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Das BGer hat entschieden, dass die seit 1.1.2021 in Kraft getretenen Änderungen — hierzu zählt Art. 16e ELV — wegen der Übergangs- und Schlussbestimmungen nicht Anwendung finden.
“Die ab 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderungen, insbesondere die neu eingeführten Bestimmungen in Art. 10 Abs. 3 lit. f ELG und Art. 16e ELV (SR 831.301) finden keine Anwendung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 [EL-Reform] und Schlussbestimmung der Änderung des ELV vom 29. Januar 2020; Urteil 8C_579/2020 vom 6. November 2020 E. 3).”
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