Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.
20 commentaries
Bei der Ermittlung des jährlichen Erwerbseinkommens nach Art. 11a ELV sind die ausgewiesenen Gewinnungskosten tatsächlich abzuziehen; eine pauschale Beschränkung der Fahrtkosten auf Fr. 3'000.– ist in der zitierten Entscheidung nicht zugelassen. Ebenso sind — sofern sie ausgewiesen werden — Kosten für auswärtige Verpflegung als Gewinnungskosten zu berücksichtigen (vgl. Entscheid ZL.2022.00037).
“resultierten Gewinnungskosten im Betrag von Fr. 12'418.-- (S. 3). Da gemäss Art. 11a ELV nur die ausgewiesenen Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen seien, sei eine Pauschalisierung beziehungsweise eine Beschränkung der Gewinnungskosten für Kosten von Fahrten mit dem Privatfahrzeug auf Fr. 3'000. im Bereich der Ergänzungsleistung nicht zulässig (S. 5). Es seien zudem die Kosten für auswärtige Verpflegung als Gewinnungskosten zu berücksichtigen. Da sie im Jahre 2021 insgesamt 55 Schichttage geleistet habe, welche eine ganztägige Anwesenheit erfordert hätten, seien ihr dafür Kosten für eine auswärtige Verpflegung entstanden. Da sie indes nicht für jedes Mittagessen einen Nachweis erbringen könne, sei ihr für jeden Schichttag ein Betrag von Fr. 10., im Jahre 2021 insgesamt ein Betrag von Fr. 550.--, als Gewinnungskosten für eine auswärtige Verpflegung anzurechnen (S. 6). Im Falle der Anrechnung eines hypothetischen Mindesteinkommens und der daraus resultierenden Notwendigkeit, entweder das Pensum zu erhöhen oder einen Stellenwechsel anzustreben, bestehe die Gefahr, dass sie dekompensiere und ganz aus dem ersten Arbeitsmarkt herausfalle.”
Kosten für ein privates Fahrzeug können als Gewinnungskosten nur berücksichtigt werden, wenn ein direkter Zusammenhang mit der Arbeit besteht und dem Versicherten kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benutzung — etwa bei Gebrechlichkeit — nicht zugemutet werden kann. Die Kilometerentschädigung richtet sich nach den Berufsabzügen der direkten Bundessteuer.
“Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (vgl. vorstehend E. 1.3). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11a ELV). Bei Unselbständigerwerbenden können namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider als Gewinnungskosten vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2020, Rz. 3423.03). Kosten eines privaten Fahrzeuges können nur dann als Gewinnungskosten berücksichtigt werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit des Versicherten stehen und diesem ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder ihm dessen Benützung bei Gebrechlichkeit nicht zugemutet werden kann. Die Kilometerentschädigung richtet sich nach den Berufsabzügen der direkten Bundessteuer. Für ein Auto beträgt sie gegenwärtig Fr.”
“Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (vgl. vorstehend E. 1.3). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11a ELV). Bei Unselbständigerwerbenden können namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider als Gewinnungskosten vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2020, Rz. 3423.03). Kosten eines privaten Fahrzeuges können nur dann als Gewinnungskosten berücksichtigt werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit des Versicherten stehen und diesem ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder ihm dessen Benützung bei Gebrechlichkeit nicht zugemutet werden kann. Die Kilometerentschädigung richtet sich nach den Berufsabzügen der direkten Bundessteuer. Für ein Auto beträgt sie gegenwärtig Fr.”
“Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (vgl. vorstehend E. 1.3). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11a ELV). Bei Unselbständigerwerbenden können namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider als Gewinnungskosten vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2020, Rz. 3423.03). Kosten eines privaten Fahrzeuges können nur dann als Gewinnungskosten berücksichtigt werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit des Versicherten stehen und diesem ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder ihm dessen Benützung bei Gebrechlichkeit nicht zugemutet werden kann. Die Kilometerentschädigung richtet sich nach den Berufsabzügen der direkten Bundessteuer. Für ein Auto beträgt sie gegenwärtig Fr.”
Werden Tabellenlöhne herangezogen, muss ersichtlich sein, auf welche Erhebung abgestellt wird, und der Lohn ist gegebenenfalls an die seitherige Nominallohnentwicklung (Nominallöhne) anzupassen; dabei sind relevante Bezugsgrössen der Erhebung (z. B. die zugrundeliegende Arbeitszeitbasis bei der LSE) zu beachten. Vom Bruttoerwerbseinkommen sind die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen (Art. 11a ELV).
“Da dem Ehemann der Beschwerdeführerin ab Januar 2019 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im zeitlichen Umfang von 50 % zumutbar gewesen ist, ist die Höhe des damit erzielbaren Einkommens zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin ging im Berechnungsblatt vom 27. Juni 2018 von einem monatlichen Lohn (Zentralwert) von Fr. 5'120.-- aus (Urk. 6/40). Sie ermittelte das hypothetische Einkommen somit offensichtlich anhand der statistischen Löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE). Das erzielbare Jahreseinkommen, basierend auf einem Pensum von 80 % und unter Berücksichtigung der Lohnabzüge (vgl. Art. 11a ELV), bezifferte die Beschwerdegegnerin sodann mit Fr. 42'201.-- (Urk. 6/40). Diese Berechnung bemängelte die Beschwerdeführerin zwar nicht, es bleibt aber unklar, auf welcher zeitlicher Basis der gewählte Tabellenlohn beruht. Die im Berechnungszeitpunkt publizierte LSE 2014 weist als Zentralwert (Total) der Männerlöhne auf dem Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) einen Lohn von Fr. 5'312.-- aus (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level). Der analoge Lohn gemäss LSE 2012 betrug Fr. 5'210.-- (LSE 2012 TA1_tirage_skill_level). Möglicherweise wurde der Zentralwert der Männerlöhne des Jahres 2012 mit vertauschten Mittelziffern ins Berechnungsblatt übernommen. Hinzu kommt, dass eine Anpassung des Lohnes an die Nominallohnentwicklung über die Jahre nicht stattfand. Das jährliche Einkommen von Fr. 42'201.--- findet sich unverändert in den Berechnungen für den gesamten Zeitraum ab Juni 2015 (vgl. Urk. 6/45/2, Urk. 6/47/2, Urk. 6/49/2, Urk. 6/52/2, Urk. 6/56/2).”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ermittlung des hypothetischen Einkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht überprüfbar ist. Werden Tabellenlöhne hinzugezogen, was hier im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, muss erkennbar sein, auf welche Erhebung abgestellt wird, und gegebenenfalls ist der Lohn der seit der betreffenden Erhebung aufgelaufenen Entwicklung der Nominallöhne anzupassen (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010 bis 2018, T39; abrufbar im Internet). Ebenso ist zu beachten, dass die Löhne der LSE auf einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche beruhen, wohingegen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in der Schweiz seit 2011 bei 41,7 Wochenstunden liegt (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01; abrufbar im Internet). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten und die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind (Art. 11a ELV). Die Beschwerdegegnerin wird auf dieser Grundlage eine rechtskonforme Berechnung durchzuführen haben.”
Pauschalabzüge nach dem Steuerrecht sind bei der Bemessung der Gewinnungskosten im Rahmen von Art. 11a ELV nicht zulässig. Es sind die ausgewiesenen Gewinnungskosten konkret zu ermitteln; dies gilt insbesondere für Verpflegungskosten bei auswärtiger Verpflegung.
“Wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3.5), sind nach Art. 11a ELV indes lediglich ausgewiesene Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen. Aus diesem Grunde ist bei der Bemessung von Gewinnungskosten im Rahmen der EL-Anspruchsberechnung die Berücksichtigung einer Pauschale analog dem Steuerrecht nicht zulässig. Vielmehr sind auch die Gewinnungskosten für auswärtige Verpflegung konkret zu ermitteln.”
Nach der Rechtsprechung sind gemäss Art. 11a ELV nur ausgewiesene Gewinnungskosten vom Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen; diese Kosten müssen entsprechend ausgewiesen bzw. nachgewiesen werden. Pauschalabzüge oder Mehrkostenpauschalen sind dabei nicht zulässig.
“Gemäss der Rechtsprechung sind auf Grund des Wortlauts von Art. 11a ELV nur die ausgewiesenen Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen, weshalb die Aufwendungen und deren Kosten ausgewiesen und belegt sein müssen. Dies stellt grundsätzlich eine Voraussetzung für die Anrechnung von Gewinnungskosten dar. Eine Berücksichtigung von Gewinnungskosten im Umfang von Pauschalen im Sinne von Pauschalabzügen ist daher nicht zulässig (Urteile des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.3; 9C_400/2014 vom 18. September 2014; P 27/03 vom 29. April 2004 E. 5.2 und P 3/01 vom 13. März 2002 E. 3c).”
“Gemäss der Rechtsprechung sind auf Grund des Wortlauts von Art. 11a ELV grundsätzlich nur die ausgewiesenen Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen. Das bedeutet, dass die Aufwendungen und deren Kosten ausgewiesen beziehungsweise belegt sein müssen. Dies stellt grundsätzlich eine Voraussetzung für die Anrechnung von Gewinnungskosten dar. Eine Berücksichtigung von Gewinnungskosten im Umfang von Pauschalen beziehungsweise die Berücksichtigung von Pauschalabzügen ist demgegenüber nicht zulässig (Urteile des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.3; 9C_400/2014 vom 18. September 2014; P 27/03 vom 29. April 2004 E. 5.2 und P 3/01 vom 13. März 2002 E. 3c).”
“Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG geregelt, zu ihnen zählen insbesondere die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG). In Art. 11a ELV wird präzisiert, dass bei der Ermittlung des jährlichen Erwerbseinkommens vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Gemäss der Rechtsprechung sind auf Grund des Wortlauts von Art. 11a ELV grundsätzlich nur die ausgewiesenen Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen (Urteile des Bundesgerichts 9C_400/2014 vom 18. September 2014; P 27/03 vom 29. April 2004 E. 5.2 und P 3/01 vom 13. März 2002 E. 3c), was eine Berücksichtigung von Gewinnungskosten im Umfang von Pauschalen nicht zulässt. Als Gewinnungskosten sind nur die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens wie die zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind dies Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Keine Gewinnungskosten sind Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen (Urteile des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14.”
“Basierend auf den im Jahr 2019 erzielten Erwerbseinkünften ergibt sich damit ein auf ein Jahr hochgerechnetes anrechenbares Erwerbseinkommen von gerundet Fr. 3'476.-- (Fr. 1'158.65 : 4 x 12), von welchem in einem nächsten Schritt (vgl. Müller, a.a.O., Rz 298 f. zu Art. 11 ELG) die Gewinnungskosten abzuziehen sind (vgl. nachstehende E. 3.1.4), wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausführten (Urk. 13 S. 3). 3.1.4 Zwar sind die Gewinnungskosten bisher nicht beziffert worden (Urk. 13 S. 3 Ziff. 4), doch hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu bieten, solche nachzuweisen. Hernach wird sie das anrechenbare Erwerbseinkommen erneut zu ermitteln haben. Obschon in der Lehre diesbezüglich postuliert wird, die Berufsauslagen seien in Fällen wie dem vorliegenden mit sehr tiefen Löhnen (Fr. 3.50 bis Fr. 3.70 pro Stunde, Urk. 18/53/2 und Urk. 18/54) aus Gründen der Wertschätzung grosszügig zu bemessen und wenn möglich sei auf eine Anrechnung zu verzichten (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 210 Rz 531), verlangt das Bundesgericht, dass gemäss Art. 11a ELV lediglich, aber immerhin, die ausgewiesenen Gewinnungskosten abzuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.3). 3.1.5 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, es sei ihm von allen Stellen immer gesagt worden, sein Einkommen dürfe in der EL-Berechnung nicht als Einnahme berücksichtigt werden (Urk. 1 S. 2), beruft er sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz. Daher sind die vertrauensschutzrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_26/2011 vom 31. Mai 2011 E. 6.3.2). Ob, wann und von welchen Stellen oder Personen die behauptete Auskunftserteilung erfolgt ist, ist nicht erstellt. Die Beschwerdeführenden haben dies nicht dargetan. Eine allfällige diesbezügliche Auskunft seitens der für solche Auskünfte zuständigen Beschwerdegegnerin ist in den Akten nicht dokumentiert und auch nicht behauptet. In Anbetracht der weder hinreichend noch glaubhaft dargetanen, geschweige denn nachgewiesenen Auskunft bleibt den Beschwerdeführenden eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz verwehrt (vgl.”
Bei Unselbständigerwerbenden können namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider als Gewinnungskosten vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden.
“a ELG werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien als Einnahmen angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen. Das Einkommen, das eine invalide Person in einer öffentlichen und gemeinnützigen privaten Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) erzielt, wird bei der Ermittlung der EL als Erwerbseinkommen angerechnet. Dies gilt ebenfalls für Vergütungen, die beschränkt arbeitsfähigen Versicherten für von diesen geleistete Arbeit gewährt werden (WEL [Version vom 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2020] Rz 3421.05; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 210 Rz 531). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11a ELV; WEL Rz 3421.04). Bei Unselbständigerwerbenden können namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider als Gewinnungskosten nach Rz 3421.04 vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden (WEL Rz 3423.03). 3.1.2 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Art. 23 Abs. 1 oder - dem hier nicht einschlägigen - Abs. 2 ELV, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV). Bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen ist die jährliche Ergänzungsleistung herabzusetzen, sofern die Änderung mindestens 120 Franken im Jahr ausmacht (Art.”
“a ELG werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien als Einnahmen angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen. Das Einkommen, das eine invalide Person in einer öffentlichen und gemeinnützigen privaten Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) erzielt, wird bei der Ermittlung der EL als Erwerbseinkommen angerechnet. Dies gilt ebenfalls für Vergütungen, die beschränkt arbeitsfähigen Versicherten für von diesen geleistete Arbeit gewährt werden (WEL [Version vom 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2020] Rz 3421.05; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 210 Rz 531). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11a ELV; WEL Rz 3421.04). Bei Unselbständigerwerbenden können namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider als Gewinnungskosten nach Rz 3421.04 vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden (WEL Rz 3423.03). 3.1.2 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Art. 23 Abs. 1 oder - dem hier nicht einschlägigen - Abs. 2 ELV, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV). Bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen ist die jährliche Ergänzungsleistung herabzusetzen, sofern die Änderung mindestens 120 Franken im Jahr ausmacht (Art.”
“a ELG werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien als Einnahmen angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen. Das Einkommen, das eine invalide Person in einer öffentlichen und gemeinnützigen privaten Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) erzielt, wird bei der Ermittlung der EL als Erwerbseinkommen angerechnet. Dies gilt ebenfalls für Vergütungen, die beschränkt arbeitsfähigen Versicherten für von diesen geleistete Arbeit gewährt werden (WEL [Version vom 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2020] Rz 3421.05; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 210 Rz 531). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11a ELV; WEL Rz 3421.04). Bei Unselbständigerwerbenden können namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider als Gewinnungskosten nach Rz”
Bei Unselbständigerwerbenden können namentlich Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, Fahrspesen und Berufskleider als Gewinnungskosten berücksichtigt werden. Zeitlich massgebend sind in der Regel die im vorausgegangenen Kalenderjahr erzielten Einnahmen; werden glaubhaft tiefere künftige Einnahmen dargelegt, ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen abzustellen. Die Berechnung hat dem Nettolohnprinzip von Art. 11a ELV Rechnung zu tragen.
“a ELG werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien als Einnahmen angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen. Das Einkommen, das eine invalide Person in einer öffentlichen und gemeinnützigen privaten Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) erzielt, wird bei der Ermittlung der EL als Erwerbseinkommen angerechnet. Dies gilt ebenfalls für Vergütungen, die beschränkt arbeitsfähigen Versicherten für von diesen geleistete Arbeit gewährt werden (WEL [Version vom 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2020] Rz 3421.05; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 210 Rz 531). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11a ELV; WEL Rz 3421.04). Bei Unselbständigerwerbenden können namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider als Gewinnungskosten nach Rz 3421.04 vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden (WEL Rz 3423.03). 3.1.2 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Art. 23 Abs. 1 oder - dem hier nicht einschlägigen - Abs. 2 ELV, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV). Bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen ist die jährliche Ergänzungsleistung herabzusetzen, sofern die Änderung mindestens 120 Franken im Jahr ausmacht (Art.”
“In der zusammen mit dem Einspracheentscheid erlassenen Verfügung vom 17. Mai 2019 berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin neu (Erwerbstätigkeit des Ehemannes im zeitlichen Umfang von 50 % anstelle von 80 %; Urk. 6/92). Aus den Berechnungsblättern zur Verfügung ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das zumutbarerweise erzielbare Einkommen nunmehr mit Fr. 30'720.-- bezifferte (Urk. 6/96/1, Urk. 6/98/1, Urk. 6/99/1, Urk. 6/102/1, Urk. 6/104/1, Urk. 6/106/1, Urk. 6/110/1). Die Beschwerdegegnerin ging dabei wiederum von einem Monatseinkommen von Fr. 5'120.-- aus (vgl. Urk. 6/40), rechnete dieses auf das gesamte Jahr hoch und passte es dem zumutbaren Beschäftigungsgrad an (Fr. 5'120.-- x 12 x 0,5). Anders als bei der der Verfügung vom 27. Juni 2018 zu Grunde liegenden Berechnung erfolgte keine Nettolohnberechnung im Sinne von Art. 11a ELV.”
Soweit obligatorische Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung des jährlichen Erwerbseinkommens bereits berücksichtigt werden, greift die diesbezügliche Einschränkung von Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG (vgl. Art. 11a ELV). Fehlt eine derartige Berücksichtigung — etwa bei Nichterwerbstätigen — sind tatsächlich geleistete obligatorische Sozialversicherungsbeiträge nach Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG als Ausgaben anzuerkennen. Eine pauschale Ablehnung ihrer Berücksichtigung mit dem Verweis auf ein angebliches "Nettoeinkommen" entspricht der zitierten Rechtsprechung nicht.
“Davon zu unterscheiden ist jedoch die vorliegende Konstellation, in welcher es um Sozialversicherungsbeiträge geht, welche die Beschwerdeführerin effektiv zu leisten hatte und die ihr daher zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht mehr zur Verfügung standen. Mit Blick auf das unter E. 2.3 hiervor Dargelegte sind Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes bei allen Personen - damit auch bei Teilinvaliden, denen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist - als Ausgaben anzuerkennen (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG). Eine präzisierende Einschränkung besteht dort, wo obligatorische Sozialversicherungsbeiträge bereits im Rahmen der Ermittlung des jährlichen Erwerbseinkommens berücksichtigt werden, so gemäss Art. 11a ELV bei Erwerbstätigen. Entgegen der Ansicht des kantonalen Gerichts geht es daher nicht an, den von der Beschwerdeführerin effektiv geleisteten AHV/IV/ EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen gänzlich ausser Acht zu lassen. Hierauf läuft die Beurteilung der Vorinstanz jedoch - wie zu Recht gerügt - hinaus, indem unter Bezugnahme darauf, dass es sich beim hypothetischen Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV um ein "Nettoeinkommen" handle, eine Berücksichtigung abgelehnt wird. Ein "Nettobetrag" (vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 538) kann jedoch einzig in der Hinsicht angenommen werden, als dass die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung des Einkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV - im Gegensatz zur Berechnung bei Erwerbstätigen (siehe vorne) - nicht abzuziehen sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG anwendbar bleibt (vgl. Urteile 9C_160/2018 vom 9. August 2018 E. 4.2, in: SVR 2018 EL Nr. 19 S. 49; P 35/06 vom 9.”
Die Aufzählung der abzugsfähigen Gewinnungskosten ist als abschliessend zu verstehen: Gemäss Art. 11a ELV (in Verbindung mit Art. 10 ELG und der Rechtsprechung) sind grundsätzlich nur ausgewiesene Aufwendungen abzugsfähig, die unmittelbar zur Erzielung des Einkommens oder zur Erhaltung der Einkommensquelle dienen. Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen (z. B. erhobene Quellensteuern auf Renten), gelten nicht als Gewinnungskosten. Eine pauschale Berücksichtigung ohne Ausweis wird von der Rechtsprechung nicht zugelassen.
“Als abzugsfähige Gewinnungskosten sind nur die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens oder zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Nicht zu den Gewinnungskosten gehören diejenigen Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen (BGE 123 V 258 E. 2 S. 260, 111 V 128 E. 3c S. 128, 101 V 94 E. 3 S. 94; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Januar 2020, 9C_486/2019, E. 3.4.2.1 mit Hinweis; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, N. 227). Die Annahme von Gewinnungskosten setzt dabei nicht voraus, dass eine Aufwendung im konkreten Fall wirklich notwendig ist; es genügt, dass diese nach der "Verkehrsauffassung" mit der Erzielung des zu erfassenden Einkommens im Zusammenhang stehen (BGE 108 V 220 E. 3b S. 221; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 13. März 2002, P 53/01, E. 3b). Dabei können nach Gesetz (vgl. Art. 11a ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 und Art. 33 ELG) und Rechtsprechung (Entscheid des BGer vom 18. September 2014, 9C_400/2014) lediglich ausgewiesene Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden. Der Gesetzgeber hat die anerkannten Ausgaben einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (Entscheid des BGer vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 6 und 9 mit Hinweisen zur Rechtsprechung; Müller, a.a.O., N. 225; Rz.”
“Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG geregelt, zu ihnen zählen insbesondere die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG). In Art. 11a ELV wird präzisiert, dass bei der Ermittlung des jährlichen Erwerbseinkommens vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Gemäss der Rechtsprechung sind auf Grund des Wortlauts von Art. 11a ELV grundsätzlich nur die ausgewiesenen Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen (Urteile des Bundesgerichts 9C_400/2014 vom 18. September 2014; P 27/03 vom 29. April 2004 E. 5.2 und P 3/01 vom 13. März 2002 E. 3c), was eine Berücksichtigung von Gewinnungskosten im Umfang von Pauschalen nicht zulässt. Als Gewinnungskosten sind nur die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens wie die zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind dies Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Keine Gewinnungskosten sind Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen (Urteile des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14.”
“Bei der Quellensteuer von 15 % auf die kanadischen Rentenbetreffnisse handelt es sich indes nicht um Gewinnungskosten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG in Verbindung mit Art. 11a ELV. Denn die auf Renteneinkommen geschuldeten Steuern stellen keine ausgewiesenen Gewinnungskosten beziehungsweise keine Ausgaben dar, welche die Erzielung eines Einkommens mit sich bringen und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine erst nach der Erzielung des Renteneinkommens anfallende Steuerschuld, die nur mittelbar mit dem Erwerb des Renteneinkommens zusammenhängt. Aus diesem Grund stellen die auf den kanadischen Rentenbetreffnissen erhobene Quellensteuern, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.5), keine ausgewiesenen Gewinnungskosten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG in Verbindung mit Art. 11a ELV dar.”
Seit Inkrafttreten von Art. 11a ELV am 1. Januar 1987 ist vorgesehen, dass bei der Ermittlung des jährlichen Erwerbseinkommens vom Bruttoerwerbseinkommen ausschliesslich die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind. Nach Auffassung des Verordnungsgebers sind damit sämtliche ausgewiesenen Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG) in Abzug zu bringen.
“ELG-Revision vom 21. November 1984, BBl 1985 107). Zudem sind gemäss dem am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Art. 11a ELV (vgl. AS 1986 1204 und ZAK 1986 S. 378) ausschliesslich die ausgewiesenen Gewinnungskosten abzuziehen. Weder das ELG noch die ELV enthalten indes einen Verweis auf Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer oder auf diejenige der direkten Bundessteuer.”
“Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG geregelt, zu ihnen zählen insbesondere die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG). In Art. 11a ELV wird präzisiert, dass bei der Ermittlung des jährlichen Erwerbseinkommens vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.”
“) erwogen, dass gemäss den damaligen Richtlinien der Wehrsteuerpraxis die Aufwendungen für Fahrspesen auch dann als Gewinnungskosten zu berücksichtigen seien, wenn die Heimkehr zur Familie nicht täglich, sondern regelmässig nur in grösseren Zeitabständen erfolge. Sodann erwog das Bundesgericht mit Hinweis auf die damalige Wehrsteuerpraxis, dass die Kosten eines privaten Motorfahrzeuges nur dann in Rechnung zu stellen seien, wenn dem Steuerpflichtigen ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehe oder ihm dessen Benützung nicht zugemutet werden könne, zum Beispiel wegen Gebrechlichkeit, zu grosser Entfernung von der nächsten Haltestelle, ungünstigem Fahrplan und Ähnlichem, und dass die durch ein Gebrechen verursachten Aufwendungen zur Erhaltung der Erwerbstätigkeit, wozu auch die notwendigen Autokosten zu zählen seien, als Gewinnungskosten abziehbar seien (E. 3c S. 138). Diesem Urteil lagen indes die tatsächlichen Verhältnisse des Jahres 1977 zu Grunde. Zu diesem Zeitpunkt war die Bestimmung von Art. 11a ELV, welche seit dem 1. Januar 1987 in Kraft steht, und womit geregelt wird, dass vom Bruttoerwerbseinkommen lediglich die ausgewiesenen Gewinnungskosten abzuziehen sind, noch nicht erlassen worden. Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber mit Erlass von Art. 11a ELV bezweckte, dass sämtliche ausgewiesenen Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG) in Abzug gebracht werden können, und dass er damit dem allgemeinen Grundprinzip der EL, wonach die effektiven Einnahmen und Ausgaben für die Höhe der Leistungen massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.2.2), Nachachtung verschaffen wollte.”
Nach der in den Akten dargestellten Praxis wurde das jährliche Erwerbseinkommen dadurch ermittelt, dass das in den Lohnausweisen deklarierte Salär auf ein Jahr hoch- bzw. umgerechnet wurde. Diesen Vorgehen hat die betroffene Person gerügt, weil ihr damit Einnahmen angerechnet werden sollten, die sie nicht erzielt habe.
“Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 12 Abs. 4 ELG in Verbindung mit 22 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). 2.3. Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. ELV geregelt. Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. 3. 3.1. 3.1.1. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Gemäss Art. 11a ELV wird das jährliche Erwerbseinkommen ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. 3.1.2. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen (Art. 23 Abs. 1 ELV) oder gemäss Rz 3413.01 der Wegleitung über die EL zur AHV und IV (WEL) die auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen [ ]. 3.2. 3.2.1. Vorliegend ermittelte die Beschwerdegegnerin das der EL-Berechnung zugrunde gelegte Einkommen (vgl. dazu die einzelnen Berechnungsblätter), indem sie das in den Lohnausweisen deklarierte Salär auf ein Jahr hoch- bzw. umrechnete (vgl. dazu u.a. die sich in der "Aktennotiz EL" befindende detaillierte Auflistung und Hoch- bzw. Umrechnung der Erwerbseinkommen). Die Beschwerdeführerin wendet ein, dies könne nicht richtig sein; denn es würden ihr damit Einnahmen angerechnet, welche sie gar nicht erzielt habe (vgl.”
“Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 12 Abs. 4 ELG in Verbindung mit 22 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). 2.3. Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. ELV geregelt. Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. 3. 3.1. 3.1.1. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Gemäss Art. 11a ELV wird das jährliche Erwerbseinkommen ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. 3.1.2. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen (Art. 23 Abs. 1 ELV) oder gemäss Rz 3413.01 der Wegleitung über die EL zur AHV und IV (WEL) die auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen [ ]. 3.2. 3.2.1. Vorliegend ermittelte die Beschwerdegegnerin das der EL-Berechnung zugrunde gelegte Einkommen (vgl. dazu die einzelnen Berechnungsblätter), indem sie das in den Lohnausweisen deklarierte Salär auf ein Jahr hoch- bzw. umrechnete (vgl. dazu u.a. die sich in der "Aktennotiz EL" befindende detaillierte Auflistung und Hoch- bzw. Umrechnung der Erwerbseinkommen). Die Beschwerdeführerin wendet ein, dies könne nicht richtig sein; denn es würden ihr damit Einnahmen angerechnet, welche sie gar nicht erzielt habe (vgl.”
Bei der Anwendung von Art. 11a ELV sind lediglich die ausgewiesenen Gewinnungskosten abzuziehen. Die zuständige EL-Stelle hat dem Versicherten Gelegenheit zu geben, solche Gewinnungskosten nachzuweisen, bevor das anrechenbare Erwerbseinkommen endgültig festgelegt wird.
“Basierend auf den im Jahr 2019 erzielten Erwerbseinkünften ergibt sich damit ein auf ein Jahr hochgerechnetes anrechenbares Erwerbseinkommen von gerundet Fr. 3'476.-- (Fr. 1'158.65 : 4 x 12), von welchem in einem nächsten Schritt (vgl. Müller, a.a.O., Rz 298 f. zu Art. 11 ELG) die Gewinnungskosten abzuziehen sind (vgl. nachstehende E. 3.1.4), wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausführten (Urk. 13 S. 3). 3.1.4 Zwar sind die Gewinnungskosten bisher nicht beziffert worden (Urk. 13 S. 3 Ziff. 4), doch hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu bieten, solche nachzuweisen. Hernach wird sie das anrechenbare Erwerbseinkommen erneut zu ermitteln haben. Obschon in der Lehre diesbezüglich postuliert wird, die Berufsauslagen seien in Fällen wie dem vorliegenden mit sehr tiefen Löhnen (Fr. 3.50 bis Fr. 3.70 pro Stunde, Urk. 18/53/2 und Urk. 18/54) aus Gründen der Wertschätzung grosszügig zu bemessen und wenn möglich sei auf eine Anrechnung zu verzichten (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 210 Rz 531), verlangt das Bundesgericht, dass gemäss Art. 11a ELV lediglich, aber immerhin, die ausgewiesenen Gewinnungskosten abzuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.3). 3.1.5 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, es sei ihm von allen Stellen immer gesagt worden, sein Einkommen dürfe in der EL-Berechnung nicht als Einnahme berücksichtigt werden (Urk. 1 S. 2), beruft er sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz. Daher sind die vertrauensschutzrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_26/2011 vom 31. Mai 2011 E. 6.3.2). Ob, wann und von welchen Stellen oder Personen die behauptete Auskunftserteilung erfolgt ist, ist nicht erstellt. Die Beschwerdeführenden haben dies nicht dargetan. Eine allfällige diesbezügliche Auskunft seitens der für solche Auskünfte zuständigen Beschwerdegegnerin ist in den Akten nicht dokumentiert und auch nicht behauptet. In Anbetracht der weder hinreichend noch glaubhaft dargetanen, geschweige denn nachgewiesenen Auskunft bleibt den Beschwerdeführenden eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz verwehrt (vgl.”
“ELG-Revision vom 21. November 1984, BBl 1985 107). Zudem sind gemäss dem am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Art. 11a ELV (vgl. AS 1986 1204 und ZAK 1986 S. 378) ausschliesslich die ausgewiesenen Gewinnungskosten abzuziehen. Weder das ELG noch die ELV enthalten indes einen Verweis auf Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer oder auf diejenige der direkten Bundessteuer.”
Einkünfte einer in öffentlichen oder gemeinnützigen privaten Werkstätten erzielten Arbeit sowie Vergütungen für beschränkt arbeitsfähige Versicherte in Eingliederungswerkstätten gelten als Erwerbseinkommen und sind entsprechend zu berücksichtigen. Ausbildungszulagen, die für die EL-Berechnung nicht mehr relevant sind, sind vom ausgewiesenen Nettoerwerbseinkommen abzuziehen.
“a ELG werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien als Einnahmen angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen. Das Einkommen, das eine invalide Person in einer öffentlichen und gemeinnützigen privaten Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) erzielt, wird bei der Ermittlung der EL als Erwerbseinkommen angerechnet. Dies gilt ebenfalls für Vergütungen, die beschränkt arbeitsfähigen Versicherten für von diesen geleistete Arbeit gewährt werden (WEL [Version vom 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2020] Rz 3421.05; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 210 Rz 531). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11a ELV; WEL Rz 3421.04). Bei Unselbständigerwerbenden können namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider als Gewinnungskosten nach Rz 3421.04 vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden (WEL Rz 3423.03). 3.1.2 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Art. 23 Abs. 1 oder - dem hier nicht einschlägigen - Abs. 2 ELV, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV). Bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen ist die jährliche Ergänzungsleistung herabzusetzen, sofern die Änderung mindestens 120 Franken im Jahr ausmacht (Art.”
“2 ATSG wird eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Laut Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Die jährliche Ergänzungsleistung ist im Fall von Abs. 1 lit. c bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Als Einnahmen werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11a ELV; vgl. auch Art. 10 Abs. 3 lit. a und c ELG). Das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin hat im Jahr 2017 Fr. 19'937.-- netto betragen (act. G 3.1.66-3). Die darin enthaltenen Ausbildungszulagen von Fr. 3'000.-- (act. G 3.1.66-4) sind davon abzuziehen, da die Tochter der Beschwerdeführerin nicht mehr in die EL-Berechnung einbezogen gewesen ist. Das Erwerbseinkommen ist mit Fr. 16'937.-- netto also höher ausgefallen als in den den Verfügungen vom 19. Dezember 2016 und 14. August 2017 zugrundeliegenden Berechnungen angenommen (ab 1. Januar 2017 Fr. 14'187.-- und ab 1. Mai 2017 Fr. 14'696.--, act. G 3.1.94, 3.1.75). Der Ausgabenüberschuss hat sich also vermindert, weshalb eine rückwirkende Revision (deren Folge eine Rückforderung ist) nur bei einer Verletzung der Meldepflicht zulässig ist (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Die Beschwerdeführerin ist ihrer Melde- und Auskunftspflicht im Zusammenhang mit den Veränderungen des Erwerbseinkommens ab 1. Januar 2017 aber stets nachgekommen: Sie hat am 28.”
Sind öffentliche Verkehrsmittel nicht verfügbar oder deren Benützung unzumutbar, sind die ausgewiesenen Kosten für Fahrten Wohn–Arbeitsort mit dem privaten Fahrzeug mit CHF 0.70 pro gefahrenem Kilometer als Gewinnungskosten zu berücksichtigen. Eine solche Berücksichtigung ist nicht auf pauschal Fr. 3'000.– pro Jahr beschränkt; die Gewinnungskosten können bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens berücksichtigt werden.
“WEL, in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung, die Gewinnungskosten für Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort mit dem eigenen Auto der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 auf Fr. 3'000.-- pro Jahr begrenzte. Vielmehr ist gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG in Verbindung mit Art. 11a ELV davon auszugehen, dass die ausgewiesenen Kosten eines privaten Fahrzeuges (Auto) für Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder dessen Benützung nicht zumutbar ist, im Umfang von 70 Rappen pro zurückgelegten Kilometer zu berücksichtigen sind, wobei eine Berücksichtigung der Fahrtkosten als Gewinnungskosten nicht lediglich bis zu einem Betrag von Fr. 3'000.-- im Jahr, sondern bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens möglich ist.”
“WEL, in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung, die Gewinnungskosten für Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort mit dem eigenen Auto der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 auf Fr. 3'000.-- pro Jahr begrenzte. Vielmehr ist gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG in Verbindung mit Art. 11a ELV davon auszugehen, dass die ausgewiesenen Kosten eines privaten Fahrzeuges (Auto) für Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder dessen Benützung nicht zumutbar ist, im Umfang von 70 Rappen pro zurückgelegten Kilometer zu berücksichtigen sind, wobei eine Berücksichtigung der Fahrtkosten als Gewinnungskosten nicht lediglich bis zu einem Betrag von Fr. 3'000.-- im Jahr, sondern bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens möglich ist.”
“Demzufolge besteht im Bereich der Ergänzungsleistung für eine (analoge) Anwendung der im Bereich der direkten Bundessteuer in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2022 gültig gewesen Beschränkung der Berufskosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte auf Fr. 3'000.-- kein Raum. Vielmehr ist gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG in Verbindung mit Art. 11a ELV davon auszugehen, dass die ausgewiesenen Kosten eines privaten Fahrzeuges für Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder dessen Benützung nicht zumutbar ist, im Umfang von 70 Rappen pro zurückgelegten Kilometer zu berücksichtigen sind, wobei eine Berücksichtigung der Gewinnungskosten insgesamt bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens begrenzt ist.”
Die Abzugsfähigkeit ausgewiesener Gewinnungskosten nach Art. 11a ELV ist anhand der Aktenlage zu prüfen. Praxisrelevante Beispiele, die in der Rechtsprechung erwähnt werden, sind unter anderem notwendige Autokosten (wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehen oder unzumutbar sind), Auslagen für Schulmaterial/Lehrmittel sowie die Behandlung von Ausbildungszulagen.
“Sodann erwog das Bundesgericht mit Hinweis auf die damalige Wehrsteuerpraxis, dass die Kosten eines privaten Motorfahrzeuges nur dann in Rechnung zu stellen seien, wenn dem Steuerpflichtigen ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehe oder ihm dessen Benützung nicht zugemutet werden könne, zum Beispiel wegen Gebrechlichkeit, zu grosser Entfernung von der nächsten Haltestelle, ungünstigem Fahrplan und Ähnlichem, und dass die durch ein Gebrechen verursachten Aufwendungen zur Erhaltung der Erwerbstätigkeit, wozu auch die notwendigen Autokosten zu zählen seien, als Gewinnungskosten abziehbar seien (E. 3c S. 138). Diesem Urteil lagen indes die tatsächlichen Verhältnisse des Jahres 1977 zu Grunde. Zu diesem Zeitpunkt war die Bestimmung von Art. 11a ELV, welche seit dem 1. Januar 1987 in Kraft steht, und womit geregelt wird, dass vom Bruttoerwerbseinkommen lediglich die ausgewiesenen Gewinnungskosten abzuziehen sind, noch nicht erlassen worden. Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber mit Erlass von Art. 11a ELV bezweckte, dass sämtliche ausgewiesenen Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG) in Abzug gebracht werden können, und dass er damit dem allgemeinen Grundprinzip der EL, wonach die effektiven Einnahmen und Ausgaben für die Höhe der Leistungen massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.2.2), Nachachtung verschaffen wollte.”
“Da jedoch, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.4), nach Art. 11a ELV lediglich ausgewiesene Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen sind, ist anhand der Akten zu prüfen, welche Auslagen für notwendiges Schulmaterial und Lehrmittel für Z.___ im Jahre 2020 anfielen.”
“2 ATSG wird eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Laut Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Die jährliche Ergänzungsleistung ist im Fall von Abs. 1 lit. c bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Als Einnahmen werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11a ELV; vgl. auch Art. 10 Abs. 3 lit. a und c ELG). Das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin hat im Jahr 2017 Fr. 19'937.-- netto betragen (act. G 3.1.66-3). Die darin enthaltenen Ausbildungszulagen von Fr. 3'000.-- (act. G 3.1.66-4) sind davon abzuziehen, da die Tochter der Beschwerdeführerin nicht mehr in die EL-Berechnung einbezogen gewesen ist. Das Erwerbseinkommen ist mit Fr. 16'937.-- netto also höher ausgefallen als in den den Verfügungen vom 19. Dezember 2016 und 14. August 2017 zugrundeliegenden Berechnungen angenommen (ab 1. Januar 2017 Fr. 14'187.-- und ab 1. Mai 2017 Fr. 14'696.--, act. G 3.1.94, 3.1.75). Der Ausgabenüberschuss hat sich also vermindert, weshalb eine rückwirkende Revision (deren Folge eine Rückforderung ist) nur bei einer Verletzung der Meldepflicht zulässig ist (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Die Beschwerdeführerin ist ihrer Melde- und Auskunftspflicht im Zusammenhang mit den Veränderungen des Erwerbseinkommens ab 1. Januar 2017 aber stets nachgekommen: Sie hat am 28.”
Die Abzugsfähigkeit der einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung des jährlichen Erwerbseinkommens ergibt sich in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG (i.V.m. Art. 11a ELV).
“Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen werden u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1’000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1’500.-- übersteigen (aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG i.V.m. Art. 11a ELV; vgl. auch Ziffer”
“Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen werden u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1’000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1’500.-- übersteigen (aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG i.V.m. Art. 11a ELV; vgl. auch Ziffer”
Bei stark schwankendem Erwerbseinkommen ist die Ergänzungsleistung nach der vom Versicherungsgericht St. Gallen eingeführten Praxis Monat für Monat neu zu berechnen. Dabei wird angenommen, dass der Lohn des vergangenen Monats den Bedarf des folgenden Monats deckt (Praxiswechsel, Urteil vom 24. Mai 2016).
“___ AG erhalten hat und falls ja, wie hoch dieser gewesen ist. Laut der mit Urteil vom 24. Mai 2016 (EL 2014/51) eingeführten Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen muss die Ergänzungsleistung Monat für Monat neu berechnet werden, wenn das Einkommen starken Schwankungen unterliegt, da nur so gewährleistet werden kann, dass sie dem jeweils aktuellen Existenzbedarf des EL-Bezügers entspricht. Dabei ist davon auszugehen, dass mit dem Lohn des vergangenen Monats die Ausgaben im nächsten Monat gedeckt werden. Beispielsweise wird der am 25. April ausgerichtete Lohn für den April nicht zur Deckung des Bedarfs im April, sondern zur Deckung des Bedarfs im Mai verwendet (Erw. 3.4). Da die Einkommen der Ehefrau aus allen Erwerbstätigkeiten starken Schwankungen unterworfen sind, hätte die Beschwerdegegnerin diese Praxisänderung sofort umsetzen müssen. Dies wird sie nachholen müssen (Art. 56 Abs. 2 VRP). Vom Bruttoerwerbseinkommen sind die ausgewiesenen Gewinnungskosten abzuziehen (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG i.V.m. Art. 11a ELV). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat erstmals im Beschwerdeverfahren (siehe Rz. 11 Beschwerdeschrift vom 9. Mai 2018) Berufsauslagen im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit der Ehefrau geltend gemacht. Da höhere Ausgaben oder tiefere Einnahmen erst ab dem Meldemonat (hier Mai 2018) zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. b und d ELV), stellt sich die Frage nach einem Abzug allfälliger Gewinnungskosten vom Erwerbseinkommen der Ehefrau im vorliegenden Verfahren, in welchem die Sachverhaltsentwicklung bis und mit Juli 2017 Streitgegenstand ist, nicht. Die Beschwerdegegnerin hat ab 1. August 2016 einen Praktikumslohn von Tochter B.___ von Fr. 13'000.-- pro Jahr in der Anspruchsberechnung berücksichtigt. Aus dem eingereichten Praktikumsvertrag (EL-act. 47-13 f., D. 1) geht hervor, dass der Bruttolohn ab 1. August 2016 Fr. 1'000.--/Fr. 1'200.-- pro Monat zzgl.”
Die in der Rechtsprechung verwendete Methode zur Bemessung der Fahrkosten (70 Rp./km) wird in den Quellen als überzeugende Konkretisierung/Auslegung von Art. 11a ELV dargestellt; das Gericht weicht hiervon nicht ohne triftigen Grund ab.
“WEL, in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung, nicht als offensichtlich überhöht. Vielmehr handelt es sich diesbezüglich um eine überzeugende Methode zur Bemessung der tatsächlichen beziehungsweise ausgewiesenen Fahrkosten gemäss Art. 11a ELV und mithin um eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben beziehungsweise um eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmung, weshalb das Gericht insoweit nicht ohne triftigen Grund davon abweicht (vorstehend E. 3.7).”
“WEL, in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung, nicht als offensichtlich überhöht. Vielmehr handelt es sich diesbezüglich um eine überzeugende Methode zur Bemessung der tatsächlichen beziehungsweise ausgewiesenen Fahrkosten gemäss Art. 11a ELV und mithin um eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben beziehungsweise um eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmung, weshalb das Gericht insoweit nicht ohne triftigen Grund davon abweicht (vorstehend E. 3.7).”
Enthaltene Ausbildungszulagen sind beim Nettoerwerbseinkommen abzuziehen, soweit sie nicht mehr für in die EL-Berechnung einbezogene Personen (z. B. Kinder) bestimmt sind; dies kann zu einer Anpassung der EL-Leistung führen.
“2 ATSG wird eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Laut Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Die jährliche Ergänzungsleistung ist im Fall von Abs. 1 lit. c bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Als Einnahmen werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11a ELV; vgl. auch Art. 10 Abs. 3 lit. a und c ELG). Das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin hat im Jahr 2017 Fr. 19'937.-- netto betragen (act. G 3.1.66-3). Die darin enthaltenen Ausbildungszulagen von Fr. 3'000.-- (act. G 3.1.66-4) sind davon abzuziehen, da die Tochter der Beschwerdeführerin nicht mehr in die EL-Berechnung einbezogen gewesen ist. Das Erwerbseinkommen ist mit Fr. 16'937.-- netto also höher ausgefallen als in den den Verfügungen vom 19. Dezember 2016 und 14. August 2017 zugrundeliegenden Berechnungen angenommen (ab 1. Januar 2017 Fr. 14'187.-- und ab 1. Mai 2017 Fr. 14'696.--, act. G 3.1.94, 3.1.75). Der Ausgabenüberschuss hat sich also vermindert, weshalb eine rückwirkende Revision (deren Folge eine Rückforderung ist) nur bei einer Verletzung der Meldepflicht zulässig ist (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Die Beschwerdeführerin ist ihrer Melde- und Auskunftspflicht im Zusammenhang mit den Veränderungen des Erwerbseinkommens ab 1. Januar 2017 aber stets nachgekommen: Sie hat am 28.”
Nach Praxis richtet sich die Kilometerentschädigung nach den Berufsabzügen der direkten Bundessteuer und ist gegenwärtig auf 0.70 CHF pro Kilometer festgelegt. Diese Festlegung wird in der Rechtsprechung als überzeugende, dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung bewertet und steht nach Auffassung der Quelle in Übereinstimmung mit Art. 11a ELV, wonach nur ausgewiesene Fahrkosten als Gewinnungskosten anzuerkennen sind.
“WEL, wonach sich die Kilometerentschädigung nach den Berufsabzügen der direkten Bundessteuer richtet und gegenwärtig auf 70 Rappen festzulegen ist, festgehalten, dass es sich um eine überzeugende, dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmung handle (Urk. 7/17 E. 4.10). Die Festlegung der Kilometerentschädigung auf 70 Rappen steht denn auch in Übereinstimmung mit Art. 11a ELV, wonach es sich nur bei den ausgewiesenen Fahrkosten um Gewinnungskosten und mithin um anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG handelt.”
“WEL, wonach sich die Kilometerentschädigung nach den Berufsabzügen der direkten Bundessteuer richtet und gegenwärtig auf 70 Rappen festzulegen ist, festgehalten, dass es sich um eine überzeugende, dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmung handle (Urk. 7/17 E. 4.10). Die Festlegung der Kilometerentschädigung auf 70 Rappen steht denn auch in Übereinstimmung mit Art. 11a ELV, wonach es sich nur bei den ausgewiesenen Fahrkosten um Gewinnungskosten und mithin um anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG handelt.”
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