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Bei einem freiwilligen Verzicht ist der Eigenmietwert — abzüglich der berücksichtigten Liegenschaftsunterhalts-Pauschale — so zu berechnen und zu behandeln, als wäre der Verzicht nicht erfolgt. Dieser ermittelte Eigenmietwert ist gemäss Art. 12 ELV als Einkommen zu erfassen.
“Aus ihren eigenen Angaben geht jedoch hervor, dass sie während der Ausübung des Nutzniessungsrechts die betreffenden Teile der Wohnung als Wochenendbzw. Ferienwohnung selbst nutzte und bewohnte. Sie bezeichnete die Liegenschaft als Ferienhaus, welches ausschliesslich von Familienangehörigen genutzt werde (act. 49, S. 198), und gab an, durchschnittlich zwei bis drei Mal pro Monat dorthin gefahren zu sein (act. 113, S. 551). Bei dieser Sachlage erscheint es sachgerecht, bei der Bemessung des Mietwerts nicht von einem marktkonformen Mietzins auszugehen. Wie unter E. 3.2 hiervor ausgeführt, ist bei einem freiwilligen Verzicht die Berechnung so vorzunehmen, wie wenn der Verzicht nie erfolgt wäre. Die Beschwerdeführerin ist demnach so zu behandeln, als würde sie den Liegenschaftsanteil weiterhin zumindest teilzeitlich selbst nutzen und bewohnen, weshalb bei der Bemessung der EL - wie bis anhin - der Eigenmietwert (abzüglich Liegenschaftsunterhalt) einzusetzen ist. Unter diesen Umständen erweist sich die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin als rechtmässig, den Mietwert für den von der Beschwerdeführerin bewohnten Raum gemäss Art. 12 ELV nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer als Einkommen zu erfassen. Gemäss der definitiven Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2021 ist von einem jährlichen Eigenmietwert von Fr. 9’486.– auszugehen und eine Pauschale für den Liegenschaftsunterhalt im Umfang von Fr. 2’372.– zu berücksichtigen. 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6.1 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2 Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.”
Besteht ein Mietvertrag zwischen der bewohnenden Person und dem Eigentümer, ist der vertraglich vereinbarte Mietzins grundsätzlich zu berücksichtigen, vorausgesetzt er wird tatsächlich bezahlt und erscheint nicht offensichtlich übersetzt. Ist kein Mietzins vereinbart oder wird der vereinbarte Mietzins nicht bezahlt bzw. ist er offensichtlich übersetzt, ist vom nach Art. 12 ELV massgebenden Mietwert auszugehen. Bei anteilsmässiger Festsetzung dürfen nur tatsächlich bestehende (bezahlte) Mietaufwendungen berücksichtigt werden.
“Die Rechtsprechung hat Art. 16c ELV auch für jene Fälle für sinngemäss anwendbar erklärt, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist (BGE 127 V 10 E. 6b; Urteile EVGer P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.1.2; P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4.1; P 35/04 vom 24. Januar 2005 E. 2.1; P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2). Dabei ist dann, wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart ist, vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteile EVGer P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4.2; P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2.1 mit weiterem Hinweis; vgl. auch Urteil EVGer P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.1.2). Besteht aber zwischen dem EL-Ansprecher und allenfalls weiteren Mitbewohnern einerseits und dem Haus- oder Wohnungseigentümer andererseits ein Mietvertrag für die Mitbenutzung der Liegenschaft, gilt es dem Vertrag Rechnung zu tragen. Allerdings darf dabei die Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf eines Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkürlich zu erhöhen, nicht ausser Acht gelassen werden. Deshalb gilt der vertraglich vereinbarte Mietzins nur dann als massgebend, wenn er auch tatsächlich geleistet wird und nicht als offensichtlich übersetzt erscheint. Anderenfalls ist so vorzugehen, wie wenn kein Mietzins vereinbart worden wäre (Urteile EVGer P 75/02 vom 16.”
“Voraussetzung für eine anteilsmässige Berücksichtigung des im Aussenverhältnis geschuldeten (Gesamt-)Mietzinses ist allerdings, dass dieser auch tatsächlich bezahlt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 16. Februar 2005, P 75/02, E. 4.1; ZAK 1977 S. 545 E. 2 in fine). Anderenfalls würden der Ergänzungsleistungen verlangenden Person Lebenshaltungskosten angerechnet, die tatsächlich nie Bestand hatten (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung ist Art. 16c ELV auch in jenen Fällen sinngemäss anwendbar, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist (BGE 127 V 17 E. 6b). Wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart wurde, ist vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grund-sätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 2.2.1). 3.3 In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2021) wird ausgeführt, dass wenn eine EL-beziehende Person eine Wohnung mit deren Eigentümer bewohnt und zwischen den Parteien ein Mietvertrag besteht, dieser grundsätzlich zu beachten ist, und der vereinbarte Mietzins (bis zum zulässigen Maximum) als Ausgabe zu berücksichtigen ist. Voraussetzung ist, dass der Mietzins tatsächlich bezahlt wird und nicht offensichtlich übersetzt ist. Wenn kein Mietzins vereinbart wurde oder bezahlt wird, oder wenn der Mietzins offensichtlich übersetzt ist, dann ist vom Mietwert der Wohnung zuzüglich Nebenkostenpauschale auszugehen (WEL Rz. 3231.05). 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht Miteigentümer der Liegenschaft, die er mit seiner Mutter bewohne.”
Bei Eigentümern, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen, wird der Eigenmietwert als Einnahme berücksichtigt; diese Berücksichtigung ist auf den Höchstbetrag des Mietzinses begrenzt.
“Das ELG trifft bei Personen, die nicht längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), bei den anerkannten Ausgaben zur Deckung des existenziellen Wohnbedürfnisses – abgesehen von Personen mit Recht zur Nutzniessung oder mit Wohnrecht – eine Unterscheidung zwischen Mietern und Eigentümern. Bei Mietern wird unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und gegebenenfalls (d.h. bei Personen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] zu zahlen haben) eine Pauschale für die Heizkosten (Art. 16b ELV) als anerkannte Ausgaben angerechnet. Demgegenüber können Eigentümer, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen, die Gebäudeunterhaltkosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) sowie eine Pauschale für Nebenkosten gemäss aArt. 16a ELV und – abweichend vom Wortlaut von aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG – den Eigenmietwert bis zum Höchstbetrag des Mietzinses abziehen, wobei Letzterer im Gegenzug als Einnahme berücksichtigt wird (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 12 ELV; BGE 126 V 252 E. 3 S. 257; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 153 f.). Entsprechend dieser Zweiteilung in Mieter einerseits und Eigentümer andererseits knüpfen die jeweils anerkannten Ausgaben begrifflich an eine Mietwohnung bzw. an eine Liegenschaft an.”
“Das ELG trifft bei Personen, die nicht längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), bei den anerkannten Ausgaben zur Deckung des existenziellen Wohnbedürfnisses – abgesehen von Personen mit Recht zur Nutzniessung oder mit Wohnrecht – eine Unterscheidung zwischen Mietern und Eigentümern. Bei Mietern wird unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und gegebenenfalls (d.h. bei Personen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] zu zahlen haben) eine Pauschale für die Heizkosten (Art. 16b ELV) als anerkannte Ausgaben angerechnet. Demgegenüber können Eigentümer, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen, die Gebäudeunterhaltkosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) sowie eine Pauschale für Nebenkosten gemäss aArt. 16a ELV und – abweichend vom Wortlaut von aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG – den Eigenmietwert bis zum Höchstbetrag des Mietzinses abziehen, wobei Letzterer im Gegenzug als Einnahme berücksichtigt wird (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 12 ELV; BGE 126 V 252 E. 3 S. 257; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 153 f.). Entsprechend dieser Zweiteilung in Mieter einerseits und Eigentümer andererseits knüpfen die jeweils anerkannten Ausgaben begrifflich an eine Mietwohnung bzw. an eine Liegenschaft an.”
Wenn kein Mietzins vereinbart oder bezahlt wird (unentgeltliches Wohnen), ist für die Bemessung des relevanten Mietwertes der Liegenschaft auszugehen. Dieser Mietwert ist nach den Bewertungsgrundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton zu ermitteln; fehlen solche Grundsätze, gelten die Grundsätze über die direkte Bundessteuer.
“Die Rechtsprechung hat Art. 16c ELV auch für jene Fälle für sinngemäss anwendbar erklärt, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist (BGE 127 V 10 E. 6b; Urteile EVGer P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.1.2; P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4.1; P 35/04 vom 24. Januar 2005 E. 2.1; P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2). Dabei ist dann, wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart ist, vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteile EVGer P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4.2; P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2.1 mit weiterem Hinweis; vgl. auch Urteil EVGer P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.1.2). Besteht aber zwischen dem EL-Ansprecher und allenfalls weiteren Mitbewohnern einerseits und dem Haus- oder Wohnungseigentümer andererseits ein Mietvertrag für die Mitbenutzung der Liegenschaft, gilt es dem Vertrag Rechnung zu tragen. Allerdings darf dabei die Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf eines Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkürlich zu erhöhen, nicht ausser Acht gelassen werden. Deshalb gilt der vertraglich vereinbarte Mietzins nur dann als massgebend, wenn er auch tatsächlich geleistet wird und nicht als offensichtlich übersetzt erscheint. Anderenfalls ist so vorzugehen, wie wenn kein Mietzins vereinbart worden wäre (Urteile EVGer P 75/02 vom 16.”
“Voraussetzung für eine anteilsmässige Berücksichtigung des im Aussenverhältnis geschuldeten (Gesamt-)Mietzinses ist allerdings, dass dieser auch tatsächlich bezahlt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 16. Februar 2005, P 75/02, E. 4.1; ZAK 1977 S. 545 E. 2 in fine). Anderenfalls würden der Ergänzungsleistungen verlangenden Person Lebenshaltungskosten angerechnet, die tatsächlich nie Bestand hatten (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung ist Art. 16c ELV auch in jenen Fällen sinngemäss anwendbar, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist (BGE 127 V 17 E. 6b). Wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart wurde, ist vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grund-sätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 2.2.1). 3.3 In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2021) wird ausgeführt, dass wenn eine EL-beziehende Person eine Wohnung mit deren Eigentümer bewohnt und zwischen den Parteien ein Mietvertrag besteht, dieser grundsätzlich zu beachten ist, und der vereinbarte Mietzins (bis zum zulässigen Maximum) als Ausgabe zu berücksichtigen ist. Voraussetzung ist, dass der Mietzins tatsächlich bezahlt wird und nicht offensichtlich übersetzt ist. Wenn kein Mietzins vereinbart wurde oder bezahlt wird, oder wenn der Mietzins offensichtlich übersetzt ist, dann ist vom Mietwert der Wohnung zuzüglich Nebenkostenpauschale auszugehen (WEL Rz. 3231.05). 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht Miteigentümer der Liegenschaft, die er mit seiner Mutter bewohne.”
Bei Eigentümern, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen, ist der Jahresmietwert (Eigenmietwert) als Einnahme zu berücksichtigen. Für die Bemessung dieses Mietwertes gelten die Grundsätze der Steuerbemessung des Wohnsitzkantons; fehlen solche, sind die Grundsätze der direkten Bundessteuer massgebend. Bei Ausübung eines Wohn- oder Nutzniessungsrechts ist zudem der vom Berechtigten bewohnte Mietwert anzurechnen.
“Bei Mietern werden unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und gegebenenfalls (d.h. bei Personen, welche ihre Mitwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] zu zahlen haben) eine Pauschale für die Heizkosten (Art. 16b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]) als anerkannte Ausgaben angerechnet. Demgegenüber werden bei Eigentümern, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen, die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG), eine Pauschale für Nebenkosten gemäss Art. 16a ELV sowie der Mietwert der Liegenschaft bis zum Höchstbetrag des Mietzinses (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG) als anerkannte Ausgaben angerechnet, wobei der Jahresmietwert der Liegenschaft im Gegenzug als Einnahme berücksichtigt wird (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 12 ELV). Entsprechend dieser Zweiteilung in Mieter einerseits und Eigentümer andererseits knüpfen die jeweils anerkannten Ausgaben begrifflich an eine Mietwohnung bzw. an eine Liegenschaft an.”
“Im Zuge der Neuberechnung der EL für die hier streitgegenständlichen Zeiträume (vgl. vorne E. 1.2) sind sodann – zufolge der Berücksichtigung des Wohnrechts – die massgebenden Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Wohnsituation der Beschwerdeführenden neu zu ermitteln. Dabei ist bei den anrechenbaren Einnahmen namentlich der Mietwert der von den Beschwerdeführenden in Ausübung des Wohnrechts bewohnten Liegenschaft (Art. 4 Abs. 4 lit. c und Art. 12 ELV; Rz.”
Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung eines Wohnrechts ist als anrechenbare Einnahme der Mietwert der von der betreffenden Person in Ausübung des Wohnrechts tatsächlich bewohnten Liegenschaft zu berücksichtigen.
“Im Zuge der Neuberechnung der EL für die hier streitgegenständlichen Zeiträume (vgl. vorne E. 1.2) sind sodann – zufolge der Berücksichtigung des Wohnrechts – die massgebenden Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Wohnsituation der Beschwerdeführenden neu zu ermitteln. Dabei ist bei den anrechenbaren Einnahmen namentlich der Mietwert der von den Beschwerdeführenden in Ausübung des Wohnrechts bewohnten Liegenschaft (Art. 4 Abs. 4 lit. c und Art. 12 ELV; Rz.”
Fehlen im Wohnsitzkanton entsprechende Grundsätze zur Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung bzw. des Einkommens aus Untermiete, treten die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer an deren Stelle.
“Auf die Grundsätze der direkten Bundessteuer wird in der ELV an verschiedenen Stellen verwiesen. So ist in Art. 12 ELV geregelt, dass für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Abs. 1), und dass, wenn solche Grundsätze fehlen, diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend sind (Abs. 2). Des Gleichen ist in Art. 16 ELV geregelt, dass für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug gilt (Abs. 1), und dass, wenn die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vorsieht, der für die direkte Bundessteuer anwendbare Pauschalabzug gilt (Abs. 1). Art. 17a Abs. 1 ELV bestimmt sodann, dass das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten ist.”
Ist kein Mietzins vereinbart oder wird kein Mietzins bezahlt, ist für die EL-Berechnung der nach den massgebenden Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer im Wohnsitzkanton (bzw. bei deren Fehlen nach denjenigen der direkten Bundessteuer) ermittelte Mietwert zugrunde zu legen. Wird eine anteilsmässige Festsetzung erforderlich, ist dies sinngemäss nach Art. 16c ELV vorzunehmen. Besteht ein Mietvertrag, gilt der vertraglich vereinbarte Mietzins nur dann als massgebend, wenn er tatsächlich geleistet wird und nicht offensichtlich übersetzt erscheint.
“Die Rechtsprechung hat Art. 16c ELV auch für jene Fälle für sinngemäss anwendbar erklärt, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist (BGE 127 V 10 E. 6b; Urteile EVGer P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.1.2; P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4.1; P 35/04 vom 24. Januar 2005 E. 2.1; P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2). Dabei ist dann, wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart ist, vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteile EVGer P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4.2; P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2.1 mit weiterem Hinweis; vgl. auch Urteil EVGer P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.1.2). Besteht aber zwischen dem EL-Ansprecher und allenfalls weiteren Mitbewohnern einerseits und dem Haus- oder Wohnungseigentümer andererseits ein Mietvertrag für die Mitbenutzung der Liegenschaft, gilt es dem Vertrag Rechnung zu tragen. Allerdings darf dabei die Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf eines Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkürlich zu erhöhen, nicht ausser Acht gelassen werden. Deshalb gilt der vertraglich vereinbarte Mietzins nur dann als massgebend, wenn er auch tatsächlich geleistet wird und nicht als offensichtlich übersetzt erscheint. Anderenfalls ist so vorzugehen, wie wenn kein Mietzins vereinbart worden wäre (Urteile EVGer P 75/02 vom 16.”
“Voraussetzung für eine anteilsmässige Berücksichtigung des im Aussenverhältnis geschuldeten (Gesamt-)Mietzinses ist allerdings, dass dieser auch tatsächlich bezahlt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 16. Februar 2005, P 75/02, E. 4.1; ZAK 1977 S. 545 E. 2 in fine). Anderenfalls würden der Ergänzungsleistungen verlangenden Person Lebenshaltungskosten angerechnet, die tatsächlich nie Bestand hatten (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung ist Art. 16c ELV auch in jenen Fällen sinngemäss anwendbar, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist (BGE 127 V 17 E. 6b). Wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart wurde, ist vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grund-sätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 2.2.1). 3.3 In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2021) wird ausgeführt, dass wenn eine EL-beziehende Person eine Wohnung mit deren Eigentümer bewohnt und zwischen den Parteien ein Mietvertrag besteht, dieser grundsätzlich zu beachten ist, und der vereinbarte Mietzins (bis zum zulässigen Maximum) als Ausgabe zu berücksichtigen ist. Voraussetzung ist, dass der Mietzins tatsächlich bezahlt wird und nicht offensichtlich übersetzt ist. Wenn kein Mietzins vereinbart wurde oder bezahlt wird, oder wenn der Mietzins offensichtlich übersetzt ist, dann ist vom Mietwert der Wohnung zuzüglich Nebenkostenpauschale auszugehen (WEL Rz. 3231.05). 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht Miteigentümer der Liegenschaft, die er mit seiner Mutter bewohne.”
Fehlen in der kantonalen Steuergesetzgebung des Wohnsitzkantons Grundsätze für die Bemessung des Mietwerts der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie für das Einkommen aus Untermiete, sind die für die direkte Bundessteuer geltenden Grundsätze massgebend.
“Der Gesetzgeber hat sodann davon abgesehen, dem Bundesrat eine Kompetenz einzuräumen, um die anerkannten Ausgaben im Sinne von Gewinnungskosten zu regeln (vgl. Art. 10 ELG). Rechtsvergleichend gilt es sodann festzustellen, dass in den Fällen, in denen im Sozialversicherungsrecht die Grundsätze der direkten Bundessteuer gelten sollen, der Gesetzgeber beziehungsweise - bei einer entsprechenden Kompetenz - der Verordnungsgeber in Verordnungsbestimmungen ausdrücklich auf das Recht der direkten Bundessteuer verwiesen hat. So sind gemäss Art. 12 Abs. 2 ELV die Grundsätze über die direkte Bundessteuer für die Bemessung des Mietwerts und der Einkommen aus Untermiete massgebend, wenn in der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton Grundsätze für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete fehlen. Des Weiteren kommt gemäss Art. 16 Abs. 2 ELV der für die direkte Bundessteuer anwendbare Pauschalbetrag für Unterhaltskosten von Gebäuden zur Anwendung, wenn die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vorsieht. Sodann ist in Art. 7 lit. cbis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) geregelt, dass zu dem für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebenden Lohn geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen gehören, wobei für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung die Vorschriften über die direkte Bundessteuer gelten. Schliesslich sind laut Art. 18 Abs. 1 AHVV für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art.”
“Der Gesetzgeber hat sodann davon abgesehen, dem Bundesrat eine Kompetenz einzuräumen, um die anerkannten Ausgaben im Sinne von Gewinnungskosten zu regeln (vgl. Art. 10 ELG). Rechtsvergleichend gilt es sodann festzustellen, dass in den Fällen, in denen im Sozialversicherungsrecht die Grundsätze der direkten Bundessteuer gelten sollen, der Gesetzgeber beziehungsweise - bei einer entsprechenden Kompetenz - der Verordnungsgeber in Verordnungsbestimmungen ausdrücklich auf das Recht der direkten Bundessteuer verwiesen hat. So sind gemäss Art. 12 Abs. 2 ELV die Grundsätze über die direkte Bundessteuer für die Bemessung des Mietwerts und der Einkommen aus Untermiete massgebend, wenn in der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton Grundsätze für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete fehlen. Des Weiteren kommt gemäss Art. 16 Abs. 2 ELV der für die direkte Bundessteuer anwendbare Pauschalbetrag für Unterhaltskosten von Gebäuden zur Anwendung, wenn die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vorsieht. Sodann ist in Art. 7 lit. cbis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) geregelt, dass zu dem für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebenden Lohn geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen gehören, wobei für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung die Vorschriften über die direkte Bundessteuer gelten. Schliesslich sind laut Art. 18 Abs. 1 AHVV für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art.”
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