43 commentaries
Der anzurechnende Betrag des Verzichtsvermögens wird jährlich um Fr. 10'000 vermindert; dadurch verringert sich das für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigende Verzichtsvermögen von Jahr zu Jahr (z.B. Fr. 159'800 → Fr. 149'800 in den angeführten Entscheiden).
“oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Absatz 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Nach der Praxis zu Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG wurde eine Gegenleistung auch dann noch als angemessen betrachtet, wenn sich die Differenz von Leistung und Gegenleistung in einer Bandbreite von rund 10% der Leistung bewegte (BGE 122 V 394 E. 5b). Die Bestimmung von Art. 17d ELV legt fest, wie die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch festgesetzt wird. Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Absätze 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.- vermindert.”
“Ein Vermögensverzicht gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV sowie für die Zeit bis 31. Dezember 2020 BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 122 V 394 E. 5b S. 400; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV).”
“Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).”
“Zu prüfen ist, ob das Wohnrecht bei der EL angerechnet werden kann, wenn die Beschwerdeführenden neben den Unterhaltskosten zusätzlich weitere Wohnnebenkosten übernehmen. In diesem Zusammenhang ebenfalls zu prüfen ist das von der Beschwerdegegnerin angerechnete Verzichtsvermögen von Fr. 159'800.-- (Fr. 702'300.-- [Repartitionswert] ./. Fr. 542'500.-- [Hypothekarschuld]) ab 2021 bzw. ab 2022 ein Verzichtsvermögen von Fr. 149'800.-- (Fr. 159'800.-- ./. Fr. 10'000.-- [Vermögensverminderung beim Verzichtsvermögen gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV; vgl. vorne E. 2.3.3).”
Für die Vermögensprüfung ist der verminderte Restbetrag per 1. Januar des Bezugsjahres massgebend; dieser Betrag kann – wie im zitierten Entscheid – dazu führen, dass die Vermögensschwelle überschritten und damit ein Leistungsanspruch ausgeschlossen wird.
“Der endgültige Verzicht der Beschwerdeführerin auf die von ihr als uneinbringlich eingeschätzte Darlehensforderung im Jahr 2021 mit darauffolgender Veräusserung der Y.___ GmbH ohne Passiven (vgl. Urk. 6/54/2) stellt zweifelsohne eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG dar, das heisst eine Vermögensentäusserung ohne Rechtspflicht und ohne Gegenleistung. Bis zur Gesuchstellung im Jahr 2022 verringerte sich die Darlehensrestforderung gemäss Art. 17e Abs. 1 u. 2 ELV ab 1. Januar 2022 um insgesamt Fr. 10'000.-- auf Fr. 247'600.-- (Art. 17e Abs. 3 ELV), was über der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG liegt und einen Leistungsanspruch ausschliesst.”
“Der endgültige Verzicht der Beschwerdeführerin auf die von ihr als uneinbringlich eingeschätzte Darlehensforderung im Jahr 2021 mit darauffolgender Veräusserung der Y.___ GmbH ohne Passiven (vgl. Urk. 6/54/2) stellt zweifelsohne eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG dar, das heisst eine Vermögensentäusserung ohne Rechtspflicht und ohne Gegenleistung. Bis zur Gesuchstellung im Jahr 2022 verringerte sich die Darlehensrestforderung gemäss Art. 17e Abs. 1 u. 2 ELV ab 1. Januar 2022 um insgesamt Fr. 10'000.-- auf Fr. 247'600.-- (Art. 17e Abs. 3 ELV), was über der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG liegt und einen Leistungsanspruch ausschliesst.”
Der im Zeitpunkt des Verzichts festgelegte Vermögenswert ist unverändert auf den 1. Januar des auf den Verzicht folgenden Jahres zu übertragen und bildet die Ausgangsbasis für die anschliessende jährliche Vermögensverminderung (Fr. 10'000.–). Für die Berechnung der jeweiligen Jahres‑Ergänzungsleistung ist der am 1. Januar des Bezugsjahres reduzierte Betrag massgebend.
“Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
In der Berechnung des angerechneten Verzichtsvermögens wurden gemäss den Akten Vermögensverminderungen nach Art. 17e Abs. 1 ELV in konkreten Beträgen berücksichtigt (z. B. Fr. 50'000 für 2022 bzw. Fr. 60'000 für 2023).
“Zu prüfen ist, ob das eingeräumte dingliche Wohnrecht bei der EL angerechnet werden kann. In diesem Zusammenhang ebenfalls zu prüfen ist das von der Beschwerdegegnerin angerechnete Verzichtsvermögen pro 2022 von Fr. 95'130.-- (Fr. 265'130.-- [Repartitionswert] – Fr. 120'000.-- [Hypothekarschuld] – Fr. 50'000.-- [Vermögensverminderung gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV; vgl. E. 2.6 hiervor]; act. IIA 108 - 110 jeweils S. 8) resp. pro 2023 von Fr. 85'130.-- (Fr. 265'130.-- – Fr. 120'000.-- – Fr. 60'000.-- [Vermögensverminderung gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV]; act. IIA 109 f. jeweils S. 10).”
Art. 17e ELV sieht einen pauschalen jährlichen Abzug von Fr. 10'000.– vom anzurechnenden Verzichtsvermögen vor. Die Regel wurde bei der EL‑Reform inhaltlich übernommen; das Bundesgericht hat die Amortisationsregelung (jährlicher Abzug von Fr. 10'000.–) als nicht rechtsungleiche bzw. nicht willkürlich beurteilt.
“Im angefochtenen Entscheid wurde schliesslich ausführlich dargelegt, dass die vom Bundesrat mit Art. 17a ELV getroffene Amortisationsregelung in Form eines jährlichen Abzugs von Fr. 10'000.- vom angerechneten Vermögensverzicht weder rechtsungleich noch willkürlich ist (vgl. insbesondere Urteil 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 150 E. 3c/cc S. 155, in: SZS 2015 S. 264). Die Verordnungsbestimmung wurde im Gefolge der auf 1. Januar 2021 vorgenommenen Reform der EL-Gesetzgebung denn auch unverändert übernommen (nunmehr Art. 17e ELV; siehe entsprechende Änderung der ELV vom 29. Januar 2020 unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaenzungsleistungen/reformen-und-revisionen/el-reform.html#722035082). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen zur Verjährung von Ansprüchen gemäss Art. 24 und 25 Abs. 2 ATSG sowie deren - analogen - Anwendbarkeit auf Vermögensverzichtstatbestände der vorliegenden Art auf eine Abkehr von den entsprechenden Amortisationsmodalitäten abzielt, geht sie daher fehl. Es hat demzufolge beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.”
“Nach Art. 17a ELV (in der bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3; BGE 146 V 306 E. 2.3.3). Die in Art. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens ist weder rechtsungleich noch willkürlich. Die Verordnungsbestimmung wurde im Gefolge der auf 1. Januar 2021 vorgenommenen Reform der EL-Gesetzgebung denn auch (inhaltlich) unverändert übernommen (nunmehr Art. 17e ELV; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 5). Die pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr ist nur in Form dieses Pauschalbetrags zulässig, der unabhängig von der genauen Höhe des veräusserten oder dem EL-Ansprecher noch zur Verfügung stehenden Vermögens ist. Sie erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lässt. Deren Einführung bezweckte, die Ungleichheit zu beseitigen, dass es einer versicherten Person, die auf Vermögen verzichtete, bis anhin - anders als Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen jemals abzutragen (BGE 118 V 150 E. 3c/bb; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2.1).”
“Bereits nach Art. 17a aELV wurden beim anzurechnenden Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG verzichtet worden war, jährlich Fr. 10'000.- abgezogen. Dieser Betrag wurde in der vorinstanzlichen Berechnung denn auch effektiv in Abzug gebracht. Dieser Abzug wird neu in Art. 17e ELV geregelt (Urteil 9C_329/2023 vom 21. August 2023 E. 5.3).”
Die Verminderung des Verzichtsvermögens erfolgt einzig in Form des pauschalen Betrags von Fr. 10'000.-- pro Jahr und ist unabhängig von der genauen Höhe des veräusserten oder noch zur Verfügung stehenden Vermögens. Die Regelung wurde im Rahmen der EL-Reform inhaltsgleich übernommen und erleichtert die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Verzichtsvermögens.
“Nach Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). Die pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr ist nur in Form dieses Pauschalbetrags zulässig, der unabhängig von der genauen Höhe des veräusserten oder dem EL-Ansprecher noch zur Verfügung stehenden Vermögens ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2.1).”
“Nach Art. 17a ELV (in der bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3; BGE 146 V 306 E. 2.3.3). Die in Art. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens ist weder rechtsungleich noch willkürlich. Die Verordnungsbestimmung wurde im Gefolge der auf 1. Januar 2021 vorgenommenen Reform der EL-Gesetzgebung denn auch (inhaltlich) unverändert übernommen (nunmehr Art. 17e ELV; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 5). Die pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr ist nur in Form dieses Pauschalbetrags zulässig, der unabhängig von der genauen Höhe des veräusserten oder dem EL-Ansprecher noch zur Verfügung stehenden Vermögens ist. Sie erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lässt. Deren Einführung bezweckte, die Ungleichheit zu beseitigen, dass es einer versicherten Person, die auf Vermögen verzichtete, bis anhin - anders als Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen jemals abzutragen (BGE 118 V 150 E. 3c/bb; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2.1).”
“Nach Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). Die pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr ist nur in Form dieses Pauschalbetrags zulässig, der unabhängig von der genauen Höhe des veräusserten oder dem EL-Ansprecher noch zur Verfügung stehenden Vermögens ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2.1). In zeitlicher Hinsicht ist zudem zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E.”
Sind zum Zeitpunkt des Verzichts bereits Ergänzungsleistungen ausgerichtet, bleibt in der EL-Berechnung der vor dem Verzicht angesetzte Jahreswert weiterhin anzurechnen.
“Dezember 1907 ein umfassendes dingliches Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden Vermögensobjekt dar, welches für die berechtigte Person einen wirtschaftlichen Wert beinhaltet. Sie gewährt der Nutzniesserin oder dem Nutzniesser das Recht auf den vollen Genuss des belasteten Grundstücks, einschliesslich des Rechts auf Besitz, Gebrauch und Nutzung. Durch dieses Recht erhält die berechtigte Person eine Leistung, die sie sich ohne Nutzniessung anderweitig verschaffen müsste. Der freiwillige Verzicht auf ein solches Nutzniessungsrecht ist deshalb nicht als Vermögens-, sondern als Einkommensverzicht zu qualifizieren. Dementsprechend ist der Jahreswert der Nutzniessung bei der Bemessung der EL nicht in kapitalisierter Form als Vermögen, sondern gemäss Art. 15e Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 11a Abs. 2 ELG als Einnahme anzurechnen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argumentation, wonach bei der Berechnung des Jahreswerts von einem zu hohen Barwert der Nutzniessung ausgegangen und zu Unrecht keine Vermögensverminderung im Sinne von Art. 17e Abs. 1 ELV berücksichtigt worden sei, erweist sich als unbegründet. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist nicht ein - basierend auf einer zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder getroffenen Vereinbarung - kapitalisierter Nutzniessungswert, sondern der jährliche Ertrag der Nutzniessung. 4.3.1 Gemäss Art. 15e Abs. 2 ELV entspricht der Jahreswert dem Mietwert abzüglich der Kosten, die von der Person, welche die Nutzniessung innehatte, im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen. Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) präzisiert in Rz. 3524.03, dass für die Bemessung des Mietwerts von demjenigen Ertrag auszugehen ist, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, mithin von einem marktkonformen Mietzins. Werden zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Nutzniessung bereits EL ausgerichtet, ist in der EL-Berechnung weiterhin der vor dem Verzicht berücksichtigte Jahreswert anzurechnen.”
“Dezember 1907 ein umfassendes dingliches Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden Vermögensobjekt dar, welches für die berechtigte Person einen wirtschaftlichen Wert beinhaltet. Sie gewährt der Nutzniesserin oder dem Nutzniesser das Recht auf den vollen Genuss des belasteten Grundstücks, einschliesslich des Rechts auf Besitz, Gebrauch und Nutzung. Durch dieses Recht erhält die berechtigte Person eine Leistung, die sie sich ohne Nutzniessung anderweitig verschaffen müsste. Der freiwillige Verzicht auf ein solches Nutzniessungsrecht ist deshalb nicht als Vermögens-, sondern als Einkommensverzicht zu qualifizieren. Dementsprechend ist der Jahreswert der Nutzniessung bei der Bemessung der EL nicht in kapitalisierter Form als Vermögen, sondern gemäss Art. 15e Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 11a Abs. 2 ELG als Einnahme anzurechnen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argumentation, wonach bei der Berechnung des Jahreswerts von einem zu hohen Barwert der Nutzniessung ausgegangen und zu Unrecht keine Vermögensverminderung im Sinne von Art. 17e Abs. 1 ELV berücksichtigt worden sei, erweist sich als unbegründet. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist nicht ein - basierend auf einer zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder getroffenen Vereinbarung - kapitalisierter Nutzniessungswert, sondern der jährliche Ertrag der Nutzniessung. 4.3.1 Gemäss Art. 15e Abs. 2 ELV entspricht der Jahreswert dem Mietwert abzüglich der Kosten, die von der Person, welche die Nutzniessung innehatte, im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen. Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) präzisiert in Rz. 3524.03, dass für die Bemessung des Mietwerts von demjenigen Ertrag auszugehen ist, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, mithin von einem marktkonformen Mietzins. Werden zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Nutzniessung bereits EL ausgerichtet, ist in der EL-Berechnung weiterhin der vor dem Verzicht berücksichtigte Jahreswert anzurechnen.”
Art. 17e ELV sieht eine pauschale Vermögensminderung von Fr. 10'000 pro Jahr des Verzichtsvermögens vor. Die Praxis lässt danach grundsätzlich keine weitergehende, auf hypothetischen Verbrauch abstellende Amortisation oder pauschale prozentuale Abschläge (z. B. 10% p.a.) zu, wenn diese nicht konkret begründet und belegt sind.
“94 sowie der Gewährung eines unter dem Marktpreis liegenden Mietzinses mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Auch das Argument der Beschwerdeführerin, bei einem Verkauf der Liegenschaft im Jahr 2018 an eine Drittperson hätte sie dem Sohn mit dem Erlös die Zuwendungen zurückerstatten sowie die bis heute anfallenden Rechnungen selbst begleichen können (Urk. 1 S. 13), verfängt nicht: Denn auch solchenfalls hätte nach dem Gesagten keine Verpflichtung bestanden, die bereits erfolgten Zuwendungen des Sohns zurückzuvergüten; ihre Zahlungen hätten also ebenfalls den Verzichtstatbestand erfüllt. Ganz generell gilt zudem, dass das Verzichtsvermögen gemäss Art. 17e ELV pauschal um Fr. 10'000.-- pro Jahr vermindert wird. Eine darüber hinaus gehende Berücksichtigung eines hypothetischen Vermögensverbrauchs durch Begleichung der vom Sohn nach der Entäusserung der Liegenschaft getragenen Auslagen (Urk. 3/16) im Fall, dass nicht auf das Vermögen verzichtet worden wäre, ist nicht vorgesehen. Art. 17e ELV lässt keinen Raum für eine differenzierte Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens (vgl. vorstehend E. 1.6 sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Die geltend gemachten Zuwendungen des Sohns führen folglich zu keiner Reduktion des Verzichtsvermögens. An diesem Ergebnis können weitere Beweismassnahmen (vgl. Urk. 13 S. 6) nichts mehr ändern, weshalb auf deren Abnahme zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen).”
“dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2011 vom 29. August 2011 E. 5.3), liegt bereits eines der alternativ vorausgesetzten Tatbestandselemente des Vermögensverzichts vor (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.4). Es kann deshalb offen bleiben, ob die behauptete Gegenleistung des Sohns in Form von Zuwendungen in Höhe von insgesamt Fr. 257'017.94 sowie der Gewährung eines unter dem Marktpreis liegenden Mietzinses mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Auch das Argument der Beschwerdeführerin, bei einem Verkauf der Liegenschaft im Jahr 2018 an eine Drittperson hätte sie dem Sohn mit dem Erlös die Zuwendungen zurückerstatten sowie die bis heute anfallenden Rechnungen selbst begleichen können (Urk. 1 S. 13), verfängt nicht: Denn auch solchenfalls hätte nach dem Gesagten keine Verpflichtung bestanden, die bereits erfolgten Zuwendungen des Sohns zurückzuvergüten; ihre Zahlungen hätten also ebenfalls den Verzichtstatbestand erfüllt. Ganz generell gilt zudem, dass das Verzichtsvermögen gemäss Art. 17e ELV pauschal um Fr. 10'000.-- pro Jahr vermindert wird. Eine darüber hinaus gehende Berücksichtigung eines hypothetischen Vermögensverbrauchs durch Begleichung der vom Sohn nach der Entäusserung der Liegenschaft getragenen Auslagen (Urk. 3/16) im Fall, dass nicht auf das Vermögen verzichtet worden wäre, ist nicht vorgesehen. Art. 17e ELV lässt keinen Raum für eine differenzierte Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens (vgl. vorstehend E. 1.6 sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Die geltend gemachten Zuwendungen des Sohns führen folglich zu keiner Reduktion des Verzichtsvermögens. An diesem Ergebnis können weitere Beweismassnahmen (vgl. Urk. 13 S. 6) nichts mehr ändern, weshalb auf deren Abnahme zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen).”
“Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber unter pauschalem Verweis auf eine Amortisation der Liegenschaft, die schlechte Wirtschafts- und Immobilienlage in … sowie die Corona-Krise die Durchführung einer Schätzung der Liegenschaft verlangt (Beschwerde S. 5 Ziff. 5), ist dem mangels aktueller Erforderlichkeit nicht zu folgen: Für die behauptete zwischenzeitlich eingetretene Wertverminderung würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Beweislast tragen (Entscheid des BGer vom 17. September 2009, 9C_540/2009, E. 3 mit Hinweis), wobei die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen nicht ansatzweise substantiiert oder zu belegen vermag. So besteht für die Vornahme der (im Eventualstandpunkt) anbegehrten jährliche Amortisation von 10 % des Kaufpreises weder eine einschlägige EL-rechtliche Grundlage noch irgendwelche konkreten Anhaltspunkte für eine tatsächlich eingetretene zwischenzeitliche Wertverminderung der im Privat- und nicht im Geschäftsvermögen stehenden Liegenschaft. Zudem liegt auch gar kein Vermögensverzicht vor, der eine jährliche Verminderung des zu berücksichtigen Verzichtsvermögens erlauben würde (vgl. dazu Art. 17e ELV). Nicht nachvollziehbar ist sodann die geltend gemachte schlechte wirtschaftliche Lage in …, zumal das reale Bruttoinlandprodukt zwischen 2015 und 2019 – nach einem Einbruch im Jahr 2009 und einer Abschwächung zwischen 2011 und 2014 – mit Ausnahme des Jahres 2015 durchwegs im positiven Bereich lag (vgl. https://... bzw. https://...). Weiter waren die Immobilienpreise in … zwar zwischen 2015 und 2016, unter anderem aufgrund des globalen Ölpreiszerfalls und der wirtschaftlichen Sanktionen … infolge der … durch … im Jahr 2014, vorübergehend gesunken, haben sich indessen in den nachfolgenden Jahren wieder erholt (vgl. https://www....), sodass eine nachhaltige respektive im vorliegend massgebenden Betrachtungszeitraum fortwährende und erhebliche Wertminderung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht wahrscheinlich erscheint. Eine Renovationsbedürftigkeit bzw. ein schlechter Zustand der Liegenschaft ist nicht ersichtlich. Vielmehr befand sie sich im Juli 2015 in einem qualitativ zufriedenstellenden Zustand (AB 26/19 Ziff.”
Der auf den 1. Januar des auf den Verzicht folgenden Jahres zu übertragende Betrag bleibt für die EL‑Berechnung im Folgejahr relevant und kann damit stichtagsbezogene Auswirkungen (z. B. auf Vermögensschwellen) haben.
“Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Demnach wird die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG (vgl. E. 2.3 vorne) in sämtlichen Konstellationen und selbst unter Zugrundelegung des von der Beschwerdeführerin postulierten tieferen Wertes der Liegenschaft in … (Fr. 77'440.--) sowie unter alleiniger Berücksichtigung des Vermögenswertes von Fr. 44'484.-- deutlich überschritten. Dies gilt sowohl für das Jahr 2021 (Fr. 44'484.-- + Fr. 77'440.-- = Fr. 121'924.--) als auch – unter Berücksichtigung von Art. 17e Abs. 2 ELV – für das Jahr 2022 (Fr. 34'484.-- + Fr. 77'440.-- = Fr. 111'924.--). Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf EL.”
Bei konkreten Übertragungen kann nicht zwingend der nominell erklärte gesamte Verzichtsbetrag angerechnet werden; es wird nur der tatsächlich als Verzichtsvermögen anzuerkennende Teil berücksichtigt (vgl. das Beispiel mit dem ursprünglich bezeichneten Verzicht von 216'000 Fr. und dem nach Art. 17e ELV verbleibenden Betrag von 126'000 Fr.).
“Der Sohn und die Schwiegertochter hätten diverse Lebenshaltungskosten übernommen und die Schwiegertochter habe die EL-Ansprecherin auch gepflegt und unterstützt, ohne dafür bezahlt zu werden. Dadurch habe der Heimeintritt um Jahre aufgeschoben werden können. Zudem habe die EL-Ansprecherin ihr steuerliches Reinvermögen in den Jahren 2012–2019 von 122’469 Franken auf 216’402 Franken (aktuell: 220’000 Franken) erhöhen können. Für das Wohnrecht, die Lebenshaltungskosten sowie die Pflege- und Unterstützungsleistungen schulde die EL-Ansprecherin ihrem Sohn und der Schwiegertochter 596’607 Franken, wovon sie 141’667 Franken demnächst auszahlen werde. Im Dezember 2011 habe sie zwei Liegenschaften mit einem amtlichen Verkehrswert von 466’000 Franken an ihren Sohn übertragen. Der Kaufpreis habe 345’000 Franken betragen, wovon 95’000 Franken als eine Schenkung mit einem Erbvorbezugscharakter gegolten hätten. Der Restbetrag des Kaufpreises von 250’000 Franken sei mit „Gegenleistungen“ getilgt worden. Folglich habe die EL-Ansprecherin damals auf insgesamt 216’000 Franken verzichtet, wovon unter Berücksichtigung des Art. 17e ELV aktuell bloss noch 126’000 Franken als Verzichtsvermögen angerechnet werden dürften. Das effektive Reinvermögen belaufe sich damit auf 220’000 + 126’000 – 596’607 = minus 250’607 Franken. Dem beigelegten Kaufvertrag vom 15. Dezember 2011 liess sich entnehmen (EL-act. 21), dass die „Gegenleistungen“ des Sohnes zur Tilgung des nach der Schenkung verbliebenen Kaufpreises von 250’000 Franken für die Liegenschaften in der Übernahme einer bestehenden Grundpfandschuld von 200’000 Franken und in bereits durch den Sohn geleisteten Investitionen (u.a. Erstellung eines Gartenhauses) bestanden hatten. Die Allgemeinmediziner Dres. med. B.___ und C.___ hatten im November 2017 bestätigt, dass die EL-Ansprecherin aus Krankheitsgründen seit dem Jahr 2010 auf Unterstützung und Pflege durch Dritte angewiesen gewesen sei (EL-act. 24). In einer Vereinbarung vom 17. Mai 2021 hatten sich die EL-Ansprecherin, ihr Sohn und die Schwiegertochter auf eine Abgeltung von Wohn- und Pflegeleistungen für die Zeit von Dezember 2011 bis April 2021 im Gesamtbetrag von 596’607 Franken geeinigt (EL-act.”
Verwaltungspraxis: Behördliche Entscheidungen rechnen wiederholt pauschal Fr. 10'000 pro Jahr gemäss Art. 17e ELV an. Die Rechtsprechung verwendet diesen jährlichen Betrag als Rechenparameter; zugleich wurde in einem Fall bemängelt, dass die Anrechnung ohne hinreichende Begründung vorgenommen wurde. Die Behörde soll ihre Berechnung und die Grundlage für die Anrechnung daher darlegen.
“Weiter bringt sie vor, sie habe sich nicht auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum beschränken müssen, da sie eine AHV-Rente beziehe und vom Vermögen verbrauchen müsse, weshalb beim "gerechtfertigten Verzehr" der Grundbetrag entsprechend um Fr. 10'000.-- pro Jahr, total Fr. 100'000.--, zu erhöhen sei (Beschwerde S. 6 f.). Die Beschwerdegegnerin wiederum geht von einem wesentlich tieferen "gerechtfertigten Verzehr" aus. Bezüglich der Höhe des "gerechtfertigten Verzehrs" weichen die Parteien somit erheblich voneinander ab, was in der folgenden Tabelle aufgezeigt wird: "gerechtfertigter Verzehr" gemäss Beschwerdegegnerin von 2010 bis 2020 "gerechtfertigter Verzehr" gemäss Versicherten sel. von 2010 bis 2020 Angemessener Verzehr Fr. 100'000.-- Ausgaben gemäss Steuererklärung und betreibungsrechtlicher Grundbetrag (act. I 3) Fr. 123'000.-- Begründeter Verzehr Fr. 25'286.-- Erhöhung pro Jahr um Fr. 10'000.-- Fr. 100'000.-- Vergabungen und Krankheitskosten gemäss Steuerklärung 2011-2020 Fr. 18'708.-- Zwischentotal Fr. 143'994.-- Zwischentotal Fr. 223'000.-- ./. Amortisation seit 2013 (Art. 17e ELV) Fr. 90'000.-- ./. Amortisation seit 2013 (Art. 17e ELV) Fr. 90'000.-- Total Fr. 233'994.-- Total Fr. 313'000.-- Die Beschwerdegegnerin anerkannte somit einen "gerechtfertigten Verzehr" von insgesamt Fr. 143'994.--. Diesen berechnete sie mit Vergabungen und Krankheitskosten, welche mit den Steuererklärungen ausgewiesen (act. II 4/5, 201/12, 20/19, 20/26, 20/32, 20/38, 20/44, 20/50, 20/57, 20/64) und nicht zu beanstanden sind. Weiter rechnete sie einen begründeten Verzehr von Fr. 25'286.-- an; dieser Betrag ist weder in den Steuerklärungen ausgewiesen noch hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. November 2022 oder in der Beschwerdeantwort dargelegt, auf welcher Grundlage dieser fusst, was auch die Versicherte sel. rügt (Beschwerde S. 6 Art. 3). Die Beschwerdegegnerin hat sodann dem gerechtfertigten Verzehr einen angemessenen Verzehr von Fr. 10'000.-- pro Jahr (für 2011-2020 total Fr. 100'000.--) angerechnet, ohne dies zu begründen oder eine Rechtsgrundlage dafür aufzuzeigen.”
“November 2023 (9C_334/2023) hob das BGer VGE EL/2022/627 zwecks Klärung der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin und anschliessend neuem Entscheid auf. Dabei erwog es, die Vermögensverminderung betrage per Ende 2020 Fr. 62'461.-- (E. 5.2). Weiter setzte das BGer den davon abzuziehenden begründeten Vermögensverzehr per 1. Januar 2021 auf Fr. 33'226.-- fest (Fr. 23'226.-- + Fr. 10'000.-- [Art. 17e Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung {ELV; SR 831.301}]). Weiter erwog das BGer, die Beschwerdeführerin mache geltend, gewisse weitere Auslagen (insbesondere Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft in … und Umzugskosten) seien ebenfalls als Erklärung der Vermögensverminderung zu berücksichtigen. Ausgehend von den anerkannten Beträgen für den angemessenen Vermögensverbrauch habe der anrechenbare Vermögensverzicht per 1. Januar 2021 maximal Fr. 29'235.-- (Fr. 62'461.-- [tatsächlicher Vermögensverbrauch] - Fr. 33'226.-- [angemessener Vermögensverbrauch]) und per 1. Januar 2022 (Art. 17e ELV) maximal Fr. 19'235.-- betragen. Ginge man, so das BGer weiter, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht von einem Wert der Liegenschaft in … von Fr. 77'440.-- aus, so wäre jedenfalls per 1. Januar 2022 die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG nicht mehr erreicht, womit die richtige Bewertung der Liegenschaft nicht offen gelassen werden könne. Zudem sei auch per 1. September 2021 die Schwelle nicht so deutlich unterschritten, dass sich die Frage nach der Anrechenbarkeit des Liegenschaftsunterhalts (vgl. Art. 17d Abs. 3 lit. b Ziff. 1 ELV) und der Umzugskosten als mögliche Erklärung für die Vermögensverminderung nicht mehr stellen würde (E. 5.3).”
Der im Zeitpunkt des Verzichts festgestellte Betrag wird unverändert auf den 1. Januar des Jahres übertragen, das auf den Verzicht folgt, und danach jeweils jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der so am 1. Januar des Bezugsjahres verminderte Betrag massgebend.
“Art. 17e ELV bestimmt, dass der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Absätze 2 und 3 ELG verzichtet worden ist, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3). Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.”
“d ELG die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, sowie nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ein Prozentsatz des Reinvermögens – bei Bezügerinnen und Bezügern einer Invalidenrente ein Fünfzehntel –, soweit es einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Dieser Freibetrag des Reinvermögens belief sich unter der Herrschaft von altArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG auf Fr. 37'500.-- für Alleinstehende und Fr. 60'000.-- für Ehepaare; im revidierten Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wurde er auf Fr. 30'000.-- beziehungsweise Fr. 50'000.-- herabgesetzt. Zeitlich massgebend ist nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Ebenfalls als Einnahmen angerechnet werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist. Dies war bis Ende 2020 in Art. 11 Abs. 1 altlit. g ELG statuiert; seit Anfang 2021 findet sich die Regelung dazu in Art. 11a ELG. Nach der Regelung in altArt. 17a ELV (bis Ende 2020) und Art. 17e ELV (seit Anfang 2021) wird sodann der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (je Abs. 1); dabei ist der Wert beziehungsweise Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (je Abs. 2), und für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (je Abs. 3). Neu hängt gemäss Art. 9a des revidierten ELG der Anspruch auf Ergänzungsleistungen sodann davon ab, dass das Reinvermögen, wozu auch das Verzichtsvermögen gehört, unter einer bestimmten Schwelle liegt, die sich bei alleinstehenden Personen auf Fr. 100'000.-- und bei Ehepaaren auf Fr. 200'000.-- beläuft. Demgegenüber kannte das alte Recht noch keine solche Vermögensschwelle.”
“Weitere Gründe beziehungsweise Belege für den Vermögensrückgang im Jahr 2020 offerierte die Beschwerdeführerin nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem im Jahr 2020 erfolgten Verzicht von Fr. 134'000.-- ausging. Unter Berücksichtigung einer - nach unverändertem Übertrag des Verzichtsbetrages auf das erste Jahr nach dem Verzicht - jährlichen Amortisation von Fr. 10'000.-- (Art. 17e ELV) verbleibt für den Zeitpunkt des hypothetischen Leistungsbeginns per 1. Juli 2022 ein anrechenbares Verzichtsvermögen von Fr. 124'000.-- und für das darauffolgende Jahr 2023 ein solches von Fr. 114'000.-. Somit überstieg das anrechenbare Reinvermögen der Beschwerdeführerin sowohl per hypothetischem Leistungsbeginn am 1. Juli 2022 als auch per 1. Januar 2023 unter Berücksichtigung des im Jahr 2020 erfolgten Vermögensverzichts die massgebliche Schwelle von Fr. 100'000.--. Deshalb hat die Beschwerdeführerin weder Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen noch auf kantonale Zusatzleistungen, für deren Berechnung nach § 15 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen ist. Die Prüfung, ob vor dem Jahr 2020 sowie in den Jahren 2021 und 2022 weitere Verzichtshandlungen erfolgten, erübrigt sich daher. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023 (Urk. 2) ist somit im Ergebnis zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.”
Für die Anspruchsberechnung ist jeweils der am 1. Januar des Bezugsjahres massgebende, bereits um die gemäss Art. 17e ELV erfolgten jährlichen Abschläge (à CHF 10'000) reduzierte Verzichtsbetrag anzusetzen. Die Abschläge kumulieren über die Jahre. Nach den Entscheidungen ist der Verzicht im Verzichtsjahr und im darauf folgenden Jahr noch voll zu berücksichtigen; die erste Reduktion erfolgt erst danach, sodass diese erste Abschlagswirkung — je nach Zeitpunkt des Verzichts — bereits vor Beginn des Anspruchsjahres eingetreten sein kann.
“Das Testament kann entgegen der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung nicht in eine Klausel umgedeutet werden, die darauf abgezielt hätte, einen möglichst grossen Teil des ehelichen Vermögens zugunsten der Kinder davor zu bewahren, bei einem allfälligen Heimeintritt verbraucht zu werden. Es hat nur den Erhalt des Hauses im Familienbesitz bezweckt. Da der Sohn aber nicht bereit gewesen ist, das Haus zu übernehmen, ist die Regelung im Testament ohnehin irrelevant gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (anders als noch in der Verfügung vom 3. Februar 2021) zu Recht kein entsprechendes Verzichtsvermögen von 100’000 Franken berücksichtigt hat. Die Erbteilung hätte nach dem Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahr 1993 erfolgen müssen. Indem die Beschwerdeführerin sich in Abweichung vom Ehe- und Erbvertrag bereit erklärt hat, ihren Kindern insgesamt einen Viertel des Nachlasses zu überlassen, hat sie im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf den entsprechenden Betrag von 165’404 Franken verzichtet. Der Vermögensverzicht ist im Jahr 2012 erfolgt. Nach Art. 17e ELV (in der ab dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung; entspricht dem Art. 17a ELV in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) ist der Betrag des Verzichtsvermögens jährlich – erstmals per 1. Januar 2014 – um 10’000 Franken zu reduzieren, was bedeutet, dass sich der Betrag am 1. Januar 2020 zum siebten Mal um 10’000 Franken reduziert hat, sodass bei der Anspruchsberechnung für die Monate November und Dezember 2020 ein Verzichtsvermögen von 95’404 Franken und bei jener für die Zeit ab Januar 2021 ein solches von 85’404 Franken zu berücksichtigen ist. Von diesem Betrag ist ein Fünftel als Einnahme (hypothetischer Vermögensverzehr) anzurechnen, also ein Betrag von 19’081 Franken (2020) respektive von 17’081 Franken (2021). Damit resultiert für den Monat November 2020 ein Einnahmenüberschuss von 13’959 Franken, für den Monat Dezember ein Einnahmenüberschuss von 12’864 Franken und für die Zeit ab Januar 2021 ein Einnahmenüberschuss von 8’245 Franken. Würde man den Pflichtteil des einen Kindes vom Verzichtsvermögen abziehen, müsste für die Monate November und Dezember 2020 ein Verzichtsvermögen von 95’404 – 31’013 = 64’391 Franken und für die Zeit ab Januar 2021 ein Verzichtsvermögen von 54’391 Franken berücksichtigt werden, was zur Folge hätte, dass ein hypothetischer Vermögensverzehr von 12’878 Franken (2020) respektive von 10’878 Franken (2021) als (fiktive) Einnahme anzurechnen wäre.”
“Das bedeutet, dass bezüglich des Blechschadens eine objektive Beweislosigkeit vorliegt. Die Bankauszüge weisen weder eine Überweisung noch eine Bareinzahlung über 4’000 Franken im November 2019 aus, weshalb auch diesbezüglich eine objektive Beweislosigkeit vorliegt. Wie bei einem nicht nachweislich verbrauchten Sparguthaben (vgl. E. 4.2) muss in lückenfüllender analoger Anwendung des Art. 8 ZGB der Wert des Fahrzeugs als nach wie vor vorhandenes Vermögen betrachtet werden. Die Beschwerdegegnerin hat einen Wertverlust von 20 Prozent für die Zeit von Juni 2018 bis Ende September 2019 berücksichtigt, was als angemessen erscheint, weshalb diesbezüglich nicht in das von ihr pflichtgemäss ausgeübte Ermessen einzugreifen ist. Das Fahrzeug ist folglich mit einem Wert von 15’120 Franken als effektiv noch vorhandenes Vermögen zu berücksichtigen. Ein Vermögensverzicht ist im Jahr des Verzichtes und im Folgejahr zum vollen Wert zu berücksichtigen; anschliessend ist er bei jedem Kalenderjahrwechsel um 10’000 Franken zu reduzieren (Art. 17a ELV bzw. Art. 17e ELV in der neuen Fassung). Der Beschwerdeführer hat erstmals im Jahr 2017 auf Vermögen verzichtet, weshalb der Betrag des Verzichtsvermögens auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchsbeginns im Oktober 2019 um 10’000 Franken zu reduzieren ist. Bei der Anspruchsberechnung sind also ein effektiv vorhandenes, verzehrbares Vermögen von 34’863 + 13’457 + 15’120 – 5’500 = 57’940 Franken sowie ein Verzichtsvermögen von 55’000 + 16’938 – 10’000 = 61’938 Franken zu berücksichtigen. Nach Abzug des gesetzlichen Freibetrages von 60’000 Franken verbleibt ein anrechenbares Vermögen von 59’878 Franken. Folglich ist für die Zeit ab Oktober 2019 ein sogenannter Vermögensverzehr von 5’988 Franken als zusätzliche Einnahme zu berücksichtigen. Ab Januar 2020 beträgt der sogenannte Vermögensverzehr 4’988 Franken. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht einen hypothetischen Vermögensertrag als weitere Einnahme angerechnet. Den Zins hat sie gemäss der Rz.”
“Weil die Investition in C.___ und der „übermässige“ Vermögensverbrauch in den Jahren 2007–2012 (einschliesslich die Schenkungen an den Sohn und die Schwiegertochter; vgl. E. 4.1) das eheliche Vermögen betroffen haben, ist zu prüfen, welcher Anteil davon – nach der (fiktiven) güterrechtlichen Auseinandersetzung und Erbteilung – der Beschwerdeführerin zugefallen wäre, wenn dieses Geld beim Tod des Ehemannes noch vorhanden gewesen wäre. Das Ehepaar hat nur einen Sohn gehabt, der kein leiblicher Nachkomme des Ehemannes gewesen ist. In einem Erbvertrag vom 14. Februar 2006 (EL-act. 9–6 ff.) haben sich die beiden Ehegatten gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, was bedeutet, dass die Beschwerdeführerin den gesamten Nachlass des Ehemannes erhalten hat und dass deshalb alle Verzichtshandlungen des Ehepaares „voll“ (und nicht nur teilweise) anzurechnen sind. Damit ergibt sich ein Verzichtsvermögen von 284’000 + 330’000 = 614’000 Franken. Nach dem altrechtlichen Art. 17a ELV, der dem seit 1. Januar 2021 massgebenden Art. 17e ELV entsprochen hat, muss ein Verzichtsvermögen jedes Jahr um 10’000 Franken reduziert werden, wobei allerdings der auf die erste Verzichtshandlung folgende Jahreswechsel nicht „zählt“. Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Jahr 2007 erstmals zu viel Vermögen verbraucht haben, ist das Verzichtsvermögen erstmals per 1. Januar 2009 um 10’000 Franken zu reduzieren. Bis zum frühestmöglichen Anspruchsbeginn am 1. Oktober 2020 hat sich das Verzichtsvermögen also zwölfmal reduziert, womit ein massgebender Restbetrag von 614’000 – 120’000 = 494’000 Franken verbleibt. Selbst wenn man für die ausserordentlichen Ausgaben einen deutlich höheren als den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Betrag von 38’000 Franken ansetzen würde, hätte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung. Würde man nämlich lediglich ein nach dem Ausgeführten deutlich zu tief angesetztes Verzichtsvermögen von 137’500 Franken berücksichtigen, verbliebe nach Abzug des Freibetrages von 37’500 Franken noch ein anrechenbares Vermögen von 100’000 Franken, von dem ein Zehntel als Vermögensverzehr berücksichtigt werden müsste.”
Seit dem 1. Januar 2021 bestimmt Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV, dass unfreiwillige Vermögensverluste bei der Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden. Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000 vermindert.
“oder wenn sie im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Ein übermässiger Vermögensverbrauch liegt vor, wenn eine Person während des zu betrachtenden Zeitraums mehr als 10 Prozent ihres Vermogens pro Jahr verbraucht hat. Bei Vermögen bis CHF 100'000.00 liegt die Grenze bei CHF 10'000.00 pro Jahr (Art. 11a Abs. 3 ELG; WEL Rz. 3533.08). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt diese Grenze auch für die zehn Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (vgl. Art. 11a Abs. 4 ELG; siehe auch WEL Rz. 3533.05). Seit dem 1. Januar 2021 bestimmt Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV, dass für die Ermittlung der Höhe des Verzichts unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind, nicht berücksichtigt werden. Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00 vermindert.”
“oder wenn sie im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Ein übermässiger Vermögensverbrauch liegt vor, wenn eine Person während des zu betrachtenden Zeitraums mehr als 10 Prozent ihres Vermogens pro Jahr verbraucht hat. Bei Vermögen bis CHF 100'000.00 liegt die Grenze bei CHF 10'000.00 pro Jahr (Art. 11a Abs. 3 ELG; WEL Rz. 3533.08). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt diese Grenze auch für die zehn Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (vgl. Art. 11a Abs. 4 ELG; siehe auch WEL Rz. 3533.05). Seit dem 1. Januar 2021 bestimmt Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV, dass für die Ermittlung der Höhe des Verzichts unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind, nicht berücksichtigt werden. Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00 vermindert.”
Der anzurechnende Betrag des Verzichtsvermögens wird jährlich um Fr. 10'000 vermindert. Der im Zeitpunkt des Verzichts bestehende Betrag wird auf den 1. Januar des auf den Verzicht folgenden Jahres übertragen; für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ist der am 1. Januar des Bezugsjahres verminderte Betrag massgebend.
“Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).”
Der zum Zeitpunkt des Verzichts massgebende Vermögensbetrag ist unverändert auf den 1. Januar des Folgejahres zu übertragen; danach erfolgt die Verminderung jeweils nach einem Jahr.
“Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der EL jährlich um Fr. 10‘000.– vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
Kann der Verzichtsakt nicht hinreichend belegt werden (z. B. fehlende Gegenleistung), kann die Behörde ein hypothetisches Verzichtsvermögen ansetzen. Eine solche Anrechnung kann auch Verzichtshandlungen betreffen, die lange zurückliegen. Bei der Berechnung ist der anzurechnende Betrag jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern (Art. 17e ELV).
“Weitere Gründe beziehungsweise Belege für den Vermögensrückgang im Jahr 2020 offerierte die Beschwerdeführerin nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem im Jahr 2020 erfolgten Verzicht von Fr. 134'000.-- ausging. Unter Berücksichtigung einer - nach unverändertem Übertrag des Verzichtsbetrages auf das erste Jahr nach dem Verzicht - jährlichen Amortisation von Fr. 10'000.-- (Art. 17e ELV) verbleibt für den Zeitpunkt des hypothetischen Leistungsbeginns per 1. Juli 2022 ein anrechenbares Verzichtsvermögen von Fr. 124'000.-- und für das darauffolgende Jahr 2023 ein solches von Fr. 114'000.-. Somit überstieg das anrechenbare Reinvermögen der Beschwerdeführerin sowohl per hypothetischem Leistungsbeginn am 1. Juli 2022 als auch per 1. Januar 2023 unter Berücksichtigung des im Jahr 2020 erfolgten Vermögensverzichts die massgebliche Schwelle von Fr. 100'000.--. Deshalb hat die Beschwerdeführerin weder Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen noch auf kantonale Zusatzleistungen, für deren Berechnung nach § 15 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen ist. Die Prüfung, ob vor dem Jahr 2020 sowie in den Jahren 2021 und 2022 weitere Verzichtshandlungen erfolgten, erübrigt sich daher. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023 (Urk. 2) ist somit im Ergebnis zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.”
“2 ELG weiterhin massgebend ist: Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b S. 206; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 174, N. 483; BBl 2016 7538). Dabei besteht in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts keine zeitliche Beschränkung. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. August 2010, 9C_198/2010, E. 3.2; Müller, a.a.O., S. 173, N. 479; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 245, N. 633). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird auch weiterhin durch die jährliche Reduktion des anzurechnenden Betrages des Vermögens um Fr. 10'000.-- Rechnung getragen (Art. 17e ELV; vgl. E. 2.5 hiernach).”
“2 ELG weiterhin massgebend ist: Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b S. 206; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 483; BBl 2016 7538). In der Praxis wird der Tatbestand der Veräusserung ohne Rechtspflicht insbesondere bei Schenkungen und Erbvorbezügen verwirklicht (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 244 N. 631). Dabei besteht in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts keine zeitliche Beschränkung. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. August 2010, 9C_198/2010, E. 3.2; Müller, a.a.O., Art. 11 N. 479; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 245 N. 633). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird auch weiterhin durch die jährliche Reduktion des anzurechnenden Betrages des Vermögens um Fr. 10'000.-- Rechnung getragen (Art. 17e ELV; vgl. E. 2.4 hiernach).”
“2 ELG weiterhin massgebend ist: Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b S. 206; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 174, N. 483; BBl 2016 7538). In der Praxis wird der Tatbestand der Veräusserung ohne Rechtspflicht insbesondere bei Schenkungen und Erbvorbezügen verwirklicht (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 244, N. 631). Dabei besteht in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts keine zeitliche Beschränkung. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. August 2010, 9C_198/2010, E. 3.2; Müller, a.a.O., S. 173, N. 479; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 245, N. 633). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird auch weiterhin durch die jährliche Reduktion des anzurechnenden Betrages des Vermögens um Fr. 10'000.-- Rechnung getragen (Art. 17e ELV; vgl. E. 2.5 hinten).”
Gestützt auf Kontoauszüge rechnete die Beschwerdegegnerin Ausgaben für Onlinespiele als Verzichtsvermögen an. Im konkreten Fall ergaben sich Belastungen von Fr. 571'830.– (Januar 2017–Dezember 2022), woraus sie ein Verzichtsvermögen von Fr. 521'830.– berechnete; dabei wurde eine jährliche Amortisation von je Fr. 10'000.– in den Jahren 2019–2023 berücksichtigt (vgl. Art. 17e Abs. 1 ELV).
“Gestützt auf die Kontoauszüge des auf den Beschwerdeführer lautenden Kreditkartenkontos (Kartenkonto …; … AG; act. IIB 53/1-67, IIC 53/68-407) ermittelte die Beschwerdegegnerin zwischen Januar 2017 und Dezember 2022 erfolgte Belastungen im Zusammenhang mit dem Konsum von Onlinespielen von Fr. 571'830.--, woraufhin sie bei der EL-Berechnung ein Verzichtsvermögen von Fr. 521'830.-- aufrechnete (Verzichtsvermögen pro 2017 von Fr. 571'830.-- abzüglich Amortisation in den Jahren 2019 bis 2023 [5 x Fr. 10'000.--]; act. IIC 54; vgl. dazu Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Beschwerdeführer bestreitet weder den errechneten Betrag noch, dass er diesen für den Konsum von Onlinespielen verwendete (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3). Darauf ist abzustellen, unabhängig davon, ob hinsichtlich des Vermögensverzichts sämtliche Belastungen zu berücksichtigen sind, zumal über den gesamten Zeitraum auch vereinzelte Buchungen erfolgten, die zumindest keinen eindeutigen Bezug zu Onlinespielen haben (vgl. etwa act. IIC 53/389 /392 /394 /406 f.).”
“Gestützt auf die Kontoauszüge des auf den Beschwerdeführer lautenden Kreditkartenkontos (Kartenkonto …; … AG; act. IIB 53/1-67, IIC 53/68-407) ermittelte die Beschwerdegegnerin zwischen Januar 2017 und Dezember 2022 erfolgte Belastungen im Zusammenhang mit dem Konsum von Onlinespielen von Fr. 571'830.--, woraufhin sie bei der EL-Berechnung ein Verzichtsvermögen von Fr. 521'830.-- aufrechnete (Verzichtsvermögen pro 2017 von Fr. 571'830.-- abzüglich Amortisation in den Jahren 2019 bis 2023 [5 x Fr. 10'000.--]; act. IIC 54; vgl. dazu Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Beschwerdeführer bestreitet weder den errechneten Betrag noch, dass er diesen für den Konsum von Onlinespielen verwendete (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3). Darauf ist abzustellen, unabhängig davon, ob hinsichtlich des Vermögensverzichts sämtliche Belastungen zu berücksichtigen sind, zumal über den gesamten Zeitraum auch vereinzelte Buchungen erfolgten, die zumindest keinen eindeutigen Bezug zu Onlinespielen haben (vgl. etwa act. IIC 53/389 /392 /394 /406 f.).”
Bei fortlaufender Amortisation vermindert sich das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtene Vermögen jährlich um Fr. 10'000; dies wird in den Entscheidbeispielen anhand Jahreswerten und Tabellen konkret ausgewiesen.
“Das im hier massgeblichen Zeitpunkt per 1. Januar 2023 noch vorhandene Verzichtsvermögen berechnet sich unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV (vgl. vorstehend E. 2.5) folgendermassen: Jahr Verzichtsvermögen am 1. Januar Verzicht Amortisation 2008 Fr. 0.-- Fr. 200'000.-- Fr. 0.-- 2009 Fr. 200'000.-- Fr. 0.-- Fr. 10’000.-- 2010 Fr. 190'000.-- Fr. 0.-- 4 x bis Fr. 10'000.-- 2014 Fr. 150'000.-- Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- 2015 Fr. 140'000.-- Fr. 38’427.-- Fr. 10'000.-- 2016 Fr. 168’427.-- Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- 2017 Fr. 158’427.-- Fr. 15’011.50 Fr. 10'000.-- 2018 Fr. 163'438.50 Fr. 11'172.-- Fr. 10'000.-- 2019 Fr. 164'610.50 Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- 2020 Fr. 154'610.50 Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- 2021 Fr. 144'610.50 Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- 2022 Fr. 134'610.50 Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- 2023 Fr. 124'610.50 Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- Damit verbleibt per 1. Januar 2023 ein Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 124‘610.50.”
“Das im hier massgeblichen Zeitpunkt per 1. Januar 2023 noch vorhandene Verzichtsvermögen berechnet sich unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV (vgl. vorstehend E. 2.5) folgendermassen: Jahr Verzichtsvermögen am 1. Januar Verzicht Amortisation 2008 Fr. 0.-- Fr. 200'000.-- Fr. 0.-- 2009 Fr. 200'000.-- Fr. 0.-- Fr. 10’000.-- 2010 Fr. 190'000.-- Fr. 0.-- 4 x bis Fr. 10'000.-- 2014 Fr. 150'000.-- Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- 2015 Fr. 140'000.-- Fr. 38’427.-- Fr. 10'000.-- 2016 Fr. 168’427.-- Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- 2017 Fr. 158’427.-- Fr. 15’011.50 Fr. 10'000.-- 2018 Fr. 163'438.50 Fr. 11'172.-- Fr. 10'000.-- 2019 Fr. 164'610.50 Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- 2020 Fr. 154'610.50 Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- 2021 Fr. 144'610.50 Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- 2022 Fr. 134'610.50 Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- 2023 Fr. 124'610.50 Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- Damit verbleibt per 1. Januar 2023 ein Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 124‘610.50.”
“Das im hier massgeblichen Zeitpunkt per 1. Januar 2023 noch vorhandene Verzichtsvermögen berechnet sich unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV (vgl. vorstehend E. 2.5) folgendermassen: Jahr Verzichtsvermögen am 1. Januar Verzicht Amortisation 2007 Fr. 0.-- Fr. 250'000.-- Fr. 0.-- 2008 Fr. 250'000.-- Fr. 0 Fr. 10’000.-- 2009 Fr. 240'000.-- Fr. 25'000.-- Fr. 10'000.-- 2010 Fr. 255'000.-- Fr. 184’000.-- Fr. 10'000.-- 2011 Fr. 429'000.-- Fr. 0.-- 10 x bis Fr. 10'000.-- 2021 Fr. 329'000.-- Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- 2022 Fr. 319'000.-- Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- 2023 Fr. 309'000.-- Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- Damit verbleibt per 1. Januar 2023 ein Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 309’000.--. Dieses liegt in jedem Fall über der für die Beschwerdeführenden massgeblichen Vermögensschwelle im Sinne von Art. 9a Abs. 1 ELG bei Ehepaaren von Fr. 200‘000.-- beziehungsweise je Fr. 100‘000.-- (Fr. 200‘000.- geteilt durch zwei), je nach dem, ob ihr Vermögen zusammenzurechnen ist oder ihnen zufolge Aufenthalt in einem Heim (vgl.”
Die Abschreibung des noch ausstehenden Darlehens kann einen Verzichtstatbestand begründen. Bei der Ermittlung des Verzichtsvermögens sind gemäss Art. 17e Abs. 2 ELV erfolgte Rückzahlungen und Amortisationen zu berücksichtigen; die Quelle hält jedoch fest, dass hiernach dennoch ein massgebliches Vermögen von über Fr. 100'000 resultieren kann.
“November 2023, die Lohnzahlungen an die Arbeitnehmenden, das heisst an die Mitarbeitenden der Y.___ GmbH und die Beschwerdeführerin selber, stellten Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis dar. Entsprechend habe eine Rechtspflicht zur Bezahlung des Lohnes aus dem Arbeitsverhältnis bestanden. Eine Rechtspflicht zur Gewährung eines Darlehens hingegen habe nicht bestanden. Daran vermöge auch die geltend gemachte Notwendigkeit der Investition von Eigenmitteln in die Y.___ GmbH zwecks Erlangung von Filmfördergeldern nichts zu ändern. In welcher Weise das gewährte Darlehen schliesslich verbraucht werde, sei mit Blick auf die Frage des Vermögensverzichts nicht massgebend. Demzufolge könnten die aus den Mitteln des Darlehens erfolgten Lohnzahlungen an Mitarbeiter der Y.___ GmbH und an die Beschwerdeführerin selber nicht vom Verzichtsvermögen in Abzug gebracht werden. Zu berücksichtigen seien hingegen die effektiv erfolgten Darlehensrückzahlungen in den Jahren 2011 bis 2021, wobei nach Abzug der Rückzahlungen und der Amortisation gemäss Art. 17e Abs. 2 ELV gleichwohl ein massgebliches Vermögen von über Fr. 100'000.-- resultiere. Zu beachten sei überdies, dass in jedem Fall mit der Abschreibung des noch ausstehenden Darlehens im Jahr 2021 ein Verzichtstatbestand gegeben sei (Urk. 5 S. 2 Ziff. 3 f.).”
“November 2023, die Lohnzahlungen an die Arbeitnehmenden, das heisst an die Mitarbeitenden der Y.___ GmbH und die Beschwerdeführerin selber, stellten Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis dar. Entsprechend habe eine Rechtspflicht zur Bezahlung des Lohnes aus dem Arbeitsverhältnis bestanden. Eine Rechtspflicht zur Gewährung eines Darlehens hingegen habe nicht bestanden. Daran vermöge auch die geltend gemachte Notwendigkeit der Investition von Eigenmitteln in die Y.___ GmbH zwecks Erlangung von Filmfördergeldern nichts zu ändern. In welcher Weise das gewährte Darlehen schliesslich verbraucht werde, sei mit Blick auf die Frage des Vermögensverzichts nicht massgebend. Demzufolge könnten die aus den Mitteln des Darlehens erfolgten Lohnzahlungen an Mitarbeiter der Y.___ GmbH und an die Beschwerdeführerin selber nicht vom Verzichtsvermögen in Abzug gebracht werden. Zu berücksichtigen seien hingegen die effektiv erfolgten Darlehensrückzahlungen in den Jahren 2011 bis 2021, wobei nach Abzug der Rückzahlungen und der Amortisation gemäss Art. 17e Abs. 2 ELV gleichwohl ein massgebliches Vermögen von über Fr. 100'000.-- resultiere. Zu beachten sei überdies, dass in jedem Fall mit der Abschreibung des noch ausstehenden Darlehens im Jahr 2021 ein Verzichtstatbestand gegeben sei (Urk. 5 S. 2 Ziff. 3 f.).”
In der Praxis wird das Verzichtsvermögen übereinstimmend so berücksichtigt, dass der Betrag zum 1. Januar des auf den Verzicht folgenden Jahres angesetzt und sodann jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert wird; Behörden und Gerichte haben diese Berechnungsweise wiederholt angewandt.
“171’460.65 Es liegt brutto somit ein Vermögensverzicht beginnend ab 2018 von Fr. 171'460.65 vor. Die Beschwerdegegnerin hat sodann in nicht zu beanstandender Weise die Reduktion das Verzichts laufend ab dem Jahr 2020 um jährlich Fr. 10'000.-- berücksichtigt (act. II 41/3). Insgesamt ist damit für den hier zur Diskussion stehenden EL-Anspruch ab dem Jahr 2024 eine Reduktion um Fr. 50'000.-- zu berücksichtigen (Art. 17e ELV), so dass das Verzichtsvermögen sich im Jahr 2024 auf Fr. 121'460.65 beläuft. Damit überschreitet die Beschwerdeführerin, wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt, die vorliegend massgebende Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG von Fr. 100'000.-- und es besteht im Jahr 2024 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen.”
“3), das Vermögen der Beschwerdeführerin habe sich per 30. Juni 2019 auf Fr. 430'457.90 und per 31. Dezember 2022 – gestützt auf die Steuererklärung 2022 – noch auf Fr. 12'977.-- belaufen. Es liege somit ein Vermögensrückgang von Fr. 417'480.90 vor. Davon sei ein Betrag von Fr. 26'877.-- als begründeter Vermögensverzehr (belegte Ausgaben für den Lebensunterhalt [vgl. Fn. 11 des angefochtenen Entscheides; act. II 41/2]) in Abzug zu bringen. Zudem sei eine Pauschale von Fr. 50'000.-- (Fr. 10'000.-- pro Jahr) als angemessener Vermögensverzehr zu berücksichtigen. In Abzug gebracht würden zudem Krankheitskosten gemäss Steuererklärungen von Fr. 12'543.--, Erbschaftssteuern von Fr. 47'838.40, Steuerschulden von Fr. 53'266.--, Sonderveranlagungssteuern von Fr. 9'807.45 sowie eine Pfändung von Fr. 8'362.70. Der Vermögensrückgang von Fr. 208'785.95 sei unbelegt. Der Verzicht sei im Jahr 2018 erfolgt. Ab dem zweiten Jahr, das auf den Verzicht folge, reduziere sich das Verzichtsvermögen um Fr. 10'000.-- (Art. 17e ELV). Bis ins Jahr 2024 betrage die Reduktion demnach Fr. 50'000.--, was zu einem massgebenden Verzichtsvermögen pro 2024 von Fr. 158'785.95 führe. Die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- werde somit überschritten.”
“Ist nach dem Gesagten erstellt, dass die Parzellen Nr. rrr und qqq im Zeitpunkt der Veräusserung im September 2020 einen Verkehrswert von insgesamt Fr. 179'720.- (Fr. 147'720.- + Fr. 32'000.-) hatten, so ist von einem Vermögensverzicht in gleicher Höhe auszugehen (vgl. Art. 17a Abs. 5 Satz 1 und Art. 17c ELV). Unter Berücksichtigung des übrigen, unbestritten gebliebenen Vermögens in der Höhe von Fr. 353.- und von belegten Schulden von Fr. 2.- (vgl. E. 4.1 hiervor) sowie unter Anrechnung einer jährlichen Verminderung des Verzichtsvermögens in der Höhe von Fr. 10'000.- gemäss Art. 17e ELV resultiert ein anrechenbares Vermögen per 1. Januar 2024 von Fr. 150'071.-. Die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG ist damit - auch bei einem Abzug von Schulden in der Höhe von Fr. 28'835.- - überschritten. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf jährliche EL für das Jahr 2024 verneint hat.”
“Bei dieser Sachlage ist mit der Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Vermögenshingabe in den Jahren 2018 und 2019 zugunsten der Nachkommen im Gesamtbetrag von Fr. 317’500.-- ohne Rechtspflicht erfolgte. Die Qualifizierung als Vermögensverzicht ist folglich nicht zu beanstanden. Von gerichtlicher Seite besteht im Übrigen kein Anlass, bezüglich der ansonsten nicht beanstandeten Anspruchsberechnung korrigierend einzugreifen, zumal sich aus den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation ergeben (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 mit Hinweisen, 125 V 413 E. 2b und 2c). So trug die Beschwerdegegnerin insbesondere den Vorgaben von Art. 17e ELV Rechnung, indem sie das anzurechnende Verzichtsvermögen ab dem Jahr 2020 um Fr. 10‘000.-- pro Jahr verminderte und dementsprechend per 1. Januar 2024 noch von einem Verzichtsvermögen von Fr. 267‘500.-- ausging.”
“Erstellt ist im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2003 im Rahmen der Teilung des Nachlasses ihres am 17. Dezember 1999 verstorbenen Ehemannes D.___ (vgl. Urk. 15/14) zugunsten der fünf gemeinsamen Nachkommen (vgl. Urk. 15/15) auf Vermögen im Wert von Fr. 670'083.-- verzichtet hat. Diesen Betrag ermittelte die Beschwerdegegnerin insbesondere auf der Grundlage der Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 12. Februar 2001 bezüglich Erbschaftssteuer (Urk. 15/21) sowie des von den Erben am 31. Oktober 2003 geschlossenen Erbteilungsvertrags (Urk. 15/40; vgl. zur detaillierten Berechnung auch Urk. 15/29 und Urk. 15/47). Von gerichtlicher Seite besteht kein Anlass, bezüglich der nicht (mehr) beanstandeten Berechnung korrigierend einzugreifen, zumal sich aus den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation ergeben (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 mit Hinweisen, 125 V 413 E. 2b und 2c). So trug die Beschwerdegegnerin insbesondere den Vorgaben von Art. 17e ELV Rechnung, indem sie das anzurechnende Verzichtsvermögen ab dem Jahr 2005 um Fr. 10‘000.-- pro Jahr verminderte und dementsprechend per 1. Januar 2022 noch von einem Verzichtsvermögen von Fr. 490‘083.—ausging, das von der Beschwerdeführerin so explizit anerkannt wurde (Urk. 1).”
“Aufgrund des Gesagten vermag die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass die an Z.___ erfolgten Zahlungen in Erfüllung einer Rechtspflicht erfolgt sind, weshalb die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 bis 2013 erfolgten Zahlungen an Z.___ zu Recht als Vermögensverzicht qualifiziert hat. Damit bleibt es im Ergebnis bei dem im Entscheid vom 15. März 2021 (Urk. 8/V/2) per 1. Januar 2019 festgesetzten Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 358‘717.50, welches in Nachachtung von Art. 17e ELV per 1. Januar 2023 bei Fr. 318‘717.50 liegt.”
Der anzurechnende Vermögensbetrag wird gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV jährlich um Fr. 10'000.– vermindert; für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ist der so verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend.
“Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
Der Pauschalabzug von Fr. 10'000 gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird jährlich auf das festgestellte Verzichtsvermögen angerechnet. In der Praxis reduziert dieser Abzug das aus dem Repartitionswert bzw. dem ermittelten Verzichtsvermögen für die EL-Berechnung zu berücksichtigende Kapital jeweils um Fr. 10'000 pro Jahr.
“Zu prüfen ist, ob das eingeräumte dingliche Wohnrecht bei der EL angerechnet werden kann. In diesem Zusammenhang ebenfalls zu prüfen ist das von der Beschwerdegegnerin angerechnete Verzichtsvermögen pro 2022 von Fr. 95'130.-- (Fr. 265'130.-- [Repartitionswert] – Fr. 120'000.-- [Hypothekarschuld] – Fr. 50'000.-- [Vermögensverminderung gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV; vgl. E. 2.6 hiervor]; act. IIA 108 - 110 jeweils S. 8) resp. pro 2023 von Fr. 85'130.-- (Fr. 265'130.-- – Fr. 120'000.-- – Fr. 60'000.-- [Vermögensverminderung gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV]; act. IIA 109 f. jeweils S. 10).”
“Gemäss Art. 17e Abs. 2 ELV ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts – hier Fr. 375'000.-- im Jahr 2016 (vgl. E. 3.3 hiervor) – unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt – hier 2017 –, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr um Fr. 10'000.-- zu vermindern (Art. 17e Abs. 1 ELV; vgl. E. 2.5 hiervor). Damit ist das Verzichtsvermögen per 2022 auf Fr. 325'000.-- (Fr. 375'000.-- ./. Fr. 50'000.--) festzulegen, sodass die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.3 hiervor) offenkundig überschritten wird.”
“Bei diesen Gegebenheiten kann – selbst wenn dem Beschwerdeführer gefolgt und davon ausgegangen würde, dass ihm in den ersten Jahren die vereinbarten Zinsen ausbezahlt wurden (Beschwerde S. 4 Ziff. 12; vgl. jedoch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3) – nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auf die Rückzahlung seiner laufend getätigten Investitionen vertrauen durfte. Bei dieser angesichts der anvertrauten Summe (vgl. BB 4) geringen Bonität der D.________ und einem Projekt, dessen Finanzierung noch nicht gesichert war, waren die Investitionen bzw. die Darlehensgaben mit einem sehr hohen Risiko behaftet. Es bestehen (unbestrittenermassen) auch keine Hinweise auf eine arglistige Täuschung seitens der D.________. Unter diesen Umständen nahm der Beschwerdeführer die Uneinbringlichkeit der Darlehensrückforderung fahrlässig in Kauf. EL-rechtlich nicht relevant ist dabei, dass er offenbar alleinstehend und ohne Erben ist (vgl. hierzu Beschwerde S. 4 Ziff. 16). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die getätigten Investitionen als Verzichtsvermögen in der EL-Berechnung berücksichtigte. Unter Berücksichtigung von Art. 17e Abs. 1 ELV ist das Verzichtsvermögen demnach auf Fr. 2'187'000.-- (Fr. 2'257'000.-- ./. Fr. 70'000.-- [für die Jahre 2014 bis 2020 jeweils Fr. 10'000.--]) festzulegen, sodass die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.2 hiervor) deutlich überschritten wird.”
Durch die jährliche Vermögensverminderung nach Art. 17e Abs. 1 ELV kann ein ermittelter Vermögensverzicht ganz entfallen; dies zeigt der angeführte Entscheid, in dem ein Verzicht von Fr. 38'750.15 wegen der Vermögensverminderung von Fr. 50'000 (2022) bzw. Fr. 60'000 (2023) nicht angerechnet wurde, sodass der EL‑Anspruch ohne Berücksichtigung des Verzichtsvermögens festzusetzen war.
“Mit Blick auf den Repartitionswert der Liegenschaft von Fr. 265'130.-- (vgl. E. 3.1 hiervor), die Hypothekarschuld von Fr. 120'000.-- (act. II 27 S. 4 Art. 4) und den Kapitalwert des Wohnrechts von Fr. 106'379.85 (vgl. E. 3.2.2 hiervor) liegt infolge der Abtretung der Liegenschaft an die zwei Töchter ein Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 38'750.15 (Fr. 265'130.-- – Fr. 120'000.-- – Fr. 106'379.85) vor. Unter Berücksichtigung der Vermögensverminderung gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV (vgl. E. 2.6 hiervor) von Fr. 50'000.-- per 2022 resp. Fr. 60'000.-- per 2023 ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin 1 und des Versicherten somit ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin wird die Anpassungen der EL im hier zu beurteilenden Zeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) vorzunehmen und neu zu verfügen haben.”
In der Praxis wird die Vermögensverminderung nach Art. 17e Abs. 1 ELV jährlich als konkreter Betrag in Franken bei der Wertermittlung berücksichtigt; die Praxis zeigt dafür beispielhafte Abzüge (z. B. Fr. 50'000 für 2022 bzw. Fr. 60'000 für 2023).
“Zu prüfen ist, ob das eingeräumte dingliche Wohnrecht bei der EL angerechnet werden kann. In diesem Zusammenhang ebenfalls zu prüfen ist das von der Beschwerdegegnerin angerechnete Verzichtsvermögen pro 2022 von Fr. 95'130.-- (Fr. 265'130.-- [Repartitionswert] – Fr. 120'000.-- [Hypothekarschuld] – Fr. 50'000.-- [Vermögensverminderung gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV; vgl. E. 2.6 hiervor]; act. IIA 108 - 110 jeweils S. 8) resp. pro 2023 von Fr. 85'130.-- (Fr. 265'130.-- – Fr. 120'000.-- – Fr. 60'000.-- [Vermögensverminderung gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV]; act. IIA 109 f. jeweils S. 10).”
Das Bundesgericht hielt die vom Bundesrat getroffene Amortisationsregelung — einen jährlichen Abzug von Fr. 10'000 vom angerechneten Vermögensverzicht — weder für rechtsungleiche noch für willkürlich. Die Verordnungsbestimmung wurde im Zuge der EL-Reform unverändert als Art. 17e ELV übernommen.
“Im angefochtenen Entscheid wurde schliesslich ausführlich dargelegt, dass die vom Bundesrat mit Art. 17a ELV getroffene Amortisationsregelung in Form eines jährlichen Abzugs von Fr. 10'000.- vom angerechneten Vermögensverzicht weder rechtsungleich noch willkürlich ist (vgl. insbesondere Urteil 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 150 E. 3c/cc S. 155, in: SZS 2015 S. 264). Die Verordnungsbestimmung wurde im Gefolge der auf 1. Januar 2021 vorgenommenen Reform der EL-Gesetzgebung denn auch unverändert übernommen (nunmehr Art. 17e ELV; siehe entsprechende Änderung der ELV vom 29. Januar 2020 unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaenzungsleistungen/reformen-und-revisionen/el-reform.html#722035082). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen zur Verjährung von Ansprüchen gemäss Art. 24 und 25 Abs. 2 ATSG sowie deren - analogen - Anwendbarkeit auf Vermögensverzichtstatbestände der vorliegenden Art auf eine Abkehr von den entsprechenden Amortisationsmodalitäten abzielt, geht sie daher fehl. Es hat demzufolge beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.”
Der im Zeitpunkt des Verzichts feststehende Vermögensbetrag wird auf den 1. Januar des auf den Verzicht folgenden Jahres unverändert übernommen und anschliessend jährlich um Fr. 10'000.– vermindert. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist jeweils der am 1. Januar des Bezugsjahres feststehende (verminderte) Betrag massgebend.
“Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der EL jährlich um Fr. 10‘000.– vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
Der anzurechnende Betrag des Verzichtsvermögens wird jährlich um Fr. 10'000 vermindert. Der im Zeitpunkt des Verzichts bestehende Betrag ist unverändert auf den 1. Januar des auf den Verzicht folgenden Jahres zu übertragen und danach jährlich um jeweils Fr. 10'000 zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der so verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend.
“Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).”
Bei unklarer oder strittiger Bewertung einer Liegenschaft kann die richtige Wertermittlung entscheidend dafür sein, ob die Vermögensschwelle per 1. Januar unterschritten ist. Art. 17e ELV (jährliche Vermögensverminderung) sowie die Berücksichtigung begründeter Vermögensverzehre — namentlich Liegenschaftsunterhalt und Umzugskosten — können in solchen Fällen massgeblich sein. Das Bundesgericht hat deshalb die Sache zur Klärung dieser Fragen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
“Vorinstanz und Verwaltung gingen aufgrund der konkreten Umstände davon aus, dass ein Vermögensverzehr für das Jahr 2020 in der Höhe von Fr. 23'226.- begründet sowie ein solcher von weiteren Fr. 10'000.- (mithin insgesamt Fr. 33'226.-) noch als angemessen betrachtet werden kann. Diese Beträge sind im Grundsatz unbestritten; die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, gewisse weitere Auslagen (insbesondere Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft in B.________ und Umzugskosten) seien ebenfalls als Erklärung der Vermögensverminderung mitzuberücksichtigen. Ausgehend von den von Verwaltung und kantonalem Gericht anerkannten Beträge für den angemessenen Vermögensverbrauch betrug der anrechenbare Vermögensverzicht per 1. Januar 2021 maximal Fr. 29'235.- (Fr. 62'461.- [tatsächlicher Vermögensverbrauch] - Fr. 33'226.- [angemessener Vermögensverbrauch]) und per 1. Januar 2022 (vgl. Art. 17e ELV) maximal Fr. 19'235.-. Ginge man, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, von einem Wert der Liegenschaft in B.________ von Fr. 77'440.- aus, so wäre jedenfalls per 1. Januar 2022 die Vermögensschwelle von Fr 100'000. - gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG nicht mehr erreicht. Somit kann entgegen den Erwägungen der Vorinstanz die Frage nach der richtigen Bewertung der Liegenschaft nicht offen gelassen werden. Zudem ist auch per 1. September 2021 die Schwelle nicht so deutlich unterschritten, dass sich die Frage nach der Anrechenbarkeit des Liegenschaftsunterhalts (vgl. Art. 17d Abs. 3 lit. b Ziff. 1 ELV) und der Umzugskosten als mögliche Erklärung für die Vermögensverminderung nicht mehr stellen würde. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses unter Klärung dieser offenen Fragen einen neuen Entscheid fälle.”
“November 2023 (9C_334/2023) hob das BGer VGE EL/2022/627 zwecks Klärung der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin und anschliessend neuem Entscheid auf. Dabei erwog es, die Vermögensverminderung betrage per Ende 2020 Fr. 62'461.-- (E. 5.2). Weiter setzte das BGer den davon abzuziehenden begründeten Vermögensverzehr per 1. Januar 2021 auf Fr. 33'226.-- fest (Fr. 23'226.-- + Fr. 10'000.-- [Art. 17e Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung {ELV; SR 831.301}]). Weiter erwog das BGer, die Beschwerdeführerin mache geltend, gewisse weitere Auslagen (insbesondere Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft in … und Umzugskosten) seien ebenfalls als Erklärung der Vermögensverminderung zu berücksichtigen. Ausgehend von den anerkannten Beträgen für den angemessenen Vermögensverbrauch habe der anrechenbare Vermögensverzicht per 1. Januar 2021 maximal Fr. 29'235.-- (Fr. 62'461.-- [tatsächlicher Vermögensverbrauch] - Fr. 33'226.-- [angemessener Vermögensverbrauch]) und per 1. Januar 2022 (Art. 17e ELV) maximal Fr. 19'235.-- betragen. Ginge man, so das BGer weiter, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht von einem Wert der Liegenschaft in … von Fr. 77'440.-- aus, so wäre jedenfalls per 1. Januar 2022 die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG nicht mehr erreicht, womit die richtige Bewertung der Liegenschaft nicht offen gelassen werden könne. Zudem sei auch per 1. September 2021 die Schwelle nicht so deutlich unterschritten, dass sich die Frage nach der Anrechenbarkeit des Liegenschaftsunterhalts (vgl. Art. 17d Abs. 3 lit. b Ziff. 1 ELV) und der Umzugskosten als mögliche Erklärung für die Vermögensverminderung nicht mehr stellen würde (E. 5.3).”
Praktische Folgen: Ist effektiv kein Vermögen mehr vorhanden, kann dieses auch nicht mehr zur Deckung eines Mankos verwendet werden; eine spätere fiktive Mankodeckung entfällt demnach (vgl. [0]). Die pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000 pro Jahr erleichtert den EL‑Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Verzichtsvermögens und lässt keine differenzierte Amortisationsberechnung zu (vgl. [1], [3]).
“Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall, weil in jedem der Jahre ein Vermögensverzicht erfolgte (vgl. E. 3.6 hiernach), rein mathematisch auch eine Gesamtrechnung zum gleichen Ergebnis führt (vgl. Kontrollrechnung E. 3.7 hiernach). Ende 2022 war das Vermögen auf Fr. 12'972.05 reduziert (act. Ia unpaginiert) und im Jahr 2023 konnte mit Blick auf das Manko des Lebensbedarfs im Betrag von Fr. 39'579.55 (vgl. E. 3.6 hiernach) keine Verzichtshandlung mehr erfolgen. Von vornherein nicht gefolgt werden kann deshalb der Beschwerdeführerin, wenn sie ihre Mankoberechnung bis ins Jahr 2024 hin weiterzieht und die entsprechenden theoretischen Fehlbeträge beim Lebensbedarf vom bereits in den Vorjahren erfolgten Vermögensverzicht in Abzug bringen möchte (Beschwerde S. 2 III./Ziff. 4). Ist effektiv kein Vermögen mehr vorhanden, das für die Deckung des Lebensbedarfs tatsächlich verwendet werden kann, kann auch kein solches mehr für die Mankodeckung verbraucht werden. Einem einmal erfolgten Verzicht wird mit der jährlichen Verminderung im Umfang von Fr. 10'000.-- nach Art. 17e ELV Rechnung getragen werden.”
“Nach Art. 17a ELV (in der bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3; BGE 146 V 306 E. 2.3.3). Die in Art. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens ist weder rechtsungleich noch willkürlich. Die Verordnungsbestimmung wurde im Gefolge der auf 1. Januar 2021 vorgenommenen Reform der EL-Gesetzgebung denn auch (inhaltlich) unverändert übernommen (nunmehr Art. 17e ELV; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 5). Die pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr ist nur in Form dieses Pauschalbetrags zulässig, der unabhängig von der genauen Höhe des veräusserten oder dem EL-Ansprecher noch zur Verfügung stehenden Vermögens ist. Sie erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lässt. Deren Einführung bezweckte, die Ungleichheit zu beseitigen, dass es einer versicherten Person, die auf Vermögen verzichtete, bis anhin - anders als Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen jemals abzutragen (BGE 118 V 150 E. 3c/bb; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2.1).”
“94 sowie der Gewährung eines unter dem Marktpreis liegenden Mietzinses mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Auch das Argument der Beschwerdeführerin, bei einem Verkauf der Liegenschaft im Jahr 2018 an eine Drittperson hätte sie dem Sohn mit dem Erlös die Zuwendungen zurückerstatten sowie die bis heute anfallenden Rechnungen selbst begleichen können (Urk. 1 S. 13), verfängt nicht: Denn auch solchenfalls hätte nach dem Gesagten keine Verpflichtung bestanden, die bereits erfolgten Zuwendungen des Sohns zurückzuvergüten; ihre Zahlungen hätten also ebenfalls den Verzichtstatbestand erfüllt. Ganz generell gilt zudem, dass das Verzichtsvermögen gemäss Art. 17e ELV pauschal um Fr. 10'000.-- pro Jahr vermindert wird. Eine darüber hinaus gehende Berücksichtigung eines hypothetischen Vermögensverbrauchs durch Begleichung der vom Sohn nach der Entäusserung der Liegenschaft getragenen Auslagen (Urk. 3/16) im Fall, dass nicht auf das Vermögen verzichtet worden wäre, ist nicht vorgesehen. Art. 17e ELV lässt keinen Raum für eine differenzierte Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens (vgl. vorstehend E. 1.6 sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Die geltend gemachten Zuwendungen des Sohns führen folglich zu keiner Reduktion des Verzichtsvermögens. An diesem Ergebnis können weitere Beweismassnahmen (vgl. Urk. 13 S. 6) nichts mehr ändern, weshalb auf deren Abnahme zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen).”
Die Ausgleichskasse kann einen nicht belegten Vermögensverzehr als hypothetisches Vermögen anrechnen; von diesem Betrag ist der jährliche Vermögensverminderungsbetrag gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV abzuziehen. (Beispiel im Entscheid: Ansatz von Fr. 180'000.– abzüglich Fr. 10'000.– jährlich führte zu Fr. 140'000.–.)
“Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. April 2022 bezog sich die Ausgleichskasse im Wesentlichen auf den in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 13. Februar 2019, welcher einen nicht belegten Vermögensverzehr von Fr. 180'000.-- ausweist. Sie rechnete der Beschwerdeführerin daher beim Vermögen diesen Vermögensverzehr von Fr. 180'000.-- als hypothetisches Vermögen an und zog von diesem den jährlichen Vermögensverminderungsbetrag von Fr. 10'000.-- ab, was zu einem Vermögen von Fr. 140'000.-- führt (Art. 17e Abs. 1 ELV). Gestützt darauf hielt die Ausgleichskasse fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- ein Vermögensüberschuss von Fr. 40'000.-- verbleibe (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG).”
“Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. April 2022 bezog sich die Ausgleichskasse im Wesentlichen auf den in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 13. Februar 2019, welcher einen nicht belegten Vermögensverzehr von Fr. 180'000.-- ausweist. Sie rechnete der Beschwerdeführerin daher beim Vermögen diesen Vermögensverzehr von Fr. 180'000.-- als hypothetisches Vermögen an und zog von diesem den jährlichen Vermögensverminderungsbetrag von Fr. 10'000.-- ab, was zu einem Vermögen von Fr. 140'000.-- führt (Art. 17e Abs. 1 ELV). Gestützt darauf hielt die Ausgleichskasse fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- ein Vermögensüberschuss von Fr. 40'000.-- verbleibe (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG).”
Die Verringerung des anzurechnenden Verzichtsbetrags kann dazu führen, dass dieser in späteren Jahren unter die für den Anspruch massgebliche Vermögensschwelle fällt; dies ist bei der mehrjährigen Prüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs zu beachten.
“Das im hier massgeblichen Zeitpunkt per 1. September 2023 noch vorhandene Verzichtsvermögen berechnet sich unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV (vorstehend E. 1.3) folgendermassen: Vermögensverzicht 2008 Fr. 25'578.95 Vermögensverzicht 2009 Fr. 34'303.-- Vermögensverzicht 2010 Fr. 33'008.93 Vermögensverzicht 2013 Fr. 51'528.36 Vermögensverzicht 2017 Fr. 76'659.45 Vermögensverzicht (2008-2017) Fr. 221'078.69 Damit resultiert unter Berücksichtigung der Amortisierung (2010 bis 2021) in der Höhe von Fr. 110'000.-- im Jahr 2021 ein Vermögensverzicht von Fr. 111'078.69. Dieser Betrag liegt über der in Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG festgesetzten Vermögensschwelle, weshalb die Beschwerdeführerin per 1. September 2021 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte. Ab 1. Januar 2023 läge der Vermögensverzicht jedoch unter der genannten Vermögensschwelle, weshalb ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab diesem Zeitpunkt zu prüfen sein wird. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.”
“Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Art. 9a Abs. 1 ELG setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügt. Die Vermögensschwelle liegt für alleinstehende Personen bei Fr. 100'000.-, für Ehepaare bei Fr. 200'000.- und für rentenberechtigte Waisen und für Kinder bei Fr. 50'000.-. Zum Reinvermögen zählen in Anwendung von Art. 9a Abs. 3 ELG auch Vermögensteile, auf die verzichtet worden ist. Von einem Verzicht ist insbesondere dann auszugehen, wenn Vermögen ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung hingegeben wird (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG). Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV).”
Der anzurechnende Verzichtsbetrag des Vermögens wird jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ist der am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene, bereits verminderte Betrag massgebend.
“Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
Der im Zeitpunkt des Verzichts bestehende Betrag ist unverändert auf den 1. Januar des Folgejahres zu übertragen; anschliessend wird dieser Betrag jährlich pauschal um Fr. 10'000.-- vermindert. Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist jeweils der am 1. Januar des Bezugsjahres massgebliche (verminderte) Betrag ausschlaggebend.
“Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
Unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation von Fr. 10'000 gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV ergibt die in Quelle [0] wiedergegebene Berechnung ein verbleibendes Verzichtsvermögen von Fr. 309'000 per 1. Januar 2023.
“Das im hier massgeblichen Zeitpunkt per 1. Januar 2023 noch vorhandene Verzichtsvermögen berechnet sich unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV (vgl. vorstehend E. 2.5) folgendermassen: Jahr Verzichtsvermögen am 1. Januar Verzicht Amortisation 2007 Fr. 0.-- Fr. 250'000.-- Fr. 0.-- 2008 Fr. 250'000.-- Fr. 0 Fr. 10’000.-- 2009 Fr. 240'000.-- Fr. 25'000.-- Fr. 10'000.-- 2010 Fr. 255'000.-- Fr. 184’000.-- Fr. 10'000.-- 2011 Fr. 429'000.-- Fr. 0.-- 10 x bis Fr. 10'000.-- 2021 Fr. 329'000.-- Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- 2022 Fr. 319'000.-- Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- 2023 Fr. 309'000.-- Fr. 0.-- Fr. 10'000.-- Damit verbleibt per 1. Januar 2023 ein Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 309’000.--. Dieses liegt in jedem Fall über der für die Beschwerdeführenden massgeblichen Vermögensschwelle im Sinne von Art. 9a Abs. 1 ELG bei Ehepaaren von Fr. 200‘000.-- beziehungsweise je Fr. 100‘000.-- (Fr. 200‘000.- geteilt durch zwei), je nach dem, ob ihr Vermögen zusammenzurechnen ist oder ihnen zufolge Aufenthalt in einem Heim (vgl.”
Art. 17e Abs. 1 ELV vermindert das anzurechnende Verzichtsvermögen jährlich um Fr. 10'000.–. In der zitierten Entscheidung wurde diese Verminderung auch auf fahrlässig entstandenes Verzichtsvermögen angewendet.
“Bei diesen Gegebenheiten kann – selbst wenn dem Beschwerdeführer gefolgt und davon ausgegangen würde, dass ihm in den ersten Jahren die vereinbarten Zinsen ausbezahlt wurden (Beschwerde S. 4 Ziff. 12; vgl. jedoch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3) – nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auf die Rückzahlung seiner laufend getätigten Investitionen vertrauen durfte. Bei dieser angesichts der anvertrauten Summe (vgl. BB 4) geringen Bonität der D.________ und einem Projekt, dessen Finanzierung noch nicht gesichert war, waren die Investitionen bzw. die Darlehensgaben mit einem sehr hohen Risiko behaftet. Es bestehen (unbestrittenermassen) auch keine Hinweise auf eine arglistige Täuschung seitens der D.________. Unter diesen Umständen nahm der Beschwerdeführer die Uneinbringlichkeit der Darlehensrückforderung fahrlässig in Kauf. EL-rechtlich nicht relevant ist dabei, dass er offenbar alleinstehend und ohne Erben ist (vgl. hierzu Beschwerde S. 4 Ziff. 16). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die getätigten Investitionen als Verzichtsvermögen in der EL-Berechnung berücksichtigte. Unter Berücksichtigung von Art. 17e Abs. 1 ELV ist das Verzichtsvermögen demnach auf Fr. 2'187'000.-- (Fr. 2'257'000.-- ./. Fr. 70'000.-- [für die Jahre 2014 bis 2020 jeweils Fr. 10'000.--]) festzulegen, sodass die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.2 hiervor) deutlich überschritten wird.”
Das Verzichtsvermögen wurde nach Art. 17e Abs. 2 ELV je um Fr. 10'000.– am 1. Januar 2020 und nochmals am 1. Januar 2021 vermindert; ausgehend von Fr. 195'805.25 ergibt sich per Anmeldung im März 2021 ein gerundetes Verzichtsvermögen von Fr. 175'805.—.
“Im Ergebnis ist hinsichtlich der Jahre 2016 bis 2018 allein im Jahr 2018 ein unbelegter Vermögensverbrauch (inklusive der Zahlungen an den Sohn und an die B.___ SA) von insgesamt Fr. 195'805.25 auszumachen. Den Beschwerdeführenden ist somit ein Verzichtsvermögen (Art. 11a Abs. 2 ELG) im Jahr 2018 von Fr. 195'805.25 anzurechnen. Nach Amortisation um je Fr. 10'000.-- im Sinne von Art. 17e Abs. 1 ELV erstmals per 1. Januar 2020 (vgl. Art. 17e Abs. 2 ELV) und zudem per 1. Januar 2021 beträgt das Verzichtsvermögen in Bezug auf den Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug im März 2021 (Urk. 11/10, Urk. 11/13) gerundet noch Fr. 175'805.--.”
In der zitierten Entscheidung wurde die Amortisation des Verzichtsvermögens erstmals per 1. Januar 2020 vorgenommen.
“Im Ergebnis ist hinsichtlich der Jahre 2016 bis 2018 allein im Jahr 2018 ein unbelegter Vermögensverbrauch (inklusive der Zahlungen an den Sohn und an die B.___ SA) von insgesamt Fr. 195'805.25 auszumachen. Den Beschwerdeführenden ist somit ein Verzichtsvermögen (Art. 11a Abs. 2 ELG) im Jahr 2018 von Fr. 195'805.25 anzurechnen. Nach Amortisation um je Fr. 10'000.-- im Sinne von Art. 17e Abs. 1 ELV erstmals per 1. Januar 2020 (vgl. Art. 17e Abs. 2 ELV) und zudem per 1. Januar 2021 beträgt das Verzichtsvermögen in Bezug auf den Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug im März 2021 (Urk. 11/10, Urk. 11/13) gerundet noch Fr. 175'805.--.”
In der Praxis wurden bei der Berechnung des Verzichtsvermögens für 2022 bzw. 2023 Vermögensminderungen von Fr. 50'000 bzw. Fr. 60'000 gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV berücksichtigt; dies führte zu den in der Akte ausgewiesenen Restbeträgen.
“Zu prüfen ist, ob das eingeräumte dingliche Wohnrecht bei der EL angerechnet werden kann. In diesem Zusammenhang ebenfalls zu prüfen ist das von der Beschwerdegegnerin angerechnete Verzichtsvermögen pro 2022 von Fr. 95'130.-- (Fr. 265'130.-- [Repartitionswert] – Fr. 120'000.-- [Hypothekarschuld] – Fr. 50'000.-- [Vermögensverminderung gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV; vgl. E. 2.6 hiervor]; act. IIA 108 - 110 jeweils S. 8) resp. pro 2023 von Fr. 85'130.-- (Fr. 265'130.-- – Fr. 120'000.-- – Fr. 60'000.-- [Vermögensverminderung gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV]; act. IIA 109 f. jeweils S. 10).”
Die Reduktion nach Art. 17e Abs. 1 ELV kann das anrechenbare Vermögen so vermindern, dass die massgebliche Anspruchsschwelle nicht mehr überschritten wird (vgl. das dargestellte Rechenbeispiel, wonach nach Abzug von Fr. 10'000.– das Vermögen unter die Schwelle von Fr. 100'000.– fällt).
“Demnach präsentieren sich die massgeblichen Vermögensverhältnisse unter Berücksichtigung der für die Beschwerdeführerin günstigsten Annahmen wie folgt: Ab September 2021: Vermögensverzicht per 1. Januar 2021 Fr. 29'235.-- Liegenschaft … per 1. Januar 2021 Fr. 77’440.-- Total Fr. 112'435.-- abzüglich Pauschale für Nebenkosten Fr. 2'520.-- Weitere Unterhaltskosten Fr. 1'190.-- Anrechenbares Vermögen Fr. 102'965.-- Ab Januar 2022: Vermögensverzicht per 1. Januar 2022 Fr. 29'235.-- Liegenschaft … per 1. Januar 2022 Fr. 77'440.-- abzüglich Reduktion nach Art. 17e Abs. 1 ELV Fr. 10'000.-- Anrechenbares Vermögen Fr. 96’675.-- Demnach liegt das anrechenbare Vermögen für die Zeit ab September 2021 mit minimal Fr. 102'965.-- über der anspruchsrelevanten Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 3.1 vorne). Daran änderte sich auch dann nichts, wenn bei den Umzugskosten 2021 mit Blick auf die Rechnung angenommen würde, dass die Beschwerdeführerin noch vor dem 1. September 2021 eine Anzahlung von Fr. 1'000.-- geleistet hat (vgl. act. I 7). Für die Zeit ab 1. Januar 2022 liegt demgegenüber das Vermögen mit höchstens Fr. 96’675.-- auch unter Ausserachtlassung jedwelcher zusätzlicher Kosten unterhalb der massgeblichen Schwelle von Fr. 100'000.--.”
“Demnach präsentieren sich die massgeblichen Vermögensverhältnisse unter Berücksichtigung der für die Beschwerdeführerin günstigsten Annahmen wie folgt: Ab September 2021: Vermögensverzicht per 1. Januar 2021 Fr. 29'235.-- Liegenschaft … per 1. Januar 2021 Fr. 77’440.-- Total Fr. 112'435.-- abzüglich Pauschale für Nebenkosten Fr. 2'520.-- Weitere Unterhaltskosten Fr. 1'190.-- Anrechenbares Vermögen Fr. 102'965.-- Ab Januar 2022: Vermögensverzicht per 1. Januar 2022 Fr. 29'235.-- Liegenschaft … per 1. Januar 2022 Fr. 77'440.-- abzüglich Reduktion nach Art. 17e Abs. 1 ELV Fr. 10'000.-- Anrechenbares Vermögen Fr. 96’675.-- Demnach liegt das anrechenbare Vermögen für die Zeit ab September 2021 mit minimal Fr. 102'965.-- über der anspruchsrelevanten Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 3.1 vorne). Daran änderte sich auch dann nichts, wenn bei den Umzugskosten 2021 mit Blick auf die Rechnung angenommen würde, dass die Beschwerdeführerin noch vor dem 1. September 2021 eine Anzahlung von Fr. 1'000.-- geleistet hat (vgl. act. I 7). Für die Zeit ab 1. Januar 2022 liegt demgegenüber das Vermögen mit höchstens Fr. 96’675.-- auch unter Ausserachtlassung jedwelcher zusätzlicher Kosten unterhalb der massgeblichen Schwelle von Fr. 100'000.--.”
Art. 17e ELV sieht eine jährliche Vermögensverminderung (regelmässig Fr. 10'000) des Verzichtsvermögens vor. Diese Amortisation verringert das anrechenbare Vermögen über die Jahre und kann damit die Frage beeinflussen, ob die Vermögensschwelle zum massgeblichen Stichtag (z. B. 1. Januar) überschritten wird.
“Ist nach dem Gesagten erstellt, dass die Parzellen Nr. rrr und qqq im Zeitpunkt der Veräusserung im September 2020 einen Verkehrswert von insgesamt Fr. 179'720.- (Fr. 147'720.- + Fr. 32'000.-) hatten, so ist von einem Vermögensverzicht in gleicher Höhe auszugehen (vgl. Art. 17a Abs. 5 Satz 1 und Art. 17c ELV). Unter Berücksichtigung des übrigen, unbestritten gebliebenen Vermögens in der Höhe von Fr. 353.- und von belegten Schulden von Fr. 2.- (vgl. E. 4.1 hiervor) sowie unter Anrechnung einer jährlichen Verminderung des Verzichtsvermögens in der Höhe von Fr. 10'000.- gemäss Art. 17e ELV resultiert ein anrechenbares Vermögen per 1. Januar 2024 von Fr. 150'071.-. Die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG ist damit - auch bei einem Abzug von Schulden in der Höhe von Fr. 28'835.- - überschritten. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf jährliche EL für das Jahr 2024 verneint hat.”
“Wird das am 8. Juni 2018 geschenkte Vermögen in Höhe von mindestens Fr. 412'600.-- (vorstehend E. 4.2) dem Standpunkt der Beschwerdeführerin folgend um die latente Grundstückgewinnsteuer von Fr. 108'370.50 reduziert (Urk. 1 S. 6-8, Urk. 13 S. 4) - wobei offen bleiben kann, ob eine solche Reduktion tatsächlich gerechtfertigt ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 5.5) - und sodann gestützt auf Art. 17e ELV um jährlich Fr. 10'000.-- amortisiert (vorstehend E. 1.6), verbleibt per 1. Januar 2021 ein Verzichtsvermögen von Fr. 284'229.50 (= Fr. 412'600.-- - Fr. 108'370.50 – Fr. 20'000.--). Dieses Vermögen liegt deutlich über der Schwelle von Fr. 200'000.-- für Ehepaare. Deshalb hat die Beschwerdeführerin weder Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen noch auf kantonale Zusatzleistungen, für deren Berechnung nach § 15 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt:”
Der anzurechnende Vermögensbetrag wird jährlich um Fr. 10'000 vermindert. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der am 1. Januar des Bezugsjahres festgestellte (bereits verminderte) Betrag massgebend.
“Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
“Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).”
Ein einmalig hoher Ausgangsbetrag bleibt gemäss Art. 17e Abs. 2 ELV zunächst unverändert auf den 1. Januar des Folgejahres übertragen und wird danach jährlich vermindert. In der zitierten Darstellung führt dies dazu, dass trotz sukzessiver jährlicher Reduktion die Vermögensschwelle überschritten bleibt (konkretes Beispiel: Anfangsbetrag Fr. 375'000.–, jährliche Minderung Fr. 10'000.–; Stand 2022: Fr. 325'000.–, Schwelle Fr. 100'000.–).
“Gemäss Art. 17e Abs. 2 ELV ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts – hier Fr. 375'000.-- im Jahr 2016 (vgl. E. 3.3 hiervor) – unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt – hier 2017 –, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr um Fr. 10'000.-- zu vermindern (Art. 17e Abs. 1 ELV; vgl. E. 2.5 hiervor). Damit ist das Verzichtsvermögen per 2022 auf Fr. 325'000.-- (Fr. 375'000.-- ./. Fr. 50'000.--) festzulegen, sodass die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.3 hiervor) offenkundig überschritten wird.”
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