SR 220 ↩
14 commentaries
Die Heizkostenpauschale gemäss Art. 16b ELV ist in der Bedarfsrechnung anzuerkennen und kann den jährlichen Wohnkosten hinzugerechnet werden.
“März 2023 bei der Berechnung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführer den jährlichen gesetzlichen Lebensbedarf von Fr. 29'415.-- und jährliche Wohn- und Mietkosten von Fr. 10’560.-- (Fr. 1'200.-- monatliche Miete und Fr. 120.-- monatliche Nebenkosten multipliziert mit 12 abzüglich des jährlichen Mitbewohneranteils ihres Sohnes von Fr. 5'280.--). Zusammen mit den im Rahmen der Prämienverbilligung reduzierten BAG-Durchschnittsprämien in der Höhe von insgesamt Fr. 13'080.-- und den AHV/IV/EO-Beiträgen in der Höhe von Fr. 1'056.--führte dies auf der Ausgabenseite zu einem Betrag von Fr. 54'111.--. Diese Summe stellte die Beschwerdegegnerin den jährlichen Einnahmen in der Form von Renten insgesamt in der Höhe von Fr. 22'566.-- gegenüber, woraus ein Manko von Fr. 31'545.-- resultierte. In dieser Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt wurden die – nunmehr direkt an den Energielieferanten bezahlten – Heizkosten. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens anerkannte die Beschwerdegegnerin indessen, dass die Heizkosten im Sinne der Pauschale gemäss Art. 16b ELV zu berücksichtigen seien.”
“WEL sowie Art. 16c ELV, indem sowohl die tatsächlich anfallenden Kosten für die Standmiete als auch die Heizkostenpauschale nach Art. 16b ELV berücksichtigt wurden. Dass die Beschwerdeführerin für die (Mit-)Benützung des Mobilheims einen Mietzins an B.________ bezahlt, wurde nicht nachgewiesen, weshalb ein solcher auch nicht zusätzlich berücksichtigt werden kann. Die geltend gemachten Abschreibungskosten wiederum können nicht berücksichtigt werden, da sich die Unterkunft im Eigentum von B.________ und nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin befindet. Es ist kein triftiger Grund auszumachen, von der die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen konkretisierenden Verwaltungsweisung abzuweichen. Die Vorinstanz durfte daher zu Recht von jährlichen Mietkosten in der Höhe von CHF 2'337.- ausgehen. Dieses Ergebnis erscheint auch dadurch gerechtfertigt, dass der jährlich von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mietzins die obenstehenden effektiven Gesamtkosten deutlich überschreitet.”
Die Pauschale in Art. 16b ELV kann von den effektiven Heizkosten im Einzelfall abweichen. Die Rechtsprechung anerkennt dies und begründet die Pauschalierung aus Gründen der Praktikabilität; die Pauschale beruht auf einem sachlich nachvollziehbaren, durchschnittlichen Nebenkostenansatz und ist daher als gerechtfertigte Vereinfachungsregel angesehen worden.
“Februar 2023 ohne Weiteres davon auszugehen, dass ein solcher Sachverhalt gegeben ist. Dass die Anwendbarkeit von Art. 16b ELV sich auf Fälle beschränkt, in denen die effektiven Heizkosten unklar bleiben, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Verordnung noch aus der Rechtsprechung oder Literatur. Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die bundesgerichtliche Praxis und insb. die Rechtsprechung in BGE 131 V 256 im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelange, kann nicht gefolgt werden. Im besagten Entscheid beurteilte das Bundesgericht die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von Art. 16b ELV in einem Fall, in dem die effektiven Heizkosten der Beschwerdeführer höher waren als der Pauschalbetrag. Es zog in Erwägung, dass es in der Natur der Pauschale liege, dass diese nicht genau den effektiven Ausgaben im Einzelfall entspreche, da bei einer Pauschale zu Gunsten der Praktikabilität absichtlich keine Unterscheidungen nach Region, Grösse oder Zustand der Wohnung getroffen werden. Die Pauschale in Art. 16b ELV beruhe auf einem sachlichen und nachvollziehbaren, durchschnittlichen Nebenkostenansatz für Mietwohnungen von Fr. 35.-- pro Zimmer, ausgehend von einer 4-Zimmer-Wohnung, was Nebenkosten von Fr. 140.-- entspreche. Art. 16b ELV sei mit der Delegationsnorm von Art. 3a Abs. 7 lit. h ELG vereinbar und bewege sich somit im gesetzlichen Rahmen (BGE 131 V 256 E. 5.3 und 5.5). Demgemäss liegt entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer kein Verstoss gegen das ELG vor. Auch die von den Beschwerdeführern erwähnte finanzielle Unzumutbarkeit bei einer Pauschalisierung der Heizkosten stellt keinen Grund dar, von der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Vielmehr anerkennt die Rechtsprechung explizit, dass die effektiven Heizkosten über dem angerechneten Pauschalbetrag liegen können, erachtet jedoch diese Durchbrechung des Bedarfsprinzips – wie auch in anderen Bereichen des ELG – aus Gründen der Praktikabilität als gerechtfertigt (BGE 131 V 256 E. 5.5). Zusammengefasst liegen keine Gründe vor, welche eine Abweichung von der Pauschalenregelung in Art.”
“16b ELV sich auf Fälle beschränkt, in denen die effektiven Heizkosten unklar bleiben, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Verordnung noch aus der Rechtsprechung oder Literatur. Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die bundesgerichtliche Praxis und insb. die Rechtsprechung in BGE 131 V 256 im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelange, kann nicht gefolgt werden. Im besagten Entscheid beurteilte das Bundesgericht die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von Art. 16b ELV in einem Fall, in dem die effektiven Heizkosten der Beschwerdeführer höher waren als der Pauschalbetrag. Es zog in Erwägung, dass es in der Natur der Pauschale liege, dass diese nicht genau den effektiven Ausgaben im Einzelfall entspreche, da bei einer Pauschale zu Gunsten der Praktikabilität absichtlich keine Unterscheidungen nach Region, Grösse oder Zustand der Wohnung getroffen werden. Die Pauschale in Art. 16b ELV beruhe auf einem sachlichen und nachvollziehbaren, durchschnittlichen Nebenkostenansatz für Mietwohnungen von Fr. 35.-- pro Zimmer, ausgehend von einer 4-Zimmer-Wohnung, was Nebenkosten von Fr. 140.-- entspreche. Art. 16b ELV sei mit der Delegationsnorm von Art. 3a Abs. 7 lit. h ELG vereinbar und bewege sich somit im gesetzlichen Rahmen (BGE 131 V 256 E. 5.3 und 5.5). Demgemäss liegt entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer kein Verstoss gegen das ELG vor. Auch die von den Beschwerdeführern erwähnte finanzielle Unzumutbarkeit bei einer Pauschalisierung der Heizkosten stellt keinen Grund dar, von der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Vielmehr anerkennt die Rechtsprechung explizit, dass die effektiven Heizkosten über dem angerechneten Pauschalbetrag liegen können, erachtet jedoch diese Durchbrechung des Bedarfsprinzips – wie auch in anderen Bereichen des ELG – aus Gründen der Praktikabilität als gerechtfertigt (BGE 131 V 256 E. 5.5). Zusammengefasst liegen keine Gründe vor, welche eine Abweichung von der Pauschalenregelung in Art. 16b ELV indizieren würden. Die jährlichen Heizkosten der Beschwerdeführer sind im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen somit auf Fr. 1'530.-- zu beziffern und die Beschwerde vom 8.”
Die Pauschale in Art. 16b ELV beruht laut Rechtsprechung auf einem durchschnittlichen Nebenkostenansatz von Fr. 35.-- pro Zimmer (bei einer 4‑Zimmer‑Wohnung Fr. 140.--). Die jährliche Pauschale wird in der Praxis mit Fr. 1'530.-- angesetzt. Die Pauschalisierung erfolgt aus Gründen der Praktikabilität und kann – wie das Bundesgericht anerkennt – von den effektiven Heizkosten im Einzelfall abweichen.
“16b ELV sich auf Fälle beschränkt, in denen die effektiven Heizkosten unklar bleiben, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Verordnung noch aus der Rechtsprechung oder Literatur. Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die bundesgerichtliche Praxis und insb. die Rechtsprechung in BGE 131 V 256 im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelange, kann nicht gefolgt werden. Im besagten Entscheid beurteilte das Bundesgericht die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von Art. 16b ELV in einem Fall, in dem die effektiven Heizkosten der Beschwerdeführer höher waren als der Pauschalbetrag. Es zog in Erwägung, dass es in der Natur der Pauschale liege, dass diese nicht genau den effektiven Ausgaben im Einzelfall entspreche, da bei einer Pauschale zu Gunsten der Praktikabilität absichtlich keine Unterscheidungen nach Region, Grösse oder Zustand der Wohnung getroffen werden. Die Pauschale in Art. 16b ELV beruhe auf einem sachlichen und nachvollziehbaren, durchschnittlichen Nebenkostenansatz für Mietwohnungen von Fr. 35.-- pro Zimmer, ausgehend von einer 4-Zimmer-Wohnung, was Nebenkosten von Fr. 140.-- entspreche. Art. 16b ELV sei mit der Delegationsnorm von Art. 3a Abs. 7 lit. h ELG vereinbar und bewege sich somit im gesetzlichen Rahmen (BGE 131 V 256 E. 5.3 und 5.5). Demgemäss liegt entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer kein Verstoss gegen das ELG vor. Auch die von den Beschwerdeführern erwähnte finanzielle Unzumutbarkeit bei einer Pauschalisierung der Heizkosten stellt keinen Grund dar, von der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Vielmehr anerkennt die Rechtsprechung explizit, dass die effektiven Heizkosten über dem angerechneten Pauschalbetrag liegen können, erachtet jedoch diese Durchbrechung des Bedarfsprinzips – wie auch in anderen Bereichen des ELG – aus Gründen der Praktikabilität als gerechtfertigt (BGE 131 V 256 E. 5.5). Zusammengefasst liegen keine Gründe vor, welche eine Abweichung von der Pauschalenregelung in Art. 16b ELV indizieren würden. Die jährlichen Heizkosten der Beschwerdeführer sind im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen somit auf Fr. 1'530.-- zu beziffern und die Beschwerde vom 8.”
“16b ELV beruhe auf einem sachlichen und nachvollziehbaren, durchschnittlichen Nebenkostenansatz für Mietwohnungen von Fr. 35.-- pro Zimmer, ausgehend von einer 4-Zimmer-Wohnung, was Nebenkosten von Fr. 140.-- entspreche. Art. 16b ELV sei mit der Delegationsnorm von Art. 3a Abs. 7 lit. h ELG vereinbar und bewege sich somit im gesetzlichen Rahmen (BGE 131 V 256 E. 5.3 und 5.5). Demgemäss liegt entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer kein Verstoss gegen das ELG vor. Auch die von den Beschwerdeführern erwähnte finanzielle Unzumutbarkeit bei einer Pauschalisierung der Heizkosten stellt keinen Grund dar, von der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Vielmehr anerkennt die Rechtsprechung explizit, dass die effektiven Heizkosten über dem angerechneten Pauschalbetrag liegen können, erachtet jedoch diese Durchbrechung des Bedarfsprinzips – wie auch in anderen Bereichen des ELG – aus Gründen der Praktikabilität als gerechtfertigt (BGE 131 V 256 E. 5.5). Zusammengefasst liegen keine Gründe vor, welche eine Abweichung von der Pauschalenregelung in Art. 16b ELV indizieren würden. Die jährlichen Heizkosten der Beschwerdeführer sind im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen somit auf Fr. 1'530.-- zu beziffern und die Beschwerde vom 8. Mai 2023 ist in diesem Teilaspekt gutzuheissen.”
Art. 16b ELV sieht für Mieter, die ihre Mietwohnung selbst beheizen und gegenüber dem Vermieter keine Heizkosten nach Art. 257b Abs. 1 OR schulden, eine jährliche Heizkostenpauschale vor. Eigentümer, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen, werden dagegen anders behandelt; ihnen kommt die Pauschale für Nebenkosten gemäss Art. 16a ELV (sowie die in den Quellen genannten Abzugsmöglichkeiten für Eigentümer) zur Anwendung.
“Das ELG trifft bei Personen, die nicht längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), bei den anerkannten Ausgaben zur Deckung des existenziellen Wohnbedürfnisses – abgesehen von Personen mit Recht zur Nutzniessung oder mit Wohnrecht – eine Unterscheidung zwischen Mietern und Eigentümern. Bei Mietern wird unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und gegebenenfalls (d.h. bei Personen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] zu zahlen haben) eine Pauschale für die Heizkosten (Art. 16b ELV) als anerkannte Ausgaben angerechnet. Demgegenüber können Eigentümer, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen, die Gebäudeunterhaltkosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) sowie eine Pauschale für Nebenkosten gemäss aArt. 16a ELV und – abweichend vom Wortlaut von aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG – den Eigenmietwert bis zum Höchstbetrag des Mietzinses abziehen, wobei Letzterer im Gegenzug als Einnahme berücksichtigt wird (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 12 ELV; BGE 126 V 252 E. 3 S. 257; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 153 f.). Entsprechend dieser Zweiteilung in Mieter einerseits und Eigentümer andererseits knüpfen die jeweils anerkannten Ausgaben begrifflich an eine Mietwohnung bzw. an eine Liegenschaft an.”
“Das ELG trifft bei Personen, die nicht längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), bei den anerkannten Ausgaben zur Deckung des existenziellen Wohnbedürfnisses – abgesehen von Personen mit Recht zur Nutzniessung oder mit Wohnrecht – eine Unterscheidung zwischen Mietern und Eigentümern. Bei Mietern wird unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und gegebenenfalls (d.h. bei Personen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] zu zahlen haben) eine Pauschale für die Heizkosten (Art. 16b ELV) als anerkannte Ausgaben angerechnet. Demgegenüber können Eigentümer, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen, die Gebäudeunterhaltkosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) sowie eine Pauschale für Nebenkosten gemäss aArt. 16a ELV und – abweichend vom Wortlaut von aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG – den Eigenmietwert bis zum Höchstbetrag des Mietzinses abziehen, wobei Letzterer im Gegenzug als Einnahme berücksichtigt wird (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 12 ELV; BGE 126 V 252 E. 3 S. 257; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 153 f.). Entsprechend dieser Zweiteilung in Mieter einerseits und Eigentümer andererseits knüpfen die jeweils anerkannten Ausgaben begrifflich an eine Mietwohnung bzw. an eine Liegenschaft an.”
Bei Personen, die ihre Mietwohnung selbst beheizen und dem Vermieter keine Heizkosten gemäss Art. 257b Abs. 1 OR bezahlen, wird zu den Nebenkosten eine Heizkostenpauschale von jährlich Fr. 1'530.– angerechnet (entspricht der Hälfte der in Art. 16a Abs. 3 genannten Pauschale von Fr. 3'060.–).
“10 Abs. 1 lit. a ELG) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) resp. der Mietwert einer Liegenschaft, an der die versicherte Person oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG). Hinzukommen gemäss Art. 10 Abs. 3 ELG die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (lit. a), die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (lit. b), die Beiträge an Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c), der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d), geleitete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e) und Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. f). 2.2 Nach Art. 16b ELV wird bei Personen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 zu zahlen haben, für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt (Abs. 1). Diese Pauschale beträgt pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Art. 16a Abs. 3 ELV von Fr. 3’060.-- (Abs. 2) und somit Fr. 1'530.--. 2.3 Gemäss Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile dieser Personen werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen. Damit soll die indirekte Mitfinanzierung der Mietkosten solcher Personen verhindert werden (vgl. BGE 127 V 10 E. 5d; vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2.”
“10 Abs. 1 lit. a ELG) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) resp. der Mietwert einer Liegenschaft, an der die versicherte Person oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG). Hinzukommen gemäss Art. 10 Abs. 3 ELG die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (lit. a), die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (lit. b), die Beiträge an Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c), der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d), geleitete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e) und Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. f). 2.2 Nach Art. 16b ELV wird bei Personen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 zu zahlen haben, für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt (Abs. 1). Diese Pauschale beträgt pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Art. 16a Abs. 3 ELV von Fr. 3’060.-- (Abs. 2) und somit Fr. 1'530.--. 2.3 Gemäss Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile dieser Personen werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen. Damit soll die indirekte Mitfinanzierung der Mietkosten solcher Personen verhindert werden (vgl. BGE 127 V 10 E. 5d; vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2.”
Die Ausgleichskasse hat die Anwendbarkeit der Pauschale nach Art. 16b ELV erst in der Vernehmlassung geltend gemacht; das Gericht hat dies als prozessrelevant gewertet und der Beschwerdegegnerin aufgrund des überwiegenden Obsiegens die Parteikosten auferlegt.
“Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde werden die Parteikosten in der Regel zwischen den Parteien aufgeteilt. Vorliegend rechtfertigen es die Umstände jedoch, die Parteikosten vollständig der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, da die Beschwerdeführer als grossmehrheitlich obsiegende Partei zu betrachten sind. So hatte die Ausgleichskasse die Anwendbarkeit der Pauschale gemäss Art. 16b ELV erst im Rahmen der Vernehmlassung vom 5. Juli 2023 erwogen, nachdem die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 8. Mai 2023 darauf aufmerksam gemacht hatten. Auch ist aus der Beschwerde ersichtlich, dass sich diese vorwiegend mit der Anrechnung der Heizkosten befasste und in weniger als einer Seite die unentgeltliche Verbeiständung resp. Parteientschädigung im Einspracheverfahren abhandelte, weshalb davon auszugehen ist, dass die Parteikosten grösstenteils durch die Heizkostenproblematik generiert wurden. Da die Beschwerde in diesem Hauptaspekt gutgeheissen wird, hat die Beschwerdegegnerin für die Parteikosten vollständig aufzukommen.”
“Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde werden die Parteikosten in der Regel zwischen den Parteien aufgeteilt. Vorliegend rechtfertigen es die Umstände jedoch, die Parteikosten vollständig der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, da die Beschwerdeführer als grossmehrheitlich obsiegende Partei zu betrachten sind. So hatte die Ausgleichskasse die Anwendbarkeit der Pauschale gemäss Art. 16b ELV erst im Rahmen der Vernehmlassung vom 5. Juli 2023 erwogen, nachdem die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 8. Mai 2023 darauf aufmerksam gemacht hatten. Auch ist aus der Beschwerde ersichtlich, dass sich diese vorwiegend mit der Anrechnung der Heizkosten befasste und in weniger als einer Seite die unentgeltliche Verbeiständung resp. Parteientschädigung im Einspracheverfahren abhandelte, weshalb davon auszugehen ist, dass die Parteikosten grösstenteils durch die Heizkostenproblematik generiert wurden. Da die Beschwerde in diesem Hauptaspekt gutgeheissen wird, hat die Beschwerdegegnerin für die Parteikosten vollständig aufzukommen.”
Gemäss E. 2.2.5.2 gilt die Nebenkosten-/Heizkostenpauschale nach Art. 16b Abs. 1 ELV nur für Liegenschaftseigentümer. Eine Kumulation von Heizkostenpauschale und effektiven Nebenkosten würde im Rahmen der Beurteilung der Ergänzungsleistungen nicht in voller Höhe berücksichtigt, da Teile der in Mietverträgen aufgeführten Nebenkosten dem allgemeinen Lebensbedarf zuzurechnen sind.
“f./32 ff.) ausgeschlossen wäre, weil die Nebenkostenpauschale gemäss Art. 16b Abs. 1 ELV allein bei Liegenschaftseigentümern zur Anwendung gelangt (vgl. E. 2.3 hiervor). Sodann würden auch bei der eventualiter beantragten (Replik S. 4 Ziff. 2/9) Kumulierung von – wiederum allein den Mietern zuzubilligenden – Heizkostenpauschale und effektiven Nebenkosten Letztere jedenfalls nicht in der im Mietvertrag aufgeführten Höhe (Fr. 1'560.--; act. I 3 S. 1 und S. 4) berücksichtigt, da ein erheblicher Teil der dort genannten Nebenkosten (namentlich der Strom- und Wasserverbrauch, die Kehrichtbeseitigung, die Gebühren für einen Radio- und Kabelfernsehanschluss [act. I 3 S. 3]) zum allgemeinen Lebensbedarf gemäss aArt. 10 Abs. 1 lit. a ELG zählt und nicht (nochmals) über die Nebenkosten gemäss aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG berücksichtigt würde (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, N. 491; Jöhl/Usinger-egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S.”
“f./32 ff.) ausgeschlossen wäre, weil die Nebenkostenpauschale gemäss Art. 16b Abs. 1 ELV allein bei Liegenschaftseigentümern zur Anwendung gelangt (vgl. E. 2.3 hiervor). Sodann würden auch bei der eventualiter beantragten (Replik S. 4 Ziff. 2/9) Kumulierung von – wiederum allein den Mietern zuzubilligenden – Heizkostenpauschale und effektiven Nebenkosten Letztere jedenfalls nicht in der im Mietvertrag aufgeführten Höhe (Fr. 1'560.--; act. I 3 S. 1 und S. 4) berücksichtigt, da ein erheblicher Teil der dort genannten Nebenkosten (namentlich der Strom- und Wasserverbrauch, die Kehrichtbeseitigung, die Gebühren für einen Radio- und Kabelfernsehanschluss [act. I 3 S. 3]) zum allgemeinen Lebensbedarf gemäss aArt. 10 Abs. 1 lit. a ELG zählt und nicht (nochmals) über die Nebenkosten gemäss aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG berücksichtigt würde (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, N. 491; Jöhl/Usinger-egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S.”
Bei mobilen Unterkünften wird in der Praxis unterschieden: Steht die Unterkunft im Eigentum der leistungsberechtigten Person, findet ersatzweise die Pauschale für Nebenkosten nach Art. 16a ELV Anwendung; ist die Unterkunft nicht im Eigentum der anspruchsberechtigten Person, ist für die Heizkosten die Pauschale nach Art. 16b ELV zu berücksichtigen. Geltend gemachte Abschreibungs-/Eigenkosten für eine Unterkunft, die im Eigentum Dritter steht, werden nicht als nach Art. 16b ELV anrechenbare Mietkosten berücksichtigt.
“WEL ist bei nicht im Eigentum stehenden mobilen Unterkünften – nebst den Mietzinsen bzw. den Leasingraten für die mobile Unterkunft und den Kosten für die Stellplatzmiete – die Heizkostenpauschale nach Art. 16b ELV zu berücksichtigen, wogegen bei im Eigentum stehenden mobilen Unterkünften – nebst den Kosten für die Stellplatzmiete – die Pauschale für die Nebenkosten gemäss aArt. 16a ELV zur Anwendung gelangt. Bei der WEL handelt es sich um eine Verwaltungsweisung. Solche richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Gericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Mit anderen Worten weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgabe darstellen (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzesmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht in Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).”
“WEL getroffenen Analogieschluss zulassen, wonach bei einer im Eigentum der EL-beanspruchenden Person stehenden mobilen Unterkunft anstelle der Heizkostenpauschale nach Art. 16b ELV die Pauschale für Nebenkosten nach Artikel 16a ELV zur Anwendung kommt. Auch dies ist unbestritten. Die Stromkosten und die Kosten für das Gas sind im Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf enthalten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Juli 2012, 9C_945/2011, E. 5.1; vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1748 N. 57) und können nicht noch zusätzlich angerechnet werden.”
“WEL sowie Art. 16c ELV, indem sowohl die tatsächlich anfallenden Kosten für die Standmiete als auch die Heizkostenpauschale nach Art. 16b ELV berücksichtigt wurden. Dass die Beschwerdeführerin für die (Mit-)Benützung des Mobilheims einen Mietzins an B.________ bezahlt, wurde nicht nachgewiesen, weshalb ein solcher auch nicht zusätzlich berücksichtigt werden kann. Die geltend gemachten Abschreibungskosten wiederum können nicht berücksichtigt werden, da sich die Unterkunft im Eigentum von B.________ und nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin befindet. Es ist kein triftiger Grund auszumachen, von der die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen konkretisierenden Verwaltungsweisung abzuweichen. Die Vorinstanz durfte daher zu Recht von jährlichen Mietkosten in der Höhe von CHF 2'337.- ausgehen. Dieses Ergebnis erscheint auch dadurch gerechtfertigt, dass der jährlich von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mietzins die obenstehenden effektiven Gesamtkosten deutlich überschreitet.”
Bei mobilen Unterkünften, die im Eigentum der EL‑beanspruchenden Person stehen, kann anstelle der Heizkostenpauschale nach Art. 16b die Nebenkostenpauschale nach Art. 16a angewendet werden.
“WEL getroffenen Analogieschluss zulassen, wonach bei einer im Eigentum der EL-beanspruchenden Person stehenden mobilen Unterkunft anstelle der Heizkostenpauschale nach Art. 16b ELV die Pauschale für Nebenkosten nach Artikel 16a ELV zur Anwendung kommt. Auch dies ist unbestritten. Die Stromkosten und die Kosten für das Gas sind im Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf enthalten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Juli 2012, 9C_945/2011, E. 5.1; vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1748 N. 57) und können nicht noch zusätzlich angerechnet werden.”
Bei der Berechnung des Leistungsanspruchs ist die Heizkostenpauschale nach Art. 16b ELV zu berücksichtigen; dies gilt auch, wenn die Heizkosten direkt an den Energielieferanten bezahlt werden.
“März 2023 bei der Berechnung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführer den jährlichen gesetzlichen Lebensbedarf von Fr. 29'415.-- und jährliche Wohn- und Mietkosten von Fr. 10’560.-- (Fr. 1'200.-- monatliche Miete und Fr. 120.-- monatliche Nebenkosten multipliziert mit 12 abzüglich des jährlichen Mitbewohneranteils ihres Sohnes von Fr. 5'280.--). Zusammen mit den im Rahmen der Prämienverbilligung reduzierten BAG-Durchschnittsprämien in der Höhe von insgesamt Fr. 13'080.-- und den AHV/IV/EO-Beiträgen in der Höhe von Fr. 1'056.--führte dies auf der Ausgabenseite zu einem Betrag von Fr. 54'111.--. Diese Summe stellte die Beschwerdegegnerin den jährlichen Einnahmen in der Form von Renten insgesamt in der Höhe von Fr. 22'566.-- gegenüber, woraus ein Manko von Fr. 31'545.-- resultierte. In dieser Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt wurden die – nunmehr direkt an den Energielieferanten bezahlten – Heizkosten. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens anerkannte die Beschwerdegegnerin indessen, dass die Heizkosten im Sinne der Pauschale gemäss Art. 16b ELV zu berücksichtigen seien.”
Wenn ein Mieter die Heizkosten selbst trägt und diese nicht über den Vermieter abgerechnet werden, ist die Hälfte der nach Art. 16a bemessenen Heizkostenpauschale zu den übrigen Nebenkosten hinzuzurechnen, soweit dadurch das Mietzinsmaximum nicht überschritten wird.
“Aufgrund des Dargelegten ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer für die Heizkosten (Erdgas) selber aufkommt und diese nicht über den Vermieter abgerechnet und bezahlt werden, weshalb sie gestützt auf Art. 16b ELV zur Hälfte zu den übrigen Nebenkosten von Fr. 150.-- monatlich hinzuzurechnen sind, soweit damit der Betrag des Mietzinsmaximums nicht überschritten wird. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Teilentscheid vom 17. Mai 2021 (AB 52) hinsichtlich der Nebenkosten aufzuheben.”
Wer seine Wohnung selbst beheizt und dem Vermieter nach Art. 257b Abs. 1 OR keine Heizkosten bezahlt, erhält nach Art. 16b ELV eine halbierte Heizpauschale, die zum vom Vermieter allein geschuldeten Nettomietzins hinzugerechnet wird. Fehlen im Mietvertrag Vereinbarungen über Akontozahlungen für Nebenkosten, sind hingegen separat in Rechnung gestellte Nebenkosten (z.B. Wasser/Abwasser) bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht zusätzlich zu berücksichtigen.
“Vorliegend wurden im Mietvertrag keine Akontozahlungen für Nebenkosten vereinbart (AB 18 S. 1 Ziff. 3; siehe auch AB 18 S. 6 lit. A Ziff. 2). Da der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der von ihm bewohnten Liegenschaft ist und ihm an dieser auch keine Nutzniessung oder ein Wohnrecht zusteht, kann hier nicht die Pauschale für Nebenkosten gemäss Art. 16a ELV anerkannt werden. Die Beschwerdegegnerin hat in der Berechnung jedoch zu Recht die Pauschale für Heizkosten nach Art. 16b ELV von Fr. 1'260.-- im massgebenden Zeitraum zum dem Vermieter einzig geschuldeten Nettomietzins hinzugezählt, da der Beschwerdeführer gemäss Mietvertrag die Liegenschaft selber beheizen muss und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 OR zu zahlen hat (vgl. E. 2.2 Abs. 2 hiervor). Für eine weitergehende Anrechnung von Kosten als Nebenkosten besteht bei fehlender Vereinbarung entsprechender Akontozahlungen für Nebenkosten im Mietvertrag nach dem in E. 3.1 hiervor Dargelegten kein Raum. Die diesbezügliche Rüge ist somit unbegründet.”
“Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [3. EL-Revision] vom 20. November 1996; BBL 1997 I 1197 ff., 1201). Um administrative Mehraufwendungen zu vermeiden, wurde ausdrücklich festgehalten, dass bei einer allfälligen Schlussabrechnung für die Nebenkosten weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und dass bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 OR zu zahlen haben, für die Heizkosten lediglich eine Pauschale in Höhe der Hälfte derjenigen nach Art. 16a ELV angerechnet wird (Botschaft, a.a.O., S. 1209 f. Ziff. 214; vgl. Art. 16b ELV). Mithin sind separat in Rechnung gestellte, d.h. im Mietvertrag nicht vereinbarte Nebenkosten wie z.B. Wasser-/Abwasserkosten, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht zu berücksichtigen (Entscheid des BGer vom 17. Dezember 2008, 8C_741/2008 sowie Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 3. Mai 2005, P 58/04, E. 2.2; siehe auch Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 186).”
Separat in Rechnung gestellte, im Mietvertrag nicht vereinbarte Nebenkosten (z. B. Wasser/Abwasser) bleiben bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen unberücksichtigt. Bei Schlussabrechnungen sind nach der Verwaltungspraxis weder Nach- noch Rückzahlungen zu berücksichtigen.
“Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [3. EL-Revision] vom 20. November 1996; BBL 1997 I 1197 ff., 1201). Um administrative Mehraufwendungen zu vermeiden, wurde ausdrücklich festgehalten, dass bei einer allfälligen Schlussabrechnung für die Nebenkosten weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und dass bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 OR zu zahlen haben, für die Heizkosten lediglich eine Pauschale in Höhe der Hälfte derjenigen nach Art. 16a ELV angerechnet wird (Botschaft, a.a.O., S. 1209 f. Ziff. 214; vgl. Art. 16b ELV). Mithin sind separat in Rechnung gestellte, d.h. im Mietvertrag nicht vereinbarte Nebenkosten wie z.B. Wasser-/Abwasserkosten, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht zu berücksichtigen (Entscheid des BGer vom 17. Dezember 2008, 8C_741/2008 sowie Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 3. Mai 2005, P 58/04, E. 2.2; siehe auch Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 186).”
Die Pauschale beträgt pro Jahr Fr. 1'260.-- (die Hälfte der in Art. 16a Abs. 3 ELV genannten Nebenkostenpauschale von Fr. 2'520.--).
“Altersjahr noch nicht vollendet haben (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Nach Art. 16b Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) wird bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zu zahlen haben, für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt. Diese beträgt gemäss Art. 16b Abs. 2 ELV die Hälfte derjenigen nach Art. 16a ELV, das heisst die Hälfte der Pauschale für Nebenkosten, die bei Personen anerkannt wird, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben (vgl. Art. 16a Abs. 1 und 2 ELV). Diese Nebenkostenpauschale beträgt Fr. 2'520.-- (Art. 16a Abs. 3 ELV) resp. die Hälfte davon Fr. 1'260.-- pro Jahr.”
“Altersjahr noch nicht vollendet haben (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Nach Art. 16b Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) wird bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zu zahlen haben, für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt. Diese beträgt gemäss Art. 16b Abs. 2 ELV die Hälfte derjenigen nach Art. 16a ELV, das heisst die Hälfte der Pauschale für Nebenkosten, die bei Personen anerkannt wird, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben (vgl. Art. 16a Abs. 1 und 2 ELV). Diese Nebenkostenpauschale beträgt Fr. 2'520.-- (Art. 16a Abs. 3 ELV) resp. die Hälfte davon Fr. 1'260.-- pro Jahr.”
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