Die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen.
11 commentaries
Spätestens mit der periodischen, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Art. 30 ELV gilt eine allenfalls unrechtmässige Leistungsausrichtung als erkennbar. Die relative einjährige Verwirkungsfrist beginnt erst, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher und betragsmässig feststeht. Ausserdem kann nicht von Gesetzes wegen vorausgesetzt werden, die Durchführungsstelle habe bereits bei der ersten Festsetzung jährlich jede einzelne Berechnungsposition verifiziert; eine solche umfassende jährliche Überprüfung wäre in der Massenverwaltung nach den Quellen kaum zumutbar.
“Anlass zur Neuberechnung hatte also die Änderung des Vermögensstandes gegeben und diese Änderung verarbeitete die Beschwerdegegnerin korrekt. Indizien dafür, dass andere Parameter – wie eben der im vorliegenden Verfahren im Fokus stehende Berechnungsschlüssel des anrechenbaren Vermögensverzehrs – hätten angepasst werden müssen, lagen keine vor. Nur bei gegebenen Anhaltspunkten aber hätte die Beschwerdegegnerin zu prüfen gehabt, ob die Angaben im Anmeldeformular seinerzeit richtig umgesetzt wurden. Eine jährliche Verifizierung jeder einzelnen Position – und somit auch des Berechnungsschlüssels betreffend den anrechenbaren Vermögensverzehr – ist nach der Rechtsprechung nicht zumutbar und würde in der Berechnung der Ergänzungsleistungen einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu bewältigenden Aufwand darstellen (vorstehend E. 3.4). Zumutbare Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts konnte die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen der periodischen Prüfung im Sinne von Art. 30 ELV erlangen. Erst mit dem Erstellen der Berechnungsverfügungen vom 18. November 2019 standen die Rückforderungsansprüche als solche und betragsmässig fest, so dass die relative einjährige Verwirkungsfrist zu laufen begann (vorstehend E. 3.4). Die Rückforderungsansprüche waren somit bei Erlass der Rückforderungsverfügungen vom 20. November 2019 noch nicht verwirkt.”
“Anders verhält es sich bei der periodischen, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. Art. 30 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Spätestens in diesem Zeitpunkt gilt eine allenfalls unrechtmässige Leistungsausrichtung als erkennbar, sodass die relative einjährige Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher und betragsmässig feststeht. Darüber hinaus kann jedoch mit Blick darauf, dass die Ergänzungsleistung in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird (Art. 9 Abs. 1 ELG) und somit jährlich neu zu berechnen ist, nicht von Gesetzes wegen schon von einer früheren zumutbaren Kenntnis der Durchführungsstelle bezüglich einer allfälligen fehlerhaften erstmaligen Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzung ausgegangen werden. Eine jährliche Verifizierung jeder einzelnen Position in der Berechnung der Ergänzungsleistungen würde einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu bewältigenden Aufwand darstellen, welchem Umstand der Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV, wonach die wirtschaftlichen Verhältnisse periodisch, mindestens alle vier Jahre zu überprüfen sind, in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen hat (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2018 vom 14. Mai 2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf BGE 139 V 570 E. 3.1).”
“Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt spätestens im Zeitpunkt der periodischen, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 30 ELV) eine allenfalls unrechtmässige Leistungsausrichtung als erkennbar, sodass die relative einjährige Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher und betragsmässig feststeht. Darüber hinaus ist jedoch nicht – mit Blick darauf, dass die Ergänzungsleistung in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird (Art. 9 Abs. 1 ELG), somit jährlich neu zu berechnen ist – von einer zumutbaren Kenntnis der EL-Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erstmaligen Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzung von Gesetzes wegen auszugehen. Eine jährliche Verifizierung jeder einzelnen Position in der EL-Berechnung stellte einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu bewältigenden Aufwand dar, welchem Umstand der Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen hat (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572).”
Die Behörden sind nicht verpflichtet, jährlich neue Abklärungen vorzunehmen; Abklärungen erfolgen im Rahmen der periodischen Überprüfungen nach Art. 30 ELV. Betroffene können jedoch jederzeit eine berichtigte oder angepasste Vermögensbewertung einreichen.
“sowie ein Lexus GS 300 Edition. Beim Vermögen hat die Beschwerdegegnerin den Toyota, welcher der Beschwerdeführer als Geschäftsfahrzeug benutzt, aus Altersgründen (vgl. Fahrzeugbewertung, Urk. 6/94) aus der Berechnung herausgenommen und beim Vermögen nur noch den Wert des Personenwagens der Marke Lexus in der Höhe von Fr. 7'711.-- berücksichtigt (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer beanstandete den Wert des Lexus in dem Sinne, dass die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, den altersbedingten Wertverlust in ihren Berechnungen miteinzubeziehen (Urk. 1 S. 7). In den Akten findet sich eine Bewertung des Fahrzeugs vom 3. August 2021, in welcher die I.___ das Fahrzeug, gestützt auf die J.___ AG Kalkulation mit Fr. 7'711.-- bewertet hat (Urk. 6/5/1-2). Diesbezüglich ist die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, alljährlich neue Abklärungen zu tätigen. Diese erfolgen jeweils an den periodischen Überprüfungen (Art. 25 Abs. 1 lit. d und Art. 30 ELV). Ist der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden, ist es ihm unbenommen, eine berichtigte beziehungsweise angepasste Vermögensbewertung für den Lexus bei der Beschwerdegegnerin einzureichen.”
“8 Nebst dem Sparguthaben und Wertschriften gehören auch zwei Fahrzeuge dem Beschwerdeführer: Ein Toyota Hiace 2.7 sowie ein Lexus GS 300 Edition. Beim Vermögen hat die Beschwerdegegnerin den Toyota, welcher der Beschwerdeführer als Geschäftsfahrzeug benutzt, aus Altersgründen (vgl. Fahrzeugbewertung, Urk. 6/94) aus der Berechnung herausgenommen und beim Vermögen nur noch den Wert des Personenwagens der Marke Lexus in der Höhe von Fr. 7'711.-- berücksichtigt (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer beanstandete den Wert des Lexus in dem Sinne, dass die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, den altersbedingten Wertverlust in ihren Berechnungen miteinzubeziehen (Urk. 1 S. 7). In den Akten findet sich eine Bewertung des Fahrzeugs vom 3. August 2021, in welcher die I.___ das Fahrzeug, gestützt auf die J.___ AG Kalkulation mit Fr. 7'711.-- bewertet hat (Urk. 6/5/1-2). Diesbezüglich ist die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, alljährlich neue Abklärungen zu tätigen. Diese erfolgen jeweils an den periodischen Überprüfungen (Art. 25 Abs. 1 lit. d und Art. 30 ELV). Ist der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden, ist es ihm unbenommen, eine berichtigte beziehungsweise angepasste Vermögensbewertung für den Lexus bei der Beschwerdegegnerin einzureichen. 4.9 Zusammenfassend ist die Vermögensaufstellung der Beschwerdegegnerin für die Zeitperiode August 2021 bis Ende 2022 und Anfang 2023 (Urk. 6/105) zu bestätigen. Demzufolge resultiert für den 1. September bis 31. Dezember 2022 bei einem ermittelten Bruttovermögen von Fr. 67'119.--, welches sich zusammensetzt aus den Sparguthaben/Wertschriften im Betrag von Fr. 59'408.-- und dem Fahrzeug der Marke Lexus GS 300 Edition im Betrag von Fr. 7'711.--, und abzüglich des gesetzlichen Freibetrags von Fr. 50'000.-- ein anrechenbares Vermögen von Fr. 17'119.-- und damit ein Vermögensverzehr im Umfang von gerundet Fr. 1'712.-- (Fr. 17'119.-- : 10; vgl. Berechnungsblatt Urk. 6/109/1), wobei die Beschwerdegegnerin – aus Versehen – in ihren Berechnungen fälschlicherweise von einem Fahrzeugwert von Fr. 7'712.”
Anspruchsberechtigte sind verpflichtet, jede wesentliche Änderung der für die Ergänzungsleistung massgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich zu melden. Diese Meldepflicht folgt aus Art. 31 Abs. 1 ATSG und ist speziell in Art. 24 ELV geregelt; sie gilt unabhängig von der periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Art. 30 ELV, d. h. die Betroffenen dürfen nicht bis zur nächsten turnusmässigen Überprüfung abwarten.
“In Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwaltung trifft die Personen, die Leistungen beanspruchen, eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung. Wer Leistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Leistungen erforderlich sind. Des Weiteren schreibt Art. 31 Abs. 1 ATSG vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern sowie von den Angehörigen oder von den Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist. Diese Meldepflicht ist spezifisch auch in Art. 24 ELV statuiert. Danach hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung ihrer persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Sie darf also nicht zuwarten, bis die Durchführungsstelle die in Art. 30 ELV vorgeschriebene periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse vornimmt.”
Die periodische Neuberechnung nach Art. 30 ELV ermöglicht es, die Berechnungsgrundlagen für jedes Jahr neu festzulegen. Verfügungen über Ergänzungsleistungen sind deshalb unter dem Jahr grundsätzlich rechtsbeständig. Eine Anpassung während des Kalenderjahres ist jedoch bei erheblich veränderten persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen zulässig (Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 25 ELV).
“Die jährliche EL ist periodisch zu überprüfen (Art. 25 Abs. 1 lit. d und Art. 30 ELV). Dabei können die Berechnungsgrundlagen ohne Bindung an die früher verwendeten Faktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden. Insofern sind die Verfügungen über EL unter dem Jahr – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich rechtsbeständig (vgl. E. 1.3 hiervor). Eine Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) im Laufe des Kalenderjahres ist – abgesehen von den Rückkommensgründen der prozessualen Revision und Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG; vgl. E. 2.4 hiervor) – jedoch im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ATSG (materielle Revision der Dauerleistung bei erheblich verändertem Sachverhalt) oder Art. 25 Abs. 1 ELV (bei einer Veränderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen) zulässig (Entscheid des BGer vom 11. November 2022, 9C_365/2022, E. 2.2.1).”
“Die Antwort auf diese Streitfrage richtet sich zunächst nach dem Verhältnis zwischen der periodischen (jährlichen) Neuberechnung und der ausserordentlichen, im Lauf des Kalenderjahrs stattfindenden Anpassung: Zum einen ist die jährliche Ergänzungsleistung periodisch zu überprüfen (Art. 25 Abs. 1 lit. d und Art. 30 ELV). Dabei können die Berechnungsgrundlagen ohne Bindung an die früher verwendeten Faktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 141 V 255 E. 1.3; Urteil 9C_480/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Insofern sind die Verfügungen über Ergänzungsleistungen unter dem Jahr grundsätzlich rechtsbeständig. Zum andern ist eine Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) im Laufe des Kalenderjahres (abgesehen von den Rückkommensgründen der prozessualen Revision und Wiedererwägung [Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG]) jedoch im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ATSG (materielle Revision der Dauerleistung bei erheblich verändertem Sachverhalt) oder Art. 25 Abs. 1 ELV (bei einer Veränderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen) zulässig (Urteile 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 2.2.2; 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4.2). Die periodische Neuberechnung ermöglicht eine Gesamtbeurteilung auf aktualisierter Basis, die Anpassung nach Art. 25 ELV fokussiert auf eine bestimmte anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung.”
Bei der periodischen Revision nach Art. 30 ELV wird im Regelfall nicht auf unterjährige Vermögensstände abgestellt. Ohne dass die anspruchsberechtigte Person eine Änderung meldet bzw. eine Neuberechnung beantragt, erfolgt eine Anpassung des Vermögens grundsätzlich nur im Rahmen der periodischen Überprüfung (mindestens alle vier Jahre). Eine unterjährige Berücksichtigung einzelner Vermögensstände ist nur ausnahmsweise nach den dafür vorgesehenen Bestimmungen möglich.
“in fine) – keine hinreichende Grundlage für eine unterjährige Anpassung des massgebenden Vermögens. Weiter kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus den ins Recht gelegten Kontoauszügen betreffend den Zeitraum 1. April 2022 bis 14. Juli 2023 (BB 2) und 1. bis 30. September 2023 (AB 71 S. 2 ff.) ableiten. Art. 25 Abs. 3 ELV schreibt vor, dass eine Neuberechnung der jährlichen EL wegen Vermögensverzehrs nur einmal jährlich möglich ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Die versicherte Person kann somit einmal jährlich einen neuen Vermögensstand geltend machen. Ohne eine entsprechende Meldung ihrerseits würde das Vermögen sonst einzig im Rahmen der mindestens alle vier Jahre durchzuführenden periodischen Revision (vgl. Art. 30 ELV) angepasst. Dies hat – worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hingewiesen hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f. Ziff. 2.2) – aber nicht zur Folge, dass auf einen unterjährigen Vermögensstand abzustellen ist. Das Abstellen auf einen solchen ist in Art. 23 Abs. 4 ELV geregelt. Da es sich vorliegend um eine periodische Revision der EL handelt (AB 61), kommt diese Ausnahmeregelung gemäss Art. 23 Abs. 4 ELV, wonach auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abgestellt wird, wenn mit der Anmeldung glaubhaft gemacht wird, dass während des Zeitraumes, für welchen die jährliche EL begehrt wird, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werden als während der Berechnungsperiode nach Art. 23 Abs. 1 ELV, indessen nicht zur Anwendung. Damit besteht kein Anlass vom von der Beschwerdegegnerin festgelegten Aktivvermögen abzuweichen.”
“1 ATSG die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat. Wer Versicherungsleistungen (bzw. hier Ergänzungsleistungen) beansprucht, muss sodann unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 24 Satz 1 ELV hat die anspruchsberechtigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter bzw. ihre gesetzliche Vertreterin oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, sogar eine Meldepflicht. Sie muss vor jeder Änderung der persönlichen und vor jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich eine Mitteilung an die kantonale Durchführungsstelle machen. Im Übrigen haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen (Art. 30 ELV). 4.6. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend im Jahr 2019 soweit aus den Akten ersichtlich und gemäss den Angaben des ASB in Ziff. 3. der Beschwerdeantwort keine unterjährige Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen beantragt auch ihr Ehemann nicht. Das ASB hatte daher keine Veranlassung, eine solche vorzunehmen, da es im Falle von EL-relevanten Veränderungen Sache der betroffenen Person ist, die Veränderung zu melden und eine Neuberechnung zu beantragen. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ab Januar 2020 hat das ASB auf die Bankbelege abgestellt, welche den Vermögensstand per 31. Dezember 2019 abbilden (AB 7). Dies entspricht dem korrekten Vorgehen, da das Vermögen der Bankauszüge per 31. Dezember 2019, dem Vermögensstand am 1. Januar 2020 entsprechen (vgl. Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV sowie E. 4.4.). Dem ASB kann somit nicht vorgeworfen werden, das Amt habe eine Vermögensverminderung zu Unrecht nicht berücksichtigt bzw. seine Abklärungspflicht diesbezüglich verletzt.”
“Zeitlich massgebend für die Berechnung der EL ist in der Regel das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV; vgl. E. 2.4 hiervor). Art. 25 Abs. 3 ELV schreibt vor, dass eine Neuberechnung der jährlichen EL wegen Vermögensverzehrs nur einmal jährlich möglich ist. Die versicherte Person kann somit einmal jährlich einen neuen Vermögensstand geltend machen. Ohne eine entsprechende Meldung ihrerseits würde das Vermögen sonst einzig im Rahmen der mindestens alle vier Jahre durchzuführenden periodischen Revision (vgl. Art. 30 ELV) angepasst. Dies hat aber nicht zur Folge, dass grundsätzlich auf einen unterjährigen Vermögensstand abzustellen ist. Das Abstellen auf einen unterjährigen Vermögensstand ist explizit in Art. 23 Abs. 4 ELV vorgesehen. Diese Bestimmung ist jedoch vorliegend nicht anwendbar, da nicht ein erstmaliger Anspruch auf EL, sondern derjenige einer laufenden EL in Frage steht. Demnach ist vorliegend entsprechend dem Grundsatz von Art. 23 Abs. 1 ELV auf das per 1. Januar 2020 vorhandene Vermögen abzustellen und es bleibt für eine Berücksichtigung von Vermögensverzehr in der Zeit von Januar bis Juni 2020 kein Raum. Dies zumal sich auch nichts anderes ergibt, wenn mit Blick auf die Begründung der Verfügung vom 19. Juni 2020 (act. IIA 112), wonach die Anpassung der EL per 1. Juli 2020 wegen "Anpassung an das veränderte Vermögen" erfolgte (act. IIA 112 S. 3), von einer Änderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ausgegangen wird. Massgebend ist gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung (vgl. E. 2.5 hiervor) das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen, was im Übrigen auch der von der Beschwerdeführerin angerufen Ziff.”
Bei der periodischen Überprüfung nach Art. 30 ELV ist eine vollständige formelle und materielle Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dies umfasst — soweit für die Berechnung der EL relevant — die Überprüfung des Reinvermögens; im Rahmen einer solchen Anpassung ist bei Bedarf auch der anzuwendende Bruchteil des Vermögensverzehrs zu prüfen. Die versicherten Personen sind zur Mitwirkung verpflichtet und müssen die verlangten Unterlagen und Auskünfte erbringen.
“Dem kantonalen Gericht ist beizupflichten, dass bei einer Neuberechnung der EL grundsätzlich bloss die dazu Anlass gebenden Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur zu beachten und zu berücksichtigen sind. Dagegen ist nicht jedes Mal bzw. lediglich bei entsprechenden Anhaltspunkten zu prüfen, ob die Angaben im Anmeldeformular seinerzeit auch richtig umgesetzt worden sind (BGE 139 V 570 E. 3.1; Urteil 9C_132/2018 vom 14. Mai 2018 E. 3.2 mit weiterem Hinweis). Anders verhält es sich bei der periodischen, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 30 ELV). Beim Vermögensverzehr, der seit dem 15. Mai 2017 falsch in die EL-Berechnungen einfloss (1/10 statt 1/5), handelt es sich um einen Teil des Wertes des Vermögens, der als Einnahme angerechnet wird (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 135 Rz. 353). Den Beschwerdeführern ist folglich zuzustimmen, dass der Vermögensverzehr - und damit der gesetzlich vorgesehene und zu berücksichtigende Bruchteil des Reinvermögens (vgl. E. 2.1 oben) - untrennbar mit dem Vermögen verbunden ist. Es liegt auf der Hand, bei der Anpassung des Reinvermögens innerhalb einer EL-Berechnung auch denjenigen gesetzlichen Bruchteil zu überprüfen, der vorgibt, welcher Teil überhaupt als Einnahme anzurechnen ist. Im vorliegenden Fall passte die Durchführungsstelle im Oktober 2018 (Verfügung vom 24. Oktober 2018) bei der EL-Berechnung von A.________ das Reinvermögen an. Dabei hätte sie nach dem Gesagten unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt ihren Fehler in Bezug auf den zu tief veranschlagten Bruchteil beim Vermögensverzehr erkennen können und müssen.”
“Gemäss Art. 30 ELV haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der EL betrauten Stellen die Verhältnisse der EL-Berechtigten periodisch zu überprüfen. Anlässlich der periodischen Überprüfung erfolgt eine vollständige formelle und materielle Prüfung des Einzelfalles. Zweck der periodischen Überprüfung ist es, den EL-Anspruch der versicherten Personen an die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen und dabei nicht gemeldete Änderungen zu berücksichtigen (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, Rz. 344). Bei der Überprüfung sind die versicherten Personen mitwirkungspflichtig. Sie müssen die einverlangten Unterlagen vollständig und innert der angesetzten Frist einreichen sowie die Angaben unterschriftlich bestätigen. Art. 28 Abs. 2 ATSG sieht dementsprechend vor, dass Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen haben, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind.”
Fehlt eine Meldung der anspruchsberechtigten Person, hat das zuständige Amt in der Praxis nicht ohne Weiteres eine unterjährige Neuberechnung vorgenommen; die Initiative zur Mitteilung von EL-relevanten Änderungen liegt primär bei der Leistungsempfängerin bzw. dem Leistungsempfänger. Unabhängig davon sind die mit der Festsetzung und Auszahlung betrauten Stellen verpflichtet, die wirtschaftlichen Verhältnisse periodisch, mindestens aber alle vier Jahre, zu überprüfen.
“1 ATSG die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat. Wer Versicherungsleistungen (bzw. hier Ergänzungsleistungen) beansprucht, muss sodann unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 24 Satz 1 ELV hat die anspruchsberechtigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter bzw. ihre gesetzliche Vertreterin oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, sogar eine Meldepflicht. Sie muss vor jeder Änderung der persönlichen und vor jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich eine Mitteilung an die kantonale Durchführungsstelle machen. Im Übrigen haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen (Art. 30 ELV). 4.6. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend im Jahr 2019 soweit aus den Akten ersichtlich und gemäss den Angaben des ASB in Ziff. 3. der Beschwerdeantwort keine unterjährige Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen beantragt auch ihr Ehemann nicht. Das ASB hatte daher keine Veranlassung, eine solche vorzunehmen, da es im Falle von EL-relevanten Veränderungen Sache der betroffenen Person ist, die Veränderung zu melden und eine Neuberechnung zu beantragen. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ab Januar 2020 hat das ASB auf die Bankbelege abgestellt, welche den Vermögensstand per 31. Dezember 2019 abbilden (AB 7). Dies entspricht dem korrekten Vorgehen, da das Vermögen der Bankauszüge per 31. Dezember 2019, dem Vermögensstand am 1. Januar 2020 entsprechen (vgl. Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV sowie E. 4.4.). Dem ASB kann somit nicht vorgeworfen werden, das Amt habe eine Vermögensverminderung zu Unrecht nicht berücksichtigt bzw. seine Abklärungspflicht diesbezüglich verletzt.”
“1 ATSG die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat. Wer Versicherungsleistungen (bzw. hier Ergänzungsleistungen) beansprucht, muss sodann unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 24 Satz 1 ELV hat die anspruchsberechtigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter bzw. ihre gesetzliche Vertreterin oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, sogar eine Meldepflicht. Sie muss vor jeder Änderung der persönlichen und vor jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich eine Mitteilung an die kantonale Durchführungsstelle machen. Im Übrigen haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen (Art. 30 ELV). 4.6. Der Beschwerdeführer hat vorliegend im Jahr 2019 soweit aus den Akten ersichtlich und gemäss den Angaben des ASB in Ziff. 3. der Beschwerdeantwort keine unterjährige Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen beantragt auch seine Ehefrau nicht. Das ASB hatte daher keine Veranlassung, eine solche vorzunehmen, da es im Falle von EL-relevanten Veränderungen Sache der betroffenen Person ist, die Veränderung zu melden und eine Neuberechnung zu beantragen. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ab Januar 2020 hat das ASB auf die Bankbelege abgestellt, welche den Vermögensstand per 31. Dezember 2019 abbilden (AB 7). Dies entspricht dem korrekten Vorgehen, da das Vermögen der Bankauszüge per 31. Dezember 2019, dem Vermögensstand am 1. Januar 2020 entsprechen (vgl. Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV sowie E. 4.4.). Dem ASB kann somit nicht vorgeworfen werden, das Amt habe eine Vermögensverminderung zu Unrecht nicht berücksichtigt bzw. seine Abklärungspflicht diesbezüglich verletzt.”
“1 ATSG die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat. Wer Versicherungsleistungen (bzw. hier Ergänzungsleistungen) beansprucht, muss sodann unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 24 Satz 1 ELV hat die anspruchsberechtigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter bzw. ihre gesetzliche Vertreterin oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, sogar eine Meldepflicht. Sie muss vor jeder Änderung der persönlichen und vor jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich eine Mitteilung an die kantonale Durchführungsstelle machen. Im Übrigen haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen (Art. 30 ELV). 4.6. Der Beschwerdeführer hat vorliegend im Jahr 2019 soweit aus den Akten ersichtlich und gemäss den Angaben des ASB in Ziff. 3. der Beschwerdeantwort keine unterjährige Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen beantragt auch seine Ehefrau nicht. Das ASB hatte daher keine Veranlassung, eine solche vorzunehmen, da es im Falle von EL-relevanten Veränderungen Sache der betroffenen Person ist, die Veränderung zu melden und eine Neuberechnung zu beantragen. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ab Januar 2020 hat das ASB auf die Bankbelege abgestellt, welche den Vermögensstand per 31. Dezember 2019 abbilden (AB 7). Dies entspricht dem korrekten Vorgehen, da das Vermögen der Bankauszüge per 31. Dezember 2019, dem Vermögensstand am 1. Januar 2020 entsprechen (vgl. Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV sowie E. 4.4.). Dem ASB kann somit nicht vorgeworfen werden, das Amt habe eine Vermögensverminderung zu Unrecht nicht berücksichtigt bzw. seine Abklärungspflicht diesbezüglich verletzt.”
Bei der periodischen Überprüfung nach Art. 30 ELV kann auf eine Anpassung der jährlichen Ergänzungsleistung verzichtet werden, wenn die festgestellte Änderung der anerkannten Ausgaben, der anrechenbaren Einnahmen oder des Vermögens weniger als Fr. 120 pro Jahr ausmacht (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV).
“Die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen (Art. 30 ELV). Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 ELV) unter anderem bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV).”
Bei der periodischen (jährlichen) Neuberechnung sind die Verfügungen über Ergänzungsleistungen grundsätzlich während des Kalenderjahrs rechtsbeständig. Anpassungen im laufenden Jahr sind jedoch zulässig, wenn ein erheblich veränderter Sachverhalt vorliegt (materielle Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG) oder sich die persönlichen beziehungsweise wirtschaftlichen Verhältnisse anspruchserheblich ändern (Art. 25 Abs. 1 ELV). Die periodische Neuberechnung erlaubt eine Gesamtbeurteilung auf aktualisierter Grundlage; die ausserordentliche Anpassung konzentriert sich auf spezifische, anspruchserhebliche Änderungen.
“Die Antwort auf diese Streitfrage richtet sich zunächst nach dem Verhältnis zwischen der periodischen (jährlichen) Neuberechnung und der ausserordentlichen, im Lauf des Kalenderjahrs stattfindenden Anpassung: Zum einen ist die jährliche Ergänzungsleistung periodisch zu überprüfen (Art. 25 Abs. 1 lit. d und Art. 30 ELV). Dabei können die Berechnungsgrundlagen ohne Bindung an die früher verwendeten Faktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 141 V 255 E. 1.3; Urteil 9C_480/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Insofern sind die Verfügungen über Ergänzungsleistungen unter dem Jahr grundsätzlich rechtsbeständig. Zum andern ist eine Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) im Laufe des Kalenderjahres (abgesehen von den Rückkommensgründen der prozessualen Revision und Wiedererwägung [Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG]) jedoch im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ATSG (materielle Revision der Dauerleistung bei erheblich verändertem Sachverhalt) oder Art. 25 Abs. 1 ELV (bei einer Veränderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen) zulässig (Urteile 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 2.2.2; 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4.2). Die periodische Neuberechnung ermöglicht eine Gesamtbeurteilung auf aktualisierter Basis, die Anpassung nach Art. 25 ELV fokussiert auf eine bestimmte anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung.”
Für periodische Überprüfungen nach Art. 30 ELV genügt grundsätzlich eine vorhandene Fahrzeugbewertung; die Durchführungsstelle ist nicht verpflichtet, jährlich neue Abklärungen vorzunehmen. Solche Abklärungen erfolgen im Rahmen der periodischen Überprüfungen. Ist der Bezüger mit der übernommenen Bewertung nicht einverstanden, kann er jederzeit eine berichtigte beziehungsweise angepasste Vermögensbewertung (z.B. für ein Fahrzeug) einreichen, wonach die Stelle erneut zu prüfen hat.
“8 Nebst dem Sparguthaben und Wertschriften gehören auch zwei Fahrzeuge dem Beschwerdeführer: Ein Toyota Hiace 2.7 sowie ein Lexus GS 300 Edition. Beim Vermögen hat die Beschwerdegegnerin den Toyota, welcher der Beschwerdeführer als Geschäftsfahrzeug benutzt, aus Altersgründen (vgl. Fahrzeugbewertung, Urk. 6/94) aus der Berechnung herausgenommen und beim Vermögen nur noch den Wert des Personenwagens der Marke Lexus in der Höhe von Fr. 7'711.-- berücksichtigt (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer beanstandete den Wert des Lexus in dem Sinne, dass die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, den altersbedingten Wertverlust in ihren Berechnungen miteinzubeziehen (Urk. 1 S. 7). In den Akten findet sich eine Bewertung des Fahrzeugs vom 3. August 2021, in welcher die I.___ das Fahrzeug, gestützt auf die J.___ AG Kalkulation mit Fr. 7'711.-- bewertet hat (Urk. 6/5/1-2). Diesbezüglich ist die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, alljährlich neue Abklärungen zu tätigen. Diese erfolgen jeweils an den periodischen Überprüfungen (Art. 25 Abs. 1 lit. d und Art. 30 ELV). Ist der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden, ist es ihm unbenommen, eine berichtigte beziehungsweise angepasste Vermögensbewertung für den Lexus bei der Beschwerdegegnerin einzureichen. 4.9 Zusammenfassend ist die Vermögensaufstellung der Beschwerdegegnerin für die Zeitperiode August 2021 bis Ende 2022 und Anfang 2023 (Urk. 6/105) zu bestätigen. Demzufolge resultiert für den 1. September bis 31. Dezember 2022 bei einem ermittelten Bruttovermögen von Fr. 67'119.--, welches sich zusammensetzt aus den Sparguthaben/Wertschriften im Betrag von Fr. 59'408.-- und dem Fahrzeug der Marke Lexus GS 300 Edition im Betrag von Fr. 7'711.--, und abzüglich des gesetzlichen Freibetrags von Fr. 50'000.-- ein anrechenbares Vermögen von Fr. 17'119.-- und damit ein Vermögensverzehr im Umfang von gerundet Fr. 1'712.-- (Fr. 17'119.-- : 10; vgl. Berechnungsblatt Urk. 6/109/1), wobei die Beschwerdegegnerin – aus Versehen – in ihren Berechnungen fälschlicherweise von einem Fahrzeugwert von Fr. 7'712.”
“sowie ein Lexus GS 300 Edition. Beim Vermögen hat die Beschwerdegegnerin den Toyota, welcher der Beschwerdeführer als Geschäftsfahrzeug benutzt, aus Altersgründen (vgl. Fahrzeugbewertung, Urk. 6/94) aus der Berechnung herausgenommen und beim Vermögen nur noch den Wert des Personenwagens der Marke Lexus in der Höhe von Fr. 7'711.-- berücksichtigt (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer beanstandete den Wert des Lexus in dem Sinne, dass die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, den altersbedingten Wertverlust in ihren Berechnungen miteinzubeziehen (Urk. 1 S. 7). In den Akten findet sich eine Bewertung des Fahrzeugs vom 3. August 2021, in welcher die I.___ das Fahrzeug, gestützt auf die J.___ AG Kalkulation mit Fr. 7'711.-- bewertet hat (Urk. 6/5/1-2). Diesbezüglich ist die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, alljährlich neue Abklärungen zu tätigen. Diese erfolgen jeweils an den periodischen Überprüfungen (Art. 25 Abs. 1 lit. d und Art. 30 ELV). Ist der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden, ist es ihm unbenommen, eine berichtigte beziehungsweise angepasste Vermögensbewertung für den Lexus bei der Beschwerdegegnerin einzureichen.”
“8 Nebst dem Sparguthaben und Wertschriften gehören auch zwei Fahrzeuge dem Beschwerdeführer: Ein Toyota Hiace 2.7 sowie ein Lexus GS 300 Edition. Beim Vermögen hat die Beschwerdegegnerin den Toyota, welcher der Beschwerdeführer als Geschäftsfahrzeug benutzt, aus Altersgründen (vgl. Fahrzeugbewertung, Urk. 6/94) aus der Berechnung herausgenommen und beim Vermögen nur noch den Wert des Personenwagens der Marke Lexus in der Höhe von Fr. 7'711.-- berücksichtigt (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer beanstandete den Wert des Lexus in dem Sinne, dass die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, den altersbedingten Wertverlust in ihren Berechnungen miteinzubeziehen (Urk. 1 S. 7). In den Akten findet sich eine Bewertung des Fahrzeugs vom 3. August 2021, in welcher die I.___ das Fahrzeug, gestützt auf die J.___ AG Kalkulation mit Fr. 7'711.-- bewertet hat (Urk. 6/5/1-2). Diesbezüglich ist die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, alljährlich neue Abklärungen zu tätigen. Diese erfolgen jeweils an den periodischen Überprüfungen (Art. 25 Abs. 1 lit. d und Art. 30 ELV). Ist der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden, ist es ihm unbenommen, eine berichtigte beziehungsweise angepasste Vermögensbewertung für den Lexus bei der Beschwerdegegnerin einzureichen. 4.9 Zusammenfassend ist die Vermögensaufstellung der Beschwerdegegnerin für die Zeitperiode August 2021 bis Ende 2022 und Anfang 2023 (Urk. 6/105) zu bestätigen. Demzufolge resultiert für den 1. September bis 31. Dezember 2022 bei einem ermittelten Bruttovermögen von Fr. 67'119.--, welches sich zusammensetzt aus den Sparguthaben/Wertschriften im Betrag von Fr. 59'408.-- und dem Fahrzeug der Marke Lexus GS 300 Edition im Betrag von Fr. 7'711.--, und abzüglich des gesetzlichen Freibetrags von Fr. 50'000.-- ein anrechenbares Vermögen von Fr. 17'119.-- und damit ein Vermögensverzehr im Umfang von gerundet Fr. 1'712.-- (Fr. 17'119.-- : 10; vgl. Berechnungsblatt Urk. 6/109/1), wobei die Beschwerdegegnerin – aus Versehen – in ihren Berechnungen fälschlicherweise von einem Fahrzeugwert von Fr. 7'712.”
Die periodische Überprüfung nach Art. 30 ELV kann mittels eines Meldeformulars erfolgen, mit der Aufforderung, die wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und Belege einzureichen.
“Aufgrund der periodischen Revision der EL (vgl. Art. 30 ELV) wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21 Juli 2017 (AB 29 f.) durch die Beschwerdegegnerin aufgefordert, die wirtschaftlichen Verhältnisse anhand eines Formulars darzulegen und entsprechende Belege einzureichen. Am 26. November 2017 hat die Beschwerdeführerin daraufhin erstmals gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, der Mietzins inkl. Nebenkosten betrage pro Jahr Fr. 15'000.-- (AB 35/3). Dem entsprechenden Meldeformular beigelegt waren u. a. ein Schreiben vom 22. August 2017 (AB 41/1) mit dem Titel «Mietzins Oktober 2017», in dem B.________ (Vermieter) aus ..., adressiert an eine C.________, für eine 3.5-Zimmer-Wohnung pro Monat einen Mietzins in der Höhe von Fr. 1'250.-- geltend macht, sowie eine Bezahlung des Betrages mit Einzahlungsschein verlangt. Handschriftlich wurde auf diesem Schreiben «Mietüberweisung mit Bank Fr. 840.-- in die Hand Fr. 410.--» vermerkt (vgl. AB 41/1). Ebenfalls beigelegt war der zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vermieter abgeschlossene Mietvertrag über eine 2.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.