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Das Anmeldeformular muss Auskunft über die Personalien sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung einbezogenen Personen geben.
“Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ist sinngemäss anwendbar. Nach Art. 20 Abs. 2 ELV hat das Anmeldeformular Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen. Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 2 ELG). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 22 Abs. 1 ELV). Bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung gemäss verschiedenen Grundsätzen für jeden Ehegatten gesondert berechnet (Art.”
“Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird gemäss Art. 20 Abs. 1 ELV durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ist sinngemäss anwendbar. Nach Art. 20 Abs. 2 ELV hat das Anmeldeformular Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen. Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 22 Abs. 1 ELV).”
Die jährliche Ergänzungsleistung ist durch Einreichen des Anmeldeformulars geltend zu machen. Der Anspruch entsteht — sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind — ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist. Wird die Anmeldung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine AHV‑ oder IV‑Rente eingereicht, beginnt der Anspruch für die Rente mit dem Monat der Anmeldung, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung.
“Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird gemäss Art. 20 Abs. 1 ELV durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ist sinngemäss anwendbar. Nach Art. 20 Abs. 2 ELV hat das Anmeldeformular Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen. Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 22 Abs. 1 ELV).”
Die Durchführungsstelle kann den EL-Bezüger rechtzeitig vor dem 1. Januar zur Ausfüllung des Anmeldeformulars auffordern. Das Formular erfasst die relevanten Einnahmen‑ und Ausgabenpositionen sowie sonstige Sachverhaltselemente und ermöglicht so, Veränderungen per 1. Januar zu berücksichtigen. Der mit der Durchsicht ausgefüllter Formulare verbundene Aufwand ist nach den Quellen zwar etwas höher als eine rein reaktionsweise Bearbeitung von Änderungsmeldungen, aber deutlich geringer als eine von Amtes wegen vorgenommene vollständige Neuabklärung des gesamten massgebenden Sachverhalts.
“Sachverhaltsabklärung das Revisionsrecht (Art. 17 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 24 ELV) analog anwendbar sein soll. Das Bundesgericht kann dieses in sich eklatant widersprüchliche rechtliche Konstrukt aus fehlender Bindungswirkung und revisionstypisch sehr reduzierter Sachverhaltsabklärung lediglich mit der Verfahrensökonomie rechtfertigen. Offenbar stellt es also der revisionstypischen Beschränkung der Sachverhaltsabklärung auf diejenige Einnahme- oder Ausgabeposition, auf die sich die Änderungsmeldung des EL-Bezügers bezieht, der von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärung sämtlicher Einnahmen- und Ausgabenpositionen gegenüber. Tatsächlich steht aber gar keine derart umfassende Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen zur Diskussion: Da es sich bei der Festsetzung der EL per 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wesensmässig um eine erstmalige Festsetzung der EL handelt, weil keine Bindung an frühere Verfügungen für das abgelaufene Kalenderjahr besteht, kommt Art. 20 ELV analog zur Anwendung: Die EL-Durchführungsstelle fordert den EL-Bezüger auf, ein Anmeldeformular auszufüllen. Dieses beschlägt bekanntlich alle möglichen Einnahmen- und Ausgabenpositionen und allfällige weitere Sachverhaltselemente. Der mit der Durchsicht der Angaben im ausgefüllten Anmeldeformular verbundene Aufwand der EL-Durchführungsstelle ist zwar leicht höher als bei der blossen Reaktion auf eine revisionsanaloge Änderungsmeldung per 1. Januar, aber er ist bei weitem nicht so hoch wie bei einer von Amtes wegen erfolgenden (Neu-)Abklärung des gesamten massgebenden Sachverhalts. Die EL-Durchführungsstelle fordert den EL-Bezüger also rechtzeitig vor dem 1. Januar auf, ein Anmeldeformular auszufüllen. Damit kann allfälligen Veränderungen per 1. Januar mit geringem Aufwand Rechnung getragen werden. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand ist offensichtlich zu gering, als dass verwaltungsökonomische Überlegungen dazu zwingen würden, nur das revisionsrechtliche System der Änderungsmeldung analog anzuwenden, das der bindungslosen Neufestsetzung der EL per 1.”
“Sachverhaltsabklärung das Revisionsrecht (Art. 17 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 24 ELV) analog anwendbar sein soll. Das Bundesgericht kann dieses in sich eklatant widersprüchliche rechtliche Konstrukt aus fehlender Bindungswirkung und revisionstypisch sehr reduzierter Sachverhaltsabklärung lediglich mit der Verfahrensökonomie rechtfertigen. Offenbar stellt es also der revisionstypischen Beschränkung der Sachverhaltsabklärung auf diejenige Einnahme- oder Ausgabeposition, auf die sich die Änderungsmeldung des EL-Bezügers bezieht, der von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärung sämtlicher Einnahmen- und Ausgabenpositionen gegenüber. Tatsächlich steht aber gar keine derart umfassende Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen zur Diskussion: Da es sich bei der Festsetzung der EL per 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wesensmässig um eine erstmalige Festsetzung der EL handelt, weil keine Bindung an frühere Verfügungen für das abgelaufene Kalenderjahr besteht, kommt Art. 20 ELV analog zur Anwendung: Die EL-Durchführungsstelle fordert den EL-Bezüger auf, ein Anmeldeformular auszufüllen. Dieses beschlägt bekanntlich alle möglichen Einnahmen- und Ausgabenpositionen und allfällige weitere Sachverhaltselemente. Der mit der Durchsicht der Angaben im ausgefüllten Anmeldeformular verbundene Aufwand der EL-Durchführungsstelle ist zwar leicht höher als bei der blossen Reaktion auf eine revisionsanaloge Änderungsmeldung per 1. Januar, aber er ist bei weitem nicht so hoch wie bei einer von Amtes wegen erfolgenden (Neu-)Abklärung des gesamten massgebenden Sachverhalts. Die EL-Durchführungsstelle fordert den EL-Bezüger also rechtzeitig vor dem 1. Januar auf, ein Anmeldeformular auszufüllen. Damit kann allfälligen Veränderungen per 1. Januar mit geringem Aufwand Rechnung getragen werden. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand ist offensichtlich zu gering, als dass verwaltungsökonomische Überlegungen dazu zwingen würden, nur das revisionsrechtliche System der Änderungsmeldung analog anzuwenden, das der bindungslosen Neufestsetzung der EL per 1.”
“Sachverhaltsabklärung das Revisionsrecht (Art. 17 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 24 ELV) analog anwendbar sein soll. Das Bundesgericht kann dieses in sich eklatant widersprüchliche rechtliche Konstrukt aus fehlender Bindungswirkung und revisionstypisch sehr reduzierter Sachverhaltsabklärung lediglich mit der Verfahrensökonomie rechtfertigen. Offenbar stellt es also der revisionstypischen Beschränkung der Sachverhaltsabklärung auf diejenige Einnahme- oder Ausgabeposition, auf die sich die Änderungsmeldung des EL-Bezügers bezieht, der von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärung sämtlicher Einnahmen- und Ausgabenpositionen gegenüber. Tatsächlich steht aber gar keine derart umfassende Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen zur Diskussion: Da es sich bei der Festsetzung der EL per 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wesensmässig um eine erstmalige Festsetzung der EL handelt, weil keine Bindung an frühere Verfügungen für das abgelaufene Kalenderjahr besteht, kommt Art. 20 ELV analog zur Anwendung: Die EL-Durchführungsstelle fordert den EL-Bezüger auf, ein Anmeldeformular auszufüllen. Dieses beschlägt bekanntlich alle möglichen Einnahmen- und Ausgabenpositionen und allfällige weitere Sachverhaltselemente. Der mit der Durchsicht der Angaben im ausgefüllten Anmeldeformular verbundene Aufwand der EL-Durchführungsstelle ist zwar leicht höher als bei der blossen Reaktion auf eine revisionsanaloge Änderungsmeldung per 1. Januar, aber er ist bei weitem nicht so hoch wie bei einer von Amtes wegen erfolgenden (Neu-)Abklärung des gesamten massgebenden Sachverhalts. Die EL-Durchführungsstelle fordert den EL-Bezüger also rechtzeitig vor dem 1. Januar auf, ein Anmeldeformular auszufüllen. Damit kann allfälligen Veränderungen per 1. Januar mit geringem Aufwand Rechnung getragen werden. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand ist offensichtlich zu gering, als dass verwaltungsökonomische Überlegungen dazu zwingen würden, nur das revisionsrechtliche System der Änderungsmeldung analog anzuwenden, das der bindungslosen Neufestsetzung der EL per 1.”
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