| Anzahl Personen | Grad der Hilflosigkeit | Höchstbetrag |
|---|---|---|
| beide Ehegatten | je schwer | 180 000 Franken |
| beide Ehegatten | je mittelschwer | 120 000 Franken |
| ein Ehegatte ein Ehegatte | schwer, mittelschwer | 150 000 Franken |
| nur ein Ehegatte | schwer | 115 000 Franken |
| nur ein Ehegatte | mittelschwer | 85 000 Franken |
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Die Kantone sind befugt, abweichend zu regeln, ob Hilflosenentschädigungen von den erstattungsfähigen Krankheits‑ und Behinderungskosten abzuziehen sind, wenn diese Entschädigungen unter Fr. 25'000 liegen. Bundesrechtlich vorgeschrieben ist ein solcher Abzug nur in den in Art. 14 Abs. 4 ELG und in Art. 19b ELV genannten Fällen.
“Gemäss BGE 142 V 349 obliegt es seit dem 1. Januar 2008 den Kantonen, die Art und Weise der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten näher zu regeln. Mangels einer spezifischen bundesrechtlichen Vorschrift sind die Kantone insbesondere frei festzulegen, ob eine Hilflosenentschädigung von den Kosten nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG abzuziehen ist, wenn diese weniger als Fr. 25'000. betragen. Bundesrechtlich vorgeschrieben ist ein solcher Abzug nur in den in Art. 14 Abs. 4 ELG und Art. 19b ELV vorgesehenen Fällen (E. 6.3). Das Recht des im besagten Bundesgerichtsentscheid zu beurteilenden Kantons Tessin kennt bei der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, für welche nicht eine andere Versicherung aufkommt, keinen Abzug der Hilflosenentschädigung (E. 7.2).”
Der nach Art. 19b ELV erhöhte Höchstbetrag dient ausschliesslich der Vergütung von Pflege‑ und Betreuungskosten.
“4 ELG sieht vor, dass bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90000.00 Franken erhöht, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind. 5.4. Präzisierungen zu dieser Bestimmung finden sich in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2023. Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ist beschränkt. Pro Kalenderjahr können zusätzlich zur jährlichen EL höchstens die Beträge nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben a und b ELG vergütet werden (vgl. Anhang 5.7, Tab. 1). Eine höhere Vergütung ist möglich, wenn der Kanton dies vorsieht (WEL Rz. 5310.01). Für zu Hause wohnende Personen mit einer Hilflosenentschädigung der IV oder der UV für mittelschwere oder schwere Hilflosigkeit erhöhen sich die Beträge nach Rz. 5310.01 gestützt auf Art. 14 Abs. 4 ELG und Art. 19b ELV (WEL Rz. 5310.02). Eine Erhöhung nach Rz. 5310.02 ist vorzunehmen, wenn die ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten einerseits höher sind als die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag der AHV oder der IV, und andererseits die Beträge nach Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 und 2 ELG vor Abzug der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages nicht ausreichen, um sämtliche Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten (für Beispiele vgl. AHI 2003 402 f.). Der erhöhte Betrag steht nur für die Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zur Verfügung (WEL Rz. 5310.04). Aus den in der AHI-Praxis 2003 402 f. angeführten Beispielen wird deutlich, dass der in Art. 14 Abs. 3 lit. a festgelegte Betrag von Fr. 25000.00 jedenfalls nicht unterschritten werden darf (siehe auch Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 290 Rz. 850 ff.). Dies ist im Übrigen auch der kantonalen Bestimmung in § 2 Abs. 2 KBV zu entnehmen, die Art. 14 Abs. 4 ELG dahingehend präzisiert, dass der Assistenzbeitrag erst dann abgezogen wird, wenn sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art.”
Durch die gemeinsame EL-Berechnung von Ehegatten kann sich der Anspruch erhöhen; dies beruht namentlich auf einem höheren anrechenbaren Lebensbedarf und auf der Anrechnung von Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Nicht rentenberechtigte Ehegatten können ebenfalls Krankheitskosten geltend machen. Bei Ehegatten sind zudem die erhöhten Höchstbeträge für zusätzlich zur EL vergütete Krankheits- und Behinderungskosten (vgl. Art. 19b ELV) anwendbar.
“Vorliegend verhält es sich so, dass aufgrund der gemeinsamen EL-Berechnung der Ehegatten nicht nur die anerkannten Ausgaben (und die anrechenbaren Einnahmen) des verstorbenen EL-Bezügers berücksichtigt werden, sondern auch diejenigen der Ehefrau. Die Ehegatten profitieren dadurch unter anderem von einem um ca. Fr. 10'000.- höheren Lebensbedarf und von der Anrechnung eines Betrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 10 ELG). Da der betreuenden und pflegenden Ehegattin hier aufgrund ihrer Betreuungspflichten kein Verzichtseinkommen angerechnet wird, führt die gemeinsame EL-Berechnung zu einem höheren Anspruch. Hinzu kommt, dass auch die nicht rentenberechtigte Ehegattin Krankheitskosten geltend machen kann. Bei Ehegatten kommen ferner höhere Höchstbeträge für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten zur Anwendung (vgl. Art. 4bis Abs. 4 ELG/SG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 und 4 ELG und Art. 19b ELV).”
Art. 19b ELV sieht vor, dass sich der Mindestbetrag für zu Hause lebende Personen mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung nicht durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV gedeckt sind, auf je nach Situation Fr. 60'000 bis Fr. 180'000 erhöht. Diese Erhöhung gilt gemäss den Quellen auch für Bezügerinnen und Bezüger einer AHV‑Hilflosenentschädigung, die zuvor eine IV‑Hilflosenentschädigung bezogen haben.
“Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen bei zu Hause lebenden Ehepaaren Fr. 50‘000.-- pro Jahr nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 2 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag auf je nach Situation Fr. 60‘000.-- bis Fr. 180’000.--, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 19b ELV). Der Betrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, erhöht (Art. 14 Abs. 5 ELG).”
“Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen bei zu Hause lebenden Ehepaaren Fr. 50‘000.-- pro Jahr nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 2 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag auf je nach Situation Fr. 60‘000.-- bis Fr. 180’000.--, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 19b ELV). Der Betrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, erhöht (Art. 14 Abs. 5 ELG).”
Bei gemeinsamer Ergänzungsleistungsberechnung können Ehegatten höhere Höchstbeträge für die zusätzlich zur EL vergüteten Krankheits‑ und Behinderungskosten geltend machen; dies folgt aus Art. 14 Abs. 3 ELG i.V.m. Art. 19b ELV und wurde vom BGer bestätigt.
“Vorliegend verhält es sich so, dass aufgrund der gemeinsamen EL-Berechnung der Ehegatten nicht nur die anerkannten Ausgaben (und die anrechenbaren Einnahmen) des verstorbenen EL-Bezügers berücksichtigt werden, sondern auch diejenigen der Ehefrau. Die Ehegatten profitieren dadurch unter anderem von einem um ca. Fr. 10'000.- höheren Lebensbedarf und von der Anrechnung eines Betrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 10 ELG). Da der betreuenden und pflegenden Ehegattin hier aufgrund ihrer Betreuungspflichten kein Verzichtseinkommen angerechnet wird, führt die gemeinsame EL-Berechnung zu einem höheren Anspruch. Hinzu kommt, dass auch die nicht rentenberechtigte Ehegattin Krankheitskosten geltend machen kann. Bei Ehegatten kommen ferner höhere Höchstbeträge für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten zur Anwendung (vgl. Art. 4bis Abs. 4 ELG/SG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 und 4 ELG und Art. 19b ELV).”
Erhöht sich die Kostenvergütung aufgrund von Art. 14 Abs. 4 ELG oder Art. 19b ELV, sind die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung sowie der Assistenzbeitrag der AHV oder der IV von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten abzuziehen. Dabei darf der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG nicht unterschritten werden.
“2 EG/ELG die Beschränkung auf die wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungen vorgenommen (Satz 2), die Bezeichnung der übernahmefähigen Krankheits- und Behinderungskosten im Einzelnen aber an den Regierungsrat delegiert (Satz 1). Dabei entsprechen gemäss § 6 EG/ELG die kantonalen Höchstbeträge für die Krankheits- und Behinderungskosten den in Art. 14 Abs. 3 bis 5 des Bundesgesetzes festgesetzten Beträgen. Bei Bedarf kann der Regierungsrat die Höchstbeträge anpassen (Abs. 1). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Regierungsrat in § 13 KBV Vorschriften betreffend Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause und in § 14 betreffend die ambulante Pflege zu Hause erlassen. 3.3. Anspruch auf Vergütung der Kosten nach Art. 14 ELG besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer anderen Versicherung (§ 2 Abs. 1 KBV). Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG oder Art. 19b ELV, so werden die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung und der Assistenzbeitrag der AHV oder der IV von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach den §§ 13-16 dieser Verordnung abgezogen. Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG darf jedoch nicht unterschritten werden (§ 2 Abs. 2 KBV). 3.4. § 13 KBV regelt die Kosten für die Hilfe und Betreuung zu Hause. Als Hilfe und Betreuung zu Hause gelten die im Anhang 1 erwähnten Tätigkeiten des Grundbedarfs (Abs. 1). Organisationen oder Einzelpersonen mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung sind verpflichtet, die Tätigkeiten des Grundbedarfs nach den im Anhang 2 genannten Grundsätzen zu leisten (Abs. 2). Nach Abs. 3 werden Kosten für Hilfe und Betreuung im Haushalt vergütet, wenn die Hilfe und Betreuung infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist, die Kosten nicht in den Geltungsbereich der Behindertenhilfe fallen und die Hilfe und Betreuung erbracht wird: von einer Organisation oder einer Einzelperson mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung (lit.”
“wird nicht berücksichtigt. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung werden die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung sowie der Assistenzbeitrag der IV von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach §§ 11–13 abgezogen, wenn sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG oder nach Art. 19b ELV erhöht. Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG darf jedoch nicht unterschritten werden.”
Für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gilt ein jährlicher Höchstbetrag von Fr. 60'000; vgl. Art. 4bis Abs. 4 ELG/SG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 ELG sowie Art. 19b Abs. 1 ELV.
“Nach Anrechnung der hälftigen Hilflosenentschädigung an den Betrag des Pflege- und Betreuungsaufwands verbleibt ein Betrag von mindestens Fr. 2'482.50 (Fr. 3'075.-- abzüglich Fr. 592.50). Da der Betrag der Erwerbseinbusse von Fr. 2'316.-- abzüglich des als Tagesmutter erzielten Erwerbseinkommens tiefer ist als der Betrag von Fr. 2'482.50, ist der Beschwerdeführerin nur die Erwerbseinbusse ihrer Mutter zu vergüten. Das als Tagesmutter erzielte Erwerbseinkommen hat im gesamten Jahr 2019 Fr. 7'476.-- brutto betragen (act. G 11.1.18). Wie hoch das ab 1. Juni 2019 als Tagesmutter erzielte Erwerbseinkommen pro Monat gewesen ist, hat die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt. Die Sache ist deshalb zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach der Vornahme dieser Abklärungen wird sie die ab 1. Juni 2019 entstandene und zu vergütende Erwerbseinbusse festlegen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ein Höchstbetrag von Fr. 60'000.-- pro Jahr gilt (Art. 4bis Abs. 4 ELG/SG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 ELG und Art. 19b Abs. 1 ELV). Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Praxisgemäss ist die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten (vgl. BGE 132 V 235 E. 6.1). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In einem durchschnittlich aufwendigen Fall betreffend Ergänzungsleistungen spricht das Versicherungsgericht eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Der Aktenumfang erweist sich zwar als überdurchschnittlich gross, aber ein wesentlicher Teil des Sachverhalts ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bereits aus den Verfahren EL 2014/28 und EL 2018/21 bekannt gewesen, für die bereits Parteientschädigungen von Fr.”