16 commentaries
Bei den in der Quelle genannten Beträgen handelte es sich um den jeweils garantierten Mindestbetrag im Sinne von Art. 26 ELV. Dieser entsprach dem jährlichen Prämienverbilligungsanspruch der Versicherten, d. h. der doppelten kantonalen Durchschnittsprämie für Erwachsene der Prämienregion 2, der die Stadt Z. zugeordnet ist.
“Mit den vorliegend wesentlich höheren Beträgen, die den Beschwerdeführenden zugesprochen worden waren, nämlich Fr. 8’712.-- (Jahr 2014), Fr. 9'840.-- (Jahr 2015), Fr. 10'152.-- (Jahr 2016), Fr. 10'536.-- (Jahr 2017) und Fr. 10'920.-- (Jahr 2018; vgl. Urk. 9/22-24) anerkannte die Beschwerdegegnerin jeweils einen Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführenden, der über den jeweils errechneten Ausgabenüberschuss von rund Fr. 1'200.-- bis Fr. 2'300.-- lag (vgl. vorstehend E. 4.3.1). Bei diesen Beträgen handelte es sich somit um den jeweils garantierten Mindestbetrag in der Höhe des jährlichen Prämienverbilligungsanspruchs der Beschwerdeführenden (Art. 26 ELV), also um die doppelte kantonale Durchschnittsprämie für Erwachsene der Prämienregion 2 (Verordnungen des EDI über die Durchschnittsprämien 2014-2018 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen), der die Stadt Z.___ zugeordnet ist (vgl. auch vorstehend E. 4.3.2). Anzufügen bleibt, dass ab 1. Januar 2018 der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 21a ELG von der SVA direkt an den Krankenpflegeversicherer ausgerichtet wurde, weshalb dieser Betrag gesondert aufgeführt war (vgl. Urk. 9/22). Fällt nun mit der Anrechnung der ungarischen Rentenbetreffnisse ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen infolge eines anrechenbaren Einnahmeüberschusses weg, resultiert grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin auf die zu viel ausgerichteten Leistungen (vgl. vorstehend E. 2.2).”
“Mit den vorliegend wesentlich höheren Beträgen, die den Beschwerdeführenden zugesprochen worden waren, nämlich Fr. 8’712.-- (Jahr 2014), Fr. 9'840.-- (Jahr 2015), Fr. 10'152.-- (Jahr 2016), Fr. 10'536.-- (Jahr 2017) und Fr. 10'920.-- (Jahr 2018; vgl. Urk. 9/22-24) anerkannte die Beschwerdegegnerin jeweils einen Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführenden, der über den jeweils errechneten Ausgabenüberschuss von rund Fr. 1'200.-- bis Fr. 2'300.-- lag (vgl. vorstehend E. 4.3.1). Bei diesen Beträgen handelte es sich somit um den jeweils garantierten Mindestbetrag in der Höhe des jährlichen Prämienverbilligungsanspruchs der Beschwerdeführenden (Art. 26 ELV), also um die doppelte kantonale Durchschnittsprämie für Erwachsene der Prämienregion 2 (Verordnungen des EDI über die Durchschnittsprämien 2014-2018 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen), der die Stadt Z.___ zugeordnet ist (vgl. auch vorstehend E. 4.3.2). Anzufügen bleibt, dass ab 1. Januar 2018 der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 21a ELG von der SVA direkt an den Krankenpflegeversicherer ausgerichtet wurde, weshalb dieser Betrag gesondert aufgeführt war (vgl. Urk. 9/22). Fällt nun mit der Anrechnung der ungarischen Rentenbetreffnisse ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen infolge eines anrechenbaren Einnahmeüberschusses weg, resultiert grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin auf die zu viel ausgerichteten Leistungen (vgl. vorstehend E. 2.2).”
Die praktische Zuteilung einzelner Gemeinden erfolgt entsprechend der Verordnung und der Einstufung des Bundesamtes für Statistik; am Beispiel der Gemeinde U.________ hat die Verordnung die aufgrund der BFS‑Einordnung als «ländlich» korrekte Zuteilung zu Region 3 getroffen. Die Einteilung lässt sich anhand der BFS‑Daten überprüfen.
“Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV (SR 831.301) die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie "städtisch" und "intermediär", der Region 3 die Gemeinden der Kategorie "ländlich" zugeteilt (Abs. 2). Gemäss Art. 1 i.V.m. Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 12. März 2020 über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen; SR 831.301.114) ist die Gemeinde U.________ der Region 3 zugeteilt. Der Höchstbetrag für die Gemeinde U.________ wurde gestützt auf Art. 10 Abs. 1quinquies ELG weder gesenkt noch erhöht (Art. 2 i.V.m. Anhang 2 Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen).”
“Art. 26 ELV beachtet die gesetzlich vorgesehene Dreiteilung der Regionen und knüpft auch an der Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik an (vgl. BFS, Raumgliederungen der Schweiz, Gemeindetypologie und Stadt/Land-Typologie 2012, insb. S. 11 ff.). Zudem wurde die Gemeinde U.________ mit Blick auf deren Einordnung durch das Bundesamt für Statistik als "ländlich" (https://www.bfs. admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/karten.assetdetail.2543279.html; besucht am 9. Dezember 2021) in der Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen korrekt der Region 3 zugeteilt. Der Verordnungsgeber hat sich somit an den vom Gesetzgeber übertragenen Kompetenzrahmen gehalten. Inwiefern die EL-Revision auf Verordnungsstufe falsch umgesetzt worden sein soll, ist deshalb entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Daran ändert die eigene Würdigung des Beschwerdeführers der lokalen Begebenheiten von U.________ nichts, mit der er die Einstufung der Gemeinde als "ländlich" bestreitet, ohne dass er sich (differenziert) mit den massgebenden Kriterien der Gemeindetypen befasst und orientiert.”
“Art. 26 ELV beachtet die gesetzlich vorgesehene Dreiteilung der Regionen und knüpft auch an der Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik an (vgl. BFS, Raumgliederungen der Schweiz, Gemeindetypologie und Stadt/Land-Typologie 2012, insb. S. 11 ff.). Zudem wurde die Gemeinde U.________ mit Blick auf deren Einordnung durch das Bundesamt für Statistik als "ländlich" (https://www.bfs. admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/karten.assetdetail.2543279.html; besucht am 9. Dezember 2021) in der Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen korrekt der Region 3 zugeteilt. Der Verordnungsgeber hat sich somit an den vom Gesetzgeber übertragenen Kompetenzrahmen gehalten. Inwiefern die EL-Revision auf Verordnungsstufe falsch umgesetzt worden sein soll, ist deshalb entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Daran ändert die eigene Würdigung des Beschwerdeführers der lokalen Begebenheiten von U.________ nichts, mit der er die Einstufung der Gemeinde als "ländlich" bestreitet, ohne dass er sich (differenziert) mit den massgebenden Kriterien der Gemeindetypen befasst und orientiert.”
In konkreten Fällen kann nach Art. 26 ELV (in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung) die Prämienverbilligung ab Januar 2020 direkt an die obligatorische Krankenversicherung ausgerichtet werden; dies verringert die effektiven Ausgaben der versicherten Person.
“Dieser Vorgang ist als Wiedererwägung zu verstehen. Eine solche ist Versicherungsträgern, gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG bis zur Beschwerdeantwort möglich. Soweit eine Wiedererwägung nicht den Begehren der beschwerdeführenden Partei entspricht, wird das Verfahren weitergeführt (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 58 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021], sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 53 N 90 und 93 sowie Art. 55 N 26). Vorliegend führt die Neuberechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin im Lichte der obigen Ausführungen zu Recht nicht direkt zu einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen im vorliegenden Zeitraum ab Mai 2019 bis und mit dem Jahr 2020 (Berechnung per Januar 2020). Allerdings schliesst das ASB darauf, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2020 aufgrund des Ausgabenüberschusses von Fr. 2'060.00 einen Anspruch auf Prämienverbilligung hat, welcher direkt ihrer obligatorischen Krankenversicherung ausbezahlt wird (vgl. dazu Art. 26 ELV in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung; vgl. auch Verfügung vom 11. Dezember 2020, Berechnung ab Januar 2020, AB 8). Dies reduziert ihre tatsächlichen Ausgaben in diesem Punkt. Im Übrigen kann der Beschwerdeführerin in ihren Anträgen jedoch nicht gefolgt werden. Soweit die Verfügung vom 11. Dezember 2020 nicht die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zur Folge hat, ist sie abzuweisen. 6. 6.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht durch die Verfügung des ASB vom 11. Dezember 2020 gegenstandslos geworden ist. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG). 6.3. Angesichts der bereits im ersten Schriftenwechsel erfolgten, des im Vergleich zum gesamten Streitgegenstand geringen Durchdringens der Beschwerdeführerin und des Verzichts auf eine reformatio in peius (vgl. E. 4.10.) werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.”
Das EDI legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Kantone können gemäss Art. 10 Abs. 1sexies ELG eine Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge um bis zu 10 Prozent beantragen; das Verfahren hierzu regelt der Bundesrat. Art. 26a ELV überträgt dem EDI die Festlegung der Berechnungsmodalitäten für eine solche Senkung oder Erhöhung.
“2 ELG gemeinsam berechnet wird, mit weiteren Personen in einer gemeinschaftlichen Wohnform, so werden die Zusatzbeträge für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nur für diejenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind. Art. 10 Abs. 1bis erster Satz ELG ist nicht anwendbar. Für (Einzel-)Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 erfolgt, gilt gemäss Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 ELG - unabhängig von der Haushaltsgrösse - der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. 3.2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1quater ELG regelt der Bundesrat die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG). Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art.”
In der nach Art. 26 Abs. 1 ELV massgebenden Region 1 gelten spezifische jährliche Höchstbeträge der anerkannten Mietkosten: für eine allein lebende Person betrug der Höchstbetrag Fr. 16'440.– im Jahr 2022 und Fr. 17'580.– im Jahr 2023. Zuschläge für weitere im Haushalt lebende Personen werden gesondert anerkannt (z. B. für die zweite Person: Fr. 3'000.– im Jahr 2022 bzw. Fr. 3'240.– im Jahr 2023).
“Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt für Alleinstehende seit 1. Januar 2021 Fr. 19'610.-- (aArt. 10 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [AS 2020 4619, 2021 376]) bzw. seit 1. Januar 2023 Fr. 20'100.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG [in der seit 1. Januar 2023 gültigen Fassung] i.V.m. Art. 1 Verordnung 23). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem auch der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Als jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins einer Wohnung und der damit zusammenhängenden Nebenkosten wird in der (hier massgebenden, vgl. Art. 10 Abs. 1quater ELG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ELV) Region 1 für eine allein lebende Person im Jahr 2022 ein Höchstbetrag von Fr. 16'440.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung]) und im Jahr 2023 ein solcher von Fr. 17'580.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b. Ziff. 1 ELG [in der seit 1. Januar 2023 gültigen Fassung]; Art. 2 Abs. 1 Verordnung 23) anerkannt. Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird für die zweite Person in der Region 1 im Jahr 2022 Fr. 3'000.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG [in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung]) und im Jahr 2023 Fr. 3'240.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG [in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung]; Art. 2 Abs. 2 lit. a Verordnung 23) anerkannt. Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen (Art. 10 Abs. 1ter ELG).”
Art. 26 ELV legt die Einteilung der Gemeinden in die drei Mietzinsregionen anhand der Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik fest. Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 und umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne. Die Zuteilung der übrigen Gemeinden erfolgt nach der Stadt/Land-Typologie 2012; Region 2 umfasst die Kategorien «städtisch» und «intermediär», Region 3 die Kategorie «ländlich».
“2 ELG gemeinsam berechnet wird, mit weiteren Personen in einer gemeinschaftlichen Wohnform, so werden die Zusatzbeträge für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nur für diejenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind. Art. 10 Abs. 1bis erster Satz ELG ist nicht anwendbar. Für (Einzel-)Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 erfolgt, gilt gemäss Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 ELG - unabhängig von der Haushaltsgrösse - der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. 3.2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1quater ELG regelt der Bundesrat die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG). Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art.”
“2 ELG gemeinsam berechnet wird, mit weiteren Personen in einer gemeinschaftlichen Wohnform, so werden die Zusatzbeträge für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nur für diejenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind. Art. 10 Abs. 1bis erster Satz ELG ist nicht anwendbar. Für (Einzel-)Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 erfolgt, gilt gemäss Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 ELG - unabhängig von der Haushaltsgrösse - der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. 3.2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1quater ELG regelt der Bundesrat die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG). Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art.”
Die Zuteilung einer Gemeinde zu Region 2 bewirkt, dass bei der Anerkennung von Mietzinsausgaben bzw. bei der Anrechnung des Mietwerts die für Region 2 geltenden, höheren jährlichen Höchstbeträge zur Anwendung kommen (vgl. z. B. Fr. 15'900.-- statt Fr. 13'200.--; bei zwei Personen Fr. 18'900.--).
“Als anerkannte Ausgaben gelten unter anderem bei einer alleinstehenden Person der Mietzins für eine Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten im Umfang von maximal Fr. 13'200.-- pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG in der bis Ende 2020 gültigen Fassung) beziehungsweise von maximal Fr. 15'900.-- in der Region 2 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG in der ab 2021 gültigen Fassung), zu welcher die Stadt Y.___ gehört (vgl. Art. 26 ELV). Ab 2023 wurde der Betrag für die Mietzinsausgaben der Region 2 um”
“Selbstverständlich müssen die UV-Beiträge dafür aber vom anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommen abgezogen werden. Natürlich ist die Unfalldeckung bei der Krankenkassenprämie der Ehefrau nur dann in der Anspruchsberechnung nicht zu berücksichtigen, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens acht Stunden pro Woche zumutbar ist, d.h. wenn sie über den Arbeitgeber auch gegen Nichtberufsunfälle obligatorisch versichert wäre (vgl. Art. 13 Abs. 1 UVV). Bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie das Eigentum haben, wird anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG); lit. b gilt sinngemäss. Gemäss 10 Abs. 1 lit. b ELG werden bei zu Hause lebenden Personen als Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt. Der jährliche Höchstbetrag beträgt bei zwei im gleichen Haushalt lebenden Personen in der Region 2 (B.___) Fr. 18'900.-- (Fr. 15'900.-- + Fr. 3000.--) (vgl. Art. 10 Abs. 1quater ELG i.V.m. Art. 26 ELV i.V.m. Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen, SR 831.301.114). Der Mietwert der Liegenschaft des Ehepaares beläuft sich auf Fr. 15'720.-- und liegt somit unter dem jährlichen Höchstbetrag. Bei der Liegenschaft handelt es sich um ein Einfamilienhaus (Mietwert Fr. 15'360.-- pro Jahr) und einen Parkplatz im Freien (Mietwert Fr. 360.-- pro Jahr). Die Beschwerdegegnerin hat als Ausgabe zu Recht lediglich den Mietwert des Einfamilienhauses in der Höhe von Fr. 15'360.-- berücksichtigt, da der Parkplatz nicht dem Wohnzweck dient. Dabei ist unbeachtlich, ob der Parkplatz von der Liegenschaft getrennt vermietet werden könnte oder nicht (vgl. hierzu EL-act. 8, Dossier 3). Die übrigen Ausgabenpositionen hat die Beschwerdegegnerin korrekt bemessen. Sofern das Gericht nachfolgend zum Schluss kommt, dass die Beschwerdegegnerin für die Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen basierend auf einer vollen Erwerbstätigkeit angerechnet hat, belaufen sich die anrechenbaren Ausgaben ab 1.”
Die regionale Einteilung nach Art. 26 Abs. 2 ELV bestimmt den jährlichen Höchstbetrag für anrechenbare Wohnkosten. Für Region 2 werden in den Entscheidungen beispielsweise jährliche Höchstbeträge von Fr. 17'040.-- (Jahr 2023) bzw. Fr. 15'900.-- genannt. Der tatsächlich angesetzte Mietzins ist insoweit bis zu diesem Maximalbetrag zu berücksichtigen; der Höchstbetrag bildet den oberen Grenzwert, nicht zwingend den anzusetzenden Betrag.
“E. 4.4.2.1). Das ist nicht der Fall (vgl. Grundbuch-Auszug). Wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in der näheren Umgebung ihrer Tochter wohnen würde, ist für den Mietzins und die Nebenkosten einer Wohnung jährlich von einem Höchstbetrag von Fr. 17'040.-- auszugehen, da der Wohnort der Tochter zur Region 2 zählt (EG …; vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 ELG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 ELV; Mietzinsregionen einsehbar unter: <www.bsv.admin.ch>, Rubriken «Sozialversicherungen/Ergänzungsleistungen EL/Grundlagen & Gesetze/Grundlagen/Mietkosten in den EL»). – Obligatorische Krankenpflegeversicherung: Beim Pauschalbetrag ist gemäss der aktuellen kantonalen Durchschnittsprämie ein Betrag von Fr. 6ʹ708.-- pro Jahr für die Prämienregion 2 zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG i.V.m. Art. 3 Bst. b der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] vom 19. Oktober 2023 über die Durchschnittsprämien 2024 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.309.1]; Prämienregionen einsehbar unter: <www.bag.admin.ch>; Rubriken «Versicherungen/Krankenversicherung/ Versicherer und Aufsicht/Prämienregionen»). Zusammengerechnet fallen für die Beschwerdeführerin somit jährliche Ausgaben gemäss ELG von Fr. 43ʹ848.-- an.”
“Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Als jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins einer Wohnung und der damit zusammenhängenden Nebenkosten wird in der (vgl. Art. 10 Abs. 1quater ELG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 ELV) Region 2 für eine allein lebende Person im Jahr 2023 ein Höchstbetrag von Fr. 17'040.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG [in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung]; Anhang 5, Ziff.”
“Der Beschwerdeführer bewohnt eine Wohnung in …, wodurch sein Wohnort in der zweiten Region liegt, deren Höchstbetrag für anrechenbare Wohnkosten Fr. 15'900.-- beträgt (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 ELV i.V.m. Anhang 1 zur Verordnung EDI). Der von der Beschwerdegegnerin zu Recht auf jährlich Fr. 14’400.-- inkl. Nebenkosten festgesetzte Mietzins liegt darunter. Der Höchstbetrag ist kein Wert, der ungeachtet der Verhältnisse zu berücksichtigen ist; es handelt sich um den Maximalwert (vgl. hiervor E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht den Betrag von Fr. 14'400.-- in die Berechnung einbezogen. Damit hat es bei dem von der Beschwerdegegnerin berechneten EL-Anspruch sein Bewenden.”
Art. 26 ELV legt die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen fest. Diese Einteilung bildet die Grundlage für die nach Region unterschiedlichen jährlichen Höchstbeträge der anerkannten Mietkosten.
“2 ELG gemeinsam berechnet wird, mit weiteren Personen in einer gemeinschaftlichen Wohnform, so werden die Zusatzbeträge für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nur für diejenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind. Art. 10 Abs. 1bis erster Satz ELG ist nicht anwendbar. Für (Einzel-)Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 erfolgt, gilt gemäss Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 ELG - unabhängig von der Haushaltsgrösse - der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. 3.2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1quater ELG regelt der Bundesrat die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG). Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art.”
“Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.108]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Anzurechnen ist der effektiv geschuldete Mietzins, wobei das Gesetz nach altem wie neuem Recht jedoch Maximalbeträge vorsieht (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1756 Rz. 67). Mit der EL-Reform kommt ein neues Mietzinsanrechnungsmodell zur Anwendung. Neu rechnet sich das Mietzinsmaximum nach der Region, der Wohnform und der Haushaltsgrösse. Der jährliche Höchstbetrag für die Wohnkosten beträgt bei allein lebenden Personen Fr. 16‘440.-- in der Region 1 (Grosszentrum), Fr. 15'900.-- in der Region 2 (Stadt) und Fr. 14'520.-- in der Region 3 (Land; vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG und Art. 26 ELV). Die Einteilung ist im Anhang 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) vom 14. Juni 2021 (Verordnung EDI; SR 831.301.114) geregelt.”
Die Einteilung der Gemeinden erfolgt auf Verordnungsstufe; die Verordnung enthält konkrete Gemeindezuweisungen. Die konkrete Zuteilung einer Gemeinde zu einer Mietzinsregion ist für die Bestimmung des für diese Gemeinde massgeblichen Höchstbetrags relevant (vgl. Verordnung EDI vom 12. März 2020, Zuteilung der Gemeinde U.).
“Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV (SR 831.301) die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie "städtisch" und "intermediär", der Region 3 die Gemeinden der Kategorie "ländlich" zugeteilt (Abs. 2). Gemäss Art. 1 i.V.m. Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 12. März 2020 über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen; SR 831.301.114) ist die Gemeinde U.________ der Region 3 zugeteilt. Der Höchstbetrag für die Gemeinde U.________ wurde gestützt auf Art. 10 Abs. 1quinquies ELG weder gesenkt noch erhöht (Art. 2 i.V.m. Anhang 2 Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen).”
Die Einteilung in die Regionen bestimmt das nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG massgebliche jährliche Höchstmaximum für anerkannte Wohnkosten bei Ergänzungsleistungen. Für Alleinlebende betragen diese Höchstbeträge gemäss der zitierten Verordnung: Region 1 Fr. 16'440.–, Region 2 Fr. 15'900.–, Region 3 Fr. 14'520.–.
“m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.108]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Anzurechnen ist der effektiv geschuldete Mietzins, wobei das Gesetz nach altem wie neuem Recht jedoch Maximalbeträge vorsieht (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1756 N. 67). Mit der EL-Reform kommt ein neues Mietzinsanrechnungsmodell zur Anwendung. Neu rechnet sich das Mietzinsmaximum nach der Region, der Wohnform und der Haushaltsgrösse. Der jährliche Höchstbetrag für die Wohnkosten beträgt bei allein lebenden Personen Fr. 16‘440.-- in der Region 1 (Grosszentrum), Fr. 15'900.-- in der Region 2 (Stadt) und Fr. 14'520.-- in der Region 3 (Land; vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG und Art. 26 ELV). Die Einteilung ist im Anhang 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) vom 14. Juni 2021 (Verordnung EDI; SR 831.301.114) geregelt.”
Für die Bestimmung des anwendbaren regionalen Höchstbetrags der anrechenbaren Wohnkosten ist auf die Stadt/Land‑Typologie 2020 abzustellen; dies wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt (E. 3.5).
“Die Beschwerdeführerin bewohnt eine Wohnung in ..., wodurch ihr Wohnort in der zweiten Region liegt, deren Höchstbetrag für anrechenbare Wohnkosten Fr. 15'900.-- beträgt (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 ELV i.V.m. Anhang 1 zur Verordnung EDI). Der von der Beschwerdegegnerin zu Recht auf jährlich Fr. 10'080.-- inkl. Nebenkosten festgesetzte Mietzins liegt darunter (wie im Übrigen auch unter dem vor dem 1. Januar 2021 geltenden Wert [aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG]). Der Höchstbetrag ist kein Wert, der ungeachtet der Verhältnisse zu berücksichtigen ist; es handelt sich um den Maximalwert (vgl. hiervor E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht den Betrag anerkannt, der in dem mit der Anmeldung eingereichten Vertrag enthalten ist und jahrelang unbestritten blieb. Damit hat es bei dem von der Beschwerdegegnerin berechneten EL-Anspruch sein Bewenden.”
Der Teil der Ergänzungsleistung, der die Krankenkassenprämien betrifft, ist als individuelle Prämienverbilligung zu qualifizieren. Die Auszahlung dieser Prämienverbilligung durch die EL‑Durchführungsstelle erfolgt nur, soweit überhaupt ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen aufgrund eines Ausgabenüberschusses besteht. Bei der Prüfung des Ausgabenüberhangs ist der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung den Ausgaben hinzuzurechnen. Ergibt sich dadurch ein Ausgabenüberschuss, der kleiner ist als die massgebende Prämienverbilligung, wird die Ergänzungsleistung auf diesen Betrag erhöht. Art. 26 ELV gewährleistet damit einen gesetzlichen Mindestbetrag in der Höhe der massgebenden kantonalen Prämienverbilligung.
“Dem Wesen nach ist dieser Teil der Ergänzungsleistung aber nicht als «gewöhnliche» EL zu qualifizieren, sondern als individuelle Prämienverbilligung. Der Charakter dieses EL-Teils als Prämienverbilligung ergibt sich aus Art. 26 ELV, wonach EL-Berechtigte einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistungen und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung) erhalten, der mindestens der Höhe der Prämienverbilligungen entspricht (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 88). Zu präzisieren ist, dass die Krankenkassenprämienverbilligung nur dann von der EL-Durchführungsstelle ausbezahlt wird, soweit überhaupt ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen infolge Ausgabenüberschuss besteht (Urteil des Bundesgerichts P 56/06 vom 14. Dezember 2007 E. 4). Bei der Ermittlung, ob ein Ausgabenüberhang vorhanden ist, muss der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu den Ausgaben hinzugezählt werden. Ergibt diese Berechnung einen Ausgabenüberschuss, der kleiner ist als die Prämienverbilligung, erfolgt eine Erhöhung der Ergänzungsleistungen auf diesen Betrag. Art. 26 ELV hat somit den Zweck, einen gesetzlichen Mindestbetrag in der Höhe der massgebenden kantonalen Prämienverbilligung zu garantieren (Urteil des Bundesgerichts P 42/00 vom 4. April 2002 E. 3d und 4).”
“Dem Wesen nach ist dieser Teil der Ergänzungsleistung aber nicht als «gewöhnliche» EL zu qualifizieren, sondern als individuelle Prämienverbilligung. Der Charakter dieses EL-Teils als Prämienverbilligung ergibt sich aus Art. 26 ELV, wonach EL-Berechtigte einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistungen und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung) erhalten, der mindestens der Höhe der Prämienverbilligungen entspricht (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 88). Zu präzisieren ist, dass die Krankenkassenprämienverbilligung nur dann von der EL-Durchführungsstelle ausbezahlt wird, soweit überhaupt ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen infolge Ausgabenüberschuss besteht (Urteil des Bundesgerichts P 56/06 vom 14. Dezember 2007 E. 4). Bei der Ermittlung, ob ein Ausgabenüberhang vorhanden ist, muss der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu den Ausgaben hinzugezählt werden. Ergibt diese Berechnung einen Ausgabenüberschuss, der kleiner ist als die Prämienverbilligung, erfolgt eine Erhöhung der Ergänzungsleistungen auf diesen Betrag. Art. 26 ELV hat somit den Zweck, einen gesetzlichen Mindestbetrag in der Höhe der massgebenden kantonalen Prämienverbilligung zu garantieren (Urteil des Bundesgerichts P 42/00 vom 4. April 2002 E. 3d und 4).”
Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten nach Art. 26 ELV die Prämienverbilligung zusammen mit den Ergänzungsleistungen; der zugesprochene Betrag muss mindestens der Höhe der kantonalen Prämienverbilligung entsprechen, auf die sie Anspruch haben.
“Versicherte Personen, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Zahlung der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Lage sind, haben nach Art. 65 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) Anspruch auf Prämienverbilligung. Den Bezügerinnen und Bezügern von jährlichen Ergänzungsleistungen wird die Prämienverbilligung nach Art. 26 ELV mit den Ergänzungsleistungen ausgerichtet, und der zugesprochene Betrag hat sich auf mindestens die Höhe der Prämienverbilligung zu belaufen, auf die sie Anspruch haben.”
“Dem Wesen nach ist dieser Teil der Ergänzungsleistung aber nicht als «gewöhnliche» EL zu qualifizieren, sondern als individuelle Prämienverbilligung. Der Charakter dieses EL-Teils als Prämienverbilligung ergibt sich aus Art. 26 ELV, wonach EL-Berechtigte einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistungen und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung) erhalten, der mindestens der Höhe der Prämienverbilligungen entspricht (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 88). Zu präzisieren ist, dass die Krankenkassenprämienverbilligung nur dann von der EL-Durchführungsstelle ausbezahlt wird, soweit überhaupt ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen infolge Ausgabenüberschuss besteht (Urteil des Bundesgerichts P 56/06 vom 14. Dezember 2007 E. 4). Bei der Ermittlung, ob ein Ausgabenüberhang vorhanden ist, muss der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu den Ausgaben hinzugezählt werden. Ergibt diese Berechnung einen Ausgabenüberschuss, der kleiner ist als die Prämienverbilligung, erfolgt eine Erhöhung der Ergänzungsleistungen auf diesen Betrag. Art. 26 ELV hat somit den Zweck, einen gesetzlichen Mindestbetrag in der Höhe der massgebenden kantonalen Prämienverbilligung zu garantieren (Urteil des Bundesgerichts P 42/00 vom 4. April 2002 E. 3d und 4).”
Art. 26 Abs. 1 ELV ordnet Region 1 den Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne zu. Aus den Angaben in den Quellen ergibt sich ferner, dass für Region 1 ein höherer jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins anerkannt wird (z. B. Fr. 16'440.– für eine allein lebende Person in der bis 31.12.2022 geltenden Fassung des ELG).
“Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem auch der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Als jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins einer Wohnung und der damit zusammenhängenden Nebenkosten wird für eine allein lebende Person ein Höchstbetrag von Fr. 16'440.-- in der Region 1 anerkannt (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung). Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird für die zweite Person zusätzlich Fr. 3'000.-- in allen Regionen anerkannt (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung). Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen (Art. 10 Abs. 1ter ELG). Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik (Art. 10 Abs. 1quater ELG). Gemäss Art. 26 Abs. 1 ELV umfasst die Region 1 die Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne.”
“Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem auch der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Als jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins einer Wohnung und der damit zusammenhängenden Nebenkosten wird für eine allein lebende Person ein Höchstbetrag von Fr. 16'440.-- in der Region 1 anerkannt (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung). Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird für die zweite Person zusätzlich Fr. 3'000.-- in allen Regionen anerkannt (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung). Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen (Art. 10 Abs. 1ter ELG). Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik (Art. 10 Abs. 1quater ELG). Gemäss Art. 26 Abs. 1 ELV umfasst die Region 1 die Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne.”
Die in Art. 26 ELV verwendete Gemeindetypologie basiert in den zitierten Entscheidungen auf der Gemeindetypologie 2012. Die konkrete Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen ist in der Verordnung des EDI (Anhang 1) festgelegt. In der Praxis beeinflusst die regionale Zuteilung die Berechnung der jährlichen Höchstbeträge der anerkannten Wohnkosten (z.B. unterschiedliche Höchstbeträge für Alleinlebende in den Regionen 1–3, wie in der Rechtsprechung und der EDI‑Verordnung genannt).
“Gemäss Art. 10 Abs. 1quater ELG regelt der Bundesrat die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG). Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art.”
“m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.108]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Anzurechnen ist der effektiv geschuldete Mietzins, wobei das Gesetz nach altem wie neuem Recht jedoch Maximalbeträge vorsieht (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1756 N. 67). Mit der EL-Reform kommt ein neues Mietzinsanrechnungsmodell zur Anwendung. Neu rechnet sich das Mietzinsmaximum nach der Region, der Wohnform und der Haushaltsgrösse. Der jährliche Höchstbetrag für die Wohnkosten beträgt bei allein lebenden Personen Fr. 16‘440.-- in der Region 1 (Grosszentrum), Fr. 15'900.-- in der Region 2 (Stadt) und Fr. 14'520.-- in der Region 3 (Land; vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG und Art. 26 ELV). Die Einteilung ist im Anhang 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) vom 14. Juni 2021 (Verordnung EDI; SR 831.301.114) geregelt.”
“Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV (SR 831.301) die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie "städtisch" und "intermediär", der Region 3 die Gemeinden der Kategorie "ländlich" zugeteilt (Abs. 2). Gemäss Art. 1 i.V.m. Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 12. März 2020 über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen; SR 831.301.114) ist die Gemeinde U.________ der Region 3 zugeteilt. Der Höchstbetrag für die Gemeinde U.________ wurde gestützt auf Art. 10 Abs. 1quinquies ELG weder gesenkt noch erhöht (Art. 2 i.V.m. Anhang 2 Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen).”
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