Hält sich einer der Ehegatten oder ein anderes Familienglied längere Zeit im Ausland auf oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt, so fällt es bei der Bemessung der Ergänzungsleistung ausser Betracht.
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Bei der Anspruchsberechnung nach Art. 10 ELV zählen familienrechtlich geschuldete und tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Familienmitglieder zu den persönlichen Auslagen. Berücksichtigt wird jedoch nur ein angemessener Betrag.
“Gemäss Art. 10 ELV fällt ein Ehegatte oder ein anderes Familienmitglied bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen ausser Betracht, wenn es sich für längere Zeit im Ausland aufhält (vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand Januar 2020, Rz 3123.01). Da die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Kinder in Slowenien leben, bedeutet dies, dass der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer EL-rechtlich als Alleinstehender zu betrachten ist. Bei der Anspruchsberechnung sind demnach nur seine persönlichen Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen. Zu den persönlichen Auslagen gehören auch geleistete familienrechtliche Unterhaltsleistungen an die im Ausland lebenden Familienmitglieder, sofern sie geschuldet und effektiv erbracht werden (vgl. auch WEL, Rz 3272.01). Als Ausgabe darf nur ein angemessener Betrag berücksichtigt werden (WEL, Rz 3272.03). Gemäss Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.”
Art. 10 ELV bildet eine Ausnahme von der in Art. 9 Abs. 2 ELG vorgesehenen Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen der Ehegatten.
“Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen (Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG). Eine solche Ausnahme besteht gemäss Art. 10 ELV bei längerem Aufenthalt des Ehegatten im Ausland oder bei unbekanntem Aufenthalt. Hier fällt er bei der Bemessung der Ergänzungsleistung ausser Betracht.”
Für Zeiten des Alleinlebens ohne abgeschlossene Untermietverträge berücksichtigte die Behörde jeweils das für die Berechnungsjahre massgebliche Mietzinsmaximum (für die relevanten Perioden 2021–2023 wurden in der Entscheidung konkrete jährliche/monatliche Maximalbeträge genannt).
“Urk. 8/64/7-9), womit im Ergebnis der Beschwerdeführerin für diese Periode nach damalig gültigem Recht ein Mietzins von jährlich Fr. 13'200.-- beziehungsweise von monatlich Fr. 1'100.-- berücksichtigt wurde, was nicht zu beanstanden ist. Für die Berechnungsperioden 2021 bis 2023 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin für Januar und Februar 2021 (Urk. 8/64/11), Mai bis September 2021 (Urk. 8/64/13), Dezember 2021 bis Januar 2022 (Urk. 8/64/15-16) und Mai bis Juni 2023 (Urk. 8/64/19) infolge des Alleinlebens ohne abgeschlossene Untermietverträge der Beschwerdeführerin in ihrer Mietwohnung jeweils das Mietzinsmaximum von jährlich Fr. 15'900.-- (monatlich Fr. 1'325.--) respektive für 2023 von Fr. 17'040.-- (monatlich Fr. 1'420.--). Dies blieb unbestritten. In Zeiten der Wohngemeinschaften, das heisst mit vorgelegtem Untermietvertrag beziehungsweise Zahlungsbeleg oder Aufstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/42/3-6), veranschlagte die Beschwerdegegnerin entsprechend der Regelung von Art. 10 Abs. 1ter ELV für die Berechnungsjahre 2021 und 2022 anrechenbare Mietzinsausgaben von jährlich Fr. 9'450.-- beziehungsweise von monatlich Fr.”
Lebt die Leistungsbezügerin in der Schweiz, bleibt ein im Ausland wohnhafter Ehegatte bei der Anspruchsberechnung unberücksichtigt; dies betrifft beispielsweise die Bewertung einer Liegenschaft (vgl. Anwendung von Art. 17a Abs. 4 und Art. 23 Abs. 1 ELV).
“der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV [Stand am 1. Januar 2021]). Nach dem Gesagten kommt zur Bestimmung des Wertes der Immobilien Art. 17a Abs. 4 ELV zur Anwendung, weil die Beschwerdeführerin in der Schweiz wohnt und die Immobilie ihr nicht zu Wohnzwecken dient. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ihr Ehegatte weiterhin in dieser Liegenschaft wohnhaft ist, zumal er gemäss Art. 10 ELV nicht in der Anspruchsberechnung erfasst wird (vgl. vorstehend E. 1.4). Somit ist grundsätzlich der Verkehrswert der Liegenschaft per Anfang 2022 (Art. 23 Abs. 1 ELV) massgeblich. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beschwerdeführerin, die vormalige Durchführungsstelle, die Gemeinde A.___, habe hinsichtlich der Liegenschaftsbewertung statt des Verkehrswertes auf den Steuerwert abgestellt (vgl. Urk. 1; Urk. 3/1), da die Berechnung der Gemeinde A.___ für die Beschwerdegegnerin keinerlei Bindungswirkung entfaltet und überdies auch Unklarheit herrscht, welche Unterlagen ihr beim Entscheid zur Verfügung gestanden haben (vgl. Urk. 6 S. 2).”
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