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Bei auswärtiger Verpflegung sind nur die Mehrkosten gegenüber der Heimverpflegung in Abzug zu bringen. Die Verwaltung beruft sich insoweit auf Art. 11 ELV i.V.m. Art. 11 Abs. 2 AHVV und nennt konkret Ansätze (z. B. Fr. 3.50 für Frühstück, Fr. 10.– für Mittagessen, Fr. 8.– für Nachtessen). Im vorliegenden Sachverhalt konnten demnach nur die Mehrkosten für Frühstück oder Nachtessen in Betracht fallen.
“___ Auslagen für auswärtige Verpflegung entstünden, da die Ehefrau die Einrichtung während ihrer Schicht aufgrund der Betreuungsbedürftigkeit der betreuten Personen nicht verlassen könne. Der Arbeitgeber komme für diese unumgänglichen Berufsauslagen nicht auf. Für jede Hauptmahlzeit seien der Ehefrau des Beschwerdeführers deshalb zwischen Fr. 9.-- und Fr. 11.-- anzurechnen. Insgesamt entstünden somit jährliche ausgewiesene Gewinnungskosten von Fr. 1'305.-- (261 Arbeitstage x Fr. 10.-- / 2). Zwecks Erhalt der Arbeitsstelle und Anpassung an die neuen Regelungen habe die Ehefrau zudem eine berufsorientierte Weiterbildung absolvieren müssen. Die Ausbildung in […] Grundlagen habe sie im November 2017 abgeschlossen. Die Ausbildung habe Fr. 4'400.-- gekostet; diese Kosten seien ebenfalls als Gewinnungskosten zu qualifizieren. Eine Erwerbstätigkeit sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Betreuungsbedürftigkeit der jüngsten Kinder (aktuell 4, 8, 12) nicht zumutbar. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 13. Juli 2018 fest (act. G 8), dass gemäss Art. 11 ELV i.V.m. Art. 11 Abs. 2 AHVV für ein Frühstück Fr. 3.50, für ein Mittagessen Fr. 10.-- und für ein Nachtessen Fr. 8.-- als Mehrkosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen seien. Vorliegend könne es sich nur um die Mehrkosten für das Frühstück oder das Nachtessen handeln. Zudem könnten nur die Mehrkosten in Abzug gebracht werden. Selbst wenn aber die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gewinnungskosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 1'305.-- pro Jahr berücksichtigt würden, bestünde nach wie vor ein Einnahmenüberschuss. Die ebenfalls geltend gemachten Gewinnungskosten von Fr. 4'400.-- pro Jahr für eine Weiterbildung der Ehefrau könnten im jetzigen Zeitpunkt nicht angerechnet werden. Die Rechtsvertreterin habe keinerlei Belege für ihre Behauptung, die Ehefrau habe die Weiterbildung zum Erhalt der Arbeitsstelle absolvieren müssen, eingereicht. Zudem fehle ein Beleg für die Weiterbildungskosten. Am 31. Januar 2019 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Honorarnote über den Betrag von Fr.”
“___ Auslagen für auswärtige Verpflegung entstünden, da die Ehefrau die Einrichtung während ihrer Schicht aufgrund der Betreuungsbedürftigkeit der betreuten Personen nicht verlassen könne. Der Arbeitgeber komme für diese unumgänglichen Berufsauslagen nicht auf. Für jede Hauptmahlzeit seien der Ehefrau des Beschwerdeführers deshalb zwischen Fr. 9.-- und Fr. 11.-- anzurechnen. Insgesamt entstünden somit jährliche ausgewiesene Gewinnungskosten von Fr. 1'305.-- (261 Arbeitstage x Fr. 10.-- / 2). Zwecks Erhalt der Arbeitsstelle und Anpassung an die neuen Regelungen habe die Ehefrau zudem eine berufsorientierte Weiterbildung absolvieren müssen. Die Ausbildung in […] Grundlagen habe sie im November 2017 abgeschlossen. Die Ausbildung habe Fr. 4'400.-- gekostet; diese Kosten seien ebenfalls als Gewinnungskosten zu qualifizieren. Eine Erwerbstätigkeit sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Betreuungsbedürftigkeit der jüngsten Kinder (aktuell 4, 8, 12) nicht zumutbar. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 13. Juli 2018 fest (act. G 8), dass gemäss Art. 11 ELV i.V.m. Art. 11 Abs. 2 AHVV für ein Frühstück Fr. 3.50, für ein Mittagessen Fr. 10.-- und für ein Nachtessen Fr. 8.-- als Mehrkosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen seien. Vorliegend könne es sich nur um die Mehrkosten für das Frühstück oder das Nachtessen handeln. Zudem könnten nur die Mehrkosten in Abzug gebracht werden. Selbst wenn aber die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gewinnungskosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 1'305.-- pro Jahr berücksichtigt würden, bestünde nach wie vor ein Einnahmenüberschuss. Die ebenfalls geltend gemachten Gewinnungskosten von Fr. 4'400.-- pro Jahr für eine Weiterbildung der Ehefrau könnten im jetzigen Zeitpunkt nicht angerechnet werden. Die Rechtsvertreterin habe keinerlei Belege für ihre Behauptung, die Ehefrau habe die Weiterbildung zum Erhalt der Arbeitsstelle absolvieren müssen, eingereicht. Zudem fehle ein Beleg für die Weiterbildungskosten. Am 31. Januar 2019 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Honorarnote über den Betrag von Fr.”
In der Praxis kann sich bei der Berechnung der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung gelegentlich nur auf das Frühstück oder das Nachtessen abstellen lassen.
“___ Auslagen für auswärtige Verpflegung entstünden, da die Ehefrau die Einrichtung während ihrer Schicht aufgrund der Betreuungsbedürftigkeit der betreuten Personen nicht verlassen könne. Der Arbeitgeber komme für diese unumgänglichen Berufsauslagen nicht auf. Für jede Hauptmahlzeit seien der Ehefrau des Beschwerdeführers deshalb zwischen Fr. 9.-- und Fr. 11.-- anzurechnen. Insgesamt entstünden somit jährliche ausgewiesene Gewinnungskosten von Fr. 1'305.-- (261 Arbeitstage x Fr. 10.-- / 2). Zwecks Erhalt der Arbeitsstelle und Anpassung an die neuen Regelungen habe die Ehefrau zudem eine berufsorientierte Weiterbildung absolvieren müssen. Die Ausbildung in […] Grundlagen habe sie im November 2017 abgeschlossen. Die Ausbildung habe Fr. 4'400.-- gekostet; diese Kosten seien ebenfalls als Gewinnungskosten zu qualifizieren. Eine Erwerbstätigkeit sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Betreuungsbedürftigkeit der jüngsten Kinder (aktuell 4, 8, 12) nicht zumutbar. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 13. Juli 2018 fest (act. G 8), dass gemäss Art. 11 ELV i.V.m. Art. 11 Abs. 2 AHVV für ein Frühstück Fr. 3.50, für ein Mittagessen Fr. 10.-- und für ein Nachtessen Fr. 8.-- als Mehrkosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen seien. Vorliegend könne es sich nur um die Mehrkosten für das Frühstück oder das Nachtessen handeln. Zudem könnten nur die Mehrkosten in Abzug gebracht werden. Selbst wenn aber die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gewinnungskosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 1'305.-- pro Jahr berücksichtigt würden, bestünde nach wie vor ein Einnahmenüberschuss. Die ebenfalls geltend gemachten Gewinnungskosten von Fr. 4'400.-- pro Jahr für eine Weiterbildung der Ehefrau könnten im jetzigen Zeitpunkt nicht angerechnet werden. Die Rechtsvertreterin habe keinerlei Belege für ihre Behauptung, die Ehefrau habe die Weiterbildung zum Erhalt der Arbeitsstelle absolvieren müssen, eingereicht. Zudem fehle ein Beleg für die Weiterbildungskosten. Am 31. Januar 2019 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Honorarnote über den Betrag von Fr.”
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