Rentenberechtigte Familienglieder, die in einem andern Kanton wohnhaft sind, fallen bei der Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen ausser Betracht.
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Als «Heim» gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt ist oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 25a ELV). Für als Heimbewohnerinnen und -bewohner eingestufte Personen werden bei der Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben insbesondere die vom Heim in Rechnung gestellte Tagestaxe sowie ein vom Kanton bestimmter Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt.
“Bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt (Art. 9 Abs. 2 ELG): a. die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht; b. ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen. Gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 9 Abs. 5 lit. h ELV definierte der Bundesrat in Art. 25a ELV den Begriff „Heim“ wie folgt: Als Heim gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Abs. 1). Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin i.S.v. Art. 42ter Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) eingestuft, so gilt diese Person auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin (Abs. 2).”
“Bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt (Art. 9 Abs. 2 ELG): a. die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht; b. ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen. Gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 9 Abs. 5 lit. h ELV definierte der Bundesrat in Art. 25a ELV den Begriff „Heim“ wie folgt: Als Heim gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Abs. 1). Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin i.S.v. Art. 42ter Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) eingestuft, so gilt diese Person auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin (Abs. 2).”
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