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Für die Erhebung von Vermögen und Schulden zur Ermittlung des für die Rückforderung massgeblichen Nettovermögens gilt der Todestag als verbindlicher Stichtag. Dies entspricht der in den zitierten Behörden- und Gerichtsstellen vertretenen Auslegung von Art. 27a ELV.
“Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Nachlassvermögen von Z.___ korrekt ermittelt hat. Die Parteien gehen in diesem Zusammenhang angesichts des Wortlauts von Art. 27a ELV grundsätzlich zutreffend davon aus, dass der Todestag (19. Juni 2021; Urk. 7/408) den massgeblichen Zeitpunkt für die Erhebung von Vermögen und Schulden zur Festlegung des für die Rückerstattung wesentlichen Nettovermögens bildet.”
“ch/bsv/de/home.html> Rubrik: Publikationen & Services/Vernehmlassungen/2019 Vernehmlassung zur Änderung der ELV). Der Bundesrat hat darauf mit der in allen Sprachfassungen gleichlautenden Bestimmung, dass massgebend das Vermögen am Todestag sei, eine sprachlich eindeutige Lösung getroffen, die in der behördenverbindlichen Weisung (vgl. E. 4.1.3 hiervor) nicht anders erläutert wird (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Die getroffene Lösung folgt dem in den Räten geäusserten Grundsatz, dass die solidarisch von der Gemeinschaft getragenen Ergänzungsleistungen den unter wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen lebenden Anspruchsberechtigten das Auskommen sichern, nicht jedoch dem Erhalt eines Erbes dienen muss bzw. soll. Der Todestag markiert den Zeitpunkt auf den hin die wesentlichen Abrechnungen und Abgrenzungen vorzunehmen sind und die Forderungen und Schulden von der Bezügerin bzw. dem Bezüger von Ergänzungsleistungen auf allfällige Erben übergehen (vgl. Art. 560 Abs. 2 ZGB). Wenn der Bundesrat deshalb in Art. 27a ELV festlegt, dass Stichtag für die Erhebung von Vermögen und Schulden zur Festlegung des für die Rückerstattung wesentlichen Nettovermögens der Todestag ist, so stellt dies eine überzeugende Lösung dar. Die vom Bundesrat hinsichtlich der Rückerstattung getroffene Lösung fügt sich schliesslich auch nahtlos in die übrigen Bestimmungen des Rechts der Ergänzungsleistungen ein: Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sieht für Alleinstehende einen in der Berechnung der Ergänzungsleistungen auszuscheidenden Vermögensfreibetrag von Fr. 30'000.-- vor, so dass zu Lebzeiten das Vermögen unter Abzug dieses Betrags aufgerechnet wird und entsprechend für die Lebenshaltung zu verbrauchen ist. Zum Vermögensfreibetrag hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute BGer) in seinem Urteil vom 10. Mai 2001, P 68/00, zwar noch vor der hier zur Diskussion stehenden Revision jedoch gleichwohl unverändert gültig, denn auch ausgeführt, die vom Gesetzgeber gewählte Methode des Vermögensverzehrs entspreche einerseits dem Subsidiaritätsprinzip, wonach Leistungen der öffentlichen Hand grundsätzlich erst erbracht werden sollen, wenn die Leistungsansprecherin ihre eigenen Mittel im Wesentlichen aufgebraucht habe, und es nehme andererseits auf die Bedürfnisse der Betroffenen Rücksicht, nicht alle Vermögenswerte von vornherein gänzlich für die Existenzsicherung aufzubrauchen.”
Nach Art. 27a Abs. 1 ELV ist für die Rückforderungsberechnung auf den Vermögensstand am Todestag abzustellen; spätere Veränderungen des Nachlassvermögens bleiben ausser Betracht. Ausserdem entstehen Forderungen, die erst mit dem Tod eintreten (suspensiv bedingte Forderungen) erst mit Eintritt der Bedingung und gelten als Erbgangsschulden; solche Ansprüche sind nicht vom Nachlass abzuziehen.
“noch nicht verteilt gewesen sei und sie als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter in der Zwischenzeit auf dieses Erbe verzichtet habe (vgl. act. II 37 S. 1 f.). Auch diesbezüglich ist einzig und allein ausschlaggebend, wie sich die finanziellen Verhältnisse im Todeszeitpunkt der EL-Bezügerin sel. präsentiert haben (vgl. E. 2.2 vorstehend). Am vorliegend massgeblichen Datum – dem 2. November 2022 – bestand eine Forderung von Fr. 2'083.– an der vorgenannten Erbschaft. Entsprechend wurde sie auch richtigerweise im Siegelungsprotokoll als Aktivum aufgeführt (act. II 24 S. 4). Dabei kann es keine Rolle spielen, dass die Erbschaft noch unverteilt war. Aus der später erfolgten Prozessabstandserklärung der Beschwerdeführerin (vgl. act. I 3), die "keinen Rechtsstreit in dieser Angelegenheit verfolgen" wollte und sich deshalb aus dem inzwischen angestrengten Erbteilungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde am Zivilgericht Basel-Stadt (vgl. act. I 8) zurückgezogen hat (act. II 37 S. 1 f.), kann diese nichts zu ihren Gunsten ableiten, da gemäss Art. 27a Abs. 1 ELV – wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 2.2 und E. 3.2 f. vorstehend) – zur Beantwortung der Frage, ob und wie viel der rechtmässig bezogenen EL zurückerstattet werden müssen, nachträgliche Veränderungen am Nachlassvermögen nicht mehr zu berücksichtigen sind. Auch diesbezüglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. August 2024 (act. II 39) nicht zu beanstanden.”
“WEL nicht über den Wortlaut von Art. 27a Abs. 1 zweiter Satz ELV hinausgeht. Das angerufene Gericht hat die Frage nach der Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung im publizierten Urteil vom 21. Februar 2023 bejaht (BVR 2023 S. 361). Was den Verweis der Beschwerdeführenden auf die parlamentarischen Beratungen angeht, geht dieser fehl: Weder aus dem ELG selbst noch aus den Materialien ergeben sich Hinweise, auf welchen Zeitpunkt hin der Nettonachlass im Detail zu berechnen ist. Wohl wurde das kantonal-zürcherische Modell im Rahmen der parlamentarischen Beratungen erwähnt. Davon, dass ausdrücklich dieses Modell eingeführt werden sollte, wie die Beschwerdeführenden argumentieren, kann aber keine Rede sein. Demnach hat der Bundesrat beim Erlass des Art. 27a Abs. 1 ELV im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gehandelt und eine sprachlich eindeutige Lösung in allen drei Sprachfassungen getroffen, die sachlich haltbar sowie zweckmässig ist, so dass für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen das Vermögen am Todestag massgebend ist (vgl. BVR 2023 S. 365 ff. E. 4.2.2). Auch der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach die Ansprüche des K.________ bereits zu Lebzeiten der Leistungsbezügerin entstanden und mit deren Todesfall nur noch fällig geworden seien, ist unzutreffend: Eine Forderung aus einem suspensiv bedingten Vertrag kommt mit dem Eintritt der Bedingung (vorliegend mit dem Tod der Versicherten) erst zur Entstehung. Es handelt sich hierbei also um Erbgangsschulden, die nicht vom Nachlass im Sinne von Art. 16a Abs. 1 ELG in Abzug zu bringen sind. Die Beschwerdegegnerin hat die vom K.________ in Rechnung gestellten Zusatzleistungen zu Recht unberücksichtigt gelassen; dasselbe gilt für die Todesfall- und Bestattungskosten.”
Der Passus wurde nach Rückmeldungen zahlreicher Kantone in die ELV aufgenommen; der Bundesrat formulierte Art. 27a Abs. 1 ELV daraufhin in allen Sprachfassungen gleichlautend.
“Die Frage, welche Aktiven und Passiven zu berücksichtigen sind, hat der Bundesrat in der Folge in Art. 27a Abs. 1 ELV dahingehend konkretisiert, dass für die Berechnung der Rückerstattung das Vermögen am Todestag massgebend ist. Dieser Passus war im ursprünglichen Entwurf des Bundesrates noch nicht enthalten. Er wurde eingefügt, nachdem zahlreiche Kantone in ihren Vernehmlassungen darauf hingewiesen hatten, dass es insbesondere noch einer Regelung bedürfe, welcher Wert der Erbschaft zu berücksichtigen sei (vgl. BSV, Änderung der ELV, Ausführungsbestimmungen zur EL-Reform, Vernehmlassungsbericht, 29. Januar 2020, S. 15). Der Bundesrat hat darauf mit dem in allen Sprachfassungen gleichlautenden Art. 27a Abs. 1 ELV eine sprachlich klare Lösung gefunden.”
Die Regelung des Bewertungszeitpunkts durch den Verordnungsgeber ist durch die Materialien gedeckt. Aus ELG und Materialien ergeben sich keine Vorgaben zum detaillierten Zeitpunkt der Nettonachlassberechnung; der Bundesrat konnte daher Art. 27a ELV lückenfüllend oder auf Grundlage seiner allgemeinen Kompetenz nach Art. 33 ELG ausgestalten. Soweit ersichtlich besteht kein Anlass, in das dem Bundesrat zustehende Ermessen einzugreifen, weshalb Art. 27a ELV nach seinem klaren Wortlaut anzuwenden ist.
“§ 19 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich vom 7. Februar 1971 [ZLG; SR-ZH 831.3]). Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass sich weder aus dem ELG selbst noch aus den Materialien Hinweise entnehmen lassen, auf welchen Zeitpunkt hin der Nettonachlass im Detail zu berechnen ist. Eine Bindung des Verordnungsgebers an die Lösungen im zürcherischen Recht bestand nicht. Einziger Hinweis aus den parlamentarischen Beratungen an den Verordnungsgeber ist der mit dem Zweck der Ergänzungsleistung übereinstimmende Vermerk, dass nicht Erben von den (zu Lebzeiten ausgerichteten) Ergänzungsleistungen profitieren sollen. Ob der Bundesrat Art. 27a ELV in der Folge lückenfüllend (vgl. BGE 148 V 84 E. 7.1.2 S. 96) oder gestützt auf die ihm durch Art. 33 ELG allgemein eingeräumte Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen erlassen hat, kann vorliegend offen bleiben, weil wie nachfolgend darzulegen sein wird, so oder anders kein Anlass besteht, in das dem Bundesrat zustehende Ermessen einzugreifen und Art. 27a ELV deshalb im Sinne des klaren Wortlauts zur Anwendung kommt.”
“-- abgezogen werden, auf den zudem nur ein eingeschränkter Kreis von Erbinnen und Erben (Ehepartnerin, Ehepartner, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner, die Kinder oder die Eltern) Anspruch hat. Aufzurechnen sind im Kanton Zürich schliesslich in gewissem Rahmen auch Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers an spätere Erben und Vermächtnisnehmer (vgl. § 19 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich vom 7. Februar 1971 [ZLG; SR-ZH 831.3]). Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass sich weder aus dem ELG selbst noch aus den Materialien Hinweise entnehmen lassen, auf welchen Zeitpunkt hin der Nettonachlass im Detail zu berechnen ist. Eine Bindung des Verordnungsgebers an die Lösungen im zürcherischen Recht bestand nicht. Einziger Hinweis aus den parlamentarischen Beratungen an den Verordnungsgeber ist der mit dem Zweck der Ergänzungsleistung übereinstimmende Vermerk, dass nicht Erben von den (zu Lebzeiten ausgerichteten) Ergänzungsleistungen profitieren sollen. Ob der Bundesrat Art. 27a ELV in der Folge lückenfüllend (vgl. BGE 148 V 84 E. 7.1.2 S. 96) oder gestützt auf die ihm durch Art. 33 ELG allgemein eingeräumte Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen erlassen hat, kann vorliegend offen bleiben, weil wie nachfolgend darzulegen sein wird, so oder anders kein Anlass besteht, in das dem Bundesrat zustehende Ermessen einzugreifen und Art. 27a ELV deshalb im Sinne des klaren Wortlauts zur Anwendung kommt.”
Der Todestag dient als klarer Stichtag für Abrechnungen: Er legt den Zeitpunkt fest, auf den Vermögen und Schulden zur Ermittlung des rückforderungsrelevanten Nettovermögens zu erheben sind, und markiert den Übergang von Forderungen und Schulden auf die Erben. Diese Lösung steht im Einklang mit dem Zweck der Ergänzungsleistungen, die die Existenz sichern sollen und nicht dem Erhalt eines Erbes dienen.
“ch/bsv/de/home.html> Rubrik: Publikationen & Services/Vernehmlassungen/2019 Vernehmlassung zur Änderung der ELV). Der Bundesrat hat darauf mit der in allen Sprachfassungen gleichlautenden Bestimmung, dass massgebend das Vermögen am Todestag sei, eine sprachlich eindeutige Lösung getroffen, die in der behördenverbindlichen Weisung (vgl. E. 4.1.3 hiervor) nicht anders erläutert wird (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Die getroffene Lösung folgt dem in den Räten geäusserten Grundsatz, dass die solidarisch von der Gemeinschaft getragenen Ergänzungsleistungen den unter wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen lebenden Anspruchsberechtigten das Auskommen sichern, nicht jedoch dem Erhalt eines Erbes dienen muss bzw. soll. Der Todestag markiert den Zeitpunkt auf den hin die wesentlichen Abrechnungen und Abgrenzungen vorzunehmen sind und die Forderungen und Schulden von der Bezügerin bzw. dem Bezüger von Ergänzungsleistungen auf allfällige Erben übergehen (vgl. Art. 560 Abs. 2 ZGB). Wenn der Bundesrat deshalb in Art. 27a ELV festlegt, dass Stichtag für die Erhebung von Vermögen und Schulden zur Festlegung des für die Rückerstattung wesentlichen Nettovermögens der Todestag ist, so stellt dies eine überzeugende Lösung dar. Die vom Bundesrat hinsichtlich der Rückerstattung getroffene Lösung fügt sich schliesslich auch nahtlos in die übrigen Bestimmungen des Rechts der Ergänzungsleistungen ein: Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sieht für Alleinstehende einen in der Berechnung der Ergänzungsleistungen auszuscheidenden Vermögensfreibetrag von Fr. 30'000.-- vor, so dass zu Lebzeiten das Vermögen unter Abzug dieses Betrags aufgerechnet wird und entsprechend für die Lebenshaltung zu verbrauchen ist. Zum Vermögensfreibetrag hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute BGer) in seinem Urteil vom 10. Mai 2001, P 68/00, zwar noch vor der hier zur Diskussion stehenden Revision jedoch gleichwohl unverändert gültig, denn auch ausgeführt, die vom Gesetzgeber gewählte Methode des Vermögensverzehrs entspreche einerseits dem Subsidiaritätsprinzip, wonach Leistungen der öffentlichen Hand grundsätzlich erst erbracht werden sollen, wenn die Leistungsansprecherin ihre eigenen Mittel im Wesentlichen aufgebraucht habe, und es nehme andererseits auf die Bedürfnisse der Betroffenen Rücksicht, nicht alle Vermögenswerte von vornherein gänzlich für die Existenzsicherung aufzubrauchen.”
Todesfall‑ und Bestattungskosten sowie andere Forderungen, die erst nach dem Tod entstehen, bleiben bei der Bewertung des Nachlasses nach Art. 27a Abs. 1 ELV ausser Betracht; massgeblich ist das Vermögen am Todestag.
“WEL lediglich um eine Verdeutlichung von Art. 27a Abs. 1 ELV. Der Umstand, dass die Todesfallkosten bei der Ermittlung des Nachlasses nicht berücksichtigt werden könnten, ergebe sich unmittelbar aus der Verordnungsbestimmung, so das BSV weiter. Diese besage nämlich, dass für die Bewertung des Nachlasses das Vermögen am Todestag der EL-beziehenden Person massgebend sei. Sämtliche Forderungen, die erst nach dem Tod entstanden seien, seien ausser Acht zu lassen. Rz.”
“WEL nicht über den Wortlaut von Art. 27a Abs. 1 ELV hinausgehe. Der Bundesrat habe im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens eine sprachlich klare, sachlich vertretbare und zweckmässige Lösung gefunden. So sei für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen das Vermögen am Todestag massgebend. Betreffend die Ansprüche des Seniorenzentrums hat das kantonale Gericht erwogen, dass eine Forderung aus einem suspensiv bedingten Vertrag erst mit dem Eintritt der Bedingung (vorliegend mit dem Tod der versicherten Person) entstehe. Es handle sich somit um Erbgangsschulden, die nicht vom Nachlass im Sinn von Art. 16a Abs. 1 ELG abzuziehen seien. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb die vom Seniorenzentrum in Rechnung gestellten Zusatzleistungen zu Recht nicht berücksichtigt; dasselbe gelte für die Todesfall- und Bestattungskosten. Schliesslich hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin das massgebende Nachlassvermögen zutreffend auf Fr. 53'950.- (Fr. 342'368.- [Aktiven] minus Fr. 288'418.- [Passiven]) festgesetzt habe.”
Forderungen, die mit dem Tod eintreten (z. B. aus suspensiv bedingten Verträgen), gelten nach der Rechtsprechung als im Zeitpunkt des Todes entstandene Nachlassverbindlichkeiten und können beim massgebenden Nachlassvermögen nach Art. 27a Abs. 1 ELV berücksichtigt werden.
“Das kantonale Gericht hat im Zusammenhang mit den Rechnungen des Seniorenzentrums erwogen, dass eine Forderung aus einem suspensiv bedingten Vertrag mit dem Eintritt der Bedingung (hier: mit dem Tod der EL-Bezügerin) zur Entstehung komme. Es handle sich folglich um nicht zu berücksichtigende Erbgangsschulden. Selbst wenn die Ansprüche des Heimes als suspensiv bedingte Forderungen zu qualifizieren wären, würde dies hier am Ergebnis, dass diese beim Nachlass im Bereich der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen sind, nichts ändern. Denn die Erfüllung der Bedingung - gemäss Vorinstanz im vorliegenden Fall der Tod - würde ohne weiteres Zutun der Parteien zur Beendigung des Schwebezustands und zur Umwandlung des bedingten Rechtsgeschäfts in ein unbedingtes führen (Entstehung der unbedingten Forderung; MARKUS WIDMER/RENATO CONSTANTINI/FELIX R. EHRAT, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 151 OR). Mithin wären die Forderungen im Zeitpunkt des Todes entstanden und könnten somit aufgrund der Formulierung von Art. 27a Abs. 1 ELV beim Vermögen am Todestag so oder anders im Rahmen der Nachlasspassiven berücksichtigt werden. In diesem Punkt ist die Beschwerde begründet.”
“WEL nicht über den Wortlaut von Art. 27a Abs. 1 ELV hinausgehe. Der Bundesrat habe im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens eine sprachlich klare, sachlich vertretbare und zweckmässige Lösung gefunden. So sei für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen das Vermögen am Todestag massgebend. Betreffend die Ansprüche des Seniorenzentrums hat das kantonale Gericht erwogen, dass eine Forderung aus einem suspensiv bedingten Vertrag erst mit dem Eintritt der Bedingung (vorliegend mit dem Tod der versicherten Person) entstehe. Es handle sich somit um Erbgangsschulden, die nicht vom Nachlass im Sinn von Art. 16a Abs. 1 ELG abzuziehen seien. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb die vom Seniorenzentrum in Rechnung gestellten Zusatzleistungen zu Recht nicht berücksichtigt; dasselbe gelte für die Todesfall- und Bestattungskosten. Schliesslich hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin das massgebende Nachlassvermögen zutreffend auf Fr. 53'950.- (Fr. 342'368.- [Aktiven] minus Fr. 288'418.- [Passiven]) festgesetzt habe.”
Nach Eintritt des Todes bleiben nachträglich entstehende Kosten (z. B. Todesfallkosten) unberücksichtigt. Hängige Rückforderungen unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen und anderer Sozialversicherungsleistungen sind als Passiven im Nachlass zu berücksichtigen.
“Für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen ist der Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das Vermögen am Todestag (Art. 27a ELV). Kosten, die erst nach dem Tod des Bezügers oder der Bezügerin von Ergänzungsleistungen entstehen (beispielsweise Todesfallkosten), bleiben unberücksichtigt (WEL Rz 4720.03). Hängige Rückforderungen unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen und anderer Sozialversicherungsleistungen sind als Passiven im Nachlass zu berücksichtigen (WEL Rz 4720.04).”
Heim- und Pflegekosten, die der Leistungsbezüger zu Lebzeiten vertraglich begründet hat (vgl. Rechnungen aus Heimvertrag), sind als Erbschaftsschulden zu qualifizieren. Solche Erbschaftsschulden sind bei der Bestimmung des Nachlasses nach Art. 27a Abs. 1 ELV als Passiven zu berücksichtigen.
“Die vom Seniorenzentrum in Rechnung gestellten Dienstleistungen (Miete bis zur Zimmerräumung von Fr. 489.- [Fr. 180.-/Tag], die Pauschale von Fr. 479.- für die Schlussreinigung sowie die Pauschale für Aufwendungen beim Ableben von Fr. 249.-) sind in der Tarifliste des Heimes einsehbar. Es ist mit den Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass D.________ sel. mit der Unterzeichnung des Heimvertrages - und somit zu Lebzeiten - die entsprechenden Schulden eingegangen ist. Gegenteiliges wird von den Verfahrensbeteiligten nicht geltend gemacht. Es handelt sich bei den Ansprüchen des Seniorenzentrums mithin um Erbschaftsschulden (vgl. E. 7.2.1 hiervor). Diese sind, anders als die Erbgangsschulden, bei der Bestimmung des Nachlasses nach Art. 16a Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 27a Abs. 1 ELV als Passiven zu berücksichtigen. Das kantonale Gericht hat im Zusammenhang mit den Rechnungen des Seniorenzentrums erwogen, dass eine Forderung aus einem suspensiv bedingten Vertrag mit dem Eintritt der Bedingung (hier: mit dem Tod der EL-Bezügerin) zur Entstehung komme. Es handle sich folglich um nicht zu berücksichtigende Erbgangsschulden. Selbst wenn die Ansprüche des Heimes als suspensiv bedingte Forderungen zu qualifizieren wären, würde dies hier am Ergebnis, dass diese beim Nachlass im Bereich der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen sind, nichts ändern. Denn die Erfüllung der Bedingung - gemäss Vorinstanz im vorliegenden Fall der Tod - würde ohne weiteres Zutun der Parteien zur Beendigung des Schwebezustands und zur Umwandlung des bedingten Rechtsgeschäfts in ein unbedingtes führen (Entstehung der unbedingten Forderung; MARKUS WIDMER/RENATO CONSTANTINI/FELIX R. EHRAT, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 151 OR). Mithin wären die Forderungen im Zeitpunkt des Todes entstanden und könnten somit aufgrund der Formulierung von Art.”
“Die vom Seniorenzentrum in Rechnung gestellten Dienstleistungen (Miete bis zur Zimmerräumung von Fr. 489.- [Fr. 180.-/Tag], die Pauschale von Fr. 479.- für die Schlussreinigung sowie die Pauschale für Aufwendungen beim Ableben von Fr. 249.-) sind in der Tarifliste des Heimes einsehbar. Es ist mit den Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass D.________ sel. mit der Unterzeichnung des Heimvertrages - und somit zu Lebzeiten - die entsprechenden Schulden eingegangen ist. Gegenteiliges wird von den Verfahrensbeteiligten nicht geltend gemacht. Es handelt sich bei den Ansprüchen des Seniorenzentrums mithin um Erbschaftsschulden (vgl. E. 7.2.1 hiervor). Diese sind, anders als die Erbgangsschulden, bei der Bestimmung des Nachlasses nach Art. 16a Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 27a Abs. 1 ELV als Passiven zu berücksichtigen. Das kantonale Gericht hat im Zusammenhang mit den Rechnungen des Seniorenzentrums erwogen, dass eine Forderung aus einem suspensiv bedingten Vertrag mit dem Eintritt der Bedingung (hier: mit dem Tod der EL-Bezügerin) zur Entstehung komme. Es handle sich folglich um nicht zu berücksichtigende Erbgangsschulden. Selbst wenn die Ansprüche des Heimes als suspensiv bedingte Forderungen zu qualifizieren wären, würde dies hier am Ergebnis, dass diese beim Nachlass im Bereich der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen sind, nichts ändern. Denn die Erfüllung der Bedingung - gemäss Vorinstanz im vorliegenden Fall der Tod - würde ohne weiteres Zutun der Parteien zur Beendigung des Schwebezustands und zur Umwandlung des bedingten Rechtsgeschäfts in ein unbedingtes führen (Entstehung der unbedingten Forderung; MARKUS WIDMER/RENATO CONSTANTINI/FELIX R. EHRAT, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 151 OR). Mithin wären die Forderungen im Zeitpunkt des Todes entstanden und könnten somit aufgrund der Formulierung von Art.”
“Die vom Seniorenzentrum in Rechnung gestellten Dienstleistungen (Miete bis zur Zimmerräumung von Fr. 489.- [Fr. 180.-/Tag], die Pauschale von Fr. 479.- für die Schlussreinigung sowie die Pauschale für Aufwendungen beim Ableben von Fr. 249.-) sind in der Tarifliste des Heimes einsehbar. Es ist mit den Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass D.________ sel. mit der Unterzeichnung des Heimvertrages - und somit zu Lebzeiten - die entsprechenden Schulden eingegangen ist. Gegenteiliges wird von den Verfahrensbeteiligten nicht geltend gemacht. Es handelt sich bei den Ansprüchen des Seniorenzentrums mithin um Erbschaftsschulden (vgl. E. 7.2.1 hiervor). Diese sind, anders als die Erbgangsschulden, bei der Bestimmung des Nachlasses nach Art. 16a Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 27a Abs. 1 ELV als Passiven zu berücksichtigen. Das kantonale Gericht hat im Zusammenhang mit den Rechnungen des Seniorenzentrums erwogen, dass eine Forderung aus einem suspensiv bedingten Vertrag mit dem Eintritt der Bedingung (hier: mit dem Tod der EL-Bezügerin) zur Entstehung komme. Es handle sich folglich um nicht zu berücksichtigende Erbgangsschulden. Selbst wenn die Ansprüche des Heimes als suspensiv bedingte Forderungen zu qualifizieren wären, würde dies hier am Ergebnis, dass diese beim Nachlass im Bereich der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen sind, nichts ändern. Denn die Erfüllung der Bedingung - gemäss Vorinstanz im vorliegenden Fall der Tod - würde ohne weiteres Zutun der Parteien zur Beendigung des Schwebezustands und zur Umwandlung des bedingten Rechtsgeschäfts in ein unbedingtes führen (Entstehung der unbedingten Forderung; MARKUS WIDMER/RENATO CONSTANTINI/FELIX R. EHRAT, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 151 OR). Mithin wären die Forderungen im Zeitpunkt des Todes entstanden und könnten somit aufgrund der Formulierung von Art.”
Für die Anwendung von Art. 27a Abs. 1 ELV ist das im Nachlass bzw. im Siegelungsprotokoll zum Todeszeitpunkt angegebene Vermögen massgebend. Im zugrundeliegenden Entscheid wurde das dort verzeichnete Darlehen (Fr. 69'150.–) dem Nachlass zugerechnet; eine im Siegelungsprotokoll bereits berücksichtigte Teilrückzahlung (Fr. 2'850.–) wurde dabei angerechnet.
“Die Beschwerdeführerin rügt zum einen, dass mit Fr. 69'150.– ein zu hoher Betrag des ihr von der Versicherten sel. gewährten Darlehens berücksichtigt worden sei. Ihre Mutter habe ihr ungefähr im Jahr 1990 (vgl. act. II 30 S. 5) ein Darlehen über Fr. 72'000.– gewährt. Mittlerweile habe sie das Darlehen aber mit zwei Teilrückzahlungen reduziert: so habe sie sowohl am 14. September 2022 einen Betrag von Fr. 2'850.– (vgl. act. II 33 S. 9) als auch am 15. November 2022 einen solchen von Fr. 2'300.– (vgl. act. II 34 S. 11) im Sinne einer Rückerstattung des gewährten Darlehens auf das Konto ihrer Mutter überwiesen. Nach Art. 27a Abs. 1 ELV massgebend für die Höhe der Rückerstattung ist der Nachlass zum Todeszeitpunkt der EL-beziehenden Person (vgl. E. 2.2 vorstehend). Nachdem in der Steuererklärung pro 2021 noch ein Darlehen der Versicherten sel. an die Beschwerdeführerin von Fr. 72'000.– festgehalten worden war (vgl. act. II 38 S. 2), wurde im Siegelungsprotokoll vom 10. November 2022 unter dem Titel "Wertschriften und Vermögensausweise" das entsprechende Darlehen mit einem Betrag von Fr. 69'150.– aufgeführt (act. II 24 S. 4). Offensichtlich war dabei die von der Beschwerdeführerin an ihre Mutter geleistete Darlehensrückzahlung im Betrag von Fr. 2'850.– vom 14. September 2023 berücksichtigt worden (Fr. 72'000.– ./. Fr. 2'850.– = Fr. 69'150.–), was nicht zu beanstanden ist. Folgerichtig hat die Beschwerdegegnerin auch zutreffend den Betrag von Fr. 69'150.– dem Nachlassvermögen als Aktivum angerechnet (act. II 32 S. 2). Soweit die Beschwerdeführerin aber auch ihre Zahlung vom 15. November 2023 im Betrag von Fr. 2'300.– (act.”
“Die Beschwerdeführerin rügt zum einen, dass mit Fr. 69'150.– ein zu hoher Betrag des ihr von der Versicherten sel. gewährten Darlehens berücksichtigt worden sei. Ihre Mutter habe ihr ungefähr im Jahr 1990 (vgl. act. II 30 S. 5) ein Darlehen über Fr. 72'000.– gewährt. Mittlerweile habe sie das Darlehen aber mit zwei Teilrückzahlungen reduziert: so habe sie sowohl am 14. September 2022 einen Betrag von Fr. 2'850.– (vgl. act. II 33 S. 9) als auch am 15. November 2022 einen solchen von Fr. 2'300.– (vgl. act. II 34 S. 11) im Sinne einer Rückerstattung des gewährten Darlehens auf das Konto ihrer Mutter überwiesen. Nach Art. 27a Abs. 1 ELV massgebend für die Höhe der Rückerstattung ist der Nachlass zum Todeszeitpunkt der EL-beziehenden Person (vgl. E. 2.2 vorstehend). Nachdem in der Steuererklärung pro 2021 noch ein Darlehen der Versicherten sel. an die Beschwerdeführerin von Fr. 72'000.– festgehalten worden war (vgl. act. II 38 S. 2), wurde im Siegelungsprotokoll vom 10. November 2022 unter dem Titel "Wertschriften und Vermögensausweise" das entsprechende Darlehen mit einem Betrag von Fr. 69'150.– aufgeführt (act. II 24 S. 4). Offensichtlich war dabei die von der Beschwerdeführerin an ihre Mutter geleistete Darlehensrückzahlung im Betrag von Fr. 2'850.– vom 14. September 2023 berücksichtigt worden (Fr. 72'000.– ./. Fr. 2'850.– = Fr. 69'150.–), was nicht zu beanstanden ist. Folgerichtig hat die Beschwerdegegnerin auch zutreffend den Betrag von Fr. 69'150.– dem Nachlassvermögen als Aktivum angerechnet (act. II 32 S. 2). Soweit die Beschwerdeführerin aber auch ihre Zahlung vom 15. November 2023 im Betrag von Fr. 2'300.– (act.”
Kosten, die erst nach dem Tod entstehen (z. B. Bestattungs- bzw. sonstige Todesfallkosten), sind bei der Bestimmung des Nachlassvermögens gemäss Art. 27a Abs. 1 ELV nicht abzuziehen und verringern damit nicht die Rückerstattungspflicht.
“Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die vereinigte Bundesversammlung habe festgestellt, dass mit den Fr. 40'000.- ein Begräbnis und administrative Kosten etc. bezahlt werden könnten. Verschiedentlich werde darauf hingewiesen, dass die Ergänzungsleistungen nicht dem Schutz der Erbmasse dienen würden. Gemäss Art. 27a Abs. 1 ELV sei das Vermögen am Todestag massgebend. Die vorliegend strittigen Positionen könnten daher nicht zusätzlich in Abzug gebracht werden. Die Weisungen des BSV seien gesetzmässig. Würden die Kosten, die nach dem Tod der versicherten Person entstanden seien, vom Nachlassvermögen abgezogen, käme es zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung, da beispielsweise die Wahl der Bestattung einen erheblichen Einfluss auf die zurückzuzahlenden, rechtmässig bezogenen Leistungen hätte.”
“an die Beschwerdeführerin von Fr. 72'000.– festgehalten worden war (vgl. act. II 38 S. 2), wurde im Siegelungsprotokoll vom 10. November 2022 unter dem Titel "Wertschriften und Vermögensausweise" das entsprechende Darlehen mit einem Betrag von Fr. 69'150.– aufgeführt (act. II 24 S. 4). Offensichtlich war dabei die von der Beschwerdeführerin an ihre Mutter geleistete Darlehensrückzahlung im Betrag von Fr. 2'850.– vom 14. September 2023 berücksichtigt worden (Fr. 72'000.– ./. Fr. 2'850.– = Fr. 69'150.–), was nicht zu beanstanden ist. Folgerichtig hat die Beschwerdegegnerin auch zutreffend den Betrag von Fr. 69'150.– dem Nachlassvermögen als Aktivum angerechnet (act. II 32 S. 2). Soweit die Beschwerdeführerin aber auch ihre Zahlung vom 15. November 2023 im Betrag von Fr. 2'300.– (act. II 34 S. 11) vom massgeblichen Nachlassvermögen in Abzug bringen will, kann ihr nicht gefolgt werden, denn diese Zahlung wurde offensichtlich nach dem Tod der Versicherten sel. geleistet und ist folglich gemäss Art. 27a Abs. 1 ELV nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 2.2 vorstehend). Dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag auf das Konto ihrer verstorbenen Mutter überwiesen hat, um damit die Bestattungskosten zu zahlen, vermag daran nichts zu ändern, denn dabei handelt es sich um Todesfallkosten, welche definitionsgemäss erst nach dem Tod der betreffenden Person entstehen können und deshalb – wie soeben dargelegt – zur Bestimmung der Höhe der rückerstattungspflichtigen EL nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2.3 hiervor). Gleiches gilt hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erwähnten, von ihr bloss geschätzten und denn auch nicht belegten Barzahlung "für diverse Forderungen" im November 2022 im Umfang von Fr. 850.– (vgl. Beschwerde). Die Beschwerdegegnerin damit hat das Nachlassvermögen in Bezug auf das Darlehen, welches die Versicherte sel. der Beschwerdeführerin gewährt hatte, korrekt berechnet und der auf der Verfügung vom 20. Oktober 2023 (act. II 32) basierende Einspracheentscheid vom 2. August 2024 (act.”
Kosten, die erst nach dem Tod entstehen (z. B. Todesfallkosten), bleiben bei einer Rückforderungsberechnung unberücksichtigt. Hängige Rückforderungen unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen sowie anderer Sozialversicherungsleistungen sind hingegen als Passiven des Nachlasses zu berücksichtigen.
“Für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen ist der Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das Vermögen am Todestag (Art. 27a ELV). Kosten, die erst nach dem Tod des Bezügers oder der Bezügerin von Ergänzungsleistungen entstehen (beispielsweise Todesfallkosten), bleiben unberücksichtigt (WEL Rz 4720.03). Hängige Rückforderungen unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen und anderer Sozialversicherungsleistungen sind als Passiven im Nachlass zu berücksichtigen (WEL Rz 4720.04).”
Für die Rückforderungsberechnung sind nur die Vermögensverhältnisse am Todestag massgebend; spätere Veränderungen des Nachlassvermögens bleiben unberücksichtigt.
“noch nicht verteilt gewesen sei und sie als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter in der Zwischenzeit auf dieses Erbe verzichtet habe (vgl. act. II 37 S. 1 f.). Auch diesbezüglich ist einzig und allein ausschlaggebend, wie sich die finanziellen Verhältnisse im Todeszeitpunkt der EL-Bezügerin sel. präsentiert haben (vgl. E. 2.2 vorstehend). Am vorliegend massgeblichen Datum – dem 2. November 2022 – bestand eine Forderung von Fr. 2'083.– an der vorgenannten Erbschaft. Entsprechend wurde sie auch richtigerweise im Siegelungsprotokoll als Aktivum aufgeführt (act. II 24 S. 4). Dabei kann es keine Rolle spielen, dass die Erbschaft noch unverteilt war. Aus der später erfolgten Prozessabstandserklärung der Beschwerdeführerin (vgl. act. I 3), die "keinen Rechtsstreit in dieser Angelegenheit verfolgen" wollte und sich deshalb aus dem inzwischen angestrengten Erbteilungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde am Zivilgericht Basel-Stadt (vgl. act. I 8) zurückgezogen hat (act. II 37 S. 1 f.), kann diese nichts zu ihren Gunsten ableiten, da gemäss Art. 27a Abs. 1 ELV – wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 2.2 und E. 3.2 f. vorstehend) – zur Beantwortung der Frage, ob und wie viel der rechtmässig bezogenen EL zurückerstattet werden müssen, nachträgliche Veränderungen am Nachlassvermögen nicht mehr zu berücksichtigen sind. Auch diesbezüglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. August 2024 (act. II 39) nicht zu beanstanden.”
Für die Berechnung der Rückforderung ist das Vermögen am Todestag massgebend und der Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton zu bewerten. Schulden, die erst nach dem Tod der leistungsbeziehenden Person entstehen, sind nicht vom Vermögen abzuziehen.
“Nach Art. 27a Abs. 1 ELV ist der Nachlass für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das Vermögen am Todestag.”
“Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 40'000.-- übersteigt (Art. 16a Abs. 1 zweiter Satz ELG - in der französischen Fassung: La restitution est seulement exigible pour la part de la succession supérieure à 40 000 francs.; in der italienischen Fassung: La restituzione è esigibile soltanto dalla parte della massa ereditaria che supera l’importo di 40 000 franchi.). Gemäss Art. 27a Abs. 1 ELV ist für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen der Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das Vermögen am Todestag (in der französischen Fassung: La fortune au jour du décès est déterminante.; in der italienischen Fassung: È determinante la sostanza al giorno del decesso.). Schulden, die erst nach dem Tod der Ergänzungsleistungen beziehenden Person entstehen, sind nicht vom Vermögen abzuziehen und vermindern damit die Rückerstattungsforderung nicht (vgl. Rz.”
Art. 27a Abs. 1 ELV konkretisiert, dass für die Berechnung der Rückforderung der Nachlasswert am Todestag massgebend ist. Diese Klarstellung wurde nach kantonalen Rückmeldungen eingefügt und dient dazu, den anzusetzenden Erbschaftswert eindeutig festzulegen.
“Die Frage, welche Aktiven und Passiven zu berücksichtigen sind, hat der Bundesrat in der Folge in Art. 27a Abs. 1 ELV dahingehend konkretisiert, dass für die Berechnung der Rückerstattung das Vermögen am Todestag massgebend ist. Dieser Passus war im ursprünglichen Entwurf des Bundesrates noch nicht enthalten. Er wurde eingefügt, nachdem zahlreiche Kantone in ihren Vernehmlassungen darauf hingewiesen hatten, dass es insbesondere noch einer Regelung bedürfe, welcher Wert der Erbschaft zu berücksichtigen sei (vgl. BSV, Änderung der ELV, Ausführungsbestimmungen zur EL-Reform, Vernehmlassungsbericht, 29. Januar 2020, S. 15). Der Bundesrat hat darauf mit dem in allen Sprachfassungen gleichlautenden Art. 27a Abs. 1 ELV eine sprachlich klare Lösung gefunden.”
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