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Art. 26b ELV ist massgeblich für die Rundung der monatlichen EL-Beträge bei der Jahresberechnung. In der Praxis wird der gerundete Monatsbetrag mit 12 multipliziert, um die tatsächlich ausgerichtete jährliche EL zu bestimmen (vgl. ZL.2022.00064; zur Rundung vgl. Art. 26b ELV).
“und unter Berücksichtigung des jährlichen Höchstanspruch auf Beihilfe für Ehepaare von Fr. 3‘630.-- (§ 16 Abs. 1 ZLG) ergeben sich die folgenden Berechnungen des Anspruchs auf Beihilfe (in der hier zu beurteilenden Zeit) ab Juli 2021: Ab Juli 2021 (Urk. 7/442): Die anerkannten Ausgaben von Fr. 58’258.-- (Fr. 54'628.-- gemäss EL-Berechnung + Fr. 3‘630.-- Höchstbetrag Beihilfe) abzüglich der anrechenbaren Einnahmen von Fr. 54’636.-- (Fr. 20’340.-- gemäss EL-Berechnung + tatsächlich ausgerichtete EL [inkl. Pauschalbetrag an Krankenkassen, KK] Fr. 34’296.-- [12 x gerundeter Monatsbetrag von Fr. 2'858.--; zur Rundung vgl. Art. 26b ELV]) ergibt den Anspruch auf Beihilfe ab Juli 2021 von jährlich Fr. 3'622.--. In Bezug auf den Anspruch auf Beihilfe ab Januar 2022 (Urk. 7/436) resultiert derselbe Betrag von Fr. 3'622.--. Dieser entspricht der Differenz der anerkannten Ausgaben von Fr. 58’282.-- (Fr. 54'652.-- gemäss EL-Berechnung + Fr. 3‘630.-- Höchstbetrag Beihilfe) zu den anrechenbaren Einnahmen von Fr. 54’660.-- (Fr. 20’340.-- gemäss EL-Berechnung + tatsächlich ausgerichtete EL [inkl. KK-Pauschalbetrag] Fr. 34’320.-- [12 x gerundeter Monatsbetrag von Fr. 2'860.--]). Damit steht der Anspruch auf Beihilfe von jährlich Fr. 3'622.-- bzw. Fr. 302.-- pro Monat den Beschwerdeführenden für den Zeitraum von Juli 2021 bis März 2022 zu und ist wie ausgeführt nicht zu kürzen.”
“und unter Berücksichtigung des jährlichen Höchstanspruch auf Beihilfe für Ehepaare von Fr. 3‘630.-- (§ 16 Abs. 1 ZLG) ergeben sich die folgenden Berechnungen des Anspruchs auf Beihilfe (in der hier zu beurteilenden Zeit) ab Juli 2021: Ab Juli 2021 (Urk. 7/442): Die anerkannten Ausgaben von Fr. 58’258.-- (Fr. 54'628.-- gemäss EL-Berechnung + Fr. 3‘630.-- Höchstbetrag Beihilfe) abzüglich der anrechenbaren Einnahmen von Fr. 54’636.-- (Fr. 20’340.-- gemäss EL-Berechnung + tatsächlich ausgerichtete EL [inkl. Pauschalbetrag an Krankenkassen, KK] Fr. 34’296.-- [12 x gerundeter Monatsbetrag von Fr. 2'858.--; zur Rundung vgl. Art. 26b ELV]) ergibt den Anspruch auf Beihilfe ab Juli 2021 von jährlich Fr. 3'622.--. In Bezug auf den Anspruch auf Beihilfe ab Januar 2022 (Urk. 7/436) resultiert derselbe Betrag von Fr. 3'622.--. Dieser entspricht der Differenz der anerkannten Ausgaben von Fr. 58’282.-- (Fr. 54'652.-- gemäss EL-Berechnung + Fr. 3‘630.-- Höchstbetrag Beihilfe) zu den anrechenbaren Einnahmen von Fr. 54’660.-- (Fr. 20’340.-- gemäss EL-Berechnung + tatsächlich ausgerichtete EL [inkl. KK-Pauschalbetrag] Fr. 34’320.-- [12 x gerundeter Monatsbetrag von Fr. 2'860.--]). Damit steht der Anspruch auf Beihilfe von jährlich Fr. 3'622.-- bzw. Fr. 302.-- pro Monat den Beschwerdeführenden für den Zeitraum von Juli 2021 bis März 2022 zu und ist wie ausgeführt nicht zu kürzen.”
Gemäss Art. 26b ELV ist auf die Rundung auf den nächsten Franken zu achten. Die Rundung (insbesondere bei Umrechnung eines Jahresbetrags in Monatsbeträge) kann zu jährlich bedeutsamen Differenzen führen; so kann der Jahreswert um mehr als Fr. 120.-- abweichen.
“Es ist somit festzuhalten, dass der monatliche ZL-Anspruch ab dem 1. November 2019 Fr. 1'595.-- beträgt (Fr. 19'128.30 : 12; zur Rundung auf den nächsten Franken vgl. Art. 26b ELV), was eine im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV beachtliche Veränderung von über Fr. 120.-- pro Jahr (nämlich Fr. 21.-- x 12 = Fr. 252.--) ausmacht im Vergleich zum verfügten Anspruch von Fr. 1‘574.-- ab 1. Juli 2019 (Urk. 2 i.V.m. Urk. 16/6/75/1-2). Insofern ist die Beschwerde (Urk. 16/1) gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2019 (Urk. 16/2) im Ergebnis daher begründet.”
Bei befristetem Bedarf können kantonale Beihilfen nach Art. 26b ELV für konkrete Monatszeiträume rückwirkend zugesprochen werden (konkret: Zusprechung für Juli 2021 bis März 2022, kein Anspruch ab April 2022).
“Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass von Juli 2021 bis März 2022 Beihilfe für den Unterhalt benötigt wird (§ 18 ZLG) und die konkreten Umstände keine Kürzung oder Verweigerung derselben rechtfertigen. Den Beschwerdeführenden ist in Bezug auf den Zeitraum von Juli 2021 bis März 2022 kantonale Beihilfe von Fr. 3'622.-- pro Jahr respektive (gerundet, Art. 26b ELV in Verbindung mit § 15 ZLG) Fr. 302.-- pro Monat zuzusprechen. Ab April 2022 besteht kein Anspruch auf Beihilfe.”
In dem konkreten Fall wurde für den Zeitraum Juli 2021 bis März 2022 kantonale Beihilfe pauschal als Monatsbetrag zugesprochen (Fr. 302.-- pro Monat; gerundet; gestützt auf Art. 26b ELV in Verbindung mit § 15 ZLG).
“Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass von Juli 2021 bis März 2022 Beihilfe für den Unterhalt benötigt wird (§ 18 ZLG) und die konkreten Umstände keine Kürzung oder Verweigerung derselben rechtfertigen. Den Beschwerdeführenden ist in Bezug auf den Zeitraum von Juli 2021 bis März 2022 kantonale Beihilfe von Fr. 3'622.-- pro Jahr respektive (gerundet, Art. 26b ELV in Verbindung mit § 15 ZLG) Fr. 302.-- pro Monat zuzusprechen. Ab April 2022 besteht kein Anspruch auf Beihilfe.”
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