38 commentaries
Bei suspensiv bedingten Verpflichtungsgeschäften begründet der Abschluss nach der Praxis nur eine Anwartschaft. Die betreffende Forderung wird erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung realisiert und ist bis dahin nicht als steuerbares Reinvermögen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ELV zu berücksichtigen.
“Vereinbart ist nach dem Dargelegten, dass erst dann eine Forderung von Fr. 72'600.-- entstünde, falls sich ein weiterer Lebenssachverhalt verwirklichen sollte, nämlich der Verzicht auf das Wohnrecht, wozu der Beschwerdeführer gemäss Ziff. III.2 Abschnitt 3 des Kaufvertrags (AB10/10) im Falle eines Wegzugs verpflichtet ist. Bei der zu beurteilende Konstellation handelt es sich um ein suspensiv-bedingtes Verpflichtungsgeschäft (Art. 151 ff. OR). Unter den hier nach aArt. 17 Abs. 1 ELV anwendbaren steuerrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. E. 2.4 hiervor) entfällt rechtsprechungsgemäss die Massgeblichkeit des Verpflichtungsgeschäfts, wenn dieses unter einer Suspensivbedingung steht. Die Praxis geht dahin, dass der suspensiv bedingte Anspruch erst realisiert wird, sobald die aufschiebende Bedingung eingetreten ist. Der Abschluss eines suspensiv bedingten Verpflichtungsgeschäfts begründet mithin nur eine Anwartschaft. Bis zum Bedingungseintritt liegt somit kein steuerbares Vermögen vor (BGE 138 II 311 E. 3.1.3 S. 316; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. August 2018, 2C_705/2017, E. 2.2.2). Dem entsprechend sieht denn auch Rz”
Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der kantonalen Gesetzgebung über die direkte Steuer im Wohnsitzkanton zu bewerten; die kantonale Steuerpraxis ist hierfür massgeblich.
“Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 ELV). Im Kanton Zürich wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet (§ 39 Abs. 1 des Zürcher Steuergesetzes, StG). Nach der kantonalen Steuerpraxis beträgt die Wertverminderung von privaten Motorfahrzeugen pro Jahr 40 % des Restwertes (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2023 S. 23, https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-personen/steuererklaerung-natuerliche-personen.html#-1837560406).”
“Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG sind Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird zudem ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Nach Art. 17a ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert. Nach Art. 17 Abs. 1 ELV (in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist (BGE 142 V 311 E. 3.3).”
“Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 ELV).”
“Dabei wird sie auch zu beachten haben, dass sich der Wert des beweglichen Vermögens, den sie gemäss dem Kontostand des Bank A.___-Kontos per 31. Dezember 2018 (Urk. 6/36) im Jahr 2019 mit Fr. 429.-- bezifferte (Urk. 6/58), nicht korrekt ist, hat sie doch den Minussaldo des Postkontos per 31. Dezember 2018 dabei nicht berücksichtigt. Massgebend ist das steuerliche Reinvermögen (Art. 17 Abs. 1 ELV). Das Gericht erkennt:”
Für den massgeblichen Stichtag ist der Verkehrswert der Liegenschaft per Anfang des jeweiligen Jahres zu bestimmen (vgl. Art. 23 Abs. 1 ELV).
“Zur Bestimmung des Wertes der Immobilien kommt Art. 17 Abs. 4 ELV zur Anwendung, weil die Beschwerdeführerin in den Jahren 2018 und 2019 in der Schweiz wohnte respektive die Immobilien ihr nicht zu Wohnzwecken dienten. Somit ist der Verkehrswert der Immobilien per Anfang 2018 und per Anfang 2019 (Art. 23 Abs. 1 ELV) massgeblich.”
Nicht abgezogen wurden nicht hinreichend nachgewiesene oder lediglich mutmassliche Forderungen (z. B. nicht nachgewiesene Ansprüche der TGSS). Eine Belastung der wirtschaftlichen Substanz des Vermögens war zu verneinen, da der Schuldner nach den Feststellungen nicht ernsthaft damit rechnen musste, die betreffenden Forderungen begleichen zu müssen.
“Nach dem Gesagten ist bei gegebener Sachlage festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Mitte 2021 nicht ernsthaft damit rechnen musste, dass er die Schuld von Euro 80'686.13 gegenüber der «Seguridad Social» werde begleichen müssen. Eine Belastung der wirtschaftlichen Substanz des Vermögens durch diesen Betrag ist daher zu verneinen. Ferner ist eine weitere, zusätzliche Schuld von Euro 69'257.39 gegenüber der «Seguridad Social» respektive zugunsten des «Sozialversicherungs-Schatzamt» (TGSS) nicht ausgewiesen. Somit hat die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) zur Bestimmung der Höhe des Reinvermögens (Art. 17 Abs. 1 ELV) zu Recht weder eine Schuld gegenüber der «Sozialen Sicherheit» respektive der TGSS von Euro 80'686.13 oder Euro 81'194.45, noch einen solche von Euro 69'257.39 vom Bruttovermögen des Beschwerdeführers in Abzug gebracht.”
“Nach Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG haben alleinstehende Personen nur dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- verfügen. Übersteigt das Vermögen einer Person im Laufe des EL-Bezugs den zulässigen Wert, so erlischt der EL-Anspruch auf das Ende des Monats, in dem der Wert überschritten wurde (WEL Rz. 2511.03). Zum Vermögen einer EL-beziehenden Person gehören die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie ihre persönlichen und dinglichen Rechte. Die Herkunft der einzelnen Vermögenswerte ist unerheblich (WEL Rz. 3443.01). Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ELV). Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a Abs. 1 ELV). Gemäss Art. 48 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG BE; BSG 661.11) wird das Vermögen grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet. Wertpapiere des Privatvermögens ohne regelmässige Kursnotierung werden nach dem inneren Wert bewertet (Art. 49 Abs. 2 StG BE). Vom rohen Vermögen sind die nachgewiesenen Schulden abzuziehen (Art. 17 Abs. 1 ELV), soweit diese im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt (BGE 142 V 311 E. 3.3; vgl. auch WEL Rz. 3444.01). Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss. Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein nach Art.”
Nach Art. 17 Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Bewertungsgrundsätzen der direkten kantonalen Steuer zu bestimmen. WEL N 3443.06 nennt Sicherheitsleistungen nach Art. 257e OR (z. B. Heimdepot) als nicht anzurechnende Vermögenswerte.
“Eine genaue Neuberechnung des anrechenbaren Vermögens erübrigt sich. Auch wenn die Vermögenserträge bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen im Jahr 2020 um Fr. 2'026.00 tiefer wären als in der Berechnung vom 11. Dezember 2020, so ist dieser Betrag durch den Vermögensverzehr das anzurechnenden Kontos [...] bei der G____bank mehr als aufgewogen auch wenn nur ein Zehntel des Steuerwerts von Fr. 106'049.00 am 31. Dezember 2019 (vgl. Duplikbeilage), also Fr. 10'604.90 (vgl. WEL, Stand 1. Januar 2020, N 3441.01) als Vermögensverzehr angerechnet werden kann. 5. 5.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, das ASB habe beim Vermögen zu Unrecht für beide Ehegatten jeweils Fr. 8'000.00 für das Heimdepot angerechnet (total Fr. 16'000.00). Bei diesem Depot handle es sich um eine Sicherheit nach Art. 257e des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220). 5.2. Das ASB verweist auf Art. 17 Abs. 1 ELV (entsprechend dem Datum der Beschwerdeantwort, in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung). Gemäss diesem ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Das ASB erklärt, das Heimdepot sei Teil des Vermögens und müsse in der Steuererklärung deklariert werden. Eine Ausnahme gemäss WEL, Stand 1. Januar 2020, N 3443.06 sei nicht ersichtlich. Gemäss dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sei überdies auch das Mietzinsdepot zu berücksichtigen, wenn genügend ungebundene Mittel vorhanden seien, um den angerechneten Vermögensverzehr zu beanspruchen. Das ASB verweist auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt EL.2010.3 vom 5. Januar 2011 E. 3.2.5). 5.3. Gemäss WEL, Stand 1. Januar 2020, N 3443.06 (Stand 1. Januar 2020) sind Sicherheitsleistungen gemäss Art. 257e OR nicht an das Vermögen anzurechnen. Andere Sicherheitsleistungen werden in der Liste der nicht anzurechnenden Vermögenswerte nicht aufgeführt.”
Bei einer von einer anspruchsberechtigten Person bewohnten und von ihr gehaltenen Liegenschaft ist nach Art. 17 Abs. 3 ELV zunächst der Freibetrag nach Art. 11 Abs. 1 lit. c (zweiter Teilsatz) oder Art. 11 Abs. 1bis ELG abzuziehen; die Hypothekarschulden werden erst anschliessend angerechnet und nur bis zur Höhe des nach Abzug des Freibetrags verbleibenden Liegenschaftswerts.
“Nach Art. 17 Abs. 2 ELV können Hypothekarschulden höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden. Vom Wert einer Liegenschaft, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, bewohnt wird und im Eigentum einer dieser Personen steht, wird in folgender Reihenfolge abgezogen (Art. 17 Abs. 3 ELV): der Freibetrag nach Art. 11 Abs. 1 lit. c zweiter Teilsatz ELG oder Art. 11 Abs. 1bis ELG; die Hypothekarschulden, soweit sie den nach Abzug nach Art. 17 Abs. 3 lit. a ELV verbleibenden Liegenschaftswert nicht übersteigen.”
“Nach Art. 17 Abs. 2 ELV können Hypothekarschulden höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden. Vom Wert einer Liegenschaft, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, bewohnt wird und im Eigentum einer dieser Personen steht, wird in folgender Reihenfolge abgezogen (Art. 17 Abs. 3 ELV): der Freibetrag nach Art. 11 Abs. 1 lit. c zweiter Teilsatz ELG oder Art. 11 Abs. 1bis ELG; die Hypothekarschulden, soweit sie den nach Abzug nach Art. 17 Abs. 3 lit. a ELV verbleibenden Liegenschaftswert nicht übersteigen.”
“Nach Art. 17 Abs. 2 ELV können Hypothekarschulden höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden. Vom Wert einer Liegenschaft, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, bewohnt wird und im Eigentum einer dieser Personen steht, wird in folgender Reihenfolge abgezogen (Art. 17 Abs. 3 ELV): der Freibetrag nach Art. 11 Abs. 1 lit. c zweiter Teilsatz ELG oder Art. 11 Abs. 1bis ELG; die Hypothekarschulden, soweit sie den nach Abzug nach Art. 17 Abs. 3 lit. a ELV verbleibenden Liegenschaftswert nicht übersteigen.”
Vom Bruttovermögen können alle Schulden abgezogen werden, soweit sie zum massgebenden Zeitpunkt tatsächlich (nicht bloss möglicherweise) bestehen, ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist und sie die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Die Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt.
“Somit ist zur Ermittlung des Reinvermögens des Beschwerdeführers die Schuld gegenüber der OARGT in der Höhe von Euro 15'074.52 zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3 f.) ist davon nicht wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers oder im Hinblick auf ein mögliches Missbrauchspotential abzusehen, weil er diese Schuld trotz des vorhandenen liquidierbaren Vermögens in Form einer nicht selbstbewohnten Liegenschaft noch nicht beglichen hat. Denn das Gesetz sieht nicht vor, dass nur Schulden zu berücksichtigen seien, die nicht zunächst durch liquidierbares Vermögen beglichen werden könnten. Rechnerisch macht es aus ergänzungsrechtlicher Sicht zudem keinen Unterschied, wie das Vermögen reduziert wird, ob durch Ausgabe liquider Vermögenswerte oder durch Anhäufung von Schulden in gleicher Höhe. Denn das anrechenbare Reinvermögen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ELV (in Verbindung mit Art. 17a Abs. 1 ELV) besteht aus der positiven Differenz zwischen den Aktiven und den Schulden der steuerpflichtigen Person (BGE 142 V 311 E. 3.3). Eine allfällige Überschuldung kommt mithin nicht zum Tragen und bliebe unberücksichtigt. Wie hiervor ausgeführt (E. 4.3.1 f.) können daher alle Schulden abgezogen werden, soweit sie - wie die hier fragliche Schuld von Euro 15'074.52 - im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist (BGE 138 II 311 E. 3.3.1) sowie wenn sie die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (BGE 142 V 311 E. 3.3).”
“die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG Schulden des EL-Ansprechers vom rohen Vermögen abzuziehen sind. Nach Art. 17 Abs. 1 ELV (in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, naheliegenderweise, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und § 38 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Der Begriff des gesamten Reinvermögens ist bundesrechtlicher Natur und somit für die Kantone verbindlich. Darunter ist die positive Differenz zwischen den Aktiven und den Schulden der steuerpflichtigen Person zu verstehen. Alle Schulden können abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten.”
“Übersteigt das Vermögen einer Person im Laufe des EL-Bezugs den zulässigen Wert, so erlischt der EL-Anspruch auf das Ende des Monats, in dem der Wert überschritten wurde (WEL Rz. 2511.03). Zum Vermögen einer EL-beziehenden Person gehören die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie ihre persönlichen und dinglichen Rechte. Die Herkunft der einzelnen Vermögenswerte ist unerheblich (WEL Rz. 3443.01). Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ELV). Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a Abs. 1 ELV). Gemäss Art. 48 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG BE; BSG 661.11) wird das Vermögen grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet. Wertpapiere des Privatvermögens ohne regelmässige Kursnotierung werden nach dem inneren Wert bewertet (Art. 49 Abs. 2 StG BE). Vom rohen Vermögen sind die nachgewiesenen Schulden abzuziehen (Art. 17 Abs. 1 ELV), soweit diese im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt (BGE 142 V 311 E. 3.3; vgl. auch WEL Rz. 3444.01). Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss. Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein nach Art. 149 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ausgestellt wurde, gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldner über neues Vermögen verfügt (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314).”
Das Reinvermögen wird nach Art. 17 Abs. 1 ELV als Bruttovermögen abzüglich der nachgewiesenen Schulden ermittelt. Bei der Anwendung auf Ergänzungsleistungen ist zu beachten, dass selbst bewohnte Liegenschaften, die von der anspruchsberechtigten Person oder einer in die EL-Berechnung einbezogenen Person bewohnt und von einer dieser Personen im Eigentum gehalten werden, bei der EL-Berechnung gesondert behandelt bzw. ausgeklammert werden; hierfür ist in den Quellen zudem ein spezieller Vermögensfreibetrag genannt.
“Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen werden hierbei Liegenschaften ausgeklammert, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in der Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist bewohnt werden und an welchen einer dieser Personen Eigentum hat (Art. 9a Abs. 2 ELG). 3.1.3. Besteht im Grundsatz ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist nach Art. 11 Abs. 1 lit c EL ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens unter Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages anzurechnen. Der Vermögensfreibetrag betrug bis zum 31. Dezember 2019 für alleinstehende Personen Fr. 37500.00 (Art. 11 Abs. 1 lit. c aELG) und ab dem 1. Januar 2021 Fr. 30000.00 (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Für selbst bewohnte Liegenschaften durch die versicherte Person und/oder in der Berechnung einbezogene Personen - beträgt der Vermögensfreibetrag indessen Fr. 112'500 (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit c ELG). Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ELV). 3.1.4. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleitungen sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). 3.1.5. Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule sind ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen. Bei der Zusprache einer Rente der IV sind die Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule ab dem Monat anzurechnen, der dem Eintritt der Rechtskraft der Rentenverfügung folgt. Dies gilt auch dann, wenn die Rente rückwirkend zugesprochen wird (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 2. Januar 2023, Rz 3443.03 f. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2020 vom 30. September 2020 [BGE 146 V 331 E. 5]). 3.2. Für Bezügerinnen und Bezüger, für die die EL-Reform vom 22. März 2019 insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung (1.”
“Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen werden hierbei Liegenschaften ausgeklammert, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in der Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist bewohnt werden und an welchen einer dieser Personen Eigentum hat (Art. 9a Abs. 2 ELG). 3.1.3. Besteht im Grundsatz ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist nach Art. 11 Abs. 1 lit c EL ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens unter Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages anzurechnen. Der Vermögensfreibetrag betrug bis zum 31. Dezember 2019 für alleinstehende Personen Fr. 37500.00 (Art. 11 Abs. 1 lit. c aELG) und ab dem 1. Januar 2021 Fr. 30000.00 (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Für selbst bewohnte Liegenschaften durch die versicherte Person und/oder in der Berechnung einbezogene Personen - beträgt der Vermögensfreibetrag indessen Fr. 112'500 (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit c ELG). Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ELV). 3.1.4. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleitungen sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). 3.1.5. Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule sind ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen. Bei der Zusprache einer Rente der IV sind die Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule ab dem Monat anzurechnen, der dem Eintritt der Rechtskraft der Rentenverfügung folgt. Dies gilt auch dann, wenn die Rente rückwirkend zugesprochen wird (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 2. Januar 2023, Rz 3443.03 f. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2020 vom 30. September 2020 [BGE 146 V 331 E. 5]). 3.2. Für Bezügerinnen und Bezüger, für die die EL-Reform vom 22. März 2019 insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung (1.”
Für im Inland nicht zu Wohnzwecken dienende Liegenschaften ist der Verkehrswert per Anfang des betreffenden Jahres massgeblich.
“Zur Bestimmung des Wertes der Immobilien kommt Art. 17 Abs. 4 ELV zur Anwendung, weil der Beschwerdeführer in der Schweiz wohnt respektive ihm die Immobilien nicht zu Wohnzwecken dienen. Somit ist der Verkehrswert der Immobilien von Anfang 2014 bis 2019 (Art. 23 Abs. 1 ELV) massgebend.”
“Zur Bestimmung des Wertes der Immobilien kommt Art. 17 Abs. 4 ELV zur Anwendung, weil die Beschwerdeführerin in den Jahren 2018 und 2019 in der Schweiz wohnte respektive die Immobilien ihr nicht zu Wohnzwecken dienten. Somit ist der Verkehrswert der Immobilien per Anfang 2018 und per Anfang 2019 (Art. 23 Abs. 1 ELV) massgeblich.”
Das Bundesgericht hält eine konkrete, aktuelle Verkehrswertschätzung für die Zwecke der Ergänzungsleistungsberechnung in der Regel für nicht praktikabel und empfiehlt, sich auf geeignete anderweitige Schätzwerte zu stützen. Als solche Methoden nennt es den im Gesetz erwähnten Repartitionswert und beurteilt für bebaute Liegenschaften etwa das Mittel aus Steuerwert und Gebäudeversicherungswert (Praxis Kanton Thurgau) als grundsätzlich sachgerecht; in Einzelfällen kann jedoch eine konkrete rückwirkende Liegenschaftsschätzung erforderlich sein.
“4 ELV soll zum einen verhindert werden, dass ein deutlich unter dem Marktwert liegender Steuerwert herangezogen wird, zum anderen aber auch, dass ein fiktives, auf dem Liegenschaftsmarkt kaum realisierbares Vermögen angerechnet werden muss, was sich mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren liesse (vgl. das Urteil des Bundesgerichts P 23/02 vom 20. September 2002 E. 3.2; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 167 f.; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1851 f. Rz 170). Das Bundesgericht hat festgehalten, der an sich als Verkehrswert massgebende Verkaufswert, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitze, setze eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus, weshalb eine solche Bewertungsmethode für die Ermittlung des Zusatzleistungsanspruchs nicht praktikabel sei. Der zusatzleistungsrechtliche Verkehrswert habe sich soweit möglich und sinnvoll auf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen (SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4). Als solche geeignete anderweitige Methode hat das Bundesgericht neben dem bereits im Gesetz genannten Repartitionswert (gesamtschweizerisch vereinheitlichter Steuerwert, Art. 17 Abs. 6 ELV, vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 171 Fn 522; Urteil des Bundesgerichts P 31/01 vom 13. Dezember 2001 E. 2a) im Falle einer bebauten Liegenschaft etwa das Abstellen auf das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert, wie es im Kanton Thurgau praktiziert wird, als in der Regel sachgerecht beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4). Das Bundesgericht gelangte aber auch schon zur Beurteilung, diese Berechnungsmethode führe im konkreten Fall nicht ohne Weiteres zu einem vertretbaren Ergebnis, und hielt deshalb eine konkrete rückwirkende Liegenschaftsschätzung für erforderlich (Urteile des Bundesgerichts P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.2 und E. 2.3 sowie P 62/01 vom 30. Mai 2003 E. 3.2). In einem den Kanton Graubünden betreffenden Entscheid stellte das Bundesgericht auf die Verkehrswertschätzung durch die kantonale Schätzungskommission ab (Urteil des Bundesgerichts P 48/04 vom 22. Februar 2005 E. 2.1). In dem den Kanton Zürich betreffenden Urteil 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15.”
“4 ELV soll zum einen verhindert werden, dass ein deutlich unter dem Marktwert liegender Steuerwert herangezogen wird, zum anderen aber auch, dass ein fiktives, auf dem Liegenschaftsmarkt kaum realisierbares Vermögen angerechnet werden muss, was sich mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren liesse (vgl. das Urteil des Bundesgerichts P 23/02 vom 20. September 2002 E. 3.2; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 167 f.; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1851 f. Rz 170). Das Bundesgericht hat festgehalten, der an sich als Verkehrswert massgebende Verkaufswert, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitze, setze eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus, weshalb eine solche Bewertungsmethode für die Ermittlung des Zusatzleistungsanspruchs nicht praktikabel sei. Der zusatzleistungsrechtliche Verkehrswert habe sich soweit möglich und sinnvoll auf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen (SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4). Als solche geeignete anderweitige Methode hat das Bundesgericht neben dem bereits im Gesetz genannten Repartitionswert (gesamtschweizerisch vereinheitlichter Steuerwert, Art. 17 Abs. 6 ELV, vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 171 FN 522; Urteil des Bundesgerichts P 31/01 vom 13. Dezember 2001 E. 2a) im Falle einer bebauten Liegenschaft etwa das Abstellen auf das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert, wie es im Kanton Thurgau praktiziert wird, als in der Regel sachgerecht beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4). Das Bundesgericht gelangte aber auch schon zur Beurteilung, diese Berechnungsmethode führe im konkreten Fall nicht ohne Weiteres zu einem vertretbaren Ergebnis, und hielt deshalb eine konkrete rückwirkende Liegenschaftsschätzung für erforderlich (Urteile des Bundesgerichts P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.2 und E. 2.3 sowie P 62/01 vom 30. Mai 2003 E. 3.2). In einem den Kanton Graubünden betreffenden Entscheid stellte das Bundesgericht auf die Verkehrswertschätzung durch die kantonale Schätzungskommission ab (Urteil des Bundesgerichts P 48/04 vom 22. Februar 2005 E. 2.1). In dem den Kanton Zürich betreffenden Urteil 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15.”
Nach der kantonalen Rechtsprechung in Bern ist bei der Ermittlung des Liegenschaftswertes für die Ergänzungsleistungen der sog. Repartitionswert zu berücksichtigen, selbst wenn der tatsächliche Verkehrswert – etwa wegen Renovationsbedürftigkeit – deutlich darunter liegt. Entsprechendes gilt nach derselben Entscheidungsbegründung für den steuer- und damit ergänzungsleistungsrechtlich relevanten Eigenmietwert.
“Ebenso wenig verfängt das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine Vermietung der über 100 Jahre alten Liegenschaft aufgrund deren Renovationsbedürftigkeit nicht möglich gewesen wäre (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 3). In Bezug auf die Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft im Kanton Bern ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die EL-Berechnung auch dann der sog. Repartitionswert (vgl. Art. 17 Abs. 6 ELV i.V.m. Art. 4 des Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]) zu berücksichtigen, wenn der Verkehrswert der Liegenschaft - z.B. infolge Renovationsbedürftigkeit - deutlich unter dem Repartitionswert liegt (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 142 f.), worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend verweist (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4 f. Ziff. 2.4). Analoges hat vorliegend hinsichtlich des steuerrechtlich und in der Folge auch ergänzungsleistungsrechtlich relevanten Mietwerts der Liegenschaft zu gelten (vgl. E. 2.2.2 und E. 2.3.3 hiervor), zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Liegenschaft geradezu unbewohnbar gewesen wäre. Insbesondere liegt der für die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern relevante Eigenmietwert (von hier Fr. 12'450.-- pro Jahr; AB 22 S. 15) lediglich bei mindestens 60 % der Marktmiete (vgl. auch www.”
“Ebenso wenig verfängt das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine Vermietung der über 100 Jahre alten Liegenschaft aufgrund deren Renovationsbedürftigkeit nicht möglich gewesen wäre (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 3). In Bezug auf die Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft im Kanton Bern ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die EL-Berechnung auch dann der sog. Repartitionswert (vgl. Art. 17 Abs. 6 ELV i.V.m. Art. 4 des Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]) zu berücksichtigen, wenn der Verkehrswert der Liegenschaft - z.B. infolge Renovationsbedürftigkeit - deutlich unter dem Repartitionswert liegt (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 142 f.), worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend verweist (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4 f. Ziff. 2.4). Analoges hat vorliegend hinsichtlich des steuerrechtlich und in der Folge auch ergänzungsleistungsrechtlich relevanten Mietwerts der Liegenschaft zu gelten (vgl. E. 2.2.2 und E. 2.3.3 hiervor), zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Liegenschaft geradezu unbewohnbar gewesen wäre. Insbesondere liegt der für die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern relevante Eigenmietwert (von hier Fr. 12'450.-- pro Jahr; AB 22 S. 15) lediglich bei mindestens 60 % der Marktmiete (vgl. auch www.”
Liegt eine vorvertragliche Kaufpreisvereinbarung vor, kann der darin vereinbarte Preis als Verkehrswert im Sinne von Art. 17 Abs. 4 ELV angesetzt werden; dies wurde in ZL.2022.00079 (E. 6.4.4) entsprechend praktiziert, auch wenn der Vorvertrag nicht beurkundet war.
“Aufgrund dieser Gegebenheiten erscheint die vorvertragliche Vereinbarung eines Kaufpreises von EUR 5'000.--, also eines Preises deutlich unter dem geschätzten Landwert von EUR 9'000.--, als plausibel. Auch wenn der Beschwerdeführer das Haus im Jahr 2009 zu einem höheren Preis erworben haben mag, ist daher in Bezug auf die laufenden Zusatzleistungen, also die Leistungen für Dezember 2021, der Betrag von EUR 5'000.-- als Verkehrswert nach Art. 17 Abs. 4 ELV einzusetzen. Von diesem Wert ist bei der Anrechnung des Prozentsatzes nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG auszugehen, ungeachtet dessen, dass der Vorvertrag entsprechend der Bemerkung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4) nicht beurkundet ist. Aufgrund der gegenwärtigen ungefähren Parität zwischen Euro und Schweizer Franken kann sodann ein Frankenwert in der gleichen Höhe angenommen werden, was einen Verkehrswert von Fr. 5‘000.-- ergibt.”
Für den Abzug nachgewiesener Schulden genügt, dass die Schuld tatsächlich entstanden und einwandfrei belegt ist; ihre Fälligkeit ist nicht erforderlich. Ungewisse oder in der Höhe noch nicht feststehende Forderungen sind nicht abzugsfähig. Berücksichtigt werden nur Schulden, die die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (d. h. bei denen der Schuldner ernsthaft damit rechnen muss, sie zu begleichen).
“Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ELV). Dazu zählen u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 S. 314, 140 V 201 E. 4.2 S. 205; SVR 2018 EL Nr. 17 S. 42 E. 4.2).”
“Nach Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG haben alleinstehende Personen nur dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- verfügen. Übersteigt das Vermögen einer Person im Laufe des EL-Bezugs den zulässigen Wert, so erlischt der EL-Anspruch auf das Ende des Monats, in dem der Wert überschritten wurde (WEL Rz. 2511.03). Zum Vermögen einer EL-beziehenden Person gehören die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie ihre persönlichen und dinglichen Rechte. Die Herkunft der einzelnen Vermögenswerte ist unerheblich (WEL Rz. 3443.01). Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ELV). Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a Abs. 1 ELV). Gemäss Art. 48 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG BE; BSG 661.11) wird das Vermögen grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet. Wertpapiere des Privatvermögens ohne regelmässige Kursnotierung werden nach dem inneren Wert bewertet (Art. 49 Abs. 2 StG BE). Vom rohen Vermögen sind die nachgewiesenen Schulden abzuziehen (Art. 17 Abs. 1 ELV), soweit diese im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt (BGE 142 V 311 E. 3.3; vgl. auch WEL Rz. 3444.01). Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss. Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein nach Art.”
“Übersteigt das Vermögen einer Person im Laufe des EL-Bezugs den zulässigen Wert, so erlischt der EL-Anspruch auf das Ende des Monats, in dem der Wert überschritten wurde (WEL Rz. 2511.03). Zum Vermögen einer EL-beziehenden Person gehören die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie ihre persönlichen und dinglichen Rechte. Die Herkunft der einzelnen Vermögenswerte ist unerheblich (WEL Rz. 3443.01). Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ELV). Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a Abs. 1 ELV). Gemäss Art. 48 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG BE; BSG 661.11) wird das Vermögen grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet. Wertpapiere des Privatvermögens ohne regelmässige Kursnotierung werden nach dem inneren Wert bewertet (Art. 49 Abs. 2 StG BE). Vom rohen Vermögen sind die nachgewiesenen Schulden abzuziehen (Art. 17 Abs. 1 ELV), soweit diese im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt (BGE 142 V 311 E. 3.3; vgl. auch WEL Rz. 3444.01). Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss. Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein nach Art. 149 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ausgestellt wurde, gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldner über neues Vermögen verfügt (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314).”
Gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV können die Kantone anstelle des Verkehrswerts einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Der Kanton Bern hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht (Art. 4 EG ELG) und bewertet Grundstücke im Rahmen der EL-Berechnung zu dem dort festgelegten Repartitionswert (im Kanton Bern: zuvor 155 %, ab 2020 125 % des amtlichen/Steuerwerts).
“Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert (Marktwert) für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht i.S.v. aArt. 11 Abs. 1 lit. g bzw. Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (aArt. 17 Abs. 5 ELV bzw. Art. 17a Abs. 5 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (aArt. 17 Abs. 6 ELV bzw. Art. 17a Abs. 6 ELV). Der Kanton Bern hat mit Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG (EG ELG; BSG 841.31) bei Grundstücken anstelle des Verkehrswertes den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert für anwendbar erklärt. Der Repartitionswert beträgt im Kanton Bern ab 2020 125 % des amtlichen Wertes (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen, Kreisschreiben 22 vom 22. März 2018, abrufbar: www.taxinfo.sv.fin.be.ch > Themen >”
“Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17a ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert (Marktwert) einzusetzen (Abs. 4). Gemäss Abs. 6 der Bestimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Der Kanton Bern hat von dieser mit Art. 17 Abs. 6 ELV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und stellt für die Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung auf den Repartitionswert ab (Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). Der Repartitionswert wurde für im Kanton Bern gelegene Grundstücke im Rahmen einer amtlichen Neubewertung sämtlicher nicht-landwirtschaftlicher Liegenschaften rückwirkend für die ganze Steuerperiode 2020 auf 125 % angepasst und betrug davor 155 % des amtlichen Werts (Kreisschreiben 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. März 2018, letztmals geändert am 26. August 2020; kantonales Dekret vom 21. März 2017 über die allgemeine Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte [AND; BSG 661.543]).”
“Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (aArt. 17 Abs. 1 ELV [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) vorliegt, massgebend (aArt. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). In diesen Fällen können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (aArt. 17 Abs. 6 ELV [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Der Kanton Bern hat mit Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) bei Grundstücken anstelle des Verkehrswertes den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert für anwendbar erklärt. Der Repartitionswert entspricht bei im Kanton … gelegenen Grundstücken (vgl. 12/1 f. und 12/3 f.) seit 2019 155 % des kantonalen Steuerwertes (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, Kreisschreiben 22, Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen vom 22. März 2018, geändert 26. August 2020).”
Die erfolgte Amortisation reduziert die zu berücksichtigende Hypothekarschuld; diese ist nach Art. 17 Abs. 2 ELV jedoch insgesamt höchstens bis zum Liegenschaftswert zu berücksichtigen.
“Bezüglich dieser zulasten des Grundstückes des Beschwerdeführers ausgewiesenen Hypothekarschuld respektive der grundpfandgesicherten Darlehensschuld gegenüber der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria S.A (BBVA; Urk. 9/14b S. 1 f.) ist zu Recht unstrittig, dass diese das Vermögen schmälert und als Schuld - gemäss Art. 17 Abs. 2 ELV höchstens bis zum Liegenschaftswert - zu berücksichtigen ist. Ebenfalls unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer einen Teil dieser Schuld (ursprünglich Anfang 2007 Euro 125’000.--, Urk. 9/14.2 S. 1, erhöht auf Euro 162'500.-- unter der Annahme eines Liegenschaftenwertes von Euro 300'345.--; Urk. 9/14b S. 1 f., Urk. 9/14.2 S. 1) über die Jahre amortisiert hat. Gemäss den Vertragsdaten («Consulta Datos Contrato») zum Hypothekarvertrag mit der BBVA («Hipoteca fácil con vinculación», einfache Hypothek mit Verknüpfung) vom 7. September 2020 erfolgt die Amortisation in monatlichen Raten («por cuotas mensual») mit fixem Termin («segun fecha fija»), die nächste per 30. September 2020 mit einem Betrag von Euro”
Gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV können die Kantone anstelle des Verkehrswerts einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Dass der Repartitionswert in einem Einzelfall über dem Verkehrswert liegt, genügt nicht für ein Abweichen. Von der Anwendung des Repartitionswerts ist nur auszugehen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Festhalten am Repartitionswert als missbräuchlich erscheinen lassen oder zu einem stossenden Ergebnis führen.
“Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17a ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Nach Abs. 5 ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht i.S.v. Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Gemäss Abs. 6 können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Der Kanton Bern hat von dieser mit Art. 17 Abs. 6 ELV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und stellt für die Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung einheitlich auf den Repartitionswert ab (Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]). Der Repartitionswert für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke im Kanton Bern betrug in den Jahren 1989 und 1990 130 %, von 1991 bis 1996 150 % (AKB, ALE-Handbuch, Kapitel 1, S. 9), 1997 und 1998 160 %, von 1998 bis 2018 100 % (Schweizerische Steuerkonferenz [SSK], Kreisschreiben Nr. 22 vom 21. November 2006), 2019 155 % und seit 2020 125 % des amtlichen Wertes (SSK, Kreisschreiben Nr. 22 vom 22. März 2018 in der ab 26. August 2020 gültigen Fassung). Allein der Umstand, dass der Repartitionswert in einem Einzelfall höher als der Verkehrswert liegt, genügt nicht, um von der Anwendung des Repartitionswertes abzusehen. Es bestehen keine Gründe, die von der Rechtsprechung in Bezug auf die Massgeblichkeit des Steuerwertes statuierten Einschränkungen nicht auch bezüglich des Repartitionswertes anzuwenden: Es bedarf für ein Abgehen vom Repartitionswert besondere Umstände, die ein Festhalten am Repartitionswert als missbräuchlich erscheinen lassen oder zu einem stossenden Ergebnis führen (vgl.”
“5 ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Gemäss Abs. 6 der Bestimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Da Grundstücke in den Kantonen unterschiedlich bewertet werden, ist aus Gründen einer korrekten Ausscheidung und sachgemässen Besteuerung eine einheitliche Referenzgrösse zu bestimmen; dazu werden sogenannte Repartitionswerte herangezogen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juni 2020, 9C_665/2019, E. 7.2.1 mit Hinweis; vgl. auch Kreisschreiben 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. März 2018, letztmals geändert am 26. August 2020). Der Kanton Bern hat von dieser mit Art. 17 Abs. 6 ELV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und stellt für die Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung auf den Repartitionswert ab (Art. 4 EG ELG). Der Repartitionswert wurde für im Kanton Bern gelegene Grundstücke rückwirkend für die ganze Steuerperiode 2020 auf 125 % angepasst und betrug davor 155 % des amtlichen Werts (Kreisschreiben 22, letztmals geändert am 26. August 2020; vgl. auch kantonales Dekret vom 21. März 2017 über die allgemeine Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte [AND; BSG 661.543]). Dass der Repartitionswert in einem Einzelfall höher als der Verkehrswert liegt, genügt nicht, um von der Anwendung des Repartitionswertes abzusehen. Es bestehen keine Gründe, die von der Rechtsprechung in Bezug auf die Massgeblichkeit des Steuerwertes statuierten Einschränkungen nicht auch bezüglich des Repartitionswertes anzuwenden: Es bedarf für ein Abgehen vom Repartitionswert besonderer Umstände, die ein Festhalten am Repartitionswert als missbräuchlich erscheinen lassen oder zu einem stossenden Ergebnis führen (vgl.”
Dienen Liegenschaften dem Bezüger oder einer in die EL-Berechnung eingeschlossenen Person nicht zu eigenen Wohnzwecken, sind sie für die Vermögensbewertung zum Verkehrswert (Marktwert) und nicht zum Steuerwert anzusetzen. Die Kantone können anstelle des Verkehrswerts einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden; der Kanton Zürich hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
“Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Als Einnahme angerechnet wird nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG unter anderem ein Prozentsatz des Reinvermögens – bei Altersrentnerinnen und -rentnern 10 % –, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- und bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt. Nach Art. 17 Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese nach Art. 17 Abs. 4 ELV nicht zum Steuerwert, sondern zum Verkehrswert einzusetzen. Des Weiteren gehören nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen zu den anrechenbaren Einnahmen. Bei Erträgen aus Wohneigentum sind nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen als Abzüge zugelassen, und zwar in ihrer Summe (vgl. BGE 138 V 17) bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft. Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt nach Art. 16 ELV ein Pauschalabzug, welcher dem Abzug für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, subsidiär dem Abzug für die direkte Bundessteuer entspricht. Im Kanton Zürich beläuft sich die Pauschale auf 20 % des Brutto-Mietertrags beziehungsweise des Brutto-Mietwertes (Ziffer II der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens vom 7. September 2002; Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften, Rz.”
“Als Einnahme wird auch ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel und bei in Heimen und Spitälern lebenden Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Fünftel des den massgeblichen Freibetrag übersteigenden Reinvermögens angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 des kantonalen ZLG). Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Das anrechenbare Vermögen ist gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Gemäss Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 ELV soll aber nur jener Teil des Grundeigentums nach dem Steuerwert angerechnet werden, der der leistungsansprechenden Person zu eigenen Wohnzwecken dient. Dienen Grundstücke der leistungsansprechenden Person oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17 Abs. 6 ELV). Der Kanton Zürich hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht (vgl. die Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, Stand 1. Januar 2021, S. 12 Ziff. 2.2.1; www.sozialamt.zh), weshalb der Verkehrswert massgeblich ist.”
“Nicht selbstbewohnte Grundstücke sind für die Bewertung des Vermögens zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV). Ebenso ist der Verkehrswert massgebend für die Prüfung der Frage, ob die entgeltliche oder unentgeltliche Entäusserung eines Grundstückes ein Vermögensverzicht darstellt (Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17 Abs. 6 ELV). Der Kanton Zürich hat von der mit Art. 17 Abs. 6 ELV eingeräumten Möglichkeit, anstelle des Verkehrswertes einheitlich den Repartitionswert anzuwenden, keinen Gebrauch gemacht (vgl. Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, Stand 1. Januar 2020, S. 12, einsehbar unter www.zh.ch), weshalb bei der Veräusserung eines Grundstücks gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV zu verfahren und der Verkehrswert zu ermitteln ist. In Art. 17 Abs. 5 ELV werden für die Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft keine eigentlichen Bewertungsregeln aufgestellt. Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft im Sinne dieser Bestimmung der Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt.”
Zum massgeblichen Vermögen nach Art. 17 ELV zählen grundsätzlich auch bebaute und unbebaute Liegenschaften im Ausland; deren Wert ist bei der ZL-Berechnung einzubeziehen.
“Das Vermögen des Beschwerdeführers besteht unstrittig hauptsächlich in einer Liegenschaft in Spanien (vgl. dazu E. 5.1 hernach), welche als Vermögenswert zu berücksichtigen ist. Denn zum hier massgeblichen Vermögen zählen grundsätzlich auch (bebaute und unbebaute) Grundstücke der versicherten Person im Ausland, deren Wert nach Massgabe von Art. 17 ELV in der ZL-Berechnung zu berücksichtigen ist. Ein Ausnahmefall (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4 und 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1-2; bestätigt in BGE 146 V 331 E. 5.5) liegt nicht vor und wurde auch nicht geltend gemacht.”
“Das Vermögen des Beschwerdeführers besteht unstrittig hauptsächlich in einer Liegenschaft in Spanien (vgl. dazu E. 5.1 hernach), welche als Vermögenswert zu berücksichtigen ist. Denn zum hier massgeblichen Vermögen zählen grundsätzlich auch (bebaute und unbebaute) Grundstücke der versicherten Person im Ausland, deren Wert nach Massgabe von Art. 17 ELV in der ZL-Berechnung zu berücksichtigen ist. Ein Ausnahmefall (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4 und 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1-2; bestätigt in BGE 146 V 331 E. 5.5) liegt nicht vor und wurde auch nicht geltend gemacht.”
Art. 17 Abs. 6 ELV erlaubt den Kantonen, anstelle des Verkehrswerts einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anzuwenden. Im Kanton Zürich wird der Repartitionswert nach den kantonalen Weisungen jedoch nicht angewendet; dort ist folglich der Verkehrswert massgebend. Die Anwendung des Repartitionswerts kann somit kantonal unterschiedlich geregelt sein.
“Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, massgebend, wobei der Verkehrswert nicht zur Anwendung gelangt, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Art. 17a Abs. 5 ELV). Gemäss Abs. 6 dieser Bestimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Der Repartitionswert gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV kommt im Kanton Zürich indes nicht zur Anwendung (Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, Ziff. 2.2.1).”
Für die Beurteilung, ob die entgeltliche oder unentgeltliche Entäusserung eines Grundstücks einen Vermögensverzicht im Sinn von Art. 17 Abs. 5 ELV darstellt, ist der Verkehrswert massgebend. Unter Verkehrswert ist der im normalen Geschäftsverkehr erzielbare Verkaufswert zu verstehen. Dies erfordert grundsätzlich eine konkrete, aktuelle Liegenschaftsschätzung (amtlich oder als solche anerkannte Schätzung). Ist eine solche Schätzung nicht praktikabel, können soweit möglich und sinnvoll andere geeignete Schätzungen herangezogen werden. Massgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entäusserung beziehungsweise des möglichen Verzichts.
“Nicht selbstbewohnte Grundstücke sind für die Bewertung des Vermögens zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV). Ebenso ist der Verkehrswert massgebend für die Prüfung der Frage, ob die entgeltliche oder unentgeltliche Entäusserung eines Grundstückes ein Vermögensverzicht darstellt (Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17 Abs. 6 ELV). Der Kanton Zürich hat von der mit Art. 17 Abs. 6 ELV eingeräumten Möglichkeit, anstelle des Verkehrswertes einheitlich den Repartitionswert anzuwenden, keinen Gebrauch gemacht (vgl. Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, Stand 1. Januar 2020, S. 12, einsehbar unter www.zh.ch), weshalb bei der Veräusserung eines Grundstücks gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV zu verfahren und der Verkehrswert zu ermitteln ist. In Art. 17 Abs. 5 ELV werden für die Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft keine eigentlichen Bewertungsregeln aufgestellt. Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft im Sinne dieser Bestimmung der Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt. Der so ermittelte Verkehrswert setzt eine konkrete und aktuelle (amtliche oder als solche anerkannte, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 9/04 vom 7. April 2004 E. 3.2) Liegenschaftsschätzung voraus, was in der Regel nicht praktikabel ist, namentlich wenn sie auf Jahre zurück zu erfolgen hat. Es sind daher soweit möglich und sinnvoll andere geeignete Schätzungen heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2018 vom 28. Juni 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung beziehungsweise des möglichen Verzichts bestanden haben (vgl. BGE 120 V 184 E. 4b; vgl. zum Ganzen: Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art.”
Wenn die Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger nicht mitwirkt, können die Durchführungsstellen bei der Bewertung der bewohnten Liegenschaft mit sachlich begründeten Annahmen arbeiten und dabei einen niedrigeren Wert zugrunde legen als den grundsätzlich massgebenden vollen Verkehrswert.
“Was nun die Bewertung dieses Grundeigentums angeht, gilt es zu unter- scheiden zwischen einerseits den Annahmen, von welchem Durchführungsstellen für Zusatzleistungen zur AHV/IV ausgehen dürfen, wenn – so wie hier gesche- hen – der Leistungsbezüger seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach- kommt, und andererseits dem grundsätzlich massgebenden Verkehrswert (Marktwert; vgl. Art. 17 Abs. 4 ELV in der Fassung vom 1. Januar 2013 sowie Ur- teil BGer P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Amt für Zusatzleis- tungen zur AHV/IV der Stadt B._____ (Urk. 2/291 Rz 54) und auch das Sozialver- sicherungsgericht (Urk. 20/6 E.”
Ausländische Liegenschaften, die dem Bezüger oder einer einbezogenen Person nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, sind in der EL-Berechnung zum Verkehrswert (Verkaufs-/Marktwert) anzusetzen. Nach der Rechtsprechung unterbricht ein nur kurzfristiger (z. B. ferienhalber) Aufenthalt im Ausland den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz nicht; solche Fälle sind daher ebenfalls nicht als selbstbewohnte Liegenschaften im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ELV zu qualifizieren und sind folglich nach Art. 17 Abs. 4 ELV zum Verkehrswert zu bewerten.
“Bei Alleinstehenden besteht ein Anspruch auf eine Teilbeihilfe an zu Hause Wohnende in halber Höhe der vollen Beihilfe, wenn der Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG Fr. 501.-- bis Fr. 1'000.-- beträgt. Gemäss § 18 Abs. 1 EG/ELG entspricht die Höhe der kantonalen BH an zu Hause Wohnende der Differenz zwischen dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die EL und demjenigen für die kantonale BH. 3.4. Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) geregelt. Die jährlichen EL entsprechen dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG; vgl. auch Rz 3710.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Stand 1. Januar 2024 [WEL]). 3.5. 3.5.1. Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 17a Abs. 4 ELV (bis 31. Dezember 2020 Art. 17 Abs. 4 ELV) sind Grundstücke, die dem Bezüger bzw. der Bezügerin oder einer Person, die in die EL-Berechnung miteingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert einzusetzen (vgl. auch Rz 3445.03 WEL sowie das Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.1). In Bezug auf ausländische Liegenschaften hielt das Bundesgericht im Urteil 8C_187/2007 vom 22. November 2007 in E.6.3.1 fest, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nicht unterbrochen wird, wenn sich der Leistungsansprecher nur kurzfristig (beispielsweise ferienhalber) in einer eigenen Liegenschaft im Ausland aufhält, und damit nicht von einer selbst bewohnten Liegenschaft gesprochen werden kann. Damit sind auch Liegenschaften im Ausland zum Verkehrswert in die EL-Berechnung einzusetzen. 3.5.2. Die Beschwerdegegnerin legte der EL-Berechnung vom 1. Juli 2023 bis zum 30. November 2023 einen Verkehrswert der fraglichen [...] Liegenschaft von Fr. 57'215.-- zugrunde (vgl. das "Berechnungsblatt der EL altes Recht", gültig ab Juli bis November 2023).”
“301) sind Grundstücke, die dem Bezüger nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert einzusetzen. In Bezug auf ausländische Liegenschaften ist festzuhalten, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nicht unterbrochen wird, wenn sich der Leistungsansprecher nur kurzfristig (z.B. ferienhalber) in einer eigenen Liegenschaft im Ausland aufhält (Urteil BGer 8C_187/2007 vom 22. November 2007, E. 6.3.1.). Es kann deswegen nicht auf eine selbst bewohnte Liegenschaft geschlossen werden, die gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV nach den Grundsätzen der Steuergesetzgebung zu bewerten wäre. Damit sind auch Liegenschaften im Ausland zum Verkehrswert in die EL-Berechnung einzusetzen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert der Verkaufswert (Marktpreis) zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (Urteil BGer 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009, E. 6.3.4.). Bei der Bewertung ausländischer Liegenschaften können sich dabei besondere Schwierigkeiten stellen (Urteil BGer 9C_540/2009 vom 17. September 2009, E. 5.3). Art. 17 Abs. 4 ELV weicht somit in Bezug auf nicht selbstbewohnte Liegenschaften vom Grundsatz ab, dass Vermögen gemäss den kantonalen steuerrechtlichen Grundsätzen zu bewerten ist. Durch die Anrechnung des Verkehrswertes soll zum einen verhindert werden, dass ein deutlich unter dem Marktwert liegender Steuerwert herangezogen wird, zum anderen aber auch, dass ein fiktives, auf dem Liegenschaftsmarkt kaum realisierbares Vermögen angerechnet werden muss, was sich mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren liesse (Carigiet Erwin, Koch Uwe, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 167 f.). Die Annahme der Beschwerdeführerin, G____ habe die Entwicklungen des Immobilienmarktes nicht berücksichtigt ist nichtzutreffend. Sie fusst, auf der Vermutung, G____ habe sich lediglich auf Daten aus dem Datenmarkt gestützt und die aktuellen Gegebenheiten nicht berücksichtigt. Wie bereits dargelegt (so Ziff. 5.2. hiervor) wurde der Schätzwert aber durch einen Vergleich mit aktuellen Objekten ermittelt.”
“Massgeblicher Wert für den Einbezug ist der Verkehrswert nach Art. 17 Abs. 4 ELV und nicht der Steuerwert nach Art. 17 Abs. 1 ELV, auch wenn der Beschwerdeführer die Adresse Z.___-Strasse, Y.___, als seine Aufenthaltsadresse in Serbien angibt. Denn wenn sich eine Person nur kürzer dauernd, insbesondere ferienhalber, in der eigenen Liegenschaft im Ausland aufhält, ohne dass ihr gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz unterbrochen wird, kann rechtsprechungsgemäss nicht von einer selbst bewohnten Liegenschaft im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ELV gesprochen werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 6.3.1). Daraus folgt auch, dass die Anrechnung ohne Berücksichtigung des Freibetrags von Fr. 112‘500.-- für selbstbewohnte Liegenschaften (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) zu erfolgen hat (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1852 f. Rz. 171). Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Betrag von Fr. 20'000.--, den sie als Verkehrswert einsetzte, auf die von ihr protokollierte mündliche Angabe des Beschwerdeführers, dass er das Haus im Jahr 2009 zu einem Betrag von ungefähr Fr.”
Bei Einräumung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts ist für die Anrechnung nach Art. 17 Abs. 5 ELV vom Marktmietwert (nicht vom steuerlichen Eigenmietwert) im Zeitpunkt der Handänderung bzw. der Einräumung auszugehen. Der so zu bestimmende Mietwert ist zu kapitalisieren (z. B. anhand der Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung), wie in der einschlägigen Rechtsprechung dargelegt.
“Streitig und zu prüfen ist schliesslich die Bewertung des mit der Abtretung der Liegenschaft verbundenen lebenslänglichen Wohnrechts der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann. Die Beschwerdegegnerin bezifferte den Wert des Wohnrechtes auf Fr. 160’411.-- (vorstehend E. 2.1). Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Mietzins in der Höhe von jährlich Fr. 11'040.-- sei zu tief bewertet worden (vorstehend E. 2.2). Das Wohnrecht wurde in einem öffentlich beurkundeten Abtretungsvertrag schriftlich festgehalten. Mit dem Wohnrecht erhielt die Beschwerdeführerin bei der Hingabe der Liegenschaft eine Gegenleistung, welche vom Verzichtsvermögen in Abzug zu bringen ist. Nach der Rechtsprechung ist bei der Einräumung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts vom Mietwert im Zeitpunkt der Handänderung bzw. der Einräumung der Nutzniessung auszugehen (BGE 122 V 399 Erw. 4a). Der Mietwert ist alsdann zu kapitalisieren, wobei die Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung heranzuziehen sind (BGE 122 V 399 Erw. 4b). Weil nach Art. 17 Abs. 5 ELV in der seit 1. Januar 1999 gültigen Fassung der Bestimmung die veräusserte Liegenschaft zum Verkehrswert anzurechnen ist, muss auch bei einem als Gegenleistung eingeräumten Wohnrecht nicht vom (steuerlichen) Eigenmietwert, sondern vom Marktmietwert ausgegangen werden (vgl. BGE 122 V 398 Erw. 3a; nicht veröffentlichtes Urteil L. vom 9. September 2002, P 1/02; BGE P49/05 vom 9. Juni 2006 E”
“Streitig und zu prüfen ist schliesslich die Bewertung des mit der Abtretung der Liegenschaft verbundenen lebenslänglichen Wohnrechts der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann. Die Beschwerdegegnerin bezifferte den Wert des Wohnrechtes auf Fr. 160’411.-- (vorstehend E. 2.1). Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Mietzins in der Höhe von jährlich Fr. 11'040.-- sei zu tief bewertet worden (vorstehend E. 2.2). Das Wohnrecht wurde in einem öffentlich beurkundeten Abtretungsvertrag schriftlich festgehalten. Mit dem Wohnrecht erhielt die Beschwerdeführerin bei der Hingabe der Liegenschaft eine Gegenleistung, welche vom Verzichtsvermögen in Abzug zu bringen ist. Nach der Rechtsprechung ist bei der Einräumung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts vom Mietwert im Zeitpunkt der Handänderung bzw. der Einräumung der Nutzniessung auszugehen (BGE 122 V 399 Erw. 4a). Der Mietwert ist alsdann zu kapitalisieren, wobei die Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung heranzuziehen sind (BGE 122 V 399 Erw. 4b). Weil nach Art. 17 Abs. 5 ELV in der seit 1. Januar 1999 gültigen Fassung der Bestimmung die veräusserte Liegenschaft zum Verkehrswert anzurechnen ist, muss auch bei einem als Gegenleistung eingeräumten Wohnrecht nicht vom (steuerlichen) Eigenmietwert, sondern vom Marktmietwert ausgegangen werden (vgl. BGE 122 V 398 Erw. 3a; nicht veröffentlichtes Urteil L. vom 9. September 2002, P 1/02; BGE P49/05 vom 9. Juni 2006 E”
Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein (ihre Fälligkeit ist nicht Voraussetzung) und einwandfrei belegt werden. Ungewisse oder in der Höhe noch nicht feststehende Schulden sind nicht abziehbar. Berücksichtigt werden nur Schulden, die die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist für jedes streitige Kalenderjahr gesondert zu prüfen. Die Vermögensbewertung erfolgt nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer im Wohnsitzkanton (Art. 17a Abs. 1 ELV).
“Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b und lit. cbis ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ff. ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Nach Art. 17 ELV wird das Reinvermögen ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Abs. 1). Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden (Art. 17 Abs. 2 ELV). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (BGE 142 V 311 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2). Ob und inwieweit die einzelnen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit gegeben sind, ist in Bezug auf ein jedes streitige Kalenderjahr zu prüfen, weil die Ergänzungsleistungen jährlich überprüft und neu festgesetzt werden können (Art. 9 Abs. 1 ELG; BGE 142 V 311 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 570 E. 3.1). Nach Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.”
“Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b und lit. cbis ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ff. ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Nach Art. 17 ELV wird das Reinvermögen ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Abs. 1). Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden (Art. 17 Abs. 2 ELV). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (BGE 142 V 311 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2). Ob und inwieweit die einzelnen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit gegeben sind, ist in Bezug auf ein jedes streitige Kalenderjahr zu prüfen, weil die Ergänzungsleistungen jährlich überprüft und neu festgesetzt werden können (Art. 9 Abs. 1 ELG; BGE 142 V 311 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 570 E. 3.1). Nach Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.”
Für die ergänzungsleistungsrechtliche Wertermittlung kann anstelle einer konkreten Verkehrswertschätzung der Repartitionswert (Art. 17 Abs. 6 ELV) herangezogen werden. Das Bundesgericht hält solche einheitlichen Schätzwerte für praktikable Alternativen, wenn eine konkrete Liegenschaftsschätzung nicht sinnvoll oder durchführbar ist; in einem Entscheid betreffend den Kanton Bern wurde der Repartitionswert auch dann berücksichtigt, wenn der Marktwert deutlich darunter lag, sofern keine Anhaltspunkte für Unbewohnbarkeit vorliegen.
“Rz. 19). In Bezug auf die Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft im Kanton Bern ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die EL-Berechnung auch dann der sog. Repartitionswert (vgl. Art. 17 Abs. 6 ELV i.V.m. Art. 4 des Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]) zu berücksichtigen, wenn der Verkehrswert der Liegenschaft – z.B. infolge Renovationsbedürftigkeit – deutlich unter dem Repartitionswert liegt (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 142 f.), worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend verweist (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.4). Analoges hat vorliegend hinsichtlich des steuerrechtlich und in der Folge auch ergänzungsleistungsrechtlich relevanten Mietwerts der besagten Liegenschaft bzw. Einheit zu gelten (vgl. E. 2.4.2 und E. 2.5.3 hiervor), zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Liegenschaft geradezu unbewohnbar gewesen wäre. Insbesondere liegt der für die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern relevante Eigenmietwert (von hier Fr. 5'080.-- pro Jahr; act. II 13 S. 6) lediglich bei zumindest 70 % der Marktmiete (vgl.”
“4 ELV soll zum einen verhindert werden, dass ein deutlich unter dem Marktwert liegender Steuerwert herangezogen wird, zum anderen aber auch, dass ein fiktives, auf dem Liegenschaftsmarkt kaum realisierbares Vermögen angerechnet werden muss, was sich mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren liesse (vgl. das Urteil des Bundesgerichts P 23/02 vom 20. September 2002 E. 3.2; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 167 f.; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1851 f. Rz 170). Das Bundesgericht hat festgehalten, der an sich als Verkehrswert massgebende Verkaufswert, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitze, setze eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus, weshalb eine solche Bewertungsmethode für die Ermittlung des Zusatzleistungsanspruchs nicht praktikabel sei. Der zusatzleistungsrechtliche Verkehrswert habe sich soweit möglich und sinnvoll auf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen (SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4). Als solche geeignete anderweitige Methode hat das Bundesgericht neben dem bereits im Gesetz genannten Repartitionswert (gesamtschweizerisch vereinheitlichter Steuerwert, Art. 17 Abs. 6 ELV, vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 171 FN 522; Urteil des Bundesgerichts P 31/01 vom 13. Dezember 2001 E. 2a) im Falle einer bebauten Liegenschaft etwa das Abstellen auf das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert, wie es im Kanton Thurgau praktiziert wird, als in der Regel sachgerecht beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4). Das Bundesgericht gelangte aber auch schon zur Beurteilung, diese Berechnungsmethode führe im konkreten Fall nicht ohne Weiteres zu einem vertretbaren Ergebnis, und hielt deshalb eine konkrete rückwirkende Liegenschaftsschätzung für erforderlich (Urteile des Bundesgerichts P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.2 und E. 2.3 sowie P 62/01 vom 30. Mai 2003 E. 3.2). In einem den Kanton Graubünden betreffenden Entscheid stellte das Bundesgericht auf die Verkehrswertschätzung durch die kantonale Schätzungskommission ab (Urteil des Bundesgerichts P 48/04 vom 22. Februar 2005 E. 2.1). In dem den Kanton Zürich betreffenden Urteil 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15.”
Bei einer von der Bezügerin/dem Bezüger oder einer in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einbezogenen Person bewohnten und im Eigentum dieser Person stehenden Liegenschaft ist zunächst der Freibetrag nach Art. 11 ELG abzuziehen; anschliessend können Hypothekarschulden nur insoweit geltend gemacht werden, als sie den nach diesem Freibetrag verbleibenden Liegenschaftswert nicht übersteigen.
“Nach Art. 17 Abs. 2 ELV können Hypothekarschulden höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden. Vom Wert einer Liegenschaft, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, bewohnt wird und im Eigentum einer dieser Personen steht, wird in folgender Reihenfolge abgezogen (Art. 17 Abs. 3 ELV): der Freibetrag nach Art. 11 Abs. 1 lit. c zweiter Teilsatz ELG oder Art. 11 Abs. 1bis ELG; die Hypothekarschulden, soweit sie den nach Abzug nach Art. 17 Abs. 3 lit. a ELV verbleibenden Liegenschaftswert nicht übersteigen.”
“Nach Art. 17 Abs. 2 ELV können Hypothekarschulden höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden. Vom Wert einer Liegenschaft, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, bewohnt wird und im Eigentum einer dieser Personen steht, wird in folgender Reihenfolge abgezogen (Art. 17 Abs. 3 ELV): der Freibetrag nach Art. 11 Abs. 1 lit. c zweiter Teilsatz ELG oder Art. 11 Abs. 1bis ELG; die Hypothekarschulden, soweit sie den nach Abzug nach Art. 17 Abs. 3 lit. a ELV verbleibenden Liegenschaftswert nicht übersteigen.”
Ausländische Liegenschaften sind, soweit sie dem Bezüger nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, für die EL-Vermögensberechnung nach dem Verkehrswert (Verkaufswert) anzusetzen und nicht nach dem kantonalen Steuerwert. Hält sich der Leistungsansprecher nur kurzfristig (z. B. ferienhalber) in der eigenen Liegenschaft im Ausland auf, ohne den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz zu unterbrechen, kann diese nicht als «selbstbewohnte Liegenschaft» im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ELV gelten; in solchen Fällen ist der Freibetrag für selbstbewohnte Liegenschaften nicht anzurechnen.
“Massgeblicher Wert für den Einbezug ist der Verkehrswert nach Art. 17 Abs. 4 ELV und nicht der Steuerwert nach Art. 17 Abs. 1 ELV, auch wenn der Beschwerdeführer die Adresse Z.___-Strasse, Y.___, als seine Aufenthaltsadresse in Serbien angibt. Denn wenn sich eine Person nur kürzer dauernd, insbesondere ferienhalber, in der eigenen Liegenschaft im Ausland aufhält, ohne dass ihr gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz unterbrochen wird, kann rechtsprechungsgemäss nicht von einer selbst bewohnten Liegenschaft im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ELV gesprochen werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 6.3.1). Daraus folgt auch, dass die Anrechnung ohne Berücksichtigung des Freibetrags von Fr. 112‘500.-- für selbstbewohnte Liegenschaften (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) zu erfolgen hat (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1852 f. Rz. 171). Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Betrag von Fr. 20'000.--, den sie als Verkehrswert einsetzte, auf die von ihr protokollierte mündliche Angabe des Beschwerdeführers, dass er das Haus im Jahr 2009 zu einem Betrag von ungefähr Fr. 15'000.-- erworben habe und es gegenwärtig einen Wert von ungefähr Fr. 20'000.-- habe (Urk. 6/138; vgl. Urk. 2 S. 3 f.). Tatsächlich sind der Kaufpreis und die Höhe der getätigten Investitionen nach der Rechtsprechung ein Indiz für den Verkehrswert, und die Beweislast für einen niedrigeren Verkehrswert liegt hier beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 3 mit Hinweis). Vorliegendenfalls muss dieser Beweis indessen aufgrund des Folgenden als erbracht gelten, sofern der Kaufpreis angesichts der lediglich mündlichen Angaben überhaupt als feststehend gelten kann.”
“Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie bei Altersrentnerinnen und rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen den Betrag von CHF 37'500.00 übersteigt, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG). Nach Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 ELV (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, SR 831.301) sind Grundstücke, die dem Bezüger nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert einzusetzen. In Bezug auf ausländische Liegenschaften ist festzuhalten, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nicht unterbrochen wird, wenn sich der Leistungsansprecher nur kurzfristig (z.B. ferienhalber) in einer eigenen Liegenschaft im Ausland aufhält (Urteil BGer 8C_187/2007 vom 22. November 2007, E. 6.3.1.). Es kann deswegen nicht auf eine selbst bewohnte Liegenschaft geschlossen werden, die gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV nach den Grundsätzen der Steuergesetzgebung zu bewerten wäre. Damit sind auch Liegenschaften im Ausland zum Verkehrswert in die EL-Berechnung einzusetzen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert der Verkaufswert (Marktpreis) zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (Urteil BGer 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009, E. 6.3.4.). Bei der Bewertung ausländischer Liegenschaften können sich dabei besondere Schwierigkeiten stellen (Urteil BGer 9C_540/2009 vom 17. September 2009, E. 5.3). Art. 17 Abs. 4 ELV weicht somit in Bezug auf nicht selbstbewohnte Liegenschaften vom Grundsatz ab, dass Vermögen gemäss den kantonalen steuerrechtlichen Grundsätzen zu bewerten ist. Durch die Anrechnung des Verkehrswertes soll zum einen verhindert werden, dass ein deutlich unter dem Marktwert liegender Steuerwert herangezogen wird, zum anderen aber auch, dass ein fiktives, auf dem Liegenschaftsmarkt kaum realisierbares Vermögen angerechnet werden muss, was sich mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren liesse (Carigiet Erwin, Koch Uwe, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2.”
Bei der Ermittlung des Reinvermögens gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV wurden in der betreffenden Entscheidung Hypothekarschulden sowie eine spezifische Forderung (OARGT) vom Bruttovermögen abgezogen.
“Insgesamt sind vom Bruttovermögen des Beschwerdeführers per 1. Juli 2021 somit Schulden von insgesamt Fr. 116'235.25 (Fr. 99'675.90 [Hypothekarkredit] + Fr. 16'559.35 [OARGT]) abzuziehen (Art. 17 Abs. 1 ELV).”
Für die Bewertung von Liegenschaften nach Art. 17 Abs. 4 ELV ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich; sie enthält namentlich Erwägungen zur Ermittlung des Werts und zur Reihenfolge der Abzüge.
“Im angefochtenen Urteil wurden die massgeblichen rechtlichen Grundlagen und die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Erwägungen zum Anspruch auf Ergänzungsleistungen und zu dessen Berechnung im Allgemeinen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4-6, Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; vgl. auch Art. 10 Abs. 2 und 3 ELG [jeweils - und auch hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten Bestimmungen - in den bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassungen]; Urteil 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 2) und zur Bewertung von Liegenschaften im Besonderen (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 ELV; Urteile 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3 und 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4). Darauf wird verwiesen.”
“Im angefochtenen Urteil wurden die massgeblichen rechtlichen Grundlagen und die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Erwägungen zum Anspruch auf Ergänzungsleistungen und zu dessen Berechnung im Allgemeinen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4-6, Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; vgl. auch Art. 10 Abs. 2 und 3 ELG [jeweils - und auch hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten Bestimmungen - in den bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassungen]; Urteil 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 2) und zur Bewertung von Liegenschaften im Besonderen (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 ELV; Urteile 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3 und 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4). Darauf wird verwiesen.”
Schulden können nur abgezogen werden, wenn sie einwandfrei belegt sind und die wirtschaftliche Substanz des Vermögens tatsächlich belasten. Ungewisse Schulden oder solche, deren Höhe noch nicht feststeht, sind nicht abzugsfähig.
“Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b und lit. cbis ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ff. ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Nach Art. 17 ELV wird das Reinvermögen ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Abs. 1). Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden (Art. 17 Abs. 2 ELV). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (BGE 142 V 311 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2). Ob und inwieweit die einzelnen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit gegeben sind, ist in Bezug auf ein jedes streitige Kalenderjahr zu prüfen, weil die Ergänzungsleistungen jährlich überprüft und neu festgesetzt werden können (Art.”
“Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b und lit. cbis ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ff. ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Nach Art. 17 ELV wird das Reinvermögen ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Abs. 1). Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden (Art. 17 Abs. 2 ELV). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (BGE 142 V 311 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2). Ob und inwieweit die einzelnen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit gegeben sind, ist in Bezug auf ein jedes streitige Kalenderjahr zu prüfen, weil die Ergänzungsleistungen jährlich überprüft und neu festgesetzt werden können (Art.”
Bei Grundeigentum ist nur der Teil nach dem Steuerwert des Wohnsitzkantons anzusetzen, der der leistungsansprechenden Person zu eigenen Wohnzwecken dient. Grundstücke, die nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, sind grundsätzlich zum Verkehrswert anzusetzen; die Kantone können stattdessen einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Als Einnahme wird auch ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel und bei in Heimen und Spitälern lebenden Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Fünftel des den massgeblichen Freibetrag übersteigenden Reinvermögens angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 des kantonalen ZLG). Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Das anrechenbare Vermögen ist gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Gemäss Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 ELV soll aber nur jener Teil des Grundeigentums nach dem Steuerwert angerechnet werden, der der leistungsansprechenden Person zu eigenen Wohnzwecken dient. Dienen Grundstücke der leistungsansprechenden Person oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17 Abs. 6 ELV). Der Kanton Zürich hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht (vgl. die Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, Stand 1. Januar 2021, S. 12 Ziff. 2.2.1; www.sozialamt.zh), weshalb der Verkehrswert massgeblich ist.”
Für die Bewertung des Vermögens ist auf die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton abzustellen (vgl. Art. 17a Abs. 1 ELV im Zusammenhang mit Art. 17 ff. ELV).
“Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b und lit. cbis ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ff. ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Gemäss Art. 17 ELV wird das Reinvermögen ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Abs. 1). Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden (Abs. 2). Nach Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17a Abs. 4 ELV). Für die Prüfung, ob bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ein Vermögensverzicht vorliegt, ist ebenfalls der Verkehrswert massgebend (Art. 17a Abs. 5 Satz 1 ELV). Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Art.”
Für die Bewertung des Vermögens ist die Praxis des Wohnsitzkantons massgebend. In Kanton Zürich wird bei Motorfahrzeugen praxisgemäss eine jährliche Wertminderung von in der Regel 40% des Restwertes angesetzt.
“Gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Nach § 39 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich ist das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten, wobei bei Motorfahrzeugen die Wertminderung pro Jahr praxisgemäss in der Regel 40 % des Restwertes beträgt (www.steueramt.zh.ch [Rubrik «Steuerwissen für natürliche Personen»]).”
Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert zur Bewertung von Grundstücken anwenden.
“Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17a ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Nach Abs. 5 ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht i.S.v. Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Gemäss Abs. 6 können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Der Kanton Bern hat von dieser mit Art. 17 Abs. 6 ELV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und stellt für die Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung einheitlich auf den Repartitionswert ab (Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]). Der Repartitionswert für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke im Kanton Bern betrug in den Jahren 1989 und 1990 130 %, von 1991 bis 1996 150 % (AKB, ALE-Handbuch, Kapitel 1, S. 9), 1997 und 1998 160 %, von 1998 bis 2018 100 % (Schweizerische Steuerkonferenz [SSK], Kreisschreiben Nr. 22 vom 21. November 2006), 2019 155 % und seit 2020 125 % des amtlichen Wertes (SSK, Kreisschreiben Nr. 22 vom 22. März 2018 in der ab 26. August 2020 gültigen Fassung). Allein der Umstand, dass der Repartitionswert in einem Einzelfall höher als der Verkehrswert liegt, genügt nicht, um von der Anwendung des Repartitionswertes abzusehen. Es bestehen keine Gründe, die von der Rechtsprechung in Bezug auf die Massgeblichkeit des Steuerwertes statuierten Einschränkungen nicht auch bezüglich des Repartitionswertes anzuwenden: Es bedarf für ein Abgehen vom Repartitionswert besondere Umstände, die ein Festhalten am Repartitionswert als missbräuchlich erscheinen lassen oder zu einem stossenden Ergebnis führen (vgl.”
“Als Einnahme wird auch ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel und bei in Heimen und Spitälern lebenden Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Fünftel des den massgeblichen Freibetrag übersteigenden Reinvermögens angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 des kantonalen ZLG). Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Das anrechenbare Vermögen ist gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Gemäss Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 ELV soll aber nur jener Teil des Grundeigentums nach dem Steuerwert angerechnet werden, der der leistungsansprechenden Person zu eigenen Wohnzwecken dient. Dienen Grundstücke der leistungsansprechenden Person oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17 Abs. 6 ELV). Der Kanton Zürich hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht (vgl. die Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, Stand 1. Januar 2021, S. 12 Ziff. 2.2.1; www.sozialamt.zh), weshalb der Verkehrswert massgeblich ist.”
“Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese gemäss Art. 17 Abs. 4 ELV zum Verkehrswert einzusetzen. Für die Prüfung, ob bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, ist der Verkehrswert massgebend (Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17 Abs. 6 ELV). Der Kanton Zürich hat von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht (vgl. Ziffer”
Wird bei der Abtretung einer Liegenschaft eine Nutzniessung als Gegenleistung eingeräumt, ist der nach den Tabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung kapitalisierte Wert der Nutzniessung als Teil der Gegenleistung anzurechnen. Für die Kapitalisierung ist der Marktmietwert (nicht der Eigenmietwert) massgeblich, da die Liegenschaft nach Art. 17 Abs. 5 ELV grundsätzlich mit dem Verkehrswert (nicht mit dem Steuerwert) zu bewerten ist. Bewertung von Leistung (Liegenschaft) und Gegenleistung (Nutzniessung) erfolgt auf gleicher Grundlage. Der Kapitalwert der Nutzniessung berechnet sich nach der Formel: (jährlicher Mietwert − [Hypothekarzinsen + Gebäudeunterhaltskosten]) × Kapitalisierungsfaktor.
“Hat sich die Ergänzungsleistungen beziehende oder ansprechende Person bei der Abtretung ihrer Liegenschaft als Gegenleistung eine Nutzniessung einräumen lassen, so stellt der nach den Tabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung kapitalisierte Wert der Nutzniessung einen Teil der Gegenleistung dar (BGE 122 V 394 E. 4). Der zu kapitalisierende Mietwert richtet sich nicht nach dem Eigenmietwert, sondern nach dem Marktmietwert, da die Liegenschaft gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV grundsätzlich mit dem Verkehrswert und nicht dem Steuerwert anzurechnen ist. Die Bewertung der Liegenschaft (= Leistung) und der Nutzniessung (= Gegenleistung) haben nämlich auf der gleichen Grundlage zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts P 80/99 vom 16. Februar 2011 E. 3/aa). Der Kapitalwert der Nutzniessung berechnet sich nach der Formel: (jährlicher Mietwert – [Hypothekarzinsen + Gebäudeunterhaltskosten]) x Kapitalisierungsfaktor (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 502 ff. sowie Anhang 5).”
“Hat sich die Ergänzungsleistungen beziehende oder ansprechende Person bei der Abtretung ihrer Liegenschaft als Gegenleistung eine Nutzniessung einräumen lassen, so stellt der nach den Tabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung kapitalisierte Wert der Nutzniessung einen Teil der Gegenleistung dar (BGE 122 V 394 E. 4). Der zu kapitalisierende Mietwert richtet sich nicht nach dem Eigenmietwert, sondern nach dem Marktmietwert, da die Liegenschaft gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV grundsätzlich mit dem Verkehrswert und nicht dem Steuerwert anzurechnen ist. Die Bewertung der Liegenschaft (= Leistung) und der Nutzniessung (= Gegenleistung) haben nämlich auf der gleichen Grundlage zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts P 80/99 vom 16. Februar 2011 E. 3/aa). Der Kapitalwert der Nutzniessung berechnet sich nach der Formel: (jährlicher Mietwert – [Hypothekarzinsen + Gebäudeunterhaltskosten]) x Kapitalisierungsfaktor (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 502 ff. sowie Anhang 5).”
Fremdwährungsvermögen sind vor der Berücksichtigung in die Verfahrenswährung umzurechnen und als Schuld oder Vermögenswert vom Bruttovermögen abzuziehen (Art. 17 Abs. 1 ELV).
“per 1. Juli 2021; https://data.ecb.europa.eu/currency-converter) als solche zu beachten und vom Bruttovermögen des Beschwerdeführers in Abzug zu bringen ist (Art. 17 Abs. 1 ELV).”
Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton zu bewerten. In einzelnen Kantonen (etwa im Kanton Zürich) erfolgt die Bewertung nach dem Verkehrswert, wobei kantonale Bewertungspraktiken (z. B. Abschreibungen bei Motorfahrzeugen) zu berücksichtigen sind.
“Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG sind Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird zudem ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Nach Art. 17a ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert. Nach Art. 17 Abs. 1 ELV (in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist (BGE 142 V 311 E. 3.3).”
“Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 ELV). Im Kanton Zürich wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet (§ 39 Abs. 1 des Zürcher Steuergesetzes, StG). Nach der kantonalen Steuerpraxis beträgt die Wertverminderung von privaten Motorfahrzeugen pro Jahr 40 % des Restwertes (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2023 S. 23, https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-personen/steuererklaerung-natuerliche-personen.html#-1837560406).”
Bei Verzichtsvermögen ist für die Wertermittlung auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entäusserung abzustellen. Rechtlich massgeblich sind hingegen die gesetzlichen Grundlagen, wie sie zum Zeitpunkt der Geltendmachung bestehen.
“Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17a ELVnähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen - vorbehältlich Abs. 4 bis Abs. 6 - nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Auf Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11a Abs. 2 ELG), sind die Bewertungsregeln nach Art. 17 ELV ebenfalls anwendbar (BGE 113 V 194 E. 5b, SVR 1996 EL Nr. 20 S. 60 E. 7a). Für die Bewertung von Verzichtsvermögen ist praxisgemäss auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben. In rechtlicher Hinsicht sind die aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Geltendmachung und nicht im Zeitpunkt der Verzichtshandlung massgebend (BGE 120 V 184 E. 4b, Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009, E. 6.3.2 sowie Carigiet/Koch, a.a.O., S. 245 Rz. 633).”
“Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17a ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen - vorbehältlich Abs. 4 bis Abs. 6 - nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Auf Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist Art. 11a Abs. 2 ELG, sind die Bewertungsregeln nach Art. 17 ELV ebenfalls anwendbar (BGE 113 V 194 E. 5b, SVR 1996 EL Nr. 20 S. 60 E. 7a). Für die Bewertung von Verzichtsvermögen ist praxisgemäss auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben. In rechtlicher Hinsicht sind die aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Geltendmachung und nicht im Zeitpunkt der Verzichtshandlung massgebend (BGE 120 V 184 E. 4b, Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009, E. 6.3.2 sowie Carigiet/Koch, a.a.O., S. 245 Rz. 633).”
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