SR 211.223.13 ↩
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Zur Bestimmung des zulässigen Vermögensverbrauchs im zu betrachtenden Zeitraum wird die Jahresobergrenze nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des Zeitraums angewandt; die so ermittelten Jahresbeträge werden anschliessend zusammengerechnet.
“oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2).”
“oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Absatz 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Absatz 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2). Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden der Vermögensverzehr nach Art. 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG (Art. 17d Abs. 3 lit. a ELV), Vermögensverminderungen aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat, Kosten für zahnärztliche Behandlungen, Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens, Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (Abs.”
Die in Art. 17d Abs. 3 ELV genannten Rechtfertigungsgründe sind abschliessend. Bei der Ermittlung der Höhe des Verzichts bleiben demnach unter anderem unberücksichtigt: der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; Vermögensverminderungen aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger Eigentum oder Nutzniessung hat; Kosten für zahnärztliche Behandlungen; Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden; Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens; Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung; Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt in den Jahren vor Bezug der EL; sowie unfreiwillige Vermögensverluste und bestimmte Genugtuungssummen.
“a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2). 3.5 Die in Art. 17d Abs. 3 ELV aufgelisteten Rechtfertigungsgründe des übermässigen Vermögensverbrauchs sind abschliessend: Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (Art. 17d Abs. 3 lit. a ELV), Vermögensverminderungen aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat, Kosten für zahnärztliche Behandlungen, Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbs-einkommens, Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (Abs. 3 lit. b Ziff. 1-6), unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind (Abs. 2 lit. c), Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrags nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG; Abs.”
“Die in Art. 17d Abs. 3 ELV aufgelisteten Rechtfertigungsgründe des übermässigen Vermögensverbrauchs sind abschliessend: Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (Art. 17d Abs. 3 lit. a ELV), Vermögensverminderungen aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat, Kosten für zahnärztliche Behandlungen, Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens, Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (Abs. 3 lit. b Ziff. 1-6), unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind (Abs.”
“oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Absatz 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Absatz 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2). Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden der Vermögensverzehr nach Art. 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG (Art. 17d Abs. 3 lit. a ELV), Vermögensverminderungen aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat, Kosten für zahnärztliche Behandlungen, Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens, Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (Abs. 3 lit. b Ziff. 1-6), unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind (Abs. 2 lit. c), Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrags nach Art. 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG; Abs.”
Bei der Ermittlung der Höhe des Verzichts nach Art. 17d Abs. 1 ELV bleiben bestimmte Vermögensminderungen unberücksichtigt. Dazu gehören insbesondere der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sowie Vermögensverminderungen durch Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die versicherte Person Eigentum oder Nutzniessung hat. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Kosten für zahnärztliche Behandlungen, von Sozialversicherungen nicht übernommene Krankheits‑ und Behinderungskosten, Gewinnungskosten zum Erzielung eines Erwerbseinkommens, Aufwendungen für berufsorientierte Aus‑ und Weiterbildung sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt in den Jahren vor Bezug der jährlichen EL, sofern das erzielte Einkommen unzureichend war.
“oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Absatz 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Absatz 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2). Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden der Vermögensverzehr nach Art. 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG (Art. 17d Abs. 3 lit. a ELV), Vermögensverminderungen aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat, Kosten für zahnärztliche Behandlungen, Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens, Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (Abs.”
“oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Absatz 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Absatz 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2). Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden der Vermögensverzehr nach Art. 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG (Art. 17d Abs. 3 lit. a ELV), Vermögensverminderungen aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat, Kosten für zahnärztliche Behandlungen, Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens, Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (Abs.”
Ein ausserordentlich hoher Vermögensverbrauch nach dem Verkauf einer Liegenschaft wird nicht ohne Weiteres als «wichtiger Grund» im Sinne von Art. 17d Abs. 3 ELV anerkannt. In der zitierten Praxis rechtfertigte die erhebliche Überschreitung des erlaubten Vermögensverbrauchs (Beispiel: deutlich über der jährlichen 10%-Orientierungsgrenze bzw. weiterhin über der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.–) den Wegfall des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen, auch wenn der Verkaufserlös rasch aufgebraucht worden war. Ob bestimmte Verkaufskosten (z. B. Maklerhonorar) bereits berücksichtigt wurden, war unerheblich für die Schlussfolgerung.
“November 2021 noch ein Vermögen von Fr. 28'770-- vorhanden gewesen. Die Differenz zum Vermögen per 1. Februar 2021 von Fr. 239'522.-- beträgt Fr. 210'751.-- und übersteigt somit den erlaubten Vermögensverbrauch von 10 % im Betrag von Fr. 23'952.-- pro Jahr massiv. Die vorliegenden Zahlen wurden von der Ausgleichskasse aus der definitiven Steuerveranlagung 2020 entnommen. Für die vorliegend relevante Zeit ab Februar 2021 stehen die Zahlen somit nicht präzise fest. Einerseits sind Anpassungen beim Sparguthaben und bei den übrigen Vermögenswerten, andererseits aber auch bei den privaten Schulden von Fr. 10'000.--, die vielleicht von der Beschwerdeführerin nach Verkauf der Liegenschaft zurückbezahlt worden sind, möglich. Auch wenn hier allenfalls marginale Korrekturen anzubringen wären, würde es allerdings dabei bleiben, dass der Vermögensverbrauch zwischen Februar 2021 und November 2021 als ausserordentlich gilt und aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin nicht auf wichtige Gründe im Sinne von Art. 17d Abs. 3 ELV, wie zum Beispiel Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, zurückgeführt werden können. Keine Rolle spielt auch, ob das Maklerhonorar von der Ausgleichskasse bereits berücksichtigt worden ist oder ob dieses zusätzlich vom Verkaufserlös in Abzug zu bringen ist. So oder anders übersteigt der Vermögensüberschuss die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- immer noch deutlich. Für die Vermögensentwicklung ab Februar 2021 muss demzufolge im Sinne der genannten Bestimmungen von einem Vermögensverzicht ausgegangen werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin das Geld aus dem Verkaufserlös tatsächlich innert kürzester Zeit aufgebraucht hat bzw. hätte, wie dies zumindest sinngemäss aus ihren schon im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwänden zu entnehmen ist, besteht demzufolge für die Folgezeit ab Februar 2021 bis auf weiteres kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr.”
Die in Art. 17d Abs. 3 ELV genannten Rechtfertigungsgründe sind abschliessend. Bei der Ermittlung der Höhe des Verzichts bleiben demnach unberücksichtigt (u. a.): der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; Vermögensverminderungen durch Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die leistungsbeziehende Person Eigentum oder Nutzniessung hat; Kosten für zahnärztliche Behandlungen; nicht von Sozialversicherungen gedeckte Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung; Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens; Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung; sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt in den Jahren vor Bezug der jährlichen Ergänzungsleistungen, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war.
“a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2). 3.5 Die in Art. 17d Abs. 3 ELV aufgelisteten Rechtfertigungsgründe des übermässigen Vermögensverbrauchs sind abschliessend: Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (Art. 17d Abs. 3 lit. a ELV), Vermögensverminderungen aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat, Kosten für zahnärztliche Behandlungen, Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbs-einkommens, Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (Abs. 3 lit. b Ziff. 1-6), unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind (Abs. 2 lit. c), Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrags nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG; Abs.”
“Die in Art. 17d Abs. 3 ELV aufgelisteten Rechtfertigungsgründe des übermässigen Vermögensverbrauchs sind abschliessend: Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (Art. 17d Abs. 3 lit. a ELV), Vermögensverminderungen aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat, Kosten für zahnärztliche Behandlungen, Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens, Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (Abs. 3 lit. b Ziff. 1-6), unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind (Abs. 2 lit. c), Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrags nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG; Abs.”
Ergibt der Verkaufserlös einen Vermögensüberschuss, der die Vermögensschwelle deutlich übersteigt, kann dies als Vermögensverzicht im Sinne von Art. 17d Abs. 3 ELV gewertet werden. Ein kurzfristiger Aufbrauch der Mittel schliesst die Annahme eines Verzichts nicht aus und kann folglich zum Ausschluss des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen führen.
“November 2021 noch ein Vermögen von Fr. 28'770-- vorhanden gewesen. Die Differenz zum Vermögen per 1. Februar 2021 von Fr. 239'522.-- beträgt Fr. 210'751.-- und übersteigt somit den erlaubten Vermögensverbrauch von 10 % im Betrag von Fr. 23'952.-- pro Jahr massiv. Die vorliegenden Zahlen wurden von der Ausgleichskasse aus der definitiven Steuerveranlagung 2020 entnommen. Für die vorliegend relevante Zeit ab Februar 2021 stehen die Zahlen somit nicht präzise fest. Einerseits sind Anpassungen beim Sparguthaben und bei den übrigen Vermögenswerten, andererseits aber auch bei den privaten Schulden von Fr. 10'000.--, die vielleicht von der Beschwerdeführerin nach Verkauf der Liegenschaft zurückbezahlt worden sind, möglich. Auch wenn hier allenfalls marginale Korrekturen anzubringen wären, würde es allerdings dabei bleiben, dass der Vermögensverbrauch zwischen Februar 2021 und November 2021 als ausserordentlich gilt und aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin nicht auf wichtige Gründe im Sinne von Art. 17d Abs. 3 ELV, wie zum Beispiel Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, zurückgeführt werden können. Keine Rolle spielt auch, ob das Maklerhonorar von der Ausgleichskasse bereits berücksichtigt worden ist oder ob dieses zusätzlich vom Verkaufserlös in Abzug zu bringen ist. So oder anders übersteigt der Vermögensüberschuss die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- immer noch deutlich. Für die Vermögensentwicklung ab Februar 2021 muss demzufolge im Sinne der genannten Bestimmungen von einem Vermögensverzicht ausgegangen werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin das Geld aus dem Verkaufserlös tatsächlich innert kürzester Zeit aufgebraucht hat bzw. hätte, wie dies zumindest sinngemäss aus ihren schon im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwänden zu entnehmen ist, besteht demzufolge für die Folgezeit ab Februar 2021 bis auf weiteres kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr.”
Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts werden die in Art. 17d Abs. 3 ELV genannten Vermögensminderungen nicht berücksichtigt. Dazu gehört namentlich der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; die in Abs. 3 aufgeführten Ausnahmegründe bilden eine abschliessende Aufzählung.
“oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Nach Art. 17c ELV, in Kraft seit 1. Januar 2021, entspricht die Höhe des Verzichts bei Veräusserung der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung. Bei übermässigem Vermögensverbrauch entspricht die Höhe des Verzichts laut Art. 17d ELV der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum (Abs. 1). Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2). Gemäss Art. 17d Abs. 3 ELV werden für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt: a. der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs 1 lit. c ELG; b. Vermögenverminderungen aufgrund von:”
“4). 3.4 Nach Art. 17b ELV liegt auch ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Werts der Leistung entspricht (lit. a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2). 3.5 Die in Art. 17d Abs. 3 ELV aufgelisteten Rechtfertigungsgründe des übermässigen Vermögensverbrauchs sind abschliessend: Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (Art. 17d Abs. 3 lit. a ELV), Vermögensverminderungen aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat, Kosten für zahnärztliche Behandlungen, Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbs-einkommens, Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (Abs. 3 lit. b Ziff. 1-6), unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind (Abs.”
Bei unbelegtem Vermögensrückgang ist Art. 17d Abs. 2 ELV anzuwenden. Soweit ersichtlich, rechtfertigt die Unterscheidung zwischen unbelegtem Vermögensrückgang und übermässigem Vermögensverbrauch keine abweichende Bemessung des angemessenen Vermögensverzehrs; Art. 17d Abs. 2 ELV ist daher auch in solchen Fällen (je nach Subsumtion direkt oder analog) anzuwenden.
“WEL). Es ist kein Grund ersichtlich, inwiefern diese Regelung in der WEL gesetzes- oder verfassungswidrig sein sollte (vgl. Entscheid des BGer vom 17. Mai 2022, 9C_667/2021, E. 7.1 ff.). Entsprechend ist sie anzuwenden. Weiter ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 10) auch kein Grund ersichtlich, der es unter dem Aspekt der rechtsgleichen Behandlung rechtfertigen würde, die Höhe des angemessenen Vermögensverzehrs für die Ermittlung des Verzichtsvermögens davon abhängig zu machen, ob ein unbelegter Vermögensrückgang oder ein übermässiger Vermögensverbrauch vorliegt. Somit ist auch bei einem unbelegten Vermögensrückgang Art. 17d Abs. 2 ELV (je nach Subsumtion direkt oder analog) anzuwenden.”
“WEL). Es ist kein Grund ersichtlich, inwiefern diese Regelung in der WEL gesetzes- oder verfassungswidrig sein sollte (vgl. Entscheid des BGer vom 17. Mai 2022, 9C_667/2021, E. 7.1 ff.). Entsprechend ist sie anzuwenden. Weiter ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 10) auch kein Grund ersichtlich, der es unter dem Aspekt der rechtsgleichen Behandlung rechtfertigen würde, die Höhe des angemessenen Vermögensverzehrs für die Ermittlung des Verzichtsvermögens davon abhängig zu machen, ob ein unbelegter Vermögensrückgang oder ein übermässiger Vermögensverbrauch vorliegt. Somit ist auch bei einem unbelegten Vermögensrückgang Art. 17d Abs. 2 ELV (je nach Subsumtion direkt oder analog) anzuwenden.”
Unfreiwillige Verluste aus börsenkotierten Fonds, die nicht als besonders risikoreiche Anlagen einzustufen sind, können nach der Praxis nicht als Vermögensverzicht im Sinn von Art. 17d Abs. 3 ELV gewertet werden, sofern sie nicht auf absichtlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
“-- + Fr. 8’888.-- + Fr. 31’466.--) vermindert. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin gehaltenen börsenkotierten Wertpapieren im Sinne von Anteilen an den Fonds «A.___», «Z.___» und «Y.___» nicht um besonders risikoreiche Geldanlagen und insbesondere nicht um solche, bei welchen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Ausfall gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte, gehandelt hatte (vgl. vorstehend E. 1.8). Bei der Vermögensverminderung im Jahre 2008 im Umfang von Fr. 52'310.-- handelte es sich mithin um unfreiwillige Vermögensverluste im Sinne des ab 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind, und mithin nicht um einen Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG beziehungsweise im Sinne von Art. 11a Abs. 3 ELG in Verbindung mit Art. 17b und Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV.”
Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Jahresobergrenze nach Art. 11a Abs. 3 ELG für jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet und die so ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden.
“Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurde, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100’000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10’000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (Abs. 3). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Abs. 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Abs. 4). 3.4 Nach Art. 17b ELV liegt auch ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Werts der Leistung entspricht (lit. a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2). 3.5 Die in Art. 17d Abs. 3 ELV aufgelisteten Rechtfertigungsgründe des übermässigen Vermögensverbrauchs sind abschliessend: Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (Art. 17d Abs. 3 lit. a ELV), Vermögensverminderungen aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat, Kosten für zahnärztliche Behandlungen, Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbs-einkommens, Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (Abs.”
“Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurde, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100’000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10’000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (Abs. 3). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Abs. 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Abs. 4). 3.4 Nach Art. 17b ELV liegt auch ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Werts der Leistung entspricht (lit. a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2). 3.5 Die in Art. 17d Abs. 3 ELV aufgelisteten Rechtfertigungsgründe des übermässigen Vermögensverbrauchs sind abschliessend: Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (Art. 17d Abs. 3 lit. a ELV), Vermögensverminderungen aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat, Kosten für zahnärztliche Behandlungen, Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbs-einkommens, Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (Abs.”
“oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2).”
Unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Versicherten zurückzuführen sind (z. B. unvorhersehbare Verluste an der Börse, Kreditausfälle oder Verluste infolge Betrugs), bleiben bei der Ermittlung der Höhe des Vermögensverzichts gemäss Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV unberücksichtigt.
“Gemäss dem erläuternden Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Änderung der ELV, Ausführungsbestimmungen zur EL-Reform, vom Mai 2019 (www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-75254.html) haben die unfreiwilligen Vermögensverluste für die Ermittlung der Höhe des Vermögensverzichts gemäss Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV unberücksichtigt zu bleiben. Im Gegensatz zu den Fällen nach Art. 17d Abs. 3 lit. b ELV könne die Beweislast hier nicht der versicherten Person auferlegt werden, da sich unfreiwillige Vermögensverluste wie etwa unvorhergesehene Verluste an der Börse oder Verluste aufgrund von Kreditausfällen nur schwer belegen liessen.”
“Insgesamt hat sich das Vermögen der Beschwerdeführerin im Jahre 2008 auf Grund der von ihr gewählten Vermögensanlage daher im Umfang eines Betrags von Fr. 52'310.-- (Fr. 11'956.-- + Fr. 8’888.-- + Fr. 31’466.--) vermindert. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin gehaltenen börsenkotierten Wertpapieren im Sinne von Anteilen an den Fonds «A.___», «Z.___» und «Y.___» nicht um besonders risikoreiche Geldanlagen und insbesondere nicht um solche, bei welchen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Ausfall gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte, gehandelt hatte (vgl. vorstehend E. 1.8). Bei der Vermögensverminderung im Jahre 2008 im Umfang von Fr. 52'310.-- handelte es sich mithin um unfreiwillige Vermögensverluste im Sinne des ab 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind, und mithin nicht um einen Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG beziehungsweise im Sinne von Art. 11a Abs. 3 ELG in Verbindung mit Art. 17b und Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV.”
“Gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.9) kann indes eine auf strafbare Handlungen und insbesondere eine auf einen Betrug zurückzuführende Vermögensverminderung nicht als Vermögensverzicht qualifiziert werden. Denn der auf einen Betrug zurückzuführenden Vermögensverminderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst war beziehungsweise darüber arglistig getäuscht wurde. Sodann haben gemäss der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV unfreiwillige Vermögensverluste bei der Ermittlung eines Vermögensverzichts unberücksichtigt zu bleiben (vorstehend E. 1.4.3).”
“2 vorstehend] minus die verkauften Wertpapiere im Wert von Fr. 593'455.40 [E. 3.4.3 vorstehend]). Effektiv wiesen die Wertschriften des Beschwerdeführers laut Steuerveranlagung Ende 2007 einen Wert von Fr. 255'717.-- auf (Urk. 6/24 S. 3), weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er im Jahr 2007 einen Wertverlust von rund Fr. 129'557.-- (Fr. 385'274.75 minus Fr. 255'717.--) hinzunehmen hatte. Die Beschwerdegegnerin hat zwar die Geldflüsse im Zusammenhang mit den Wertschriftenkäufen und -verkäufen berücksichtigt, nicht hingegen den Wertverlust der Wertschriften (vgl. Urk. 6/14 S. 2). Verzichtsrechtlich relevant sind allein Investitionen, bei denen die erhebliche Gefahr eines späteren Verlusts im Zeitpunkt der Investition im vornherein erkennbar ist (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Prozess ZL.2011.00106 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2 e contrario). Seit Anfang 2021 findet sich eine entsprechende Regelung in Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV, wonach unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind, für die Ermittlung der Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch nicht zu berücksichtigen sind. In den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zur Änderung der ELV, Ausführungsbestimmungen zur EL-Reform, vom Januar 2020 wird zudem festgehalten, dass die Beweislast hier nicht der versicherten Person auferlegt wird, da sich unfreiwillige Vermögensverluste wie etwa unvorhergesehene Verluste an der Börse nur schwer belegen liessen (S. 14). Auch in der seit 1. Januar 2021 gültigen Version der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) werden unvorhersehbare Verluste an der Börse als Beispiel für solch unfreiwillige Vermögensverluste erwähnt (Rz 3533.25). Die Anlage eines Vermögens beispielsweise in Wertschriften ist demnach trotz des bestehenden Verlustrisikos grundsätzlich kein Vermögensverzicht.”
“oder wenn sie im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Ein übermässiger Vermögensverbrauch liegt vor, wenn eine Person während des zu betrachtenden Zeitraums mehr als 10 Prozent ihres Vermogens pro Jahr verbraucht hat. Bei Vermögen bis CHF 100'000.00 liegt die Grenze bei CHF 10'000.00 pro Jahr (Art. 11a Abs. 3 ELG; WEL Rz. 3533.08). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt diese Grenze auch für die zehn Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (vgl. Art. 11a Abs. 4 ELG; siehe auch WEL Rz. 3533.05). Seit dem 1. Januar 2021 bestimmt Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV, dass für die Ermittlung der Höhe des Verzichts unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind, nicht berücksichtigt werden. Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00 vermindert.”
Die Ausgleichskasse hat zu prüfen, ob ein konkreter Vermögensverzehr (in den zitierten Fällen rund Fr. 240'000 bzw. Fr. 180'000) durch einen Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 17d Abs. 3 ELV gedeckt ist.
“Für die zukünftigen Berechnungen wird die Ausgleichskasse allerdings auch die Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL zu berücksichtigen haben. Weiter wird die Ausgleichskasse zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin ihr Vermögen von rund Fr. 240'000.-- gestützt auf einen Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 17d Abs. 3 ELV verbrauchen musste.”
“2 hiervor), wird vorliegend ein Zehntel des Reinvermögens, welches den Freibetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt, zu den Einnahmen hinzugerechnet. Als Einnahme wird ebenfalls der Vermögensverzicht angerechnet, welcher sich aus der Differenz des tatsächlichen und des zulässigen Vermögensverbrauchs im zu betrachtenden Zeitraum ergibt. Das Vermögen, auf welches verzichtet wurde, wird für die Berechnung der EL jährlich um Fr. 10'000.-- amortisiert. Für die Ermittlung des zulässigen Vermögensverbrauchs beschränkte sich die Ausgleichskasse im Wesentlichen darauf, seit dem Jahr 2018 pauschal jährlich Fr. 10'000.-- von Fr. 180'000.-- in Abzug zu bringen. Weitergehende Abklärungen nahm sie nicht vor. Ein übermässiger Vermögensverbrauch liegt jedoch nur vor, wenn die Beschwerdeführerin während des zu betrachtenden Zeitraums übermässig viel Vermögen verbraucht hat und für diesen Vermögensverbrauch keine Rechtfertigungsgründe gegeben sind. Die Ausgleichskasse hat das Vorliegen eines möglichen Rechtfertigungsgrundes im Sinne von Art. 17d Abs. 3 ELV nicht geprüft, sondern einen Anspruch auf EL unter Hinweis auf die Übertretung der Vermögensschwelle abgelehnt. Wie unter Erwägung”
Bei der Ermittlung der Höhe des Verzichts bleiben unberücksichtigt die in Art. 17d Abs. 3 ELV genannten Ausnahmegründe. Dazu gehören insbesondere: Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die versicherte Person Eigentum oder Nutzniessung hat; zahnärztliche Behandlungskosten; Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden; Gewinnungskosten zur Erzielung von Erwerbseinkommen; Auslagen für berufsorientierte Aus‑ und Weiterbildung; sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person in den Jahren vor Bezug der jährlichen EL, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war. Weiter bleiben unfreiwillige Vermögensverluste (sofern sie nicht auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind) sowie bestimmte Genugtuungssummen ausser Betracht.
“oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Absatz 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Absatz 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2). Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden der Vermögensverzehr nach Art. 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG (Art. 17d Abs. 3 lit. a ELV), Vermögensverminderungen aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat, Kosten für zahnärztliche Behandlungen, Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens, Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (Abs. 3 lit. b Ziff. 1-6), unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind (Abs. 2 lit. c), Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrags nach Art. 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG; Abs.”
“4). 3.4 Nach Art. 17b ELV liegt auch ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Werts der Leistung entspricht (lit. a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2). 3.5 Die in Art. 17d Abs. 3 ELV aufgelisteten Rechtfertigungsgründe des übermässigen Vermögensverbrauchs sind abschliessend: Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (Art. 17d Abs. 3 lit. a ELV), Vermögensverminderungen aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat, Kosten für zahnärztliche Behandlungen, Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbs-einkommens, Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (Abs. 3 lit. b Ziff. 1-6), unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind (Abs.”