23 commentaries
Bei Fahrnisbauten, die steuerrechtlich nicht als Grundstücke gelten und keinen Eigenmietwert bzw. Liegenschaftsertrag ergeben, findet der in Art. 16 ELV vorgesehene pauschale Abzug für Gebäudeunterhaltskosten keine Anwendung.
“Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, in diskriminierungsfreier Auslegung von Art. 16 Abs. 1 ELV müssten auch ihm Gebäudeunterhaltskosten als anerkannte Ausgaben zugebilligt werden, und zwar nicht nur in der Höhe des für die direkte Steuer anwendbaren kantonalen Pauschalabzugs von 20 % des Eigenmietwerts (vgl. Art. 36 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der kantonalen Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [BSG 661.312.51]), sondern einer „realistischen“ Pauschale von Fr. 5'000.-- (Beschwerde S. 15 ff. Ziff. 2.2.5.5/36 ff.). Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, es bestehe kein Anspruch auf einen solchen Abzug, weil die Fahrnisbaute keinen Eigenmietwert aufweise und folglich kein Ertrag i.S.v. Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG resultiere (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.7; Duplik S. 2 f. Ziff. 4). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG setzt der Abzug von Gebäudeunterhaltskosten – in Form eines Pauschalabzuges (Art. 16 ELV) – einen mindestens so hohen Liegenschaftsertrag voraus. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehen keine triftigen Gründe dafür, dass diese Regelung nicht dem wahren Sinn der Norm entspricht (vgl. E. 2.4 hiervor). Liesse man die Gebäudeunterhaltskosten ohne anzurechnenden Liegenschaftsertrag zum Abzug zu, würde die daraus resultierende Ergänzungsleistung nicht der Gewährleistung des Existenzbedarfs des EL-Ansprechers oder -Bezügers dienen, sondern – zweckwidrig – der Erhaltung des Vermögensstandes (BGE 142 V 311 E. 4 S. 316). Mobile Unterkünfte werden nicht im Grundbuch eingetragen (Art. 677 Abs. 1 und 2 ZGB) und steuerrechtlich nicht als Grundstücke (oder anderes unbewegliches Vermögen) qualifiziert (Art. 52 StG e contrario). Dementsprechend resultiert aus einer Fahrnisbaute auch kein Liegenschaftsertrag bzw. Eigenmietwert (Art. 25 Abs. 1 lit. b StG e contrario). Der Beschwerdeführer geht somit fehl in seiner Argumentation, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Eigentümer einer Liegenschaft Gebäudeunterhaltskosten geltend machen könne, während der Eigentümer einer Fahrnisbaute leer ausgehe (Beschwerde S.”
Für die Gebäudeunterhaltskosten ist der im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug massgeblich; dies gilt auch, wenn sich die Liegenschaft in einem andern Kanton befindet. Im Kanton Zürich beträgt dieser Pauschalabzug 20 % des Bruttoertrags.
“WEL). Massgeblich ist derjenige Ertrag, der bei Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, mithin der marktkonforme Mietzins (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 4 mit Hinweisen). Von diesem (hypothetischen) Ertrag sind als anerkannte Ausgaben nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten und der effektive Hypothekarzins bis maximal zum Bruttoertrag abzuziehen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 172). Dadurch werden die gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG als Einnahmen anzurechnenden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen auf die Nettoeinkünfte beschränkt (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1784 f. Rz 102; vgl. auch BGE 138 V 17 E. 4.2.3). Gemäss Art. 16 Abs. 1 ELV gilt für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug; dies selbst dann, wenn die Liegenschaft in einem anderen Kanton gelegen ist (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1786 f. Rz 104). Im Kanton Zürich beträgt dieser 20 % vom Bruttoertrag (vgl. Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens in Verbindung mit § 30 Abs. 5 des Steuergesetzes; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 170). Werden die Möglichkeiten zur Erzielung eines Ertrages aus einer Immobilie nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft, liegt ein Verzicht nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG vor, wenn es dem Nutzungsberechtigten zumutbar und objektiv möglich wäre, die Immobilie entgeltlich durch eine Drittperson nutzen zu lassen. Bei Liegenschaften, die keinen ernsthaften Mangel aufweisen, besteht eine natürliche Vermutung für eine Verwertbarkeit der Nutzungsmöglichkeiten zu einem angemessenen Preis (Jöhl/Usinger-Egger, a.”
“WEL). Massgeblich ist derjenige Ertrag, der bei Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, mithin der marktkonforme Mietzins (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 4 mit Hinweisen). Von diesem (hypothetischen) Ertrag sind als anerkannte Ausgaben nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten und der effektive Hypothekarzins bis maximal zum Bruttoertrag abzuziehen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 172). Dadurch werden die gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG als Einnahmen anzurechnenden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen auf die Nettoeinkünfte beschränkt (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1784 f. Rz 102; vgl. auch BGE 138 V 17 E. 4.2.3). Gemäss Art. 16 Abs. 1 ELV gilt für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug; dies selbst dann, wenn die Liegenschaft in einem anderen Kanton gelegen ist (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1786 f. Rz 104). Im Kanton Zürich beträgt dieser 20 % vom Bruttoertrag (vgl. Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens in Verbindung mit § 30 Abs. 5 des Steuergesetzes; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 170). Werden die Möglichkeiten zur Erzielung eines Ertrages aus einer Immobilie nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft, liegt ein Verzicht nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG vor, wenn es dem Nutzungsberechtigten zumutbar und objektiv möglich wäre, die Immobilie entgeltlich durch eine Drittperson nutzen zu lassen. Bei Liegenschaften, die keinen ernsthaften Mangel aufweisen, besteht eine natürliche Vermutung für eine Verwertbarkeit der Nutzungsmöglichkeiten zu einem angemessenen Preis (Jöhl/Usinger-Egger, a.”
“WEL). Massgeblich ist derjenige Ertrag, der bei Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, mithin der marktkonforme Mietzins (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 4 mit Hinweisen). Von diesem (hypothetischen) Ertrag sind als anerkannte Ausgaben nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten und der effektive Hypothekarzins bis maximal zum Bruttoertrag abzuziehen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 172). Dadurch werden die gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG als Einnahmen anzurechnenden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen auf die Nettoeinkünfte beschränkt (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1784 f. Rz 102; vgl. auch BGE 138 V 17 E. 4.2.3). Gemäss Art. 16 Abs. 1 ELV gilt für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug; dies selbst dann, wenn die Liegenschaft in einem anderen Kanton gelegen ist (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1786 f. Rz 104). Im Kanton Zürich beträgt dieser 20 % vom Bruttoertrag (vgl. Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens in Verbindung mit § 30 Abs. 5 des Steuergesetzes; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 170). Werden die Möglichkeiten zur Erzielung eines Ertrages aus einer Immobilie nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft, liegt ein Verzicht nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG vor, wenn es dem Nutzungsberechtigten zumutbar und objektiv möglich wäre, die Immobilie entgeltlich durch eine Drittperson nutzen zu lassen. Bei Liegenschaften, die keinen ernsthaften Mangel aufweisen, besteht eine natürliche Vermutung für eine Verwertbarkeit der Nutzungsmöglichkeiten zu einem angemessenen Preis (Jöhl/Usinger-Egger, a.”
“WEL). Massgeblich ist derjenige Ertrag, der bei Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, mithin der marktkonforme Mietzins (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 4 mit Hinweisen). Von diesem (hypothetischen) Ertrag sind als anerkannte Ausgaben nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten und der effektive Hypothekarzins bis maximal zum Bruttoertrag abzuziehen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 172). Dadurch werden die gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG als Einnahmen anzurechnenden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen auf die Nettoeinkünfte beschränkt (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1784 f. Rz 102; vgl. auch BGE 138 V 17 E. 4.2.3). Gemäss Art. 16 Abs. 1 ELV gilt für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug; dies selbst dann, wenn die Liegenschaft in einem anderen Kanton gelegen ist (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1786 f. Rz 104). Im Kanton Zürich beträgt dieser 20 % vom Bruttoertrag (vgl. Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens in Verbindung mit § 30 Abs. 5 des Steuergesetzes; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 170). Werden die Möglichkeiten zur Erzielung eines Ertrages aus einer Immobilie nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft, liegt ein Verzicht nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG vor, wenn es dem Nutzungsberechtigten zumutbar und objektiv möglich wäre, die Immobilie entgeltlich durch eine Drittperson nutzen zu lassen. Bei Liegenschaften, die keinen ernsthaften Mangel aufweisen, besteht eine natürliche Vermutung für eine Verwertbarkeit der Nutzungsmöglichkeiten zu einem angemessenen Preis (Jöhl/Usinger-Egger, a.”
Für die Berechnung der Ergänzungsleistung sind bei den Gebäudeunterhaltskosten nicht die effektiven Auslagen, sondern der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton geltende Pauschalabzug massgebend.
“Der Untersuchungsgrundsatz ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer sowohl die Sachverhaltsrügen als auch die geltend gemachten Rechtsverletzungen hinreichend substantiieren muss. Allerdings sind die entsprechenden Anforderungen, in Nachachtung des Gebots des einfachen Verfahrens im Sinne von Art. 61 lit. a ATSG, gering (Susanne Bollinger, in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2019, Art. 61 N 25). 5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst auf Seite der anerkannten Ausgaben, dass seine Gebäudeunterhaltungskosten zu tief berechnet seien. So würden diese im Jahr 2023 Fr. 6’762.55 betragen. Die tieferen Kosten der Jahre zuvor hätten nicht gehalten werden können und seien ab 2023 anzupassen. In der Verfügung der Ausgleichskasse vom 7. November 2023 sind Fr. 2'746.- - als Ausgaben für die Gebäudeunterhaltung anerkannt. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG werden Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als Ausgaben anerkannt. Art. 16 Abs. 1 ELV präzisiert diesbezüglich, dass für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug gilt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind damit für die EL-Berechnung nicht die effektiven Gebäudeunterhaltskosten, sondern der definierte Pauschalabzug massgeblich. Im Kanton Basel-Landschaft beträgt dieser gemäss § 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 bei über 10-jährigen Gebäuden 25 % und bei bis zu 10-jährigen Gebäuden 20 % des Eigenmietwertes für selbst genutzte Liegenschaften oder des Bruttomietertrages. Unter der (unbestrittenen) Voraussetzung eines mehr als zehn Jahres alten Gebäudes und bei einem (ebenfalls unbestrittenen) Eigenmietwert von Fr. 10'983.-- betragen die Gebäudeunterhaltungskosten, wie von der Ausgleichskasse richtigerweise angenommen, Fr. 2'746.-- (Fr. 10'983.-- × 25 %), womit dieser Ausgabeposten nicht zu beanstanden ist. 5.2.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer betreffend die anerkannten Ausgaben die Ausweisung der Hypothekarzinsen.”
Für die Anrechnung des Pauschalabzugs nach Art. 16 ELV ist kein Nachweis über tatsächlich im betreffenden Jahr bezahlte Gebäudeunterhaltskosten erforderlich. Der Pauschalabzug dient als Ausgleich zwischen Jahren mit geringen bzw. keinen Unterhaltskosten und Jahren mit hohen Unterhaltskosten (vgl. E. 3.4; Bezug auf EVG-Entscheid 26.2.1987).
“Soweit die Beschwerdegegnerin gegen die Anrechnung des Pauschalabzugs für Gebäudeunterhaltskosten vorbringt, es liege kein Nachweis über die effektive Bezahlung von Gebäudeunterhaltskosten durch die Beschwerdeführerin vor, solche seien denn auch nicht bei der Steuererklärung angegeben worden (vgl. AB 20 S. 2), ist festzuhalten, dass eine Anrechnung der Pauschale für Gebäudeunterhaltskosten im Sinne von Art. 16 ELV keinen solchen Nachweis erfordert. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht) bereits mit Entscheid vom 26. Februar 1987 (ZAK 1987 S. 309 ff.) festgestellt hat, ist die Gesetzmässigkeit des Pauschalabzugs gemäss Art. 16 ELV zu bejahen. Dabei führte das EVG unter anderem aus, dass der Pauschalabzug einen Ausgleich zwischen Jahren ohne bzw. mit nur geringen Gebäudeunterhaltskosten und Jahren mit grossen (den Pauschalbetrag übersteigenden) Unterhaltskosten schafft (ZAK 1987 S. 311 f. E. 4). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Anrechnung des Pauschalabzugs gemäss Art. 16 ELV für Gebäudeunterhaltskosten nicht voraussetzt, dass im betreffenden Jahr Unterhaltskosten angefallen sind. Vorausgesetzt ist nach dem in Erwägung”
Bei der Ermittlung eines fiktiven Mietzinses (z. B. für nicht vermietete, im Ausland gelegene Liegenschaften) ist vom hypothetischen Liegenschaftsertrag eine Pauschale für Gebäudeunterhalt abzuziehen; die Anwendung dieser Pauschale erfolgt entsprechend Art. 16 ELV (kantonaler Pauschalabzug, bei Fehlen einer kantonalen Regelung der Bundespauschalabzug).
“Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften im Ausland ist neben der Berücksichtigung des Verkehrswertes auf der Vermögensseite zudem auf der Einnahmenseite der Mietzinsertrag der Liegenschaft anzurechnen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz 3433.03). Für den Fall, dass die Liegenschaft nicht vermietet wird und leer steht, ist derjenige Liegenschaftsertrag massgeben, der bei der Vermietung tatsächlich erzielt werden könnte Das Bundesgericht hat hier zwei Bemessungsmethoden als im Einzelfall geeignet erachtet, einen hinreichenden Erfahrungs- und Annäherungswert zu liefern, der dem tatsächlich erzielbaren Marktwert im Ausland nahekommt (Urteil des EVG vom 8. November 2005, P33/05 E. 3-4). Nach der einen Methode ist als fiktiver Mietzins ein durchschnittlicher Ertrag anzurechnen, welcher während der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Baute einer angemessenen Rendite entspricht. Als durchschnittlicher Ertrag für die ganze Lebensdauer einer Liegenschaft kann von einem Mittelwert von 5% des Verkehrswertes ausgegangen werden. Von diesem hypothetischen Ertrag sind eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten (gemäss Art. 16 ELV gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug) und der Hypothekarzins abzuziehen (vgl. auch ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, a.a.O., S. 172). Nach der anderen Vorgehensweise sind dieselben Grundsätze wie im Falle eines Vermögensverzichts anzuwenden und deshalb zur Bestimmung des hypothetischen Liegenschaftsertrages vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (vgl. auch WEL Rz. 3482,10-11). Es ist im jeweils konkreten Fall zu eruieren, welche Methode zu einem realistischeren Ergebnis führt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2019, 9C_751/2018, E. 7.2; Urteil des EVG vom 8. November 2005, P 33/05, E. 4). Die Beschwerdegegnerin berechnet den Liegenschaftsertrag gemäss den vorliegenden Akten anhand des durchschnittlichen Liegenschaftsertrages während der Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Baute unter Abzug der zulässigen Pauschale und des Hypothekarzinses. Im Lichte der vorab zitierten Rechtsprechung (vgl.”
“Auf die Grundsätze der direkten Bundessteuer wird in der ELV an verschiedenen Stellen verwiesen. So ist in Art. 12 ELV geregelt, dass für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Abs. 1), und dass, wenn solche Grundsätze fehlen, diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend sind (Abs. 2). Des Gleichen ist in Art. 16 ELV geregelt, dass für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug gilt (Abs. 1), und dass, wenn die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vorsieht, der für die direkte Bundessteuer anwendbare Pauschalabzug gilt (Abs. 1). Art. 17a Abs. 1 ELV bestimmt sodann, dass das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten ist.”
Fehlt in der kantonalen Steuergesetzgebung ein Pauschalabzug, findet der für die direkte Bundessteuer anwendbare Pauschalbetrag für Unterhaltskosten von Gebäuden Anwendung.
“Der Gesetzgeber hat sodann davon abgesehen, dem Bundesrat eine Kompetenz einzuräumen, um die anerkannten Ausgaben im Sinne von Gewinnungskosten zu regeln (vgl. Art. 10 ELG). Rechtsvergleichend gilt es sodann festzustellen, dass in den Fällen, in denen im Sozialversicherungsrecht die Grundsätze der direkten Bundessteuer gelten sollen, der Gesetzgeber beziehungsweise - bei einer entsprechenden Kompetenz - der Verordnungsgeber in Verordnungsbestimmungen ausdrücklich auf das Recht der direkten Bundessteuer verwiesen hat. So sind gemäss Art. 12 Abs. 2 ELV die Grundsätze über die direkte Bundessteuer für die Bemessung des Mietwerts und der Einkommen aus Untermiete massgebend, wenn in der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton Grundsätze für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete fehlen. Des Weiteren kommt gemäss Art. 16 Abs. 2 ELV der für die direkte Bundessteuer anwendbare Pauschalbetrag für Unterhaltskosten von Gebäuden zur Anwendung, wenn die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vorsieht. Sodann ist in Art. 7 lit. cbis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) geregelt, dass zu dem für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebenden Lohn geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen gehören, wobei für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung die Vorschriften über die direkte Bundessteuer gelten. Schliesslich sind laut Art. 18 Abs. 1 AHVV für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2 lit. a–e des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zulässigen Abzüge vom Einkommen die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend.”
Art. 16 ELV lässt die Anwendung von Pauschalen zu. In Kanton Zürich wird gestützt auf die kantonale Praxis bzw. Verfügung ein Pauschalabzug von 20% des Brutto‑Mietertrags bzw. Brutto‑Mietwerts für Gebäudeunterhaltskosten berücksichtigt.
“c ELG unter anderem ein Prozentsatz des Reinvermögens – bei Altersrentnerinnen und -rentnern 10 % –, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- und bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt. Nach Art. 17 Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese nach Art. 17 Abs. 4 ELV nicht zum Steuerwert, sondern zum Verkehrswert einzusetzen. Des Weiteren gehören nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen zu den anrechenbaren Einnahmen. Bei Erträgen aus Wohneigentum sind nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen als Abzüge zugelassen, und zwar in ihrer Summe (vgl. BGE 138 V 17) bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft. Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt nach Art. 16 ELV ein Pauschalabzug, welcher dem Abzug für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, subsidiär dem Abzug für die direkte Bundessteuer entspricht. Im Kanton Zürich beläuft sich die Pauschale auf 20 % des Brutto-Mietertrags beziehungsweise des Brutto-Mietwertes (Ziffer II der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens vom 7. September 2002; Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften, Rz. 49 ff.). Schliesslich sind nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch die Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist.”
“Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, das heisst ein pauschaler Abzug in der Höhe von 20 % des Bruttoertrages, steht in Übereinstimmung mit Art. 16 ELV. Dort ist explizit die Anwendung von Pauschalen vorgesehen. Die Verordnungsbestimmung und der darin vorgesehene Pauschalabzug sind gesetzeskonform. Im Kanton Zürich ist eine Pauschale von 20 % zu berücksichtigen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 239 Rz 614 u. Fn 762; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 10 Rz 240; vgl. auch die Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens vom 7. September 2002).”
“(Fr. 1'000.-- / Fr. 46.67; vgl. vorne E. 2.3.5; siehe auch AB 18/1). Gemäss den von den Beschwerdeführenden im Verwaltungsverfahren ins Recht gelegten Standortinformationen des Beratungsunternehmens F.________ AG vom 7. November 2021 (AB 18/25-31) betrug die mittlere (50 %-Qauntil) Nettomiete pro Quadratmeter [m2] und Jahr im dritten Quartal 2020 Fr. 176.-- (vgl. AB 18/28). Dieser Wert erscheint angemessen und wurde denn auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, weshalb darauf abzustellen ist. Bei einer Nettowohnfläche von 154 m2 gemäss Baubeschrieb der Liegenschaft (Beschwerdebeilage [BB] 8/2) resultiert damit ein Jahreswert des Wohnrechts von Fr. 27'104.-- (Fr. 176.-- x 154). Von diesem Wert sind die Hypothekarzinsen von Fr. 6'853.-- im Jahr 2020 (vgl. AB 18/2 bzw. 8/1 f.) und die Gebäudeunterhaltskosten von 20 % der Nettomiete (vgl. Art. 16 ELV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b [zweite Variante] der kantonalen Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG 661.312.51; siehe zudem Rz.”
Zur Gebäudeunterhaltskostenpauschale (20 %) sind keine weiteren liegenschaftsbezogenen Unkosten vom Bruttoertrag abziehbar. Zusätzlich anerkannt werden nur Hypothekarzinsen; zeitlich massgeblich sind einzig Zinsen für Hypotheken, die zum Zeitpunkt der Verzichtshandlung bereits bestanden.
“f. WEL) von Fr. 7'470.-- (Grundbuchblatt Nr. …) und Fr. 560.-- (Grundbuchblatt Nr. …) sowie ein Ertrag aus Vermietung von Fr. 840.-- (Grundbuchblatt Nr. …) aufgeführt sind (act. II 15 S. 32 f., 19 S. 11 f.; vgl. zum Ganzen Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1836 Rz. 152). Vom gesamten Ertragswert von brutto Fr. 8'870.-- brachte sie die Gebäudeunterhaltskostenpauschale von 20 %, ausmachend Fr. 1'774.--, in Abzug (vgl. Art. 16 Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b [zweite Variante] der kantonalen Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG 661.312.51]), was nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil des BGer vom 7. Mai 2010, 9C_822/2009, E. 3.4, WEL Rz. 3524.03). Nebst der Unterhaltskostenpauschale sind vom Bruttoertrag, abgesehen von allfälligen durch die Nutzniesserin zu tragenden Hypothekarzinsen (vgl. dazu Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG), keine weiteren mit der Liegenschaft in Zusammenhang stehende Unkosten abzuziehen. Dies gilt insbesondere auch für die Liegenschaftssteuer (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1836 Rz. 153; dazu Beschwerde, S. 2). Was die Berücksichtigung der Hypothekarzinsen betrifft, sind in zeitlicher Hinsicht einzig diejenigen Zinsen für im Zeitpunkt der Verzichtshandlung bereits bestehende Hypotheken massgebend (vgl. auch E. 3.2 hiervor). Dementsprechend sind die Zinsforderungen für die erst nach dem Verzicht auf die Nutzniessung im Zusammenhang mit der Sanierung der Liegenschaft Grundbuchblatt Nr.”
“), an Stelle der Gebäudeunterhaltspauschale von 1/5 des Eigenmietwerts seien die effektiven Unterhaltskosten in Abzug zu bringen, was zu einem Einkommensverzicht von Fr. 5'779.-- anstatt Fr. 14'670.-- führe. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unterhaltskosten für das Jahr 2019 von Fr. 13'211.-- (vgl. Beschwerde S. 4 III. Ziff. 6; act. I 6 f.) sind nicht in ihrem gesamten Umfang abziehbar, da die zwingende gesetzliche Regelung (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ELV) dazu nicht Hand bietet. Abgesehen davon, ist darauf hinzuweisen, dass der Gebäudeunterhalt nicht vernachlässigt werden kann und dieser erst beim Bezug von Ergänzungsleistungen dann – quasi aufgespart – insgesamt abziehbar wäre. Denn der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen (Art. 764 Abs. 1 ZGB). Er haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist (Art. 752 Abs. 1 ZGB). Art. 16 Abs. 1 ELV sieht für die Gebäudeunterhaltskosten einen Pauschalabzug vor. Dies schliesst es aus, zusätzlich zur Unterhaltskostenpauschale irgendwelche mit der Liegenschaft in Zusammenhang stehende Unkosten vom Bruttoertrag abzuziehen. Neben der Unterhaltskostenpauschale werden nur die Hypothekarzinsen zum Abzug zugelassen (Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1836 Rz. 153).”
“2]), es sei kein Verzicht anzunehmen, da die Eigentümer der fraglichen Liegenschaft nach Realisierung des beabsichtigten Verkaufs die Beschwerdeführerin für den Verzicht auf die Nutzniessung zu entschädigen gedenkten, was zu berücksichtigen sei, ist ihr nicht zu folgen, da die Anrechnung einer allfälligen Entschädigung erst im Zeitpunkt des Verkaufs berücksichtigt werden könnte. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht von einem Verzichtstatbestand im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG aus (vgl. E. 2.5.1 hiervor) aus, weshalb der Jahreswert der Nutzniessung als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen ist (vgl. E. 2.5.3 hiervor). Dementsprechend rechnete die Beschwerdegegnerin unter "sonstige Einnahmen" Fr. 14'670.-- aus Verzicht auf eine Nutzniessung an (vgl. act. II 18/6). Dabei ging sie in Bezug auf die Liegenschaft … Gbbl.-Nr. … unter Zugrundelegung der Steuererklärung 2019 (act. II 6; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 8) von einem jährlichen Mietertrag bzw. Mietwert von Fr. 21'600.-- aus. Dieser Betrag und die hiervon in Abzug gebrachten Hypothekarzinsen von Fr. 2'610.-- jährlich werden von der Beschwerdeführerin ausdrücklich als korrekt anerkannt (Beschwerde S. 3 III. Ziff. 3; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 8 f.). Weiter brachte die Beschwerdegegnerin die Gebäudeunterhaltspauschale (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ELV) von 20 % (von Fr. 21'600.--; Art. 36 Abs. 2 des bernischen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG 661.312.51]), ausmachend Fr. 4'320.--, in Abzug, was von der Beschwerdeführerin als einziger Punkt bestritten wird. Sie macht geltend (Beschwerde S. 4 III. Ziff. 4 ff.), an Stelle der Gebäudeunterhaltspauschale von 1/5 des Eigenmietwerts seien die effektiven Unterhaltskosten in Abzug zu bringen, was zu einem Einkommensverzicht von Fr. 5'779.-- anstatt Fr. 14'670.-- führe. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unterhaltskosten für das Jahr 2019 von Fr. 13'211.-- (vgl. Beschwerde S. 4 III. Ziff. 6; act. I 6 f.) sind nicht in ihrem gesamten Umfang abziehbar, da die zwingende gesetzliche Regelung (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ELV) dazu nicht Hand bietet. Abgesehen davon, ist darauf hinzuweisen, dass der Gebäudeunterhalt nicht vernachlässigt werden kann und dieser erst beim Bezug von Ergänzungsleistungen dann – quasi aufgespart – insgesamt abziehbar wäre.”
Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der Pauschalabzug, der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbar ist.
“Wird der Eigenmietwert als (fiktive) Einnahme in der vollen Höhe angerechnet, muss dieser bei den (fiktiven) (Mietzins-)Ausgaben ebenfalls in der vollen Höhe angerechnet werden, denn der Begriff des Eigenmietwerts ist unabhängig davon, ob er die anrechenbaren Einnahmen oder die anerkannten Ausgaben betrifft, derselbe. Die Beschwerdegegnerin hat entgegen der bundesgerichtlichen Praxis den Eigenmietwert weder als Ausgaben- noch als Einnahmenposition berücksichtigt. Korrekt wäre gewesen, den Eigenmietwert von Fr. 6'000.-- als (Mietzins-)Ausgabe und als Einnahme zu berücksichtigen. In Anbetracht dessen, dass das Mietzinsmaximum von Fr. 13'200.--, das auch bei einer im Wohnrecht bewohnten Liegenschaft zu beachten ist (Art. 16a Abs. 4 aELV), nicht erreicht worden ist (vgl. E. 2.3), ist die Nichtberücksichtigung des Eigenmietwerts aber nicht von Relevanz. Die Nebenkostenpauschale von Fr. 1'680.-- hat die Beschwerdegegnerin korrekt berücksichtigt. Als weitere Ausgaben werden Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). Der Bruttoertrag entspricht dem (vollen) Eigenmietwert (BGE 138 V 21, E. 4.2.3). Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV, Rz”
Der Pauschalabzug nach Art. 16 ELV ist zu gewähren, wenn die konkrete Ausgestaltung des Wohnrechts nichts Abweichendes von der dispositiven Regelung des Art. 778 Abs. 1 ZGB enthält und die wohnrechtsberechtigte Person damit tatsächlich für die Gebäudeunterhaltskosten aufzukommen hat. Steht vertraglich ausdrücklich eine abweichende Tragung der Unterhaltslasten fest, rechtfertigt dies den Pauschalabzug nicht.
“Die Beschwerdegegnerin bringt gegen die Anrechnung des beantragten Pauschalabzugs für die Gebäudeunterhaltskosten in Höhe von 20% des Mietwertes des von der Beschwerdeführerin im Wohnrecht bewohnten Grundstücks (Stockwerkeigentumswohnung mit Nebenraum) vor, anders als im von der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 28. Januar 2021 (AB 16) angeführten Entscheid des Bundesgerichts (BGer) vom 5. März 2018, 9C_489/2017, sei vorliegend nicht vertraglich vereinbart worden, dass die Wohnberechtigten die Lasten des gewöhnlichen Unterhalts zu tragen hätten. Entsprechend könne auch kein Pauschalabzug nach Art. 16 ELV berücksichtigt werden. Das Bundesgericht setze zur Berücksichtigung der Pauschale für Gebäudeunterhaltskosten bei Wohnrechtsberechtigten voraus, dass die Übernahme dieser Kosten explizit vereinbart worden sei (vgl. AB 20 S. 2 sowie Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.4). Zudem liege kein Nachweis über die effektive Bezahlung von Gebäudeunterhaltskosten durch die Beschwerdeführerin vor; solche seien denn auch nicht bei der Steuererklärung angegeben worden (vgl. AB 20 S. 2). Dass im Falle der Beschwerdeführerin kein ausschliessliches Wohnrecht vorliege – wie im angefochtenen Einspracheentscheid unter Bezugnahme auf den eine andere Liegenschaft betreffenden (und damit vorliegend unstrittig irrelevanten; vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.2) Schenkungsvertrag vom 21. Dezember 1994 (AB 7) gegen eine Anrechnung der Pauschale für Gebäudeunterhaltskosten zusätzlich noch vorgebracht worden war (vgl. AB 20 S. 2) – wird in der Beschwerdeantwort zu Recht (siehe AB 16 S. 12 sowie den GRUDIS-Auszug vom 2.”
“Das Bundesgericht führt in BGer 9C_489/2017, Erwägung 2 aus, weil Art. 778 Abs. 1 ZGB dispositiver Natur sei, bleibe in jedem Fall die konkrete Ausgestaltung des Wohnrechts zu prüfen. Nur wenn die berechtigte Person tatsächlich für die Gebäudeunterhaltskosten aufzukommen habe, rechtfertige sich der (Pauschal-)Abzug nach Art. 16 ELV. Entgegen der Interpretation durch die Beschwerdegegnerin bedeutet dies allerdings nicht, dass der Pauschalabzug nur zu gewähren ist, wenn bei der Ausgestaltung des Wohnrechts explizit vereinbart worden ist, dass die wohnrechtsberechtigte Person die Gebäudeunterhaltskosten zu übernehmen hat. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin der Abzug bereits dann zu gewähren, wenn in Bezug auf die Tragung der Lasten des gewöhnlichen Unterhalts nichts von der dispositiven Vorschrift von Art. 778 Abs. 1 ZGB Abweichendes vereinbart worden ist und damit eben die wohnrechtsberechtigte Person für den Gebäudeunterhalt aufzukommen hat (vgl. vorstehend E. 3.2). Dass vorliegend etwas von der dispositiven Vorschrift von Art. 778 Abs. 1 ZGB Abweichendes vereinbart worden wäre, wird weder geltend gemacht noch finden sich in den Akten Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Vielmehr ist gestützt auf den in den Akten befindlichen Vertragsauszug (AB 16 S. 11) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Parteien diesbezüglich nichts vereinbart haben, womit Art.”
“Das Bundesgericht führt in BGer 9C_489/2017, Erwägung 2 aus, weil Art. 778 Abs. 1 ZGB dispositiver Natur sei, bleibe in jedem Fall die konkrete Ausgestaltung des Wohnrechts zu prüfen. Nur wenn die berechtigte Person tatsächlich für die Gebäudeunterhaltskosten aufzukommen habe, rechtfertige sich der (Pauschal-)Abzug nach Art. 16 ELV. Entgegen der Interpretation durch die Beschwerdegegnerin bedeutet dies allerdings nicht, dass der Pauschalabzug nur zu gewähren ist, wenn bei der Ausgestaltung des Wohnrechts explizit vereinbart worden ist, dass die wohnrechtsberechtigte Person die Gebäudeunterhaltskosten zu übernehmen hat. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin der Abzug bereits dann zu gewähren, wenn in Bezug auf die Tragung der Lasten des gewöhnlichen Unterhalts nichts von der dispositiven Vorschrift von Art. 778 Abs. 1 ZGB Abweichendes vereinbart worden ist und damit eben die wohnrechtsberechtigte Person für den Gebäudeunterhalt aufzukommen hat (vgl. vorstehend E. 3.2). Dass vorliegend etwas von der dispositiven Vorschrift von Art. 778 Abs. 1 ZGB Abweichendes vereinbart worden wäre, wird weder geltend gemacht noch finden sich in den Akten Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Vielmehr ist gestützt auf den in den Akten befindlichen Vertragsauszug (AB 16 S. 11) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Parteien diesbezüglich nichts vereinbart haben, womit Art.”
Wird der Eigenmietwert als voller Bruttoertrag angesetzt, ist der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug darauf zu beziehen. Der Eigenmietwert ist dabei sowohl als (fiktive) Einnahme wie auch als (Mietzins-)Ausgabe in gleicher Höhe zu berücksichtigen.
“Wird der Eigenmietwert als (fiktive) Einnahme in der vollen Höhe angerechnet, muss dieser bei den (fiktiven) (Mietzins-)Ausgaben ebenfalls in der vollen Höhe angerechnet werden, denn der Begriff des Eigenmietwerts ist unabhängig davon, ob er die anrechenbaren Einnahmen oder die anerkannten Ausgaben betrifft, derselbe. Die Beschwerdegegnerin hat entgegen der bundesgerichtlichen Praxis den Eigenmietwert weder als Ausgaben- noch als Einnahmenposition berücksichtigt. Korrekt wäre gewesen, den Eigenmietwert von Fr. 6'000.-- als (Mietzins-)Ausgabe und als Einnahme zu berücksichtigen. In Anbetracht dessen, dass das Mietzinsmaximum von Fr. 13'200.--, das auch bei einer im Wohnrecht bewohnten Liegenschaft zu beachten ist (Art. 16a Abs. 4 aELV), nicht erreicht worden ist (vgl. E. 2.3), ist die Nichtberücksichtigung des Eigenmietwerts aber nicht von Relevanz. Die Nebenkostenpauschale von Fr. 1'680.-- hat die Beschwerdegegnerin korrekt berücksichtigt. Als weitere Ausgaben werden Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). Der Bruttoertrag entspricht dem (vollen) Eigenmietwert (BGE 138 V 21, E. 4.2.3). Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV, Rz”
Bei der Bemessung der Gebäudeunterhaltskosten kann die pauschale Abzugshöhe herangezogen werden, die in der Veranlagung des Wohnsitzkantons festgesetzt ist (vgl. zur Übernahme einer solchen Pauschale Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ELV und das praktische Rechenbeispiel in der Veranlagungsverfügung des Kantons Bern).
“Dementsprechend rechnete die Beschwerdegegnerin unter "sonstige Einnahmen" Fr. 7'983.-- aus Verzicht auf eine Nutzniessung an (vgl. AB 21 S. 6). Dabei ging sie in Bezug auf die Liegenschaft … Grundbuchblatt Nr. … unter Zugrundelegung der Veranlagungsverfügung vom 12. Januar 2016 der Steuerverwaltung des Kantons Bern von einem jährlichen Mietertrag resp. Mietwert von Fr. 12'450.-- aus (AB 22 S. 15). Hiervon brachte sie die Hypothekarzinsen von jährlich Fr. 1'977.-- (AB 15 S. 1) sowie die Gebäudeunterhaltspauschale (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ELV) von 20 % (von Fr. 12'450.-- [Art. 36 Abs. 2 des bernischen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 {StG; BSG 661.11}] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG 661.312.51]), ausmachend Fr. 2'490.--, in Abzug. Dies ergibt ein jährlich anrechenbares Einkommen von Fr. 7'983.-- (Fr. 12'450.-- - Fr. 1'977.-- - Fr. 2'490.--). Die Bemessung dieses Betrags entspricht den gesetzlichen und verordnungsmässigen Vorgaben (vgl. E. 2.2.2 und”
Fehlt in der kantonalen Steuergesetzgebung ein Pauschalabzug für Gebäudeunterhaltskosten, ist subsidiär der für die direkte Bundessteuer massgebende Pauschalabzug anzuwenden.
“Der Gesetzgeber hat sodann davon abgesehen, dem Bundesrat eine Kompetenz einzuräumen, um die anerkannten Ausgaben im Sinne von Gewinnungskosten zu regeln (vgl. Art. 10 ELG). Rechtsvergleichend gilt es sodann festzustellen, dass in den Fällen, in denen im Sozialversicherungsrecht die Grundsätze der direkten Bundessteuer gelten sollen, der Gesetzgeber beziehungsweise - bei einer entsprechenden Kompetenz - der Verordnungsgeber in Verordnungsbestimmungen ausdrücklich auf das Recht der direkten Bundessteuer verwiesen hat. So sind gemäss Art. 12 Abs. 2 ELV die Grundsätze über die direkte Bundessteuer für die Bemessung des Mietwerts und der Einkommen aus Untermiete massgebend, wenn in der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton Grundsätze für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete fehlen. Des Weiteren kommt gemäss Art. 16 Abs. 2 ELV der für die direkte Bundessteuer anwendbare Pauschalbetrag für Unterhaltskosten von Gebäuden zur Anwendung, wenn die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vorsieht. Sodann ist in Art. 7 lit. cbis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) geregelt, dass zu dem für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebenden Lohn geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen gehören, wobei für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung die Vorschriften über die direkte Bundessteuer gelten. Schliesslich sind laut Art. 18 Abs. 1 AHVV für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2 lit. a–e des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zulässigen Abzüge vom Einkommen die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend.”
“Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt generell der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV). Sieht die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vor, gilt der für die direkte Bundessteuer anwendbare (Art. 16 Abs. 2 ELV). Im Kanton Bern beträgt der kantonale Pauschalabzug gemäss Art. 36 Abs. 1 und 4 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der kantonalen Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs und Verwaltungskosten von Grundstücken (VUBV; BSG 661.312.51) 10% des Brutto-Gebäudeertrages, wenn das Gebäude zu Beginn der Veranlagungsperiode bis zu zehn Jahre alt war, 20% des Brutto-Gebäudeertrages, wenn das Gebäude zu Beginn der Veranlagungsperiode über zehn Jahre alt war, wobei als Brutto-Gebäudeertrag der Mietwert oder der Mietzins unter Ausschluss der Heizungs-, Warmwasser und übrigen Nebenkosten gilt (Art. 6 VUBV).”
“Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen können insgesamt nur bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als Ausgabe anerkannt werden (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG; BGE 138 V 17 E. 4.2.1; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2020, Rz 3260.01). Gemäss Art. 16 Abs. 1 ELV gilt für die Gebäudeunterhaltskosten einzig der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug. Sieht die kantonale Gesetzgebung keinen Pauschalabzug vor, gilt der für die direkte Bundessteuer anwendbare (Art. 16 Abs. 2 ELV; Rz”
Der Pauschalabzug nach Art. 16 ELV setzt einen mindestens gleich hohen Liegenschaftsertrag voraus; für Fahrnisbauten, die steuerrechtlich nicht als Grundstücke gelten und keinen Eigenmietwert ergeben, kommt der Abzug daher nicht in Betracht.
“Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, in diskriminierungsfreier Auslegung von Art. 16 Abs. 1 ELV müssten auch ihm Gebäudeunterhaltskosten als anerkannte Ausgaben zugebilligt werden, und zwar nicht nur in der Höhe des für die direkte Steuer anwendbaren kantonalen Pauschalabzugs von 20 % des Eigenmietwerts (vgl. Art. 36 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der kantonalen Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [BSG 661.312.51]), sondern einer „realistischen“ Pauschale von Fr. 5'000.-- (Beschwerde S. 15 ff. Ziff. 2.2.5.5/36 ff.). Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, es bestehe kein Anspruch auf einen solchen Abzug, weil die Fahrnisbaute keinen Eigenmietwert aufweise und folglich kein Ertrag i.S.v. Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG resultiere (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.7; Duplik S. 2 f. Ziff. 4). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG setzt der Abzug von Gebäudeunterhaltskosten – in Form eines Pauschalabzuges (Art. 16 ELV) – einen mindestens so hohen Liegenschaftsertrag voraus. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehen keine triftigen Gründe dafür, dass diese Regelung nicht dem wahren Sinn der Norm entspricht (vgl. E. 2.4 hiervor). Liesse man die Gebäudeunterhaltskosten ohne anzurechnenden Liegenschaftsertrag zum Abzug zu, würde die daraus resultierende Ergänzungsleistung nicht der Gewährleistung des Existenzbedarfs des EL-Ansprechers oder -Bezügers dienen, sondern – zweckwidrig – der Erhaltung des Vermögensstandes (BGE 142 V 311 E. 4 S. 316). Mobile Unterkünfte werden nicht im Grundbuch eingetragen (Art. 677 Abs. 1 und 2 ZGB) und steuerrechtlich nicht als Grundstücke (oder anderes unbewegliches Vermögen) qualifiziert (Art. 52 StG e contrario). Dementsprechend resultiert aus einer Fahrnisbaute auch kein Liegenschaftsertrag bzw. Eigenmietwert (Art. 25 Abs. 1 lit. b StG e contrario). Der Beschwerdeführer geht somit fehl in seiner Argumentation, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Eigentümer einer Liegenschaft Gebäudeunterhaltskosten geltend machen könne, während der Eigentümer einer Fahrnisbaute leer ausgehe (Beschwerde S.”
Es gelten die für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebenden Pauschalbeträge; es bestehen damit keine bundesweit einheitlichen Abzüge.
Bei der Anrechnung des Eigenmietwerts bzw. des hypothetischen Immobilienertrags ist der pauschale Gebäudeunterhaltsabzug von 20 % gemäss Art. 16 ELV vorzunehmen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung schliesst dies grundsätzlich den Abzug höherer oder zusätzlicher liegenschaftsbezogener Unterhaltskosten aus.
“WEL). Hierbei ist vom Eigenmietwert auszugehen, wie er nach der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 (Weisung 2009, SR 631.32) zu ermitteln ist. Für Einfamilienhäuser beläuft sich dieser Wert auf 3,50 % des Land- und Zeitbauwertes (Rz. 60) beziehungsweise im Fall von Gebäuden im Baurecht auf 3,50 % des Zeitbauwertes (Rz. 75 ff.). Aus der sinngemässen Anwendung dieser Regelung resultiert ein Betrag von jährlich Fr. 175.-- (3,5 % von Fr. 5'000.--), der dem Beschwerdeführer als Einkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG bei der Bemessung der laufenden Zusatzleistungen (Dezember 2021) anzurechnen ist. Davon abzuziehen ist die Pauschale von 20 % für den Gebäudeunterhalt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG und Art. 16 ELV; vgl. vorstehend E. 3.2), also ein Betrag von Fr. 35.--, womit sich der anzurechnende Einkommensbetrag noch auf Fr. 140.-- beläuft.”
“Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht 5 % des Immobilienwertes von Fr. 23'000.--, mithin den Betrag von Fr. 1'150.--, als Einnahme aus Vermögen aufgrund des hypothetischen Immobilienertrages in der Anspruchsberechnung ab Juni 2019 berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend auch den Aufwand von pauschal 20 %, mithin von Fr. 230.--, in Abzug gebracht, was dem für die Steuern massgeblichen Pauschalbetrag für Gebäudeunterhaltskosten entspricht (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 16 ELV). Eine Berücksichtigung von höheren Kosten ist demnach - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) - nicht möglich beziehungsweise gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. vorstehend E. 3.2).”
“ff.), ableiten. Nach den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 7, 9, 11-13) scheinen die Unterhaltsarbeiten in den Jahren vor dem Nutzniessungsverzicht vernachlässigt worden zu sein. Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen (Art. 764 Abs. 1 ZGB). Er haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist (Art. 752 Abs. 1 ZGB). Der klare und gesetzmässige (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Mai 2010, 9C_822/2009, E. 3.4) Wortlaut von Art. 16 ELV sieht für die Gebäudeunterhaltskosten einen Pauschalabzug vor. Dies schliesst es aus, zusätzlich zur Unterhaltskostenpauschale irgendwelche mit der Liegenschaft in Zusammenhang stehende Unkosten vom Bruttoertrag abzuziehen. Neben der Unterhaltskostenpauschale werden nur die Hypothekarzinsen zum Abzug zugelassen (Ralph Jöhl und Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1836 Rz. 153). Der Gebäudeunterhalt kann damit in EL-versicherungsrechtlicher Sicht nicht über Jahre vernachlässigt werden und dann erst beim Bezug von EL – gewissermassen aufgespart – insgesamt abgezogen werden. Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin zu einem wesentlichen Teil keine belegten, sondern bloss hypothetische Unterhaltskosten für künftige Renovationen vor (act. I 13, Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. März 2021), was offensichtlich keine Berücksichtigung finden kann. Die von der Beschwerdeführerin über den Pauschalabzug hinaus geltend gemachten Unterhaltskosten sind somit – entgegen deren Ansicht (Beschwerde S.”
Bei der Anspruchsberechnung ist der für die direkte kantonale Steuer vorgesehene Pauschalabzug massgeblich; die Berücksichtigung eines darüber hinausgehenden, höheren pauschalen Abzugs kommt — nach dem zitierten Entscheid — nicht in Betracht.
“Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht 5 % des Immobilienwertes von Fr. 23'000.--, mithin den Betrag von Fr. 1'150.--, als Einnahme aus Vermögen aufgrund des hypothetischen Immobilienertrages in der Anspruchsberechnung ab Juni 2019 berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend auch den Aufwand von pauschal 20 %, mithin von Fr. 230.--, in Abzug gebracht, was dem für die Steuern massgeblichen Pauschalbetrag für Gebäudeunterhaltskosten entspricht (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 16 ELV). Eine Berücksichtigung von höheren Kosten ist demnach - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) - nicht möglich beziehungsweise gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. vorstehend E. 3.2).”
Nach der herrschenden Auffassung (Rechtsprechung und Lehre) schliesst Art. 16 ELV zusätzliche Liegenschafts‑Unkosten neben dem für den Gebäudeunterhalt vorgesehenen Pauschalabzug aus. Neben der Unterhaltskostenpauschale sind nach der zitierten Literatur lediglich Hypothekarzinsen zum Abzug zugelassen. In diesem Zusammenhang wird zudem darauf hingewiesen, dass Unterhaltsaufwand nicht über Jahre vernachlässigt und erst bei Bezug von Ergänzungsleistungen kumulativ geltend gemacht werden kann.
“ff.), ableiten. Nach den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 7, 9, 11-13) scheinen die Unterhaltsarbeiten in den Jahren vor dem Nutzniessungsverzicht vernachlässigt worden zu sein. Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen (Art. 764 Abs. 1 ZGB). Er haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist (Art. 752 Abs. 1 ZGB). Der klare und gesetzmässige (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Mai 2010, 9C_822/2009, E. 3.4) Wortlaut von Art. 16 ELV sieht für die Gebäudeunterhaltskosten einen Pauschalabzug vor. Dies schliesst es aus, zusätzlich zur Unterhaltskostenpauschale irgendwelche mit der Liegenschaft in Zusammenhang stehende Unkosten vom Bruttoertrag abzuziehen. Neben der Unterhaltskostenpauschale werden nur die Hypothekarzinsen zum Abzug zugelassen (Ralph Jöhl und Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1836 Rz. 153). Der Gebäudeunterhalt kann damit in EL-versicherungsrechtlicher Sicht nicht über Jahre vernachlässigt werden und dann erst beim Bezug von EL – gewissermassen aufgespart – insgesamt abgezogen werden. Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin zu einem wesentlichen Teil keine belegten, sondern bloss hypothetische Unterhaltskosten für künftige Renovationen vor (act. I 13, Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. März 2021), was offensichtlich keine Berücksichtigung finden kann. Die von der Beschwerdeführerin über den Pauschalabzug hinaus geltend gemachten Unterhaltskosten sind somit – entgegen deren Ansicht (Beschwerde S.”
Art. 16 Abs. 1 ELV sieht einen zwingenden Pauschalabzug für Gebäudeunterhaltskosten vor. Daraus folgt, dass neben dieser Unterhaltskostenpauschale in der Praxis nur noch die Hypothekarzinsen zum Abzug zugelassen werden; zusätzliche mit der Liegenschaft verbundene Unkosten sind nicht abzugsfähig.
“2]), es sei kein Verzicht anzunehmen, da die Eigentümer der fraglichen Liegenschaft nach Realisierung des beabsichtigten Verkaufs die Beschwerdeführerin für den Verzicht auf die Nutzniessung zu entschädigen gedenkten, was zu berücksichtigen sei, ist ihr nicht zu folgen, da die Anrechnung einer allfälligen Entschädigung erst im Zeitpunkt des Verkaufs berücksichtigt werden könnte. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht von einem Verzichtstatbestand im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG aus (vgl. E. 2.5.1 hiervor) aus, weshalb der Jahreswert der Nutzniessung als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen ist (vgl. E. 2.5.3 hiervor). Dementsprechend rechnete die Beschwerdegegnerin unter "sonstige Einnahmen" Fr. 14'670.-- aus Verzicht auf eine Nutzniessung an (vgl. act. II 18/6). Dabei ging sie in Bezug auf die Liegenschaft … Gbbl.-Nr. … unter Zugrundelegung der Steuererklärung 2019 (act. II 6; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 8) von einem jährlichen Mietertrag bzw. Mietwert von Fr. 21'600.-- aus. Dieser Betrag und die hiervon in Abzug gebrachten Hypothekarzinsen von Fr. 2'610.-- jährlich werden von der Beschwerdeführerin ausdrücklich als korrekt anerkannt (Beschwerde S. 3 III. Ziff. 3; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 8 f.). Weiter brachte die Beschwerdegegnerin die Gebäudeunterhaltspauschale (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ELV) von 20 % (von Fr. 21'600.--; Art. 36 Abs. 2 des bernischen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG 661.312.51]), ausmachend Fr. 4'320.--, in Abzug, was von der Beschwerdeführerin als einziger Punkt bestritten wird. Sie macht geltend (Beschwerde S. 4 III. Ziff. 4 ff.), an Stelle der Gebäudeunterhaltspauschale von 1/5 des Eigenmietwerts seien die effektiven Unterhaltskosten in Abzug zu bringen, was zu einem Einkommensverzicht von Fr. 5'779.-- anstatt Fr. 14'670.-- führe. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unterhaltskosten für das Jahr 2019 von Fr. 13'211.-- (vgl. Beschwerde S. 4 III. Ziff. 6; act. I 6 f.) sind nicht in ihrem gesamten Umfang abziehbar, da die zwingende gesetzliche Regelung (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ELV) dazu nicht Hand bietet. Abgesehen davon, ist darauf hinzuweisen, dass der Gebäudeunterhalt nicht vernachlässigt werden kann und dieser erst beim Bezug von Ergänzungsleistungen dann – quasi aufgespart – insgesamt abziehbar wäre.”
“Weiter brachte die Beschwerdegegnerin die Gebäudeunterhaltspauschale (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ELV) von 20 % (von Fr. 21'600.--; Art. 36 Abs. 2 des bernischen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG 661.312.51]), ausmachend Fr. 4'320.--, in Abzug, was von der Beschwerdeführerin als einziger Punkt bestritten wird. Sie macht geltend (Beschwerde S. 4 III. Ziff. 4 ff.), an Stelle der Gebäudeunterhaltspauschale von 1/5 des Eigenmietwerts seien die effektiven Unterhaltskosten in Abzug zu bringen, was zu einem Einkommensverzicht von Fr. 5'779.-- anstatt Fr. 14'670.-- führe. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unterhaltskosten für das Jahr 2019 von Fr. 13'211.-- (vgl. Beschwerde S. 4 III. Ziff. 6; act. I 6 f.) sind nicht in ihrem gesamten Umfang abziehbar, da die zwingende gesetzliche Regelung (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ELV) dazu nicht Hand bietet. Abgesehen davon, ist darauf hinzuweisen, dass der Gebäudeunterhalt nicht vernachlässigt werden kann und dieser erst beim Bezug von Ergänzungsleistungen dann – quasi aufgespart – insgesamt abziehbar wäre. Denn der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen (Art. 764 Abs. 1 ZGB). Er haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist (Art. 752 Abs. 1 ZGB). Art. 16 Abs. 1 ELV sieht für die Gebäudeunterhaltskosten einen Pauschalabzug vor. Dies schliesst es aus, zusätzlich zur Unterhaltskostenpauschale irgendwelche mit der Liegenschaft in Zusammenhang stehende Unkosten vom Bruttoertrag abzuziehen. Neben der Unterhaltskostenpauschale werden nur die Hypothekarzinsen zum Abzug zugelassen (Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3.”
Art. 16 Abs. 1 ELV verweist für die Gebäudeunterhaltskosten auf den für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebenden Pauschalabzug. In den zitierten Fällen wurde dabei ein Pauschalabzug von 20 % des Bruttoertrags angewandt und als zulässig erachtet (jeweils gestützt auf die einschlägigen kantonalen Regelungen).
“f. WEL) von Fr. 7'470.-- (Grundbuchblatt Nr. …) und Fr. 560.-- (Grundbuchblatt Nr. …) sowie ein Ertrag aus Vermietung von Fr. 840.-- (Grundbuchblatt Nr. …) aufgeführt sind (act. II 15 S. 32 f., 19 S. 11 f.; vgl. zum Ganzen Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1836 Rz. 152). Vom gesamten Ertragswert von brutto Fr. 8'870.-- brachte sie die Gebäudeunterhaltskostenpauschale von 20 %, ausmachend Fr. 1'774.--, in Abzug (vgl. Art. 16 Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b [zweite Variante] der kantonalen Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG 661.312.51]), was nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil des BGer vom 7. Mai 2010, 9C_822/2009, E. 3.4, WEL Rz. 3524.03). Nebst der Unterhaltskostenpauschale sind vom Bruttoertrag, abgesehen von allfälligen durch die Nutzniesserin zu tragenden Hypothekarzinsen (vgl. dazu Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG), keine weiteren mit der Liegenschaft in Zusammenhang stehende Unkosten abzuziehen. Dies gilt insbesondere auch für die Liegenschaftssteuer (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1836 Rz. 153; dazu Beschwerde, S. 2). Was die Berücksichtigung der Hypothekarzinsen betrifft, sind in zeitlicher Hinsicht einzig diejenigen Zinsen für im Zeitpunkt der Verzichtshandlung bereits bestehende Hypotheken massgebend (vgl. auch E. 3.2 hiervor). Dementsprechend sind die Zinsforderungen für die erst nach dem Verzicht auf die Nutzniessung im Zusammenhang mit der Sanierung der Liegenschaft Grundbuchblatt Nr.”
“2]), es sei kein Verzicht anzunehmen, da die Eigentümer der fraglichen Liegenschaft nach Realisierung des beabsichtigten Verkaufs die Beschwerdeführerin für den Verzicht auf die Nutzniessung zu entschädigen gedenkten, was zu berücksichtigen sei, ist ihr nicht zu folgen, da die Anrechnung einer allfälligen Entschädigung erst im Zeitpunkt des Verkaufs berücksichtigt werden könnte. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht von einem Verzichtstatbestand im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG aus (vgl. E. 2.5.1 hiervor) aus, weshalb der Jahreswert der Nutzniessung als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen ist (vgl. E. 2.5.3 hiervor). Dementsprechend rechnete die Beschwerdegegnerin unter "sonstige Einnahmen" Fr. 14'670.-- aus Verzicht auf eine Nutzniessung an (vgl. act. II 18/6). Dabei ging sie in Bezug auf die Liegenschaft … Gbbl.-Nr. … unter Zugrundelegung der Steuererklärung 2019 (act. II 6; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 8) von einem jährlichen Mietertrag bzw. Mietwert von Fr. 21'600.-- aus. Dieser Betrag und die hiervon in Abzug gebrachten Hypothekarzinsen von Fr. 2'610.-- jährlich werden von der Beschwerdeführerin ausdrücklich als korrekt anerkannt (Beschwerde S. 3 III. Ziff. 3; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 8 f.). Weiter brachte die Beschwerdegegnerin die Gebäudeunterhaltspauschale (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ELV) von 20 % (von Fr. 21'600.--; Art. 36 Abs. 2 des bernischen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG 661.312.51]), ausmachend Fr. 4'320.--, in Abzug, was von der Beschwerdeführerin als einziger Punkt bestritten wird. Sie macht geltend (Beschwerde S. 4 III. Ziff. 4 ff.), an Stelle der Gebäudeunterhaltspauschale von 1/5 des Eigenmietwerts seien die effektiven Unterhaltskosten in Abzug zu bringen, was zu einem Einkommensverzicht von Fr. 5'779.-- anstatt Fr. 14'670.-- führe. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unterhaltskosten für das Jahr 2019 von Fr. 13'211.-- (vgl. Beschwerde S. 4 III. Ziff. 6; act. I 6 f.) sind nicht in ihrem gesamten Umfang abziehbar, da die zwingende gesetzliche Regelung (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ELV) dazu nicht Hand bietet. Abgesehen davon, ist darauf hinzuweisen, dass der Gebäudeunterhalt nicht vernachlässigt werden kann und dieser erst beim Bezug von Ergänzungsleistungen dann – quasi aufgespart – insgesamt abziehbar wäre.”
“WEL). Massgeblich ist derjenige Ertrag, der bei Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, mithin der marktkonforme Mietzins (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 4 mit Hinweisen). Von diesem (hypothetischen) Ertrag sind als anerkannte Ausgaben nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten und der effektive Hypothekarzins bis maximal zum Bruttoertrag abzuziehen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 172). Dadurch werden die gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG als Einnahmen anzurechnenden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen auf die Nettoeinkünfte beschränkt (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1784 f. Rz 102; vgl. auch BGE 138 V 17 E. 4.2.3). Gemäss Art. 16 Abs. 1 ELV gilt für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug; dies selbst dann, wenn die Liegenschaft in einem anderen Kanton gelegen ist (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1786 f. Rz 104). Im Kanton Zürich beträgt dieser 20 % vom Bruttoertrag (vgl. Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens in Verbindung mit § 30 Abs. 5 des Steuergesetzes; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 170). Werden die Möglichkeiten zur Erzielung eines Ertrages aus einer Immobilie nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft, liegt ein Verzicht nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG vor, wenn es dem Nutzungsberechtigten zumutbar und objektiv möglich wäre, die Immobilie entgeltlich durch eine Drittperson nutzen zu lassen. Bei Liegenschaften, die keinen ernsthaften Mangel aufweisen, besteht eine natürliche Vermutung für eine Verwertbarkeit der Nutzungsmöglichkeiten zu einem angemessenen Preis (Jöhl/Usinger-Egger, a.”
“Dementsprechend rechnete die Beschwerdegegnerin unter "sonstige Einnahmen" Fr. 7'983.-- aus Verzicht auf eine Nutzniessung an (vgl. AB 21 S. 6). Dabei ging sie in Bezug auf die Liegenschaft … Grundbuchblatt Nr. … unter Zugrundelegung der Veranlagungsverfügung vom 12. Januar 2016 der Steuerverwaltung des Kantons Bern von einem jährlichen Mietertrag resp. Mietwert von Fr. 12'450.-- aus (AB 22 S. 15). Hiervon brachte sie die Hypothekarzinsen von jährlich Fr. 1'977.-- (AB 15 S. 1) sowie die Gebäudeunterhaltspauschale (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ELV) von 20 % (von Fr. 12'450.-- [Art. 36 Abs. 2 des bernischen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 {StG; BSG 661.11}] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG 661.312.51]), ausmachend Fr. 2'490.--, in Abzug. Dies ergibt ein jährlich anrechenbares Einkommen von Fr. 7'983.-- (Fr. 12'450.-- - Fr. 1'977.-- - Fr. 2'490.--). Die Bemessung dieses Betrags entspricht den gesetzlichen und verordnungsmässigen Vorgaben (vgl. E. 2.2.2 und”
Art. 16 Abs. 1 ELV sieht einen pauschalen Abzug für Gebäudeunterhaltskosten vor; daneben werden nur die Hypothekarzinsen zum Abzug zugelassen. Andere mit der Liegenschaft zusammenhängende Aufwendungen sind demgemäss ausgeschlossen.
“), an Stelle der Gebäudeunterhaltspauschale von 1/5 des Eigenmietwerts seien die effektiven Unterhaltskosten in Abzug zu bringen, was zu einem Einkommensverzicht von Fr. 5'779.-- anstatt Fr. 14'670.-- führe. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unterhaltskosten für das Jahr 2019 von Fr. 13'211.-- (vgl. Beschwerde S. 4 III. Ziff. 6; act. I 6 f.) sind nicht in ihrem gesamten Umfang abziehbar, da die zwingende gesetzliche Regelung (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ELV) dazu nicht Hand bietet. Abgesehen davon, ist darauf hinzuweisen, dass der Gebäudeunterhalt nicht vernachlässigt werden kann und dieser erst beim Bezug von Ergänzungsleistungen dann – quasi aufgespart – insgesamt abziehbar wäre. Denn der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen (Art. 764 Abs. 1 ZGB). Er haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist (Art. 752 Abs. 1 ZGB). Art. 16 Abs. 1 ELV sieht für die Gebäudeunterhaltskosten einen Pauschalabzug vor. Dies schliesst es aus, zusätzlich zur Unterhaltskostenpauschale irgendwelche mit der Liegenschaft in Zusammenhang stehende Unkosten vom Bruttoertrag abzuziehen. Neben der Unterhaltskostenpauschale werden nur die Hypothekarzinsen zum Abzug zugelassen (Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1836 Rz. 153).”
Bei nicht selbst bewohnten oder leerstehenden ausländischen Liegenschaften ist ein fiktiver Liegenschaftsertrag zu ermitteln; eine in der Rechtsprechung als geeignete Methode genannte Annahme ist ein Durchschnittsertrag von 5% des Verkehrswerts über die Lebensdauer. Von diesem hypothetischen Ertrag sind die gemäss Art. 16 ELV anwendbare Pauschale für Gebäudeunterhalt und die Hypothekarzinsen abzuziehen. Als Alternative kann im Einzelfall eine andere, der konkreten Situation angemessene Methode (z. B. Orientierung am durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen) herangezogen werden.
“Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften im Ausland ist neben der Berücksichtigung des Verkehrswertes auf der Vermögensseite zudem auf der Einnahmenseite der Mietzinsertrag der Liegenschaft anzurechnen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz 3433.03). Für den Fall, dass die Liegenschaft nicht vermietet wird und leer steht, ist derjenige Liegenschaftsertrag massgeben, der bei der Vermietung tatsächlich erzielt werden könnte Das Bundesgericht hat hier zwei Bemessungsmethoden als im Einzelfall geeignet erachtet, einen hinreichenden Erfahrungs- und Annäherungswert zu liefern, der dem tatsächlich erzielbaren Marktwert im Ausland nahekommt (Urteil des EVG vom 8. November 2005, P33/05 E. 3-4). Nach der einen Methode ist als fiktiver Mietzins ein durchschnittlicher Ertrag anzurechnen, welcher während der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Baute einer angemessenen Rendite entspricht. Als durchschnittlicher Ertrag für die ganze Lebensdauer einer Liegenschaft kann von einem Mittelwert von 5% des Verkehrswertes ausgegangen werden. Von diesem hypothetischen Ertrag sind eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten (gemäss Art. 16 ELV gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug) und der Hypothekarzins abzuziehen (vgl. auch ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, a.a.O., S. 172). Nach der anderen Vorgehensweise sind dieselben Grundsätze wie im Falle eines Vermögensverzichts anzuwenden und deshalb zur Bestimmung des hypothetischen Liegenschaftsertrages vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (vgl. auch WEL Rz. 3482,10-11). Es ist im jeweils konkreten Fall zu eruieren, welche Methode zu einem realistischeren Ergebnis führt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2019, 9C_751/2018, E. 7.2; Urteil des EVG vom 8. November 2005, P 33/05, E. 4). Die Beschwerdegegnerin berechnet den Liegenschaftsertrag gemäss den vorliegenden Akten anhand des durchschnittlichen Liegenschaftsertrages während der Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Baute unter Abzug der zulässigen Pauschale und des Hypothekarzinses. Im Lichte der vorab zitierten Rechtsprechung (vgl.”
Der für Art. 16 ELV massgebliche Pauschalabzug für Gebäudeunterhaltskosten kann entweder direkt vom Liegenschaftsertrag abgezogen oder separat als anerkannte Ausgabe ausgewiesen werden; rechnerisch ändert diese unterschiedliche Darstellung den Betrag der Ergänzungsleistungen nicht.
“Ab Anfang 2018 wurde der Ertrag auf etwa 5 % vom Liegenschaftswert von rund Fr. 17'000.-- erhöht (ab Januar 2018 Fr. 861.--, ab Dezember 2018 Fr. 853.--), dafür aber auf der Ausgabenseite ein Liegenschaftsaufwand von Fr. 170.-- («Aufwand Immobilie»), mithin rund 20 % vom Ertrag, berücksichtigt (Urk. 7/V106/2 S. 5 ff.). Dieser mit einem Mittelwert von 5 % des Verkehrswertes der Liegenschaften ermittelte Ertrag entspricht einem durchschnittlichen Ertrag für die ganze Lebensdauer einer Liegenschaft respektive der auf dem Grundstück stehenden Bauten, bei dem unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs für die Gebäudeunterhaltskosten von 20 % des Liegenschaftsertrages ein zur Anrechnung gelangender Nettobetrag von 4 % resultiert (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 172; Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 3-4). Dabei ist es rechnerisch unerheblich, ob der Aufwand für die Immobilie, der mit pauschal 20 % dem für die Steuern massgeblichen Pauschalbetrag für Gebäudeunterhaltskosten entspricht (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 16 ELV), direkt vom Ertrag abgezogen oder ob er separat bei den anerkannten Ausgaben aufgeführt wird; diese unterschiedliche Anrechnung des Pauschalabzuges von 20 % hat keine Auswirkung auf die Höhe der Zusatzleistungen. Dass in Serbien erhebliche höhere Gebäudeunterhaltskosten angefallen wären, wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht substantiell behauptet. Insbesondere hat er weder substantiiert noch belegt, welche Auslagen er für die Arbeiter hat, welche er gemäss seinen Angaben (Urk. 1 S. 2 f.) für den Unterhalt der Liegenschaft bezahlt.”
“Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht 5 % des Immobilienwertes von Fr. 74'000.--, mithin den Betrag von Fr. 3'700.--, als Einnahme aus Vermögen aufgrund des hypothetischen Immobilienertrages in den ZLBerechnungen zur Verfügung vom 17. Mai 2019 (Urk. 8/V63 S. 3 ff.) berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend auch den Aufwand von pauschal 20 % in Abzug gebracht, was dem für die Steuern massgeblichen Pauschalbetrag für Gebäudeunterhaltskosten entspricht (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 16 ELV). Dabei hat sie im Berechnungszeitraum von Januar 2018 bis Februar 2019 den Betrag von Fr. 740.-- direkt vom Ertrag abgezogen (Fr. 3'700.-- - Fr. 740.-- = Fr. 2'960.--); ab März 2019 hat sie den Aufwand von Fr. 740.-- als anerkannte Ausgabe unter dem Titel «Aufwand Immobilie» aufgeführt. Diese unterschiedliche Anrechnung des Pauschalabzuges von 20 % (Fr. 740.--) hat rechnerisch keine Auswirkungen auf die Höhe der Zusatzleistungen.”
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