Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). ↩
Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2174). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2174). ↩
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Leben die Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, nicht beim rentenberechtigten Elternteil, ist die jährliche Ergänzungsleistung für diese Kinder gesondert zu berechnen. Bei dieser gesonderten Berechnung ist das Einkommen des Elternteils nur insoweit zu berücksichtigen, als es den eigenen Unterhalt des Elternteils und den Unterhalt sonstiger unterhaltsberechtigter Familienangehöriger übersteigt.
“Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Ehegatten, die weder rentenberechtigt sind noch einen Anspruch auf Auszahlung der Alters- und Hinterlassenenversicherung begründen, haben bei Trennung der Ehe keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, SR 831.301). Leben die Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen (Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV). Die Beschwerdegegnerin hat in der EL-Anspruchsberechnung ab 1. Oktober 2018 lediglich noch den Beschwerdeführer berücksichtigt, d.h. die Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder sind nicht mehr eingeschlossen gewesen. Sie hat also − zu Recht − die Kinderzulagen und die Kinderrenten der IV und der beruflichen Vorsorge nicht mehr als anrechenbare Einnahme berücksichtigt. Bei den Ausgaben hat sie allerdings keine familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge angerechnet. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid festgehalten, es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu den an seine getrennt lebende Ehefrau weitergeleiteten IV- und BVG-Kinderrenten im relevanten Zeitraum ab Oktober 2018 bis Ende März 2019 weitere Zahlungen geleistet hätte. Deshalb habe sie dem Beschwerdeführer zu Recht keine entsprechenden Alimente als Ausgabe angerechnet. Die Beiständin des Beschwerdeführers hat hingegen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer zusätzlich die Miete für die Familienwohnung und die Krankenkassenprämien weiterbezahlt und sich am Lebensunterhalt seiner getrennt lebenden Ehefrau und der Kinder beteiligt habe.”
“10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG). Der Bundesrat bestimmt u.a. die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen (Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG). 4.2 Nach Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche EL für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, gesondert zu berechnen, wenn sie nicht bei den Eltern leben. Dabei ist das Einkommen der Eltern soweit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt (Abs. 2). Diese Bestimmung zielt darauf ab, Schwierigkeiten bei der Zusammenrechnung von Einkommensgrenzen und anrechenbaren Einkommen bei getrennt lebenden Personen zu vermeiden. Die getrennte EL-Berechnung vereinfacht insbesondere Fälle, in denen Kinder ausserhalb des elterlichen Haushalts untergebracht sind. Deren Existenzbedarf sollte an dem Ort gewährleistet sein, an welchem sie wohnen (vgl. BGE 122 V 300 E. 3b). Aus dieser Zwecksetzung, die in gleicher Weise auch für Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG gilt, ist zu folgern, dass der EL-Anspruch des rentenberechtigten Elternteils jedenfalls im Grundsatz nicht geschmälert werden sollte, wenn er Kinder hat, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, die aber nicht bei ihm wohnen.”
Bei einer Streitigkeit über die Festlegung der Ergänzungsleistung für ein ausserhäusig wohnendes Kind kann die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Beschwerdeinstanz davon abhängen, ob das Kind oder der rentenbeziehende Elternteil im Sinne von Art. 58 Abs. 1 ATSG als versicherte Person bzw. als beschwerdeführender Dritter zu qualifizieren ist.
“Die in Art. 58 Abs. 1 ATSG verwendeten Begriffe der versicherten Person und des beschwerdeführenden Dritten sind unter Berücksichtigung der Umstände jeweils nach ihrer rechtlichen Bedeutung auszulegen, die sie im infrage stehenden Leistungsbereich haben (BGE 143 V 363 E. 3). Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin bezieht eine Invalidenrente. Für ihre Tochter hat sie Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Lebt das Kind - wie die Beschwerdeführerin - nicht bei den Eltern, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen (Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV). Bei einer Rechtsstreitigkeit über die Festlegung der Ergänzungsleistung für das Kind hängt die örtliche Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf kantonaler Ebene davon ab, ob das (hier aufgrund des Heimaufenthalts im Kanton St. Gallen wohnhafte) Kind oder aber der rentenbeziehende Elternteil (hier die im Kanton Bern ansässige Mutter) als versicherte Person oder allenfalls als beschwerdeführender Dritter im Sinn von Art. 58 Abs. 1 ATSG gilt.”
Bei Kindern im Sinne von Art. 7 Abs. 1 ELV gelten sinngemäss die Regelungen zu Heimaufenthalten: Als anrechenbar kommen in der Regel Tagestaxen für Einrichtungen in Betracht, die vom Kanton anerkannt oder bewilligt sind, und die Kantone können die anrechenbaren Heim‑ und Spitalkosten begrenzen.
“Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden unter anderem die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Diese Bestimmung ist sinngemäss auch bei Kindern anwendbar, welche unter Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV fallen (Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2014 vom 10. November 2014 E. 4.1). Als Heim im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG gilt jede Einrichtung, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 25a Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG; BGE 141 V 255 E. 2.3 S. 260; 139 V 358). Das Zentrum Z.___, Mutter-Kind-Units, in welchem die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind in der strittigen Periode untergebracht war, ist eine vom Amt für Jugend- und Berufsberatung im Sinne von § 1 lit. d ZLV anerkannte Einrichtung (vgl. Urk. 8/150 und Verzeichnis der Kinder- und Jugendheime des Amtes für Jugend und Berufsberatung). Gemäss § 11 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) kann die zuständige Direktion des Regierungsrates die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG begrenzen, wobei sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden, orientiert.”
Leben die Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist (und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht), sind die Ergänzungsleistungen gesondert zu berechnen; die Kinder werden in diesem Fall nicht in die Berechnung für den anderen Elternteil einbezogen.
“Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Ehegatten, die weder rentenberechtigt sind noch einen Anspruch auf Auszahlung der Alters- und Hinterlassenenversicherung begründen, haben bei Trennung der Ehe keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, SR 831.301). Leben die Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen (Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV). Die Beschwerdegegnerin hat in der EL-Anspruchsberechnung ab 1. Oktober 2018 lediglich noch den Beschwerdeführer berücksichtigt, d.h. die Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder sind nicht mehr eingeschlossen gewesen. Sie hat also − zu Recht − die Kinderzulagen und die Kinderrenten der IV und der beruflichen Vorsorge nicht mehr als anrechenbare Einnahme berücksichtigt. Bei den Ausgaben hat sie allerdings keine familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge angerechnet. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid festgehalten, es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu den an seine getrennt lebende Ehefrau weitergeleiteten IV- und BVG-Kinderrenten im relevanten Zeitraum ab Oktober 2018 bis Ende März 2019 weitere Zahlungen geleistet hätte. Deshalb habe sie dem Beschwerdeführer zu Recht keine entsprechenden Alimente als Ausgabe angerechnet. Die Beiständin des Beschwerdeführers hat hingegen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer zusätzlich die Miete für die Familienwohnung und die Krankenkassenprämien weiterbezahlt und sich am Lebensunterhalt seiner getrennt lebenden Ehefrau und der Kinder beteiligt habe.”
Nach Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, gesondert zu berechnen, wenn diese nicht bei den Eltern leben. Diese gesonderte Berechnung bezweckt die Sicherstellung des Existenzbedarfs der Kinder an ihrem tatsächlichen Wohnort (z. B. Heim, bei Verwandten oder bei Drittpersonen) und soll Schwierigkeiten bei der Zusammenrechnung von Einkommen und Ausgaben bei getrennt lebenden Personen vermeiden.
“August 2023 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen war, ist der EL-Anspruch mit Wirkung ab 1. September 2023 neu zu verfügen, wobei gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c (und Abs. 2) ELV eine gesonderte EL-Berechnung vorzunehmen ist. Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2024 argumentiert, bei der Berechnung des EL-Anspruchs sei nicht entscheidend, ob die Kinder im gleichen Haushalt wohnen würden, sondern vielmehr, ob die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 resp. Abs. 4 ELG und Art. 8 Abs. 2 ELV erfüllt seien, widerspricht dies der Vorschrift von Art. 7 Abs. 1 lit. c (und Abs. 2) ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG, wonach die jährliche EL für ein Kind, welches – wie hier – einen Anspruch auf eine Kinderrente der IV begründet, jedoch nicht bei den Eltern wohnt, gesondert zu berechnen ist. Diese Regelung bezweckt die Sicherstellung des Existenzbedarfs der Kinder an ihrem tatsächlichen Wohnort, sei es im Heim, bei Verwandten oder bei Drittpersonen (BGE 122 V 300 E. 3b). Die gesondert berechnete jährliche EL nach Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV ist als Teil des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers zu betrachten (BGE 141 V 155 E. 4.3). Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdegegnerin eine solche gesonderte Berechnung gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV (und Ziff. 3.1.4.3 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]) unter Berücksichtigung des Existenzbedarfs der Tochter des Beschwerdeführers an ihrem tatsächlichen Wohnort vorgenommen hätte. Entsprechende Berechnungsblätter liegen jedenfalls nicht vor. Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch des Beschwerdeführers nicht gesondert und damit nicht korrekt ermittelte. Da es nicht Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, ist die Beschwerde vom 21. März 2024 gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab September 2023 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben neu zu berechnen und zu verfügen.”
“10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG). Der Bundesrat bestimmt u.a. die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen (Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG). 4.2 Nach Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche EL für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, gesondert zu berechnen, wenn sie nicht bei den Eltern leben. Dabei ist das Einkommen der Eltern soweit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt (Abs. 2). Diese Bestimmung zielt darauf ab, Schwierigkeiten bei der Zusammenrechnung von Einkommensgrenzen und anrechenbaren Einkommen bei getrennt lebenden Personen zu vermeiden. Die getrennte EL-Berechnung vereinfacht insbesondere Fälle, in denen Kinder ausserhalb des elterlichen Haushalts untergebracht sind. Deren Existenzbedarf sollte an dem Ort gewährleistet sein, an welchem sie wohnen (vgl. BGE 122 V 300 E. 3b). Aus dieser Zwecksetzung, die in gleicher Weise auch für Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG gilt, ist zu folgern, dass der EL-Anspruch des rentenberechtigten Elternteils jedenfalls im Grundsatz nicht geschmälert werden sollte, wenn er Kinder hat, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, die aber nicht bei ihm wohnen.”
“Bei Kindern, die dauerhaft fremdplatziert sind, findet - auch wenn sie keinen eigenen EL-Anspruch haben ( BGE 141 V 155 E. 3) - eine separate Berechnung statt (Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV). Bei ihnen werden gemäss Art. 10 Abs. 2 Satz 1 ELG für das Heim die Tagestaxen als Ausgaben anerkannt. Diese Bestimmung verpflichtet die Kantone aber nicht, die Tagestaxen bei anderen Einrichtungen als Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die EL-Bezüger - in der Regel - keine Sozialhilfe beziehen müssen ( BGE 143 V 9 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 138 II 191 E. 5.5.4). Das Ziel, eine durch einen Pflegeheimaufenthalt bewirkte Sozialhilfeabhängigkeit zu verhindern, kann somit nicht gleichgesetzt werden mit jenem, eine solche für alle invaliden Personen zu vermeiden ( BGE 138 I 225 E. 3.6.2). Entsprechend gelten Taxen für Institutionen, die nicht unter Art. 39 Abs. 3 KVG fallen, erst dann nicht als existenzsichernd im EL-rechtlichen Sinne, wenn die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG, für den höchstmöglichen Mietzins nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG und für die anerkannten Ausgaben von Art. 10 Abs. 3 ELG durch die anrechenbaren Einnahmen nicht gedeckt sind (Art.”
Bei dauerhaft fremdplatzierten Kindern erfolgt eine separate EL-Berechnung; gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG werden für das Heim die Tagestaxen als Ausgaben anerkannt.
“Bei Kindern, die dauerhaft fremdplatziert sind, findet - auch wenn sie keinen eigenen EL-Anspruch haben ( BGE 141 V 155 E. 3) - eine separate Berechnung statt (Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV). Bei ihnen werden gemäss Art. 10 Abs. 2 Satz 1 ELG für das Heim die Tagestaxen als Ausgaben anerkannt. Diese Bestimmung verpflichtet die Kantone aber nicht, die Tagestaxen bei anderen Einrichtungen als Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die EL-Bezüger - in der Regel - keine Sozialhilfe beziehen müssen ( BGE 143 V 9 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 138 II 191 E. 5.5.4). Das Ziel, eine durch einen Pflegeheimaufenthalt bewirkte Sozialhilfeabhängigkeit zu verhindern, kann somit nicht gleichgesetzt werden mit jenem, eine solche für alle invaliden Personen zu vermeiden ( BGE 138 I 225 E. 3.6.2). Entsprechend gelten Taxen für Institutionen, die nicht unter Art. 39 Abs. 3 KVG fallen, erst dann nicht als existenzsichernd im EL-rechtlichen Sinne, wenn die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG, für den höchstmöglichen Mietzins nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG und für die anerkannten Ausgaben von Art. 10 Abs. 3 ELG durch die anrechenbaren Einnahmen nicht gedeckt sind (Art.”
Leben die Kinder mit einem rentenberechtigten Elternteil zusammen, erfolgt die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung gemeinsam mit diesem Elternteil. Leben die Kinder bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, wird die Ergänzungsleistung gesondert berechnet. Ausnahmen und weitergehende Regeln sind in Art. 7 ff. ELV geregelt.
“Nach Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG bestimmt der Bundesrat die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Gestützt darauf wurden die Art. 7 ff. ELV erlassen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 ELV wird die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, wie folgt berechnet: Leben die Kinder mit den Eltern zusammen, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung (lit. a). Leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, der rentenberechtigt ist oder für den Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV besteht, so wird die Ergänzungsleistung zusammen mit diesem Elternteil festgelegt (lit. b).”
“Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Ehegatten, die weder rentenberechtigt sind noch einen Anspruch auf Auszahlung der Alters- und Hinterlassenenversicherung begründen, haben bei Trennung der Ehe keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, SR 831.301). Leben die Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen (Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV). Die Beschwerdegegnerin hat in der EL-Anspruchsberechnung ab 1. Oktober 2018 lediglich noch den Beschwerdeführer berücksichtigt, d.h. die Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder sind nicht mehr eingeschlossen gewesen. Sie hat also − zu Recht − die Kinderzulagen und die Kinderrenten der IV und der beruflichen Vorsorge nicht mehr als anrechenbare Einnahme berücksichtigt. Bei den Ausgaben hat sie allerdings keine familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge angerechnet. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid festgehalten, es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu den an seine getrennt lebende Ehefrau weitergeleiteten IV- und BVG-Kinderrenten im relevanten Zeitraum ab Oktober 2018 bis Ende März 2019 weitere Zahlungen geleistet hätte. Deshalb habe sie dem Beschwerdeführer zu Recht keine entsprechenden Alimente als Ausgabe angerechnet. Die Beiständin des Beschwerdeführers hat hingegen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer zusätzlich die Miete für die Familienwohnung und die Krankenkassenprämien weiterbezahlt und sich am Lebensunterhalt seiner getrennt lebenden Ehefrau und der Kinder beteiligt habe.”
Bei der Berechnung nach Art. 7 Abs. 1 Buchstaben b und c ist das Einkommen der Eltern nur insoweit anzurechnen, als es den Unterhalt der Eltern selbst und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt.
“a ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen (Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen, wird wie folgt berechnet: Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen (Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV). Dabei ist das Einkommen der Eltern soweit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt (Art. 7 Abs. 2 ELV).”
“a ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen (Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen, wird wie folgt berechnet: Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen (Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV). Dabei ist das Einkommen der Eltern soweit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt (Art. 7 Abs. 2 ELV).”
“a ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen (Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen, wird wie folgt berechnet: Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen (Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV). Dabei ist das Einkommen der Eltern soweit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt (Art. 7 Abs. 2 ELV).”
Leben Kinder, die Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, mit ihren Eltern zusammen, ist die jährliche Ergänzungsleistung gemeinsam mit den Eltern zu berechnen.
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) begründen und mit den Eltern zusammenleben, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a ELV). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ELV; vgl. auch Rz”
“Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Satz 2). Die Aufteilung hat gemäss Abs. 2 von Art. 16c ELV zu gleichen Teilen zu erfolgen. 3.4. 3.4.1. Gemäss Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente (insb. der IV) begründen, zusammengerechnet (vgl. auch Rz 3131.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; gültig ab 1. April 2011; Stand Januar 2020]). In Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern zu bestimmen. Er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art 7 und Art. 8 ELV Gebrauch gemacht (vgl. nachstehend). 3.4.2. Art. 7 Abs. 1 ELV statuiert unter dem Titel "Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen" Folgendes: Die jährliche EL für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, wird wie folgt berechnet: Leben die Kinder mit den Eltern zusammen, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der EL (lit. a.; vgl. auch Rz 3133.02 WEL). Leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, der rentenberechtigt ist oder für den Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV besteht, so wird die EL zusammen mit diesem Elternteil festgelegt (lit. b.; vgl. auch Rz 3133.03 WEL). Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die EL gesondert zu berechnen (lit. c.). 3.4.3. Art. 8 Abs. 2 ELV (in der bis zum 31. Dezember 2020 anwendbar gewesenen Fassung) sieht unter dem Titel "Kinder, die ausser Rechnung bleiben" Folgendes vor: Kinder, die einen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen (nach Art.”
Für Kinder, die eine AHV‑/IV‑Kinderrente begründen, ist die jährliche Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen. Dies gilt insbesondere, wenn das Kind nicht beim rentenberechtigten Elternteil wohnt; die gesonderte Berechnung dient der Sicherstellung des Existenzbedarfs am tatsächlichen Wohnort (z. B. Heim, Verwandte, Drittperson).
“August 2023 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen war, ist der EL-Anspruch mit Wirkung ab 1. September 2023 neu zu verfügen, wobei gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c (und Abs. 2) ELV eine gesonderte EL-Berechnung vorzunehmen ist. Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2024 argumentiert, bei der Berechnung des EL-Anspruchs sei nicht entscheidend, ob die Kinder im gleichen Haushalt wohnen würden, sondern vielmehr, ob die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 resp. Abs. 4 ELG und Art. 8 Abs. 2 ELV erfüllt seien, widerspricht dies der Vorschrift von Art. 7 Abs. 1 lit. c (und Abs. 2) ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG, wonach die jährliche EL für ein Kind, welches – wie hier – einen Anspruch auf eine Kinderrente der IV begründet, jedoch nicht bei den Eltern wohnt, gesondert zu berechnen ist. Diese Regelung bezweckt die Sicherstellung des Existenzbedarfs der Kinder an ihrem tatsächlichen Wohnort, sei es im Heim, bei Verwandten oder bei Drittpersonen (BGE 122 V 300 E. 3b). Die gesondert berechnete jährliche EL nach Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV ist als Teil des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers zu betrachten (BGE 141 V 155 E. 4.3). Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdegegnerin eine solche gesonderte Berechnung gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV (und Ziff. 3.1.4.3 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]) unter Berücksichtigung des Existenzbedarfs der Tochter des Beschwerdeführers an ihrem tatsächlichen Wohnort vorgenommen hätte. Entsprechende Berechnungsblätter liegen jedenfalls nicht vor. Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch des Beschwerdeführers nicht gesondert und damit nicht korrekt ermittelte. Da es nicht Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, ist die Beschwerde vom 21. März 2024 gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab September 2023 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben neu zu berechnen und zu verfügen.”
“Nach Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG bestimmt der Bundesrat die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Gestützt darauf wurden die Art. 7 ff. ELV erlassen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 ELV wird die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, wie folgt berechnet: Leben die Kinder mit den Eltern zusammen, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung (lit. a). Leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, der rentenberechtigt ist oder für den Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV besteht, so wird die Ergänzungsleistung zusammen mit diesem Elternteil festgelegt (lit. b).”