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Ein unentgeltlicher Verzicht auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht (z. B. Kündigung oder Übertragung ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung) gilt als freiwilliger Verzicht im Sinne von Art. 15e Abs. 1 ELV; in der Verwaltungspraxis wird deshalb der Jahreswert der Nutzniessung bzw. des Wohnrechts als Einnahme angerechnet.
“die erstmalige Anbringung einer Gebäudeisolation Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt des Nutzniessungsobjektes dar, welche gestützt auf Art. 765 Abs. 1 ZGB durch die Beschwerdeführerin zu tragen gewesen wären (vgl. Roland M. Müller, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 765 ZGB N. 2 und 5). Ebenso wäre sie als Nutzniesserin nicht verpflichtet gewesen, die Zinsen für die bei Beginn der Nutzniessung noch nicht bestandene, sondern erst im Rahmen der Sanierung durch den Eigentümer eingegangene Hypothekarschuld zu bezahlen (vgl. Roland M. Müller, a.a.O., Art. 765 ZGB N. 2). Die von der Beschwerdeführerin angeführten finanziellen Gründe vermögen somit den Verzicht auf die Nutzniessung nicht zu rechtfertigen. Sie hat ohne Rechtspflicht sowie ohne gleichwertige Gegenleistung ihres Sohnes F.________ auf das Nutzniessungsrecht an den beiden Grundstücken Grundbuchblatt Nr. … und … verzichtet. Damit ist der Beschwerdeführerin bei der EL-Berechnung gestützt auf Art. 15e Abs. 1 ELV der Jahreswert der Nutzniessung als Einnahme anzurechnen (vgl. E. 2.3 hiervor sowie Bundesamt für Sozialversicherungen, Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3524.03; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).”
“E. 5). Mit der Reform des ELG hat nun jedoch zum einen der Gesetzgeber mit Art. 11a ELG "Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte" den Verzicht näher geregelt und insbesondere in Abs. 2 festgehalten, dass die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet werden, als wäre nie darauf verzichtet worden. Zum andern legte der Verordnungsgeber in Art. 15e Abs. 1 ELV Folgendes ausdrücklich fest: Verzichtet eine Person freiwillig auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, so ist der Jahreswert der Nutzniessung oder des Wohnrechts als Einnahme anzurechnen. Es ist nicht ersichtlich, dass mit Art. 15e Abs. 1 ELV die Delegationsnorm von Art. 11a ELG überschritten worden wäre. Solches wird seitens der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Damit ist erstellt, dass die erfolgte Kündigung der Nutzniessung als Einkommensverzicht zu qualifizieren ist. Daran vermögen auch die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wie im Folgenden zu zeigen ist.”
Der Entscheid bestätigt den klaren Wortlaut von Art. 15e ELV und erläutert, wie der Jahreswert der Nutzniessung bzw. des Wohnrechts zu berechnen ist. Die Versicherte hat nach dem Entscheid nicht stichhaltig dargelegt, weshalb die Regelung auf ihre Situation nicht angewendet werden sollte.
Wenn zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Nutzniessung bereits Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, ist in der Berechnung der EL weiterhin der Jahreswert anzusetzen, der vor dem Verzicht berücksichtigt worden war.
“Durch dieses Recht erhält die berechtigte Person eine Leistung, die sie sich ohne Nutzniessung anderweitig verschaffen müsste. Der freiwillige Verzicht auf ein solches Nutzniessungsrecht ist deshalb nicht als Vermögens-, sondern als Einkommensverzicht zu qualifizieren. Dementsprechend ist der Jahreswert der Nutzniessung bei der Bemessung der EL nicht in kapitalisierter Form als Vermögen, sondern gemäss Art. 15e Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 11a Abs. 2 ELG als Einnahme anzurechnen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argumentation, wonach bei der Berechnung des Jahreswerts von einem zu hohen Barwert der Nutzniessung ausgegangen und zu Unrecht keine Vermögensverminderung im Sinne von Art. 17e Abs. 1 ELV berücksichtigt worden sei, erweist sich als unbegründet. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist nicht ein - basierend auf einer zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder getroffenen Vereinbarung - kapitalisierter Nutzniessungswert, sondern der jährliche Ertrag der Nutzniessung. 4.3.1 Gemäss Art. 15e Abs. 2 ELV entspricht der Jahreswert dem Mietwert abzüglich der Kosten, die von der Person, welche die Nutzniessung innehatte, im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen. Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) präzisiert in Rz. 3524.03, dass für die Bemessung des Mietwerts von demjenigen Ertrag auszugehen ist, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, mithin von einem marktkonformen Mietzins. Werden zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Nutzniessung bereits EL ausgerichtet, ist in der EL-Berechnung weiterhin der vor dem Verzicht berücksichtigte Jahreswert anzurechnen. 4.3.2 Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdeführerin bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. Juli 2023 (act. 30 ff.; S. 150 ff.) rückwirkend ab 1. August 2018 EL zugesprochen. Aus den Berechnungsblättern ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der EL gestützt auf die definitive Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2021 (act.”
“Durch dieses Recht erhält die berechtigte Person eine Leistung, die sie sich ohne Nutzniessung anderweitig verschaffen müsste. Der freiwillige Verzicht auf ein solches Nutzniessungsrecht ist deshalb nicht als Vermögens-, sondern als Einkommensverzicht zu qualifizieren. Dementsprechend ist der Jahreswert der Nutzniessung bei der Bemessung der EL nicht in kapitalisierter Form als Vermögen, sondern gemäss Art. 15e Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 11a Abs. 2 ELG als Einnahme anzurechnen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argumentation, wonach bei der Berechnung des Jahreswerts von einem zu hohen Barwert der Nutzniessung ausgegangen und zu Unrecht keine Vermögensverminderung im Sinne von Art. 17e Abs. 1 ELV berücksichtigt worden sei, erweist sich als unbegründet. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist nicht ein - basierend auf einer zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder getroffenen Vereinbarung - kapitalisierter Nutzniessungswert, sondern der jährliche Ertrag der Nutzniessung. 4.3.1 Gemäss Art. 15e Abs. 2 ELV entspricht der Jahreswert dem Mietwert abzüglich der Kosten, die von der Person, welche die Nutzniessung innehatte, im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen. Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) präzisiert in Rz. 3524.03, dass für die Bemessung des Mietwerts von demjenigen Ertrag auszugehen ist, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, mithin von einem marktkonformen Mietzins. Werden zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Nutzniessung bereits EL ausgerichtet, ist in der EL-Berechnung weiterhin der vor dem Verzicht berücksichtigte Jahreswert anzurechnen. 4.3.2 Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdeführerin bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. Juli 2023 (act. 30 ff.; S. 150 ff.) rückwirkend ab 1. August 2018 EL zugesprochen. Aus den Berechnungsblättern ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der EL gestützt auf die definitive Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2021 (act.”
Bei einer lebenslänglich vereinbarten Nutzniessung ist die Anrechnung des Verzichts ebenfalls lebenslänglich vorzunehmen. Eine willkürliche Ungleichbehandlung liegt nicht vor, weil der Barwert der Nutzniessung für alle Nutzniessenden einheitlich anhand statistischer Lebenserwartungstabellen berechnet wird und die Versicherte keine vergleichbare, andersbehandelte Situation vorträgt.
“So ist auch keine Ungleichbehandlung erkennbar. Es können in den von der Beschwerdeführerin erwähnten Beispielen stets klare Unterschiede zur vorliegenden Sachlage erblickt werden. Insbesondere führt sie keine zu ihrem Fall vergleichbare Situation an, aus welcher eine Ungleichbehandlung resultieren würde. So wohnt der Errichtung einer Nutzniessung immer ein gewisses aleatorisches Moment inne, wenn diese lebenslang vereinbart wird. Berechnet wird der Barwert einer Nutzniessung anhand statistischer Tabellen zur Lebenserwartung für alle Nutzniessenden gleich. Die Lebenserwartung tritt im Einzelfall offenkundig nicht stets gleich bzw. wie errechnet ein, daraus kann jedoch keine Ungleichbehandlung abgeleitet werden. Entsprechend kann die Versicherte auch nicht verlangen, dass die Anrechnung von Einnahmen gemäss Art. 15e ELV dann zu enden hätte, wenn eine gleichwertige Gegenleistung gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG vorliege. In diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie nicht verzichtet hätte, einfach gut vorgesorgt, und dies glücklicherweise über das statistische Lebensalter hinaus. Entsprechend ist sie genau so zu stellen und die Anrechnung des Verzichts auf die lebenslänglich eingeräumte Nutzniessung hat lebenslänglich zu erfolgen. Auch diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin keine Verletzung der Delegationsnorm durch die Ausführungsbestimmung geltend und es kann auch keine solche erblickt werden.”
“So ist auch keine Ungleichbehandlung erkennbar. Es können in den von der Beschwerdeführerin erwähnten Beispielen stets klare Unterschiede zur vorliegenden Sachlage erblickt werden. Insbesondere führt sie keine zu ihrem Fall vergleichbare Situation an, aus welcher eine Ungleichbehandlung resultieren würde. So wohnt der Errichtung einer Nutzniessung immer ein gewisses aleatorisches Moment inne, wenn diese lebenslang vereinbart wird. Berechnet wird der Barwert einer Nutzniessung anhand statistischer Tabellen zur Lebenserwartung für alle Nutzniessenden gleich. Die Lebenserwartung tritt im Einzelfall offenkundig nicht stets gleich bzw. wie errechnet ein, daraus kann jedoch keine Ungleichbehandlung abgeleitet werden. Entsprechend kann die Versicherte auch nicht verlangen, dass die Anrechnung von Einnahmen gemäss Art. 15e ELV dann zu enden hätte, wenn eine gleichwertige Gegenleistung gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG vorliege. In diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie nicht verzichtet hätte, einfach gut vorgesorgt, und dies glücklicherweise über das statistische Lebensalter hinaus. Entsprechend ist sie genau so zu stellen und die Anrechnung des Verzichts auf die lebenslänglich eingeräumte Nutzniessung hat lebenslänglich zu erfolgen. Auch diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin keine Verletzung der Delegationsnorm durch die Ausführungsbestimmung geltend und es kann auch keine solche erblickt werden.”
Der freiwillige Verzicht auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht ist als Einkommensverzicht zu qualifizieren. Bei der EL-Bemessung ist deshalb nicht ein kapitalisierter Barwert als Vermögen, sondern der Jahreswert der Nutzniessung/des Wohnrechts als Einnahme anzurechnen. Für den Jahreswert ist der Mietwert (grundsätzlich ein marktkonformer Ertrag bei Vermietung) abzüglich derjenigen Kosten massgeblich, die von der Berechtigten übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen.
“Eine solche wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Verzicht auf das Nutzniessungsrecht freiwillig erfolgte. 4.2 Die Nutzniessung stellt gemäss Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 ein umfassendes dingliches Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden Vermögensobjekt dar, welches für die berechtigte Person einen wirtschaftlichen Wert beinhaltet. Sie gewährt der Nutzniesserin oder dem Nutzniesser das Recht auf den vollen Genuss des belasteten Grundstücks, einschliesslich des Rechts auf Besitz, Gebrauch und Nutzung. Durch dieses Recht erhält die berechtigte Person eine Leistung, die sie sich ohne Nutzniessung anderweitig verschaffen müsste. Der freiwillige Verzicht auf ein solches Nutzniessungsrecht ist deshalb nicht als Vermögens-, sondern als Einkommensverzicht zu qualifizieren. Dementsprechend ist der Jahreswert der Nutzniessung bei der Bemessung der EL nicht in kapitalisierter Form als Vermögen, sondern gemäss Art. 15e Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 11a Abs. 2 ELG als Einnahme anzurechnen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argumentation, wonach bei der Berechnung des Jahreswerts von einem zu hohen Barwert der Nutzniessung ausgegangen und zu Unrecht keine Vermögensverminderung im Sinne von Art. 17e Abs. 1 ELV berücksichtigt worden sei, erweist sich als unbegründet. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist nicht ein - basierend auf einer zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder getroffenen Vereinbarung - kapitalisierter Nutzniessungswert, sondern der jährliche Ertrag der Nutzniessung. 4.3.1 Gemäss Art. 15e Abs. 2 ELV entspricht der Jahreswert dem Mietwert abzüglich der Kosten, die von der Person, welche die Nutzniessung innehatte, im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen. Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) präzisiert in Rz. 3524.03, dass für die Bemessung des Mietwerts von demjenigen Ertrag auszugehen ist, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, mithin von einem marktkonformen Mietzins.”
“die erstmalige Anbringung einer Gebäudeisolation Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt des Nutzniessungsobjektes dar, welche gestützt auf Art. 765 Abs. 1 ZGB durch die Beschwerdeführerin zu tragen gewesen wären (vgl. Roland M. Müller, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 765 ZGB N. 2 und 5). Ebenso wäre sie als Nutzniesserin nicht verpflichtet gewesen, die Zinsen für die bei Beginn der Nutzniessung noch nicht bestandene, sondern erst im Rahmen der Sanierung durch den Eigentümer eingegangene Hypothekarschuld zu bezahlen (vgl. Roland M. Müller, a.a.O., Art. 765 ZGB N. 2). Die von der Beschwerdeführerin angeführten finanziellen Gründe vermögen somit den Verzicht auf die Nutzniessung nicht zu rechtfertigen. Sie hat ohne Rechtspflicht sowie ohne gleichwertige Gegenleistung ihres Sohnes F.________ auf das Nutzniessungsrecht an den beiden Grundstücken Grundbuchblatt Nr. … und … verzichtet. Damit ist der Beschwerdeführerin bei der EL-Berechnung gestützt auf Art. 15e Abs. 1 ELV der Jahreswert der Nutzniessung als Einnahme anzurechnen (vgl. E. 2.3 hiervor sowie Bundesamt für Sozialversicherungen, Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3524.03; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).”
“E. 5). Mit der Reform des ELG hat nun jedoch zum einen der Gesetzgeber mit Art. 11a ELG "Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte" den Verzicht näher geregelt und insbesondere in Abs. 2 festgehalten, dass die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet werden, als wäre nie darauf verzichtet worden. Zum andern legte der Verordnungsgeber in Art. 15e Abs. 1 ELV Folgendes ausdrücklich fest: Verzichtet eine Person freiwillig auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, so ist der Jahreswert der Nutzniessung oder des Wohnrechts als Einnahme anzurechnen. Es ist nicht ersichtlich, dass mit Art. 15e Abs. 1 ELV die Delegationsnorm von Art. 11a ELG überschritten worden wäre. Solches wird seitens der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Damit ist erstellt, dass die erfolgte Kündigung der Nutzniessung als Einkommensverzicht zu qualifizieren ist. Daran vermögen auch die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wie im Folgenden zu zeigen ist.”
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