SR 831.10 ↩
Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan 2008 (AS 2007 5155). Die Berichtigung vom3.April2024 betrifft nur den italienischen Text (AS 2024 130). ↩
Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 1238). ↩
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Zur Anwendung von Art. 3 Abs. 4 ELV gehört namentlich die gerichtliche Trennung. Ab dem Zeitpunkt der Trennung sind bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs nur noch die Ausgaben und Einnahmen der nun getrennt lebenden Person zu berücksichtigen.
“Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen (Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG). Eine solche Ausnahme besteht gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 ELV bei Trennung der Ehe. Ehegatten gelten unter anderem dann als getrennt lebend, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist (Art. 3 Abs. 4 lit. a ELV).”
“März 2019 abgeschlossenen Einspracheverfahren sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungspositionen ab Januar 2014 strittig gewesen sind. Auch in diesem Beschwerdeverfahren sind folglich sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungspositionen ab Januar 2014 zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat sich weniger als sechs Monate nach der Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung per 1. Januar 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet. Da er sämtliche persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat, hat er grundsätzlich ab dem 1. Januar 2014 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt (Art. 4 ELG und Art. 12 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 ELV). Da er bis Ende Mai 2014 mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern zusammengelebt hat, haben die Ausgaben und die Einnahmen des Beschwerdeführers, der Ehefrau und der beiden Kinder bei der Anspruchsberechnung für die Zeit von Januar bis und mit Mai 2014 zusammengerechnet werden müssen (Art. 9 Abs. 2 ELG); für die Zeit ab Juni 2014 haben nur noch die Ausgaben und Einnahmen des (nun im Sinne des Art. 3 Abs. 4 ELV getrennt lebenden und damit alleinstehenden) Beschwerdeführers berücksichtigt werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Anspruchsberechnung entgegen dem Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht als Ausgabe berücksichtigt. Zur Begründung hat sie angeführt, dass der entsprechende Teil einer Ergänzungsleistung direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausbezahlt werden müsse (Art. 21a ELG). Weil aber das Sozialamt die Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers bereits bezahlt habe, dürfe keine weitere Auszahlung an die Krankenpflegeversicherung mehr erfolgen, weshalb die kantonale Durchschnittsprämie bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers von Beginn weg ausser Betracht bleiben müsse. Diese Ansicht überzeugt nicht, denn die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Aspekte betreffen nicht den materiellen Ergänzungsleistungsanspruch, sondern nur dessen Vollzug in der Form der Drittauszahlung.”
Ist eine belastete Liegenschaft unbestritten Eigentum des getrenntlebenden Ehegatten, ist deren Wert nicht in die EL‑Berechnung des anderen Ehegatten einzubeziehen; Folglich können mit dieser Liegenschaft zusammenhängende Hypothekarzinsen nicht zum Abzug gebracht werden, da Hypothekarschulden nur bis zum in der EL‑Berechnung berücksichtigten Liegenschaftswert abziehbar sind.
“Hypothekarschulden sind maximal bis zum in der EL-Berechnung zu berücksichtigenden Liegenschaftswert abziehbar (vgl. Art. 17 Abs. 2 und 3 ELV sowie E. 2.3.2 hiervor). Da die belastete Liegenschaft unstrittig der vom Beschwerdeführer getrenntlebenden Ehefrau gehört (AB 4 S. 3) und der Wert dieser Liegenschaft folglich nicht in die Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers einzubeziehen ist (vgl. Art. 3 ELV), können somit auch die übernommenen Hypothekarzinsen nicht abgezogen werden. Abgesehen davon hat die Beschwerdegegnerin das anrechenbare Vermögen bereits mit Fr. 0.-- in die EL-Berechnung des Beschwerdeführers eingesetzt (vgl. AB 15 S. 7), sodass sich der beantragte Schuldenabzug vorliegend ohnehin nicht auf die Höhe des EL-Anspruchs auswirken würde (vgl. E. 1.3 hiervor).”
Bei Trennung besteht für jeden Ehegatten ein eigener Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Gemäss der zitierten Kommentierung gelten Ehegatten als getrennt lebend, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist, eine Scheidungs‑ oder Trennungsklage anhängig ist oder eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat.
“Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht getrennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Demgegenüber hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung gelten Ehegatten als getrennt lebend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ELV, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist (lit. a), eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist (lit. b), eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat (lit.”