Leben mehrere Personen, deren jährliche Ergänzungsleistung nach Artikel 9 Absatz 2 ELG gemeinsam berechnet wird, mit weiteren Personen in einer gemeinschaftlichen Wohnform, so werden die Zusatzbeträge für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG nur für diejenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind. Artikel 10 Absatz 1biserster Satz ELG ist nicht anwendbar.
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Bei gemeinschaftlichem Wohnen bleiben Personen, die nicht in die gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG einbezogen sind, bei der Ermittlung der Haushaltsgrösse unberücksichtigt.
“Im revidierten Recht wurden die Höchstbeträge für den Mietzins erhöht und unter Festlegung von Mietzinsregionen differenzierter ausgestaltet – in der Stadt Zürich, dem Wohnort der Beschwerdeführenden, ist für allein lebende Personen nunmehr ein Höchstbetrag von Fr. 16‘440.-- anerkannt –, und bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag entsprechend der Haushaltsgrösse erhöht, für die zweite Person um zusätzlich Fr. 3‘000.-- in allen drei Regionen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 ELG in Verbindung mit der Verordnung über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG und mit dem Anhang 1 dieser Verordnung). Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen (Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 ELG). Wohnen mehrere Personen, deren Ergänzungsleistungen gemeinsam berechnet werden, mit weiteren Personen zusammen, so bleiben diese Personen für die Bemessung der Haushaltsgrösse ausser Acht (vgl. Art. 16cbis ELV; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 194 N 489; Rz”
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