Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
18 commentaries
Liegt die im lit. b geforderte gemeinsame Ausreise nicht vor, ist die dort geregelte Ausnahme in dem entschiedenen Fall nicht erfüllt; dementsprechend wurde die Karenzfrist wegen des Auslandaufenthalts als unterbrochen beurteilt.
“4 ELV präzisiert wurden (E. 1.3-1.6 vorstehend). Die Beschwerdeführenden befanden sich ausgewiesenermassen vom 26. Juni bis am 4. Oktober 2021 (Urk. 7/16-18, Urk. 3/7-10) und damit während mehr als drei Monaten im Ausland, was dem Grundsatz nach zu einem Neubeginn der Karenzfrist führt (Art. 5 Abs. 5 ELG). Zunächst zu prüfen ist, ob dieser Auslandaufenthalt kurz vor der Beanspruchung von Zusatzleistungen ab 1. November 2021 aus einem wichtigen Grund erfolgte. 3.3 3.3.1 Eine in Art. 1a Abs. 4 ELV beschriebene Konstellation, welche eine Ausnahme von der Unterbrechung der Karenzfrist zu begründen vermöchte, liegt nicht vor. Namentlich hat der Bruder des Beschwerdeführers den Auslandaufenthalt nicht zusammen mit den Beschwerdeführenden angetreten (vgl. lit. b). Ebenso wenig liegt ein Fall höherer Gewalt vor, welcher die Rückreise in die Schweiz verhindert hätte (lit. c). Etwas anderes wird auch von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht. 3.3.2 Die Beschwerdeführenden brachten vor, das in Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV im Falle der Unmöglichkeit der Rückreise wegen Krankheit oder Unfall von Angehörigen zusätzlich geforderte Kriterium der gemeinsamen Ausreise entspreche nicht der ratio legis von Art. 5 ELG. Dessen Zweck sei, dass keine Ergänzungsleistungen an Personen ausgerichtet würden, welche ihren Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz haben. Laut der Botschaft zur Änderung des ELG vom 16. September 2016 gehöre die Krankheit eines engen Familienangehörigen zu den triftigen Gründen für einen drei Monate überschreitenden Auslandaufenthalt. Die gemeinsame Ausreise sei ein für die Beurteilung des Näheverhältnisses untaugliches Kriterium und entbehre jeder sachlogischen Grundlage (Urk. 1 S. 56). Das Kriterium der gemeinsamen Ausreise sei nicht anzuwenden, weil nur so eine im Einzelfall stossende und den familiären Verhältnissen unangemessene und damit unverständliche Rechtsanwendung vermieden werden könne (Urk. 1 S. 6-7). 3.3.3 Nach der Rechtsprechung kann das Gericht Verordnungen des Bundesrates vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen.”
“Eine in Art. 1a Abs. 4 ELV beschriebene Konstellation, welche eine Ausnahme von der Unterbrechung der Karenzfrist zu begründen vermöchte, liegt nicht vor. Namentlich hat der Bruder des Beschwerdeführers den Auslandaufenthalt nicht zusammen mit den Beschwerdeführenden angetreten (vgl. lit. b). Ebenso wenig liegt ein Fall höherer Gewalt vor, welcher die Rückreise in die Schweiz verhindert hätte (lit. c). Etwas anderes wird auch von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht.”
Fehlt eine aussagekräftige medizinische Dokumentation, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Reiseunfähigkeit im relevanten Zeitraum belegt, wird Krankheit als wichtiger Grund im Sinne von Art. 1a ELV nicht ausgewiesen. Es obliegt den Versicherten, verfügbare Fachberichte einzureichen.
“Februar 2022 nicht mitgeteilt hätten. Strittig und zu prüfen sei, ob der Auslandaufenthalt aus wichtigem Grund erfolgt sei, namentlich, ob dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV aufgrund von Krankheit die Rückkehr in die Schweiz unmöglich (gewesen) sei. Die Vorinstanz hat die Aktenlage, insbesondere die seitens der Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichte, gewürdigt und ist zum Schluss gelangt, dass angesichts der verschiedenen geltend gemachten Krankheiten zu erwarten sei, dass bei den konsultierten Fachärzten jeweils entsprechende Berichte erstellt worden wären, welche die Beschwerdeführer hätten einfordern und der Beschwerdegegnerin einreichen können. Stattdessen seien bis dato keine aussagekräftigen Berichte eingereicht worden, welche mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Reiseunfähigkeit im Zeitraum nach Ablauf der 90 Tage nach dem 24. Mai 2021 belegen würden. Damit sei ein wichtiger Grund für den Auslandaufenthalt im Sinne von Art. 1a ELV nicht ausgewiesen. Mit der erst am 21. Februar 2022 erfolgten Mitteilung betreffend den Auslandaufenthalt hätten die Beschwerdeführer ihre Meldepflicht verletzt. Dass sie mit der Krankheit des Beschwerdeführers derart beschäftigt gewesen seien, dass sie sich nicht bei der Beschwerdegegnerin hätten melden können, stelle keinen entschuldbaren Grund dar. Zusammenfassend liege kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 1a ELV für einen Auslandaufenthalt vor, weshalb die Leistungen gemäss Art. 1 Abs. 1 ELV rückwirkend auf den Beginn des Monats einzustellen gewesen seien, in dem die Beschwerdeführer den”
Als «wichtige Gründe» gelten abschliessend die in Art. 1a Abs. 4 ELV genannten Fälle (insbesondere eine Ausbildung, die einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert, Krankheit oder Unfall der Bezügerin/des Bezügers oder einer mitgereisten Angehörigen sowie Verhinderung der Rückkehr durch höhere Gewalt). Liegt ein solcher wichtiger Grund vor, kann der Leistungsstopp nach Art. 1a Abs. 1 ELV verhindert werden.
“Tag im Ausland verbracht hat (Art. 4 Abs. 4 ELG i.V.m Art. 1a Abs. 1 ELV). Als wichtige Gründe gelten abschliessend: eine Ausbildung im Sinne von Artikel 49bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), die einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert, eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Art. 29septies des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), die den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist, oder die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt (Art. 1a Abs. 4 lit. a-c ELV).”
Zur Geltendmachung von Krankheit als wichtigem Grund sind aussagekräftige medizinische Berichte erforderlich, aus denen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hervorgeht, dass die Rückkehr in die Schweiz unmöglich war. Blosse Empfehlungen zur Schonung oder attestierte Einschränkungen ohne Feststellung einer Transportunfähigkeit genügen hierfür nicht.
“Das kantonale Gericht hat erwogen, unbestritten sei, dass sich die Beschwerdeführer seit dem 24. Mai 2021 im Ausland aufhielten und dies der Beschwerdegegnerin bis am 21. Februar 2022 nicht mitgeteilt hätten. Strittig und zu prüfen sei, ob der Auslandaufenthalt aus wichtigem Grund erfolgt sei, namentlich, ob dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV aufgrund von Krankheit die Rückkehr in die Schweiz unmöglich (gewesen) sei. Die Vorinstanz hat die Aktenlage, insbesondere die seitens der Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichte, gewürdigt und ist zum Schluss gelangt, dass angesichts der verschiedenen geltend gemachten Krankheiten zu erwarten sei, dass bei den konsultierten Fachärzten jeweils entsprechende Berichte erstellt worden wären, welche die Beschwerdeführer hätten einfordern und der Beschwerdegegnerin einreichen können. Stattdessen seien bis dato keine aussagekräftigen Berichte eingereicht worden, welche mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Reiseunfähigkeit im Zeitraum nach Ablauf der 90 Tage nach dem 24. Mai 2021 belegen würden. Damit sei ein wichtiger Grund für den Auslandaufenthalt im Sinne von Art. 1a ELV nicht ausgewiesen. Mit der erst am 21. Februar 2022 erfolgten Mitteilung betreffend den Auslandaufenthalt hätten die Beschwerdeführer ihre Meldepflicht verletzt. Dass sie mit der Krankheit des Beschwerdeführers derart beschäftigt gewesen seien, dass sie sich nicht bei der Beschwerdegegnerin hätten melden können, stelle keinen entschuldbaren Grund dar.”
“und 3.2) – keine Transportunfähigkeit attestiert, welche eine Rückreise verunmöglicht hätte. Es wurde ihm bloss empfohlen, sich auszuruhen und im nächsten Monat nicht länger als 2 Stunden zu fahren (act. IIB 135 S. 27). Folglich lag kein wichtiger Grund für die Auslandaufenthalte vor. Inwiefern Art. 1a Abs. 4 ELV verfassungs- bzw. konventionswidrig sein soll (Beschwerde S. 5 Ziff. 2.4), wird nicht weiter ausgeführt, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Da der Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 den”
Fehlen aussagekräftige medizinische Berichte, kann ein wichtiger Grund für den Auslandaufenthalt im Sinne von Art. 1a ELV nicht ausgewiesen werden. Die Gerichtspraxis verlangt im Zweifel die Vorlage entsprechender Facharztberichte, um eine Reiseunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen.
“Februar 2022 nicht mitgeteilt hätten. Strittig und zu prüfen sei, ob der Auslandaufenthalt aus wichtigem Grund erfolgt sei, namentlich, ob dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV aufgrund von Krankheit die Rückkehr in die Schweiz unmöglich (gewesen) sei. Die Vorinstanz hat die Aktenlage, insbesondere die seitens der Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichte, gewürdigt und ist zum Schluss gelangt, dass angesichts der verschiedenen geltend gemachten Krankheiten zu erwarten sei, dass bei den konsultierten Fachärzten jeweils entsprechende Berichte erstellt worden wären, welche die Beschwerdeführer hätten einfordern und der Beschwerdegegnerin einreichen können. Stattdessen seien bis dato keine aussagekräftigen Berichte eingereicht worden, welche mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Reiseunfähigkeit im Zeitraum nach Ablauf der 90 Tage nach dem 24. Mai 2021 belegen würden. Damit sei ein wichtiger Grund für den Auslandaufenthalt im Sinne von Art. 1a ELV nicht ausgewiesen. Mit der erst am 21. Februar 2022 erfolgten Mitteilung betreffend den Auslandaufenthalt hätten die Beschwerdeführer ihre Meldepflicht verletzt. Dass sie mit der Krankheit des Beschwerdeführers derart beschäftigt gewesen seien, dass sie sich nicht bei der Beschwerdegegnerin hätten melden können, stelle keinen entschuldbaren Grund dar. Zusammenfassend liege kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 1a ELV für einen Auslandaufenthalt vor, weshalb die Leistungen gemäss Art. 1 Abs. 1 ELV rückwirkend auf den Beginn des Monats einzustellen gewesen seien, in dem die Beschwerdeführer den”
Als wichtige Gründe (abschliessend) gelten Ausbildung, eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin/des Bezügers oder einer mitreisenden angehörigen Person (vgl. Art. 29septies AHVG) sowie höhere Gewalt. Diese Gründe können dazu führen, dass der gewöhnliche Aufenthalt ausnahmsweise nicht unterbrochen wird.
“Der gewöhnliche Aufenthalt bleibt bei einem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen, wenn wichtige Gründe dafürsprechen (Art. 1a Abs. 1 ELV). Als wichtige Gründe gelten abschliessend: eine Ausbildung, eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Art. 29septies des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), die den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist oder die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt (Art. 1a Abs. 4 lit. a-c ELV; Rz.”
“Der gewöhnliche Aufenthalt bleibt bei einem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen, wenn wichtige Gründe dafür sprechen (Art. 4 Abs. 4 ELG i.V.m Art. 1a Abs. 1 ELV). Als wichtige Gründe gelten abschliessend: eine Ausbildung, eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Art. 29septies des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), die den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist oder die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt (Art. 1a Abs. 4 lit. a-c ELV).”
Fällt der wichtige Grund während desselben Auslandsaufenthaltes weg und die Person hält sich weiterhin im Ausland auf, gelten die weiteren Aufenthaltstage als Auslandaufenthalt ohne wichtigen Grund.
“WEL). Der wichtige Grund muss während des gesamten Aufenthaltes im Ausland bestehen. Wenn eine Person ihren Auslandaufenthalt fortsetzt, obwohl der wichtige Grund dafür weggefallen ist, gelten die weiteren Aufenthaltstage im Ausland als Auslandaufenthalt ohne wichtigen Grund (Art. 1a Abs. 5 ELV; Rz.”
“Die Karenzfrist beträgt zehn Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das ordentliche Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erreicht haben und deren Altersrente keine Hinterlassenenrente der AHV oder Rente der IV ablöst oder ablösen würde (Art. 5 Abs. 3 lit. d ELG). 1.4 Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen (Art. 5 Abs. 5 ELG). Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird (Art. 5 Abs. 6 ELG). 1.5 Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 5 Abs. 6 ELG die Bestimmungen in Art. 1b ELV erlassen. Danach wird die Karenzfrist erst unterbrochen, nachdem die betreffende Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat, sofern sie sich während der Dauer der Karenzfrist aus einem Grund nach Art. 1a Abs. 4 ELV im Ausland aufhält. Art. 1a Abs. 5 ELV ist sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 1a Abs. 4 ELV gelten als wichtige Gründe: eine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), die einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert (Abs. 4 lit. a), eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Art. 29septies AHVG, die den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist (Abs. 4 lit. b), sowie die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt (Abs. 4 lit. c). 1.6 Den Voraussetzungen in Art. 5 ELG gehen staatsvertragliche Regelungen vor, die zu Gunsten der gesuchstellenden Personen von den gesetzlichen Karenzfristen abweichen. Von der Voraussetzung einer Karenzfrist ausgenommen sind namentlich Angehörige eines Mitgliedstaates der EU und der EFTA, die der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.”
Nach der Rechtsprechung und den erläuternden Materialien ist die in Art. 1a Abs. 4 ELV getroffene Aufzählung als abschliessend zu verstehen; der Bundesrat wurde mit der Festlegung der Ausnahmen beauftragt, und die Gerichte sollen diese Aufzählung nicht durch eine richterliche Katalogerweiterung ausdehnen. Motive sozialer, familiärer, persönlicher oder beruflicher Natur (z. B. Arbeitstätigkeit im Ausland) werden in der Praxis nicht als «wichtige Gründe» i.S.v. Art. 1a Abs. 4 ELV anerkannt. Soweit ersichtlich unterbricht auch ein nur geringfügiges Überschreiten der gesetzlich vorgesehenen Frist die Karenzfrist nicht.
“Die Krankheit eines engen Familienangehörigen wurde dabei lediglich als Beispiel angeführt, welches einen triftigen Grund darstellen kann - und nicht in jedem Fall muss. Überdies wurde die Kompetenz zur Festlegung der Ausnahmen dem Bundesrat übertragen, ohne dass hiefür Einschränkungen formuliert worden wären. Dass die vom Bundesrat in der ELV genannten Ausnahmen abschliessenden Charakter haben, ergibt sich sodann auch aus der Medienmitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) betreffend die Vernehmlassung zu den Verordnungsbestimmungen zur ELReform (https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-75254.html; besucht am 31. Januar 2023) sowie aus den Erläuterungen vom Januar 2020 zur Änderung der ELV (vgl. bei vorstehendem Link herunterladbares Dokument «Verordnungstext und Erläuternder Bericht», S. 5 zu Abs. 4 von Art. 1a ELV). Überdies wurde dies in WEL Rz. 2340.03 festgehalten («abschliessend»), auf welche in WEL Rz. 2440.03 verwiesen wird. Die Regelung in der WEL, in welcher im Übrigen die Bestimmung von Art. 1a Abs. 4 ELV zitiert wird (WEL Rz. 2340.03), steht folglich mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang, weshalb kein Grund vorliegt, um davon abzuweichen (vgl. E. 1.7 vorstehend). Es entsprach somit der Intention des Gesetzgebers, dass die Ausnahmen in der ELV abschliessend festgelegt würden und nicht nach richterlichem Ermessen im Einzelfall darüber befunden werde. Damit drängt sich auch kein Abstandnehmen von der zum alten Recht (vor dem 1. Januar 2021) ergangenen Rechtsprechung auf, wonach die Erstreckung der dreimonatigen Zeitspanne eine Ausnahme bleiben und sich an klar fassbaren Kriterien orientieren muss, weshalb Motive sozialer, familiärer, persönlicher oder beruflicher Art, so achtbar sie im Einzelfall sein mögen, nicht als triftig anerkannt werden können, selbst wenn das Ergebnis für die Ansprecher hart ausfällt (BGE 126 V 463 E. 2c und E. 3.a; Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2008 vom 27. August 2008 E. 3.1). 3.4 Die Beschwerdeführenden leben bereits seit 1988 - vor 2021 soweit aktenkundig ohne relevante Unterbrüche - in der Schweiz und hatten damit die Karenzfrist bereits zu einem früheren Zeitpunkt einmal erfüllt.”
“Nach dem Gesagten kann nicht vom klaren Wortlaut des gesetzeskonformen Art. 1a Abs. 4 ELV abgewichen werden. Aufgrund des abschliessenden Charakters dieser Regelung sind für die Beschwerdeführenden sodann keine zusätzlichen Ausnahmen vorzusehen, welche einen Unterbruch der Karenzfrist verhindern würden. Dies gilt trotz des Vorliegens achtenswerter Gründe und selbst bei nur geringfügigem Überschreiten der gesetzlich festgehaltenen Frist von drei Monaten. Folglich hat die Karenzfrist gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG gestützt auf Art. 5 Abs. 5 ELG mit der Rückkehr in die Schweiz am 4. Oktober 2021 neu zu laufen begonnen. Da die 10-jährige Karenzfrist daher bei der Anmeldung zum Leistungsbezug im November 2021 nicht erfüllt war, erweist sich die im angefochtenen Entscheid bestätigte Abweisung des Leistungsbegehrens als korrekt. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob die Krankheit des Bruders des Beschwerdeführers überhaupt als wichtiger Grund in Betracht fällt, eine verhinderte Rückreise zu rechtfertigen. Gemäss Art. 29septies Abs. 1 AHVG können nur Verwandte berücksichtigt werden, für welche Betreuungsgutschriften geltend gemacht werden könnten.”
“verwiesen wird. Die Regelung in der WEL, in welcher im Übrigen die Bestimmung von Art. 1a Abs. 4 ELV zitiert wird (WEL Rz. 2340.03), steht folglich mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang, weshalb kein Grund vorliegt, um davon abzuweichen (vgl. E. 1.7 vorstehend). Es entsprach somit der Intention des Gesetzgebers, dass die Ausnahmen in der ELV abschliessend festgelegt würden und nicht nach richterlichem Ermessen im Einzelfall darüber befunden werde. Damit drängt sich auch kein Abstandnehmen von der zum alten Recht (vor dem 1. Januar 2021) ergangenen Rechtsprechung auf, wonach die Erstreckung der dreimonatigen Zeitspanne eine Ausnahme bleiben und sich an klar fassbaren Kriterien orientieren muss, weshalb Motive sozialer, familiärer, persönlicher oder beruflicher Art, so achtbar sie im Einzelfall sein mögen, nicht als triftig anerkannt werden können, selbst wenn das Ergebnis für die Ansprecher hart ausfällt (BGE 126 V 463 E. 2c und E. 3.a; Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2008 vom 27. August 2008 E. 3.1).”
“Zu prüfen ist, ob allfällige wichtige Gründe vorliegen, welche ausnahmsweise eine Erstreckung über die höchstzulässige Dauer von drei Monaten bzw. 90 Tagen ermöglichen (vgl. E. 2.4.2 vorstehend). Die wichtigen Gründe lassen sich gemäss Rechtsprechung auf zwei Kategorien beschränken, einerseits in zwingende krankheits- oder unfallbedingte Ursachen, die namentlich in der Person des Leistungsansprechers selbst liegen, andererseits in die, die auf Tatbestände aus dem Bereich der höheren Gewalt zurückzuführen sind (vgl. BGE 126 V 463 E. 2c S. 465; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. August 2008, 8C_98/2008, E. 3.1). Der Beschwerdeführer nannte seine Arbeitstätigkeit als Grund für seine längeren Auslandsaufenthalte (vgl. act. II 5, 8; Beschwerde S. 3 f.). Entgegen seiner Meinung ist dies jedoch kein wichtiger Grund gemäss Art. 1a Abs. 4 ELV. Weitere, nicht in Art. 1a Abs. 4 ELV genannte Gründe für einen Auslandsaufenthalt, der die Karenzfrist von zehn Jahren nicht unterbricht, können nicht berücksichtigt werden, denn die wichtigen Gründe sind in der ELV abschliessend aufgezählt (Rz.”
Gemäss Art. 1a Abs. 4 ELV gilt eine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV, die einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert, als wichtiger Grund. In diesem Fall wird die Karenzfrist erst nach Ablauf des 365. Tages im Ausland unterbrochen.
“21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erreicht haben und deren Altersrente keine Hinterlassenenrente der AHV oder Rente der IV ablöst oder ablösen würde (Art. 5 Abs. 3 lit. d ELG). 1.4 Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen (Art. 5 Abs. 5 ELG). Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird (Art. 5 Abs. 6 ELG). 1.5 Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 5 Abs. 6 ELG die Bestimmungen in Art. 1b ELV erlassen. Danach wird die Karenzfrist erst unterbrochen, nachdem die betreffende Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat, sofern sie sich während der Dauer der Karenzfrist aus einem Grund nach Art. 1a Abs. 4 ELV im Ausland aufhält. Art. 1a Abs. 5 ELV ist sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 1a Abs. 4 ELV gelten als wichtige Gründe: eine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), die einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert (Abs. 4 lit. a), eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Art. 29septies AHVG, die den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist (Abs. 4 lit. b), sowie die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt (Abs. 4 lit. c). 1.6 Den Voraussetzungen in Art. 5 ELG gehen staatsvertragliche Regelungen vor, die zu Gunsten der gesuchstellenden Personen von den gesetzlichen Karenzfristen abweichen. Von der Voraussetzung einer Karenzfrist ausgenommen sind namentlich Angehörige eines Mitgliedstaates der EU und der EFTA, die der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.”
“Tag im Ausland verbracht hat, sofern sie sich während der Dauer der Karenzfrist aus einem Grund nach Art. 1a Abs. 4 ELV im Ausland aufhält. Art. 1a Abs. 5 ELV ist sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 1a Abs. 4 ELV gelten als wichtige Gründe: eine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), die einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert (Abs. 4 lit. a), eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Art. 29septies AHVG, die den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist (Abs. 4 lit. b), sowie die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt (Abs. 4 lit. c).”
“Tag im Ausland verbracht hat. Art. 1a Abs. 5 ist sinngemäss anwendbar. Als wichtige Gründe gelten nach Art. 1a Abs. 4 ELV: eine Ausbildung im Sinne von Artikel 49bis AHVV, die einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert (lit. a); eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Artikel 29septies AHVG, die den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist (lit. b); die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt (lit. c).”
Ein Auslandsaufenthalt kann die Karenzfrist unterbrechen und verhindern, dass sie neu zu laufen beginnt, wenn er aus einem in Art. 1a Abs. 4 ELV genannten wichtigen Grund erfolgt (z.B. Krankheit, Unfall, Ausbildung oder sonstige wichtige Gründe). Erfolgt der Auslandaufenthalt ohne einen solchen wichtigen Grund, führt er grundsätzlich zum Neubeginn der Karenzfrist. Aufenthalte, die im Zusammenhang mit vom Betroffenen verantwortetem Verhalten stehen (etwa eigene tätliche Beteiligung), werden regelmässig nicht als wichtiger Grund anerkannt.
“Demnach gelangen auf die Beschwerdeführenden die für Ausländer und Ausländerinnen in Art. 5 Abs. 1 und Abs. 5 ELG zusätzlich statuierten Voraussetzungen zur Anwendung, welche gestützt auf Art. 5 Abs. 6 ELG in Art. 1b in Verbindung mit Art. 1a Abs. 4 ELV präzisiert wurden (E. 1.3-1.6 vorstehend). Die Beschwerdeführenden befanden sich ausgewiesenermassen vom 26. Juni bis am 4. Oktober 2021 (Urk. 7/16-18, Urk. 3/7-10) und damit während mehr als drei Monaten im Ausland, was dem Grundsatz nach zu einem Neubeginn der Karenzfrist führt (Art. 5 Abs. 5 ELG). Zunächst zu prüfen ist, ob dieser Auslandaufenthalt kurz vor der Beanspruchung von Zusatzleistungen ab 1. November 2021 aus einem wichtigen Grund erfolgte.”
“Lemma 3 WEL). Solche Geschehnisse lagen vorliegend offensichtlich nicht vor. Vielmehr war der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben in eine tätliche Auseinandersetzung mit seiner Schwester involviert (act. II 94 S. 2 Ziff. 1) und hatte demnach im Nachgang an dieses eigene Handeln die richterlichen Anordnungen und deren Folgen – wozu namentlich die Verlängerung seines Aufenthalts in … gehört – auch mitzuvertreten. Ein anderer wichtiger Grund gemäss der abschliessenden Aufzählung in Art. 1a Abs. 4 ELV (Ausbildung, Krankheit oder Unfall; vgl. E. 3.4 hiervor) ist nicht ersichtlich und wird denn auch nicht geltend gemacht. Der Auslandaufenthalt vom 22. November bis 21. Dezember 2022 erfolgte demnach ohne wichtigen Grund.”
Nach der zitierten Entscheidung wird die in Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV vorausgesetzte Ausnahme bei Rückreisehindernissen wegen Krankheit/Unfall eines Angehörigen nicht bejaht, wenn die Ausreise nicht gemeinsam mit der betroffenen Person angetreten wurde. Eine getrennte Ausreise erfüllte dort nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen.
“Namentlich beziehen sich das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (0.831.109.763.1) und die Verwaltungsweisung über die Durchführung dieses Abkommens (0.831.109.763.11) nicht auf das Rechtsgebiet der Zusatzleistungen. 3.2 Demnach gelangen auf die Beschwerdeführenden die für Ausländer und Ausländerinnen in Art. 5 Abs. 1 und Abs. 5 ELG zusätzlich statuierten Voraussetzungen zur Anwendung, welche gestützt auf Art. 5 Abs. 6 ELG in Art. 1b in Verbindung mit Art. 1a Abs. 4 ELV präzisiert wurden (E. 1.3-1.6 vorstehend). Die Beschwerdeführenden befanden sich ausgewiesenermassen vom 26. Juni bis am 4. Oktober 2021 (Urk. 7/16-18, Urk. 3/7-10) und damit während mehr als drei Monaten im Ausland, was dem Grundsatz nach zu einem Neubeginn der Karenzfrist führt (Art. 5 Abs. 5 ELG). Zunächst zu prüfen ist, ob dieser Auslandaufenthalt kurz vor der Beanspruchung von Zusatzleistungen ab 1. November 2021 aus einem wichtigen Grund erfolgte. 3.3 3.3.1 Eine in Art. 1a Abs. 4 ELV beschriebene Konstellation, welche eine Ausnahme von der Unterbrechung der Karenzfrist zu begründen vermöchte, liegt nicht vor. Namentlich hat der Bruder des Beschwerdeführers den Auslandaufenthalt nicht zusammen mit den Beschwerdeführenden angetreten (vgl. lit. b). Ebenso wenig liegt ein Fall höherer Gewalt vor, welcher die Rückreise in die Schweiz verhindert hätte (lit. c). Etwas anderes wird auch von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht. 3.3.2 Die Beschwerdeführenden brachten vor, das in Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV im Falle der Unmöglichkeit der Rückreise wegen Krankheit oder Unfall von Angehörigen zusätzlich geforderte Kriterium der gemeinsamen Ausreise entspreche nicht der ratio legis von Art. 5 ELG. Dessen Zweck sei, dass keine Ergänzungsleistungen an Personen ausgerichtet würden, welche ihren Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz haben. Laut der Botschaft zur Änderung des ELG vom 16. September 2016 gehöre die Krankheit eines engen Familienangehörigen zu den triftigen Gründen für einen drei Monate überschreitenden Auslandaufenthalt.”
Der Bundesrat durfte in Art. 1a Abs. 4 ELV ein ergänzendes einschränkendes Kriterium (etwa die gemeinsame Ausreise) festlegen. Er hat dabei den ihm gemäss Art. 5 Abs. 6 ELG zustehenden weiten Ermessensspielraum wahrgenommen; das Kriterium erscheint nicht willkürlich. Die gerichtliche Prüfung ist beschränkt auf die Frage, ob die Verordnungsbestimmung den gesetzlich delegierten Rahmen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist.
“Der Bundesrat hat sich beim Erlass von Art. 1a und 1b ELV auf die Delegationsnorm von Art. 5 Abs. 6 ELG gestützt, wonach er die Fälle zu bestimmen hat, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird. Er hat sich dabei an den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten sehr weiten Ermessensspielraum gehalten, zumal er inhaltlich das geregelt hat, wofür er vom Gesetzgeber die Kompetenz erhalten hat. Solange die Verordnungsbestimmung nicht geradezu willkürlich ist, darf das Gericht sein Ermessen nicht an dasjenige des Bundesrates stellen. Die gerichtliche Prüfung ist beschränkt auf die Frage, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig und insbesondere, ob die angeordnete Massnahme zweckmässig ist (E. 3.3.3 vorstehend). Klar ist aufgrund der Formulierung von Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV, dass der Bundesrat nicht für sämtliche Fälle von Krankheit naher Verwandter im Ausland eine Ausnahme statuieren wollte, sondern ein weiteres, einschränkendes Kriterium festlegen wollte. Das Kriterium der gemeinsamen Ausreise erscheint nicht als willkürlich, sondern grundsätzlich ist bei einer getrennten Ausreise auch eine getrennte Rückreise eher zumutbar. Hinzu kommt, dass dadurch auch Konstellationen wie die vorliegende ausgeschlossen wurden, bei welchen die nahe verwandte Person selbständig in einem eigenen sozialen Kontext in einem anderen Land lebt(e), was entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde aufgrund der örtlichen Distanz durchaus gegen die Notwendigkeit eines mehr als dreimonatigen Aufenthalts von Leistungsbezügern spricht. Der Botschaft zur Änderung des ELG vom 16. September 2016 (16.065) ist zu entnehmen, dass die geltenden Bestimmungen zur Karenzfrist für ausländische Staatsangehörige dahingehend präzisiert werden, dass der gewöhnliche Aufenthalt als unterbrochen gilt, wenn sich eine Person während mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten im Ausland aufhält.”
“Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung (BGE 146 V 271 E. 5.2, 145 V 278 E. 4.1, je mit Hinweisen). 3.3.4 Der Bundesrat hat sich beim Erlass von Art. 1a und 1b ELV auf die Delegationsnorm von Art. 5 Abs. 6 ELG gestützt, wonach er die Fälle zu bestimmen hat, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird. Er hat sich dabei an den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten sehr weiten Ermessensspielraum gehalten, zumal er inhaltlich das geregelt hat, wofür er vom Gesetzgeber die Kompetenz erhalten hat. Solange die Verordnungsbestimmung nicht geradezu willkürlich ist, darf das Gericht sein Ermessen nicht an dasjenige des Bundesrates stellen. Die gerichtliche Prüfung ist beschränkt auf die Frage, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig und insbesondere, ob die angeordnete Massnahme zweckmässig ist (E. 3.3.3 vorstehend). Klar ist aufgrund der Formulierung von Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV, dass der Bundesrat nicht für sämtliche Fälle von Krankheit naher Verwandter im Ausland eine Ausnahme statuieren wollte, sondern ein weiteres, einschränkendes Kriterium festlegen wollte. Das Kriterium der gemeinsamen Ausreise erscheint nicht als willkürlich, sondern grundsätzlich ist bei einer getrennten Ausreise auch eine getrennte Rückreise eher zumutbar. Hinzu kommt, dass dadurch auch Konstellationen wie die vorliegende ausgeschlossen wurden, bei welchen die nahe verwandte Person selbständig in einem eigenen sozialen Kontext in einem anderen Land lebt(e), was entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde aufgrund der örtlichen Distanz durchaus gegen die Notwendigkeit eines mehr als dreimonatigen Aufenthalts von Leistungsbezügern spricht. Der Botschaft zur Änderung des ELG vom 16. September 2016 (16.065) ist zu entnehmen, dass die geltenden Bestimmungen zur Karenzfrist für ausländische Staatsangehörige dahingehend präzisiert werden, dass der gewöhnliche Aufenthalt als unterbrochen gilt, wenn sich eine Person während mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten im Ausland aufhält.”
Nach den Gesetzesmaterialien und den Erläuterungen des BSV sind die in der ELV vom Bundesrat zu regelnden Ausnahmen als abschliessend vorgesehen. Der Bundesrat erhielt die Kompetenz, eine solche Liste von Ausnahmen per Verordnung zu bestimmen; die Materialien und die WEL legen dar, dass diese Ausnahmen nicht richterlich zu ergänzen sind.
“Deshalb solle der Bundesrat die Kompetenz erhalten, auf Verordnungsebene eine abschliessende Liste von Ausnahmen vorzusehen, in denen die Schweiz für längere Zeit - in der Regel jedoch höchstens ein Jahr - verlassen werden dürfe, ohne dass die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen sistiert werde (BBl 2016 S. 7516-7518). Die Krankheit eines engen Familienangehörigen wurde dabei lediglich als Beispiel angeführt, welches einen triftigen Grund darstellen kann - und nicht in jedem Fall muss. Überdies wurde die Kompetenz zur Festlegung der Ausnahmen dem Bundesrat übertragen, ohne dass hiefür Einschränkungen formuliert worden wären. Dass die vom Bundesrat in der ELV genannten Ausnahmen abschliessenden Charakter haben, ergibt sich sodann auch aus der Medienmitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) betreffend die Vernehmlassung zu den Verordnungsbestimmungen zur ELReform (https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-75254.html; besucht am 31. Januar 2023) sowie aus den Erläuterungen vom Januar 2020 zur Änderung der ELV (vgl. bei vorstehendem Link herunterladbares Dokument «Verordnungstext und Erläuternder Bericht», S. 5 zu Abs. 4 von Art. 1a ELV). Überdies wurde dies in WEL Rz. 2340.03 festgehalten («abschliessend»), auf welche in WEL Rz. 2440.03 verwiesen wird. Die Regelung in der WEL, in welcher im Übrigen die Bestimmung von Art. 1a Abs. 4 ELV zitiert wird (WEL Rz. 2340.03), steht folglich mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang, weshalb kein Grund vorliegt, um davon abzuweichen (vgl. E. 1.7 vorstehend). Es entsprach somit der Intention des Gesetzgebers, dass die Ausnahmen in der ELV abschliessend festgelegt würden und nicht nach richterlichem Ermessen im Einzelfall darüber befunden werde. Damit drängt sich auch kein Abstandnehmen von der zum alten Recht (vor dem 1. Januar 2021) ergangenen Rechtsprechung auf, wonach die Erstreckung der dreimonatigen Zeitspanne eine Ausnahme bleiben und sich an klar fassbaren Kriterien orientieren muss, weshalb Motive sozialer, familiärer, persönlicher oder beruflicher Art, so achtbar sie im Einzelfall sein mögen, nicht als triftig anerkannt werden können, selbst wenn das Ergebnis für die Ansprecher hart ausfällt (BGE 126 V 463 E.”
“Deshalb solle der Bundesrat die Kompetenz erhalten, auf Verordnungsebene eine abschliessende Liste von Ausnahmen vorzusehen, in denen die Schweiz für längere Zeit - in der Regel jedoch höchstens ein Jahr - verlassen werden dürfe, ohne dass die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen sistiert werde (BBl 2016 S. 7516-7518). Die Krankheit eines engen Familienangehörigen wurde dabei lediglich als Beispiel angeführt, welches einen triftigen Grund darstellen kann - und nicht in jedem Fall muss. Überdies wurde die Kompetenz zur Festlegung der Ausnahmen dem Bundesrat übertragen, ohne dass hiefür Einschränkungen formuliert worden wären. Dass die vom Bundesrat in der ELV genannten Ausnahmen abschliessenden Charakter haben, ergibt sich sodann auch aus der Medienmitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) betreffend die Vernehmlassung zu den Verordnungsbestimmungen zur ELReform (https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-75254.html; besucht am 31. Januar 2023) sowie aus den Erläuterungen vom Januar 2020 zur Änderung der ELV (vgl. bei vorstehendem Link herunterladbares Dokument «Verordnungstext und Erläuternder Bericht», S. 5 zu Abs. 4 von Art. 1a ELV). Überdies wurde dies in WEL Rz. 2340.03 festgehalten («abschliessend»), auf welche in WEL Rz. 2440.03 verwiesen wird. Die Regelung in der WEL, in welcher im Übrigen die Bestimmung von Art. 1a Abs. 4 ELV zitiert wird (WEL Rz. 2340.03), steht folglich mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang, weshalb kein Grund vorliegt, um davon abzuweichen (vgl. E. 1.7 vorstehend). Es entsprach somit der Intention des Gesetzgebers, dass die Ausnahmen in der ELV abschliessend festgelegt würden und nicht nach richterlichem Ermessen im Einzelfall darüber befunden werde. Damit drängt sich auch kein Abstandnehmen von der zum alten Recht (vor dem 1. Januar 2021) ergangenen Rechtsprechung auf, wonach die Erstreckung der dreimonatigen Zeitspanne eine Ausnahme bleiben und sich an klar fassbaren Kriterien orientieren muss, weshalb Motive sozialer, familiärer, persönlicher oder beruflicher Art, so achtbar sie im Einzelfall sein mögen, nicht als triftig anerkannt werden können, selbst wenn das Ergebnis für die Ansprecher hart ausfällt (BGE 126 V 463 E.”
“Deshalb solle der Bundesrat die Kompetenz erhalten, auf Verordnungsebene eine abschliessende Liste von Ausnahmen vorzusehen, in denen die Schweiz für längere Zeit - in der Regel jedoch höchstens ein Jahr - verlassen werden dürfe, ohne dass die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen sistiert werde (BBl 2016 S. 7516-7518). Die Krankheit eines engen Familienangehörigen wurde dabei lediglich als Beispiel angeführt, welches einen triftigen Grund darstellen kann - und nicht in jedem Fall muss. Überdies wurde die Kompetenz zur Festlegung der Ausnahmen dem Bundesrat übertragen, ohne dass hiefür Einschränkungen formuliert worden wären. Dass die vom Bundesrat in der ELV genannten Ausnahmen abschliessenden Charakter haben, ergibt sich sodann auch aus der Medienmitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) betreffend die Vernehmlassung zu den Verordnungsbestimmungen zur ELReform (https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-75254.html; besucht am 31. Januar 2023) sowie aus den Erläuterungen vom Januar 2020 zur Änderung der ELV (vgl. bei vorstehendem Link herunterladbares Dokument «Verordnungstext und Erläuternder Bericht», S. 5 zu Abs. 4 von Art. 1a ELV). Überdies wurde dies in WEL Rz.”
Berufliche oder wirtschaftliche Erwerbstätigkeit bzw. wiederkehrende oder aus Arbeitsgründen längere Auslandsaufenthalte gelten nicht als «wichtiger Grund» im Sinn von Art. 1a Abs. 4 ELV und berechtigen nicht zur Erstreckung der 90‑Tage‑Frist. Nach Rechtsprechung beschränken sich die wichtigen Gründe auf zwingende krankheits‑ oder unfallbedingte Ursachen (insbesondere in der Person des Leistungsansprechers) sowie auf Tatbestände aus dem Bereich der höheren Gewalt; die Aufzählung in der ELV ist abschliessend.
“Zu prüfen ist, ob allfällige wichtige Gründe vorliegen, welche ausnahmsweise eine Erstreckung über die höchstzulässige Dauer von drei Monaten bzw. 90 Tagen ermöglichen (vgl. E. 2.4.2 vorstehend). Die wichtigen Gründe lassen sich gemäss Rechtsprechung auf zwei Kategorien beschränken, einerseits in zwingende krankheits- oder unfallbedingte Ursachen, die namentlich in der Person des Leistungsansprechers selbst liegen, andererseits in die, die auf Tatbestände aus dem Bereich der höheren Gewalt zurückzuführen sind (vgl. BGE 126 V 463 E. 2c S. 465; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. August 2008, 8C_98/2008, E. 3.1). Der Beschwerdeführer nannte seine Arbeitstätigkeit als Grund für seine längeren Auslandsaufenthalte (vgl. act. II 5, 8; Beschwerde S. 3 f.). Entgegen seiner Meinung ist dies jedoch kein wichtiger Grund gemäss Art. 1a Abs. 4 ELV. Weitere, nicht in Art. 1a Abs. 4 ELV genannte Gründe für einen Auslandsaufenthalt, der die Karenzfrist von zehn Jahren nicht unterbricht, können nicht berücksichtigt werden, denn die wichtigen Gründe sind in der ELV abschliessend aufgezählt (Rz.”
Die Ausnahmeregelung des Art. 1a Abs. 4 ELV umfasst nicht automatisch jeden Fall von Krankheit naher Angehöriger im Ausland. Der Bundesrat hat bewusst ein zusätzliches, einschränkendes Kriterium vorgesehen (z.B. die gemeinsame Ausreise), und dieses Kriterium wurde in der zitierten Rechtsprechung nicht als willkürlich beurteilt.
“Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung (BGE 146 V 271 E. 5.2, 145 V 278 E. 4.1, je mit Hinweisen). 3.3.4 Der Bundesrat hat sich beim Erlass von Art. 1a und 1b ELV auf die Delegationsnorm von Art. 5 Abs. 6 ELG gestützt, wonach er die Fälle zu bestimmen hat, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird. Er hat sich dabei an den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten sehr weiten Ermessensspielraum gehalten, zumal er inhaltlich das geregelt hat, wofür er vom Gesetzgeber die Kompetenz erhalten hat. Solange die Verordnungsbestimmung nicht geradezu willkürlich ist, darf das Gericht sein Ermessen nicht an dasjenige des Bundesrates stellen. Die gerichtliche Prüfung ist beschränkt auf die Frage, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig und insbesondere, ob die angeordnete Massnahme zweckmässig ist (E. 3.3.3 vorstehend). Klar ist aufgrund der Formulierung von Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV, dass der Bundesrat nicht für sämtliche Fälle von Krankheit naher Verwandter im Ausland eine Ausnahme statuieren wollte, sondern ein weiteres, einschränkendes Kriterium festlegen wollte. Das Kriterium der gemeinsamen Ausreise erscheint nicht als willkürlich, sondern grundsätzlich ist bei einer getrennten Ausreise auch eine getrennte Rückreise eher zumutbar. Hinzu kommt, dass dadurch auch Konstellationen wie die vorliegende ausgeschlossen wurden, bei welchen die nahe verwandte Person selbständig in einem eigenen sozialen Kontext in einem anderen Land lebt(e), was entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde aufgrund der örtlichen Distanz durchaus gegen die Notwendigkeit eines mehr als dreimonatigen Aufenthalts von Leistungsbezügern spricht. Der Botschaft zur Änderung des ELG vom 16. September 2016 (16.065) ist zu entnehmen, dass die geltenden Bestimmungen zur Karenzfrist für ausländische Staatsangehörige dahingehend präzisiert werden, dass der gewöhnliche Aufenthalt als unterbrochen gilt, wenn sich eine Person während mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten im Ausland aufhält.”
“Namentlich beziehen sich das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (0.831.109.763.1) und die Verwaltungsweisung über die Durchführung dieses Abkommens (0.831.109.763.11) nicht auf das Rechtsgebiet der Zusatzleistungen. 3.2 Demnach gelangen auf die Beschwerdeführenden die für Ausländer und Ausländerinnen in Art. 5 Abs. 1 und Abs. 5 ELG zusätzlich statuierten Voraussetzungen zur Anwendung, welche gestützt auf Art. 5 Abs. 6 ELG in Art. 1b in Verbindung mit Art. 1a Abs. 4 ELV präzisiert wurden (E. 1.3-1.6 vorstehend). Die Beschwerdeführenden befanden sich ausgewiesenermassen vom 26. Juni bis am 4. Oktober 2021 (Urk. 7/16-18, Urk. 3/7-10) und damit während mehr als drei Monaten im Ausland, was dem Grundsatz nach zu einem Neubeginn der Karenzfrist führt (Art. 5 Abs. 5 ELG). Zunächst zu prüfen ist, ob dieser Auslandaufenthalt kurz vor der Beanspruchung von Zusatzleistungen ab 1. November 2021 aus einem wichtigen Grund erfolgte. 3.3 3.3.1 Eine in Art. 1a Abs. 4 ELV beschriebene Konstellation, welche eine Ausnahme von der Unterbrechung der Karenzfrist zu begründen vermöchte, liegt nicht vor. Namentlich hat der Bruder des Beschwerdeführers den Auslandaufenthalt nicht zusammen mit den Beschwerdeführenden angetreten (vgl. lit. b). Ebenso wenig liegt ein Fall höherer Gewalt vor, welcher die Rückreise in die Schweiz verhindert hätte (lit. c). Etwas anderes wird auch von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht. 3.3.2 Die Beschwerdeführenden brachten vor, das in Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV im Falle der Unmöglichkeit der Rückreise wegen Krankheit oder Unfall von Angehörigen zusätzlich geforderte Kriterium der gemeinsamen Ausreise entspreche nicht der ratio legis von Art. 5 ELG. Dessen Zweck sei, dass keine Ergänzungsleistungen an Personen ausgerichtet würden, welche ihren Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz haben. Laut der Botschaft zur Änderung des ELG vom 16. September 2016 gehöre die Krankheit eines engen Familienangehörigen zu den triftigen Gründen für einen drei Monate überschreitenden Auslandaufenthalt.”
Eine Krankheit kann als «wichtiger Grund» gelten, wenn sie die Rückkehr in die Schweiz unmöglich macht; in solchen Fällen wird die Karenzfrist trotz Auslandaufenthalt in Ausnahmefällen nicht unterbrochen. Bei einem Auslandaufenthalt aus einem wichtigen Grund wird die Karenzfrist erst nach dem 365. Tag unterbrochen; ab diesem Zeitpunkt findet Art. 1a Abs. 5 ELV Anwendung, wobei in den Quellen auf eine Höchstdauer von 90 Tagen Aufenthalt im Ausland pro Kalenderjahr ohne wichtigen Grund Bezug genommen wird.
“Die EL-Ansprecherin habe sich geweigert, nach Hause zu kommen, und habe von den Töchtern "geholt" werden müssen. Zumindest beim zweiten Aufenthalt habe die EL-Ansprecherin vor ihrer "Rückführung" in die Schweiz in Serbien psychiatrisch behandelt und direkt vom Flughafen per Fürsorgerische Unterbringung (FU) in die Psychiatrische Klinik C.___ eingewiesen werden müssen. Die Aufenthalte in Serbien hätten nicht dem freien, gesunden Willen der EL-Ansprecherin entsprochen, sondern dem krankheitsbedingten Wunsch, unabhängig, frei und selbstbestimmt zu sein. Weil die EL-Ansprecherin krank gewesen sei, habe sie es nicht geschafft, den Weg nach Hause zu finden und zu organisieren. Eine Karenzfrist werde trotz eines Auslandaufenthalts in Ausnahmefällen nicht unterbrochen, wenn wichtige Gründe vorlägen. Eine Krankheit gelte als wichtiger Grund für einen Auslandaufenthalt, wenn dadurch die Rückkehr in die Schweiz unmöglich werde. Dies sei bei der EL-Ansprecherin der Fall gewesen. Bei einem Auslandaufenthalt aus einem wichtigen Grund werde die Karenzfrist erst nach dem 365. Tag unterbrochen bzw. dann finde Art. 1a Abs. 5 ELV Anwendung, wonach pro Kalenderjahr 90 Tage Aufenthalt im Ausland ohne wichtigen Grund "erlaubt" seien. Die EL-Ansprecherin sei im Jahr 2017/2018 wohl mehr als ein Jahr, aber nicht mehr als ein Jahr plus 90 Tage abwesend gewesen, und der Aufenthalt 2020/2021 sei weniger als ein Jahr lang gewesen. Die Karenzfrist sei somit erfüllt. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F.___ hatte dem Beistand am 19. August 2022 per E-Mail Fragen beantwortet (EL-act. 11-10 f.). Sie hatte erklärt, dass die EL-Ansprecherin an einer schizoaffektiven Störung, vorwiegend manisch (ICD-10: F25.2), leide. Der Ehemann und die Töchter seien wegen der komplett fehlenden Krankheitseinsicht der EL-Ansprecherin am Anschlag. Die EL-Ansprecherin werfe eine geregelte Medikamenteneinnahme schnell über Bord. Der Versuch, sie zu einer Behandlung zu überreden, führe in der Regel zu heftigen Auseinandersetzungen. Die EL-Ansprecherin zeige ein erstaunliches Schauspieltalent. Der Ehemann sei während der monatelangen Aufenthalte der EL-Ansprecherin in Serbien fast jede Woche nach Serbien gefahren.”
“Die EL-Ansprecherin habe sich geweigert, nach Hause zu kommen, und habe von den Töchtern "geholt" werden müssen. Zumindest beim zweiten Aufenthalt habe die EL-Ansprecherin vor ihrer "Rückführung" in die Schweiz in Serbien psychiatrisch behandelt und direkt vom Flughafen per Fürsorgerische Unterbringung (FU) in die Psychiatrische Klinik C.___ eingewiesen werden müssen. Die Aufenthalte in Serbien hätten nicht dem freien, gesunden Willen der EL-Ansprecherin entsprochen, sondern dem krankheitsbedingten Wunsch, unabhängig, frei und selbstbestimmt zu sein. Weil die EL-Ansprecherin krank gewesen sei, habe sie es nicht geschafft, den Weg nach Hause zu finden und zu organisieren. Eine Karenzfrist werde trotz eines Auslandaufenthalts in Ausnahmefällen nicht unterbrochen, wenn wichtige Gründe vorlägen. Eine Krankheit gelte als wichtiger Grund für einen Auslandaufenthalt, wenn dadurch die Rückkehr in die Schweiz unmöglich werde. Dies sei bei der EL-Ansprecherin der Fall gewesen. Bei einem Auslandaufenthalt aus einem wichtigen Grund werde die Karenzfrist erst nach dem 365. Tag unterbrochen bzw. dann finde Art. 1a Abs. 5 ELV Anwendung, wonach pro Kalenderjahr 90 Tage Aufenthalt im Ausland ohne wichtigen Grund "erlaubt" seien. Die EL-Ansprecherin sei im Jahr 2017/2018 wohl mehr als ein Jahr, aber nicht mehr als ein Jahr plus 90 Tage abwesend gewesen, und der Aufenthalt 2020/2021 sei weniger als ein Jahr lang gewesen. Die Karenzfrist sei somit erfüllt. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F.___ hatte dem Beistand am 19. August 2022 per E-Mail Fragen beantwortet (EL-act. 11-10 f.). Sie hatte erklärt, dass die EL-Ansprecherin an einer schizoaffektiven Störung, vorwiegend manisch (ICD-10: F25.2), leide. Der Ehemann und die Töchter seien wegen der komplett fehlenden Krankheitseinsicht der EL-Ansprecherin am Anschlag. Die EL-Ansprecherin werfe eine geregelte Medikamenteneinnahme schnell über Bord. Der Versuch, sie zu einer Behandlung zu überreden, führe in der Regel zu heftigen Auseinandersetzungen. Die EL-Ansprecherin zeige ein erstaunliches Schauspieltalent. Der Ehemann sei während der monatelangen Aufenthalte der EL-Ansprecherin in Serbien fast jede Woche nach Serbien gefahren.”
“Die EL-Ansprecherin habe sich geweigert, nach Hause zu kommen, und habe von den Töchtern "geholt" werden müssen. Zumindest beim zweiten Aufenthalt habe die EL-Ansprecherin vor ihrer "Rückführung" in die Schweiz in Serbien psychiatrisch behandelt und direkt vom Flughafen per Fürsorgerische Unterbringung (FU) in die Psychiatrische Klinik C.___ eingewiesen werden müssen. Die Aufenthalte in Serbien hätten nicht dem freien, gesunden Willen der EL-Ansprecherin entsprochen, sondern dem krankheitsbedingten Wunsch, unabhängig, frei und selbstbestimmt zu sein. Weil die EL-Ansprecherin krank gewesen sei, habe sie es nicht geschafft, den Weg nach Hause zu finden und zu organisieren. Eine Karenzfrist werde trotz eines Auslandaufenthalts in Ausnahmefällen nicht unterbrochen, wenn wichtige Gründe vorlägen. Eine Krankheit gelte als wichtiger Grund für einen Auslandaufenthalt, wenn dadurch die Rückkehr in die Schweiz unmöglich werde. Dies sei bei der EL-Ansprecherin der Fall gewesen. Bei einem Auslandaufenthalt aus einem wichtigen Grund werde die Karenzfrist erst nach dem 365. Tag unterbrochen bzw. dann finde Art. 1a Abs. 5 ELV Anwendung, wonach pro Kalenderjahr 90 Tage Aufenthalt im Ausland ohne wichtigen Grund "erlaubt" seien. Die EL-Ansprecherin sei im Jahr 2017/2018 wohl mehr als ein Jahr, aber nicht mehr als ein Jahr plus 90 Tage abwesend gewesen, und der Aufenthalt 2020/2021 sei weniger als ein Jahr lang gewesen. Die Karenzfrist sei somit erfüllt. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F.___ hatte dem Beistand am 19. August 2022 per E-Mail Fragen beantwortet (EL-act. 11-10 f.). Sie hatte erklärt, dass die EL-Ansprecherin an einer schizoaffektiven Störung, vorwiegend manisch (ICD-10: F25.2), leide. Der Ehemann und die Töchter seien wegen der komplett fehlenden Krankheitseinsicht der EL-Ansprecherin am Anschlag. Die EL-Ansprecherin werfe eine geregelte Medikamenteneinnahme schnell über Bord. Der Versuch, sie zu einer Behandlung zu überreden, führe in der Regel zu heftigen Auseinandersetzungen. Die EL-Ansprecherin zeige ein erstaunliches Schauspieltalent. Der Ehemann sei während der monatelangen Aufenthalte der EL-Ansprecherin in Serbien fast jede Woche nach Serbien gefahren.”
Bleibt eine Person ununterbrochen länger als drei Monate oder insgesamt länger als drei Monate pro Kalenderjahr im Ausland, beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr neu zu laufen. Ausnahmsweise kann der gewöhnliche Aufenthalt bei einem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr ununterbrochen bleiben, wenn dafür wichtige Gründe gemäss Art. 1a Abs. 4 ELV (z. B. Ausbildung, Krankheit/Unfall, höhere Gewalt) sprechen.
“der Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL]). Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monate oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen (Art. 5 Abs. 5 ELG; in Kraft seit 1. Januar 2021; vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., 2021, N. 427). Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird (Art. 5 Abs. 6 ELG; in Kraft seit 1. Januar 2021). Hält sich eine Person während der Dauer der Karenzfrist aus einem Grund nach Art. 1a Abs. 4 ELV (Ausbildung, Krankheit/Unfall, höhere Gewalt) im Ausland auf, so wird die Karenzfrist erst unterbrochen, nachdem die Person den”
“Mit der EL-Reform 2019 wurden diese Konkretisierungen weitgehend ins Gesetz (Art. 4 Abs. 3 ELG) und die Verordnung (Art. 1 und 1a ELV) aufgenommen (vgl. E. 2.1 hiervor). Danach gilt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz als unterbrochen, wenn eine Person sich ununterbrochen mehr als drei Monate oder sich in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält (Art. 4 Abs. 3 ELG). Der gewöhnliche Aufenthalt bleibt bei einem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise ununterbrochen, wenn wichtige Gründe gemäss Art. 1a Abs. 4 ELV dafür sprechen (Art. 4 Abs. 4 ELG). Wird die Jahresfrist dabei überschritten, werden die EL auf das Ende des Monats eingestellt, in dem die Person den”
Gemäss Art. 1a Abs. 4 ELV gehören dazu namentlich Krankheit oder Unfall der Bezügerin/des Bezügers oder einer angehörigen Person (Art. 29septies AHVG), sofern dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist, sowie die Verhinderung der Rückkehr durch höhere Gewalt. Nach Art. 1b ELV wird in solchen Fällen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt erst nach dem 365. Tag unterbrochen.
“Tag im Ausland verbracht hat. Art. 1a Abs. 5 ist sinngemäss anwendbar. Als wichtige Gründe gelten nach Art. 1a Abs. 4 ELV: eine Ausbildung im Sinne von Artikel 49bis AHVV, die einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert (lit. a); eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Artikel 29septies AHVG, die den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist (lit. b); die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt (lit. c).”
“21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erreicht haben und deren Altersrente keine Hinterlassenenrente der AHV oder Rente der IV ablöst oder ablösen würde (Art. 5 Abs. 3 lit. d ELG). 1.4 Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen (Art. 5 Abs. 5 ELG). Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird (Art. 5 Abs. 6 ELG). 1.5 Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 5 Abs. 6 ELG die Bestimmungen in Art. 1b ELV erlassen. Danach wird die Karenzfrist erst unterbrochen, nachdem die betreffende Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat, sofern sie sich während der Dauer der Karenzfrist aus einem Grund nach Art. 1a Abs. 4 ELV im Ausland aufhält. Art. 1a Abs. 5 ELV ist sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 1a Abs. 4 ELV gelten als wichtige Gründe: eine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), die einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert (Abs. 4 lit. a), eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Art. 29septies AHVG, die den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist (Abs. 4 lit. b), sowie die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt (Abs. 4 lit. c). 1.6 Den Voraussetzungen in Art. 5 ELG gehen staatsvertragliche Regelungen vor, die zu Gunsten der gesuchstellenden Personen von den gesetzlichen Karenzfristen abweichen. Von der Voraussetzung einer Karenzfrist ausgenommen sind namentlich Angehörige eines Mitgliedstaates der EU und der EFTA, die der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.”