert) anzuwenden sind. Bundesrechtliche Bewertungsgrundsätze kommen subsidiär zur Anwendung, soweit kantonale Regeln fehlen.
“Nach Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG haben alleinstehende Personen nur dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- verfügen. Übersteigt das Vermögen einer Person im Laufe des EL-Bezugs den zulässigen Wert, so erlischt der EL-Anspruch auf das Ende des Monats, in dem der Wert überschritten wurde (WEL Rz. 2511.03). Zum Vermögen einer EL-beziehenden Person gehören die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie ihre persönlichen und dinglichen Rechte. Die Herkunft der einzelnen Vermögenswerte ist unerheblich (WEL Rz. 3443.01). Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ELV). Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a Abs. 1 ELV). Gemäss Art. 48 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG BE; BSG 661.11) wird das Vermögen grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet. Wertpapiere des Privatvermögens ohne regelmässige Kursnotierung werden nach dem inneren Wert bewertet (Art. 49 Abs. 2 StG BE). Vom rohen Vermögen sind die nachgewiesenen Schulden abzuziehen (Art. 17 Abs. 1 ELV), soweit diese im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt (BGE 142 V 311 E. 3.3; vgl. auch WEL Rz. 3444.01). Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss. Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein nach Art. 149 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ausgestellt wurde, gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldner über neues Vermögen verfügt (BGE 142 V 311 E.”
“Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b und lit. cbis ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ff. ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Gemäss Art. 17 ELV wird das Reinvermögen ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Abs. 1). Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden (Abs. 2). Nach Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17a Abs. 4 ELV). Für die Prüfung, ob bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ein Vermögensverzicht vorliegt, ist ebenfalls der Verkehrswert massgebend (Art. 17a Abs. 5 Satz 1 ELV). Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Art. 17a Abs. 5 Satz 2 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17a Abs.”
“Auf die Grundsätze der direkten Bundessteuer wird in der ELV an verschiedenen Stellen verwiesen. So ist in Art. 12 ELV geregelt, dass für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Abs. 1), und dass, wenn solche Grundsätze fehlen, diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend sind (Abs. 2). Des Gleichen ist in Art. 16 ELV geregelt, dass für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug gilt (Abs. 1), und dass, wenn die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vorsieht, der für die direkte Bundessteuer anwendbare Pauschalabzug gilt (Abs. 1). Art. 17a Abs. 1 ELV bestimmt sodann, dass das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten ist.”
Amtlich festgelegte Bewertungswerte sind für die Bewertung nach Art. 17a Abs. 1 ELV massgeblich. Für das Jahr 2022 besteht nach der angeführten Rechtsprechung kein Anlass, vom amtlich festgelegten Wert abzuweichen; eine Abweichung setzt eine substanziierte Begründung voraus.
“der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in den ab 1. Januar 2021 und 1. Januar 2022 jeweils in Kraft gestandenen Fassungen; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Entgegen der Beschwerdegegnerin besteht kein Anlass, für das Jahr 2022 vom amtlich festgelegten Wert abzuweichen (vgl. Art. 17a Abs. 1 ELV), zumal sie dem Dargelegten zufolge und entgegen der Darstellung in den Stellungnahmen vom 29. Februar 2024 S. 2 Rz. 1 und vom 4. April 2024 S. 2 Rz. 1 die Berücksichtigung des (höheren) Repartitionswertes nie in Betracht gezogen hatte und auch im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert dargelegt hat und auch anderweitig nicht ersichtlich ist, weshalb dies für das Jahr 2022 anders sein sollte. Demnach ist der Wert der Liegenschaft in … zumindest ab Januar 2022 mit Fr. 77'440.-- bei den Vermögensverhältnissen zu berücksichtigen. Ob für die Zeit ab 1. September 2021 am Liegenschaftswert von Fr. 83'200.-- (Art. 17a Abs. 1 ELV) festzuhalten ist, kann mit Blick auf das Ergebnis offen bleiben (vgl. E. 4.3 hinten).”
Kantonale Praxis und Rechtsprechung wenden bei der Bewertung von Grundstücken im Rahmen des anrechenbaren Verzichtsvermögens den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert an bzw. verweisen ausdrücklich auf diese Repartitionswert-Regelung. Gleiches gilt für damit zusammenhängende Fragen der Beweislast.
“Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über das bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung anrechenbare Verzichtsvermögen (Art. 9a Abs. 1 und 3 sowie Art. 11a Abs. 2 ELG; Art. 17a Abs. 1 und Art. 17e ELV) und die in diesem Rahmen bei Grundstücken massgebliche Bewertung nach der kantonalen Steuergesetzgebung beziehungsweise dem für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert (Art. 17a Abs. 6 ELV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zur Beweislast der leistungsansprechenden Person, wenn ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden ist (BGE 146 V 306 E. 2.3.2; Urteil 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). Es wird darauf verwiesen.”
“Gemäss Art. 22 Abs. 3 ÜLV i.V.m. Art. 17a Abs. 6 ELV i.V.m. Art. 4 Abs. 1 EG ELG umfasst das anrechenbare Vermögen bei der Berechnung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen auch Grundstücke, die nicht eigenen Wohnzwecken dienen (vgl. E. 2.2 hiervor). Mithin fällt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 1) – auch der wertmässige Anteil am Grundstück Nr. … in … in das der Berechnung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen zugrundeliegende Vermögen (vgl. E. 2.2 hiervor). Auf welchen amtlichen Wert der Liegenschaft die Beschwerdegegnerin bei der Prüfung dieses Anspruchs letztlich abzustellen hatte (vgl. Beschwerde S. 1), kann vorliegend offenbleiben: In der Verfügung vom 11. April 2023 (AB 19) setzte die Beschwerdegegnerin den anteilsmässigen Repartitionswert auf Fr. 53'707.-- (Fr. 128'900.-- [AB 18] x”
Bei der Anwendung von Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer des Wohnsitzkantons zu bewerten. Soweit die kantonale Steuerpraxis für private Motorfahrzeuge Wertminderungen vorsieht, kann diese Praxis bei der Bewertung herangezogen werden (z.B. Kanton Zürich: jährliche Wertminderung von 40 % des Restwerts, wie in der zitierten Praxis und Rechtsprechung ausgeführt).
“-- veräussert (Urk. 6/35.1 S. 2). Anhaltspunkte fehlen, dass ein Ersatz für diese angeschafft wurde. Deshalb ist davon auszugehen, dass sämtliche Fahrzeuge bis Ende 2010 verkauft wurden. In den Akten bestehen keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden Ende 2010 noch Vermögen hatten, das aus der Veräusserung ihrer Autos stammte. Wie bereits dargelegt sind die Steuerunterlagen für dieses Jahr nicht aussagekräftig, und für namhafte Guthaben auf Bankkonti oder andere Vermögenswerte von erheblichem Wert fehlen Anhaltspunkte. Mithin ist anzunehmen, dass auch das Ende 2009 in die drei Fahrzeuge vom Typ Jaguar, BMW Alpina B 12 und Dodge investierte Vermögen von Fr. 146'700.-- (Fr. 64'700.-- plus Fr. 47'000.-- plus Fr. 35'000.--; vgl. E. 4.3.2) per Ende 2010 weitestgehend verbraucht worden war. Angesichts der dargelegten problematischen Beweislage rechtfertigt sich zur Ermittlung des Anteils an diesem Vermögen, welches den Verzichtstatbestand erfüllt, folgendes Vorgehen: Gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (vorstehend E. 2.4). Im Kanton Zürich wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet (§ 39 des Zürcher Steuergesetzes), was auch für private Motorfahrzeuge gilt. Deren Wertminderung beträgt nach der kantonalen Steuerpraxis pro Jahr 40 % des Restwertes (vgl. https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-personen/steuerwissen-natuerliche-personen.html; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2016.00079 vom 14. Juni 2017 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Verminderung des Wertes um 40 % pro Jahr kann somit davon ausgegangen werden, dass die drei Ende 2009 erworbenen Motorfahrzeuge mit einem Gesamtwert von Fr. 146'700.- per Ende 2010 noch einen Wert von insgesamt Fr. 88'020.-- aufwiesen (Fr. 146'700.-- mal 60 %). Nach dem Gesagten befanden sich per Ende 2010 weder die drei ursprünglich angeschafften Fahrzeuge noch eine dafür erhaltene namhafte Gegenleistung im Vermögen der Beschwerdeführenden.”
“-- veräussert (Urk. 6/35.1 S. 2). Anhaltspunkte fehlen, dass ein Ersatz für diese angeschafft wurde. Deshalb ist davon auszugehen, dass sämtliche Fahrzeuge bis Ende 2010 verkauft wurden. In den Akten bestehen keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden Ende 2010 noch Vermögen hatten, das aus der Veräusserung ihrer Autos stammte. Wie bereits dargelegt sind die Steuerunterlagen für dieses Jahr nicht aussagekräftig, und für namhafte Guthaben auf Bankkonti oder andere Vermögenswerte von erheblichem Wert fehlen Anhaltspunkte. Mithin ist anzunehmen, dass auch das Ende 2009 in die drei Fahrzeuge vom Typ Jaguar, BMW Alpina B 12 und Dodge investierte Vermögen von Fr. 146'700.-- (Fr. 64'700.-- plus Fr. 47'000.-- plus Fr. 35'000.--; vgl. E. 4.3.2) per Ende 2010 weitestgehend verbraucht worden war. Angesichts der dargelegten problematischen Beweislage rechtfertigt sich zur Ermittlung des Anteils an diesem Vermögen, welches den Verzichtstatbestand erfüllt, folgendes Vorgehen: Gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (vorstehend E. 2.4). Im Kanton Zürich wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet (§ 39 des Zürcher Steuergesetzes), was auch für private Motorfahrzeuge gilt. Deren Wertminderung beträgt nach der kantonalen Steuerpraxis pro Jahr 40 % des Restwertes (vgl. https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-personen/steuerwissen-natuerliche-personen.html; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2016.00079 vom 14. Juni 2017 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Verminderung des Wertes um 40 % pro Jahr kann somit davon ausgegangen werden, dass die drei Ende 2009 erworbenen Motorfahrzeuge mit einem Gesamtwert von Fr. 146'700.- per Ende 2010 noch einen Wert von insgesamt Fr. 88'020.-- aufwiesen (Fr. 146'700.-- mal 60 %). Nach dem Gesagten befanden sich per Ende 2010 weder die drei ursprünglich angeschafften Fahrzeuge noch eine dafür erhaltene namhafte Gegenleistung im Vermögen der Beschwerdeführenden.”
Für die Bewertung von Verzichtsvermögen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entäusserung abzustellen. Rechtlich massgeblich sind jedoch die gesetzlichen Grundlagen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung gelten (sog. zulässige unechte Rückwirkung).
“Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17a ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen - vorbehältlich Abs. 4 bis Abs. 6 - nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Auf Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist Art. 11a Abs. 2 ELG, sind die Bewertungsregeln nach Art. 17 ELV ebenfalls anwendbar (BGE 113 V 194 E. 5b, SVR 1996 EL Nr. 20 S. 60 E. 7a). Für die Bewertung von Verzichtsvermögen ist praxisgemäss auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben. In rechtlicher Hinsicht sind die aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Geltendmachung und nicht im Zeitpunkt der Verzichtshandlung massgebend (BGE 120 V 184 E. 4b, Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009, E. 6.3.2 sowie Carigiet/Koch, a.a.O., S. 245 Rz. 633).”
“Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17a ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen - vorbehältlich Abs. 4 bis Abs. 6 - nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Auf Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist Art. 11a Abs. 2 ELG, sind die Bewertungsregeln nach Art. 17 ELV ebenfalls anwendbar (BGE 113 V 194 E. 5b, SVR 1996 EL Nr. 20 S. 60 E. 7a). Für die Bewertung von Verzichtsvermögen ist praxisgemäss auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben. In rechtlicher Hinsicht sind die aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs und nicht im Zeitpunkt der Verzichtshandlung massgebend (sogenannt zulässige unechte Rückwirkung: BGE 120 V 182 E. 4b, Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.2 sowie Carigiet/Koch, a.a.O., S. 245 Rz. 633).”
Im Kanton Bern betrug der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebende Repartitionswert in der Periode 2002–2018 100 % des amtlichen Wertes.
“Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert (Marktwert) für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht i.S.v. Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht Art. 17a Abs. 5 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17a Abs. 6 ELV). Der Kanton Bern hat mit Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG (EG ELG; BSG 841.31) bei Grundstücken anstelle des Verkehrswertes den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert für anwendbar erklärt. Der Repartitionswert betrug im Kanton Bern zwischen 2002 und 2018 100 % des amtlichen Wertes (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen, Kreisschreiben 22 vom 22. März 2018, abrufbar: www.taxinfo.sv.fin.be.ch > Themen >”
“Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert (Marktwert) für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht i.S.v. Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht Art. 17a Abs. 5 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17a Abs. 6 ELV). Der Kanton Bern hat mit Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG (EG ELG; BSG 841.31) bei Grundstücken anstelle des Verkehrswertes den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert für anwendbar erklärt. Der Repartitionswert betrug im Kanton Bern zwischen 2002 und 2018 100 % des amtlichen Wertes (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen, Kreisschreiben 22 vom 22. März 2018, abrufbar: www.taxinfo.sv.fin.be.ch > Themen >”
Der im Zeitpunkt des Verzichts bestehende Wert ist unverändert auf den 1. Januar des auf den Verzicht folgenden Jahres zu übertragen; erstmals mit Wirkung auf den 1. Januar des darauffolgenden Jahres ist dieser Betrag dann jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern.
“Hinsichtlich der in Art. 17a ELV vorgesehenen jährlichen Verminderung des anzurechnenden Betrages der Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, ging die Vorinstanz von jährlichen Amortisationen "2016 bis 2019" von je Fr. 10'000.- aus. Die Beschwerdeführerin und das BSV machen zu Recht geltend, dass gemäss Art. 17a Abs. 2 ELV der Betrag des Vermögensverzichts unverändert auf den 1. Januar 2016 zu übertragen und erstmals mit Wirkung auf 1. Januar 2017 um Fr. 10'000.- jährlich zu vermindern ist (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für den zur Diskussion stehenden Leistungsanspruch des Beschwerdegegners von April bis Dezember 2020 ergibt sich damit grundsätzlich ein massgebender Vermögensverzicht von Fr. 52'830.80 (gemäss Art. 17a Abs. 3 ELV massgebender Betrag des Vermögensverzichts am 1. Januar 2020). Da die Beschwerdeführerin selber indessen lediglich die Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 50'122.30 beantragt und das Bundesgericht nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen darf (Art. 107 Abs. 1 BGG), hat es (zu Gunsten des Beschwerdegegners) mit diesem tieferen Betrag sein Bewenden.”
“Gemäss Art. 17a Abs. 2 ELV ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts – hier Fr. 181'686.-- im Jahr 2019 (vgl. E. 3.3 hiervor) – unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt – hier 2020 –, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr um Fr. 10'000.-- zu vermindern (Art. 17a Abs. 1 ELV). Damit hat die Beschwerdegegnerin das Verzichtsvermögen zu Recht im Jahr 2020 auf Fr. 181'686.-- festgelegt.”
Die in Art. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene pauschale jährliche Reduktion von Fr. 10'000.-- nimmt keine Rücksicht auf die Höhe des hypothetischen Vermögens und kann daher nach Ansicht der Literatur zu stossenden Ungleichbehandlungen führen; insbesondere benachteiligt sie Personen mit sehr hohem hypothetischem Vermögen, weil der tatsächliche Vermögensverzehr häufig über Fr. 10'000.-- liegt, das Vermögen aber nur pauschal um diesen Betrag amortisiert wird. Das Bundesgericht hat die Regelung trotz wiederholter Kritik als gesetzes- und verfassungskonform angesehen und daran festgehalten.
“Angerechnet werden auch Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). Die Beschwerdegegnerin hat das hypothetische Vermögen in Anwendung von Art. 17a ELV ab 1. Januar 2009 jährlich jeweils um Fr. 10'000.-- reduziert. Diese pauschale Reduktion hat das hypothetische Vermögen bis 1. Januar 2020 auf Fr. 314'095.-- sinken lassen. Die Beschwerdegegnerin hat dagegen eingewendet, dass das hypothetische Vermögen − zusätzlich zu den Fr. 10'000.-- − jeweils um den Betrag zu reduzieren sei, welchen die Beschwerdeführerin für ihren Lebensunterhalt aufgewendet habe. Die in Art. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene absolute Pauschalierung des Vermögensverzehrs, die keine Rücksicht auf die Höhe des hypothetischen Vermögens nimmt, missachtet das Ziel des Gesetzes, jederzeit die im Einzelfall angemessene Leistung auszurichten und führt zu stossenden Ungleichbehandlungen: Sie benachteiligt nämlich EL-Bezügerinnen wie die Beschwerdeführerin, die sich ein hohes hypothetisches Vermögen anrechnen lassen müssen, denn in solchen Fällen beträgt der aus dem hypothetischen Vermögen resultierende Vermögensverzehr mehr als Fr. 10'000.--, amortisiert wird das hypothetische Vermögen aber trotzdem nur mit Fr. 10'000.-- (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Auflage 2016, Rz. 211). Das Bundesgericht hat die Lösung des Art. 17a ELV jedoch als gesetzes- und verfassungskonform bezeichnet (BGE 118 V 150) und trotz der wiederholten Kritik an dieser Praxis konsequent daran festgehalten (siehe z.B. Urteil vom 14. Dezember 2020, 9C_435/2020 E. 5; zum Ganzen siehe Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.”
“Angerechnet werden auch Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). Die Beschwerdegegnerin hat das hypothetische Vermögen in Anwendung von Art. 17a ELV ab 1. Januar 2009 jährlich jeweils um Fr. 10'000.-- reduziert. Diese pauschale Reduktion hat das hypothetische Vermögen bis 1. Januar 2020 auf Fr. 314'095.-- sinken lassen. Die Beschwerdegegnerin hat dagegen eingewendet, dass das hypothetische Vermögen − zusätzlich zu den Fr. 10'000.-- − jeweils um den Betrag zu reduzieren sei, welchen die Beschwerdeführerin für ihren Lebensunterhalt aufgewendet habe. Die in Art. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene absolute Pauschalierung des Vermögensverzehrs, die keine Rücksicht auf die Höhe des hypothetischen Vermögens nimmt, missachtet das Ziel des Gesetzes, jederzeit die im Einzelfall angemessene Leistung auszurichten und führt zu stossenden Ungleichbehandlungen: Sie benachteiligt nämlich EL-Bezügerinnen wie die Beschwerdeführerin, die sich ein hohes hypothetisches Vermögen anrechnen lassen müssen, denn in solchen Fällen beträgt der aus dem hypothetischen Vermögen resultierende Vermögensverzehr mehr als Fr. 10'000.--, amortisiert wird das hypothetische Vermögen aber trotzdem nur mit Fr. 10'000.-- (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Auflage 2016, Rz. 211). Das Bundesgericht hat die Lösung des Art. 17a ELV jedoch als gesetzes- und verfassungskonform bezeichnet (BGE 118 V 150) und trotz der wiederholten Kritik an dieser Praxis konsequent daran festgehalten (siehe z.B. Urteil vom 14. Dezember 2020, 9C_435/2020 E. 5; zum Ganzen siehe Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.”
Bei Verzichtsvermögen ist auf den Steuerwert im Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Verzichts abzustellen. Dieser Wert ist unverändert auf den 1. Januar des auf den Verzicht folgenden Jahres zu übertragen und anschliessend jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern; der reduzierte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres ist massgebend (pauschale Amortisation).
“Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie den in Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Bei IV-Rentnern wird 1/15 des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Das ELG sieht vor, dass die Kantone für in Heimen lebende Personen den Vermögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festlegen können. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen (Art. 11 Abs. 2 ELG). Der Kanton St. Gallen hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und den anrechenbaren Vermögensverzehr von EL-Bezügern im Heim auf einen Fünftel erhöht (Art. 3 Abs. 2 ELG SG, sGS 351.5). Angerechnet werden auch Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). Die Beschwerdegegnerin hat in der der Verfügung vom 21. Dezember 2018 zugrundeliegenden Anspruchsberechnung ab 1. August 2018 ein hypothetisches Vermögen von Fr. 650'342.-- und ab 1. Januar 2019 ein hypothetisches Vermögen von Fr. 640'342.-- berücksichtigt. Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 37'500.-- hat sie 1/5, d.h. Fr. 122'568.-- (ab 1. August 2018) resp. Fr. 120'568.-- (ab 1. Januar 2019) als hypothetischen Vermögensverzehr angerechnet. Darüber hinaus hat sie in der Anspruchsberechnung ab 1. August 2018 hypothetische Erträge aus dem hypothetischen Vermögen von Fr.”
“Die in aArt. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.- pro Jahr erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lässt (Urteil 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 150 E. 3c/cc, in: SZS 2015 S. 264). Es wird zwar davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner, auch wenn er sein Vermögen nicht veräussert hätte, einen Teil davon zur Deckung seines Bedarfs verwendet hätte; die in aArt. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene Amortisation ist jedoch nur in Form eines Pauschalbetrags zulässig, der unabhängig von der genauen Höhe des veräusserten oder dem Beschwerdegegner noch zur Verfügung stehenden Vermögens ist (vgl. Urteile 9C_36/2014 vom 7. April 2014 E. 3.2 und 9C_945/2011 vom 11. Juli 2012 E. 5.2, beide mit Hinweis auf 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 E. 4.2.2, in: SVR 2009 EL Nr. 6 S. 21). Diese Regelung ist weder rechtsungleich noch willkürlich (bereits erwähntes Urteil 9C_732/2014 E. 4.2.1). Die Einführung der Amortisationspauschale bezweckte, die Ungleichheit zu beseitigen, dass es einer versicherten Person, die auf Vermögen verzichtete, bis anhin - anders als Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen jemals abzutragen (BGE 118 V 150 E. 3c/bb).”
Art. 17a ELV sieht eine jährliche Reduktion des angesetzten Vermögensverzichts um Fr. 10'000.-- vor. Diese Amortisation ist bei Neuberechnungen zu berücksichtigen und dient dazu, dem Zeitablauf Rechnung zu tragen; sie kann auch bei rückwirkenden Berechnungen Anwendung finden.
“Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Abs. 2). Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100'000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10'000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (Abs. 3). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Abs. 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches. In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 mit Hinweis). Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).”
“Nach dem Gesagten ist der Vermögensverzicht des Jahres 2007 von Fr. 208'794. nach Art. 17a ELV jährlich - erstmals ab 2009 (vgl. Art. 17a Abs. 2 ELV) - um Fr. 10'000.-- bis zur Scheidung 2012 zu reduzieren, was für das Jahr 2012 noch einen Vermögensverzicht von Fr. 168'794.-- ergibt. Dieser finanzielle Rückschlag ist unter den Ehegatten zu teilen und hernach ist der Anteil des Beschwerdeführers von Fr. 84'397.-- erneut bis zum Jahr 2019 und 2020 um Fr. 10'000.-- zu amortisieren, was für das Jahr 2019 noch einen Verzicht von Fr. 14'397.-- und für das Jahr 2020 von Fr. 4’397.-- ergibt. Die Beschwerdegegnerin wird unter Berücksichtigung dieser Feststellung den Anspruch neu zu berechnen haben.”
Ausländische Liegenschaften sind als Vermögen zum Verkehrswert zu berücksichtigen, wenn sie dem Bezüger bzw. einer mitberücksichtigten Person nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterbricht ein kurzfristiger (z. B. ferienhalber) Aufenthalt in einer eigenen Liegenschaft im Ausland den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz nicht; solche Liegenschaften gelten somit nicht als selbst bewohnt und sind demnach zum Verkehrswert einzusetzen.
“700) haben insbesondere bei der AHV Rentenberechtigte zusätzlich Anspruch auf eine volle Beihilfe an zu Hause Wohnende, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen gemäss ELG sowie § 15 EG/ELG erfüllen oder bei Alleinstehenden wenn deren Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG den Betrag von Fr. 500.-- nicht übersteigt. Bei Alleinstehenden besteht ein Anspruch auf eine Teilbeihilfe an zu Hause Wohnende in halber Höhe der vollen Beihilfe, wenn der Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG Fr. 501.-- bis Fr. 1'000.-- beträgt. Gemäss § 18 Abs. 1 EG/ELG entspricht die Höhe der kantonalen BH an zu Hause Wohnende der Differenz zwischen dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die EL und demjenigen für die kantonale BH. 3.4. Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) geregelt. Die jährlichen EL entsprechen dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG; vgl. auch Rz 3710.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Stand 1. Januar 2024 [WEL]). 3.5. 3.5.1. Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 17a Abs. 4 ELV (bis 31. Dezember 2020 Art. 17 Abs. 4 ELV) sind Grundstücke, die dem Bezüger bzw. der Bezügerin oder einer Person, die in die EL-Berechnung miteingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert einzusetzen (vgl. auch Rz 3445.03 WEL sowie das Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.1). In Bezug auf ausländische Liegenschaften hielt das Bundesgericht im Urteil 8C_187/2007 vom 22. November 2007 in E.6.3.1 fest, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nicht unterbrochen wird, wenn sich der Leistungsansprecher nur kurzfristig (beispielsweise ferienhalber) in einer eigenen Liegenschaft im Ausland aufhält, und damit nicht von einer selbst bewohnten Liegenschaft gesprochen werden kann. Damit sind auch Liegenschaften im Ausland zum Verkehrswert in die EL-Berechnung einzusetzen. 3.5.2. Die Beschwerdegegnerin legte der EL-Berechnung vom 1. Juli 2023 bis zum 30. November 2023 einen Verkehrswert der fraglichen [...] Liegenschaft von Fr. 57'215.-- zugrunde (vgl.”
“700) haben insbesondere bei der AHV Rentenberechtigte zusätzlich Anspruch auf eine volle Beihilfe an zu Hause Wohnende, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen gemäss ELG sowie § 15 EG/ELG erfüllen oder bei Alleinstehenden wenn deren Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG den Betrag von Fr. 500.-- nicht übersteigt. Bei Alleinstehenden besteht ein Anspruch auf eine Teilbeihilfe an zu Hause Wohnende in halber Höhe der vollen Beihilfe, wenn der Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG Fr. 501.-- bis Fr. 1'000.-- beträgt. Gemäss § 18 Abs. 1 EG/ELG entspricht die Höhe der kantonalen BH an zu Hause Wohnende der Differenz zwischen dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die EL und demjenigen für die kantonale BH. 3.4. Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) geregelt. Die jährlichen EL entsprechen dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG; vgl. auch Rz 3710.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Stand 1. Januar 2024 [WEL]). 3.5. 3.5.1. Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 17a Abs. 4 ELV (bis 31. Dezember 2020 Art. 17 Abs. 4 ELV) sind Grundstücke, die dem Bezüger bzw. der Bezügerin oder einer Person, die in die EL-Berechnung miteingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert einzusetzen (vgl. auch Rz 3445.03 WEL sowie das Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.1). In Bezug auf ausländische Liegenschaften hielt das Bundesgericht im Urteil 8C_187/2007 vom 22. November 2007 in E.6.3.1 fest, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nicht unterbrochen wird, wenn sich der Leistungsansprecher nur kurzfristig (beispielsweise ferienhalber) in einer eigenen Liegenschaft im Ausland aufhält, und damit nicht von einer selbst bewohnten Liegenschaft gesprochen werden kann. Damit sind auch Liegenschaften im Ausland zum Verkehrswert in die EL-Berechnung einzusetzen. 3.5.2. Die Beschwerdegegnerin legte der EL-Berechnung vom 1. Juli 2023 bis zum 30. November 2023 einen Verkehrswert der fraglichen [...] Liegenschaft von Fr. 57'215.-- zugrunde (vgl.”
Kanton Bern: Der Kanton hat den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anstelle des Verkehrswertes für Grundstücke angewendet. Im Kanton Bern betrug der Repartitionswert zwischen 2002 und 2018 100 % des amtlichen Wertes; ab 2020 beträgt er 125 % des amtlichen Wertes.
“Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert (Marktwert) für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht i.S.v. Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht Art. 17a Abs. 5 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17a Abs. 6 ELV). Der Kanton Bern hat mit Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG (EG ELG; BSG 841.31) bei Grundstücken anstelle des Verkehrswertes den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert für anwendbar erklärt. Der Repartitionswert betrug im Kanton Bern zwischen 2002 und 2018 100 % des amtlichen Wertes (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen, Kreisschreiben 22 vom 22. März 2018, abrufbar: www.taxinfo.sv.fin.be.ch > Themen >”
“Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert (Marktwert) für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht i.S.v. aArt. 11 Abs. 1 lit. g bzw. Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (aArt. 17 Abs. 5 ELV bzw. Art. 17a Abs. 5 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (aArt. 17 Abs. 6 ELV bzw. Art. 17a Abs. 6 ELV). Der Kanton Bern hat mit Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG (EG ELG; BSG 841.31) bei Grundstücken anstelle des Verkehrswertes den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert für anwendbar erklärt. Der Repartitionswert beträgt im Kanton Bern ab 2020 125 % des amtlichen Wertes (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen, Kreisschreiben 22 vom 22. März 2018, abrufbar: www.taxinfo.sv.fin.be.ch > Themen >”
Die Kantone können den Repartitionswert anstelle des Verkehrswertes anwenden. In Entscheiden zum Kanton Zürich wird sowohl festgestellt, dass der Kanton von der Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. Entscheid ZL.2021.00062), als auch auf kantonale Weisungen verwiesen, wonach die Möglichkeit in der Vollzugspraxis berücksichtigt wird (vgl. Entscheid ZL.2019.00096).
“Für die Prüfung, ob bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ein Vermögensverzicht vorliegt, ist der Verkehrswert massgebend (Art. 17a Abs. 5 Satz 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17a Abs. 6 ELV). Der Kanton Zürich hat von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht (vgl. Ziffer”
“Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, massgebend (Art. 17a Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17a Abs. 6 ELV). Der Kanton Zürich hat von dieser Möglichkeit gemäss den Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 (Stand 1. Januar 2021, S. 12 Ziff. 2.2.1; www.sozialamt.zh”
Bei Ehepaaren wird nur der Teil des Reinvermögens, der Fr. 50'000.-- übersteigt, als fiktive Einnahme angerechnet; bemessen wird diese Anrechnung in der Regel mit einem Fünfzehntel des Reinvermögens, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern mit einem Zehntel.
“Gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird zudem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet (vgl. vorstehend E. 1.4).”
“Gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird zudem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet (vgl. vorstehend E. 1.4).”
Die Behörde hat den Bezüger zum Verbleib von Vermögen (z.B. Erbschaft) zu befragen und — soweit möglich — Bankunterlagen (etwa Kontoauszüge) einzuholen; gegebenenfalls sind auch Dritte beizuziehen, die Auskunft geben können. Bleibt der Vermögensverbleib trotz solcher Abklärungen unklar, ist von objektiver Beweislosigkeit auszugehen; dies wirkt sich zulasten des Leistungsbezügers aus, indem angenommen wird, das Vermögen sei weiterhin vorhanden, und Art. 17a ELV damit nicht zur Anwendung gelangt.
“Das reicht jedoch nicht aus, um davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Vermögen verschwendet hat resp. um das "verschwundene" Vermögen als hypothetisches Vermögen resp. Verzichtsvermögen in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin wird den Beschwerdeführer zum Verbleib der Erbschaft befragen und, soweit möglich, die Bankkontoauszüge ab dem Jahr 2000 − falls nötig auch bei den Banken selbst − einholen müssen. Möglicherweise können auch die im Schreiben der Beiständin vom 14. Juli 2010 (Dossier 1, act. 131) erwähnten Rechtsanwälte/Berater Auskunft über den Verbleib des Vermögens geben; bis zu ihrem Tod im Frühling 2009 hat sich offenbar die Mutter um die finanziellen Angelegenheiten des Beschwerdeführers gekümmert. Sollte der Verbleib des Geldes auch nach den weiteren Abklärungen unklar bleiben, so müsste von einer objektiven Beweislosigkeit ausgegangen werden. Diese würde sich zulasten des Beschwerdeführers auswirken, d.h. es müsste davon ausgegangen werden, dass das Vermögen weiterhin vorhanden sei. Dies würde bedeuten, dass Art. 17a ELV keine Anwendung finden würde, d.h. das Vermögen wäre nicht jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern. In einem weiteren Schritt wird zu klären sein, ob der Beschwerdeführer den Vermögensverzicht (betreffend das Darlehen und − sofern objektiv von einem Vermögensverzicht auszugehen ist − auch betreffend das restliche Erbe) schuldhaft begangen hat. Die Verursachung eines EL-spezifischen Schadens, d.h. die Unfähigkeit, den Existenzbedarf aus dem eigenen Vermögen zu decken, setzt nämlich ein Verschulden des EL-Bezügers voraus. Der Beschwerdeführer lebt seit Juni 2009 in einem Heim. Im Oktober 2009 ist eine Beistandschaft errichtet worden. Die Beiständin hat angegeben, dass sich nach dem Tod der Mutter (im Frühling 2009) die Überforderung des Beschwerdeführers in der Alltagsbewältigung gezeigt habe. Seine Unfähigkeit, die finanziellen und administrativen Aufgaben zu erledigen, sei immer deutlicher geworden. Der Beschwerdeführer leide aufgrund eines jahrelangen Alkoholmissbrauchs an kognitiven Einschränkungen.”
Art. 17a Abs. 1 ELV sieht vor, dass bei Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, der anzurechnende Betrag jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert wird.
“Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie den in Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Bei IV-Rentnern wird 1/15 des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Das ELG sieht vor, dass die Kantone für in Heimen lebende Personen den Vermögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festlegen können. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen (Art. 11 Abs. 2 ELG). Der Kanton St. Gallen hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und den anrechenbaren Vermögensverzehr von EL-Bezügern im Heim auf einen Fünftel erhöht (Art. 3 Abs. 2 ELG SG, sGS 351.5). Angerechnet werden auch Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). Die Beschwerdegegnerin hat in der der Verfügung vom 21. Dezember 2018 zugrundeliegenden Anspruchsberechnung ab 1. August 2018 ein hypothetisches Vermögen von Fr. 650'342.-- und ab 1. Januar 2019 ein hypothetisches Vermögen von Fr. 640'342.-- berücksichtigt. Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 37'500.-- hat sie 1/5, d.h. Fr. 122'568.-- (ab 1. August 2018) resp. Fr. 120'568.-- (ab 1. Januar 2019) als hypothetischen Vermögensverzehr angerechnet. Darüber hinaus hat sie in der Anspruchsberechnung ab 1. August 2018 hypothetische Erträge aus dem hypothetischen Vermögen von Fr.”
Gemäss Art. 17a Abs. 2 ELV ist die jährliche Reduktion um Fr. 10'000.-- fortlaufend in die Berechnung einzubeziehen. Dies kann die bei einer Scheidung vorzunehmende Teilung beeinflussen und bewirkt eine schrittweise Amortisation des ursprünglich geltend gemachten Vermögensverzichts (vgl. die exemplarischen Jahresberechnungen in den Quellen).
“Nach dem Gesagten ist der Vermögensverzicht des Jahres 2007 von Fr. 208'794. nach Art. 17a ELV jährlich - erstmals ab 2009 (vgl. Art. 17a Abs. 2 ELV) - um Fr. 10'000.-- bis zur Scheidung 2012 zu reduzieren, was für das Jahr 2012 noch einen Vermögensverzicht von Fr. 168'794.-- ergibt. Dieser finanzielle Rückschlag ist unter den Ehegatten zu teilen und hernach ist der Anteil des Beschwerdeführers von Fr. 84'397.-- erneut bis zum Jahr 2019 und 2020 um Fr. 10'000.-- zu amortisieren, was für das Jahr 2019 noch einen Verzicht von Fr. 14'397.-- und für das Jahr 2020 von Fr. 4’397.-- ergibt. Die Beschwerdegegnerin wird unter Berücksichtigung dieser Feststellung den Anspruch neu zu berechnen haben.”
“Unter Berücksichtigung von aArt. 17a Abs. 1 und 2 ELV (in der bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Fassung) beläuft sich der Vermögensverzehrbetrag pro 2018 auf Fr. 261'340.-- (Fr. 451'340.-- - Fr. 190'000.--) bzw. Fr. 251'340.-- pro 2019 (Fr. 451'340.-- - Fr. 200'000.--[act. II 16 S. 9]). Der "Ertrag des Vermögensverzichts" beläuft sich der Berechnung der Beschwerdegegnerin entsprechend (vgl. act. II 16 S. 9) auf Fr. 216.-- (2018) und Fr. 125.-- (2019). Dabei hatte die Beschwerdegegnerin – entgegen der in der Beschwerde postulierten Sichtweise (vgl. S. 4, Ziff. 5) – erst ab dem Jahr 2000 die jährliche Amortisation von Fr. 10'000.-- zu berücksichtigen (Art. 17a Abs. 2 ELV; vgl. auch Ziff.”
In Einzelfällen kann dem amtlich festgelegten Liegenschaftswert gegenüber einem höheren Repartitionswert Vorrang eingeräumt werden. Für das Jahr 2022 wurde konkret entschieden, dass kein Anlass besteht, vom amtlich festgelegten Wert abzuweichen (vgl. Art. 17a Abs. 1 ELV).
“der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in den ab 1. Januar 2021 und 1. Januar 2022 jeweils in Kraft gestandenen Fassungen; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Entgegen der Beschwerdegegnerin besteht kein Anlass, für das Jahr 2022 vom amtlich festgelegten Wert abzuweichen (vgl. Art. 17a Abs. 1 ELV), zumal sie dem Dargelegten zufolge und entgegen der Darstellung in den Stellungnahmen vom 29. Februar 2024 S. 2 Rz. 1 und vom 4. April 2024 S. 2 Rz. 1 die Berücksichtigung des (höheren) Repartitionswertes nie in Betracht gezogen hatte und auch im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert dargelegt hat und auch anderweitig nicht ersichtlich ist, weshalb dies für das Jahr 2022 anders sein sollte. Demnach ist der Wert der Liegenschaft in … zumindest ab Januar 2022 mit Fr. 77'440.-- bei den Vermögensverhältnissen zu berücksichtigen. Ob für die Zeit ab 1. September 2021 am Liegenschaftswert von Fr. 83'200.-- (Art. 17a Abs. 1 ELV) festzuhalten ist, kann mit Blick auf das Ergebnis offen bleiben (vgl. E. 4.3 hinten).”
Seit Inkrafttreten von Art. 17a Abs. 3 lit. c ELV am 1. Januar 2021 können auch unfreiwillige Vermögensverluste als Verzichtsvermögen berücksichtigt werden, sofern sie Folge eines grobfahrlässigen Verhaltens der leistungsansprechenden Person sind.
“Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, vermag die Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig und die daraus gezogenen Schlüsse nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer verweist zwar zunächst auf die Rechtsprechung, wonach Vermögensrückschläge, welche Folge einer Straftat sind, als unfreiwillige Vermögensverluste anzusehen sind (vgl. Urteil 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 mit weiterem Hinweis). Jedenfalls seit Inkrafttreten des Art. 17a Abs. 3 lit. c ELV auf den 1. Januar 2021 sind jedoch auch unfreiwillige Vermögensverluste als Verzichtsvermögen anzurechnen, wenn diese Folge eines grobfahrlässigen Verhaltens der leistungsansprechenden Person sind. Somit hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, als es die Frage, ob der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat geworden ist, offengelassen hat.”
“Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, vermag die Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig und die daraus gezogenen Schlüsse nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer verweist zwar zunächst auf die Rechtsprechung, wonach Vermögensrückschläge, welche Folge einer Straftat sind, als unfreiwillige Vermögensverluste anzusehen sind (vgl. Urteil 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 mit weiterem Hinweis). Jedenfalls seit Inkrafttreten des Art. 17a Abs. 3 lit. c ELV auf den 1. Januar 2021 sind jedoch auch unfreiwillige Vermögensverluste als Verzichtsvermögen anzurechnen, wenn diese Folge eines grobfahrlässigen Verhaltens der leistungsansprechenden Person sind. Somit hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, als es die Frage, ob der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat geworden ist, offengelassen hat.”
Stellt die EL-Durchführungsstelle in einer Überprüfung Fehler in früheren Berechnungen fest (z. B. eine versehentliche frühere Reduktion des hypothetischen Vermögens), kann sie das hypothetische Vermögen rückwirkend anpassen und die entsprechenden Zinsen und Zeitpunkte der Reduktion korrigieren. Solche Korrekturen können auch zu rückwirkenden Neufestsetzungen der EL führen.
“, 185). Im Rahmen einer im Jahr 2006 eingeleiteten periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen (Dossier 1, act. 169) stellte die EL-Durchführungsstelle einen hohen Vermögensverbrauch fest (Dossier 1, act. 156). In der Folge rechnete sie der Versicherten ab dem 1. Oktober 2007 ein hypothetisches Vermögen von Fr. 15'102.-- und hypothetische Zinsen aus diesem hypothetischen Vermögen von Fr. 75.-- pro Jahr an (Dossier 1, act. 154 f.). Per 1. Januar 2008 reduzierte die EL-Durchführungsstelle das hypothetische Vermögen um Fr. 10'000.-- auf Fr. 5'201.--. Der hypothetische Zins betrug neu Fr. 30.-- (0.6 % von Fr. 5'201.--; Verfügung vom 21. Dezember 2007, Dossier 1, act. 152 f.). Ab dem 1. Januar 2009 berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle weiterhin ein hypothetisches Vermögen von Fr. 5'102.-- und neu hypothetische Zinsen von Fr. 40.-- (Dossier 1, act. 149). Sie hatte in den Akten vermerkt, dass das hypothetische Vermögen versehentlich bereits per 1. Januar 2008 reduziert worden sei (Art. 17a ELV), obwohl die erste Reduktion erst per 1. Januar 2009 hätte erfolgen sollen. Per 1. Januar 2009 werde daher der alte Verzichtsbetrag belassen und neu ein Zins von 0.8 % angerechnet (Dossier 1, act. 150). Auf Nachfrage hin informierte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte am 31. März 2009, dass das hypothetische Vermögen von Fr. 5'102.-- und der dazugehörige Zins aus übrigem Vermögen erst per Januar 2010 aus der Berechnung genommen werden könnten (Dossier 1, act. 133). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 nahm die EL-Durchführungsstelle wie angekündigt das hypothetisches Vermögen per 1. Januar 2010 aus der EL-Berechnung (Dossier 1, act. 115). Die Zinsen aus übrigem Vermögen von Fr. 30.-- rechnete sie hingegen weiterhin an. Mit Verfügung vom 7. Januar 2010 setzte die EL-Durchführungsstelle die EL rückwirkend für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 neu fest (Dossier 1, act. 111). Sie hatte den Mietzinsanteil des Sohnes der Versicherten aus der Berechnung genommen, da dieser per 30.”
“, 185). Im Rahmen einer im Jahr 2006 eingeleiteten periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen (Dossier 1, act. 169) stellte die EL-Durchführungsstelle einen hohen Vermögensverbrauch fest (Dossier 1, act. 156). In der Folge rechnete sie der Versicherten ab dem 1. Oktober 2007 ein hypothetisches Vermögen von Fr. 15'102.-- und hypothetische Zinsen aus diesem hypothetischen Vermögen von Fr. 75.-- pro Jahr an (Dossier 1, act. 154 f.). Per 1. Januar 2008 reduzierte die EL-Durchführungsstelle das hypothetische Vermögen um Fr. 10'000.-- auf Fr. 5'201.--. Der hypothetische Zins betrug neu Fr. 30.-- (0.6 % von Fr. 5'201.--; Verfügung vom 21. Dezember 2007, Dossier 1, act. 152 f.). Ab dem 1. Januar 2009 berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle weiterhin ein hypothetisches Vermögen von Fr. 5'102.-- und neu hypothetische Zinsen von Fr. 40.-- (Dossier 1, act. 149). Sie hatte in den Akten vermerkt, dass das hypothetische Vermögen versehentlich bereits per 1. Januar 2008 reduziert worden sei (Art. 17a ELV), obwohl die erste Reduktion erst per 1. Januar 2009 hätte erfolgen sollen. Per 1. Januar 2009 werde daher der alte Verzichtsbetrag belassen und neu ein Zins von 0.8 % angerechnet (Dossier 1, act. 150). Auf Nachfrage hin informierte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte am 31. März 2009, dass das hypothetische Vermögen von Fr. 5'102.-- und der dazugehörige Zins aus übrigem Vermögen erst per Januar 2010 aus der Berechnung genommen werden könnten (Dossier 1, act. 133). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 nahm die EL-Durchführungsstelle wie angekündigt das hypothetisches Vermögen per 1. Januar 2010 aus der EL-Berechnung (Dossier 1, act. 115). Die Zinsen aus übrigem Vermögen von Fr. 30.-- rechnete sie hingegen weiterhin an. Mit Verfügung vom 7. Januar 2010 setzte die EL-Durchführungsstelle die EL rückwirkend für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 neu fest (Dossier 1, act. 111). Sie hatte den Mietzinsanteil des Sohnes der Versicherten aus der Berechnung genommen, da dieser per 30.”
Bei der Anrechnung eines Vermögens, auf das verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), ist der anzurechnende Betrag jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern (Art. 17a Abs. 1 ELV). Dies gilt auch für Verwendungen des Vermögens im Ausland sowie für Verzichtshandlungen, die zeitlich zurückliegen.
“Als Einkommen anzurechnen sind darüber hinaus auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 mit Hinweisen). Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 mit Hinweis). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17a Abs. 1 ELV).”
“Nach Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit lit. a ELG). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), wird jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Art. 17a Abs. 1 ELV). Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 269 f.; 134 I 65 E. 3.2 S. 70; 131 V 329 E. 4.2 S. 332 mit Hinweisen; Urteil 9C_118/2020 vom 22. September 2020 E. 2.2) oder wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber praktisch nicht Gebrauch macht respektive ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205 f. mit Hinweisen; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] P 63/04 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Ebenso stellt eine Darlehensgewährung eine Verzichtshandlung in diesem Sinne dar, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an nicht mit einer Rückzahlung zu rechnen war (Urteile 9C_467/2019 vom 4. November 2019 E. 2 am Ende, in: SZS 2020 S. 270, und 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2; ferner Urteil 9C_586/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).”
“Damit vermag sie die Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts weder als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung noch als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen zu lassen. Vielmehr hat dieses einlässlich aufgezeigt, dass zum einen keine Anhaltspunkte für eine rechtliche Verpflichtung ihrerseits bestanden, die Angehörigen ihres damaligen Ehemannes im Ausland finanziell zu unterstützen. Auch wenn das übereignete Geld somit diesem Zweck gedient hätte - was indessen nach der Aktenlage ohnehin unklar bleibt -, änderte dies nichts daran, dass der Beschwerdegegner den entsprechenden Betrag nach der diesbezüglich einschlägigen Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hiervor; ferner Urteil 9C_160/2018 vom 9. August 2018 E. 4.1 mit Hinweisen, in: SVR 2018 EL Nr. 19 S. 49) sowohl bei der EL-Berechnung im Jahr 2008 als auch aktuell als Vermögensverzicht einnahmenseitig (unter Berücksichtigung der jährlichen Reduktion gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV) anrechnen durfte. Gleiches gilt ferner für den Fall, dass die Erbschaft dazu verwendet worden wäre, "diverse persönliche Geschäftstätigkeiten" des Ehemannes in Togo zu finanzieren respektive eine angebliche dortige "Projektentwicklung" zwecks Aufbau einer "gemeinsamen wirtschaftlichen Existenz" voranzutreiben. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde in allen Teilen überzeugend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin ausweislich der vorhandenen Unterlagen keinerlei Bemühungen an den Tag gelegt hat, die Risikoträchtigkeit entsprechender Investitionen zu überprüfen bzw. insbesondere eine Abschätzung des möglichen Werteverlustes vorzunehmen. Gerade dadurch befand sie sich indessen in einer analogen Situation zu EL-Ansprechenden, welche ihr Geld in einem vabanque-Spiel gleichenden Hochrisikogeschäften investieren (vgl. etwa Urteile 9C_28/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.1, in: SVR 2019 EL Nr. 8 S. 17, und P 37/06 vom 22. Februar 2007 E. 3.2). Sie musste daher von Anfang an damit rechnen, dass ihr das vom Bankkonto abgezogene Geld nicht zurückbezahlt werden würde, und nahm dessen Uneinbringlichkeit daher fahrlässig in Kauf (vgl.”
Die Regelung von Art. 17a ELV lässt nach den zitierten Entscheiden keinen Raum für die Anrechnung höherer oder zusätzlicher Amortisationen ausserhalb der dort vorgesehenen Pauschale. Verwaltungs- und gerichtliche Entscheide bestätigen die Anwendung dieser Verordnungsbestimmung und die damit verbundene Beschränkung auf die gesetzlich festgelegte Amortisationsregelung.
“März 2020 und setzte die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum 1. Februar 2020 bis 31. März 2020 auf Fr. 416.-- fest (sog. Minimalgarantie, Dossier 2, act. 8). In der Verfügungsbegründung führte sie an, dass gestützt auf den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019 ein Mietzins von Fr. 1'100.-- pro Monat als Ausgabe berücksichtigt werden könne. Mit Entscheid vom 23. November 2020 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 15. April 2020 ab (Dossier 2, act. 5). Zur Begründung hielt sie fest, dass die berücksichtigte Verzichtshandlung bereits rechtskräftig festgestellt und deshalb vorliegend nicht zu prüfen sei. Obwohl die Argumentation der Versicherten grundsätzlich nachvollzogen werden könne, sei zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Regelung zur Anrechnung und Amortisation eines hypothetischen Vermögens klar sei und keinen Spielraum für die Anrechnung zusätzlicher Amortisationen lasse. Aufgrund der klaren Regelung in Art. 17a ELV könne eine höhere Reduktion des hypothetischen Vermögens als diejenige in Art. 17a ELV nicht berücksichtigt werden. Die angefochtene Verfügung sei daher nicht zu beanstanden. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. Dezember 2020 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihr Vertreter beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen unter Einbezug des "normalen Lebensunterhalts", und zwar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Anrechnung des Vermögensverzichts. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 21. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde; zur Begründung verwies sie auf die”
“1 ELV vorgesehene absolute Pauschalierung des Vermögensverzehrs, die keine Rücksicht auf die Höhe des hypothetischen Vermögens nimmt, missachtet das Ziel des Gesetzes, jederzeit die im Einzelfall angemessene Leistung auszurichten und führt zu stossenden Ungleichbehandlungen: Sie benachteiligt nämlich EL-Bezügerinnen wie die Beschwerdeführerin, die sich ein hohes hypothetisches Vermögen anrechnen lassen müssen, denn in solchen Fällen beträgt der aus dem hypothetischen Vermögen resultierende Vermögensverzehr mehr als Fr. 10'000.--, amortisiert wird das hypothetische Vermögen aber trotzdem nur mit Fr. 10'000.-- (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Auflage 2016, Rz. 211). Das Bundesgericht hat die Lösung des Art. 17a ELV jedoch als gesetzes- und verfassungskonform bezeichnet (BGE 118 V 150) und trotz der wiederholten Kritik an dieser Praxis konsequent daran festgehalten (siehe z.B. Urteil vom 14. Dezember 2020, 9C_435/2020 E. 5; zum Ganzen siehe Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2009, EL 2008/25 E. 3.1). Daher bleibt nichts Anderes übrig, als den Art. 17a ELV anzuwenden. Das anrechenbare hypothetische Vermögen hat sich per 1. April 2020 somit unverändert auf Fr. 314'095.-- belaufen. Demnach ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2020 beantragt hat, nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. aArt. 61 lit. g ATSG). Das Begehren um eine Parteientschädigung ist deshalb abzuweisen. Das Gericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung am 9. Februar 2021 formlos abgelehnt, da es die Beschwerde als aussichtslos beurteilt hat. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat die formlose Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zwar als falsch erachtet; am Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat er trotzdem nicht mehr festgehalten (Beschwerdeergänzung vom 5.”
“Im angefochtenen Entscheid wurde schliesslich ausführlich dargelegt, dass die vom Bundesrat mit Art. 17a ELV getroffene Amortisationsregelung in Form eines jährlichen Abzugs von Fr. 10'000.- vom angerechneten Vermögensverzicht weder rechtsungleich noch willkürlich ist (vgl. insbesondere Urteil 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 150 E. 3c/cc S. 155, in: SZS 2015 S. 264). Die Verordnungsbestimmung wurde im Gefolge der auf 1. Januar 2021 vorgenommenen Reform der EL-Gesetzgebung denn auch unverändert übernommen (nunmehr Art. 17e ELV; siehe entsprechende Änderung der ELV vom 29. Januar 2020 unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaenzungsleistungen/reformen-und-revisionen/el-reform.html#722035082). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen zur Verjährung von Ansprüchen gemäss Art. 24 und 25 Abs. 2 ATSG sowie deren - analogen - Anwendbarkeit auf Vermögensverzichtstatbestände der vorliegenden Art auf eine Abkehr von den entsprechenden Amortisationsmodalitäten abzielt, geht sie daher fehl. Es hat demzufolge beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.”
In den vorliegenden Fällen wurde das unter Art. 17a ELV berücksichtigte hypothetische Vermögen gestaffelt reduziert (in den Beispielen jährlich um Fr. 10'000.–). Aus diesem hypothetischen Vermögen wurden jährlich fiktive Erträge bzw. hypothetische Zinsen angerechnet. Reduktionen des hypothetischen Vermögens und die dabei zugrunde gelegten Zinsannahmen wurden im Rahmen von Anpassungen bzw. Rückwirkungen gesondert geprüft und, soweit die Akten dies zeigten, bei Bedarf rückwirkend korrigiert.
“, 185). Im Rahmen einer im Jahr 2006 eingeleiteten periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen (Dossier 1, act. 169) stellte die EL-Durchführungsstelle einen hohen Vermögensverbrauch fest (Dossier 1, act. 156). In der Folge rechnete sie der Versicherten ab dem 1. Oktober 2007 ein hypothetisches Vermögen von Fr. 15'102.-- und hypothetische Zinsen aus diesem hypothetischen Vermögen von Fr. 75.-- pro Jahr an (Dossier 1, act. 154 f.). Per 1. Januar 2008 reduzierte die EL-Durchführungsstelle das hypothetische Vermögen um Fr. 10'000.-- auf Fr. 5'201.--. Der hypothetische Zins betrug neu Fr. 30.-- (0.6 % von Fr. 5'201.--; Verfügung vom 21. Dezember 2007, Dossier 1, act. 152 f.). Ab dem 1. Januar 2009 berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle weiterhin ein hypothetisches Vermögen von Fr. 5'102.-- und neu hypothetische Zinsen von Fr. 40.-- (Dossier 1, act. 149). Sie hatte in den Akten vermerkt, dass das hypothetische Vermögen versehentlich bereits per 1. Januar 2008 reduziert worden sei (Art. 17a ELV), obwohl die erste Reduktion erst per 1. Januar 2009 hätte erfolgen sollen. Per 1. Januar 2009 werde daher der alte Verzichtsbetrag belassen und neu ein Zins von 0.8 % angerechnet (Dossier 1, act. 150). Auf Nachfrage hin informierte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte am 31. März 2009, dass das hypothetische Vermögen von Fr. 5'102.-- und der dazugehörige Zins aus übrigem Vermögen erst per Januar 2010 aus der Berechnung genommen werden könnten (Dossier 1, act. 133). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 nahm die EL-Durchführungsstelle wie angekündigt das hypothetisches Vermögen per 1. Januar 2010 aus der EL-Berechnung (Dossier 1, act. 115). Die Zinsen aus übrigem Vermögen von Fr. 30.-- rechnete sie hingegen weiterhin an. Mit Verfügung vom 7. Januar 2010 setzte die EL-Durchführungsstelle die EL rückwirkend für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 neu fest (Dossier 1, act. 111). Sie hatte den Mietzinsanteil des Sohnes der Versicherten aus der Berechnung genommen, da dieser per 30.”
“April 2016 einen Einnahmenüberschuss ergeben hatte. Die EL-Durchführungsstelle hatte in den separaten Heimberechnungen für die Eheleute einen Vermögensverzehr von (zusammen) Fr. 43'007.-- angerechnet. Dieser hatte sich aus einem Sparguthaben von Fr. 198'074.--, einem Darlehen an die Tochter von Fr. 50'000.--, einem Wert für Fahrzeuge von Fr. 6'000.-- und einem "Vermögensverzicht" (nachfolgend: hypothetisches Vermögen) von Fr. 236'000.-- zusammengesetzt (respektive, nach Abzug eines Freibetrags von Fr. 60'000.-- aus 1/5 davon). Ausserdem waren unter anderem Erträge aus dem "Vermögensverzicht" (nachfolgend: hypothetische Erträge) von Fr. 236.-- angerechnet worden. Das angerechnete hypothetische Vermögen hatte sich aus dem Verkauf eines Grundstücks im Jahr 1997 (Verzicht von Fr. 180'000.--), dem Verkauf einer Liegenschaft im Jahr 2012 (Fr. 107'000.--) und Schenkungen an die Kinder in den Jahren 2008 (Fr. 33'000.--) und 2013 (Fr. 96'000.--) zusammengesetzt. Die EL-Durchführungsstelle hatte das hypothetische Vermögen gestützt auf Art. 17a ELV jährlich um Fr. 10'000.--, erstmals jedoch per 1. Januar 1999, reduziert, sodass es sich am 1. Januar 2016 (resp. 1. März 2016) noch auf Fr. 236'000.-- belaufen hatte (Fr. 416'000.-- - [18 x Fr. 10'000.--]). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 (EL-act. 76) passte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2017 an die Veränderungen an (EL-act. 76). Der Ehemann hatte weiterhin Anspruch auf die sog. Minimalgarantie, die sich auf monatlich Fr. 391.-- (bisher Fr. 373.--) erhöht hatte. Die Ehefrau hatte weiterhin keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. In der Anspruchsberechnung war das hypothetische Vermögen um Fr. 10'000.-- auf Fr. 226'000.-- reduziert worden, womit sich der anrechenbare Vermögensverzehr auf Fr. 42'007.-- reduziert hatte. Der hypothetische Vermögensertrag betrug neu Fr. 226.--. Am 9. März 2017 meldete die Wohngemeinde des Ehemannes der EL-Durchführungsstelle, dass das Vermögen abgenommen habe (EL-act. 70). Zudem reichte sie die Heimrechnungen der Eheleute vom Januar 2017 ein.”
Die jährliche Verminderung des anzurechnenden Verzichtsvermögens beginnt ab dem übernächsten Jahr nach dem Vermögensverzicht; der erste Abzug ist somit am 1. Januar des übernächsten Jahres vorzunehmen.
“Hinsichtlich der in Art. 17a ELV vorgesehenen jährlichen Verminderung des anzurechnenden Betrages der Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, ging die Vorinstanz von jährlichen Amortisationen "2016 bis 2019" von je Fr. 10'000.- aus. Die Beschwerdeführerin und das BSV machen zu Recht geltend, dass gemäss Art. 17a Abs. 2 ELV der Betrag des Vermögensverzichts unverändert auf den 1. Januar 2016 zu übertragen und erstmals mit Wirkung auf 1. Januar 2017 um Fr. 10'000.- jährlich zu vermindern ist (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für den zur Diskussion stehenden Leistungsanspruch des Beschwerdegegners von April bis Dezember 2020 ergibt sich damit grundsätzlich ein massgebender Vermögensverzicht von Fr. 52'830.80 (gemäss Art. 17a Abs. 3 ELV massgebender Betrag des Vermögensverzichts am 1. Januar 2020). Da die Beschwerdeführerin selber indessen lediglich die Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 50'122.30 beantragt und das Bundesgericht nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen darf (Art. 107 Abs. 1 BGG), hat es (zu Gunsten des Beschwerdegegners) mit diesem tieferen Betrag sein Bewenden.”
“Das Testament kann entgegen der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung nicht in eine Klausel umgedeutet werden, die darauf abgezielt hätte, einen möglichst grossen Teil des ehelichen Vermögens zugunsten der Kinder davor zu bewahren, bei einem allfälligen Heimeintritt verbraucht zu werden. Es hat nur den Erhalt des Hauses im Familienbesitz bezweckt. Da der Sohn aber nicht bereit gewesen ist, das Haus zu übernehmen, ist die Regelung im Testament ohnehin irrelevant gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (anders als noch in der Verfügung vom 3. Februar 2021) zu Recht kein entsprechendes Verzichtsvermögen von 100’000 Franken berücksichtigt hat. Die Erbteilung hätte nach dem Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahr 1993 erfolgen müssen. Indem die Beschwerdeführerin sich in Abweichung vom Ehe- und Erbvertrag bereit erklärt hat, ihren Kindern insgesamt einen Viertel des Nachlasses zu überlassen, hat sie im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf den entsprechenden Betrag von 165’404 Franken verzichtet. Der Vermögensverzicht ist im Jahr 2012 erfolgt. Nach Art. 17e ELV (in der ab dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung; entspricht dem Art. 17a ELV in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) ist der Betrag des Verzichtsvermögens jährlich – erstmals per 1. Januar 2014 – um 10’000 Franken zu reduzieren, was bedeutet, dass sich der Betrag am 1. Januar 2020 zum siebten Mal um 10’000 Franken reduziert hat, sodass bei der Anspruchsberechnung für die Monate November und Dezember 2020 ein Verzichtsvermögen von 95’404 Franken und bei jener für die Zeit ab Januar 2021 ein solches von 85’404 Franken zu berücksichtigen ist. Von diesem Betrag ist ein Fünftel als Einnahme (hypothetischer Vermögensverzehr) anzurechnen, also ein Betrag von 19’081 Franken (2020) respektive von 17’081 Franken (2021). Damit resultiert für den Monat November 2020 ein Einnahmenüberschuss von 13’959 Franken, für den Monat Dezember ein Einnahmenüberschuss von 12’864 Franken und für die Zeit ab Januar 2021 ein Einnahmenüberschuss von 8’245 Franken. Würde man den Pflichtteil des einen Kindes vom Verzichtsvermögen abziehen, müsste für die Monate November und Dezember 2020 ein Verzichtsvermögen von 95’404 – 31’013 = 64’391 Franken und für die Zeit ab Januar 2021 ein Verzichtsvermögen von 54’391 Franken berücksichtigt werden, was zur Folge hätte, dass ein hypothetischer Vermögensverzehr von 12’878 Franken (2020) respektive von 10’878 Franken (2021) als (fiktive) Einnahme anzurechnen wäre.”
“Demgegenüber bietet das Zusatzleistungssystem nach der Formulierung des Bundesgerichts keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete Lebensführungskontrolle vorzunehmen und danach zu fragen, ob eine gesuchstellende Person in der Vergangenheit innerhalb oder oberhalb einer sogenannten Normalitätsgrenze gelebt hat (BGE 121 V 204 E. 4b, 115 V 352 E. 5d). Unter dem Titel des Vermögensverzichts kann somit niemandem zur Last gelegt werden, in der Vergangenheit über seine Verhältnisse gelebt zu haben (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173). Da es sich beim Nichtvorhandensein von Vermögenswerten um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, trägt die gesuchstellende Person dafür die Beweislast. Die gesuchstellende Person muss sich somit immer dann ein Verzichtsvermögen anrechnen lassen, wenn nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass eine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174; BGE 121 V 204 E. 4b). Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 176). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jedoch gestützt auf Art. 17a ELV ab dem übernächsten Jahr, das auf den Verzicht folgt, jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert.”
Art. 17a ELV ist in der Praxis bedeutsam, insbesondere bei Grundstücks- oder sonstigen Übertragungen: Das nach Art. 17a ELV vorgesehene jährliche Pauschalabzugsverfahren (u. a. Fr. 10'000.-- pro Jahr in den angeführten Entscheiden) reduziert über die Jahre das zu berücksichtigende Verzichtsvermögen und wirkt sich damit auf die EL-Anspruchsberechnung aus.
“Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf EL mit der Begründung, bereits das Verzichtsvermögen liege über der zulässigen Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (AB 44, 46; vgl. E. 2.2 hiervor). Ausgehend vom amtlichen Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Abtretung im Betrag von Fr. 1'786'400.-- (vgl. AB 11 S. 15), dem damaligen Repartitionswert von Fr. 2'679'600.-- (Fr. 1'786'400.-- x 150 %; vgl. E. 2.3.2 hiervor), dem … sowie den Warenvorräten im Betrag von Fr. 229'908.-- (vgl. AB 11 S. 6) bewertete sie das abgetretene Grundstück und ermittelte nach Abzug der überbundenen Schulden im Betrag von Fr. 1'860'103.-- und dem Kapitalwert der Verpfründung von 1995 bis 2011 im Betrag von Fr. 231'531.-- (vgl. AB 11 S. 8, 14) im Abtretungszeitpunkt ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 817'874.--. Unter Berücksichtigung der Amortisation gemäss Art. 17a ELV (21 Jahre x Fr. 10'000.--) war sie im angefochtenen Einspracheentscheid (AB 46 S. 2; sowie auch in der Verfügung vom 12. Oktober 2018 [AB 36 S. 5]) im Jahr 2017 von einem Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 607'874.-- ausgegangen. Demgegenüber nahm sie für 2017 in den Verfügungen vom 21. April 2017 – bei hinsichtlich der Ausgaben gesonderten Berechnungen für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau unter Hinweis (vgl. hierzu AB 15 S. 3, 16 S. 3, 17 S. 3, 18 S. 3, 19 S. 3) auf eine den Akten nicht beiliegende Abweisungsverfügung vom 15. Dezember 2011 (vgl. Beiblatt zur Verfügung vom 15. Dezember 2011 [AB 11 S. 1]) – noch ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 587'966.-- an (vgl. AB 15 ff.). Weshalb die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2017 von diesen zwei unterschiedlichen Verzichtsvermögen ausging, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird auch nicht begründet. Nach dem Hinschied seiner Ehefrau im Jahr 2017 (vgl. AB 3) rechnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann unter Berücksichtigung von güter- und erbrechtlichen Ansprüchen „von mindestens 3/4 (1/2 vom Vorschlag und 1/2 vom Nachlass)“ für 2018 ein Verzichtsvermögen von Fr.”
“Der in der Anspruchsberechnung ab Januar 2021 unter dem Titel «Verzicht auf Vermögen» berücksichtigte Betrag von Fr. 167’000.-- (Urk. 8/V78 S. 4) entspricht dem mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2016.00006 vom 29. September 2017 festgesetzten Verzichtsvermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG im Jahr 2015 von Fr. 227'781.-- (E. 5.1; Urk. 7/361 S. 17 f.) nach Rundung und Abzug der Amortisation von 2016 bis 2021 von jährlich Fr. 10'000.-- (Art. 17a Abs. 1 ELV; Fr. 227'000.-- - [6 x Fr. 10'000.--] = Fr. 167’000.--). Die Amortisation gemäss Art. 17a ELV wurde von der Beschwerdegegnerin korrekt vorgenommen. Auch die Anrechnung eines Verzichtsvermögens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) an sich in der Anspruchsberechnung ab Januar 2021 gemäss der Verfügung vom 6. Januar 2021 und die Höhe dieses Vermögens von Fr. 167’000.-- (Urk. 8/V78 S. 4) sind nicht zu beanstanden, wie sich aus dem Folgenden ergibt.”
“Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 370'000.-- im Jahr 2013 beziehungsweise – unter Berücksichtigung von Art. 17a ELV (vorstehend E. 1.5) – von Fr. 320'000.-- im Jahr 2019 zu Recht erfolgte. Dasselbe gilt für den gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (vorstehend E. 1.2) berechneten jährlichen Vermögensverzehr in der Höhe von Fr. 26'000.-- (Fr. 320'000.-- - Fr. 60'000.-- : 10). Somit ergibt sich ein deutlicher Einnahmeüberschuss (vgl. Berechnung in Urk. 7/37-38). Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt:”
“Die Sozialen Dienste informierten die EL-Durchführungsstelle darüber, dass der Versicherte über kein eigenes Bankkonto verfüge; nur das Konto bei den sozialen Diensten existiere (Dossier 1, act. 20-9). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab 1. August 2018 ab (Dossier 1, act. 12). Zur Begründung hielt sie fest, dass es zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2009 zu einem Vermögensrückgang von Fr. 526'800.-- gekommen sei (Fr. 529'099.-- - Fr. 2'299.--). Abzüglich der akzeptierten "Pauschale" von Fr. 90'000.-- und des notwendigen Verbrauchs von Fr. 106'458.-- ergebe sich per 31. Dezember 2009 ein zu hoher Vermögensrückgang von Fr. 330'342.--. Hinzu komme, dass der Versicherte durch die Ausschlagung der Erbschaft im Jahr 2009 auf einen Betrag von Fr. 400'000.-- verzichtet habe. Das hypothetische Vermögen belaufe sich somit per 31. Dezember 2009 auf total Fr. 730'342.--. Da das hypothetische Vermögen jährlich um Fr. 10'000.-- zu reduzieren sei (Art. 17a ELV), sei ab 1. August 2018 ein hypothetisches Vermögen von Fr. 650'342.-- (Fr. 730'342 - [8 x Fr. 10'000.--]) und ab 1. Januar 2019 ein hypothetisches Vermögen von Fr. 640'342.-- (Fr. 730'342 - [9 x Fr. 10'000.--]) zu berücksichtigen. Auf dem hypothetischen Vermögen sei zudem ein hypothetischer Zins von 0.1 % anzurechnen (ab 1. August 2018 Fr. 650.-- [0.1 % von Fr. 650'342.--], ab 1. Januar 2019 nur noch Fr. 320.-- [0.1 % von Fr. 320'342.--]). Sozialhilfeschulden seien keine offenen Schulden, da sie nur zurückerstattet werden müssten, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse zuliessen. Auch Verlustscheine und erloschene Betreibungen seien nicht als Schuld zu berücksichtigen, da es sich dabei nicht um offene Schulden handle. Das Erwerbseinkommen sei aufgrund der vorliegenden Lohnabrechnungen (Juli bis September 2018) auf ein Jahreseinkommen hochgerechnet und auf Fr. 4'464.80.-- festgesetzt worden. In den Anspruchsberechnungen wurde das Erwerbseinkommen dann allerdings versehentlich nicht angerechnet (Dossier 1, act.”
Einige Kantone haben von der Befugnis Gebrauch gemacht bzw. darauf verzichtet. So hat der Kanton Bern den Repartitionswert für Grundstücke anstelle des Verkehrswerts angewendet (Art. 4 Abs. 1 EG ELG; vgl. Quelle 0), der Kanton Zürich hat die Befugnis nicht genutzt (vgl. Quelle 1).
“Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert (Marktwert) für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht i.S.v. Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht Art. 17a Abs. 5 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17a Abs. 6 ELV). Der Kanton Bern hat mit Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG (EG ELG; BSG 841.31) bei Grundstücken anstelle des Verkehrswertes den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert für anwendbar erklärt. Der Repartitionswert betrug im Kanton Bern zwischen 2002 und 2018 100 % des amtlichen Wertes (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen, Kreisschreiben 22 vom 22. März 2018, abrufbar: www.taxinfo.sv.fin.be.ch > Themen >”
“Für die Prüfung, ob bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ein Vermögensverzicht vorliegt, ist der Verkehrswert massgebend (Art. 17a Abs. 5 Satz 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17a Abs. 6 ELV). Der Kanton Zürich hat von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht (vgl. Ziffer”
Der Kanton Zürich hat von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht.
“Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17a Abs. 4 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17a Abs. 6 ELV). Der Kanton Zürich hat von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht (vgl. Ziffer”
“Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden (Abs. 2). Nach Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17a Abs. 4 ELV in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Für die Prüfung, ob bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ein Vermögensverzicht vorliegt, ist der Verkehrswert massgebend (Art. 17a Abs. 5 Satz 1 ELV in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17a Abs. 6 ELV in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Der Kanton Zürich hat von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht (vgl. Ziffer”
“17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17a Abs. 4 ELV). Für die Prüfung, ob bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ein Vermögensverzicht vorliegt, ist ebenfalls der Verkehrswert massgebend (Art. 17a Abs. 5 Satz 1 ELV). Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Art. 17a Abs. 5 Satz 2 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17a Abs. 6 ELV). Der Kanton Zürich hat von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht (vgl. Ziffer”
Art. 17a ELV kann hypothetisches Vermögen als anrechenbares Vermögen erfassen. Praxisbeispiele zeigen, dass dazu unter anderem Darlehen an Angehörige sowie frühere Veräusserungen und Schenkungen gerechnet werden; in den Entscheiden wurde das so ermittelte hypothetische Vermögen in der Folge als Bemessungsgrundlage (u.a. mit jährlicher Minderung nach der Praxis) verwendet.
“Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). Die Beschwerdegegnerin hat in der der Verfügung vom 21. Dezember 2018 zugrundeliegenden Anspruchsberechnung ab 1. August 2018 ein hypothetisches Vermögen von Fr. 650'342.-- und ab 1. Januar 2019 ein hypothetisches Vermögen von Fr. 640'342.-- berücksichtigt. Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 37'500.-- hat sie 1/5, d.h. Fr. 122'568.-- (ab 1. August 2018) resp. Fr. 120'568.-- (ab 1. Januar 2019) als hypothetischen Vermögensverzehr angerechnet. Darüber hinaus hat sie in der Anspruchsberechnung ab 1. August 2018 hypothetische Erträge aus dem hypothetischen Vermögen von Fr. 650.-- und ab 1. Januar 2019 von Fr. 320.-- als Einnahme angerechnet. Die Beschwerdegegnerin hat das hypothetische Vermögen wie folgt ermittelt: Per 1. Januar 2001 habe sich das effektiv vorhandene Vermögen auf Fr. 529'099.-- belaufen, per 31. Dezember 2009 noch auf Fr. 2'299.--. In 9 Jahren sei es also zu einem Vermögensrückgang von Fr. 526'800.-- gekommen. Davon seien gestützt auf Art. 17a ELV Fr. 90'000.-- abzuziehen. Der notwendige Vermögensverbrauch habe im Zeitraum 2001-2009 Fr. 106'458.-- betragen (Verbrauchsrechnungen: Dossier 1, act. 133 ff.) und sei ebenfalls in Abzug zu bringen. Der Vermögensrückgang sei somit per 31. Dezember 2009 um Fr. 330'342.-- zu hoch gewesen (Fr. 529'099.-- - Fr. 2'299.-- - Fr. 90'000.-- - Fr. 106'458.--). Auch das im Jahr 2000 an die Mutter gewährte Darlehen sei als hypothetisches Vermögen anzurechnen. Insgesamt habe sich das anrechenbare hypothetische Vermögen per 31. Dezember 2009 somit auf Fr. 730'342.-- belaufen (Fr. 330'342.-- + Fr. 400'000.--). Das so errechnete hypothetische Vermögen hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 17a ELV jährlich jeweils um Fr. 10'000.-- reduziert. Im Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin die Berechnung des hypothetischen Vermögens insoweit korrigiert, als sie das hypothetisches Vermögen ab dem Jahr 2002 bis 2009 unter Hinweis auf Art. 17a ELV und das im Jahr 2000 an die Mutter gewährte Darlehen nochmals um Fr.”
“April 2016 einen Einnahmenüberschuss ergeben hatte. Die EL-Durchführungsstelle hatte in den separaten Heimberechnungen für die Eheleute einen Vermögensverzehr von (zusammen) Fr. 43'007.-- angerechnet. Dieser hatte sich aus einem Sparguthaben von Fr. 198'074.--, einem Darlehen an die Tochter von Fr. 50'000.--, einem Wert für Fahrzeuge von Fr. 6'000.-- und einem "Vermögensverzicht" (nachfolgend: hypothetisches Vermögen) von Fr. 236'000.-- zusammengesetzt (respektive, nach Abzug eines Freibetrags von Fr. 60'000.-- aus 1/5 davon). Ausserdem waren unter anderem Erträge aus dem "Vermögensverzicht" (nachfolgend: hypothetische Erträge) von Fr. 236.-- angerechnet worden. Das angerechnete hypothetische Vermögen hatte sich aus dem Verkauf eines Grundstücks im Jahr 1997 (Verzicht von Fr. 180'000.--), dem Verkauf einer Liegenschaft im Jahr 2012 (Fr. 107'000.--) und Schenkungen an die Kinder in den Jahren 2008 (Fr. 33'000.--) und 2013 (Fr. 96'000.--) zusammengesetzt. Die EL-Durchführungsstelle hatte das hypothetische Vermögen gestützt auf Art. 17a ELV jährlich um Fr. 10'000.--, erstmals jedoch per 1. Januar 1999, reduziert, sodass es sich am 1. Januar 2016 (resp. 1. März 2016) noch auf Fr. 236'000.-- belaufen hatte (Fr. 416'000.-- - [18 x Fr. 10'000.--]). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 (EL-act. 76) passte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2017 an die Veränderungen an (EL-act. 76). Der Ehemann hatte weiterhin Anspruch auf die sog. Minimalgarantie, die sich auf monatlich Fr. 391.-- (bisher Fr. 373.--) erhöht hatte. Die Ehefrau hatte weiterhin keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. In der Anspruchsberechnung war das hypothetische Vermögen um Fr. 10'000.-- auf Fr. 226'000.-- reduziert worden, womit sich der anrechenbare Vermögensverzehr auf Fr. 42'007.-- reduziert hatte. Der hypothetische Vermögensertrag betrug neu Fr. 226.--. Am 9. März 2017 meldete die Wohngemeinde des Ehemannes der EL-Durchführungsstelle, dass das Vermögen abgenommen habe (EL-act. 70). Zudem reichte sie die Heimrechnungen der Eheleute vom Januar 2017 ein.”
Seit dem 1. Januar 2021 bestimmt Art. 17a Abs. 3 lit. c ELV, dass bei der Ermittlung der Höhe eines Vermögensverzichts unfreiwillige Vermögensverluste nicht mitberücksichtigt werden, sofern sie nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind.
“Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Art. 9a Abs. 1 ELG setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügt. Die Vermögensschwelle liegt für alleinstehende Personen bei Fr. 100'000.-, für Ehepaare bei Fr. 200'000.- und für rentenberechtigte Waisen und für Kinder bei Fr. 50'000.-. Zum Reinvermögen zählen in Anwendung von Art. 9a Abs. 2 ELG auch Vermögensteile, auf die verzichtet worden ist. Von einem Verzicht ist insbesondere dann auszugehen, wenn Vermögen ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung hingegeben wird (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG). Seit dem 1. Januar 2021 bestimmt Art. 17a Abs. 3 lit. c ELV, dass für die Ermittlung der Höhe des Verzichts unter anderem unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind, nicht mitberücksichtigt werden.”
“Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Art. 9a Abs. 1 ELG setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügt. Die Vermögensschwelle liegt für alleinstehende Personen bei Fr. 100'000.-, für Ehepaare bei Fr. 200'000.- und für rentenberechtigte Waisen und für Kinder bei Fr. 50'000.-. Zum Reinvermögen zählen in Anwendung von Art. 9a Abs. 2 ELG auch Vermögensteile, auf die verzichtet worden ist. Von einem Verzicht ist insbesondere dann auszugehen, wenn Vermögen ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung hingegeben wird (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG). Seit dem 1. Januar 2021 bestimmt Art. 17a Abs. 3 lit. c ELV, dass für die Ermittlung der Höhe des Verzichts unter anderem unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind, nicht mitberücksichtigt werden.”
Der «Zeitpunkt des Verzichtes» im Sinne von Art. 17a Abs. 2 ELV ist der Zeitpunkt, in dem sich die Verzichtshandlung im Vermögen der verzichtenden Person vermögensmindernd niederschlägt. Bei erbrechtlichen Fällen kann dies der Todeszeitpunkt (Anfall der Erbschaft) sein. Die jährliche Amortisationsreduktion nach alt Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV beginnt erst auf den 1. Januar des Jahres, das dem Zeitpunkt des Verzichtes folgt.
“Als Zeitpunkt des Verzichtes im Sinne von Art. 17a Abs. 2 ELV ist damit vorliegendenfalls gemäss der insoweit zutreffenden Argumentation der Beschwerdeführerin nicht der Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung vom 4. Mai 2019, sondern der Zeitpunkt des Todes der Mutter vom 28. November 2018 einzusetzen. Damit ist das Verzichtsvermögen bereits per 1. Januar 2020 von Fr. 164'523.-- auf Fr. 154'523.-- herabzusetzen, per 1. Januar 2021 ist noch ein Verzichtsvermögen von Fr. 144'523.-- anzurechnen, und per 1. Januar 2022 beläuft sich das Verzichtsvermögen auf Fr. 134'523.--.”
“Während das tatsächlich vorhandene Vermögen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ELV in derjenigen Höhe zu berücksichtigen ist, die am 1. Januar des Bezugsjahres gegeben ist, wird das Verzichtsvermögen nach der hier anwendbaren Regelung in altArt. 17a Abs. 1 und 2 ELV (mit der die neue Regelung in Art. 17e Abs. 1 und 2 ELV übereinstimmt) jährlich um einen Betrag von Fr. 10'000.-- reduziert. Dabei erfolgt die Reduktion noch nicht im Jahr, das gemäss dem gesetzlichen Wortlaut «auf den Verzicht folgt» (altArt. 17a Abs. 2 ELV), sondern erst auf den 1. Januar des nachfolgenden Jahres hin. Die Parteien sind sich uneinig darüber, was unter «Zeitpunkt des Verzichtes» im Sinne von altArt. 17a Abs. 2 ELV zu verstehen ist. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, massgebend sei die Verzichtshandlung, im vorliegenden Fall also die Ausschlagungserklärung vom 4. März 2019 (Urk. 2 S. 3 f.); demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, es komme auf den Zeitpunkt an, zu dem die Verzichtshandlung sich auswirke, und dies sei in ihrem Fall der Zeitpunkt des Anfallens der Erbschaft und damit der Zeitpunkt des Todes der Mutter am 28. November 2018 (Art. 537 Abs. 1 ZGB; Urk. 1 S. 8 ff., Urk. 12 S. 8 ff.). Den Überlegungen der Beschwerdeführerin ist aus den nachfolgenden Gründen zu folgen.”
“Die Berücksichtigung von Verzichtsvermögen setzt also voraus, dass sich das Vermögen der verzichtenden Person verzichtsbedingt um einen Betrag vermindert hat, der ohne Verzicht anrechenbar gewesen wäre. Dieser Betrag wird bei der Zusatzleistungsberechnung so behandelt, wie wenn er noch vorhanden wäre. Mit der Amortisationsregelung in altArt. 17a ELV wird aber der verzichtenden Person ein gewisser Verbrauch des hypothetisch noch vorhandenen Vermögens zugestanden; es wird davon ausgegangen, dass sich dieses Vermögen dann, wenn es nicht gegenleistungslos hingegeben worden wäre, im Laufe der Zeit durch Verbrauch vermindert hätte (vgl. hierzu Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1865 N 182). Die Amortisationsregelung muss somit mit demjenigen Zeitpunkt ihren Anfang nehmen, zu dem die verzichtsbedingte Vermögensverminderung tatsächlich eingetreten ist und Verzichtsvermögen angerechnet werden kann. «Zeitpunkt des Verzichtes» im Sinne von altArt. 17a Abs. 2 ELV muss daher derjenige Zeitpunkt sein, in dem sich die Verzichtshandlung im Vermögen der verzichtenden Person niedergeschlagen hat (vgl. hierzu auch Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O, S. 1863 f. N 180). Dies bietet dort keine Probleme, wo die Vermögensverminderung mit der Verzichtshandlung zusammenfällt, wie bei erbrechtlichen Sachverhalten etwa dort, wo ein Mitglied einer Erbengemeinschaft erst bei der Erbteilung (Art. 602 ff. ZGB) seinen Verzicht auf seinen Erbteil oder auf Teile davon ausspricht. In diesem Fall war die verzichtende Person vorher noch Teil der Erbengemeinschaft und ihr Erbanteil konnte bis zur Verzichtshandlung und der damit einhergehenden Vermögensverminderung zusatzleistungsrechtlich in seiner tatsächlich vorhandenen Höhe berücksichtigt werden. Verzichtet hingegen jemand bereits mittels Erbvertrag auf eine (spätere) Erbschaft, so wirkt sich dieser Verzicht nicht schon dann, sondern erst im Zeitpunkt des Erbganges aus. In der Zeit davor kommt eine Anrechnung von Verzichtsvermögen offensichtlich nicht in Betracht, da die verzichtende Person dannzumal noch nicht Erbin war und die Verzichtshandlung somit deren Vermögen noch nicht tangieren konnte.”
Für die Amortisation ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sich die verzichtsbedingte Vermögensverminderung tatsächlich im Vermögen der verzichtenden Person niedergeschlagen hat. Ein Vermögensverzicht kann auch sehr weit zurückliegende Übertragungen erfassen; die Dauer seit der Verzichtshandlung ist grundsätzlich unerheblich, wobei die jährliche Reduktion nach Art. 17a ELV diesen Zeitablauf berücksichtigt. Der massgebende Betrag des Vermögensverzichts ist auf den 1. Januar des betreffenden Jahres zu übertragen; die erste jährliche Verminderung erfolgt mit Wirkung auf den 1. Januar des folgenden Jahres.
“Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Abs. 2). Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100'000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10'000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (Abs. 3). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Abs. 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches. In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 mit Hinweis). Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).”
“Die Regelung zur Anrechnung von Verzichtsvermögen visiert den Sachverhalt an, dass Vermögenswerte hingegeben werden, die ohne Entäusserung an den Zusatzleistungsanspruch angerechnet werden könnten. Die Berücksichtigung von Verzichtsvermögen setzt also voraus, dass sich das Vermögen der verzichtenden Person verzichtsbedingt um einen Betrag vermindert hat, der ohne Verzicht anrechenbar gewesen wäre. Dieser Betrag wird bei der Zusatzleistungsberechnung so behandelt, wie wenn er noch vorhanden wäre. Mit der Amortisationsregelung in altArt. 17a ELV wird aber der verzichtenden Person ein gewisser Verbrauch des hypothetisch noch vorhandenen Vermögens zugestanden; es wird davon ausgegangen, dass sich dieses Vermögen dann, wenn es nicht gegenleistungslos hingegeben worden wäre, im Laufe der Zeit durch Verbrauch vermindert hätte (vgl. hierzu Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1865 N 182). Die Amortisationsregelung muss somit mit demjenigen Zeitpunkt ihren Anfang nehmen, zu dem die verzichtsbedingte Vermögensverminderung tatsächlich eingetreten ist und Verzichtsvermögen angerechnet werden kann. «Zeitpunkt des Verzichtes» im Sinne von altArt. 17a Abs. 2 ELV muss daher derjenige Zeitpunkt sein, in dem sich die Verzichtshandlung im Vermögen der verzichtenden Person niedergeschlagen hat (vgl. hierzu auch Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O, S. 1863 f. N 180). Dies bietet dort keine Probleme, wo die Vermögensverminderung mit der Verzichtshandlung zusammenfällt, wie bei erbrechtlichen Sachverhalten etwa dort, wo ein Mitglied einer Erbengemeinschaft erst bei der Erbteilung (Art.”
“Hinsichtlich der in Art. 17a ELV vorgesehenen jährlichen Verminderung des anzurechnenden Betrages der Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, ging die Vorinstanz von jährlichen Amortisationen "2016 bis 2019" von je Fr. 10'000.- aus. Die Beschwerdeführerin und das BSV machen zu Recht geltend, dass gemäss Art. 17a Abs. 2 ELV der Betrag des Vermögensverzichts unverändert auf den 1. Januar 2016 zu übertragen und erstmals mit Wirkung auf 1. Januar 2017 um Fr. 10'000.- jährlich zu vermindern ist (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für den zur Diskussion stehenden Leistungsanspruch des Beschwerdegegners von April bis Dezember 2020 ergibt sich damit grundsätzlich ein massgebender Vermögensverzicht von Fr. 52'830.80 (gemäss Art. 17a Abs. 3 ELV massgebender Betrag des Vermögensverzichts am 1. Januar 2020). Da die Beschwerdeführerin selber indessen lediglich die Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 50'122.30 beantragt und das Bundesgericht nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen darf (Art. 107 Abs. 1 BGG), hat es (zu Gunsten des Beschwerdegegners) mit diesem tieferen Betrag sein Bewenden.”
Für die EL-Bewertung ist der Barwert eines Wohnrechts zu ermitteln, indem das jährliche Nutzungsrecht nach den von der Eidg. Steuerverwaltung herausgegebenen Tabellen kapitalisiert wird.
“11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]), da der Beschwerdeführer diesfalls ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen (oder Einkünfte) verzichtet hätte (vgl. BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Gemäss Kaufvertrag vom 24. Dezember 2001 entspricht der Kaufpreis den Ertragswerten der veräusserten Grundstücke (AB 10/8) und "der Wert des Wohnrechts dem heutigen amtlichen Wert des Wohnstocks Nr. …" (AB 10/9 Ziff. II.2.c). Letzteres ist zwar für die Beschwerdegegnerin nicht bindend, ist doch in EL-rechtlicher Hinsicht der Barwert des Wohnrechts zu ermitteln, indem das jährliche Wohnrecht nach den von der Eidg. Steuerverwaltung herausgegebenen Tabellen zu kapitalisieren ist (BGE 120 V 182 E. 4e S. 186; vgl. auch BGE 122 V 394 E. 4b S. 399 f.). Mit Blick auf den Umstand, dass sich der Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, für die EL-Berechnung jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (aArt. 17a Abs. 1 ELV [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]), ist aber ohne weiteres davon auszugehen, dass vorliegend (sollte dies überhaupt einmal der Fall gewesen sein) nach rund 17 Jahren kein EL-relevantes Verzichtsvermögen (mehr) vorliegt. Auch der von der Beschwerdegegnerin einmalig im Einspracheentscheid erwähnte (AB 32/3 Ziff. 2.5), in der Folge aber nicht mehr aufgegriffene unbelegte Vermögensrückgang bzw. angeblich übermässige Vermögensverbrauch in den Jahren 2016 bis 2018 stellt keinen Vermögensverzicht dar, der in die EL-Berechnung für das Jahr 2019 miteinzubeziehen wäre. In dieser Zeitspanne reduzierte sich das Vermögen gestützt auf die rechtskräftigen Steuerveranlagungen nachweislich von Fr. 133'696.-- (2016; AB 12/5) auf Fr. 99'765.-- (2017; AB 6/17) und schliesslich auf Fr. 37'278.-- (2018; AB 23/7). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das aus dem Verkauf des Heimwesens resultierende, als "Darlehen" bezeichnete Betrag von Fr. 72'600.-- (vgl. AB 10/9 Ziff. II.2”
Kann bei der Bewertung eines nicht zu eigenen Wohnzwecken dienenden Grundstücks offenbleiben, ob auf den Verkehrswert (Art. 17a Abs. 4 ELV) oder auf den Repartitionswert abzustellen ist, wenn beide Werte über dem amtlichen Wert liegen und dies das Ergebnis der EL-Berechnung nicht beeinflusst.
“], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage 2019, Art. 777 ZGB N. 2). Die Beschwerdeführerin hielt gegenüber der Beschwerdegegnerin denn auch fest, ihre Bekannte wohne „oft da oben“ (act. II 30 S. 1), woraus folgt, dass das ihr zustehende Recht nicht dauernd ausgeübt wird. Demnach ist nicht zu beanstanden und die Beschwerdeführerin stellt auch unter dem Blickwinkel der bestehenden Dienstbarkeit nicht grundsätzlich in Frage, dass die Liegenschaft in … ihrem Vermögen anzurechnen ist. Der Beschwerdeführerin ist jedoch darin beizupflichten, dass die teilweise Nutzniessung der Liegenschaft bei ihrem Vermögen hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. E.3.3.2 vorne). Indessen änderte sich am Ergebnis selbst dann nichts, wenn der EL-Berechnung der von der Beschwerdeführerin als massgeblich erachtete Wert von Fr. 77'440.-- (Beschwerde, S. 7, Rz. 24) zugrunde gelegt würde. Ebenso kann offen bleiben, ob für die Bewertung des nicht eigenen Wohnzwecken der Beschwerdeführerin dienenden Grundstücks allenfalls auf den Verkehrswert (Art. 17a Abs. 4 ELV) oder aber auf den Repartitionswert (Art. 17a Abs. 6 i.V.m. Art. 4 EG ELG) abzustellen wäre (vgl. E. 2.4 vorne), lägen diese Werte doch ohnehin über dem vorliegend zugrunde gelegten amtlichen Wert von Fr. 83'200.-- (betreffend Repartitionswert vgl. act. II 39 S. 8). Angesichts der Deutlichkeit des hier resultierenden Vermögensüberschusses (vgl. E. 3.5 hinten) kann schliesslich auch von einer Bewertung der im Ausland gelegenen Liegenschaft anhand des anwendbaren Devisenkurses (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2019, EL/2018/943, E. 3.2.2 f.) abgesehen werden.”
Die in Art. 17a ELV vorgesehene pauschale jährliche Verminderung (hier im Entscheid mit Fr. 10'000.– angesetzt) führt nicht zwangsläufig dazu, dass erhebliche Verzichtsbeträge vollständig wegfallen; in der Praxis können substanzielle Restbeträge verbleiben, die weiterhin anzurechnen sind.
“Es resultieren damit als nicht hinreichend ausgewiesene Ausgaben Fr. 268'000. im Jahr 2012, Fr. 81'000.-- im Jahr 2013 und Fr. 313'000.-- (davon Fr. 102'000.-- an die beiden Kinder) im Jahr 2016 sowie Fr. 9'200.-- im Jahr 2017, mithin total Fr. 671'200.--. Selbst wenn man davon Fr. 300'000.-- (5 x Fr. 60'000.--) als auch ohne Belege anzuerkennende jährliche Lebenshaltungskosten (vorstehend E. 1.5) sowie die jährliche Verminderung um Fr. 10'000.-- gemäss Art. 17a ELV (vorstehend E. 1.6), entsprechend Fr. 40'000. (4 x Fr. 10'000.--), in Abzug bringt, verbleibt noch immer ein Betrag von Fr. 331'200.--, an dessen Anrechnung als Verzichtsvermögen kein Weg vorbeiführt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG ist ein Zehntel des einen bestimmten Freibetrag übersteigenden Reinvermögens als Einkommen anzurechnen. Reduziert sich das anrechenbare Verzichtsvermögen von Fr. 561'200.-- im Jahr 2017 und von Fr. 551'200.-- im Jahr 2018 (vorstehend E. 3.1) auf Fr. 331'200.-- im Jahr 2017 und Fr. 321'200.-- im Jahr 2018, mithin um rund Fr. 230'000.--, so reduziert sich das anrechenbare Einkommen um 1/10 davon, mithin Fr. 23'000.. Dies genügt nicht, um den Einnahmenüberschuss von Fr. 49'652.-- im Jahr 2017 und von Fr. 43'143.-- im Jahr 2018 (vorstehend E. 3.1) zum Verschwinden zu bringen.”
Der Wert des veräusserten Vermögens ist unverändert vom Zeitpunkt des Verzichts auf den 1. Januar des Folgejahres zu übertragen und anschliessend jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern. Für die Berechnung der Ergänzungsleistung ist der am 1. Januar des Bezugsjahres geltende (verminderte) Betrag massgebend.
“Nach Art. 17a ELV (in der bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3; BGE 146 V 306 E. 2.3.3). Die in Art. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens ist weder rechtsungleich noch willkürlich. Die Verordnungsbestimmung wurde im Gefolge der auf 1. Januar 2021 vorgenommenen Reform der EL-Gesetzgebung denn auch (inhaltlich) unverändert übernommen (nunmehr Art. 17e ELV; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 5). Die pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr ist nur in Form dieses Pauschalbetrags zulässig, der unabhängig von der genauen Höhe des veräusserten oder dem EL-Ansprecher noch zur Verfügung stehenden Vermögens ist. Sie erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lässt. Deren Einführung bezweckte, die Ungleichheit zu beseitigen, dass es einer versicherten Person, die auf Vermögen verzichtete, bis anhin - anders als Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen jemals abzutragen (BGE 118 V 150 E.”
“Gemäss Art. 17a Abs. 2 ELV ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts – hier Fr. 181'686.-- im Jahr 2019 (vgl. E. 3.3 hiervor) – unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt – hier 2020 –, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr um Fr. 10'000.-- zu vermindern (Art. 17a Abs. 1 ELV). Damit hat die Beschwerdegegnerin das Verzichtsvermögen zu Recht im Jahr 2020 auf Fr. 181'686.-- festgelegt.”
Kann der massgebliche Verkehrswert aus der Aktenlage nicht abschliessend bestimmt werden, haben die Behörden weitere Abklärungen vorzunehmen, namentlich die Einholung einer amtlichen oder gutachterlichen Verkehrswertschätzung. Von einer solchen Schätzung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, etwa wenn mit ihr wegen aussergewöhnlicher Umstände ein unverhältnismässiger Aufwand verbunden wäre oder die Parteien sich vergleichsweise auf einen Wertbetrag einigen.
“Es ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die vorliegende Aktenlage keine abschliessende Bestimmung des massgeblichen Verkehrswertes (Art. 17a Abs. 4 ELV) der Liegenschaft des Beschwerdeführers in B.___, Spanien, erlaubt und von der Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen dazu im Sinne der Erwägungen, namentlich die Einholung einer (amtlichen oder gutachterlichen) Verkehrswertschätzung, vorzunehmen sind. Von einer solchen Verkehrswertschätzung kann abgesehen werden, wenn mit der Schätzung (wegen aussergewöhnlicher Umstände) ein unverhältnismässiger Aufwand verbunden ist oder wenn sich die Parteien vergleichsweise auf einen Wertbetrag einigen.”
“Es ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die vorliegende Aktenlage keine abschliessende Bestimmung des massgeblichen Verkehrswertes (Art. 17a Abs. 4 ELV) der Liegenschaft des Beschwerdeführers in B.___, Spanien, erlaubt und von der Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen dazu im Sinne der Erwägungen, namentlich die Einholung einer (amtlichen oder gutachterlichen) Verkehrswertschätzung, vorzunehmen sind. Von einer solchen Verkehrswertschätzung kann abgesehen werden, wenn mit der Schätzung (wegen aussergewöhnlicher Umstände) ein unverhältnismässiger Aufwand verbunden ist oder wenn sich die Parteien vergleichsweise auf einen Wertbetrag einigen.”
Da Grundstücke in den Kantonen unterschiedlich bewertet werden, können die Kantone gemäss Art. 17a Abs. 6 ELV einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anstelle des Verkehrswertes heranziehen, um eine korrekte Ausscheidung und sachgemässe Besteuerung zu ermöglichen.
“Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17a ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert (Marktwert) einzusetzen (Abs. 4). Nach Abs. 5 ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Gemäss Abs. 6 der Bestimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Da Grundstücke in den Kantonen unterschiedlich bewertet werden, ist aus Gründen einer korrekten Ausscheidung und sachgemässen Besteuerung eine einheitliche Referenzgrösse zu bestimmen; dazu werden sogenannte Repartitionswerte herangezogen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25.”
Der Kanton Bern hat von der in Art. 17a Abs. 6 ELV vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und für die Bewertung von Grundstücken im EL-Verfahren den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert angewendet. Dieser Repartitionswert wurde für im Kanton Bern gelegene Grundstücke im Rahmen einer amtlichen Neubewertung sämtlicher nichtlandwirtschaftlicher Liegenschaften zunächst mit 155 % des amtlichen Werts festgesetzt und anschliessend rückwirkend für die ganze Steuerperiode 2020 auf 125 % des amtlichen Werts angepasst.
“Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert (Marktwert) einzusetzen (Abs. 4). Gemäss Abs. 6 der Bestimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Der Kanton Bern hat von dieser mit Art. 17a Abs. 6 ELV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und stellt für die Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung auf den Repartitionswert ab (Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). Der Repartitionswert wurde für im Kanton Bern gelegene Grundstücke im Rahmen einer amtlichen Neubewertung sämtlicher nicht-landwirtschaftlicher Liegenschaften rückwirkend für die ganze Steuerperiode 2020 auf 125 % angepasst und betrug davor 155 % des amtlichen Werts (Kreisschreiben 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. März 2018, letztmals geändert am 26. August 2020; kantonales Dekret vom 21. März 2017 über die allgemeine Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte [AND; BSG 661.543]).”
“Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert (Marktwert) einzusetzen (Abs. 4). Gemäss Abs. 6 der Bestimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Der Kanton Bern hat von dieser mit Art. 17a Abs. 6 ELV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und stellt für die Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung auf den Repartitionswert ab (Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). Der Repartitionswert wurde für im Kanton Bern gelegene Grundstücke im Rahmen einer amtlichen Neubewertung sämtlicher nicht-landwirtschaftlicher Liegenschaften rückwirkend für die ganze Steuerperiode 2020 auf 125 % angepasst und betrug davor 155 % des amtlichen Werts (Kreisschreiben 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. März 2018, letztmals geändert am 26. August 2020; kantonales Dekret vom 21. März 2017 über die allgemeine Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte [AND; BSG 661.543]).”
Gemäss Art. 17a Abs. 2 ELV ist der volle Betrag des Vermögensverzichts auf den 1. Januar des betreffenden Jahres unverändert zu übertragen. Die erste jährliche Verminderung erfolgt demnach erstmals mit Wirkung auf den 1. Januar des folgenden Jahres.
“Hinsichtlich der in Art. 17a ELV vorgesehenen jährlichen Verminderung des anzurechnenden Betrages der Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, ging die Vorinstanz von jährlichen Amortisationen "2016 bis 2019" von je Fr. 10'000.- aus. Die Beschwerdeführerin und das BSV machen zu Recht geltend, dass gemäss Art. 17a Abs. 2 ELV der Betrag des Vermögensverzichts unverändert auf den 1. Januar 2016 zu übertragen und erstmals mit Wirkung auf 1. Januar 2017 um Fr. 10'000.- jährlich zu vermindern ist (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für den zur Diskussion stehenden Leistungsanspruch des Beschwerdegegners von April bis Dezember 2020 ergibt sich damit grundsätzlich ein massgebender Vermögensverzicht von Fr. 52'830.80 (gemäss Art. 17a Abs. 3 ELV massgebender Betrag des Vermögensverzichts am 1. Januar 2020). Da die Beschwerdeführerin selber indessen lediglich die Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 50'122.30 beantragt und das Bundesgericht nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen darf (Art. 107 Abs. 1 BGG), hat es (zu Gunsten des Beschwerdegegners) mit diesem tieferen Betrag sein Bewenden.”
Die in Art. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene pauschale Amortisation von Fr. 10'000.– pro Jahr ist nach der Rechtsprechung zulässig, lässt keinen Raum für eine differenzierte (individuelle) Betrachtungsweise und wird als weder rechtsungleich noch willkürlich bezeichnet; sie erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens.
“Nach Art. 17a ELV (in der bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3; BGE 146 V 306 E. 2.3.3). Die in Art. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens ist weder rechtsungleich noch willkürlich. Die Verordnungsbestimmung wurde im Gefolge der auf 1. Januar 2021 vorgenommenen Reform der EL-Gesetzgebung denn auch (inhaltlich) unverändert übernommen (nunmehr Art. 17e ELV; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 5). Die pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr ist nur in Form dieses Pauschalbetrags zulässig, der unabhängig von der genauen Höhe des veräusserten oder dem EL-Ansprecher noch zur Verfügung stehenden Vermögens ist. Sie erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lässt. Deren Einführung bezweckte, die Ungleichheit zu beseitigen, dass es einer versicherten Person, die auf Vermögen verzichtete, bis anhin - anders als Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen jemals abzutragen (BGE 118 V 150 E.”
“Die in aArt. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.- pro Jahr erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lässt (Urteil 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 150 E. 3c/cc, in: SZS 2015 S. 264). Es wird zwar davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner, auch wenn er sein Vermögen nicht veräussert hätte, einen Teil davon zur Deckung seines Bedarfs verwendet hätte; die in aArt. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene Amortisation ist jedoch nur in Form eines Pauschalbetrags zulässig, der unabhängig von der genauen Höhe des veräusserten oder dem Beschwerdegegner noch zur Verfügung stehenden Vermögens ist (vgl. Urteile 9C_36/2014 vom 7. April 2014 E. 3.2 und 9C_945/2011 vom 11. Juli 2012 E. 5.2, beide mit Hinweis auf 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 E. 4.2.2, in: SVR 2009 EL Nr. 6 S. 21). Diese Regelung ist weder rechtsungleich noch willkürlich (bereits erwähntes Urteil 9C_732/2014 E. 4.2.1). Die Einführung der Amortisationspauschale bezweckte, die Ungleichheit zu beseitigen, dass es einer versicherten Person, die auf Vermögen verzichtete, bis anhin - anders als Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen jemals abzutragen (BGE 118 V 150 E. 3c/bb).”
“Mit Blick auf das soeben Dargelegte bietet aArt. 17a Abs. 1 ELV folglich keine Handhabe für einen über die vorgesehene Amortisationspauschale von jährlich Fr. 10'000.- hinaus gehenden Abzug im Umfang des Betrages, den der Beschwerdegegner für seinen Lebensunterhalt benötigte. Dem Argument der Vorinstanz, dem Beschwerdegegner dürfe nur ein Vermögensverzicht in der Höhe angerechnet werden, in der das Vermögen, hätte er darauf nicht verzichtet, tatsächlich noch vorhanden gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, dass aArt. 17a Abs. 1 ELV gerade keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lässt (E. 5.2.1). Ausserdem läge eine relevante Verzichtshandlung gar nicht vor, hätte der Beschwerdegegner das Vermögen nachweislich für seine eigenen Bedürfnisse verwendet.”
Werden an Stelle des Verkehrswertes ausländische Steuer- oder Katasterwerte herangezogen, sind diese für die interkantonale Steuerausscheidung mit dem kantonalen Repartitionswert zu multiplizieren (Art. 17a Abs. 6 ELV).
“Unter Berücksichtigung dieser geltend gemachten Schwierigkeiten zur Beibringung einer genaueren Schätzung respektive des hierfür anfallenden Aufwandes - womit es sich praktisch als unmöglich erweist, den Verkehrswert festzulegen - erachtet es die Rechtsprechung als zulässig, als letztes Mittel anstelle des Verkehrswertes auf ausländische Kataster- beziehungsweise Steuerwerte, die offensichtlich unter dem Verkehrswert liegen, abzustellen (vorstehend E. 3.4). Die Verwendung von Steuerwerten führt lediglich zu einer schematischen Schätzung und nimmt keine Rücksicht auf die individuellen Gegebenheiten. Sie kann nur dann verwendet werden, wenn eine genauere Schätzung nicht möglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand erhältlich ist oder von der versicherten Person akzeptiert wird, was vorliegend und zu Gunsten der Beschwerdeführerin der Fall ist. Der Steuerwert ist mit dem Repartitionswert des betreffenden Kantons für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen zu multiplizieren (Art. 17a Abs. 6 ELV). Der Repartitionswert für den Kanton Zürich beträgt seit dem Jahr 2019 115 % (vgl. Kreisschreiben 22 vom 22. März 2018 der Schweizerischen Steuerkonferenz; www.steuerkonferenz.ch). Demzufolge ist der Steuerwert der der Liegenschaft in Ecuador mit dem Faktor”
Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um Fr. 10'000 vermindert. Dies umfasst nach der Rechtsprechung auch Verzichtshandlungen, etwa Darlehensgewährungen, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an nicht mit einer Rückzahlung zu rechnen war.
“Nach Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit lit. a ELG). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), wird jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Art. 17a Abs. 1 ELV). Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 269 f.; 134 I 65 E. 3.2 S. 70; 131 V 329 E. 4.2 S. 332 mit Hinweisen; Urteil 9C_118/2020 vom 22. September 2020 E. 2.2) oder wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber praktisch nicht Gebrauch macht respektive ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205 f. mit Hinweisen; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] P 63/04 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Ebenso stellt eine Darlehensgewährung eine Verzichtshandlung in diesem Sinne dar, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an nicht mit einer Rückzahlung zu rechnen war (Urteile 9C_467/2019 vom 4. November 2019 E. 2 am Ende, in: SZS 2020 S. 270, und 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2; ferner Urteil 9C_586/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).”
Für den Schuldenabzug sind nur solche Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, die im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich bestehen und rechtsvernünftig entstanden sind. Ungewisse oder in der Höhe nicht feststehende sowie nicht hinreichend belegte Schulden sind nicht abzugsfähig. Massgeblich ist ferner, dass die Schuld die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belastet.
“Somit ist zur Ermittlung des Reinvermögens des Beschwerdeführers die Schuld gegenüber der OARGT in der Höhe von Euro 15'074.52 zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3 f.) ist davon nicht wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers oder im Hinblick auf ein mögliches Missbrauchspotential abzusehen, weil er diese Schuld trotz des vorhandenen liquidierbaren Vermögens in Form einer nicht selbstbewohnten Liegenschaft noch nicht beglichen hat. Denn das Gesetz sieht nicht vor, dass nur Schulden zu berücksichtigen seien, die nicht zunächst durch liquidierbares Vermögen beglichen werden könnten. Rechnerisch macht es aus ergänzungsrechtlicher Sicht zudem keinen Unterschied, wie das Vermögen reduziert wird, ob durch Ausgabe liquider Vermögenswerte oder durch Anhäufung von Schulden in gleicher Höhe. Denn das anrechenbare Reinvermögen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ELV (in Verbindung mit Art. 17a Abs. 1 ELV) besteht aus der positiven Differenz zwischen den Aktiven und den Schulden der steuerpflichtigen Person (BGE 142 V 311 E. 3.3). Eine allfällige Überschuldung kommt mithin nicht zum Tragen und bliebe unberücksichtigt. Wie hiervor ausgeführt (E. 4.3.1 f.) können daher alle Schulden abgezogen werden, soweit sie - wie die hier fragliche Schuld von Euro 15'074.52 - im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist (BGE 138 II 311 E. 3.3.1) sowie wenn sie die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (BGE 142 V 311 E. 3.3).”
“Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden (Art. 17 Abs. 2 ELV). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (BGE 142 V 311 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2). Ob und inwieweit die einzelnen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit gegeben sind, ist in Bezug auf ein jedes streitige Kalenderjahr zu prüfen, weil die Ergänzungsleistungen jährlich überprüft und neu festgesetzt werden können (Art. 9 Abs. 1 ELG; BGE 142 V 311 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 570 E. 3.1). Nach Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3).”
Fehlende oder unklare Belege können die Durchführungsstelle veranlassen, eine geleistete Zahlung als Vermögensverzicht zu qualifizieren; in der in der Quelle dargestellten Anwendung (Art. 17a aELV) wurde das als Verzicht geltende Vermögen im Folgejahr unverändert und danach jährlich um Fr. 10'000.– reduziert angerechnet.
“-- und einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19'450.-- sowie als anrechenbare Einnahmen die AHV-Altersrente von Fr. 13'512.--, ein verzehrbares Vermögen von Fr. 25'877.--, das sich aus einem Sparguthaben von Fr. 3'377.--, der Position "übriges Vermögen, G.___ GmbH" von Fr. 50'000.--, einem Vermögensverzicht von Fr. 10'000.-- und dem Freibetrag von Fr. 37'500.-- zusammensetzte, wovon ein Zehntel, also Fr. 2'587.--, angerechnet wurde, und einen Ertrag aus Vermögensverzicht von Fr. 4.--. Zur Begründung gab die EL-Durchführungsstelle an, der Grund für die Korrektur des Anspruchsbeginns sei ihm am 20. Dezember 2019 bereits mitgeteilt worden. Trotz Aufforderung habe er keine Belege zum Grund der Zahlungen von Fr. 50'000.-- und Fr. 20'000.-- eingereicht. Sie gehe davon aus, dass die erste Zahlung als Vermögensanlage zu betrachten sei und die zweite Zahlung einen Verzicht darstelle. Verzichtsvermögen werde im Folgejahr unverändert und anschliessend jährlich um Fr. 10'000.-- reduziert angerechnet (Art. 17a ELV in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, aELV). Der Versicherte erhob am 25. April 2020 eine Einsprache gegen die Verfügung vom 13. März 2020 (Aktenbund I, EL-act. 25). Er beantragte, die Verfügung sei bezüglich der Feststellung von Vermögen zu korrigieren. Es sei unzutreffend, dass er an der G.___ GmbH beteiligt sei. Es sei ebenfalls unzutreffend, dass er mit der Zahlung an C.___ auf Vermögen verzichtet habe. Die Zahlungen seien zur Tilgung von Schulden erfolgt. Er reichte eine Bescheinigung der G.___ GmbH vom 23. März 2020 ein. Darin wurde bescheinigt, dass die Zahlung am 17. Dezember 2018 von Fr. 50'000.-- der Rückzahlung von Schulden gedient habe. Der Versicherte machte geltend, bei diesem Sachverhalt erübrige sich eine Abklärung bezüglich der Zahlung an C.___, da die Freigrenze für das Vermögen nicht erreicht sei. Sollte dies nicht zutreffen, bitte er um Mitteilung, dann liefere er den Beweis nach. Im Weiteren beantragte er die direkte Vergütung der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ab 1.”
Art. 17a Abs. 1 ELV führt zu einer Vermögensminderung des angerechneten hypothetischen Vermögens um CHF 10'000, wodurch sich auch der anrechenbare hypothetische Vermögensertrag entsprechend reduziert. Dies ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen.
“2 ATSG entgegen. Dabei handelt es sich um eine abschliessende Regelung, bei deren Kodifizierung selbstverständlich in Kauf genommen worden ist, dass eine fehlerhafte, aber nicht zweifellos falsche Zusprache einer Dauerleistung nicht nur für die Zeit bis zur Entdeckung des Fehlers, sondern auch für die Zeit danach in Kauf zu nehmen ist, also keinen unerträglichen unrechtmässigen Leistungsbezug bewirkt. Damit erweist sich die sogenannte Kalenderjahrpraxis des Bundesgerichts als eindeutig gesetzwidrig, womit ihr die Anwendung versagt bleiben muss. Mit der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 16. Dezember 2022 hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen neu berechnet, weil sich per 1. Januar 2023 die Prämienpauschale für die Krankenversicherung und der anrechenbare Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf erhöht haben, weil die Renten der AHV per 1. Januar 2023 der Teuerung angepasst worden sind und weil das angerechnete hypothetische Vermögen in Anwendung von Art. 17a Abs. 1 ELV um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist, wodurch sich auch der anrechenbare hypothetische Vermögensertrag reduziert. Bei der Verfügung vom 16. Dezember 2022 hat es sich also eindeutig um eine Anpassung einer Dauerleistung infolge einer nachträglichen Veränderung des massgebenden Sachverhalts für die Zukunft und damit um eine Revisionsverfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG gehandelt. In Bezug auf das hypothetische Vermögen ist per 1. Januar 2023 − abgesehen von der jährlichen Amortisation um Fr. 10'000.-- − keine Veränderung eingetreten. Der Beschwerdeführer hat hingegen klar eine ursprüngliche Unrichtigkeit geltend gemacht. Die Behebung einer solchen ist jedoch der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) vorbehalten. Aus diesem Grund muss sich der Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens nach der ständigen Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen auf jene Gegenstände beschränken, die sich nachträglich verändert haben (vgl.”
Gestützt auf Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare hypothetische Vermögen jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern (jeweils per 1. Januar); dadurch verringert sich entsprechend auch der angerechnete hypothetische Vermögensertrag.
“2 ATSG entgegen. Dabei handelt es sich um eine abschliessende Regelung, bei deren Kodifizierung selbstverständlich in Kauf genommen worden ist, dass eine fehlerhafte, aber nicht zweifellos falsche Zusprache einer Dauerleistung nicht nur für die Zeit bis zur Entdeckung des Fehlers, sondern auch für die Zeit danach in Kauf zu nehmen ist, also keinen unerträglichen unrechtmässigen Leistungsbezug bewirkt. Damit erweist sich die sogenannte Kalenderjahrpraxis des Bundesgerichts als eindeutig gesetzwidrig, womit ihr die Anwendung versagt bleiben muss. Mit der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 16. Dezember 2022 hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen neu berechnet, weil sich per 1. Januar 2023 die Prämienpauschale für die Krankenversicherung und der anrechenbare Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf erhöht haben, weil die Renten der AHV per 1. Januar 2023 der Teuerung angepasst worden sind und weil das angerechnete hypothetische Vermögen in Anwendung von Art. 17a Abs. 1 ELV um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist, wodurch sich auch der anrechenbare hypothetische Vermögensertrag reduziert. Bei der Verfügung vom 16. Dezember 2022 hat es sich also eindeutig um eine Anpassung einer Dauerleistung infolge einer nachträglichen Veränderung des massgebenden Sachverhalts für die Zukunft und damit um eine Revisionsverfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG gehandelt. In Bezug auf das hypothetische Vermögen ist per 1. Januar 2023 − abgesehen von der jährlichen Amortisation um Fr. 10'000.-- − keine Veränderung eingetreten. Der Beschwerdeführer hat hingegen klar eine ursprüngliche Unrichtigkeit geltend gemacht. Die Behebung einer solchen ist jedoch der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) vorbehalten. Aus diesem Grund muss sich der Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens nach der ständigen Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen auf jene Gegenstände beschränken, die sich nachträglich verändert haben (vgl.”
“In einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 ATSG können deshalb entsprechend dem Wesen der Revision nur diejenigen Berechnungspositionen angepasst werden, die tatsächlich von einer Sachverhaltsveränderung betroffen sind. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichts (vgl. BGE 141 V 15 E. 2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2016, 8C_668/2016 E. 5.2.2) kann der Leistungsanspruch bei Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG also nicht umfassend überprüft werden, denn ganz offenkundig lassen weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte, der systematische Zusammenhang oder der Sinn und Zweck des Art. 17 Abs. 2 ATSG dies zu. Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sind bereits mit der Verfügung vom 7. Juli 2016 rückwirkend ab dem 1. März 2016 ein hypothetisches Vermögen von Fr. 236'000.-- und ein hypothetischer Vermögensertrag von Fr. 236.-- angerechnet worden. Mit der Verfügung vom 19. Dezember 2016 ist das hypothetische Vermögen gestützt auf Art. 17a Abs. 1 ELV per 1. Januar 2017 um Fr. 10'000.-- auf Fr. 226'000.-- reduziert worden. Dadurch haben sich auch die hypothetischen Vermögenserträge auf Fr. 226.-- reduziert. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 ist per 1. Januar 2018 eine weitere Reduktion des anrechenbaren hypothetischen Vermögens um Fr. 10'000.-- auf Fr. 216'000.-- erfolgt. Die hypothetischen Vermögenserträge haben sich noch auf Fr. 216.-- belaufen. Allfällige Einwände gegen die Anrechnung des hypothetischen Vermögens (von ursprünglich Fr. 236'000.--) und eines hypothetischen Vermögensertrages (von ursprünglich Fr. 236.--) in der EL-Anspruchsberechnung hätten somit bereits in einer Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Juli 2016 geltend gemacht werden müssen. Dies ist jedoch unterlassen worden, und die entsprechende Verfügung (wie auch die Revisionsverfügungen vom 19. Dezember 2016 und 18. Dezember 2017) sind inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Die Anrechnung des hypothetischen Vermögens und des hypothetischen Vermögensertrags hätte mit der Verfügung vom 24.”
Art. 17a ELV sieht eine jährliche pauschale Amortisation von Fr. 10'000 vor. Der Betrag wird einheitlich und unabhängig von den individuellen Vermögensverhältnissen angewendet; dies erleichtert die Verwaltungspraxis und wurde in der Rechtsprechung als nicht rechtsungleich oder willkürlich beurteilt.
“Bereits wurde ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Einspracheentscheid vom 27. April 2022 den Verzichtsbetrag von CHF 212'082.-- im laufenden Jahr 2022 bereits um CHF 130'000.-- vermindert hat (13 x CHF 10'000.-- gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV). Die Einführung der Amortisationspauschale in Art. 17a ELV per 1. Januar 1990 bezweckte, die Ungleichheit zu beseitigen, dass es einer versicherten Person, die auf Vermögen verzichtete, bis anhin - anders als Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen jemals abzutragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2.2 mit Hinweis BGE 118 V 150 E. 3c/bb S. 155). In Bezug auf die Modalitäten der Amortisation, insbesondere deren Höhe, stand dem Verordnungsgeber ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit offen (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2.1 f., mit Hinweis auf BGE 118 V 150 E. 3c/cc S. 155). Die in Art. 17a ELV vorgesehene Pauschale von CHF 10'000.-- pro Jahr erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lässt. Der Amortisationsbetrag ist unabhängig von den konkreten Umständen für alle EL-Ansprecher derselbe. Wenn auch andere, allenfalls differenziertere Regelungen als die in Art. 17a ELV getroffene Lösung einer pauschalen Amortisation denkbar gewesen wären, ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die vom Bundesrat mit Art. 17a ELV getroffene Regelung rechtsungleich oder willkürlich sein sollte (Urteil 9C_732/2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 150 E. 3c/cc S. 155). Mit Blick auf die angeführte höchstrichterliche Praxis besteht somit keine Handhabe, zu Gunsten der Versicherten die Modalitäten der Amortisation zu ändern. In der Beschwerdeantwort (S. 5) bemerkt die Beschwerdegegnerin zutreffend, dass per 1. Januar 2026 nach Abzug eines Verminderungsbetrags von CHF 170'000.-- und des Vermögensfreibetrags von CHF 30'000.”
“Im angefochtenen Entscheid wurde schliesslich ausführlich dargelegt, dass die vom Bundesrat mit Art. 17a ELV getroffene Amortisationsregelung in Form eines jährlichen Abzugs von Fr. 10'000.- vom angerechneten Vermögensverzicht weder rechtsungleich noch willkürlich ist (vgl. insbesondere Urteil 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 150 E. 3c/cc S. 155, in: SZS 2015 S. 264). Die Verordnungsbestimmung wurde im Gefolge der auf 1. Januar 2021 vorgenommenen Reform der EL-Gesetzgebung denn auch unverändert übernommen (nunmehr Art. 17e ELV; siehe entsprechende Änderung der ELV vom 29. Januar 2020 unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaenzungsleistungen/reformen-und-revisionen/el-reform.html#722035082). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen zur Verjährung von Ansprüchen gemäss Art. 24 und 25 Abs. 2 ATSG sowie deren - analogen - Anwendbarkeit auf Vermögensverzichtstatbestände der vorliegenden Art auf eine Abkehr von den entsprechenden Amortisationsmodalitäten abzielt, geht sie daher fehl. Es hat demzufolge beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.”
“Das Verzichtsvermögen des Beschwerdeführers beläuft sich damit nach dem Vollzug der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Jahr 2017 nur noch auf die Hälfte des gemeinsamen Verzichtsvermögens. Bei der Ermittlung des massgebenden Verzichtsvermögens ab dem 1. Januar 2018 ist demnach der per 1. Januar 2017 festgelegte Betrag von Fr. 251'375.-- zu halbieren, und der so erhaltene Betrag von Fr. 125'688.-- ist anschliessend um den Amortisationsbetrag von Fr. 10'000.-- auf Fr. 115'688.-- zu reduzieren. Das Vorgehen des AZL, mit dem die Beschwerdegegnerin im Austausch stand, das Verzichtsvermögen des Beschwerdeführers nach der Aufteilung nur um Fr. 5'000.-- im Jahr zu amortisieren (vgl. die E-Mail-Korrespondenz in Urk. 15/78), findet demgegenüber im Gesetz keine Stütze. Denn das Bundesgericht hat die in Art. 17a ELV getroffene Lösung - eine jährliche pauschale Amortisation von Fr. 10'000.-- ohne Rücksicht auf die übrige Vermögenslage und auf andere konkrete Umstände - als gesetzmässig beurteilt, ungeachtet dessen, dass es auch andere, allenfalls differenziertere Regelungen für denkbar gehalten hat (vgl. BGE 118 V 150 E. 3c/cc sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2.1). Die Beschwerdegegnerin folgte dem AZL daher zu Recht nicht (vgl. Urk. 15/77 S. 6).”
Für die Bewertung des anrechenbaren Vermögens gilt die in Art. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene Verweisung auf die Bewertungsgrundsätze der direkten kantonalen Steuer des Wohnsitzkantons. Nach den in den Quellen genannten kantonalen Regeln wird Vermögen grundsätzlich zum Verkehrswert angesetzt; Wertpapiere des Privatvermögens ohne regelmässige Kursnotierung sind nach dem inneren Wert zu bewerten. Soweit relevant, beurteilt sich auf derselben Grundlage auch, ob und in welchem Umfang nachgewiesene Schulden vom Bruttovermögen abzuziehen sind (vgl. Art. 17 ELV).
“Nach Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG haben alleinstehende Personen nur dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- verfügen. Übersteigt das Vermögen einer Person im Laufe des EL-Bezugs den zulässigen Wert, so erlischt der EL-Anspruch auf das Ende des Monats, in dem der Wert überschritten wurde (WEL Rz. 2511.03). Zum Vermögen einer EL-beziehenden Person gehören die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie ihre persönlichen und dinglichen Rechte. Die Herkunft der einzelnen Vermögenswerte ist unerheblich (WEL Rz. 3443.01). Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ELV). Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a Abs. 1 ELV). Gemäss Art. 48 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG BE; BSG 661.11) wird das Vermögen grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet. Wertpapiere des Privatvermögens ohne regelmässige Kursnotierung werden nach dem inneren Wert bewertet (Art. 49 Abs. 2 StG BE). Vom rohen Vermögen sind die nachgewiesenen Schulden abzuziehen (Art. 17 Abs. 1 ELV), soweit diese im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt (BGE 142 V 311 E. 3.3; vgl. auch WEL Rz. 3444.01). Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss. Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein nach Art. 149 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ausgestellt wurde, gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldner über neues Vermögen verfügt (BGE 142 V 311 E.”
“Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b und lit. cbis ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ff. ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Gemäss Art. 17 ELV wird das Reinvermögen ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Abs. 1). Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden (Abs. 2). Nach Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17a Abs. 4 ELV in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Für die Prüfung, ob bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ein Vermögensverzicht vorliegt, ist der Verkehrswert massgebend (Art. 17a Abs. 5 Satz 1 ELV in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17a Abs. 6 ELV in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung).”
Für die Frage, ob und in welchem Umfang Schulden vom Rohvermögen abzuziehen sind, gilt die Bewertung nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton. Abzugsfähig sind nur tatsächlich entstandene, einwandfrei belegte Schulden, die die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten; ungewisse oder in der Höhe nicht feststehende Schulden sind nicht abzugsfähig. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist für jedes streitige Kalenderjahr gesondert zu prüfen.
“Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden (Art. 17 Abs. 2 ELV). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (BGE 142 V 311 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2). Ob und inwieweit die einzelnen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit gegeben sind, ist in Bezug auf ein jedes streitige Kalenderjahr zu prüfen, weil die Ergänzungsleistungen jährlich überprüft und neu festgesetzt werden können (Art. 9 Abs. 1 ELG; BGE 142 V 311 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 570 E. 3.1). Nach Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3).”
“Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b und lit. cbis ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ff. ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Gemäss Art. 17 ELV wird das Reinvermögen ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Abs. 1). Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden (Abs. 2). Nach Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17a Abs. 4 ELV). Für die Prüfung, ob bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ein Vermögensverzicht vorliegt, ist ebenfalls der Verkehrswert massgebend (Art. 17a Abs. 5 Satz 1 ELV). Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Art. 17a Abs. 5 Satz 2 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17a Abs.”
Bei ausländischen Liegenschaften kann auf eine im Ausland erstellte Verkehrswertschätzung abgestellt werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine Gefälligkeitsschätzung vorliegen und die Bewertung nachvollziehbar ist. Das Gutachten hat sich zu den wertrelevanten Eigenschaften der Immobilie detailliert zu äussern (z.B. Grundstücksfläche, Zimmeranzahl, Ausbaustandard, Lage, wirtschaftliche/touristische Bedeutung der Gegend).
“Da die Immobilie in Spanien dem Beschwerdeführer nicht zu Wohnzwecken dient (E. 4.1.2) und er in der Schweiz wohnt, ist zur Bestimmung des Wertes der Immobilie in Anwendung von Art. 17a Abs. 4 ELV der Verkehrswert massgeblich. Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft der Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt. Der so ermittelte Verkehrswert setzt grundsätzlich eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus. Aus Gründen der Praktikabilität können aber auch andere geeignete Schätzungen beigezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E. 6.1). Die Bewertung ausländischer Liegenschaften wirft oft besondere Schwierigkeiten auf, da eine Schätzung durch eine in der Schweiz tätige Fachperson nicht möglich ist. Auf eine im Ausland erstellte Verkehrswertschätzung kann abgestellt werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Gefälligkeitsschätzung handelt, und die Bewertung nachvollziehbar ist. Dazu hat sich das Gutachten detailliert zu jenen Eigenschaften der Immobilie zu äussern, die sich auf den Verkehrswert auswirken können (wie Grundstücksfläche, Anzahl Zimmer, Ausbaustandard, Lage, wirtschaftliche und touristische Bedeutung der Gegend; Urteile des Bundesgerichts 9C_776/2019 vom 17.”
“Da die Immobilie in Spanien dem Beschwerdeführer nicht zu Wohnzwecken dient (E. 4.1.2) und er in der Schweiz wohnt, ist zur Bestimmung des Wertes der Immobilie in Anwendung von Art. 17a Abs. 4 ELV der Verkehrswert massgeblich. Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft der Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt. Der so ermittelte Verkehrswert setzt grundsätzlich eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus. Aus Gründen der Praktikabilität können aber auch andere geeignete Schätzungen beigezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E. 6.1). Die Bewertung ausländischer Liegenschaften wirft oft besondere Schwierigkeiten auf, da eine Schätzung durch eine in der Schweiz tätige Fachperson nicht möglich ist. Auf eine im Ausland erstellte Verkehrswertschätzung kann abgestellt werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Gefälligkeitsschätzung handelt, und die Bewertung nachvollziehbar ist. Dazu hat sich das Gutachten detailliert zu jenen Eigenschaften der Immobilie zu äussern, die sich auf den Verkehrswert auswirken können (wie Grundstücksfläche, Anzahl Zimmer, Ausbaustandard, Lage, wirtschaftliche und touristische Bedeutung der Gegend; Urteile des Bundesgerichts 9C_776/2019 vom 17.”
Bei nicht belegten bzw. behaupteten Vermögensrückgängen kann die Behörde gestützt auf die Akten schrittweise jährliche Pauschalbeträge gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV anrechnen bzw. abziehen (nacheinander erfolgende Abzüge in der im Entscheidspraxis angewandten Staffelung).
“Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Den Einspracheentscheiden vom 18. Januar 2012 (AB 6) bzw. vom 27. April 2022 (AB 10) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin in die EL-Berechnung eine Aufrechnung bei Vermögensverzicht aufgenommen hatte. Die Beschwerdegegnerin hat gemäss Einspracheentscheid vom 18. Januar 2012 einen nicht belegten Vermögensrückgang im Jahr 2008 von CHF 212'082.-- (AB 6 S. 3) angerechnet. Hiervon hatte sie ab 1. Januar 2011 einen Abzug von CHF 20'000.-- (2 x CHF 10'000.--- gemäss Art. 17a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]) und ab 1. Januar 2012 von CHF 30'000.-- (3 x CHF 10'000.-- gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV) vorgenommen. Dieser Betrag von CHF 212'082.-- findet sich nun auch im Einspracheentscheid vom 27. April 2022 wieder (AB 10 S. 7), wobei die Beschwerdegegnerin diesen Verzichtsbetrag im laufenden Jahr 2022 bereits um CHF 130'000.-- vermindert hat (13 x CHF 10'000.-- gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV). Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr nunmehr keinerlei Vermögensverzicht mehr anzurechnen. 2.2. Als Sachverhalt legt die Beschwerdegegnerin ihrem Einspracheentscheid vom 27. April 2022 (AB 10 S. 4 f.) zu Grunde, dass die Pensionskasse des verstorbenen [Ex-]Ehemannes der Beschwerdeführerin im Oktober 2008 den Betrag von CHF 219'703.-- auf ihr Konto bei der B____ überwiesen habe. Ende 2008 habe sich dieses Geld nicht mehr auf dem Bankkonto der Beschwerdeführerin befunden. Die Beschwerdegegnerin verweist im Einspracheentscheid vom 27. April 2022 auf den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2012, wonach der Vermögensverzicht aufgrund belegter Ausgaben auf CHF 202'082.-- vermindert worden sei. In Bezug auf die auch damals geltend gemachte Rückzahlung eines Darlehens von CHF 120'000.-- für das Haus des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin sei in jenem Entscheid festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin diese Transaktion weder durch Unterlagen belegt habe, noch den Namen des Empfängers der beträchtlichen Summe habe nennen können.”
“Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Den Einspracheentscheiden vom 18. Januar 2012 (AB 6) bzw. vom 27. April 2022 (AB 10) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin in die EL-Berechnung eine Aufrechnung bei Vermögensverzicht aufgenommen hatte. Die Beschwerdegegnerin hat gemäss Einspracheentscheid vom 18. Januar 2012 einen nicht belegten Vermögensrückgang im Jahr 2008 von CHF 212'082.-- (AB 6 S. 3) angerechnet. Hiervon hatte sie ab 1. Januar 2011 einen Abzug von CHF 20'000.-- (2 x CHF 10'000.--- gemäss Art. 17a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]) und ab 1. Januar 2012 von CHF 30'000.-- (3 x CHF 10'000.-- gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV) vorgenommen. Dieser Betrag von CHF 212'082.-- findet sich nun auch im Einspracheentscheid vom 27. April 2022 wieder (AB 10 S. 7), wobei die Beschwerdegegnerin diesen Verzichtsbetrag im laufenden Jahr 2022 bereits um CHF 130'000.-- vermindert hat (13 x CHF 10'000.-- gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV). Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr nunmehr keinerlei Vermögensverzicht mehr anzurechnen. 2.2. Als Sachverhalt legt die Beschwerdegegnerin ihrem Einspracheentscheid vom 27. April 2022 (AB 10 S. 4 f.) zu Grunde, dass die Pensionskasse des verstorbenen [Ex-]Ehemannes der Beschwerdeführerin im Oktober 2008 den Betrag von CHF 219'703.-- auf ihr Konto bei der B____ überwiesen habe. Ende 2008 habe sich dieses Geld nicht mehr auf dem Bankkonto der Beschwerdeführerin befunden. Die Beschwerdegegnerin verweist im Einspracheentscheid vom 27. April 2022 auf den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2012, wonach der Vermögensverzicht aufgrund belegter Ausgaben auf CHF 202'082.-- vermindert worden sei. In Bezug auf die auch damals geltend gemachte Rückzahlung eines Darlehens von CHF 120'000.-- für das Haus des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin sei in jenem Entscheid festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin diese Transaktion weder durch Unterlagen belegt habe, noch den Namen des Empfängers der beträchtlichen Summe habe nennen können.”
Die pauschale Amortisationsbegrenzung auf Fr. 10'000.– führt bei sehr hohem anrechenbarem (hypothetischem) Vermögen dazu, dass der sich hieraus ergebende Vermögensverzehr nicht voll abgedeckt wird und dadurch Benachteiligungen eintreten können. Das Bundesgericht hat diese Regelung jedoch als gesetz- und verfassungskonform bestätigt; deshalb ist Art. 17a ELV anzuwenden.
“1 ELV vorgesehene absolute Pauschalierung des Vermögensverzehrs, die keine Rücksicht auf die Höhe des hypothetischen Vermögens nimmt, missachtet das Ziel des Gesetzes, jederzeit die im Einzelfall angemessene Leistung auszurichten und führt zu stossenden Ungleichbehandlungen: Sie benachteiligt nämlich EL-Bezügerinnen wie die Beschwerdeführerin, die sich ein hohes hypothetisches Vermögen anrechnen lassen müssen, denn in solchen Fällen beträgt der aus dem hypothetischen Vermögen resultierende Vermögensverzehr mehr als Fr. 10'000.--, amortisiert wird das hypothetische Vermögen aber trotzdem nur mit Fr. 10'000.-- (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Auflage 2016, Rz. 211). Das Bundesgericht hat die Lösung des Art. 17a ELV jedoch als gesetzes- und verfassungskonform bezeichnet (BGE 118 V 150) und trotz der wiederholten Kritik an dieser Praxis konsequent daran festgehalten (siehe z.B. Urteil vom 14. Dezember 2020, 9C_435/2020 E. 5; zum Ganzen siehe Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2009, EL 2008/25 E. 3.1). Daher bleibt nichts Anderes übrig, als den Art. 17a ELV anzuwenden. Das anrechenbare hypothetische Vermögen hat sich per 1. April 2020 somit unverändert auf Fr. 314'095.-- belaufen. Demnach ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2020 beantragt hat, nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. aArt. 61 lit. g ATSG). Das Begehren um eine Parteientschädigung ist deshalb abzuweisen. Das Gericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung am 9. Februar 2021 formlos abgelehnt, da es die Beschwerde als aussichtslos beurteilt hat. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat die formlose Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zwar als falsch erachtet; am Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat er trotzdem nicht mehr festgehalten (Beschwerdeergänzung vom 5.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 20.12.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 17a ELV. Anrechnung eines hypothetischen Vermögens. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Revisionsverfahren. Der pauschale Amortisationsbetrag erleichtert zwar die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, sie benachteiligt aber diejenigen EL-Bezüger, die sich ein hohes hypothetisches Vermögen anrechnen lassen müssen, denn in solchen Fällen beträgt der aus dem hypothetischen Vermögen resultierende Vermögensverzehr mehr als Fr. 10'000.--, amortisiert wird das hypothetische Vermögen aber trotzdem nur mit Fr. 10'000.--. Das Bundesgericht hat die Lösung des Art. 17a ELV jedoch als gesetzes- und verfassungskonform bezeichnet und trotz der wiederholten Kritik an dieser Praxis konsequent daran festgehalten. Daher bleibt nichts Anderes übrig, als den Art. 17a ELV anzuwenden. Das anrechenbare hypothetische Vermögen ist per 1. April 2020 somit in unveränderter Höhe anzurechnen. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2021, EL 2020/51).”
“1 ELV vorgesehene absolute Pauschalierung des Vermögensverzehrs, die keine Rücksicht auf die Höhe des hypothetischen Vermögens nimmt, missachtet das Ziel des Gesetzes, jederzeit die im Einzelfall angemessene Leistung auszurichten und führt zu stossenden Ungleichbehandlungen: Sie benachteiligt nämlich EL-Bezügerinnen wie die Beschwerdeführerin, die sich ein hohes hypothetisches Vermögen anrechnen lassen müssen, denn in solchen Fällen beträgt der aus dem hypothetischen Vermögen resultierende Vermögensverzehr mehr als Fr. 10'000.--, amortisiert wird das hypothetische Vermögen aber trotzdem nur mit Fr. 10'000.-- (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Auflage 2016, Rz. 211). Das Bundesgericht hat die Lösung des Art. 17a ELV jedoch als gesetzes- und verfassungskonform bezeichnet (BGE 118 V 150) und trotz der wiederholten Kritik an dieser Praxis konsequent daran festgehalten (siehe z.B. Urteil vom 14. Dezember 2020, 9C_435/2020 E. 5; zum Ganzen siehe Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2009, EL 2008/25 E. 3.1). Daher bleibt nichts Anderes übrig, als den Art. 17a ELV anzuwenden. Das anrechenbare hypothetische Vermögen hat sich per 1. April 2020 somit unverändert auf Fr. 314'095.-- belaufen. Demnach ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2020 beantragt hat, nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. aArt. 61 lit. g ATSG). Das Begehren um eine Parteientschädigung ist deshalb abzuweisen. Das Gericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung am 9. Februar 2021 formlos abgelehnt, da es die Beschwerde als aussichtslos beurteilt hat. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat die formlose Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zwar als falsch erachtet; am Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat er trotzdem nicht mehr festgehalten (Beschwerdeergänzung vom 5.”
“Die Beschwerdegegnerin hat dagegen eingewendet, dass das hypothetische Vermögen − zusätzlich zu den Fr. 10'000.-- − jeweils um den Betrag zu reduzieren sei, welchen die Beschwerdeführerin für ihren Lebensunterhalt aufgewendet habe. Die in Art. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene absolute Pauschalierung des Vermögensverzehrs, die keine Rücksicht auf die Höhe des hypothetischen Vermögens nimmt, missachtet das Ziel des Gesetzes, jederzeit die im Einzelfall angemessene Leistung auszurichten und führt zu stossenden Ungleichbehandlungen: Sie benachteiligt nämlich EL-Bezügerinnen wie die Beschwerdeführerin, die sich ein hohes hypothetisches Vermögen anrechnen lassen müssen, denn in solchen Fällen beträgt der aus dem hypothetischen Vermögen resultierende Vermögensverzehr mehr als Fr. 10'000.--, amortisiert wird das hypothetische Vermögen aber trotzdem nur mit Fr. 10'000.-- (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Auflage 2016, Rz. 211). Das Bundesgericht hat die Lösung des Art. 17a ELV jedoch als gesetzes- und verfassungskonform bezeichnet (BGE 118 V 150) und trotz der wiederholten Kritik an dieser Praxis konsequent daran festgehalten (siehe z.B. Urteil vom 14. Dezember 2020, 9C_435/2020 E. 5; zum Ganzen siehe Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2009, EL 2008/25 E. 3.1). Daher bleibt nichts Anderes übrig, als den Art. 17a ELV anzuwenden. Das anrechenbare hypothetische Vermögen hat sich per 1. April 2020 somit unverändert auf Fr. 314'095.-- belaufen. Demnach ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2020 beantragt hat, nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. aArt. 61 lit.”
Wenn die berechtigte Person in der Schweiz wohnt und die Liegenschaft ihr nicht zu eigenen Wohnzwecken dient, ist der Verkehrswert massgeblich. Dass ein Ehegatte weiterhin in der Liegenschaft wohnt, ändert daran nichts; frühere Bewertungen einer Gemeinde, die statt des Verkehrswertes den Steuerwert verwendete, sind für die Leistungsbehörde nicht bindend.
“der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV [Stand am 1. Januar 2021]). Nach dem Gesagten kommt zur Bestimmung des Wertes der Immobilien Art. 17a Abs. 4 ELV zur Anwendung, weil die Beschwerdeführerin in der Schweiz wohnt und die Immobilie ihr nicht zu Wohnzwecken dient. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ihr Ehegatte weiterhin in dieser Liegenschaft wohnhaft ist, zumal er gemäss Art. 10 ELV nicht in der Anspruchsberechnung erfasst wird (vgl. vorstehend E. 1.4). Somit ist grundsätzlich der Verkehrswert der Liegenschaft per Anfang 2022 (Art. 23 Abs. 1 ELV) massgeblich. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beschwerdeführerin, die vormalige Durchführungsstelle, die Gemeinde A.___, habe hinsichtlich der Liegenschaftsbewertung statt des Verkehrswertes auf den Steuerwert abgestellt (vgl. Urk. 1; Urk. 3/1), da die Berechnung der Gemeinde A.___ für die Beschwerdegegnerin keinerlei Bindungswirkung entfaltet und überdies auch Unklarheit herrscht, welche Unterlagen ihr beim Entscheid zur Verfügung gestanden haben (vgl. Urk. 6 S. 2).”
“der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV [Stand am 1. Januar 2021]). Nach dem Gesagten kommt zur Bestimmung des Wertes der Immobilien Art. 17a Abs. 4 ELV zur Anwendung, weil die Beschwerdeführerin in der Schweiz wohnt und die Immobilie ihr nicht zu Wohnzwecken dient. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ihr Ehegatte weiterhin in dieser Liegenschaft wohnhaft ist, zumal er gemäss Art. 10 ELV nicht in der Anspruchsberechnung erfasst wird (vgl. vorstehend E. 1.4). Somit ist grundsätzlich der Verkehrswert der Liegenschaft per Anfang 2022 (Art. 23 Abs. 1 ELV) massgeblich. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beschwerdeführerin, die vormalige Durchführungsstelle, die Gemeinde A.___, habe hinsichtlich der Liegenschaftsbewertung statt des Verkehrswertes auf den Steuerwert abgestellt (vgl. Urk. 1; Urk. 3/1), da die Berechnung der Gemeinde A.___ für die Beschwerdegegnerin keinerlei Bindungswirkung entfaltet und überdies auch Unklarheit herrscht, welche Unterlagen ihr beim Entscheid zur Verfügung gestanden haben (vgl. Urk. 6 S. 2).”
Ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist, richtet sich nach denselben Bewertungsgrundsätzen wie die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton. Ob die Voraussetzungen für einen Schuldabzug erfüllt sind, ist für jedes streitige Kalenderjahr gesondert zu prüfen.
“Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden (Art. 17 Abs. 2 ELV). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (BGE 142 V 311 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2). Ob und inwieweit die einzelnen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit gegeben sind, ist in Bezug auf ein jedes streitige Kalenderjahr zu prüfen, weil die Ergänzungsleistungen jährlich überprüft und neu festgesetzt werden können (Art. 9 Abs. 1 ELG; BGE 142 V 311 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 570 E. 3.1). Nach Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3).”
Kann der Verkehrswert nicht zuverlässig festgestellt werden, kann auf ausländische Steuerwerte abgestellt werden; diese sind gemäss Art. 17a Abs. 6 ELV mit dem kantonalen Repartitionswert zu multiplizieren.
“Unter Berücksichtigung dieser geltend gemachten Schwierigkeiten zur Beibringung einer genaueren Schätzung respektive des hierfür anfallenden Aufwandes - womit es sich praktisch als unmöglich erweist, den Verkehrswert festzulegen - erachtet es die Rechtsprechung als zulässig, als letztes Mittel anstelle des Verkehrswertes auf ausländische Kataster- beziehungsweise Steuerwerte, die offensichtlich unter dem Verkehrswert liegen, abzustellen (vorstehend E. 3.4). Die Verwendung von Steuerwerten führt lediglich zu einer schematischen Schätzung und nimmt keine Rücksicht auf die individuellen Gegebenheiten. Sie kann nur dann verwendet werden, wenn eine genauere Schätzung nicht möglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand erhältlich ist oder von der versicherten Person akzeptiert wird, was vorliegend und zu Gunsten der Beschwerdeführerin der Fall ist. Der Steuerwert ist mit dem Repartitionswert des betreffenden Kantons für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen zu multiplizieren (Art. 17a Abs. 6 ELV). Der Repartitionswert für den Kanton Zürich beträgt seit dem Jahr 2019 115 % (vgl. Kreisschreiben 22 vom 22. März 2018 der Schweizerischen Steuerkonferenz; www.steuerkonferenz.ch). Demzufolge ist der Steuerwert der der Liegenschaft in Ecuador mit dem Faktor”
Art. 17a Abs. 1 ELV lässt nach der zitierten Rechtsprechung keinen Raum für einen individuellen zusätzlichen Abzug zugunsten des tatsächlichen Lebensunterhalts; ein Abzug ist auf die vorgesehene Amortisationspauschale von jährlich Fr. 10'000.– beschränkt.
“Mit Blick auf das soeben Dargelegte bietet aArt. 17a Abs. 1 ELV folglich keine Handhabe für einen über die vorgesehene Amortisationspauschale von jährlich Fr. 10'000.- hinaus gehenden Abzug im Umfang des Betrages, den der Beschwerdegegner für seinen Lebensunterhalt benötigte. Dem Argument der Vorinstanz, dem Beschwerdegegner dürfe nur ein Vermögensverzicht in der Höhe angerechnet werden, in der das Vermögen, hätte er darauf nicht verzichtet, tatsächlich noch vorhanden gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, dass aArt. 17a Abs. 1 ELV gerade keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lässt (E. 5.2.1). Ausserdem läge eine relevante Verzichtshandlung gar nicht vor, hätte der Beschwerdegegner das Vermögen nachweislich für seine eigenen Bedürfnisse verwendet.”
Der für die Jahresberechnung massgebende Vermögensverzicht ist jeweils auf den 1. Januar des betreffenden Leistungsjahres festzustellen. Prozessual darf das Gericht nur den von den Parteien geltend gemachten Betrag überprüfen (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG).
“Hinsichtlich der in Art. 17a ELV vorgesehenen jährlichen Verminderung des anzurechnenden Betrages der Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, ging die Vorinstanz von jährlichen Amortisationen "2016 bis 2019" von je Fr. 10'000.- aus. Die Beschwerdeführerin und das BSV machen zu Recht geltend, dass gemäss Art. 17a Abs. 2 ELV der Betrag des Vermögensverzichts unverändert auf den 1. Januar 2016 zu übertragen und erstmals mit Wirkung auf 1. Januar 2017 um Fr. 10'000.- jährlich zu vermindern ist (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für den zur Diskussion stehenden Leistungsanspruch des Beschwerdegegners von April bis Dezember 2020 ergibt sich damit grundsätzlich ein massgebender Vermögensverzicht von Fr. 52'830.80 (gemäss Art. 17a Abs. 3 ELV massgebender Betrag des Vermögensverzichts am 1. Januar 2020). Da die Beschwerdeführerin selber indessen lediglich die Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 50'122.30 beantragt und das Bundesgericht nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen darf (Art. 107 Abs. 1 BGG), hat es (zu Gunsten des Beschwerdegegners) mit diesem tieferen Betrag sein Bewenden.”