Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599). ↩
11 commentaries
Bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung bleiben minderjährige Kinder, die keinen Anspruch auf eine Waisenrente und auch keinen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, unberücksichtigt. Dagegen werden die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sowie von rentenberechtigten Waisen oder von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente begründen, zusammengerechnet.
“Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben (Art. 9 Abs. 2 ELG). Kinder, welche diese Voraussetzung (Waisen- oder Kinderrente) nicht erfüllen, fallen bei der Anspruchsberechnung ausser Betracht (Art. 8 Abs. 1 ELV). Rechtsprechungsgemäss sieht die Bestimmung von Art. 9 Abs. 2 ELG bei der EL-Berechnung einen Einbezug lediglich der rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten, das heisst einen Anspruch auf eine Kinderrente begründenden Kinder vor.”
“Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben (Art. 9 Abs. 2 ELG). Kinder, welche diese Voraussetzung (Waisen- oder Kinderrente) nicht erfüllen, fallen bei der Anspruchsberechnung ausser Betracht (Art. 8 Abs. 1 ELV). Kinder mit Anspruch auf eine Waisen- oder Kinderrente, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ebenfalls ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG, Art. 8 Abs. 2 Satz 1 ELV).”
“und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Kinder, welche diese Voraussetzung (Kinderrente) nicht erfüllen, fallen bei der Anspruchsberechnung ausser Betracht (Art. 8 Abs. 1 ELV).”
“und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Kinder, welche diese Voraussetzung (Kinderrente) nicht erfüllen, fallen bei der Anspruchsberechnung ausser Betracht (Art. 8 Abs. 1 ELV).”
Bei Kindern mit Anspruch auf eine Waisen- oder Kinderrente der AHV/IV sind die anrechenbaren Einnahmen den anerkannten Ausgaben gegenüberzustellen; erreichen oder übersteigen die Einnahmen die Ausgaben, bleiben die Kinder bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht. Soweit in den Quellen dargelegt, ist die jährliche EL für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente begründen, je nach Wohn- und Rentensituation gemeinsam mit den Eltern oder gesondert zu berechnen.
“1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Satz 1). Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Satz 2). Die Aufteilung hat gemäss Abs. 2 von Art. 16c ELV zu gleichen Teilen zu erfolgen. 3.4. 3.4.1. Gemäss Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente (insb. der IV) begründen, zusammengerechnet (vgl. auch Rz 3131.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; gültig ab 1. April 2011; Stand Januar 2020]). In Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern zu bestimmen. Er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art 7 und Art. 8 ELV Gebrauch gemacht (vgl. nachstehend). 3.4.2. Art. 7 Abs. 1 ELV statuiert unter dem Titel "Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen" Folgendes: Die jährliche EL für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, wird wie folgt berechnet: Leben die Kinder mit den Eltern zusammen, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der EL (lit. a.; vgl. auch Rz 3133.02 WEL). Leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, der rentenberechtigt ist oder für den Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV besteht, so wird die EL zusammen mit diesem Elternteil festgelegt (lit. b.; vgl. auch Rz 3133.03 WEL). Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die EL gesondert zu berechnen (lit. c.). 3.4.3. Art. 8 Abs. 2 ELV (in der bis zum 31. Dezember 2020 anwendbar gewesenen Fassung) sieht unter dem Titel "Kinder, die ausser Rechnung bleiben" Folgendes vor: Kinder, die einen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen (nach Art.”
“1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Satz 1). Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Satz 2). Die Aufteilung hat gemäss Abs. 2 von Art. 16c ELV zu gleichen Teilen zu erfolgen. 3.4. 3.4.1. Gemäss Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente (insb. der IV) begründen, zusammengerechnet (vgl. auch Rz 3131.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; gültig ab 1. April 2011; Stand Januar 2020]). In Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern zu bestimmen. Er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art 7 und Art. 8 ELV Gebrauch gemacht (vgl. nachstehend). 3.4.2. Art. 7 Abs. 1 ELV statuiert unter dem Titel "Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen" Folgendes: Die jährliche EL für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, wird wie folgt berechnet: Leben die Kinder mit den Eltern zusammen, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der EL (lit. a.; vgl. auch Rz 3133.02 WEL). Leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, der rentenberechtigt ist oder für den Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV besteht, so wird die EL zusammen mit diesem Elternteil festgelegt (lit. b.; vgl. auch Rz 3133.03 WEL). Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die EL gesondert zu berechnen (lit. c.). 3.4.3. Art. 8 Abs. 2 ELV (in der bis zum 31. Dezember 2020 anwendbar gewesenen Fassung) sieht unter dem Titel "Kinder, die ausser Rechnung bleiben" Folgendes vor: Kinder, die einen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen (nach Art.”
Bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Waisenrente oder auf eine Kinderrente der AHV/IV begründen, sind zur Prüfung ihres Einbezugs in die jährliche Ergänzungsleistung deren anrechenbare Einnahmen den anerkannten Ausgaben gegenüberzustellen. Wenn die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, bleiben diese Kinder bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht. Dies kann zu einer Verringerung des Ergänzungsleistungsanspruchs der anspruchsberechtigten Eltern führen. In den Quellen werden als mögliche Einkommensarten u. a. Lehrlingslohn oder Renten aus der beruflichen Vorsorge genannt.
“8 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist zu unterscheiden zwischen Bezügern und Bezügerinnen von Waisenrenten oder Kindern, die Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, und minderjährigen Kindern, die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben noch Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Letztere fallen mit ihren vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen und ihrem Vermögen bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung immer ausser Betracht (Art. 8 Abs. 1 ELV). Kinder, die einen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen nach Art. 9 Abs. 4 ELG bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht. Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen (Art. 8 Abs. 2 ELV).”
“Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, sind gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen. Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen nach Art. 9 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 ELV ausser Betracht. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Einbezug von Kindern, die einen Einnahmenüberschuss erzielen (bspw. durch Renteneinkommen der beruflichen Vorsorge oder einen Lehrlingslohn), zu einem tieferen EL-Anspruch der Eltern führt. Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und die anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüber zu stellen (vgl. Art. 8 Abs. 2 ELV). In der Randziffer”
Kinder von Personen, die ihren EL‑Anspruch aus einem IV‑Taggeld ableiten oder die eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen, begründen in der Regel keinen Anspruch auf eine Kinderrente und sind deshalb bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 ELV ausser Betracht zu lassen.
“Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet; dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im selben Haushalt leben (Art. 9 Abs. 2 ELG). Kinder, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, fallen bei der Anspruchsberechnung ausser Betracht (Art. 8 Abs. 1 ELV [SR 831.301]). Die Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 ELG sieht bei der EL-Berechnung einen Einbezug lediglich der rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten, d.h. einen Anspruch auf eine Kinderrente begründenden Kinder vor. Bei Personen, die ihre EL-Anspruchsberechtigung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG nicht aus einer Rente, sondern aus einem Taggeld der IV ableiten und deren Kinder deshalb keinen Anspruch auf eine Kinderrente haben (und in der Regel auch nicht waisenrentenberechtigt sind), ist nach der Rechtsprechung, die von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers ausgeht, eine BGE 147 V 441 S. 444 gemeinsame EL-Berechnung im Sinne dieser Bestimmung ausgeschlossen ( BGE 139 V 307 mit Hinweis auf BGE 119 V 189 ). Gleiches muss für die Personen gelten, die eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen, weil auch ihre Kinder keinen Anspruch auf eine Kinderrente begründen (vgl. zum Ganzen auch JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3.”
“Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet; dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im selben Haushalt leben (Art. 9 Abs. 2 ELG). Kinder, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, fallen bei der Anspruchsberechnung ausser Betracht (Art. 8 Abs. 1 ELV [SR 831.301]). Die Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 ELG sieht bei der EL-Berechnung einen Einbezug lediglich der rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten, d.h. einen Anspruch auf eine Kinderrente begründenden Kinder vor. Bei Personen, die ihre EL-Anspruchsberechtigung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG nicht aus einer Rente, sondern aus einem Taggeld der IV ableiten und deren Kinder deshalb keinen Anspruch auf eine Kinderrente haben (und in der Regel auch nicht waisenrentenberechtigt sind), ist nach der Rechtsprechung, die von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers ausgeht, eine BGE 147 V 441 S. 444 gemeinsame EL-Berechnung im Sinne dieser Bestimmung ausgeschlossen ( BGE 139 V 307 mit Hinweis auf BGE 119 V 189 ). Gleiches muss für die Personen gelten, die eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen, weil auch ihre Kinder keinen Anspruch auf eine Kinderrente begründen (vgl. zum Ganzen auch JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3.”
Im vorliegenden Entscheid wurde das tatsächlich erzielte Einkommen der studierenden Tochter (Fr. 11'250.–) bei der Vergleichsrechnung nach Art. 8 Abs. 2 ELV zugrunde gelegt und für die Frage, ob sie bei der EL-Berechnung ausser Betracht zu lassen ist, verwendet.
“Dass die Beschwerdegegnerin die Tochter nach Erstellung der Vergleichsrechnung gemäss Art. 8 Abs. 2 ELV nicht in die EL-Berechnung miteinbezog, wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Unbestritten ist weiter, dass die Tochter des Beschwerdeführers ihre Lehre als F. EFZ im Jahr 2017 abschloss und danach während rund zwei Jahren in einem 50 % Pensum als F. arbeitete. Ab August 2019 nahm sie die Berufsmaturität in Angriff und schloss diese im Juni 2020 erfolgreich ab. Im September 2020 begann sie ein Studium an der Fachhochschule E. . Zugestanden ist weiter, dass die Tochter im Jahr 2020 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 11'250.-- erzielte. Im vom Beschwerdeführer erwähnten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 31. August 2019 wird nichts festgehalten, was zu seinen Gunsten sprechen würde. Es wird einzig auf die mögliche Ausnahme von der Anrechnung eines Wohnkostenanteils hingewiesen, ohne dass diese im konkreten Fall zum Tragen gekommen wäre. Im vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil des Kantonsgerichts vom 21. Juli 2022 war nicht umstritten, dass sich beide Söhne noch in Ausbildung befanden.”
Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, sind bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht zu lassen. Dies folgt aus Art. 9 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 ELV. Die Rechtsprechung weist darauf hin, dass der Einbezug solcher Kinder zu einer Verringerung des EL-Anspruchs der Eltern führen kann.
“Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, sind gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen. Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen nach Art. 9 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 ELV ausser Betracht. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Einbezug von Kindern, die einen Einnahmenüberschuss erzielen (bspw. durch Renteneinkommen der beruflichen Vorsorge oder einen Lehrlingslohn), zu einem tieferen EL-Anspruch der Eltern führt. Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und die anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüber zu stellen (vgl. Art. 8 Abs. 2 ELV). In der Randziffer”
“Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, zusammengerechnet (BGE 137 V 434 E. 4.2; vgl. BGE 137 V 82). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen der Kinder, die zusammen mit ihren geschiedenen Eltern in einer Hausgemeinschaft leben, werden bei der Berechnung der Ergänzungsleistung beim rentenberechtigten Elternteil berücksichtigt (BGE 137 V 434 E. 4.2). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung indessen ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG und Art. 8 Abs. 2 ELV).”
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) begründen und mit den Eltern zusammenleben, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a ELV). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ELV; vgl. auch Rz”
Es ist zulässig, eine Vergleichsberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung mit und ohne Einbezug eines Kindes vorzunehmen. Ergibt die Berechnung ohne das betreffende Kind einen höheren Ergänzungsleistungsanspruch, bleibt dieses Kind bei der Berechnung nach Art. 8 Abs. 2 ELV ausser Betracht.
“Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdegegnerin am 31. August 2021 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 ELV (vgl. E. 1.4) eine Vergleichsrechnung des Zusatzleistungsanspruchs mit beziehungsweise ohne Einbezug des am 9. Juni 2021 geborenen Sohnes A.___ durchführte und zum Schluss kam, dass die Berechnung ohne A.___ zu höheren Ergänzungsleistungen führt und dieser deshalb bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht fällt (Urk. 8/90/1-3). Dementsprechend bezog sie in der Verfügung vom 20. Dezember 2022 im Rahmen der Anspruchsermittlung ab Januar 2023 einzig die Einnahmen und Ausgaben des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau in die Berechnung ein und liess diejenigen von A.___ - namentlich seinen Anteil an den Mietkosten (vgl. auch Urk. 8/90/4) - ausser Betracht. Unter Anrechnung eines von der Ehefrau des Beschwerdeführers erzielbaren hypothetischen Einkommens von jährlich Fr. 30'441.-- errechnete sie einen Ausgabenüberschuss von Fr. 3'038.--, was gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. b ELG zu einem Anspruch auf Prämienverbilligungen von Fr. 7'200.-- jährlich beziehungsweise Fr.”
“Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdegegnerin am 31. August 2021 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 ELV (vgl. E. 1.4) eine Vergleichsrechnung des Zusatzleistungsanspruchs mit beziehungsweise ohne Einbezug des am 9. Juni 2021 geborenen Sohnes A.___ durchführte und zum Schluss kam, dass die Berechnung ohne A.___ zu höheren Ergänzungsleistungen führt und dieser deshalb bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht fällt (Urk. 8/90/1-3). Dementsprechend bezog sie in der Verfügung vom 20. Dezember 2022 im Rahmen der Anspruchsermittlung ab Januar 2023 einzig die Einnahmen und Ausgaben des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau in die Berechnung ein und liess diejenigen von A.___ - namentlich seinen Anteil an den Mietkosten (vgl. auch Urk. 8/90/4) - ausser Betracht. Unter Anrechnung eines von der Ehefrau des Beschwerdeführers erzielbaren hypothetischen Einkommens von jährlich Fr. 30'441.-- errechnete sie einen Ausgabenüberschuss von Fr. 3'038.--, was gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. b ELG zu einem Anspruch auf Prämienverbilligungen von Fr. 7'200.-- jährlich beziehungsweise Fr.”
Kinder, die keinen Anspruch auf eine Waisenrente oder auf eine Kinderrente der AHV/IV begründen, bleiben bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung unberücksichtigt. Hingegen werden die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Kindern mit Anspruch auf eine Waisen‑ oder Kinderrente (einschliesslich rentenberechtigter Waisen im gleichen Haushalt) bei der Berechnung zusammengerechnet.
“Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben (Art. 9 Abs. 2 ELG). Kinder, welche diese Voraussetzung (Waisen- oder Kinderrente) nicht erfüllen, fallen bei der Anspruchsberechnung ausser Betracht (Art. 8 Abs. 1 ELV). Kinder mit Anspruch auf eine Waisen- oder Kinderrente, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ebenfalls ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG, Art. 8 Abs. 2 Satz 1 ELV). Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung aufgrund dessen ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ELV; sogenannte Vergleichsrechnung; vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2022, Rz. 3124.05; BGE 130 V 263 E. 3.3).”
Konkrete Einkommensbeträge können dazu führen, dass ein Kind nach Art. 8 Abs. 2 ELV bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fällt; im entschiedenen Fall wird als relevanter Betrag ein Einkommen von Fr. 11'250.– für das Jahr 2020 genannt.
“Dass die Beschwerdegegnerin die Tochter nach Erstellung der Vergleichsrechnung gemäss Art. 8 Abs. 2 ELV nicht in die EL-Berechnung miteinbezog, wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Unbestritten ist weiter, dass die Tochter des Beschwerdeführers ihre Lehre als F. EFZ im Jahr 2017 abschloss und danach während rund zwei Jahren in einem 50 % Pensum als F. arbeitete. Ab August 2019 nahm sie die Berufsmaturität in Angriff und schloss diese im Juni 2020 erfolgreich ab. Im September 2020 begann sie ein Studium an der Fachhochschule E. . Zugestanden ist weiter, dass die Tochter im Jahr 2020 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 11'250.-- erzielte. Im vom Beschwerdeführer erwähnten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 31. August 2019 wird nichts festgehalten, was zu seinen Gunsten sprechen würde. Es wird einzig auf die mögliche Ausnahme von der Anrechnung eines Wohnkostenanteils hingewiesen, ohne dass diese im konkreten Fall zum Tragen gekommen wäre. Im vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil des Kantonsgerichts vom 21. Juli 2022 war nicht umstritten, dass sich beide Söhne noch in Ausbildung befanden.”
Zur Feststellung, welche Kinder ausser Betracht fallen, sind für jedes in Frage kommende Kind zwei Vergleichsrechnungen vorzunehmen: einmal die Globalrechnung mit dem betreffenden Kind, einmal die Rechnung ohne dieses Kind. Führt die Globalrechnung zu einer höheren jährlichen EL, bleibt das Kind in der Berechnung; führt der Einbezug des Kindes zu einer niedrigeren EL, ist es ausser Rechnung zu lassen.
“Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen (Satz 2). Gemäss der in Rz 3124.02 WEL festgehaltenen Präzisierung sind Vergleichsrechnungen vorzunehmen (einmal mit und einmal ohne das betreffende Kind). Resultiert aus der Globalrechnung (mit dem Kind) eine höhere EL, so verbleibt das Kind in der Berechnung. Fällt dagegen die EL bei Einbezug des Kindes kleiner aus, so ist dieses Kind ausser Rechnung zu lassen. Kommen für den Wegfall zwei oder mehrere Kinder in Betracht, so sind für jedes dieser Kinder nacheinander Vergleichsrechnungen vorzunehmen. 3.4.4. Gemäss Rz 3124.03 WEL (Fassung ab Januar 2015) fallen bei der Berechnung ohne das Kind seine Einnahmen (Kinder- oder Waisenrenten, Kinderzulage und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge für dieses Kind, sein Erwerbseinkommen, sein Vermögen) und Ausgaben (sein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, seine kantonale Durchschnittsprämie, sein Mietanteil) aus der Berechnung. 3.4.5. Die in Art. 9 Abs. 4 ELG resp. Art. 8 Abs. 2 ELV vorgesehene Ausserachtlassung von Einnahmen und Ausgaben, die auf die Kinder einer Leistungsbezügerin entfallen, stellt gegenüber der in Art. 9 Abs. 2 ELG statuierten Zusammenrechnung eine Ausnahme dar. Damit wird verhindert, dass der Einbezug von Kindern in die Leistungsberechnung zu einer Schlechterstellung der berechtigten Person führt. In der für den Entscheid über die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 4 ELG vorzunehmenden Vergleichsrechnung sind die einzelnen Positionen nach Massgabe der üblichen Regelung einzusetzen, die bei Einbezug der Einnahmen und Ausgaben von Kindern einerseits und bei deren Ausserachtlassung andererseits gilt (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Rz 94 [mit Hinweis auf BGE 130 V 263, 267 E. 5.2]). Daher ist bei der Rechnung ohne Einbezug des Kindes ein Mietzinsanteil nach Art. 16c ELV zu berücksichtigen. Art. 16c Abs. 1 Satz 2 ELV hält fest, dass Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ausser Betracht gelassen werden müssen.”
“Er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art 7 und Art. 8 ELV Gebrauch gemacht (vgl. nachstehend). 3.4.2. Art. 7 Abs. 1 ELV statuiert unter dem Titel "Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen" Folgendes: Die jährliche EL für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, wird wie folgt berechnet: Leben die Kinder mit den Eltern zusammen, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der EL (lit. a.; vgl. auch Rz 3133.02 WEL). Leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, der rentenberechtigt ist oder für den Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV besteht, so wird die EL zusammen mit diesem Elternteil festgelegt (lit. b.; vgl. auch Rz 3133.03 WEL). Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die EL gesondert zu berechnen (lit. c.). 3.4.3. Art. 8 Abs. 2 ELV (in der bis zum 31. Dezember 2020 anwendbar gewesenen Fassung) sieht unter dem Titel "Kinder, die ausser Rechnung bleiben" Folgendes vor: Kinder, die einen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen (nach Art. 9 Abs. 4 ELG) bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht (Satz 1). Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen (Satz 2). Gemäss der in Rz 3124.02 WEL festgehaltenen Präzisierung sind Vergleichsrechnungen vorzunehmen (einmal mit und einmal ohne das betreffende Kind). Resultiert aus der Globalrechnung (mit dem Kind) eine höhere EL, so verbleibt das Kind in der Berechnung. Fällt dagegen die EL bei Einbezug des Kindes kleiner aus, so ist dieses Kind ausser Rechnung zu lassen.”
“Er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art 7 und Art. 8 ELV Gebrauch gemacht (vgl. nachstehend). 3.4.2. Art. 7 Abs. 1 ELV statuiert unter dem Titel "Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen" Folgendes: Die jährliche EL für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, wird wie folgt berechnet: Leben die Kinder mit den Eltern zusammen, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der EL (lit. a.; vgl. auch Rz 3133.02 WEL). Leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, der rentenberechtigt ist oder für den Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV besteht, so wird die EL zusammen mit diesem Elternteil festgelegt (lit. b.; vgl. auch Rz 3133.03 WEL). Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die EL gesondert zu berechnen (lit. c.). 3.4.3. Art. 8 Abs. 2 ELV (in der bis zum 31. Dezember 2020 anwendbar gewesenen Fassung) sieht unter dem Titel "Kinder, die ausser Rechnung bleiben" Folgendes vor: Kinder, die einen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen (nach Art. 9 Abs. 4 ELG) bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht (Satz 1). Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen (Satz 2). Gemäss der in Rz 3124.02 WEL festgehaltenen Präzisierung sind Vergleichsrechnungen vorzunehmen (einmal mit und einmal ohne das betreffende Kind). Resultiert aus der Globalrechnung (mit dem Kind) eine höhere EL, so verbleibt das Kind in der Berechnung. Fällt dagegen die EL bei Einbezug des Kindes kleiner aus, so ist dieses Kind ausser Rechnung zu lassen.”
Minderjährige Kinder, die weder Anspruch auf eine Waisenrente noch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bleiben bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung mit ihren vom Gesetz anerkannten Ausgaben, ihren anrechenbaren Einnahmen und ihrem Vermögen ausser Betracht.
“Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben (Art. 9 Abs. 2 ELG). Kinder, welche diese Voraussetzung (Waisen- oder Kinderrente) nicht erfüllen, fallen bei der Anspruchsberechnung ausser Betracht (Art. 8 Abs. 1 ELV). Kinder mit Anspruch auf eine Waisen- oder Kinderrente, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ebenfalls ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG, Art. 8 Abs. 2 Satz 1 ELV). Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung aufgrund dessen ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ELV; sogenannte Vergleichsrechnung; vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2022, Rz. 3124.05; BGE 130 V 263 E. 3.3).”
“Gemäss Art. 8 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist zu unterscheiden zwischen Bezügern und Bezügerinnen von Waisenrenten oder Kindern, die Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, und minderjährigen Kindern, die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben noch Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Letztere fallen mit ihren vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen und ihrem Vermögen bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung immer ausser Betracht (Art. 8 Abs. 1 ELV). Kinder, die einen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen nach Art. 9 Abs. 4 ELG bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht. Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen (Art. 8 Abs. 2 ELV).”
“Der Bundesrat präzisierte ferner in Art. 8 Abs. 1 ELV, dass minderjährige Kinder, die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben noch Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, mit ihren vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen und ihrem Vermögen bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen. Ebenfalls ausser Betracht fallen gemäss Abs. 2 Satz 1 derselben Norm nach Art. 9 Abs. 4 ELG Kinder, die zwar einen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben jedoch erreichen oder übersteigen, wobei - um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen - die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen sind.”
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