Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 1986 (AS 1986 1204). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1797). ↩
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
127 commentaries
Wurden die relevanten Unterlagen rechtzeitig und vollständig eingereicht, ist die Neufestsetzung der EL erst ab dem nächstmöglichen Folgezeitpunkt (in der Praxis typischerweise Beginn des auf die fristgerechte Meldung folgenden Monats) vorzunehmen; eine rückwirkende Anpassung bzw. Rückforderung ist in solchen Fällen nicht rechtens.
“Weiter ist zu prüfen, ob die Ausgleichskasse gestützt auf diese EL-Neuberechnung zu Recht den Betrag von Fr. 3'080.-- von Juni 2021 bis Januar 2022 aufgrund zu viel ausgerichteter EL zurückgefordert hat. Vorliegend hat der Versicherte nach Aufforderung der Ausgleichskasse vom 22. Dezember 2021 die Lohnabrechnungen der B.____ GmbH für die Monate Juni bis Dezember 2021 umgehend eingereicht (Eingang bei der Ausgleichskasse am 12. Januar 2022). Damit kam er seiner Meldepflicht vollumfänglich nach. Etwas anderes macht die Ausgleichskasse auch nicht geltend. Aus diesem Grund hätte die Anpassung der anrechenbaren Einnahmen in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV erst per 1. Februar 2022 vorgenommen werden dürfen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2019, 9C_747/2018, E. 3.3). Damit liegt für die Monate Juni 2021 bis Januar 2022 kein unrechtmässiger Leistungsbezug im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2019, 9C_747/2018, E. 3.3).”
“Im Weiteren hat sie festgehalten, diese Verfügung gelte provisorisch, da es sich beim Erwerbseinkommen um eine Schätzung handle. Nachdem die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2018 den Lohnausweis 2017 und das Lohnblatt 2017 eingereicht hatte, hat die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 14. Februar 2018 die Ergänzungsleistung ab 1. März 2018 dem höheren Erwerbseinkommen des Jahres 2017 angepasst. Auf eine rückwirkende Anpassung hat sie mit der Begründung, dass dies zu einer minimalen Rückforderung geführt hätte, verzichtet. Die provisorische Berücksichtigung des Erwerbseinkommens für das Jahr 2017 ist damit definitiv geworden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin noch mehr hätte melden müssen, als sie getan hat. Da die Beschwerdeführerin ihrer Melde- und Auskunftspflicht im Zusammenhang mit dem Erwerbseinkommen somit vollumfänglich nachgekommen ist, ist die im Rahmen der Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Dezember 2016 vorgenommene rückwirkende Revision der Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2017 wegen Verletzung von Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV rechtswidrig gewesen. Auch die rückwirkende Korrektur des Erwerbseinkommens ab 1. Mai 2017 ist rechtswidrig gewesen. Richtig wäre gewesen, das Wiedererwägungsverfahren mit der Feststellung, die Verfügung vom 19. Dezember 2016 (betreffend die revisionsweise Neufestsetzung des Erwerbseinkommens ab 1. Januar 2017) und die Verfügung vom 14. August 2017 (betreffend die revisionsweise Neufestsetzung des Erwerbseinkommens ab 1. Mai 2017) blieben rechtsbeständig, abzuschliessen. Die Beschwerdegegnerin hätte im angefochtenen Einspracheentscheid den EL-Anspruch ab 1. Januar 2017 also nicht aufgrund einer erneuten Korrektur des Erwerbseinkommens neu festsetzen dürfen, sondern sie hätte festhalten müssen, dass die rückwirkende Revision der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2017 mangels einer Verletzung der Meldepflicht rechtswidrig gewesen sei. Die Begründung im Einspracheentscheid, die rückwirkende Korrektur sei zulässig gewesen, da die Anrechnung des Erwerbseinkommens nur provisorisch erfolgt sei, überzeugt nicht, denn mit der Verfügung vom 14.”
“Vorliegend reichte der Beschwerdeführer den Lohnausweis 2020 vom 8. Februar 2021 umgehend der Beschwerdegegnerin weiter (Eingang bei der Ausgleichskasse am 11. Februar 2021). Damit kam er seiner Meldepflicht vollumfänglich nach. Etwas anderes macht die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht geltend. Aus diesem Grund hätte die Anpassung der anrechenbaren Einnahmen in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV somit erst per 1. September 2021 vorgenommen werden dürfen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2019, 9C_747/2018, E. 3.3). Die Rückforderung der EL für die Monate Januar 2020 bis Juli 2021 ist damit nicht rechtmässig und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 6.1 Fraglich ist, ob bei der Bemessung des Leistungsanspruchs Gewinnungskosten (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG) einzurechnen sind. Bisher anerkannte die Beschwerdegegnerin - ohne einen entsprechenden Beleg zu verlangen - die Kosten für das U-Abo von Fr. 804.-- pro Jahr. Neu berücksichtigt sie die Kosten für Fahrspesen nur, wenn sie ausgewiesen sind.”
“Ebenfalls sind sich die Parteien einig, dass die Versicherte die für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge notwendigen Angaben rechtzeitig eingereicht hatte und deshalb keine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV vorliegt. Damit steht fest, dass die von der Ausgleichskasse gegenüber der Versicherten verfügte Rückforderung nicht rechtens ist.”
“Dem am 27. Mai 2020 abgeschlossenen Mietvertrag für die Wohnung in Z.____ kann entnommen werden, dass das Mietverhältnis per 1. August 2020 begann. Die Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. August 2020 mit, dass sie per 30. September 2020 nach Z.____ ziehen werde. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt dieser Mitteilung noch in Y.____ wohnte, ist sie ihrer Meldepflicht in zumutbarer Weise nachgekommen. In Anwendung von Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV hätte die Beschwerdegegnerin die Anpassung der Wohnkosten somit erst per 1. Oktober 2020 vornehmen dürfen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2019, 9C_747/2019, E. 3.3). Die Rückforderung der EL in der Höhe von Fr. 666.-- für die Monate August und September 2020 ist damit nicht rechtmässig und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.”
Bei Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Zeitpunkt des Beginns des neuen Rentenanspruchs oder auf den Monat, in dem der Rentenanspruch erlischt, neu zu verfügen.
“Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht grundsätzlich ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist (Art. 12 Abs. 3 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Bei Änderung der Rente ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Zeitpunkt des Beginns des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV).”
Bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses wird die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats neu verfügt, in dem die Änderung gemeldet wurde, jedoch frühestens auf den Monat, in dem die Änderung eingetreten ist.
“der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die EL spätestens auf den Beginn des Monats zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Art. 25 ELV hat die Revision der EL im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse zum Gegenstand. Die Bestimmung regelt somit Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Personen während des Leistungsbezuges (BGE 122 V 19 E. 3b mit Hinweisen).”
“Die Erhöhung der Ergänzungsleistung (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV) wird auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV), mithin per September 2021, wirksam.”
“Die in Art. 17 Abs. 2 ATSG gesetzlich geregelte Revision einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung bei nachträglicher erheblicher Änderung des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts wird im Bereich der Ergänzungsleistungen durch Art. 25 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) konkretisiert (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 128 f.). Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben herabzusetzen oder zu erhöhen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung liegt vor, wenn die eingetretene Änderung voraussichtlich von ihrem Eintritt an bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres bestehen bleibt (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 12 Rz 799 mit Hinweis; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_901/2014 vom 16. März 2015 E. 3.4.2). Bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Gemäss der Verwaltungspraxis (Rz”
Ändert sich der Lohn ab dem Zeitpunkt, ab dem Leistungen zu leisten sind, ist auf den ab diesem Zeitpunkt tatsächlich erzielten Lohn abzustellen; die Ausgleichskasse kann die EL ab diesem Zeitpunkt entsprechend berechnen bzw. anpassen.
“Aus der Berechnung der Ergänzungsleistungen wird deutlich, dass als Erwerbseinkommen der gemäss Arbeitsvertrag vom 13. Februar 2021 mit der C. GmbH ab 1. März 2021 vereinbarte Lohn, hochgerechnet auf ein Kalenderjahr, eingesetzt wurde. Demgegenüber verdiente die Beschwerdeführerin im Vorjahr 2020 bei der Genossenschaft D. ein deutlich höheres jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 22'671.-- (gemäss Berechnungsblatt der Ergänzungsleistungen ab September 2020). 4.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich einerseits auf die Vereinbarung mit der Ausgleichskasse, wonach ihre Ergänzungsleistungen monatlich an die aktuellen Einkommensverhältnisse anzupassen seien, andererseits scheint sie aufgrund ihrer Rechtsbegehren und dem Vorbringen, die Arbeitsunfähigkeit vom November 2020 bis Februar 2021 sei zu berücksichtigen, zu argumentieren, dass die zukünftigen EL anhand des Verdienstes des letzten Kalenderjahres ermittelt werden. Letzteres entspricht der Regelung von Art. 23 Abs. 1 ELV. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin die Berechnung der EL ab März 2021 offensichtlich anhand von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV vorgenommen, da sie beim Erwerbseinkommen den ab 1. März 2021 erzielten Lohn anrechnete (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3 Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin die ab 1. März 2021 auszubezahlenden Ergänzungsleistungen korrekt ermittelt hat. Wie in”
“Aus der Berechnung der Ergänzungsleistungen wird deutlich, dass als Erwerbseinkommen der gemäss Arbeitsvertrag vom 13. Februar 2021 mit der C. GmbH ab 1. März 2021 vereinbarte Lohn, hochgerechnet auf ein Kalenderjahr, eingesetzt wurde. Demgegenüber verdiente die Beschwerdeführerin im Vorjahr 2020 bei der Genossenschaft D. ein deutlich höheres jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 22'671.-- (gemäss Berechnungsblatt der Ergänzungsleistungen ab September 2020). 4.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich einerseits auf die Vereinbarung mit der Ausgleichskasse, wonach ihre Ergänzungsleistungen monatlich an die aktuellen Einkommensverhältnisse anzupassen seien, andererseits scheint sie aufgrund ihrer Rechtsbegehren und dem Vorbringen, die Arbeitsunfähigkeit vom November 2020 bis Februar 2021 sei zu berücksichtigen, zu argumentieren, dass die zukünftigen EL anhand des Verdienstes des letzten Kalenderjahres ermittelt werden. Letzteres entspricht der Regelung von Art. 23 Abs. 1 ELV. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin die Berechnung der EL ab März 2021 offensichtlich anhand von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV vorgenommen, da sie beim Erwerbseinkommen den ab 1. März 2021 erzielten Lohn anrechnete (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3 Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin die ab 1. März 2021 auszubezahlenden Ergänzungsleistungen korrekt ermittelt hat. Wie in”
Bei Revisionsverfahren anlässlich einer bereits laufenden Ergänzungsleistung, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens erneut durchgeführt und damit ursprünglich fehlerhafte Revisionsverfügungen ersetzt haben, sind Art. 17 Abs. 2 ATSG und Art. 25 ELV unter dem Dach von Art. 53 Abs. 2 ATSG anwendbar.
“Dezember 2019) sowie die Mitteilung vom 9. Mai 2018 ohne weiteres dahingefallen sind. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid die Korrekturverfügung vom 17. Juni 2020 damit zu Recht als Wiedererwägungsverfügung qualifiziert. Im Folgenden ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Wiedererwägung der Revisionsverfügung vom 19. Dezember 2016 rechtmässig gewesen ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die im Rahmen des Wiedererwägungs- und des Einspracheverfahrens vorgenommene revisionsweise (Art. 17 Abs. 2 ATSG) Neufestsetzung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2017, 1. Mai 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Februar 2019 und 1. Januar 2020 rechtmässig gewesen ist. Da es sich dabei um Revisionsverfahren gehandelt hat, die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens nochmals durchgeführt worden sind (Ersetzen von ursprünglich fehlerhaften Revisionsverfügung durch neue Revisionsverfügungen), sind Art. 17 Abs. 2 ATSG und Art. 25 ELV betreffend die Revision einer laufenden Leistung unter dem "Dach" von Art. 53 Abs. 2 ATSG anwendbar. Würde es sich hingegen um eine Wiedererwägung einer Verfügung betreffend eine erstmalige Leistungszusprache handeln, wäre allein Art. 53 Abs. 2 ATSG massgebend. Eine formell rechtskräftige Verfügung kann in Wiedererwägung gezogen werden, wenn sie zweifellos unrichtig ist und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Revisionsverfügung vom 19. Dezember 2016 ist zweifellos unrichtig gewesen, denn das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin hat ab 1. Januar 2017 nicht demjenigen entsprochen, das in der der Verfügung vom 19. Dezember 2016 zugrundeliegenden Anspruchsberechnung berücksichtigt worden war, denn damals war das Erwerbseinkommen des Jahres 2015 (Fr. 14'187.--, act. G 3.2.13-2) berücksichtigt worden. Der EL-Anspruch ab 1. Januar 2017 hat ursprünglich der Minimalgarantie von Fr. 437.-- entsprochen. Mit der Verfügung vom 17. Juni 2020 ist er neu auf Fr.”
“Dezember 2019) sowie die Mitteilung vom 9. Mai 2018 ohne weiteres dahingefallen sind. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid die Korrekturverfügung vom 17. Juni 2020 damit zu Recht als Wiedererwägungsverfügung qualifiziert. Im Folgenden ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Wiedererwägung der Revisionsverfügung vom 19. Dezember 2016 rechtmässig gewesen ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die im Rahmen des Wiedererwägungs- und des Einspracheverfahrens vorgenommene revisionsweise (Art. 17 Abs. 2 ATSG) Neufestsetzung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2017, 1. Mai 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Februar 2019 und 1. Januar 2020 rechtmässig gewesen ist. Da es sich dabei um Revisionsverfahren gehandelt hat, die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens nochmals durchgeführt worden sind (Ersetzen von ursprünglich fehlerhaften Revisionsverfügung durch neue Revisionsverfügungen), sind Art. 17 Abs. 2 ATSG und Art. 25 ELV betreffend die Revision einer laufenden Leistung unter dem "Dach" von Art. 53 Abs. 2 ATSG anwendbar. Würde es sich hingegen um eine Wiedererwägung einer Verfügung betreffend eine erstmalige Leistungszusprache handeln, wäre allein Art. 53 Abs. 2 ATSG massgebend. Eine formell rechtskräftige Verfügung kann in Wiedererwägung gezogen werden, wenn sie zweifellos unrichtig ist und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Revisionsverfügung vom 19. Dezember 2016 ist zweifellos unrichtig gewesen, denn das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin hat ab 1. Januar 2017 nicht demjenigen entsprochen, das in der der Verfügung vom 19. Dezember 2016 zugrundeliegenden Anspruchsberechnung berücksichtigt worden war, denn damals war das Erwerbseinkommen des Jahres 2015 (Fr. 14'187.--, act. G 3.2.13-2) berücksichtigt worden. Der EL-Anspruch ab 1. Januar 2017 hat ursprünglich der Minimalgarantie von Fr. 437.-- entsprochen. Mit der Verfügung vom 17. Juni 2020 ist er neu auf Fr.”
Bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV) wird die Anpassung mit Wirkung ab Beginn des Monats vorgenommen, in dem die Änderung gemeldet wird, jedoch nicht früher als ab dem Monat nach dem Eintritt der Änderung. Bei Verminderung ist die Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Folgemonats neu zu verfügen. Eine Rückforderung bleibt bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten.
“der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die EL spätestens auf den Beginn des Monats zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Art. 25 ELV hat die Revision der EL im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse zum Gegenstand. Die Bestimmung regelt somit Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Personen während des Leistungsbezuges (BGE 122 V 19 E. 3b mit Hinweisen).”
Die Sechs-Monatsfrist nach Art. 25 Abs. 4 ELV läuft mit der Zustellung der dafür relevanten Verfügung. Wurde die Anrechnung eines Mindesteinkommens bereits durch eine frühere entsprechende Verfügung zugestellt, beginnt die Sechs-Monatsfrist mit dieser früheren Zustellung.
“Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorgenommene Anrechnung eines jährlichen Mindesterwerbseinkommens der teilinvaliden Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 19'450.-- respektive privilegiert von Fr. 12'300.-- nicht zu beanstanden ist. Gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Diese Frist wurde vorliegend gewahrt, wurde der Beschwerdeführerin die ab September 2020 vorgesehene Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens in der Höhe von Fr. 19'450.-- bereits mit Verfügung vom 13. Februar 2020 (Urk. 8/18 S. 1-3) und somit sechs Monate zuvor mitgeteilt. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte (vgl. Urk. 1 S. 17) gleichentags erlassene Verfügung vom 13. Februar 2020 (Urk. 3/13a) betrifft die Anspruchsberechnung ab Januar 2020 und vermag nichts Gegenteiliges zu belegen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.”
Bei verspäteter Meldung oder nachträglicher erheblicher Änderung kann die Behörden eine Anpassung bzw. Neufestsetzung des EL-Anspruchs auch rückwirkend vornehmen. In der Praxis erfolgt die Neufestsetzung üblicherweise frühestens ab Beginn des Monats, der auf die massgebliche Änderung folgt; die konkrete Rückwirkung ist jedoch vom Einzelfall und der verwaltungs- bzw. gerichtlichen Praxis abhängig.
“Die Beschwerdegegnerin prüfte den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin aufgrund des Hinschieds des Ehegatten am 13. Februar 2023 korrekterweise per 1. März 2023 neu (vgl. Art. 17 Abs. 2 ATSG und Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. November 2022, 9C_365/2022, E. 2.2.1). Unerheblich ist dabei, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bat, zur Prüfung des Anspruchs eine neue EL-Anmeldung mit den notwendigen Belegen einzureichen (Verfügung vom 27. Februar 2023 [act. IIA 4]) und die Beschwerdeführerin dieser Bitte erst mit Anmeldung vom 30. August 2023 (act. II 1) nachkam. Die Beschwerdegegnerin verneinte den EL-Anspruch ab 1. März 2023 mit der Begründung, das Reinvermögen der Beschwerdeführerin habe per 28. Februar 2023 Fr. 258'257.-- betragen, womit die massgebende Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten gewesen sei (act. II 25, 28/2; vgl. auch E. 2.3 hiervor). Bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Vermögens stellte sie auf den Vermögensstand der Ehegatten per Todestag von C.________ sel. am 13. Februar 2023 gemäss dem vom Sohn der Beschwerdeführerin, B.________, erstellten und von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde … geprüften Schlussbericht vom 14.”
“-- entsprochen. Mit der Verfügung vom 17. Juni 2020 ist er neu auf Fr. 0.-- festgesetzt worden. Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin das Erwerbseinkommen erneut korrigiert und ab 1. Januar 2017 wiederum eine Ergänzungsleistung in der Höhe der Minimalgarantie von Fr. 437.-- zugesprochen. Ob die Berichtigung der Verfügung vom 19. Dezember 2016 von erheblicher Bedeutung gewesen ist, kann erst nach der Überprüfung der revisionsweisen Neufestsetzung des EL-Anspruchs ab 1. Januar 2017 beurteilt werden, denn erst dann steht fest, wie hoch der EL-Anspruch ab 1. Januar 2017 gewesen ist. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob Neufestsetzung des EL-Anspruchs ab 1. Januar 2017 im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt gewesen ist. Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Laut Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Die jährliche Ergänzungsleistung ist im Fall von Abs. 1 lit. c bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Als Einnahmen werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11a ELV; vgl. auch Art. 10 Abs. 3 lit. a und c ELG).”
“Februar 2024 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass bei einer verspäteten Meldung die Anpassung der EL nach Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV erst auf den Beginn des Monats erfolgen könne, in dem die Änderung gemeldet wurde. Weiter führte sie aus, dass – da die Einsprache vom 1. Februar 2024 gegen die Verfügung vom 31. Dezember 2023 fristgerecht eingereicht worden sei – die Änderung nicht erst ab 1. Februar 2024, sondern bereits ab 1. Januar 2024 erfolge. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2024 vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass für die Berechnung der EL nicht die tatsächlich im gleichen Haushalt wohnende Personengruppe massgebend sei. Entscheidend seien vielmehr die Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 2 und 4 ELG sowie Art. 8 Abs. 2 ELV. Vergleichsrechnungen hätten ergeben, dass der Einbezug der ausgezogenen Tochter B. zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Berechnung führe. Daher werde der EL-Bemessung weiterhin die Personengemeinschaft "Ehepaar mit Kind" zugrunde gelegt. Damit liege keine Veränderung der Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV vor, weshalb Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV nicht zur Anwendung komme. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass der Auszug seiner Tochter B. aus dem gemeinsamen Haushalt am 2. August 2023 gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a und Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV ab September 2023 zu berücksichtigen sei. Ab diesem Zeitpunkt sei die EL ohne deren Mietkostenanteil neu zu berechnen. 4.1 Anspruch auf EL haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art.”
“Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 7. Februar 2022 (745 20 465/28) Ergänzungsleistungen Neuberechnung des EL-Anspruchs aufgrund einer Verwechslung der Kinder der anspruchsberechtigten Person Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Ergänzungsleistungen/Revision A. Per 1. Mai 2019 nahm die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) eine revisionsweise Neuberechnung des Anspruchs der 1968 geborenen A.____ auf Ergänzungsleistungen (EL) gemäss Art. 30 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 zu ihrer Invalidenrente vor. Aufgrund der daraus resultierenden Ergebnisse setzte sie den EL-Anspruch der Versicherten mit Verfügung vom 17. Januar 2020 gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV für den Zeitraum Juli 2017 bis Januar 2020 herab und forderte von der Versicherten aufgrund einer Meldepflichtverletzung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV einen Betrag von Fr. 9'396.-- zurück. Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. November 2020 teilweise gut, indem sie den Vorbringen der Versicherten in Bezug auf das Einkommen und den Mitbewohnerabzug folgte. Sie berechnete in der Folge den EL-Anspruch der Versicherten für den Zeitraum Juli 2017 bis November 2020 neu. Aufgrund dieser Neuberechnung reduzierte sie den Rückforderungsbetrag auf Fr. 6’612.--. B. Dagegen erhob die Versicherte am 3. Dezember 2020 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, mit welchem von ihr Fr. 6'612.-- zurückgefordert würden. In ihrer verbesserten Beschwerde vom 21. Dezember 2020 führte sie aus, dass sie der Ausgleichskasse bereits im Oktober 2017 gemeldet habe, dass ihre Tochter B.”
Eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen wegen Vermögensverminderung ist auf Antrag möglich, aber höchstens einmal jährlich. Bei strittigen Einreichungszeitpunkten ist auf den tatsächlichen Eingang der Unterlagen bei der Ausgleichskasse abzustellen.
“1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den EL-Bezügerinnen und EL-Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Im EL-Bereich wurde die Meldepflicht insofern präzisiert bzw. verschärft, als die anspruchsberechtigte Person, ihre gesetzliche Vertreterin bzw. ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich Mitteilung zu machen hat (Art. 24 Satz 1 ELV). Die Meldepflicht nach Art. 24 ELV ist so zu verstehen, dass die anspruchsberechtigte Person gehalten ist, eine absehbare anspruchserhebliche Tatsachenänderung als solche zeitgerecht zu melden (Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2022, 9C_365/2022, E. 2.2.1). Eine Neuberechnung der EL wegen Vermögensverminderung ist auf Antrag möglich, aber nur einmal pro Jahr (Art. 25 Abs. 3 ELV; ZAK 1990 S. 404).”
“1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den EL-Bezügerinnen und EL-Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Im EL-Bereich wurde die Meldepflicht insofern präzisiert bzw. verschärft, als die anspruchsberechtigte Person, ihre gesetzliche Vertreterin bzw. ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich Mitteilung zu machen hat (Art. 24 Satz 1 ELV). Die Meldepflicht nach Art. 24 ELV ist so zu verstehen, dass die anspruchsberechtigte Person gehalten ist, eine absehbare anspruchserhebliche Tatsachenänderung als solche zeitgerecht zu melden (Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2022, 9C_365/2022, E. 2.2.1). Eine Neuberechnung der EL wegen Vermögensverminderung ist auf Antrag möglich, aber nur einmal pro Jahr (Art. 25 Abs. 3 ELV; ZAK 1990 S. 404). 4.2.3 Die Ausgleichskasse stellt sich auf den Standpunkt, dass die Versicherte die Zins- und Kapitalbescheinigungen ihrer Bankkonten bei der C. per 31. Dezember 2021 bzw. 1. Januar 2022 und per 31. Dezember 2022 bzw. 1 Januar 2023 erst zusammen mit der Einsprache vom 19. Januar 2024 eingereicht habe. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass die Versicherte mit Stellungnahme vom 8. August 2022 im Rahmen des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens (Verfahren-Nr. 745 22 112) dem Gericht eine Aufstellung der Bank über ihr Kontoguthaben per 5. August 2022 zukommen liess, welche der Ausgleichskasse sodann am 12. August 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Die Zins- und Kapitalbescheinigungen per 31. Dezember 2022 sind am 13. Februar 2023 bei der Ausgleichskasse eingegangen (vgl. Eingangsstempel). Aufgrund dieser Sachlage ist zumindest für das Jahr 2023 davon auszugehen, dass keine Meldepflichtverletzung vorliegt, hat doch die Versicherte die Kontoauszüge unverzüglich nach Erhalt eingereicht.”
“1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den EL-Bezügerinnen und EL-Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Im EL-Bereich wurde die Meldepflicht insofern präzisiert bzw. verschärft, als die anspruchsberechtigte Person, ihre gesetzliche Vertreterin bzw. ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich Mitteilung zu machen hat (Art. 24 Satz 1 ELV). Die Meldepflicht nach Art. 24 ELV ist so zu verstehen, dass die anspruchsberechtigte Person gehalten ist, eine absehbare anspruchserhebliche Tatsachenänderung als solche zeitgerecht zu melden (Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2022, 9C_365/2022, E. 2.2.1). Eine Neuberechnung der EL wegen Vermögensverminderung ist auf Antrag möglich, aber nur einmal pro Jahr (Art. 25 Abs. 3 ELV; ZAK 1990 S. 404). 4.2.3 Die Ausgleichskasse stellt sich auf den Standpunkt, dass die Versicherte die Zins- und Kapitalbescheinigungen ihrer Bankkonten bei der C. per 31. Dezember 2021 bzw. 1. Januar 2022 und per 31. Dezember 2022 bzw. 1 Januar 2023 erst zusammen mit der Einsprache vom 19. Januar 2024 eingereicht habe. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass die Versicherte mit Stellungnahme vom 8. August 2022 im Rahmen des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens (Verfahren-Nr. 745 22 112) dem Gericht eine Aufstellung der Bank über ihr Kontoguthaben per 5. August 2022 zukommen liess, welche der Ausgleichskasse sodann am 12. August 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Die Zins- und Kapitalbescheinigungen per 31. Dezember 2022 sind am 13. Februar 2023 bei der Ausgleichskasse eingegangen (vgl. Eingangsstempel). Aufgrund dieser Sachlage ist zumindest für das Jahr 2023 davon auszugehen, dass keine Meldepflichtverletzung vorliegt, hat doch die Versicherte die Kontoauszüge unverzüglich nach Erhalt eingereicht.”
“1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den EL-Bezügerinnen und EL-Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Im EL-Bereich wurde die Meldepflicht insofern präzisiert bzw. verschärft, als die anspruchsberechtigte Person, ihre gesetzliche Vertreterin bzw. ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich Mitteilung zu machen hat (Art. 24 Satz 1 ELV). Die Meldepflicht nach Art. 24 ELV ist so zu verstehen, dass die anspruchsberechtigte Person gehalten ist, eine absehbare anspruchserhebliche Tatsachenänderung als solche zeitgerecht zu melden (Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2022, 9C_365/2022, E. 2.2.1). Eine Neuberechnung der EL wegen Vermögensverminderung ist auf Antrag möglich, aber nur einmal pro Jahr (Art. 25 Abs. 3 ELV; ZAK 1990 S. 404). 4.2.3 Die Ausgleichskasse stellt sich auf den Standpunkt, dass die Versicherte die Zins- und Kapitalbescheinigungen ihrer Bankkonten bei der C. per 31. Dezember 2021 bzw. 1. Januar 2022 und per 31. Dezember 2022 bzw. 1 Januar 2023 erst zusammen mit der Einsprache vom 19. Januar 2024 eingereicht habe. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass die Versicherte mit Stellungnahme vom 8. August 2022 im Rahmen des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens (Verfahren-Nr. 745 22 112) dem Gericht eine Aufstellung der Bank über ihr Kontoguthaben per 5. August 2022 zukommen liess, welche der Ausgleichskasse sodann am 12. August 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Die Zins- und Kapitalbescheinigungen per 31. Dezember 2022 sind am 13. Februar 2023 bei der Ausgleichskasse eingegangen (vgl. Eingangsstempel). Aufgrund dieser Sachlage ist zumindest für das Jahr 2023 davon auszugehen, dass keine Meldepflichtverletzung vorliegt, hat doch die Versicherte die Kontoauszüge unverzüglich nach Erhalt eingereicht.”
Ergänzungsleistungsverfügungen sind in zeitlicher Hinsicht auf das Kalenderjahr rechtsbeständig. Die Verwaltung setzt den Ergänzungsleistungsanspruch für jedes Kalenderjahr neu fest; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können die für die Berechnung massgeblichen Grundlagen von Jahr zu Jahr ohne Bindung an zuvor verwendete Berechnungsfaktoren neu festgelegt werden.
“Die Rechtsbeständigkeit einer Zusatzleistungsverfügung ist auf das Kalenderjahr begrenzt (BGE 128 V 39 E. 3b; vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1711 ff. Rz. 15 ff., sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 99 f. Rz. 247 ff.). Dementsprechend hat die Verwaltung den Ergänzungsleistungsanspruch für jedes Kalenderjahr neu festzusetzen; diese Festsetzung erfolgt jeweils gegen Ende des ablaufenden oder zu Anfang des neuen Bezugsjahres, da gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ELV die Einnahmen im zu Ende gehenden Jahr und der Stand des Vermögens am 1. Januar des neuen Bezugsjahres einzubeziehen sind. Eine neue Festsetzung des per 1. Januar ermittelten Ergänzungsleistungsanspruchs im Laufe des (Kalender-)Jahres erfolgt dann, wenn sich die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse der Bezügerin oder des Bezügers nach den Kriterien in Art. 25 ELV massgeblich verändert haben (vgl. Rz. 3741 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]); auch eine solche Neuberechnung ist auf die Zeit bis Ende des laufenden Jahres begrenzt.”
“In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1).”
“30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1). In der Folge ist der hier streitige Anspruch für die Zeit zwischen März bis Ende Dezember 2020 aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage (nachfolgend aArt.) zu beurteilen. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform), wonach zu prüfen ist, ob das bisherige oder das neue Recht für die Bezüger von Ergänzungsleistungen vorteilhafter ist, gilt erst für allfällige, hier nicht Streitgegenstand bildende Ergänzungsleistungen der Jahre 2021 bis 2023 und ist deshalb hier nicht massgebend.”
Beim Hinschied eines Ehegatten ist eine Neuprüfung/Neufestlegung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV (in Verbindung mit Art. 17 ATSG) mit Wirkung ab dem ersten Tag des auf den Tod folgenden Monats vorzunehmen.
“Die Beschwerdegegnerin prüfte den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin aufgrund des Hinschieds des Ehegatten am 13. Februar 2023 korrekterweise per 1. März 2023 neu (vgl. Art. 17 Abs. 2 ATSG und Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. November 2022, 9C_365/2022, E. 2.2.1). Unerheblich ist dabei, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bat, zur Prüfung des Anspruchs eine neue EL-Anmeldung mit den notwendigen Belegen einzureichen (Verfügung vom 27. Februar 2023 [act. IIA 4]) und die Beschwerdeführerin dieser Bitte erst mit Anmeldung vom 30. August 2023 (act. II 1) nachkam. Die Beschwerdegegnerin verneinte den EL-Anspruch ab 1. März 2023 mit der Begründung, das Reinvermögen der Beschwerdeführerin habe per 28. Februar 2023 Fr. 258'257.-- betragen, womit die massgebende Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten gewesen sei (act. II 25, 28/2; vgl. auch E. 2.3 hiervor). Bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Vermögens stellte sie auf den Vermögensstand der Ehegatten per Todestag von C.________ sel. am 13. Februar 2023 gemäss dem vom Sohn der Beschwerdeführerin, B.________, erstellten und von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde … geprüften Schlussbericht vom 14.”
Bei Änderungen nach Art. 25 Abs. 1 ELV ist auf das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen abzustellen. Massgeblicher Stichtag ist grundsätzlich der 1. Januar (vgl. Art. 23 Abs. 1 ELV); ein unterjähriger Vermögensstand wird nur in den in Art. 23 Abs. 4 vorgesehenen Fällen berücksichtigt.
“Ohne eine entsprechende Meldung ihrerseits würde das Vermögen sonst einzig im Rahmen der mindestens alle vier Jahre durchzuführenden periodischen Revision (vgl. Art. 30 ELV) angepasst. Dies hat aber nicht zur Folge, dass grundsätzlich auf einen unterjährigen Vermögensstand abzustellen ist. Das Abstellen auf einen unterjährigen Vermögensstand ist explizit in Art. 23 Abs. 4 ELV vorgesehen. Diese Bestimmung ist jedoch vorliegend nicht anwendbar, da nicht ein erstmaliger Anspruch auf EL, sondern derjenige einer laufenden EL in Frage steht. Demnach ist vorliegend entsprechend dem Grundsatz von Art. 23 Abs. 1 ELV auf das per 1. Januar 2020 vorhandene Vermögen abzustellen und es bleibt für eine Berücksichtigung von Vermögensverzehr in der Zeit von Januar bis Juni 2020 kein Raum. Dies zumal sich auch nichts anderes ergibt, wenn mit Blick auf die Begründung der Verfügung vom 19. Juni 2020 (act. IIA 112), wonach die Anpassung der EL per 1. Juli 2020 wegen "Anpassung an das veränderte Vermögen" erfolgte (act. IIA 112 S. 3), von einer Änderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ausgegangen wird. Massgebend ist gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung (vgl. E. 2.5 hiervor) das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen, was im Übrigen auch der von der Beschwerdeführerin angerufen Ziff.”
Bei einer „verspäteten“ Kündigung ist nicht nur auf objektive Umstände abzustellen; die persönliche Zumutbarkeit des Mietaufhebens (subjektive Komponente) ist ebenfalls zu prüfen.
“Entscheid Versicherungsgericht, 14.11.2022 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV. Rz. 3390.02 WEL Heimeintritt und „verspätete“ Kündigung der Wohnung. Kündigt ein EL-Bezüger nach einem Heimeintritt seine Wohnung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt, stellt sich die Frage, ob er damit seine EL-spezifische Schadenminderungspflicht verletzt hat. Diese Frage kann nicht allein anhand von objektiven Tatsachen beantwortet werden, wie die Rz. 3390.02 WEL fälschlicherweise vorgibt. Die subjektive Komponente ist zwingend mit zu berücksichtigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. November 2022, EL 2022/15). Entscheid vom 14. November 2022 Besetzung Einzelrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2022/15 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Soziale Dienste St. Gallen Berufsbeistandschaft, Bahnhofplatz 1, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV”
Tritt eine voraussichtlich länger dauernde Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben, der anrechenbaren Einnahmen oder des Vermögens ein, ist die jährliche EL zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Macht die Veränderung weniger als Fr. 120 pro Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden; beträgt die Jahresänderung Fr. 120 oder mehr, ist eine Anpassung vorzunehmen.
“Bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung ist die jährliche EL zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit. b ELV). Tritt eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der vom Ergänzungsleistungsgesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist die jährliche EL ebenfalls zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV).”
“6 Der EL-Anspruch ist unter anderem zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Ferner erfolgt eine Anpassung bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV). Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses hat die Anpassung des Leistungsanspruchs spätestens auf Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, zu erfolgen (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV); im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zusammengefasst aus, es könne auf der Ausgabenseite nicht der effektive Mietzins von Fr. 33'780.-- berücksichtigt werden, da gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG sowie Rz. 3231.01 beziehungsweise Rz. 3232.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, zitiert in der jeweils gültigen Fassung) der jährliche Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Bruttomiete) nur bis zu einem bestimmten Betrag (Mietzinsmaximum) als Ausgaben anerkannt werden könne. Gemäss Tabelle im Anhang 5.2 der WEL könne für den Wohnort des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 maximal Fr.”
“pro Euro respektive die Berücksichtigung des Betrages als Einnahme von ≤ Fr. 10'530.-- (Euro 9'542.16 x 1.1035237) im Vergleich mit dem von der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Juli 2019 berücksichtigten Betrag von Fr. 10'650.-- (Urk. 16/6/73/2) die massgebliche jährliche Differenz von Fr. 120.-- und mehr, ab welcher im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV (e contrario) eine Anpassung vorzunehmen ist, sofern die Veränderung voraussichtlich längere Zeit andauert. Dabei würde in der ZL-Berechnung der um Fr. 120.-- tiefere Einnahmebetrag von Fr. 10'530.-- gleichzeitig eine entsprechende Erhöhung des EL-Anspruchs um Fr. 120.-- bedeuten (Ausgaben von Fr. 54'591.-- minus Einnahmen von Fr. 28'692.-- und von Fr. 10'530.-- = EL-Anspruch von Fr. 15'369.-- [anstatt Fr. 15'249.--; zuzüglich unveränderte Beihilfe von Fr. 3'636.--]; vgl. Urk. 16/6/73/1-2). Der Währungskurs (W) von Fr.”
“Es ist somit festzuhalten, dass der monatliche ZL-Anspruch ab dem 1. November 2019 Fr. 1'595.-- beträgt (Fr. 19'128.30 : 12; zur Rundung auf den nächsten Franken vgl. Art. 26b ELV), was eine im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV beachtliche Veränderung von über Fr. 120.-- pro Jahr (nämlich Fr. 21.-- x 12 = Fr. 252.--) ausmacht im Vergleich zum verfügten Anspruch von Fr. 1‘574.-- ab 1. Juli 2019 (Urk. 2 i.V.m. Urk. 16/6/75/1-2). Insofern ist die Beschwerde (Urk. 16/1) gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2019 (Urk. 16/2) im Ergebnis daher begründet.”
Für die nach Art. 25 Abs. 1 ELV vorzunehmende Anpassung bestimmt Art. 25 Abs. 2 ELV den Zeitpunkt: Bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses ist die neue Verfügung frühestens auf den Beginn des Monats zu treffen, in dem die Änderung gemeldet wurde, jedoch nicht vor dem Monat ihres Eintritts. Bei Verminderung ist die EL spätestens auf den Beginn des Monats neu zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt. Eine Rückforderung bleibt bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten.
“--übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen. Diese Bestimmung hat sich mit Inkrafttreten der EL-Reform per 1. Januar 2021 dahingehen geändert, als der Vermögensfreibetrag bei alleinstehenden Personen auf Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren auf Fr. 50'000.- - reduziert wurde (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. Rz. 3414.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die EL spätestens auf den Beginn des Monats zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Art. 25 ELV hat die Revision der EL im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse zum Gegenstand. Die Bestimmung regelt somit Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Personen während des Leistungsbezuges (BGE 122 V 19 E. 3b mit Hinweisen). 4.2.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den EL-Bezügerinnen und EL-Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.”
“Die Erhöhung des flexiblen SARON-Hypothekzinssatzes sei wegen des tieferen Einkommens erfolgt und die Marge sei vertragsgemäss erhöht worden. 5.2.2 Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. Rz. 3414.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2023). Die jährliche EL ist bei Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). 5.2.3 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Dabei handelt es sich um eine einmalige Erklärung gegenüber der Verwaltung, welche unverzüglich nach Eintritt der Änderung zu erfolgen hat. Wird eine entsprechende Mitteilung unterlassen, so ist und bleibt die diesbezügliche Pflicht verletzt, woran auch der Umstand nichts mehr zu ändern vermag, dass die Verwaltung von der fraglichen Änderung im Nachhinein doch noch Kenntnis erhielt (BGE 118 V 214 E. 4b). Die Erhöhung des Hypothekarzinses wurde erst in der Einsprache vom 29. November 2023 geltend gemacht. Entsprechende Belege der Bank wurden erst im Rahmen der vorliegenden Beschwerde eingereicht.”
“Art. 25 ELV hat die Revision der EL im Sinne der Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse zum Gegenstand. Die Bestimmung regelt also Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des EL-Bezügers während des Leistungsbezugs (BGE 122 V 19 E. 3b mit Hinweisen). So ist gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV die EL zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung massgebende Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Die EL ist laut Art. 25 Abs. 2 ELV auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: Bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (lit. b); bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Nach Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV ist die Nachzahlung von EL ausgeschlossen, wenn der EL-Bezüger Umstände, die eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung des anrechenbaren Einkommens im Sinne von Art.”
“Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV (SR 831.301) ist die jährliche Ergänzungsleistung bei der periodischen Überprüfung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. In diesem Fall ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV).”
Eine Herabsetzung der Ergänzungsleistungen nach Art. 25 Abs. 1 ELV setzt eine erhebliche Verminderung der anerkannten Mietkosten voraus, die voraussichtlich bis mindestens zum Ende des betreffenden Kalenderjahres andauert. Fehlt ein Nachweis einer solchen voraussichtlich dauerhaften Reduktion, bleibt die bisherige Leistung bestehen.
“Obgleich die genaue betragliche Höhe der anzurechnenden Mietkosten für den Aufenthalt in der Jugendherberge B.___ ab 1. Mai 2021 strittig ist (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/3 S. 2 f.), sind sich die Parteien zu Recht darin einig, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2021 für dessen Aufenthalt wie vorstehend aufgezeigt ein reduzierter Tarif gewährt wurde und insofern eine erhebliche Änderung des Sachverhalts seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 19. April 2021 über den Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. April 2021 (Urk. 8/2/54; vgl. auch Urk. 8/2/56-61) eingetreten ist. Aufgrund der Aktennotizen über die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer ist dagegen fraglich, ob die Durchführungsstelle bei Erlass der Verfügung vom 28. Juni 2021 (Urk. 8/2/64) davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführer werde voraussichtlich für längere Zeit, das heisst bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres, von den reduzierten Wohnkosten profitieren können (was für die Anwendung von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV für eine Änderung der Ergänzungsleistungen vorausgesetzt wird; vgl. dazu vorstehend E. 3.2.2). Denn der Beschwerdeführer suchte ab April 2021 mit Hilfe der Durchführungsstelle eine eigene Wohnung als definitive Wohnlösung und äusserte sich dahingehend, den Aufenthalt in der Jugendherberge bloss als vorübergehend zu betrachten. Auch die Durchführungsstelle hegte laut Aktennotiz vom 19. April 2021 Zweifel, ob er von der Jugendherberge während der Sommersaison angesichts der zu erwartenden zahlreichen Übernachtungen durch Touristen noch als Dauergast mit Preisreduktion akzeptiert werde (Urk. 8/4.10 S. 2 f.). Aufgrund der Aktennotiz vom 14. Juli 2021 und der vom Beschwerdeführer gleichentags eingereichten Rechnung beziehungsweise Quittung steht sodann zweifelsfrei fest, dass die Durchführungsstelle noch vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 14. Juli 2021 darüber ins Bild gesetzt wurde, dass er seit dem 3. Juli 2021 nicht mehr in der Jugendherberge B.___ wohnte, sondern in einem Hotel ohne Kochgelegenheit (Urk.”
“Folglich ist nicht ausgewiesen, dass sich die Mietzinsausgaben bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids dauerhaft, und zwar voraussichtlich bis Ende Jahr 2021 vermindert hatten. Da somit die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2021 gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV nicht erfüllt sind, ist der angefochtene Einspracheentscheid, mit dem die Durchführungsstelle ihre Herabsetzungsverfügung vom 28. Juni 2021 schützte, aufzuheben. Dies führt dazu, dass der mit Verfügung vom 19. April 2021 rechtskräftig beurteilte Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. April 2021 von Fr. 1‘411.-- pro Monat bis Ende Juli 2021 gilt. Weil der Ergänzungsleistungsanspruch gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b und c ELV jeweils auf Beginn eines Monats angepasst wird (vgl. vorstehend E. 3.2.2), gilt für den Anspruch ab August 2021 die Verfügung vom 16. September 2021, die ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in den Regelungsbereich des angefochtenen Einspracheentscheids eingreift und insofern nicht nichtig ist (vgl. vorstehend E. 2.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts I 499/03 vom 3. Dezember 2003 E. 6 und 7). Die mit dieser Verfügung auf monatlich Fr. 1‘386.-- festgesetzten Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. bis 31. August 2021 (Urk. 27 S. 5) wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (Urk.”
Bei vorübergehender oder instabiler Wohnsituation (z. B. Aufenthalt in Hotels ohne Kochgelegenheit) können erhöhte Aufenthaltskosten als vorübergehender Mehraufwand zu qualifizieren sein. In der zitierten Entscheidung führte die erwartete, andauernde Belastung durch solche Kosten dazu, dass eine Herabsetzung der Ergänzungsleistung wegen angeblich verminderter Ausgaben nicht in Betracht fiel, weil keine voraussichtlich längere Verminderung der anerkannten Ausgaben ausgewiesen war.
“4 und 13]) entsprechen dem Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses für Gemeinden der Region 2 gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG; im Anhang 1 der am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen und gestützt auf Art. 10 Abs. 1quater ELG sowie Art. 26 und 26 a ELV erlassenen Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (LS 831.301.114) wird die Gemeinde B.___ der Region 2 zugeteilt. Aufgrund der bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Juli 2021 verfügbaren Informationen musste davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer bis auf Weiteres in einer instabilen Wohnsituation befinden werde und sich die Mietkosten für den Aufenthalt in Hotels und ähnlichen Unterkünften etwa im Rahmen der mit der Verfügung vom 19. April 2021 anerkannten, höchstmöglichen Ausgaben bewegen würden. Damit war damals entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle eine zu einer Leistungsanpassung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV berechtigende, voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung der anerkannten Ausgaben nicht ausgewiesen.”
Art. 25 ELV verlangt grundsätzlich eine Revision der laufenden Ergänzungsleistung bei jeder relevanten Sachverhaltsänderung. Das Bundesgericht hat jedoch die monatliche statt grundsätzlich jährliche Anspruchsberechnung gerügt; daraufhin rechnet das Versicherungsgericht seither kalenderjahrweise mit den Gesamteinnahmen pro Kalenderjahr.
“2 ATSG qualifiziert, da diese Veränderungen nicht nur zu einer betraglichen Modifikation der Einnahmensituation des Ehepaares, sondern auch zu einem Wechsel der massgebenden gesetzlichen Grundlage für die Anrechnung des entsprechenden Einkommens (z.B. von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zu Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) geführt haben. Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen mit dem folgenden Wortlaut als bundesrechtswidrig bezeichnet: „Augenfällig bundesrechtswidrig ist sodann die monatliche statt grundsätzlich jährliche Anspruchsberechnung“ (E. 5 in fine). Damit kann das Bundesgericht nur die teils für jeden Monat neu vorgenommenen Revisionen der Ergänzungsleistung durch das Versicherungsgericht gemeint haben, denn das Bundesgericht hat – trotz seines missverständlichen Hinweises auf den Art. 9 ELG – zweifellos erkannt, dass das Versicherungsgericht mit Jahreszahlen und nicht mit Monatszahlen gerechnet hatte. Da das Bundesgericht es unterlassen hat darzulegen, was am Entscheid EL 2019/54 „bundesrechtswidrig“ sein soll, lässt sich seine Behauptung nicht nachvollziehen, zumal der Art. 17 Abs. 2 ATSG wie auch der vom Bundesgericht in diesem Zusammenhang erwähnte Art. 25 ELV eindeutig eine Revision einer laufenden Ergänzungsleistung bei jeder relevanten Sachverhaltsveränderung verlangen. Da das Urteil des Bundesgerichtes aber mit seiner Eröffnung in formelle Rechtskraft erwachsen und damit verbindlich geworden ist, sieht sich das Versicherungsgericht gezwungen, jeweils „kalenderjahrweise“ mit den Gesamteinnahmen des Ehemannes während der einzelnen Kalenderjahre zu rechnen. Der Ehemann hat im Jahr 2007 insgesamt 3’558.60 + 7’473 + 2’846.90 +”
Die Anrechnung deutscher Altersrenten bleibt zulässig, auch wenn der Renten-Service den Euro-Betrag bereits in Franken umgerechnet hat und Überweisungskosten bis zur ersten Bank übernimmt. Nach der zitierten Rechtsprechung berührt dies nicht die Vereinbarkeit der Anrechnung mit den für die Schweiz geltenden gemeinschafts‑ und abkommensrechtlichen Vorgaben und ist mit Art. 25 ELV vereinbar.
“Für die korrekte Umsetzung dieser gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ist es ferner unerheblich, dass der Renten-Service der Deutschen Post AG den Euro-Betrag bereits in Schweizer Franken umgerechnet hat und auch die Überweisungskosten bis zur ersten von ihr beauftragten Bank trägt, wie die Beschwerdegegnerin einwendet. Die Anrechnung der deutschen Altersrenten im dargelegten Sinn gemäss WEL entspricht vielmehr den für die Schweiz anwendbaren gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben. Sie ist nach dem soeben Gesagten ebenso mit Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG und Art. 25 ELV vereinbar. Die Weisungen nach Rz.”
Eine anspruchserhebliche Vermögensminderung ist nach Art. 24 ELV unverzüglich zu melden; die Folge, eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehrs, bleibt nach Art. 25 Abs. 3 ELV jedoch auf einmal jährlich beschränkt.
“1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den EL-Bezügerinnen und EL-Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Im EL-Bereich wurde die Meldepflicht insofern präzisiert bzw. verschärft, als die anspruchsberechtigte Person, ihre gesetzliche Vertreterin bzw. ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich Mitteilung zu machen hat (Art. 24 Satz 1 ELV). Die Meldepflicht nach Art. 24 ELV ist so zu verstehen, dass die anspruchsberechtigte Person gehalten ist, eine absehbare anspruchserhebliche Tatsachenänderung als solche zeitgerecht zu melden (Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2022, 9C_365/2022, E. 2.2.1). Eine Neuberechnung der EL wegen Vermögensverminderung ist auf Antrag möglich, aber nur einmal pro Jahr (Art. 25 Abs. 3 ELV; ZAK 1990 S. 404).”
“Die jährliche Ergänzungsleistung ist (u.a.) zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV; WEL Rz. 3741.02). Eine Neuberechnung der jährlichen EL wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich (Art. 25 Abs. 3 ELV; WEL Rz. 3741.03).”
Geltend gemachte Änderungen des Gesundheitszustands seit dem rechtskräftigen IV-Entscheid haben die EL-Organe selbständig im Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu prüfen. Werden solche Veränderungen im massgeblichen Zeitpunkt nicht (noch) überwiegend wahrscheinlich, können neue revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erst im Rahmen eines IV-Revisionverfahrens sowie eines EL-Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden.
“Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit gilt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich, dass sich die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten haben (BGE 117 V 202 E. 2b, 140 V 267 E. 2.3, 141 V 343 E. 5.7). Das gilt auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Ehegatten eines EL-Ansprechers (Urteile des Bundesgerichts 9C_719/2020 vom 4. Januar 2022 E. 5.3.2 und 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen). Wird aber eine Änderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen IV-Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides geltend gemacht, haben die EL-Organe den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) selbständig zu prüfen. Sofern eine Veränderung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht überwiegend wahrscheinlich ist, können neue revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (erst) im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens sowie eines EL-Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-2). Da im Bereich der Ergänzungsleistungen der Grundsatz gilt, dass das mögliche Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles - wie namentlich Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit und konkrete Arbeitsmarktlage - zu ermitteln ist, kann für die Frage nach dem Vorliegen von Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG nicht ohne Weiteres auf das zumutbare Invalideneinkommen nach Art. 16 ATSG, welches auf verschiedenen Fiktionen - insbesondere einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1) - beruht, abgestellt werden (BGE 140 V 267 E. 2.2, 141 V 343 E. 5.2).”
“Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit gilt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich, dass sich die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten haben (BGE 117 V 202 E. 2b, 140 V 267 E. 2.3, 141 V 343 E. 5.7). Das gilt auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Ehegatten eines EL-Ansprechers (Urteile des Bundesgerichts 9C_719/2020 vom 4. Januar 2022 E. 5.3.2 und 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen). Wird aber eine Änderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen IV-Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides geltend gemacht, haben die EL-Organe den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) selbständig zu prüfen. Sofern eine Veränderung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht überwiegend wahrscheinlich ist, können neue revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (erst) im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens sowie eines EL-Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-2). Da im Bereich der Ergänzungsleistungen der Grundsatz gilt, dass das mögliche Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles - wie namentlich Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit und konkrete Arbeitsmarktlage - zu ermitteln ist, kann für die Frage nach dem Vorliegen von Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG nicht ohne Weiteres auf das zumutbare Invalideneinkommen nach Art. 16 ATSG, welches auf verschiedenen Fiktionen - insbesondere einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1) - beruht, abgestellt werden (BGE 140 V 267 E. 2.2, 141 V 343 E. 5.2).”
Kommt es im massgebenden Jahr zu einem Stellenwechsel, ist bei der Bemessung der Ergänzungsleistung das dem massgebenden Jahr zurechenbare Erwerbseinkommen aus der neuen Stelle zu berücksichtigen.
“Erst in der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens von Fr. 25'804.-- sei aufgrund eines Versehens als Abzug für Berufsauslagen statt eines jährlichen Betrags von Fr. 2'000.-- fälschlicherweise ein monatlicher Betrag von Fr. 2'000.-- und mithin ein Jahresbetrag von Fr. 24'000.-- eingesetzt worden (Urk. 7 S. 2). Diese Darstellung ist aufgrund der eingereichten Unterlagen über die Einkünfte des Beschwerdeführers 2 plausibel. So erzielte dieser im Jahr 2018, welches gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV für die Ergänzungsleistungsbemessung des Jahres 2019 grundsätzlich massgebend ist, im Rahmen einer ganzjährigen Vollzeitbeschäftigung bei der E.___ AG (vgl. den Arbeitsvertrag vom 16./17. April 2015, Urk. 8/177) ein Nettoeinkommen von Fr. 50'937.85 (vgl. den Lohnausweis 2018, Urk. 8/177a). Dieses Arbeitsverhältnis wurde in der Folge zwar per Ende November 2019 beendet (Kündigungsschreiben des Beschwerdeführers 2 vom 29. August 2019, Urk. 8/204), sodass in dieser Hinsicht eine Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV in Betracht kam. Der Beschwerdeführer 2 trat jedoch am 1. Dezember 2019 eine neue Stelle bei der F.___ AG an, für die ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 5'600.-- zuzüglich”
Macht die Änderung weniger als CHF 120 pro Jahr aus, kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Wird dennoch angepasst, gilt: Bei Meldung einer Änderung (Art. 25 Abs. 2 lit. b/c ELV) richtet sich der Beginn nach der Meldung, frühestens jedoch nach dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist. Bei periodischer Überprüfung (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV) ist die neue Verfügung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde (frühestens des Monats des Eintritts), und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, vorzunehmen; dies unter Vorbehalt der Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht.
“1 ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung unter anderem zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (lit. c). In einem solchen Fall ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen. Die jährliche Ergänzungsleistung ist auch zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (lit. d). In einem solchen Fall ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (lit. d).”
“der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2022; Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Die jährliche EL ist bei Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die EL spätestens auf den Beginn des Monats zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).”
“Wann und ob die Mietzinserhöhung der Beschwerdegegnerin bereits vor der gerichtlichen Verfügung vom 22. April 2022 (Urk. 19) zur Kenntnis gebracht wurde, ist dem Gericht nicht bekannt. Die Beschwerdegegnerin hat sich zur Stellungnahme zur vom Beschwerdeführer eingereichten Mitteilung betreffend Mietzinserhöhung (Urk. 17, Urk. 18/6) nicht verlauten lassen (Urk. 19). Falls die Mietzinserhöhung der Beschwerdegegnerin bereits im Zeitraum von September 2021 bis März 2022, mithin vor April 2022 (Eingang Meldung des Beschwerdeführers beim Gericht im April 2022, Urk. 17) mitgeteilt wurde, wäre die Änderung ab dem Monat dieser Mitteilung zu berücksichtigen und über den Anspruch entsprechend neu zu verfügen. Falls die Beschwerdegegnerin erstmals mit der gerichtlichen Verfügung vom 22. April 2022 (Urk. 19) von der Mietzinserhöhung erfahren hat, wäre diese ab April 2022 in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen und über den Anspruch ab April 2022 entsprechend neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV).”
Art. 25 Abs. 1 ELV enthält keine ausdrückliche Regelung zur Nachzahlung bei unterlassener oder verspäteter Meldung einer Veränderung der der Berechnung zugrundeliegenden Personengemeinschaft. Die Wegleitung (Rz. 3742.04) sieht jedoch vor, dass Erhöhungen bei einer solchen Veränderung rückwirkend auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats zu verfügen sind; daraus folgt in der Praxis, dass Nachzahlungen bei erst in einer periodischen Überprüfung festgestellten oder verspätet gemeldeten Veränderungen als zulässig erachtet werden.
“WEL). Art. 25 ELV, der die Revision der EL im Falle von Veränderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezüger regelt, enthält keine Vorschrift über die Nachzahlung von Leistungen bei unterlassener bzw. verspäteter Meldung einer Veränderung der der Anspruchsberechnung zugrunde liegenden Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV. Rz.”
“Damit würde der Zweck der Ergänzungsleistung, die angemessene Deckung des Existenzbedarfs der rentenberechtigten Person (BGE 139 V 574 E. 3.3.3) unter Einbezug ihrer Kinder, verfehlt. Zudem würde dies eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung schaffen zwischen Kindern, die beim rentenberechtigten Elternteil leben, und jenen, die anderweitig untergebracht sind (zum Ganzen: BGE 141 V 155 E. 4.2). 4.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit a ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrundeliegenden Personengemeinschaft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. In diesem Fällen ist die jährliche EL auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV). Art. 25 ELV, der die Revision der EL im Falle von Veränderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezüger regelt, enthält keine Vorschrift über die Nachzahlung von Leistungen bei unterlassener bzw. verspäteter Meldung einer Veränderung der der Anspruchsberechnung zugrundeliegenden Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV. Rz. 3742.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, sieht allerdings vor, dass bei einer Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente die EL rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beginns des der Veränderung folgenden Monats zu erhöhen sind. Rechtsdogmatisch ist dies darauf zurückzuführen, dass für andere Revisionstatbestände die Nachzahlung zumindest indirekt normiert wird. So ist bei der Verminderung des anrechenbaren Einkommens (Art. 25 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 lit. b ELV) und bei einer Änderung des anrechenbaren Einkommens, die im Rahmen einer periodischen Überprüfung des Anspruchs festgestellt wird (Art. 25 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Abs. 1 lit. d ELV), auf den Zeitpunkt der Meldung abzustellen, wodurch weiter zurückgehende Nachzahlungen ausgeschlossen werden. Aus dieser Ordnung ist zu schliessen, dass der Bundesrat die Nachzahlung von EL im Falle einer erst bei der periodischen Überprüfung festgestellten oder verspätet gemeldeten Veränderung der der Berechnung zugrundeliegenden Personengemeinschaft als zulässig erachtete.”
EL‑Organe haben sich grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV zu halten. Wird seit dem rechtskräftigen IV‑Entscheid eine Änderung des Gesundheitszustandes geltend gemacht, haben die EL‑Organe den Gesundheitszustand im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen. Sind Veränderungen im massgeblichen Zeitpunkt nicht überwiegend wahrscheinlich, können neue, revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf Arbeits‑ und Erwerbsfähigkeit erst im IV‑Revisionsverfahren sowie in einem EL‑Anpassungsverfahren nach Art. 25 ELV berücksichtigt werden.
“3 Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit gilt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich, dass sich die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten haben (BGE 117 V 202 E. 2b, 140 V 267 E. 2.3, 141 V 343 E. 5.7). Das gilt auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Ehegatten eines EL-Ansprechers (Urteile des Bundesgerichts 9C_719/2020 vom 4. Januar 2022 E. 5.3.2 und 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen). Wird aber eine Änderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen IV-Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides geltend gemacht, haben die EL-Organe den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) selbständig zu prüfen. Sofern eine Veränderung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht überwiegend wahrscheinlich ist, können neue revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (erst) im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens sowie eines EL-Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-2). Da im Bereich der Ergänzungsleistungen der Grundsatz gilt, dass das mögliche Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles - wie namentlich Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit und konkrete Arbeitsmarktlage - zu ermitteln ist, kann für die Frage nach dem Vorliegen von Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG nicht ohne Weiteres auf das zumutbare Invalideneinkommen nach Art. 16 ATSG, welches auf verschiedenen Fiktionen - insbesondere einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1) - beruht, abgestellt werden (BGE 140 V 267 E. 2.2, 141 V 343 E. 5.2). 2.3.4 Bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens des Ehegatten eines EL-Ansprechers ist rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist.”
“___ allerdings bereits von Januar 2020 bis Juni 2021 attestiert (vgl. E. 4.2.1 des Urteils vom 29. September 2022, Urk. 18 S. 15 f.) und das Gericht befand im Urteil vom 29. September 2022 dazu, dass darauf nicht abgestellt werden könne und deren Bericht weder die fachärztlich-gutachterliche Einschätzung im A.___-Gutachten in Frage zu stellen, noch als Beweisgrundlage zu dienen vermöge (vgl. E. 4.3.10, Urk. 18 S. 31 f.). Daher und weil die Beschwerdeführenden bezüglich der Zeit ab Mai 2022 keine (erneute) Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden 2 geltend gemacht haben, ist hier eine weiterführende Prüfung derselben nicht angezeigt und eine Veränderung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitraum als nicht überwiegend wahrscheinlich anzunehmen. Neue revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit könnten gegebenenfalls überdies im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens sowie eines EL-Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1 mit Hinweis).”
“___, welcher kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist und gemäss Medizinalberuferegister auch nicht über einen Facharzttitel für Neurologie verfügt (www.medregom.admin.ch; besucht am 25. Januar 2021) schliesslich eine ängstliche Persönlichkeitsstörung vor. Anlässlich der im Juli 2016 erfolgten Begutachtung wurde keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, sondern es wurden einzig akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden Zügen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben (vgl. Urk. 8/15 S. 20 ff. und dabei S. 56 des Gutachtens). Insgesamt vermögen die eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Sollte sich im aktuellen invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren, welches aufgrund des am 1. Mai 2021 durch die Beschwerdeführerin erneut eingereichten Rentenerhöhungsgesuches (Urk. 3/15) eingeleitet wurde, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ergeben, wäre diese im Rahmen eines EL-Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2019 vom 22. August 2019 E. 4.1).”
Macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- pro Jahr aus, kann die Verwaltung auf eine Anpassung verzichten. Es handelt sich dabei um eine Kann‑Vorschrift (Ermessen der Verwaltung) nach Art. 25 Abs. 1 ELV.
“Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV). 2.3 Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. Rz 3414.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2023). Die jährliche EL ist bei Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die EL spätestens auf den Beginn des Monats zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). 3. Als Einnahmen angerechnet werden Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Vermögensverzehr, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. a bis i ELG). 4. Eine Leistung der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre-chung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.”
“Der EL-Anspruch ist unter anderem zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Ferner erfolgt eine Anpassung bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV). Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses hat die Anpassung des Leistungsanspruchs spätestens auf Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, zu erfolgen (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV); im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV).”
“Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV (SR 831.301) ist die jährliche Ergänzungsleistung bei der periodischen Überprüfung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. In diesem Fall ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV).”
“ff. vorzugehen. Damit wird auf die dort erläuterten Bestimmungen in Art. 25 ff. ELV verwiesen. Nach Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist für die Anpassung vorausgesetzt, dass die Veränderung voraussichtlich längere Zeit andauert. Ausserdem kann eine Anpassung unterbleiben, wenn die Änderung weniger als Fr. 120.- im Jahr ausmacht.”
Die Neufestsetzung erfolgt in der Praxis in der Regel ab Beginn des Monats, der dem Erlass der Verfügung unmittelbar folgt (Verwaltungsleitlinien / Rechtsprechung).
“Als Ausgaben anerkannt werden unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der Differenzbetrag zwischen den anrechenbaren Einnahmen und den (höheren) anerkannten Ausgaben entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). 3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche EL insbesondere bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Die auf Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV gestützte Aufhebung oder Herabsetzung der jährlichen EL erfolgt, falls keine Meldepflichtverletzung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der entsprechenden Verfügung unmittelbar folgt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). 4.1 Zur Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten hat die einen Anspruch auf Leistungen erhebende Person die von den Versicherungsträgern nach Art. 29 Abs. 2 ATSG unentgeltlich abzugebenden Formulare für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Versicherungsträger zuzustellen. Zudem ist gemäss Art. 31 ATSG jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen –zum Beispiel des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person – von Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen eine Leistung zukommt, unverzüglich dem zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 ELV besagt zur Meldepflicht, dass der kantonalen Durchführungsstelle von jeder wesentlichen Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder der beteiligten Familienmitglieder Meldung zu machen ist.”
“der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2022), welche von der Rechtsprechung als verordnungskonform bezeichnet wurde, erfolgt die auf Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV gestützte Aufhebung oder Herabsetzung der jährlichen Ergänzungsleistung, falls keine Meldepflichtverletzung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der entsprechenden Verfügung unmittelbar folgt (Urteil des Bundesgerichts 9C_747/2018 vom 12. März 2019 E. 1.1 mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche EL insbesondere bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Die auf Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV gestützte Aufhebung oder Herabsetzung der jährlichen EL erfolgt, falls keine Meldepflichtverletzung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der entsprechenden Verfügung unmittelbar folgt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).”
Wurde die Änderung frist- und formgerecht gemeldet, ist eine rückwirkende Kürzung der Ergänzungsleistung nicht zulässig; die Anpassung durfte erst ab dem nach Art. 25 Abs. 2 ELV vorgesehenen Zeitpunkt erfolgen. Eine rückwirkende Revision bleibt hingegen bei Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht vorbehalten.
“Im Weiteren hat sie festgehalten, diese Verfügung gelte provisorisch, da es sich beim Erwerbseinkommen um eine Schätzung handle. Nachdem die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2018 den Lohnausweis 2017 und das Lohnblatt 2017 eingereicht hatte, hat die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 14. Februar 2018 die Ergänzungsleistung ab 1. März 2018 dem höheren Erwerbseinkommen des Jahres 2017 angepasst. Auf eine rückwirkende Anpassung hat sie mit der Begründung, dass dies zu einer minimalen Rückforderung geführt hätte, verzichtet. Die provisorische Berücksichtigung des Erwerbseinkommens für das Jahr 2017 ist damit definitiv geworden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin noch mehr hätte melden müssen, als sie getan hat. Da die Beschwerdeführerin ihrer Melde- und Auskunftspflicht im Zusammenhang mit dem Erwerbseinkommen somit vollumfänglich nachgekommen ist, ist die im Rahmen der Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Dezember 2016 vorgenommene rückwirkende Revision der Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2017 wegen Verletzung von Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV rechtswidrig gewesen. Auch die rückwirkende Korrektur des Erwerbseinkommens ab 1. Mai 2017 ist rechtswidrig gewesen. Richtig wäre gewesen, das Wiedererwägungsverfahren mit der Feststellung, die Verfügung vom 19. Dezember 2016 (betreffend die revisionsweise Neufestsetzung des Erwerbseinkommens ab 1. Januar 2017) und die Verfügung vom 14. August 2017 (betreffend die revisionsweise Neufestsetzung des Erwerbseinkommens ab 1. Mai 2017) blieben rechtsbeständig, abzuschliessen. Die Beschwerdegegnerin hätte im angefochtenen Einspracheentscheid den EL-Anspruch ab 1. Januar 2017 also nicht aufgrund einer erneuten Korrektur des Erwerbseinkommens neu festsetzen dürfen, sondern sie hätte festhalten müssen, dass die rückwirkende Revision der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2017 mangels einer Verletzung der Meldepflicht rechtswidrig gewesen sei. Die Begründung im Einspracheentscheid, die rückwirkende Korrektur sei zulässig gewesen, da die Anrechnung des Erwerbseinkommens nur provisorisch erfolgt sei, überzeugt nicht, denn mit der Verfügung vom 14.”
“Vorliegend reichte der Beschwerdeführer den Lohnausweis 2020 vom 8. Februar 2021 umgehend der Beschwerdegegnerin weiter (Eingang bei der Ausgleichskasse am 11. Februar 2021). Damit kam er seiner Meldepflicht vollumfänglich nach. Etwas anderes macht die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht geltend. Aus diesem Grund hätte die Anpassung der anrechenbaren Einnahmen in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV somit erst per 1. September 2021 vorgenommen werden dürfen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2019, 9C_747/2018, E. 3.3). Die Rückforderung der EL für die Monate Januar 2020 bis Juli 2021 ist damit nicht rechtmässig und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 6.1 Fraglich ist, ob bei der Bemessung des Leistungsanspruchs Gewinnungskosten (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG) einzurechnen sind. Bisher anerkannte die Beschwerdegegnerin - ohne einen entsprechenden Beleg zu verlangen - die Kosten für das U-Abo von Fr. 804.-- pro Jahr. Neu berücksichtigt sie die Kosten für Fahrspesen nur, wenn sie ausgewiesen sind.”
Die Bagatellregelung (Verzicht auf Anpassung bei Änderungen von weniger als Fr. 120 pro Jahr) gilt sowohl für Eintritt voraussichtlich länger dauernder Veränderungen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV) als auch im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV; periodische Überprüfungen mindestens alle vier Jahre).
“6 Der EL-Anspruch ist unter anderem zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Ferner erfolgt eine Anpassung bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV). Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses hat die Anpassung des Leistungsanspruchs spätestens auf Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, zu erfolgen (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV); im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zusammengefasst aus, es könne auf der Ausgabenseite nicht der effektive Mietzins von Fr. 33'780.-- berücksichtigt werden, da gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG sowie Rz. 3231.01 beziehungsweise Rz. 3232.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, zitiert in der jeweils gültigen Fassung) der jährliche Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Bruttomiete) nur bis zu einem bestimmten Betrag (Mietzinsmaximum) als Ausgaben anerkannt werden könne. Gemäss Tabelle im Anhang 5.2 der WEL könne für den Wohnort des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 maximal Fr.”
“Die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen (Art. 30 ELV). Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 ELV) unter anderem bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV).”
“Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV (SR 831.301) ist die jährliche Ergänzungsleistung bei der periodischen Überprüfung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. In diesem Fall ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV).”
Seit der Verfügung vom 17. Januar 2023 sind weder eine nachträgliche erhebliche Sachverhaltsänderung i.S.v. Art. 17 Abs. 2 ATSG noch eine Veränderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 25 Abs. 1 ELV ersichtlich; solche Änderungen wurden auch nicht geltend gemacht. Deshalb erfolgt keine Anpassung der Ergänzungsleistung.
“Sodann sind seit der Verfügung vom 17. Januar 2023 (act. II 95) weder eine nachträgliche erhebliche Sachverhaltsänderung i.S.v. Art. 17 Abs. 2 ATSG noch eine Veränderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen i.S.v. Art. 25 Abs. 1 ELV ersichtlich; entsprechende Veränderungen werden auch nicht geltend gemacht.”
“Sodann sind seit der Verfügung vom 17. Januar 2023 (act. II 95) weder eine nachträgliche erhebliche Sachverhaltsänderung i.S.v. Art. 17 Abs. 2 ATSG noch eine Veränderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen i.S.v. Art. 25 Abs. 1 ELV ersichtlich; entsprechende Veränderungen werden auch nicht geltend gemacht.”
Bei einer voraussichtlich länger andauernden Vermögensverminderung kann auf Antrag einmal pro Kalenderjahr eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung erfolgen. Die Verwaltung hat insoweit die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen; anspruchsberechtigte Personen unterliegen einer Melde‑ und Auskunftspflicht.
“Hinsichtlich des anrechenbaren Vermögens macht die Beschwerdeführerin ferner geltend, das ASB habe nicht berücksichtigt, dass sich das Vermögen im Verlauf der Jahre 2019 und 2020 aufgrund der hohen Heim- und Gesundheitskosten erheblich vermindert habe. Es habe es unterlassen, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Damit habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zudem bringt sie in der Replik vor, das ASB habe für den Zeitraum ab Januar 2020 die gleichen Vermögenserträge angerechnet wie in den Verfügungen mit Gültigkeit ab Mai 2019. Dies sei nicht korrekt und müsse korrigiert werden. 4.4. Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend. Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den in Art. 25 Abs. 1 ELV genannten Fällen möglich, namentlich bei einer voraussichtlich länger dauernden Verminderung des Vermögens (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Gemäss Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Stand 1. Januar 2020, N 3641.02 kann eine Neuberechnung einmal pro Kalenderjahr auf einen entsprechenden Antrag hin erfolgen. 4.5. Es trifft grundsätzlich zu, dass das ASB aufgrund von Art. 43 Abs. 1 ATSG die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat. Wer Versicherungsleistungen (bzw. hier Ergänzungsleistungen) beansprucht, muss sodann unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 24 Satz 1 ELV hat die anspruchsberechtigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter bzw. ihre gesetzliche Vertreterin oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, sogar eine Meldepflicht. Sie muss vor jeder Änderung der persönlichen und vor jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich eine Mitteilung an die kantonale Durchführungsstelle machen.”
“Hinsichtlich des anrechenbaren Vermögens macht der Beschwerdeführer ferner geltend, das ASB habe nicht berücksichtigt, dass sich das Vermögen im Verlauf der Jahre 2019 und 2020 aufgrund der hohen Heim- und Gesundheitskosten erheblich vermindert habe. Es habe es unterlassen, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Damit habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zudem bringt er in der Replik vor, das ASB habe für den Zeitraum ab Januar 2020 die gleichen Vermögenserträge angerechnet wie in den Verfügungen mit Gültigkeit ab Mai 2019. Dies sei nicht korrekt und müsse korrigiert werden. 4.4. Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend. Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den in Art. 25 Abs. 1 ELV genannten Fällen möglich, namentlich bei einer voraussichtlich länger dauernden Verminderung des Vermögens (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Gemäss Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Stand 1. Januar 2020, N 3641.02 kann eine Neuberechnung einmal pro Kalenderjahr auf einen entsprechenden Antrag hin erfolgen. 4.5. Es trifft grundsätzlich zu, dass das ASB aufgrund von Art. 43 Abs. 1 ATSG die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat. Wer Versicherungsleistungen (bzw. hier Ergänzungsleistungen) beansprucht, muss sodann unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 24 Satz 1 ELV hat die anspruchsberechtigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter bzw. ihre gesetzliche Vertreterin oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, sogar eine Meldepflicht.”
Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal pro Kalenderjahr möglich; eine weitere Neuberechnung innerhalb desselben Kalenderjahres ist ausgeschlossen.
“Die jährliche Ergänzungsleistung ist (u.a.) zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV; WEL Rz. 3741.02). Eine Neuberechnung der jährlichen EL wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich (Art. 25 Abs. 3 ELV; WEL Rz. 3741.03).”
“Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV). Ein allfälliger Vermögensverzehr seit der Anmeldung ist jeweils bei der jährlichen Neuberechnung zu berücksichtigen, und zwar ist eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehrs nach Art. 25 Abs. 3 ELV nur einmal jährlich möglich.”
“1 ELV grundsätzlich zu berücksichtigenden Berechnungsperiode. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch unbestrittenermassen nicht um eine neue Anmeldung zum EL-Bezug, sondern um eine periodische Überprüfung eines laufenden Anspruchs, weshalb dieser Artikel nicht einschlägig ist. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin nicht das Erzielen von wesentlich kleineren Einnahmen geltend, sondern vielmehr eine Verminderung des Vermögens infolge Vermögensverzehr. Indem die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des EL-Anspruchs ab September 2020 auf das am 1. Januar des Bezugsjahres 2020 vorhandene Vermögen von Fr. 63'038.– abgestellt hat (AB 20 S. 7), hat sie dem Vermögensverzehr der Beschwerdeführerin Rechnung getragen und bezüglich der im Vergleich zur Berechnung im Jahr 2019 beigezogenen Steuerdaten pro 2018 (AB 9 S. 2) in der Höhe von Fr. 99'586.– (vgl. AB 16 S. 5) ein vermindertes Vermögen berücksichtigt. Damit hat sie die nur einmal pro Kalenderjahr mögliche Neuberechnung der jährlichen EL wegen Vermögensverzehrs nach Art. 25 Abs. 3 ELV (vgl. E. 2.4 vorstehend) vorgenommen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute Bundesgericht) hatte mit Verweis auf diese Bestimmung bereits im Jahr 2001 festgehalten, dass eine weitere Neuberechnung aufgrund einer während des Kalenderjahres eingetretenen Vermögensverminderung nicht vorgenommen werden kann, wenn eine auf Vermögensverzehr beruhende Anpassung bereits auf den 1. Januar des Anspruchsjahres hin erfolgt war (Entscheid EVG vom 29. Januar 2001, P 55/00; ZAK 1990 S. 404 E. 2d). Eine erneute Anpassung an das Vermögen pro September 2020 war damit im vorliegenden Fall bei der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass ein weiterer Vermögensverzehr nach dem Dargelegten frühestens wieder bei der EL-Berechnung für das Jahr 2021 berücksichtigt werden kann.”
“Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Eine Neuberechnung der jährlichen EL wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich (Art. 25 Abs. 3 ELV).”
Die Neuberechnung wegen Vermögensverzehrs ist auf eine einmalige jährliche Anpassung beschränkt; massgeblich ist regelmässig das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Die versicherte Person kann damit einmal jährlich einen neuen Vermögensstand geltend machen; ohne entsprechende Meldung erfolgt eine Anpassung sonst im Rahmen der periodischen Revision.
“Die jährliche Ergänzungsleistung ist (u.a.) zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV; WEL Rz. 3741.02). Eine Neuberechnung der jährlichen EL wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich (Art. 25 Abs. 3 ELV; WEL Rz. 3741.03).”
“Zeitlich massgebend für die Berechnung der EL ist in der Regel das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV; vgl. E. 2.4 hiervor). Art. 25 Abs. 3 ELV schreibt vor, dass eine Neuberechnung der jährlichen EL wegen Vermögensverzehrs nur einmal jährlich möglich ist. Die versicherte Person kann somit einmal jährlich einen neuen Vermögensstand geltend machen. Ohne eine entsprechende Meldung ihrerseits würde das Vermögen sonst einzig im Rahmen der mindestens alle vier Jahre durchzuführenden periodischen Revision (vgl. Art. 30 ELV) angepasst. Dies hat aber nicht zur Folge, dass grundsätzlich auf einen unterjährigen Vermögensstand abzustellen ist. Das Abstellen auf einen unterjährigen Vermögensstand ist explizit in Art. 23 Abs. 4 ELV vorgesehen. Diese Bestimmung ist jedoch vorliegend nicht anwendbar, da nicht ein erstmaliger Anspruch auf EL, sondern derjenige einer laufenden EL in Frage steht. Demnach ist vorliegend entsprechend dem Grundsatz von Art. 23 Abs. 1 ELV auf das per 1. Januar 2020 vorhandene Vermögen abzustellen und es bleibt für eine Berücksichtigung von Vermögensverzehr in der Zeit von Januar bis Juni 2020 kein Raum. Dies zumal sich auch nichts anderes ergibt, wenn mit Blick auf die Begründung der Verfügung vom 19.”
“Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Eine Neuberechnung der jährlichen EL wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich (Art. 25 Abs. 3 ELV).”
Soweit keine ins Gewicht fallende Zwischenänderungen eingetreten sind, können die Durchführungsstellen das Vermögen anhand der letzten Steuerveranlagung zugrunde legen.
“Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.5), ist für die Berechnung der Ergän-zungsleistungen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel das am 1. Januar eines Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend. Somit können die Durchführungsstellen - sofern keine ins Gewicht fallende Änderungen in der Zwischenzeit eingetreten sind - das Vermögen aufgrund der letzten Steuerveranlagung berücksichtigen. Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen wegen reduzierter Vermögenswerte ist gemäss Art. 25 Abs. 3 ELV einmal pro Kalenderjahr möglich.”
“Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.5), ist für die Berechnung der Ergän-zungsleistungen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel das am 1. Januar eines Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend. Somit können die Durchführungsstellen - sofern keine ins Gewicht fallende Änderungen in der Zwischenzeit eingetreten sind - das Vermögen aufgrund der letzten Steuerveranlagung berücksichtigen. Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen wegen reduzierter Vermögenswerte ist gemäss Art. 25 Abs. 3 ELV einmal pro Kalenderjahr möglich.”
Bei Veränderung der der Berechnung zugrunde liegenden Personengemeinschaft ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats neu festzulegen.
“b ELV) und bei einer Änderung des anrechenbaren Einkommens, die im Rahmen einer periodischen Überprüfung des Anspruchs festgestellt wird (Art. 25 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Abs. 1 lit. d ELV), auf den Zeitpunkt der Meldung abzustellen, wodurch weiter zurückgehende Nachzahlungen ausgeschlossen werden. Aus dieser Ordnung ist zu schliessen, dass der Bundesrat die Nachzahlung von EL im Falle einer erst bei der periodischen Überprüfung festgestellten oder verspätet gemeldeten Veränderung der der Berechnung zugrundeliegenden Personengemeinschaft als zulässig erachtete. Andernfalls hätte er in Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV nicht den Beginn des der Veränderung der Personengemeinschaft folgenden Monats, sondern ebenfalls den Monat der Meldung dieses Tatbestandes als massgebend erklärt (Carigiet Erwin/ Koch Uwe, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, Rz. 334; BGE 119 V 193 E. 3c). 5. Im Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Anpassung der EL gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV erst ab dem Beginn des Monats erfolgen könne, in dem die Änderung gemeldet worden sei. Da der Beschwerdeführer die Einsprache vom 1. Februar 2024 gegen die Verfügung vom 31. Dezember 2023 fristgerecht eingereicht habe, erfolge die Änderung seines Leistungsanspruchs nicht erst ab 1. Februar 2024, sondern bereits ab 1. Januar 2024. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV bezieht sich auf Fälle, in denen eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Veränderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens eintritt (Art. 25 Abs. 1 lit c ELV), was hier aber nicht zutrifft. Vielmehr stellt der Auszug der Tochter des Beschwerdeführers aus dem gemeinsamen Haushalt eine Veränderung der Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV dar. Folglich ist die jährliche EL gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats neu festzulegen, wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellte. Da die Tochter des Beschwerdeführers am 2.”
“Nach Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV ist die jährliche EL bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen EL zugrunde liegenden Personengemeinschaft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. In solchen Fällen ist auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV). Eine Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der jährlichen EL ist ebenfalls bei Eintritt einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens vorzunehmen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Zu verfügen ist in diesem Fall auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV).”
Bei voraussichtlich länger andauernden Änderungen der anerkannten Ausgaben oder der anrechenbaren Einnahmen ist die jährliche Ergänzungsleistung neu festzusetzen. Massgeblich sind die neu auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen sowie das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Sofern keine Meldepflichtverletzung vorliegt, richtet sich der Beginn der Anpassung nach den Vorgaben von Art. 25 Abs. 2 ELV (z. B. Beginn des Monats, der dem Erlass der Verfügung folgt).
“Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen) übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), und die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Soweit es sich bei den Einkünften, auf die verzichtet worden ist, um Erwerbseinkünfte handelt, gilt bei der Anrechnung ebenfalls die Privilegierung nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Freibetrag und Beschränkung auf zwei Drittel; BGE 117 V 287 E. 3c sowie Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2020, Rz 3482.04). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV sieht sodann vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und Einnahmen neu festzusetzen ist, wobei die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen massgebend sind.”
“August 2023/Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2023; Verfahren 745 23 332). 3.1 Anspruch auf EL haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Als anrechenbare Einnahmen gelten unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Als Ausgaben anerkannt werden unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der Differenzbetrag zwischen den anrechenbaren Einnahmen und den (höheren) anerkannten Ausgaben entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). 3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche EL insbesondere bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Die auf Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV gestützte Aufhebung oder Herabsetzung der jährlichen EL erfolgt, falls keine Meldepflichtverletzung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der entsprechenden Verfügung unmittelbar folgt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). 4.1 Zur Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten hat die einen Anspruch auf Leistungen erhebende Person die von den Versicherungsträgern nach Art. 29 Abs. 2 ATSG unentgeltlich abzugebenden Formulare für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Versicherungsträger zuzustellen. Zudem ist gemäss Art. 31 ATSG jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen –zum Beispiel des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person – von Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen eine Leistung zukommt, unverzüglich dem zuständigen Durchführungsorgan zu melden.”
“Folglich ist nicht ausgewiesen, dass sich die Mietzinsausgaben bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids dauerhaft, und zwar voraussichtlich bis Ende Jahr 2021 vermindert hatten. Da somit die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2021 gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV nicht erfüllt sind, ist der angefochtene Einspracheentscheid, mit dem die Durchführungsstelle ihre Herabsetzungsverfügung vom 28. Juni 2021 schützte, aufzuheben. Dies führt dazu, dass der mit Verfügung vom 19. April 2021 rechtskräftig beurteilte Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. April 2021 von Fr. 1‘411.-- pro Monat bis Ende Juli 2021 gilt. Weil der Ergänzungsleistungsanspruch gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b und c ELV jeweils auf Beginn eines Monats angepasst wird (vgl. vorstehend E. 3.2.2), gilt für den Anspruch ab August 2021 die Verfügung vom 16. September 2021, die ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in den Regelungsbereich des angefochtenen Einspracheentscheids eingreift und insofern nicht nichtig ist (vgl. vorstehend E. 2.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts I 499/03 vom 3. Dezember 2003 E. 6 und 7). Die mit dieser Verfügung auf monatlich Fr. 1‘386.-- festgesetzten Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. bis 31. August 2021 (Urk. 27 S. 5) wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (Urk.”
Bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ist der jeweils für den Anspruch massgebliche Währungskurs heranzuziehen.
Ob eine Tarif- oder Wohnkostensenkung als «voraussichtlich längerdauernde» Änderung im Sinn von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV zu qualifizieren ist, richtet sich nach den konkreten Umständen und einer Prognose zur voraussichtlichen Dauer; es ist zu prüfen, ob die Reduktion voraussichtlich für längere Zeit bestehen bleibt (z. B. bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres).
“Obgleich die genaue betragliche Höhe der anzurechnenden Mietkosten für den Aufenthalt in der Jugendherberge B.___ ab 1. Mai 2021 strittig ist (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/3 S. 2 f.), sind sich die Parteien zu Recht darin einig, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2021 für dessen Aufenthalt wie vorstehend aufgezeigt ein reduzierter Tarif gewährt wurde und insofern eine erhebliche Änderung des Sachverhalts seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 19. April 2021 über den Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. April 2021 (Urk. 8/2/54; vgl. auch Urk. 8/2/56-61) eingetreten ist. Aufgrund der Aktennotizen über die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer ist dagegen fraglich, ob die Durchführungsstelle bei Erlass der Verfügung vom 28. Juni 2021 (Urk. 8/2/64) davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführer werde voraussichtlich für längere Zeit, das heisst bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres, von den reduzierten Wohnkosten profitieren können (was für die Anwendung von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV für eine Änderung der Ergänzungsleistungen vorausgesetzt wird; vgl. dazu vorstehend E. 3.2.2). Denn der Beschwerdeführer suchte ab April 2021 mit Hilfe der Durchführungsstelle eine eigene Wohnung als definitive Wohnlösung und äusserte sich dahingehend, den Aufenthalt in der Jugendherberge bloss als vorübergehend zu betrachten. Auch die Durchführungsstelle hegte laut Aktennotiz vom 19. April 2021 Zweifel, ob er von der Jugendherberge während der Sommersaison angesichts der zu erwartenden zahlreichen Übernachtungen durch Touristen noch als Dauergast mit Preisreduktion akzeptiert werde (Urk. 8/4.10 S. 2 f.). Aufgrund der Aktennotiz vom 14. Juli 2021 und der vom Beschwerdeführer gleichentags eingereichten Rechnung beziehungsweise Quittung steht sodann zweifelsfrei fest, dass die Durchführungsstelle noch vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 14. Juli 2021 darüber ins Bild gesetzt wurde, dass er seit dem 3. Juli 2021 nicht mehr in der Jugendherberge B.___ wohnte, sondern in einem Hotel ohne Kochgelegenheit (Urk.”
Änderungen der zur Berechnung der jährlichen EL massgeblichen Haushaltszusammensetzung sind unverzüglich zu melden. Verspätete oder fehlerhafte Meldungen (z. B. Verwechslung von Angehörigen) können zu revisionsweisen Neuberechnungen des EL-Anspruchs und zu Rückforderungen führen.
“Februar 2022 (745 20 465/28) Ergänzungsleistungen Neuberechnung des EL-Anspruchs aufgrund einer Verwechslung der Kinder der anspruchsberechtigten Person Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Ergänzungsleistungen/Revision A. Per 1. Mai 2019 nahm die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) eine revisionsweise Neuberechnung des Anspruchs der 1968 geborenen A.____ auf Ergänzungsleistungen (EL) gemäss Art. 30 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 zu ihrer Invalidenrente vor. Aufgrund der daraus resultierenden Ergebnisse setzte sie den EL-Anspruch der Versicherten mit Verfügung vom 17. Januar 2020 gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV für den Zeitraum Juli 2017 bis Januar 2020 herab und forderte von der Versicherten aufgrund einer Meldepflichtverletzung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV einen Betrag von Fr. 9'396.-- zurück. Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. November 2020 teilweise gut, indem sie den Vorbringen der Versicherten in Bezug auf das Einkommen und den Mitbewohnerabzug folgte. Sie berechnete in der Folge den EL-Anspruch der Versicherten für den Zeitraum Juli 2017 bis November 2020 neu. Aufgrund dieser Neuberechnung reduzierte sie den Rückforderungsbetrag auf Fr. 6’612.--. B. Dagegen erhob die Versicherte am 3. Dezember 2020 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, mit welchem von ihr Fr. 6'612.-- zurückgefordert würden. In ihrer verbesserten Beschwerde vom 21. Dezember 2020 führte sie aus, dass sie der Ausgleichskasse bereits im Oktober 2017 gemeldet habe, dass ihre Tochter B.____ Alimente erhalte. Da sie damit ihrer Meldungspflicht nachgekommen sei, sei die Rückforderung unzulässig.”
“Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV sind die jährlichen EL bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen EL zugrunde liegenden Personengemeinschaft, ohne Einfluss auf die Rente, auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Nach der in Art. 24 Satz 1 ELV statuierten Meldepflicht hat die anspruchsberechtigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls eine Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Im Anhang zur Verfügung der Kasse vom 31. Dezember 2020 wird bezüglich der Meldepflicht ebenfalls explizit darauf hingewiesen, dass Veränderungen in der Anzahl Personen in der Wohnung sofort zu melden sind. Im vorliegenden Fall zog der Sohn des Beschwerdeführers per Ende Oktober 2019 aus der elterlichen Wohnung aus. Die Meldung des Auszugs erfolgte mit der Einsprache am 3.”
Bei einer rückwirkenden Beurteilung des EL‑Anspruchs findet die in Art. 25 Abs. 4 ELV geregelte sechsmonatige Wirkungsverzögerung keine Anwendung; die Herabsetzung kann demgemäss unmittelbar mit der rückwirkenden Beurteilung wirksam werden.
“Das hypothetische Einkommen sei erst ab diesem Zeitpunkt anzurechnen, respektive sei auf eine Anrechnung zu verzichten, da entsprechende Stellenbemühungen eingereicht worden seien. Tatsächlich wurde mit Verfügung vom 7. November 2023 bei der Berechnung der EL per 2023 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 20'100.-- angerechnet. Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist gemäss Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich dabei nach Art. 11 Abs. 1 lit. a. ELG. Rechtssprechungsgemäss liegt die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, beim Leistungsansprecher (Urteile des Bundesgerichts 9C_255/2013 vom 12. September 2013 E. 4.1 und 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Muss eine laufende Leistung aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens herabgesetzt werden, wird gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV die Herabsetzung erst sechs Monate nach der Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Dies gilt jedoch nicht für Fälle in denen – wie vorliegend – ein EL-Anspruch rückwirkend beurteilt wird. (so ausdrücklich Rz.”
“Das hypothetische Einkommen sei erst ab diesem Zeitpunkt anzurechnen, respektive sei auf eine Anrechnung zu verzichten, da entsprechende Stellenbemühungen eingereicht worden seien. Tatsächlich wurde mit Verfügung vom 7. November 2023 bei der Berechnung der EL per 2023 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 20'100.-- angerechnet. Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist gemäss Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich dabei nach Art. 11 Abs. 1 lit. a. ELG. Rechtssprechungsgemäss liegt die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, beim Leistungsansprecher (Urteile des Bundesgerichts 9C_255/2013 vom 12. September 2013 E. 4.1 und 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Muss eine laufende Leistung aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens herabgesetzt werden, wird gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV die Herabsetzung erst sechs Monate nach der Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Dies gilt jedoch nicht für Fälle in denen – wie vorliegend – ein EL-Anspruch rückwirkend beurteilt wird. (so ausdrücklich Rz.”
Art. 25 Abs. 4 ELV findet rechtsprechungsgemäss keine analoge Anwendung auf nichtinvalide Ehegatten. Stattdessen ist dem betroffenen Ehegatten eine realistische, dem Einzelfall angemessene Übergangs- bzw. Anpassungsfrist einzuräumen. Für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bedarf es keiner vorgängigen Abmahnung; das in Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgesehene Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist nicht anwendbar.
“Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter Ergänzungsleistung allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Referenzalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 Regeste, E. 3.2 und E. 5.4 mit Hinweisen). Die Übergangsfrist bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens läuft ab Beginn des potenziellen Bezugs der jährlichen Ergänzungsleistung (BGE 142 V 12 E. 5.4). Im Fall einer rückwirkenden EL-Zusprechung beginnt die Übergangsfrist nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab seinerzeitigem Anspruchsbeginn. Ein ergänzungsleistungsrechtliches Verbot rückwirkender Anrechnung hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2). Für nichtinvalide Ehegatten gibt es rechtsprechungsgemäss zudem keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung von Teilinvaliden und nicht invaliden Witwen infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird (BGE 142 V 12 E. 5.2). Es ist eine realistische, dem Einzelfall angemessene Anpassungsfrist einzuräumen (BGE 142 V 12 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 3 und E. 5.1). Dabei bedarf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten bei Einräumung einer angemessenen Anpassungsfrist keiner vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2 mit Hinweisen); namentlich das in Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgesehene Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.2).”
Bei verspäteter Meldung kann eine Neuverfügung nicht vor dem Monat erfolgen, in dem die Änderung eingetreten ist. Wird eine Verminderung festgestellt, ist die EL spätestens auf den Beginn des Monats neu zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt; weiter zurückreichende Nachzahlungen sind damit ausgeschlossen. Die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht bleibt vorbehalten.
“Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. Rz. 3414.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die EL spätestens auf den Beginn des Monats zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Art. 25 ELV hat die Revision der EL im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse zum Gegenstand. Die Bestimmung regelt somit Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Personen während des Leistungsbezuges (BGE 122 V 19 E. 3b mit Hinweisen). 4.2.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den EL-Bezügerinnen und EL-Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Im EL-Bereich wurde die Meldepflicht insofern präzisiert bzw. verschärft, als die anspruchsberechtigte Person, ihre gesetzliche Vertreterin bzw. ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich Mitteilung zu machen hat (Art.”
“Die jährliche EL ist bei Eintritt einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). In diesem Fall ist die jährliche EL bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV).”
“Januar 2017 beurteilt werden, denn erst dann steht fest, wie hoch der EL-Anspruch ab 1. Januar 2017 gewesen ist. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob Neufestsetzung des EL-Anspruchs ab 1. Januar 2017 im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt gewesen ist. Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Laut Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Die jährliche Ergänzungsleistung ist im Fall von Abs. 1 lit. c bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Als Einnahmen werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11a ELV; vgl. auch Art. 10 Abs. 3 lit. a und c ELG). Das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin hat im Jahr 2017 Fr. 19'937.-- netto betragen (act. G 3.1.66-3). Die darin enthaltenen Ausbildungszulagen von Fr. 3'000.-- (act. G 3.1.66-4) sind davon abzuziehen, da die Tochter der Beschwerdeführerin nicht mehr in die EL-Berechnung einbezogen gewesen ist. Das Erwerbseinkommen ist mit Fr. 16'937.-- netto also höher ausgefallen als in den den Verfügungen vom 19. Dezember 2016 und 14. August 2017 zugrundeliegenden Berechnungen angenommen (ab 1. Januar 2017 Fr. 14'187.-- und ab 1. Mai 2017 Fr.”
Art. 25 Abs. 1 ELV erlaubt eine materielle Anpassung der jährlichen Ergänzungsleistung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) im Laufe des Kalenderjahrs, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse ändern. Gleichwohl sind EL-Verfügungen unter dem Jahr grundsätzlich rechtsbeständig; daneben bleibt die periodische (jährliche) Neuberechnung vorbehalten, während Art. 25 auf die gezielte Anpassung bei anspruchserheblicher Sachverhaltsänderung abzielt.
“Die Antwort auf diese Streitfrage richtet sich zunächst nach dem Verhältnis zwischen der periodischen (jährlichen) Neuberechnung und der ausserordentlichen, im Lauf des Kalenderjahrs stattfindenden Anpassung: Zum einen ist die jährliche Ergänzungsleistung periodisch zu überprüfen (Art. 25 Abs. 1 lit. d und Art. 30 ELV). Dabei können die Berechnungsgrundlagen ohne Bindung an die früher verwendeten Faktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 141 V 255 E. 1.3; Urteil 9C_480/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Insofern sind die Verfügungen über Ergänzungsleistungen unter dem Jahr grundsätzlich rechtsbeständig. Zum andern ist eine Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) im Laufe des Kalenderjahres (abgesehen von den Rückkommensgründen der prozessualen Revision und Wiedererwägung [Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG]) jedoch im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ATSG (materielle Revision der Dauerleistung bei erheblich verändertem Sachverhalt) oder Art. 25 Abs. 1 ELV (bei einer Veränderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen) zulässig (Urteile 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 2.2.2; 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4.2). Die periodische Neuberechnung ermöglicht eine Gesamtbeurteilung auf aktualisierter Basis, die Anpassung nach Art. 25 ELV fokussiert auf eine bestimmte anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung. Bei der nächsten periodischen Neuberechnung wird grundsätzlich jede voraussichtlich längere Zeit dauernde wesentliche Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben oder anrechenbaren Einnahmen erfasst (Art. 25 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. d ELV). Die Meldeobliegenheit steht folglich im Hinblick auf eine unterjährige Anpassung (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV) in einem - auch zeitlich - betont engen Zusammenhang mit der umzusetzenden Sachverhaltsänderung. Dies kommt denn auch in der Auflage zum Ausdruck, die anspruchserhebliche Änderung sei "unverzüglich" zu melden (Art. 24 ELV). Bereits die Normsystematik legt somit nahe, die Meldepflicht (resp.”
“c ELV). Mithin ist aus der Zweiteilung der Ergänzungsleistungen in jährliche Ergänzungsleistung und Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (BGE 142 V 457 E. 4.2.2) gerade nicht abzuleiten, dass Art. 14 Abs. 6 ELG einen monatlichen Einnahmenüberschuss meint und die vorübergehenden Heimkosten im Monat ihrer Entstehung umgehend gedeckt sein müssten. Hier wie dort ist der Existenzbedarf nicht unterjährig zu bestimmen, sondern anhand der Verhältnisse im ganzen Vorjahr oder laufenden Jahr (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, Rz. 237 Fn. 1063), jedenfalls soweit nicht eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG), eine materielle Revision der Dauerleistung bei erheblich verändertem Sachverhalt (Art. 17 Abs. 2 ATSG) oder (bei der jährlichen Ergänzungsleistung) eine Anpassung an veränderte persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse im Lauf des Kalenderjahres (Art. 25 Abs. 1 ELV) angezeigt ist (vgl. Urteil 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 2.2.2).”
“der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die EL spätestens auf den Beginn des Monats zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Art. 25 ELV hat die Revision der EL im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse zum Gegenstand. Die Bestimmung regelt somit Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Personen während des Leistungsbezuges (BGE 122 V 19 E. 3b mit Hinweisen).”
Eine Neuberechnung der jährlichen EL wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich auf Antrag möglich; die anspruchsberechtigte Person kann somit einmal pro Jahr einen neuen Vermögensstand geltend machen. Erfolgt keine entsprechende Meldung, wird das Vermögen regelmässig erst im Rahmen der periodischen Revision angepasst (vgl. Art. 30 ELV). Das Einhalten der Meldepflicht bzw. der Zeitpunkt der Meldung ist für den Zeitpunkt einer Anpassung bzw. deren Rückwirkung von Bedeutung.
“1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den EL-Bezügerinnen und EL-Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Im EL-Bereich wurde die Meldepflicht insofern präzisiert bzw. verschärft, als die anspruchsberechtigte Person, ihre gesetzliche Vertreterin bzw. ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich Mitteilung zu machen hat (Art. 24 Satz 1 ELV). Die Meldepflicht nach Art. 24 ELV ist so zu verstehen, dass die anspruchsberechtigte Person gehalten ist, eine absehbare anspruchserhebliche Tatsachenänderung als solche zeitgerecht zu melden (Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2022, 9C_365/2022, E. 2.2.1). Eine Neuberechnung der EL wegen Vermögensverminderung ist auf Antrag möglich, aber nur einmal pro Jahr (Art. 25 Abs. 3 ELV; ZAK 1990 S. 404). 4.2.3 Die Ausgleichskasse stellt sich auf den Standpunkt, dass die Versicherte die Zins- und Kapitalbescheinigungen ihrer Bankkonten bei der C. per 31. Dezember 2021 bzw. 1. Januar 2022 und per 31. Dezember 2022 bzw. 1 Januar 2023 erst zusammen mit der Einsprache vom 19. Januar 2024 eingereicht habe. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass die Versicherte mit Stellungnahme vom 8. August 2022 im Rahmen des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens (Verfahren-Nr. 745 22 112) dem Gericht eine Aufstellung der Bank über ihr Kontoguthaben per 5. August 2022 zukommen liess, welche der Ausgleichskasse sodann am 12. August 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Die Zins- und Kapitalbescheinigungen per 31. Dezember 2022 sind am 13. Februar 2023 bei der Ausgleichskasse eingegangen (vgl. Eingangsstempel). Aufgrund dieser Sachlage ist zumindest für das Jahr 2023 davon auszugehen, dass keine Meldepflichtverletzung vorliegt, hat doch die Versicherte die Kontoauszüge unverzüglich nach Erhalt eingereicht.”
“in fine) – keine hinreichende Grundlage für eine unterjährige Anpassung des massgebenden Vermögens. Weiter kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus den ins Recht gelegten Kontoauszügen betreffend den Zeitraum 1. April 2022 bis 14. Juli 2023 (BB 2) und 1. bis 30. September 2023 (AB 71 S. 2 ff.) ableiten. Art. 25 Abs. 3 ELV schreibt vor, dass eine Neuberechnung der jährlichen EL wegen Vermögensverzehrs nur einmal jährlich möglich ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Die versicherte Person kann somit einmal jährlich einen neuen Vermögensstand geltend machen. Ohne eine entsprechende Meldung ihrerseits würde das Vermögen sonst einzig im Rahmen der mindestens alle vier Jahre durchzuführenden periodischen Revision (vgl. Art. 30 ELV) angepasst. Dies hat – worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hingewiesen hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f. Ziff. 2.2) – aber nicht zur Folge, dass auf einen unterjährigen Vermögensstand abzustellen ist. Das Abstellen auf einen solchen ist in Art. 23 Abs. 4 ELV geregelt. Da es sich vorliegend um eine periodische Revision der EL handelt (AB 61), kommt diese Ausnahmeregelung gemäss Art. 23 Abs. 4 ELV, wonach auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abgestellt wird, wenn mit der Anmeldung glaubhaft gemacht wird, dass während des Zeitraumes, für welchen die jährliche EL begehrt wird, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werden als während der Berechnungsperiode nach Art.”
Wird eine Erbschaft, die der Ausgleichskasse bereits gemeldet worden ist, zunächst nicht berücksichtigt, führt dies nach Art. 25 Abs. 2 ELV nicht zu einer rückwirkenden Neubeurteilung der Ergänzungsleistung, sondern nur zu einer prospektiven Neuverfügung (ab einer künftigen Jahresverfügung).
“Die Vorinstanz stellte fest, es sei im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig gewesen, dass die unverteilte Erbschaft (betreffend den Tod des Vaters) nicht berücksichtigt worden sei. Die Erbschaft sei der Ausgleichskasse (spätestens) am 20. Oktober 2015 mitgeteilt worden. Es liege somit keine Verletzung der Meldepflicht vor und der Ergänzungsleistungsanspruch dürfe nicht rückwirkend, sondern erst für die Zukunft (ab Januar 2020) neu beurteilt werden (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV). Deshalb bestehe kein unrechtmässiger Bezug und kein Rückforderungsanspruch.”
“Die Vorinstanz stellte fest, es sei im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig gewesen, dass die unverteilte Erbschaft (betreffend den Tod des Vaters) nicht berücksichtigt worden sei. Die Erbschaft sei der Ausgleichskasse (spätestens) am 20. Oktober 2015 mitgeteilt worden. Es liege somit keine Verletzung der Meldepflicht vor und der Ergänzungsleistungsanspruch dürfe nicht rückwirkend, sondern erst für die Zukunft (ab Januar 2020) neu beurteilt werden (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV). Deshalb bestehe kein unrechtmässiger Bezug und kein Rückforderungsanspruch.”
“Die Vorinstanz stellte fest, es sei im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig gewesen, dass die unverteilte Erbschaft (betreffend den Tod des Vaters) nicht berücksichtigt worden sei. Die Erbschaft sei der Ausgleichskasse (spätestens) am 20. Oktober 2015 mitgeteilt worden. Es liege somit keine Verletzung der Meldepflicht vor und der Ergänzungsleistungsanspruch dürfe nicht rückwirkend, sondern erst für die Zukunft (ab Januar 2020) neu beurteilt werden (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV). Deshalb bestehe kein unrechtmässiger Bezug und kein Rückforderungsanspruch.”
Die jährliche Neuberechnung erfolgt in der Regel gegen Ende des ablaufenden oder zu Beginn des neuen Bezugsjahres. Eine Neufestsetzung während des Kalenderjahres ist nur zulässig, wenn sich die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse der Leistungsbezügerin oder des Leistungsbezügers nach den Kriterien von Art. 25 ELV massgeblich verändert haben.
“Die Rechtsbeständigkeit einer Zusatzleistungsverfügung ist auf das Kalenderjahr begrenzt (BGE 128 V 39 E. 3b; vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1711 ff. Rz. 15 ff., sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 99 f. Rz. 247 ff.). Dementsprechend hat die Verwaltung den Ergänzungsleistungsanspruch für jedes Kalenderjahr neu festzusetzen; diese Festsetzung erfolgt jeweils gegen Ende des ablaufenden oder zu Anfang des neuen Bezugsjahres, da gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ELV die Einnahmen im zu Ende gehenden Jahr und der Stand des Vermögens am 1. Januar des neuen Bezugsjahres einzubeziehen sind. Eine neue Festsetzung des per 1. Januar ermittelten Ergänzungsleistungsanspruchs im Laufe des (Kalender-)Jahres erfolgt dann, wenn sich die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse der Bezügerin oder des Bezügers nach den Kriterien in Art. 25 ELV massgeblich verändert haben (vgl. Rz. 3741 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]); auch eine solche Neuberechnung ist auf die Zeit bis Ende des laufenden Jahres begrenzt.”
“Die Verfügung vom 28. August 2023, mit der die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Juli 2023 neu festsetzte, stand im Zusammenhang mit der durchgeführten periodischen Überprüfung (Art. 30 ELV; vgl. den Vermerk in den Berechnungsblättern, Urk. 11/33/2 S. 1 und Urk. 11/33/3 S. 1). Diese Überprüfung ergab zwar einen unveränderten Ergänzungsleistungsanspruch im Vergleich zu demjenigen, der mit der Verfügung vom 11. Januar 2023 festgesetzt worden war (Urk. 11/31), sodass sich fragt, ob die Beschwerdegegnerin angesichts der Regelung in Art. 25 ELV überhaupt dazu verpflichtet war, über diesen Anspruch neu zu verfügen. Fest steht aber auf jeden Fall, dass die Verfügung vom 28. August 2023 aufgrund der dargelegten rechtlichen Grundsätze nur den Anspruch bis Ende 2023 zum Gegenstand haben konnte und tatsächlich zum Gegenstand hatte. Denn die Faktoren nach Art. 23 ELV, die für die Berechnung des Anspruchs im Jahr 2024 massgebend waren, konnten im August 2023 gar noch nicht abschliessend bekannt sein. Dementsprechend betraf auch die Vergleichsrechnung nach neuem Recht das Jahr 2023 und nicht das Jahr”
“Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b und E. 3c, 141 V 255 E. 1.3). Die jährliche Neuberechnung betrifft nicht die vorangegangenen Perioden, sondern bezweckt einzig die Berechnung der korrekten Ergänzungsleistung für das neue Kalenderjahr aufgrund der aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten. Dagegen beziehen sich die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 25 ELV) und die Revision von Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG auf die Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) auch während des Kalenderjahres, was - im Gegensatz zur jährlichen Neuberechnung - nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Sie ergänzen die jährliche Neuberechnung, ersetzen diese aber nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2020 vom 3. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).”
Bei einer (z. B. mietbedingten) Erhöhung der Ausgaben ist die Ergänzungsleistung neu auf Beginn des Monats festzusetzen, in dem die Änderung gemeldet wurde, jedoch frühestens auf den Monat, in dem die Änderung eingetreten ist (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV).
“In der ZL-Anspruchsberechnung zur Verfügung vom 6. Januar 2021 wurden für die Periode ab Januar 2021 Mietausgaben von Fr. 11'028.-- (12 x Fr. 919.--; Urk. 7/422 [ohne Betrag für die Privathaftpflichtversicherung von Fr. 4.--]) anerkannt (Urk. 8/V78 S. 4), mithin noch nicht der maximal anrechenbare Betrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG von Fr. 13'200.-- pro Jahr. Gemäss dem Schreiben der Stiftung E.___ vom 23. Februar 2021 beträgt der Mietzins ab September 2021 nunmehr Fr. 13'416.-- pro Jahr (12 x Fr. 1'118.--; Urk. 18/6 [ohne Betrag für die Privathaftpflichtversicherung von Fr. 4.--]). Damit ist eine erhebliche Änderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV eingetreten. Jedoch ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV im Fall von Abs. 1 lit. c bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses erst auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen.”
Bei einer voraussichtlich längerdauernden Änderung der Einkommensverhältnisse ist das neu vereinbarte, auf ein Jahr hochgerechnete Bruttoeinkommen pro futuro in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einzubeziehen; in der zitierten Rechtssache wurde dies bei einer Änderung von mehr als Fr. 120.-- pro Jahr bestätigt.
“hiervor ausgeführt, sind die Ergänzungsleistungen pro futuro anzupassen, sofern sich während des laufenden Kalenderjahres eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Veränderung in den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen ergibt. Dies ist vorliegend zweifellos zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin hat per 1. März 2021 eine neue Stelle mit Ausbildung zur Sachbearbeiterin Buchhaltung angetreten. Es handelt sich dabei um einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem vereinbarten Monatslohn. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht aufgrund des nunmehr vertraglich festgelegten Monatslohn kein offenkundiger Anlass mehr für eine monatliche Anpassung der EL, wie sie bisher – bei unregelmässigem Stundenlohn – vereinbart war. Durch den neu erzielten, verminderten Verdienst ist vielmehr eine voraussichtlich längerdauernde Änderung bei den Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin eingetreten. Die Veränderung macht überdies mehr als Fr. 120.-- im Jahr aus. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht einen Anwendungsfall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV angenommen das neue, auf ein Jahr hochgerechnete Bruttoeinkommen in die Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. März 2021 (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV) einbezogen. Da die EL-Berechnung in weiteren Punkten nicht beanstandet wird und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese nicht korrekt erfolgt ist, kann folglich festgestellt werden, dass sich der von der Ausgleichskasse ermittelte EL-Anspruch in der Höhe von jährlich Fr. 27'540.-- (Fr. 2'295.--/Monat) bzw. – nach Abzug der Durchschnittsprämie der Krankenversicherung – Fr. 19’404.-- (Fr. 1'617.--/Monat) rechtmässig ist.”
“hiervor ausgeführt, sind die Ergänzungsleistungen pro futuro anzupassen, sofern sich während des laufenden Kalenderjahres eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Veränderung in den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen ergibt. Dies ist vorliegend zweifellos zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin hat per 1. März 2021 eine neue Stelle mit Ausbildung zur Sachbearbeiterin Buchhaltung angetreten. Es handelt sich dabei um einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem vereinbarten Monatslohn. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht aufgrund des nunmehr vertraglich festgelegten Monatslohn kein offenkundiger Anlass mehr für eine monatliche Anpassung der EL, wie sie bisher – bei unregelmässigem Stundenlohn – vereinbart war. Durch den neu erzielten, verminderten Verdienst ist vielmehr eine voraussichtlich längerdauernde Änderung bei den Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin eingetreten. Die Veränderung macht überdies mehr als Fr. 120.-- im Jahr aus. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht einen Anwendungsfall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV angenommen das neue, auf ein Jahr hochgerechnete Bruttoeinkommen in die Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. März 2021 (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV) einbezogen. Da die EL-Berechnung in weiteren Punkten nicht beanstandet wird und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese nicht korrekt erfolgt ist, kann folglich festgestellt werden, dass sich der von der Ausgleichskasse ermittelte EL-Anspruch in der Höhe von jährlich Fr. 27'540.-- (Fr. 2'295.--/Monat) bzw. – nach Abzug der Durchschnittsprämie der Krankenversicherung – Fr. 19’404.-- (Fr. 1'617.--/Monat) rechtmässig ist.”
Bei nachträglichen Änderungen des Erwerbseinkommens kann die Neufestsetzung rückwirkend erfolgen; in der in den Quellen genannten Sachlage erfolgte die Anpassung ab 1. Januar 2019 (vgl. Art. 25 Abs. 2 ELV und EL 2020/9, E. 8.65).
“Der Lohnausweis (EL-act. 13) weist für das Jahr 2018 ein Erwerbseinkommen von brutto Fr. 36'731.--, jedoch lediglich Sozialversicherungs- und NBU-Beiträge von Fr. 951.--, aus. Am 21. Januar 2020 hat die Beschwerdegegnerin per E-Mail bei der Gemeinde B.___ nachgefragt, wie hoch die im Lohn enthaltene Nachzahlung der Kinderzulagen gewesen sei (EL-act. 11). Die Antwort der Gemeinde liegt nicht bei den Akten. Im Feststellungsblatt vom 3. Februar 2020 hat die zuständige EL-Sachbearbeiterin notiert, dass im Lohn 2018 Nachzahlungen von Kinderzulagen von Fr. 23'800.-- sowie die laufenden Kinderzulagen von Fr. 4'800.-- enthalten seien. Der effektive Lohn habe im Jahr 2018 somit Fr. 10'531.-- betragen (EL-act. 10). Sollte sich das Erwerbseinkommen per 1. Januar 2019 erhöht haben (gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen massgebend), wäre das Erwerbseinkommen rückwirkend ab 1. Januar 2019 anzupassen (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Die Beschwerdegegnerin wird also noch die entsprechenden Belege betreffend die Nachzahlung und Anrechnung der Kinderzulagen in dem im Lohnausweis 2018 angegebenen Bruttolohn einholen müssen. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung betreffend die im Zeitraum 1. Oktober 2018 bis 31. März 2019 anrechenbaren Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers, betreffend das ab 1. Januar 2019 anrechenbare Vermögen und die ab 1. Januar 2019 anrechenbaren Vermögenserträge sowie betreffend das ab 1. Januar 2019 anrechenbaren Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 5.”
Nach der zitierten Rechtsprechung ist Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV zwar wörtlich auf eine Meldepflichtverletzung ausgerichtet; die Gerichte behandeln jedoch eine Verletzung der Auskunftspflicht sowie wertungsmässig auch eine Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht als gleichstehend. Dementsprechend können falsche Auskünfte oder unterlassene Kontrollen eine rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistung und gegebenenfalls eine Rückforderung rechtfertigen.
“c ELV eine Rückforderung (genauer: eine rückwirkende Revision, deren Folge eine Rückforderung ist) nur bei einer Meldepflichtverletzung zulässig ist, muss eine Verletzung der Auskunftspflicht davon ebenfalls erfasst sein, da eine Falschauskunft qualitativ eher schwerer zu gewichten ist als eine unterlassene Meldung. Weil die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anzahl Personen im Haushalt ihre Auskunftspflicht verletzt hat, ist die rückwirkende Korrektur des Mietzinsanteils ab 1. Mai 2017 zulässig gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid festgehalten, die Beschwerdeführerin habe nach der Mitteilung vom 30. Januar 2018 an die Ausgleichskasse die Kontroll- und Hinweispflicht verletzt, da sie die Beschwerdegegnerin auf den Fehler beim Mietzinsanteil hätte hinweisen müssen. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV erfasse auch die rückwirkende Herabsetzung und Rückforderung der Ergänzungsleistungen bei einer Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht. Die Korrektur des Mietzinsanteils sei deshalb über den 30. Januar 2018 hinaus zulässig gewesen. Ob Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV auch eine Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht umfasst, kann vorliegend offenbleiben. Massgebend ist nämlich nur, dass die Beschwerdeführerin vor dem Erlass der Verfügung vom 14. August 2017 eine falsche Auskunft erteilt hat. Ob die Beschwerdegegnerin nach der Mitteilung vom 30. Januar 2018 hätte merken müssen, dass der Mietzinsanteil nicht korrekt berücksichtigt worden ist, ist irrelevant, denn ein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wird nicht durch ein allfälliges Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin aufgewogen, zumal die Angaben im Formular betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 30. Januar 2018 nicht bezweckt haben, die Beschwerdegegnerin auf einen begangenen Fehler hinzuweisen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die rückwirkende Korrektur des Mietzinsanteils ab 1. Mai 2017 zulässig gewesen ist. Die Revisionsverfügung vom 14. August 2017 ist damit zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid die Wiedererwägung dieser Verfügung somit zu Recht für rechtmässig erachtet.”
“25 Abs. 2 lit. c ELV sei der EL-Anspruch damit ab dem 1. Mai 2017 an die tatsächlich bestehende Wohnsituation der EL-Bezügerin rückwirkend anzupassen. Trotz der Mitteilung vom 30. Januar 2018 habe die EL-Durchführungsstelle den Mietzinsanteil der Tochter unberücksichtigt gelassen. Dieser Fehler hätte der EL-Bezügerin oder ihren Vertretern bei Erhalt der nun in Wiedererwägung gezogenen Verfügungen auffallen müssen. Erst im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen habe die EL-Bezügerin am 30. Dezember 2019 (Eingangsdatum) erneut angegeben, dass drei Personen im Haushalt wohnten. Sie habe damit ihre Pflicht, die ihr zugestellten Verfügungen und die beigelegten Berechnungsblätter sorgfältig zu kontrollieren und auf deren Richtigkeit zu prüfen, verletzt. Eine Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht werde einer Meldepflichtverletzung wertungsmässig gleichgestellt, weshalb die Möglichkeit einer rückwirkenden Herabsetzung und Rückforderung der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV auch bei Vorliegen einer Kontroll- und Hinweispflichtverletzung bestehe. Der EL-Anspruch sei deshalb auch über den 30. Januar 2018 hinaus rückwirkend an die tatsächlich bestehende Wohnsituation der EL-Bezügerin anzupassen. Die Wiedererwägung der Verfügungen vom 14. August 2017, 18. Dezember 2017, 14. Februar 2019, 9. Mai 2018, 20. Dezember 2018, 7. März 2019 und 19. Dezember 2019 erweise sich damit als rechtmässig, womit die Voraussetzungen und der Umfang der Rückforderung zu überprüfen seien. Unrechtmässig bezogene Leistungen seien zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlösche mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten habe, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Gehe die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, sei nicht die tatsächliche, sondern die zumutbare Kenntnis des zur Rückerstattung anlassgebenden Sachverhalts massgebend.”
“April 2017 war beim Mietzins – entsprechend der Anzahl Personen im Haushalt – nur ein Drittel und nicht die Hälfte des Mietzinses angerechnet worden (act. G 3.1.94). Obwohl nach dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV eine Rückforderung (genauer: eine rückwirkende Revision, deren Folge eine Rückforderung ist) nur bei einer Meldepflichtverletzung zulässig ist, muss eine Verletzung der Auskunftspflicht davon ebenfalls erfasst sein, da eine Falschauskunft qualitativ eher schwerer zu gewichten ist als eine unterlassene Meldung. Weil die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anzahl Personen im Haushalt ihre Auskunftspflicht verletzt hat, ist die rückwirkende Korrektur des Mietzinsanteils ab 1. Mai 2017 zulässig gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid festgehalten, die Beschwerdeführerin habe nach der Mitteilung vom 30. Januar 2018 an die Ausgleichskasse die Kontroll- und Hinweispflicht verletzt, da sie die Beschwerdegegnerin auf den Fehler beim Mietzinsanteil hätte hinweisen müssen. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV erfasse auch die rückwirkende Herabsetzung und Rückforderung der Ergänzungsleistungen bei einer Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht. Die Korrektur des Mietzinsanteils sei deshalb über den 30. Januar 2018 hinaus zulässig gewesen. Ob Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV auch eine Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht umfasst, kann vorliegend offenbleiben. Massgebend ist nämlich nur, dass die Beschwerdeführerin vor dem Erlass der Verfügung vom 14. August 2017 eine falsche Auskunft erteilt hat. Ob die Beschwerdegegnerin nach der Mitteilung vom 30. Januar 2018 hätte merken müssen, dass der Mietzinsanteil nicht korrekt berücksichtigt worden ist, ist irrelevant, denn ein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wird nicht durch ein allfälliges Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin aufgewogen, zumal die Angaben im Formular betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 30. Januar 2018 nicht bezweckt haben, die Beschwerdegegnerin auf einen begangenen Fehler hinzuweisen.”
Bei einer unterjährigen, voraussehbaren anspruchserheblichen Tatsachenänderung besteht eine unverzügliche Meldepflicht. Die Meldeobliegenheit steht zeitlich eng in Zusammenhang mit der unterjährigen Anpassung nach Art. 25 Abs. 2 ELV (vgl. Art. 24 ELV).
“Zum andern ist eine Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) im Laufe des Kalenderjahres (abgesehen von den Rückkommensgründen der prozessualen Revision und Wiedererwägung [Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG]) jedoch im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ATSG (materielle Revision der Dauerleistung bei erheblich verändertem Sachverhalt) oder Art. 25 Abs. 1 ELV (bei einer Veränderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen) zulässig (Urteile 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 2.2.2; 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4.2). Die periodische Neuberechnung ermöglicht eine Gesamtbeurteilung auf aktualisierter Basis, die Anpassung nach Art. 25 ELV fokussiert auf eine bestimmte anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung. Bei der nächsten periodischen Neuberechnung wird grundsätzlich jede voraussichtlich längere Zeit dauernde wesentliche Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben oder anrechenbaren Einnahmen erfasst (Art. 25 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. d ELV). Die Meldeobliegenheit steht folglich im Hinblick auf eine unterjährige Anpassung (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV) in einem - auch zeitlich - betont engen Zusammenhang mit der umzusetzenden Sachverhaltsänderung. Dies kommt denn auch in der Auflage zum Ausdruck, die anspruchserhebliche Änderung sei "unverzüglich" zu melden (Art. 24 ELV). Bereits die Normsystematik legt somit nahe, die Meldepflicht (resp. -obliegenheit) nach Art. 24 ELV so zu verstehen, dass die anspruchsberechtigte Person gehalten ist, eine absehbare anspruchserhebliche Tatsachenänderung als solche zeitgerecht zu melden.”
“Zum andern ist eine Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) im Laufe des Kalenderjahres (abgesehen von den Rückkommensgründen der prozessualen Revision und Wiedererwägung [Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG]) jedoch im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ATSG (materielle Revision der Dauerleistung bei erheblich verändertem Sachverhalt) oder Art. 25 Abs. 1 ELV (bei einer Veränderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen) zulässig (Urteile 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 2.2.2; 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4.2). Die periodische Neuberechnung ermöglicht eine Gesamtbeurteilung auf aktualisierter Basis, die Anpassung nach Art. 25 ELV fokussiert auf eine bestimmte anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung. Bei der nächsten periodischen Neuberechnung wird grundsätzlich jede voraussichtlich längere Zeit dauernde wesentliche Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben oder anrechenbaren Einnahmen erfasst (Art. 25 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. d ELV). Die Meldeobliegenheit steht folglich im Hinblick auf eine unterjährige Anpassung (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV) in einem - auch zeitlich - betont engen Zusammenhang mit der umzusetzenden Sachverhaltsänderung. Dies kommt denn auch in der Auflage zum Ausdruck, die anspruchserhebliche Änderung sei "unverzüglich" zu melden (Art. 24 ELV). Bereits die Normsystematik legt somit nahe, die Meldepflicht (resp. -obliegenheit) nach Art. 24 ELV so zu verstehen, dass die anspruchsberechtigte Person gehalten ist, eine absehbare anspruchserhebliche Tatsachenänderung als solche zeitgerecht zu melden.”
Bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses wird die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats neu verfügt, in dem die Änderung gemeldet wurde. Eine rückwirkende Verfügung darf nicht vor dem Monat erfolgen, in dem die Änderung eingetreten ist.
“Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. Rz. 3414.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die EL spätestens auf den Beginn des Monats zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Art. 25 ELV hat die Revision der EL im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse zum Gegenstand. Die Bestimmung regelt somit Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Personen während des Leistungsbezuges (BGE 122 V 19 E. 3b mit Hinweisen). 4.2.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den EL-Bezügerinnen und EL-Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Im EL-Bereich wurde die Meldepflicht insofern präzisiert bzw. verschärft, als die anspruchsberechtigte Person, ihre gesetzliche Vertreterin bzw. ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich Mitteilung zu machen hat (Art.”
“Die jährliche EL ist bei Eintritt einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). In diesem Fall ist die jährliche EL bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV).”
“Die Erhöhung der Ergänzungsleistung (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV) wird auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV), mithin per September 2021, wirksam.”
“der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2022; Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Die jährliche EL ist bei Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die EL spätestens auf den Beginn des Monats zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).”
Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses erfolgt die Neufestsetzung grundsätzlich ex nunc; die Anpassung hat spätestens auf Beginn des Monats zu erfolgen, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht.
“6 Der EL-Anspruch ist unter anderem zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Ferner erfolgt eine Anpassung bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV). Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses hat die Anpassung des Leistungsanspruchs spätestens auf Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, zu erfolgen (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV); im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zusammengefasst aus, es könne auf der Ausgabenseite nicht der effektive Mietzins von Fr. 33'780.-- berücksichtigt werden, da gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG sowie Rz. 3231.01 beziehungsweise Rz. 3232.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, zitiert in der jeweils gültigen Fassung) der jährliche Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Bruttomiete) nur bis zu einem bestimmten Betrag (Mietzinsmaximum) als Ausgaben anerkannt werden könne. Gemäss Tabelle im Anhang 5.2 der WEL könne für den Wohnort des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 maximal Fr.”
“In Art. 25 ELV sind Regeln für die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Ergänzungsleistungen bei Änderungen im Sachverhalt während des laufenden Bezugsjahres aufgestellt (vgl. hierzu Carigiet/Koch, a.a.O., S. 99 N 248 und S. 128 ff. N 331 ff.). Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV sieht vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und Einnahmen neu festzusetzen ist, wobei die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen massgebend sind. Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses erfolgt die Berücksichtigung nach Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV grundsätzlich für die Zukunft; vorbehalten wird jedoch die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht.”
“Januar 2017 beurteilt werden, denn erst dann steht fest, wie hoch der EL-Anspruch ab 1. Januar 2017 gewesen ist. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob Neufestsetzung des EL-Anspruchs ab 1. Januar 2017 im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt gewesen ist. Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Laut Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Die jährliche Ergänzungsleistung ist im Fall von Abs. 1 lit. c bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Als Einnahmen werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11a ELV; vgl. auch Art. 10 Abs. 3 lit. a und c ELG). Das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin hat im Jahr 2017 Fr. 19'937.-- netto betragen (act. G 3.1.66-3). Die darin enthaltenen Ausbildungszulagen von Fr. 3'000.-- (act. G 3.1.66-4) sind davon abzuziehen, da die Tochter der Beschwerdeführerin nicht mehr in die EL-Berechnung einbezogen gewesen ist. Das Erwerbseinkommen ist mit Fr. 16'937.-- netto also höher ausgefallen als in den den Verfügungen vom 19. Dezember 2016 und 14. August 2017 zugrundeliegenden Berechnungen angenommen (ab 1. Januar 2017 Fr. 14'187.-- und ab 1. Mai 2017 Fr.”
“In Art. 25 ELV sind Regeln für die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Ergänzungsleistungen bei Änderungen im Sachverhalt während des laufenden Bezugsjahres aufgestellt (vgl. hierzu Carigiet/Koch, a.a.O., S. 99 N 248 und S. 128 ff. N 331 ff.). Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV sieht vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und Einnahmen neu festzusetzen ist, wobei die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen massgebend sind. Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses erfolgt die Berücksichtigung nach Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV grundsätzlich für die Zukunft; vorbehalten wird jedoch die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht.”
Nach der in den vorgelegten Akten dokumentierten Verwaltungspraxis wird eine Neuberechnung der Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 ELV ab demjenigen Monat vorgenommen, in dem der Leistungsstelle die Änderung mitgeteilt wird.
“Der Vermieter jener Wohnung, in der der EL-Bezüger bis und mit März 2014 gelebt habe, habe bestätigt, dass er keine Radio- und TV-Gebühren verrechnet habe; der Anschluss sei plombiert gewesen. Die zuständigen technischen Betriebe hätten bestätigt, dass die Radio- und TV-Gebühren sowohl für die Wohnung, in der der EL-Bezüger von April 2014 bis und mit Juli 2015 gelebt habe, als auch für die Wohnung, in der er seit August 2015 lebe, über eine Gemeinschaftsantenne und nicht über die Mietzinsen abgerechnet würden. Der Anschluss der aktuellen Wohnung sei wiederum plombiert. Die EL-Durchführungsstelle antwortete dem EL-Bezüger am 18. Juni 2019, dass sie nicht auf sein Wiedererwägungsgesuch eintrete (EL-act. I/10). Am Folgetag, am 19. Juni 2019, erliess die EL-Durchführungsstelle jedoch eine Verfügung, mit der sie die laufende Ergänzungsleistung per 1. Juni 2019 mit der folgenden Begründung um 20 Franken pro Monat erhöhte (EL-act. I/8): „Neuberechnung der Ergänzungsleistungen infolge Wegfall Kürzung Radio/TV-Anschluss. Bitte beachten Sie, dass wir gemäss Art. 25 ELV die Berechnung erst ab demjenigen Monat anpassen, in welchem uns die Änderung mitgeteilt wird“. Am 18. Juli 2019 erhob der EL-Bezüger eine Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (EL-act. I/2). Er machte geltend, die EL-Durchführungsstelle habe am Telefon eingeräumt, dass sie den Sachverhalt ursprünglich ungenügend abgeklärt habe und dass es falsch gewesen sei, jeweils 20 Franken vom Mietzins abzuziehen, dass die entsprechende Verfügung aber rechtskräftig geworden sei und dass es nun in ihrem freien Belieben stehe, ob sie auf ein Wiedererwägungsgesuch eintreten wolle oder nicht. Er selbst sei nicht „vom Fach“. Seinem damaligen Rechtsvertreter sei nicht aufgefallen, dass dieser Abzug unrechtmässig vorgenommen worden sei. Die EL-Durchführungsstelle habe den Fehler zwar per 1. Juni 2019 korrigiert, aber sie verweigere die aus einer rückwirkenden Korrektur resultierende Nachzahlung von rund 2’000 Franken. Er fühle sich „ohnmächtig, in einem rechtsfreien Raum“ und er bitte deshalb nun um Hilfe.”
Bei einer Veränderung der der EL-Berechnung zugrundeliegenden Personengemeinschaft ist die jährliche Ergänzungsleistung neu zu verfügen und zwar auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats. Art. 25 ELV enthält keine ausdrückliche Regel zur Nachzahlung bei unterlassener oder verspäteter Meldung; die Wegleitung (Rz. 3742.04 WEL) sieht jedoch vor, die EL rückwirkend ab Beginn des Folgemonats zu erhöhen.
“Darauf liefe es indessen hinaus, wenn mit dem Hinweis auf den fehlenden eigenen Anspruch der betreffenden Kinder deren anrechenbare Einnahmen und anerkannten Ausgaben bei der EL-Berechnung unberücksichtigt blieben und bei einem Einnahmenüberschuss der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ungeachtet eines allfälligen Ausgabenüberschusses aus der gesonderten Berechnung nach Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV verneint würde. Damit würde der Zweck der Ergänzungsleistung, die angemessene Deckung des Existenzbedarfs der rentenberechtigten Person (BGE 139 V 574 E. 3.3.3) unter Einbezug ihrer Kinder, verfehlt. Zudem würde dies eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung schaffen zwischen Kindern, die beim rentenberechtigten Elternteil leben, und jenen, die anderweitig untergebracht sind (zum Ganzen: BGE 141 V 155 E. 4.2). 4.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit a ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrundeliegenden Personengemeinschaft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. In diesem Fällen ist die jährliche EL auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV). Art. 25 ELV, der die Revision der EL im Falle von Veränderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezüger regelt, enthält keine Vorschrift über die Nachzahlung von Leistungen bei unterlassener bzw. verspäteter Meldung einer Veränderung der der Anspruchsberechnung zugrundeliegenden Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV. Rz. 3742.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, sieht allerdings vor, dass bei einer Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente die EL rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beginns des der Veränderung folgenden Monats zu erhöhen sind. Rechtsdogmatisch ist dies darauf zurückzuführen, dass für andere Revisionstatbestände die Nachzahlung zumindest indirekt normiert wird. So ist bei der Verminderung des anrechenbaren Einkommens (Art. 25 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 lit. b ELV) und bei einer Änderung des anrechenbaren Einkommens, die im Rahmen einer periodischen Überprüfung des Anspruchs festgestellt wird (Art.”
Art. 25 ELV betrifft die Überprüfung und Anpassung der Ergänzungsleistungen an veränderte Verhältnisse. Im Bereich der Ergänzungsleistungen enthält Art. 25 ELV keine eigene Regel, die eine Rückwirkung von Wiedererwägungen pauschal ausschliesst.
“Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, stellt die Nichtberücksichtigung der unverteilten Erbschaft eine zweifellos unrichtige Rechtsanwendung im Sinne der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dar (Urteil 9C_567/2016 vom 3. Januar 2017 E. 3.2.1). Art. 25 ELV hat hingegen - auch wenn diese Bestimmung zur Konkretisierung herangezogen wurde, wann eine Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (Urteil 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 4.4) - die Revision der Ergänzungsleistungen im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse zum Gegenstand (BGE 122 V 19 E. 3b; 119 V 189 E. 2c; UELI KIESER, a.a.O., N. 97 zu Art. 53 ATSG; RALPH JÖHL, SZS 2019, S. 357; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, N. 21 zu Art. 25 ATSG; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 68). Im Bereich der Ergänzungsleistungen gibt es somit keine eigene Regelung, welche eine Rückwirkung der Wiedererwägung ausschliesst oder an besondere Bedingungen knüpft (vgl. SVR 1998 EL Nr. 9 S. 21, P 66/94 E. 6a in fine).”
Hinweis: Nach der Rechtsprechung ist Art. 25 Abs. 2 ELV (insbesondere lit. d) eine Ausführungsbestimmung des Verwaltungsverfahrens; das Verhalten der EL‑Durchführungsstelle (z.B. ob und wie sie auf verspätete Meldungen reagiert) ist für die materiell‑rechtliche Beurteilung einer rückwirkenden Anpassung grundsätzlich unbeachtlich.
“Entscheid Versicherungsgericht, 25.10.2021 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV. Rückwirkende Anrechnung des hälftigen Mietzinsanteiles des Mitbewohners. Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Bei Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV handelt es sich lediglich um eine Ausführungsbestimmung zum Verwaltungsverfahrensrecht und nicht zum Rückforderungsrecht. Für die Frage, ob eine rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen ab Einzug des Sohnes zulässig ist, ist daher irrelevant, ob bzw. wie die EL-Durchführungsstelle auf die (verspätete) Meldung des Einzuges des Sohnes reagiert hat. Art. 25 Abs. 2 ATSG. Absolute und relative Verwirkungsfrist. Art. 3 Abs. 3 ATSV. Gegenstand des Einspracheentscheides kann nur sein, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen ist. Da die Erlassfrage nicht Gegenstand der Verfügung gewesen ist, hätte sich die EL-Durchführungsstelle im angefochtenen Einspracheentscheid gar nicht mit der Erlassfrage auseinandersetzen dürfen. Aufhebung des Einspracheentscheides in Bezug auf die Erlassfrage. Im Übrigen Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2021, EL 2020/40). Entscheid vom 25. Oktober 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Gerichtsschreiberinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 25.10.2021 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV. Rückwirkende Anrechnung des hälftigen Mietzinsanteiles des Mitbewohners. Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Bei Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV handelt es sich lediglich um eine Ausführungsbestimmung zum Verwaltungsverfahrensrecht und nicht zum Rückforderungsrecht. Für die Frage, ob eine rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen ab Einzug des Sohnes zulässig ist, ist daher irrelevant, ob bzw. wie die EL-Durchführungsstelle auf die (verspätete) Meldung des Einzuges des Sohnes reagiert hat. Art. 25 Abs. 2 ATSG. Absolute und relative Verwirkungsfrist. Art. 3 Abs. 3 ATSV. Gegenstand des Einspracheentscheides kann nur sein, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen ist. Da die Erlassfrage nicht Gegenstand der Verfügung gewesen ist, hätte sich die EL-Durchführungsstelle im angefochtenen Einspracheentscheid gar nicht mit der Erlassfrage auseinandersetzen dürfen. Aufhebung des Einspracheentscheides in Bezug auf die Erlassfrage. Im Übrigen Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2021, EL 2020/40). Entscheid vom 25. Oktober 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Gerichtsschreiberinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr.”
Zeitpunkt der Neuberechnung: Bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats neu zu verfügen, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens jedoch auf den Monat ihres Eintritts. Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses erfolgt die Neuberechnung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Eine Nachzahlung ist bei Verletzung der Meldepflicht ausgeschlossen.
“1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Versicherte Anspruch auf EL hat. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Ausgleichskasse die Anpassung der Heimtaxe in der EL-Berechnung vom 17. November 2023 zu Recht rückwirkend erst ab September 2023 berücksichtigt hat. 2.2 Nach der in Art. 24 Satz 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELV) vom 15. Januar 1971 statuierten Meldepflicht hat der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen. 2.3 Art. 25 ELV hat die Revision der EL im Sinne der Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse zum Gegenstand. Die Bestimmung regelt also Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des EL-Bezügers während des Leistungsbezugs (BGE 122 V 19 E. 3b mit Hinweisen). So ist gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV die EL zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung massgebende Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Die EL ist laut Art. 25 Abs. 2 ELV auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: Bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (lit. b); bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Nach Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV ist die Nachzahlung von EL ausgeschlossen, wenn der EL-Bezüger Umstände, die eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung des anrechenbaren Einkommens im Sinne von Art.”
“Die in Art. 17 Abs. 2 ATSG gesetzlich geregelte Revision einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung bei nachträglicher erheblicher Änderung des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts wird im Bereich der Ergänzungsleistungen durch Art. 25 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) konkretisiert (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 128 f.). Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben herabzusetzen oder zu erhöhen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung liegt vor, wenn die eingetretene Änderung voraussichtlich von ihrem Eintritt an bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres bestehen bleibt (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 12 Rz 799 mit Hinweis; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_901/2014 vom 16. März 2015 E. 3.4.2). Bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Gemäss der Verwaltungspraxis (Rz”
Wird die Anrechnung des Mindesteinkommens rechtzeitig mittels Verfügung mitgeteilt, tritt die Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistung erst sechs Monate nach Zustellung in Kraft; eine rechtzeitig ergangene Vorabverfügung wahrt demnach die Sechsmonatsfrist und verhindert rückwirkende Kürzungen.
“Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorgenommene Anrechnung eines jährlichen Mindesterwerbseinkommens der teilinvaliden Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 19'450.-- respektive privilegiert von Fr. 12'300.-- nicht zu beanstanden ist. Gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Diese Frist wurde vorliegend gewahrt, wurde der Beschwerdeführerin die ab September 2020 vorgesehene Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens in der Höhe von Fr. 19'450.-- bereits mit Verfügung vom 13. Februar 2020 (Urk. 8/18 S. 1-3) und somit sechs Monate zuvor mitgeteilt. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte (vgl. Urk. 1 S. 17) gleichentags erlassene Verfügung vom 13. Februar 2020 (Urk. 3/13a) betrifft die Anspruchsberechnung ab Januar 2020 und vermag nichts Gegenteiliges zu belegen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.”
Bei einer Veränderung der der jährlichen EL zugrunde liegenden Personengemeinschaft ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats neu festzulegen.
“Nach Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV ist die jährliche EL bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen EL zugrunde liegenden Personengemeinschaft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. In solchen Fällen ist auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV). Eine Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der jährlichen EL ist ebenfalls bei Eintritt einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens vorzunehmen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Zu verfügen ist in diesem Fall auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV).”
“a ELV nicht den Beginn des der Veränderung der Personengemeinschaft folgenden Monats, sondern ebenfalls den Monat der Meldung dieses Tatbestandes als massgebend erklärt (Carigiet Erwin/ Koch Uwe, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, Rz. 334; BGE 119 V 193 E. 3c). 5. Im Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Anpassung der EL gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV erst ab dem Beginn des Monats erfolgen könne, in dem die Änderung gemeldet worden sei. Da der Beschwerdeführer die Einsprache vom 1. Februar 2024 gegen die Verfügung vom 31. Dezember 2023 fristgerecht eingereicht habe, erfolge die Änderung seines Leistungsanspruchs nicht erst ab 1. Februar 2024, sondern bereits ab 1. Januar 2024. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV bezieht sich auf Fälle, in denen eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Veränderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens eintritt (Art. 25 Abs. 1 lit c ELV), was hier aber nicht zutrifft. Vielmehr stellt der Auszug der Tochter des Beschwerdeführers aus dem gemeinsamen Haushalt eine Veränderung der Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV dar. Folglich ist die jährliche EL gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats neu festzulegen, wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellte. Da die Tochter des Beschwerdeführers am 2. August 2023 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen war, ist der EL-Anspruch mit Wirkung ab 1. September 2023 neu zu verfügen, wobei gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c (und Abs. 2) ELV eine gesonderte EL-Berechnung vorzunehmen ist. Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2024 argumentiert, bei der Berechnung des EL-Anspruchs sei nicht entscheidend, ob die Kinder im gleichen Haushalt wohnen würden, sondern vielmehr, ob die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 resp. Abs. 4 ELG und Art. 8 Abs. 2 ELV erfüllt seien, widerspricht dies der Vorschrift von Art. 7 Abs. 1 lit. c (und Abs. 2) ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG, wonach die jährliche EL für ein Kind, welches – wie hier – einen Anspruch auf eine Kinderrente der IV begründet, jedoch nicht bei den Eltern wohnt, gesondert zu berechnen ist.”
Bei Herabsetzung einer laufenden EL infolge der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des nichtinvaliden Ehegatten ist eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren.
“Sodann ist auf den Zeitpunkt der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens ab Februar 2020 bzw. die Erhöhung ab Oktober 2020 einzugehen. Diesbezüglich machte bzw. macht der Beschwerdeführer geltend, selbst wenn ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen wäre, dürfte dies nicht bereits per Februar 2020, sondern erst nach einer mindestens sechsmonatigen Übergangsfrist gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV erfolgen (AB 215 S. 2; Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. September 2020 S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 25 Abs. 4 ELV bestimmt, dass die Herabsetzung einer laufenden EL infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 ELV (Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden) und Art. 14b ELV (Anrechnung des Erwerbseinkommens bei nichtinvaliden Witwen) erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird, was hier nicht einschlägig ist. Richtig ist jedoch, dass auch bei der Herabsetzung einer laufenden EL aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den nicht invaliden Ehegatten eine angemessene Frist eingeräumt werden muss (Rz.”
Meldet eine Leistungsberechtigte den Wohnortswechsel, während sie noch am bisherigen Wohnort wohnt, gilt diese Meldung als fristgerecht. Die Anpassung der Ergänzungsleistung für die Wohnkosten ist in diesem Fall erst ab dem Beginn des Monats vorzunehmen, der auf die gemeldete Änderung folgt.
“Dem am 27. Mai 2020 abgeschlossenen Mietvertrag für die Wohnung in Z.____ kann entnommen werden, dass das Mietverhältnis per 1. August 2020 begann. Die Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. August 2020 mit, dass sie per 30. September 2020 nach Z.____ ziehen werde. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt dieser Mitteilung noch in Y.____ wohnte, ist sie ihrer Meldepflicht in zumutbarer Weise nachgekommen. In Anwendung von Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV hätte die Beschwerdegegnerin die Anpassung der Wohnkosten somit erst per 1. Oktober 2020 vornehmen dürfen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2019, 9C_747/2019, E. 3.3). Die Rückforderung der EL in der Höhe von Fr. 666.-- für die Monate August und September 2020 ist damit nicht rechtmässig und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.”
Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses oder infolge Anrechnung von Vermögen ist die jährliche Ergänzungsleistung herabzusetzen bzw. neu zu verfügen; die Anpassung ist spätestens auf den Beginn des Monats vorzunehmen, der auf die neue Verfügung folgt. Eine Rückforderung bleibt bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten.
“der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die EL spätestens auf den Beginn des Monats zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Art. 25 ELV hat die Revision der EL im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse zum Gegenstand. Die Bestimmung regelt somit Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Personen während des Leistungsbezuges (BGE 122 V 19 E. 3b mit Hinweisen).”
“6 Der EL-Anspruch ist unter anderem zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Ferner erfolgt eine Anpassung bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV). Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses hat die Anpassung des Leistungsanspruchs spätestens auf Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, zu erfolgen (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV); im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zusammengefasst aus, es könne auf der Ausgabenseite nicht der effektive Mietzins von Fr. 33'780.-- berücksichtigt werden, da gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG sowie Rz. 3231.01 beziehungsweise Rz. 3232.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, zitiert in der jeweils gültigen Fassung) der jährliche Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Bruttomiete) nur bis zu einem bestimmten Betrag (Mietzinsmaximum) als Ausgaben anerkannt werden könne. Gemäss Tabelle im Anhang 5.2 der WEL könne für den Wohnort des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 maximal Fr. 18'900.-- und für das Jahr 2022 Fr. 20'220.-- als Mietzinsausgaben angerechnet werden (S. 2 oben). Gestützt auf die eingereichte Bewertung des Fahrzeugs Toyota Typ Hiace 2.7 werde dieses aus der Berechnung genommen, womit der Wert des Lexus in der Höhe von Fr.”
“Die in Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gesetzlich geregelte Revision einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung bei nachträglicher erheblicher Änderung des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts wird im Bereich der Ergänzungsleistungen durch Art. 25 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) konkretisiert (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 128 Rz 331). Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Erhöhung des Vermögens herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Gemäss der Verwaltungspraxis (Rz”
“Die Anrechnung eines höheren Vermögens (vgl. act. IIA 107 gegenüber act. IIA 112 S. 6 bzw. Beilage zur Beschwerdeantwort [in den Gerichtsakten]) hat eine Verminderung des Ausgabenüberschusses zur Folge, womit die Anpassung auf den Beginn des der Verfügung folgenden Monats vorzunehmen ist (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV sowie E. 2.6 hiervor). In zeitlicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Juni 2020 (act. IIA 112) die EL zu Recht per Juli 2020 herabgesetzt.”
Zeitpunkt der Verfügung: Bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses richtet sich die Verfügung nach Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV: die Anpassung erfolgt ab Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist. Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses bzw. bei Herabsetzung oder Aufhebung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV erfolgt die Neuberechnung grundsätzlich ab Beginn des dem Erlass der Verfügung folgenden Monats; eine Rückforderung bleibt bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten.
“Unter der (unbestrittenen) Voraussetzung eines mehr als zehn Jahres alten Gebäudes und bei einem (ebenfalls unbestrittenen) Eigenmietwert von Fr. 10'983.-- betragen die Gebäudeunterhaltungskosten, wie von der Ausgleichskasse richtigerweise angenommen, Fr. 2'746.-- (Fr. 10'983.-- × 25 %), womit dieser Ausgabeposten nicht zu beanstanden ist. 5.2.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer betreffend die anerkannten Ausgaben die Ausweisung der Hypothekarzinsen. Diese seien ab Juni 2023 angepasst worden und würden von da an jährlich Fr. 7'505.-- betragen, wobei der Zins vorher Fr. 1’500.-- pro Quartal betragen habe. Die Erhöhung des flexiblen SARON-Hypothekzinssatzes sei wegen des tieferen Einkommens erfolgt und die Marge sei vertragsgemäss erhöht worden. 5.2.2 Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. Rz. 3414.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2023). Die jährliche EL ist bei Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). 5.2.3 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.”
“4 bis 6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Als anrechenbare Einnahmen gelten unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Als Ausgaben anerkannt werden unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der Differenzbetrag zwischen den anrechenbaren Einnahmen und den (höheren) anerkannten Ausgaben entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). 3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche EL insbesondere bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Die auf Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV gestützte Aufhebung oder Herabsetzung der jährlichen EL erfolgt, falls keine Meldepflichtverletzung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der entsprechenden Verfügung unmittelbar folgt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). 4.1 Zur Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten hat die einen Anspruch auf Leistungen erhebende Person die von den Versicherungsträgern nach Art. 29 Abs. 2 ATSG unentgeltlich abzugebenden Formulare für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Versicherungsträger zuzustellen. Zudem ist gemäss Art. 31 ATSG jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen –zum Beispiel des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person – von Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen eine Leistung zukommt, unverzüglich dem zuständigen Durchführungsorgan zu melden.”
“In Art. 25 ELV sind Regeln für die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Ergänzungsleistungen bei Änderungen im Sachverhalt während des laufenden Bezugsjahres aufgestellt (vgl. hierzu Carigiet/Koch, a.a.O., S. 99 N 248 und S. 128 ff. N 331 ff.). Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV sieht vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und Einnahmen neu festzusetzen ist, wobei die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen massgebend sind. Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses erfolgt die Berücksichtigung nach Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV grundsätzlich für die Zukunft; vorbehalten wird jedoch die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht.”
Art. 25 Abs. 1 ELV regelt die Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) der jährlichen Ergänzungsleistung bei einer Veränderung der der Berechnung zugrundeliegenden Personengemeinschaft. Die neue Verfügung tritt auf den Beginn des auf die Veränderung folgenden Monats in Kraft (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV).
“Damit würde der Zweck der Ergänzungsleistung, die angemessene Deckung des Existenzbedarfs der rentenberechtigten Person (BGE 139 V 574 E. 3.3.3) unter Einbezug ihrer Kinder, verfehlt. Zudem würde dies eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung schaffen zwischen Kindern, die beim rentenberechtigten Elternteil leben, und jenen, die anderweitig untergebracht sind (zum Ganzen: BGE 141 V 155 E. 4.2). 4.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit a ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrundeliegenden Personengemeinschaft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. In diesem Fällen ist die jährliche EL auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV). Art. 25 ELV, der die Revision der EL im Falle von Veränderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezüger regelt, enthält keine Vorschrift über die Nachzahlung von Leistungen bei unterlassener bzw. verspäteter Meldung einer Veränderung der der Anspruchsberechnung zugrundeliegenden Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV. Rz. 3742.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, sieht allerdings vor, dass bei einer Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente die EL rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beginns des der Veränderung folgenden Monats zu erhöhen sind. Rechtsdogmatisch ist dies darauf zurückzuführen, dass für andere Revisionstatbestände die Nachzahlung zumindest indirekt normiert wird. So ist bei der Verminderung des anrechenbaren Einkommens (Art. 25 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 lit. b ELV) und bei einer Änderung des anrechenbaren Einkommens, die im Rahmen einer periodischen Überprüfung des Anspruchs festgestellt wird (Art. 25 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Abs. 1 lit. d ELV), auf den Zeitpunkt der Meldung abzustellen, wodurch weiter zurückgehende Nachzahlungen ausgeschlossen werden. Aus dieser Ordnung ist zu schliessen, dass der Bundesrat die Nachzahlung von EL im Falle einer erst bei der periodischen Überprüfung festgestellten oder verspätet gemeldeten Veränderung der der Berechnung zugrundeliegenden Personengemeinschaft als zulässig erachtete.”
Nach Art. 25 Abs. 2 ELV sind Nachzahlungen der EL ausgeschlossen, wenn eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung des anrechenbaren Einkommens verspätet gemeldet wird oder die Änderung erst nach ihrem Eintritt der Verwaltung bekannt wird. Demgegenüber sind rückwirkende Anpassungen möglich, wenn die Änderung unverzüglich gemeldet wird, sobald die anspruchsberechtigte Person davon Kenntnis hatte oder haben konnte (WEL Rz. 3642.02).
“Januar 1971 statuierten Meldepflicht hat der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen. 2.3 Art. 25 ELV hat die Revision der EL im Sinne der Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse zum Gegenstand. Die Bestimmung regelt also Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des EL-Bezügers während des Leistungsbezugs (BGE 122 V 19 E. 3b mit Hinweisen). So ist gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV die EL zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung massgebende Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Die EL ist laut Art. 25 Abs. 2 ELV auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: Bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (lit. b); bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Nach Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV ist die Nachzahlung von EL ausgeschlossen, wenn der EL-Bezüger Umstände, die eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung des anrechenbaren Einkommens im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b ELV zur Folge haben, verspätet meldet oder solche Änderungen erst nach deren Eintritt der Verwaltung bekannt werden. 2.4 Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die EL zur AHV und IV (WEL; in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung, Stand 1. Januar 2023) hält in Rz. 3642.02 Folgendes fest: "Bei einer rückwirkenden Erhöhung der Ausgaben (z.B. richterliche Erhöhung der Unterhaltsbeiträge) oder Verminderung der Einnahmen (z.”
“Die Bestimmung regelt also Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des EL-Bezügers während des Leistungsbezugs (BGE 122 V 19 E. 3b mit Hinweisen). So ist gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV die EL zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung massgebende Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Die EL ist laut Art. 25 Abs. 2 ELV auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: Bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (lit. b); bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Nach Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV ist die Nachzahlung von EL ausgeschlossen, wenn der EL-Bezüger Umstände, die eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung des anrechenbaren Einkommens im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b ELV zur Folge haben, verspätet meldet oder solche Änderungen erst nach deren Eintritt der Verwaltung bekannt werden. 2.4 Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die EL zur AHV und IV (WEL; in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung, Stand 1. Januar 2023) hält in Rz. 3642.02 Folgendes fest: "Bei einer rückwirkenden Erhöhung der Ausgaben (z.B. richterliche Erhöhung der Unterhaltsbeiträge) oder Verminderung der Einnahmen (z.B. rückwirkende Herabsetzung einer BV-Rente) sind die jährlichen EL rückwirkend auf den Zeitpunkt der Änderung der finanziellen Verhältnisse anzupassen und auszurichten, sofern die ELbeziehende Person die Änderung unmittelbar, nachdem sie davon Kenntnis hatte oder haben konnte, meldet." Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht zwar nicht verbindlich, es soll sie jedoch bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 119 V 259 E.”
Führt ein zivilrechtlicher Entscheid im Abänderungsverfahren zu einer Reduktion der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge, begründet die Wirksamkeit dieses Entscheids einen Revisionsgrund nach Art. 25 ELV. Die laufende Ergänzungsleistung kann ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Entscheids auf die tieferen familienrechtlichen Beiträge herabgesetzt werden.
“Diese Abmahnung der Schadenminderungspflicht wird mit der schriftlichen Androhung verbunden, dass bei einem unbenützten Ablauf der gesetzten Bedenkfrist oder bei einem ungenügenden Einsatz in der Durchsetzung des zivilrechtlichen Abänderungsbegehrens nur noch die – hypothetischen – Unterhaltsbeiträge angerechnet würden, die mit einer pflichtgemässen und erfolgreichen Durchsetzung des Abänderungsbegehrens hätten erreicht werden können oder als Unterhaltsleistung sogar ein anrechenbarer Betrag von null Franken möglich ist. Kommt die versicherte Person der Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nach, entscheidet die EL-Stelle aufgrund der vorhandenen Akten. Kommt der EL-Ansprecher der abgemahnten konkreten Schadenminderungspflicht nach und geht er dabei mit pflichtgemässer Sorgfalt ans Werk, so bleibt es bis zum Abschluss des zivilrechtlichen Abänderungsverfahrens bei der Anrechnung der – vermutungsweise – überhöhten Unterhaltsbeiträge. Ist der EL-Ansprecher mit seinem Abänderungsbegehren erfolgreich, stellt die Wirksamkeit des entsprechenden zivilrechtlichen Entscheides einen Revisionsgrund dar (Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 ELV). Die laufende EL kann auf diesen Zeitpunkt den tieferen familienrechtlichen Beiträgen angepasst, d.h. herabgesetzt werden. Führt das zivilrechtliche Abänderungsverfahren – trotz der zumutbaren Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten – nicht zu einer Reduktion der Unterhaltsbeiträge, so bleibt es bei der Anrechnung der bisherigen familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge. Wird der EL-Bezüger weder von der Ausgleichskasse noch vom Sozialversicherungsrichter zur Einleitung eines Abänderungsverfahrens angehalten, sondern einzig auf die entsprechenden zivilrechtlichen Möglichkeiten hingewiesen, liegt keine rechtserhebliche Verzichtshandlung vor (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1796 ff. Rz. 115 ff., Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 517, Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 606 sowie Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Ziff.”
Bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses oder anrechenbarer Einnahmen erfolgt die revisionsweise Anpassung frühestens ab Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wird, jedoch nicht vor dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist. Bei einer Verminderung ist die Ergänzungsleistung spätestens ab Beginn des Monats zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt (Vorbehalt der Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht).
“Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. Rz. 3414.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die EL spätestens auf den Beginn des Monats zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Art. 25 ELV hat die Revision der EL im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse zum Gegenstand. Die Bestimmung regelt somit Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Personen während des Leistungsbezuges (BGE 122 V 19 E. 3b mit Hinweisen). 4.2.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den EL-Bezügerinnen und EL-Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Im EL-Bereich wurde die Meldepflicht insofern präzisiert bzw. verschärft, als die anspruchsberechtigte Person, ihre gesetzliche Vertreterin bzw. ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich Mitteilung zu machen hat (Art.”
“Das Fehlen eines realen Erwerbseinkommens für die Bestreitung des Lebensbedarfs im Juni 2019 ist folglich auf eine unverschuldete Arbeitslosigkeit zurückzuführen gewesen. Für den Monat Mai 2019 und die davor gehenden Monate sind die fehlenden Einnahmen dagegen die Folge einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gewesen. Der Beschwerdeführerin hätte nämlich für die Bestreitung des Existenzbedarfs im Mai 2019 nur dann ein Erwerbseinkommen zur Verfügung gestanden, wenn sie Ende April 2019 einen Lohn erhalten hätte. Das wäre der Fall gewesen, wenn sie im April 2019 bereits gearbeitet, also spätestens am 1. April 2019 eine Arbeitsstelle angetreten hätte. Dafür hätte sie sich spätestens im März 2019 ausreichend ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen müssen, was sie aber nicht getan hat, weshalb das Fehlen eines realen Erwerbseinkommens zur Bestreitung des Existenzbedarfs für die Zeit bis und mit Mai 2019 auf eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist. Die revisionsweise Anpassung der Ergänzungsleistung müsste folglich per 1. Juni 2019 erfolgen. Gemäss dem Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV darf die Anpassung aber erst auf den Beginn des Meldemonats hin, hier also erst per 1. Juli 2019, erfolgen. Der Betrag der Ergänzungsleistung hat sich gemäss der formell rechtskräftigen und damit verbindlichen Verfügung vom 7. Mai 2019 auf 1’634 Franken pro Monat belaufen. Dieser Betrag hat einem (auf die nächste natürliche Zahl aufgerundeten) Zwölftel des Ausgabenüberschusses von 19’606 Franken entsprochen (vgl. EL-act. IV/18). Ohne die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von 19’450 Franken respektive (unter Berücksichtigung der sog. Privilegierung nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) von 12’300 Franken resultiert ein entsprechend höherer Ausgabenüberschuss von 31’906 Franken. Teilt man diesen Betrag durch Zwölf und rundet man den resultierenden Quotienten auf die nächsthöhere natürliche Zahl auf, erhält man einen Betrag von 2’659 Franken. Folglich hat die Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. Juli 2019 einen Anspruch auf eine revisionsweise erhöhte Ergänzungsleistung von 2’659 Franken.”
Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses erfolgt die Neufestsetzung der jährlichen Ergänzungsleistung vom Beginn des Monats an, der der Erlass der neuen Verfügung unmittelbar folgt. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung, wenn die Meldepflicht verletzt wurde.
“Als Ausgaben anerkannt werden unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der Differenzbetrag zwischen den anrechenbaren Einnahmen und den (höheren) anerkannten Ausgaben entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). 3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche EL insbesondere bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Die auf Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV gestützte Aufhebung oder Herabsetzung der jährlichen EL erfolgt, falls keine Meldepflichtverletzung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der entsprechenden Verfügung unmittelbar folgt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). 4.1 Zur Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten hat die einen Anspruch auf Leistungen erhebende Person die von den Versicherungsträgern nach Art. 29 Abs. 2 ATSG unentgeltlich abzugebenden Formulare für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Versicherungsträger zuzustellen. Zudem ist gemäss Art. 31 ATSG jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen –zum Beispiel des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person – von Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen eine Leistung zukommt, unverzüglich dem zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 ELV besagt zur Meldepflicht, dass der kantonalen Durchführungsstelle von jeder wesentlichen Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder der beteiligten Familienmitglieder Meldung zu machen ist.”
“der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2022), welche von der Rechtsprechung als verordnungskonform bezeichnet wurde, erfolgt die auf Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV gestützte Aufhebung oder Herabsetzung der jährlichen Ergänzungsleistung, falls keine Meldepflichtverletzung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der entsprechenden Verfügung unmittelbar folgt (Urteil des Bundesgerichts 9C_747/2018 vom 12. März 2019 E. 1.1 mit Hinweisen).”
“Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Ausgleichskasse zu Recht das bei der B.____ GmbH erzielte Einkommen während der Monate Juni bis Dezember 2021 auf ein Jahreseinkommen umgerechnet hat. Aus der Änderung der anrechenbaren Einnahmen resultiert ab 1. Juni 2021 eine Verminderung des Ausgabenüberschusses. Eine Rückforderung kann jedoch gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV erst auf den Monat, der dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2022, d.h. ab 1. Februar 2022, verfügt werden. Aufgrund dieser Sachlage ist die Rückforderung der Ausgleichskasse in der Höhe von Fr. 3'080.-- für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis Januar 2022 aufgrund fehlenden unrechtmässigen Leistungsbezugs zu Unrecht erfolgt. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.”
Bei der nach Art. 25 Abs. 4 ELV nach Ablauf von sechs Monaten vorzunehmenden Berechnung eines hypothetischen Mindesteinkommens kann der per 1.1.2023 erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf berücksichtigt werden.
“Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die gesetzliche Vermutung, wonach er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umzustossen. Mit anderen Worten ist beweismässig nicht ausgewiesen, dass er trotz quantitativ und qualitativ hinreichenden Arbeitsbemühungen auf dem effektiven Arbeitsmarkt keine Verdienstmöglichkeit fand. Folglich berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu Recht nach Ablauf von sechs Monaten (Art. 25 Abs. 4 ELV; act. II 39 S. 1) ab Mai 2023 ein hypothetisches Mindesteinkommen für Teilinvalide. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene betragliche Höhe des hypothetischen Einkommens bleibt zu erwähnen, dass der hierfür massgebende Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden (vgl. hierzu E. 2.4 hiervor) im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Oktober 2022 (act. II 39) Fr. 19'610.-- betrug (aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung]), dieser jedoch per 1. Januar 2023 auf Fr. 20'100.-- erhöht wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG), was die Beschwerdegegnerin in der Berechnung vom 17. April 2023 (act. IIA 64) auch berücksichtigte.”
Bei Eintritt einer voraussichtlich länger dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben, der anrechenbaren Einnahmen oder des Vermögens ist die jährliche Ergänzungsleistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen sowie das bei Eintritt der Änderung vorhandene Vermögen.
“1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Versicherte Anspruch auf EL hat. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Ausgleichskasse die Anpassung der Heimtaxe in der EL-Berechnung vom 17. November 2023 zu Recht rückwirkend erst ab September 2023 berücksichtigt hat. 2.2 Nach der in Art. 24 Satz 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELV) vom 15. Januar 1971 statuierten Meldepflicht hat der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen. 2.3 Art. 25 ELV hat die Revision der EL im Sinne der Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse zum Gegenstand. Die Bestimmung regelt also Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des EL-Bezügers während des Leistungsbezugs (BGE 122 V 19 E. 3b mit Hinweisen). So ist gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV die EL zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung massgebende Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Die EL ist laut Art. 25 Abs. 2 ELV auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: Bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (lit. b); bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Nach Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV ist die Nachzahlung von EL ausgeschlossen, wenn der EL-Bezüger Umstände, die eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung des anrechenbaren Einkommens im Sinne von Art.”
“4 bis 6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Als anrechenbare Einnahmen gelten unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Als Ausgaben anerkannt werden unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der Differenzbetrag zwischen den anrechenbaren Einnahmen und den (höheren) anerkannten Ausgaben entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). 3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche EL insbesondere bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Die auf Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV gestützte Aufhebung oder Herabsetzung der jährlichen EL erfolgt, falls keine Meldepflichtverletzung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der entsprechenden Verfügung unmittelbar folgt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). 4.1 Zur Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten hat die einen Anspruch auf Leistungen erhebende Person die von den Versicherungsträgern nach Art. 29 Abs. 2 ATSG unentgeltlich abzugebenden Formulare für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Versicherungsträger zuzustellen. Zudem ist gemäss Art. 31 ATSG jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen –zum Beispiel des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person – von Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen eine Leistung zukommt, unverzüglich dem zuständigen Durchführungsorgan zu melden.”
“Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG). Basis ist das Kalenderjahr. Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 139 V 570 E. 3.1, 128 V 39 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.2). Die jährliche Ergänzungsleistung ist gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.”
Art. 25 ELV enthält keine Vorschrift, die eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen regelt, wenn eine Änderung der Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV unterlassen oder verspätet gemeldet wird.
“WEL). Art. 25 ELV, der die Revision der EL im Falle von Veränderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezüger regelt, enthält keine Vorschrift über die Nachzahlung von Leistungen bei unterlassener bzw. verspäteter Meldung einer Veränderung der der Anspruchsberechnung zugrunde liegenden Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV. Rz.”
Hat die Ausgleichskasse aktenkundige Kenntnis von einer relevanten Änderung, kann sie von Amtes wegen neu verfügen; eine Meldepflichtverletzung lässt sich in einem solchen Fall nicht ohne Weiteres feststellen.
“Zunächst setzt die Ausgleichskasse sich selbst in Widerspruch, wenn sie sich zum einen auf die Meldepflichtverletzung beruft, und zum anderen argumentiert, dass einer Meldepflichtverletzung im Anwendungsbereich von Art. 25 ELV ohnehin keine Bedeutung zukomme (vgl. zum Anwendungsbereich von Art. 25 ELV E. 3.4 hiernach). Ferner bleibt unklar, wodurch die Ausgleichskasse letztlich den Tatbestand einer Meldepflichtverletzung als erfüllt ansieht. Es trifft zwar zu, dass nach Art. 24 Satz 1 ELV gegenüber der Ausgleichskasse grundsätzlich eine Pflicht zur Meldung jeglicher Änderung der persönlichen und jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse besteht (vgl. E. 2.1 hiervor). Von Belang ist vorliegend aber, dass die Ausgleichskasse aktenkundig Kenntnis von der Erhöhung der Hilflosenentschädigung hatte. Mit Beschluss der IV-Stelle vom 20. Januar 2020 wurde die Ausgleichskasse über diese Tatsache informiert, worauf sie mit Verfügung vom 27. Januar 2020 eine entsprechende Neuberechnung − unter anderem unter Berücksichtigung der erhöhten Hilflosenentschädigung ab Dezember 2019 − vornahm (vgl. auch E. 3.1.1 hiervor). Eine Meldepflichtverletzung gegenüber der Ausgleichskasse kann daher nicht erkannt werden. Soweit die Ausgleichskasse von einer Meldepflicht gegenüber der Wohngemeinschaft auszugehen scheint und diese dadurch verletzt sieht, dass die Beiständin "die erforderlichen Abklärungen" hätte vornehmen müssen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.”
“Nach dem Gesagten ist die Rückforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 2'001.-- zu Unrecht erfolgt. Hinsichtlich der geltend gemachten Gewinnungskosten wird die Beschwerdegegnerin prüfen müssen, ob bei der Bemessung des Leistungsanspruchs die Kosten für das U-Abo einzurechnen sind. Hernach wird sie - gegebenenfalls in Anwendung von Art. 25 ELV - über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.”
Bei Art. 25 Abs. 2 ELV ist die Meldepflicht im EL‑Bereich präzisiert bzw. verschärft; jede wesentliche Änderung ist der Durchführungsstelle unverzüglich zu melden. Bei Verletzung dieser Meldepflicht bleibt eine Rückforderung vorbehalten. Die Meldepflicht ist zudem für den Beginn der verfügungsweisen Anpassung der EL relevant (vgl. die Regelungen zum Zeitpunkt der Verfügung).
“Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. Rz. 3414.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die EL spätestens auf den Beginn des Monats zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Art. 25 ELV hat die Revision der EL im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse zum Gegenstand. Die Bestimmung regelt somit Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Personen während des Leistungsbezuges (BGE 122 V 19 E. 3b mit Hinweisen). 4.2.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den EL-Bezügerinnen und EL-Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Im EL-Bereich wurde die Meldepflicht insofern präzisiert bzw. verschärft, als die anspruchsberechtigte Person, ihre gesetzliche Vertreterin bzw. ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich Mitteilung zu machen hat (Art.”
“6 Der EL-Anspruch ist unter anderem zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Ferner erfolgt eine Anpassung bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV). Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses hat die Anpassung des Leistungsanspruchs spätestens auf Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, zu erfolgen (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV); im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zusammengefasst aus, es könne auf der Ausgabenseite nicht der effektive Mietzins von Fr. 33'780.-- berücksichtigt werden, da gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG sowie Rz. 3231.01 beziehungsweise Rz. 3232.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, zitiert in der jeweils gültigen Fassung) der jährliche Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Bruttomiete) nur bis zu einem bestimmten Betrag (Mietzinsmaximum) als Ausgaben anerkannt werden könne. Gemäss Tabelle im Anhang 5.2 der WEL könne für den Wohnort des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 maximal Fr. 18'900.-- und für das Jahr 2022 Fr. 20'220.-- als Mietzinsausgaben angerechnet werden (S. 2 oben). Gestützt auf die eingereichte Bewertung des Fahrzeugs Toyota Typ Hiace 2.7 werde dieses aus der Berechnung genommen, womit der Wert des Lexus in der Höhe von Fr.”
“In Art. 25 ELV sind Regeln für die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Ergänzungsleistungen bei Änderungen im Sachverhalt während des laufenden Bezugsjahres aufgestellt (vgl. hierzu Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 99 N 248 und S. 128 ff. N 331 ff.). Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV sieht vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und Einnahmen neu festzusetzen ist, wobei die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen massgebend sind. Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses erfolgt die Berücksichtigung nach Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV grundsätzlich für die Zukunft; vorbehalten wird jedoch die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht.”
Wurde bereits eine Frist gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV eingeräumt, kann eine erneute Fristgewährung entbehrlich sein; im entschiedenen Fall hielt das Gericht eine am 14. März 2019 gewährte Frist für ausreichend.
“Nach dem Dargelegten ist die Vermutung, dass der Beschwerdeführer seine Resterwerbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann, (derzeit) nicht umgestossen. Folglich berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu Recht ab März 2020 ein hypothetisches Mindesteinkommen. Eine erneute Einräumung einer Frist gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV - wie es der Beschwerdeführer einspracheweise subeventualiter beantragte (vgl. act. IIB 152 S. 12) - bedurfte es vorliegend nicht, nachdem ihm eine solche Frist bereits am 14. März 2019 eingeräumt worden war (vgl. act. IIA 127).”
“Nach dem Dargelegten ist die Vermutung, dass der Beschwerdeführer seine Resterwerbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann, (derzeit) nicht umgestossen. Folglich berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu Recht ab März 2020 ein hypothetisches Mindesteinkommen. Eine erneute Einräumung einer Frist gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV - wie es der Beschwerdeführer einspracheweise subeventualiter beantragte (vgl. act. IIB 152 S. 12) - bedurfte es vorliegend nicht, nachdem ihm eine solche Frist bereits am 14. März 2019 eingeräumt worden war (vgl. act. IIA 127).”
Die Neufestsetzung der jährlichen Ergänzungsleistung erfolgt unter Berücksichtigung des am massgeblichen Stichtag geltenden Tageskurses.
Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die Anpassung des Leistungsanspruchs spätestens auf Beginn des Monats vorzunehmen, der auf die neue Verfügung folgt. Eine Rückforderung bleibt bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten.
“Der EL-Anspruch ist unter anderem zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Ferner erfolgt eine Anpassung bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV). Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses hat die Anpassung des Leistungsanspruchs spätestens auf Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, zu erfolgen (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV); im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV).”
Bei Verletzung der Meldepflicht ist eine Rückforderung der Ergänzungsleistungen möglich. Die Leistungen können zugleich neu berechnet und rückwirkend angepasst werden; dies kann erfolgen ab dem Zeitpunkt der tatsächlich bestehenden Änderung der Verhältnisse (z. B. geänderte Wohnsituation) oder, jedenfalls spätestens, ab Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt.
“Dabei seien die Ergänzungsleistungen bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folge, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibe die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Die EL-Bezügerin habe auf die Rückfrage der EL-Durchführungsstelle vom 28. April 2017 mit Eingabe vom 8. August 2017 (Eingangsdatum) mitgeteilt, dass sie mit C.___ zusammenlebe. Ihre Tochter habe sie damals entgegen den Tatsachen nicht als Mitbewohnerin angegeben. Der EL-Bezügerin hätte bewusst sein müssen, dass die Tochter ebenfalls anzugeben gewesen wäre und dass sich dies auf den EL-Anspruch habe auswirken müssen, denn in der EL-Berechnung für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 sei ebenfalls ein Abzug für den Mietzinsanteil der Tochter gemacht worden. Erst mit Eingabe vom 30. Januar 2018 (Eingangsdatum) habe die EL-Bezügerin mitgeteilt, dass neben ihrem Konkubinatspartner auch ihre Tochter im gleichen Haushalt lebe. Dadurch, dass sie nach dem Umzug in die neue Wohnung ihre Tochter nicht als Mitbewohnerin gemeldet habe, habe sie ihre Meldepflicht verletzt. Unter Berücksichtigung von Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV sei der EL-Anspruch damit ab dem 1. Mai 2017 an die tatsächlich bestehende Wohnsituation der EL-Bezügerin rückwirkend anzupassen. Trotz der Mitteilung vom 30. Januar 2018 habe die EL-Durchführungsstelle den Mietzinsanteil der Tochter unberücksichtigt gelassen. Dieser Fehler hätte der EL-Bezügerin oder ihren Vertretern bei Erhalt der nun in Wiedererwägung gezogenen Verfügungen auffallen müssen. Erst im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen habe die EL-Bezügerin am 30. Dezember 2019 (Eingangsdatum) erneut angegeben, dass drei Personen im Haushalt wohnten. Sie habe damit ihre Pflicht, die ihr zugestellten Verfügungen und die beigelegten Berechnungsblätter sorgfältig zu kontrollieren und auf deren Richtigkeit zu prüfen, verletzt. Eine Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht werde einer Meldepflichtverletzung wertungsmässig gleichgestellt, weshalb die Möglichkeit einer rückwirkenden Herabsetzung und Rückforderung der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 25 Abs. 2 lit.”
“Diese Mietzinsreduktion bildet einen meldepflichtigen Tatbestand, denn es handelt sich um eine erhebliche Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Mit den falschen Angaben im Rahmen der EL-Revision verletzte er seine Meldepflicht im Sinne von Art. 31 ATSG, die er aufgrund der entsprechenden Hinweise im Revisionsfragebogen hätte kennen müssen. Daran ändert nichts, dass er, wie er geltend macht, während dreier Monate einen kleinen Nebenraum für Fr. 54.--pro Monat dazu gemietet hatte, bestätigte er doch auch auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin, für seine Wohnung Fr. 1’450.-- pro Monat zu bezahlen (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2019 [inkl. Beilage]). Wenn er sich in seiner Beschwerde vom 20. Oktober 2023 auf den Standpunkt stellt, im Revisionsformular vom 7. Februar 2019 eine Kopie des neuen Mietvertrags beigelegt zu haben, entspricht dies nicht den Tatsachen. Vor diesem Hintergrund ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung beging, was sie gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV zu einer Rückforderung berechtigte. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die EL rückwirkend ab Januar 2021 neu berechnete. 7.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe in den Monaten Juni 2016 bis März 2022 die ausländische Rente nicht zutreffend eingerechnet. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren einzig die Monate Januar 2020 bis August 2023 zu beurteilen sind (vgl. E. 2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus auch die Monate Juni 2016 bis Dezember 2019 beanstandet, fehlt es in diesem Zusammenhang an einem tauglichen Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a mit Hinweisen), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 7.3.2 Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG oder des EFTA-Übereinkommens ausgerichtet werden, sind nach den Tageskursen umzurechnen, welche durch die Europäische Zentralbank publiziert werden.”
“Abgesehen davon sei für die EL-Durchführungsstelle bereits anlässlich der periodischen Überprüfung im Jahr 2013 erkennbar gewesen, dass die Versicherte mit ihrem Sohn in einer Wohngemeinschaft lebe. Im fraglichen Formular habe die Versicherte auf Seite 3/7 bei den Antworten zu verschiedenen Fragen den vorgeschlagenen Ehepartner durchgestrichen und die Lebenssituation ihrer Kinder − in Abweichung zu den Vorjahren − berücksichtigt. Mit Entscheid vom 10. August 2020 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (Dossier 2, act. 4). Zur Begründung hielt sie fest, die Versicherte habe erst bei der periodischen Überprüfung im September 2018 gemeldet, dass ihr Sohn im selben Haushalt wohne. Dass er bereits seit Oktober 2012 bei ihr wohne, habe sie der EL-Durchführungsstelle erst mit Schreiben vom 19. September 2019 (vorab per Telefon am 12. September 2019) mitgeteilt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Versicherte ihre Meldepflicht verletzt. Die Anpassung der Ergänzungsleistungen an die geänderte Wohnsituation der Versicherten habe unter Berücksichtigung von Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV rückwirkend ab dem 1. Oktober 2012 erfolgen müssen. In der Verfügung vom 20. Dezember 2018 betreffend den EL-Anspruch ab 1. Januar 2019 habe die EL-Durchführungsstelle den Mietzinsanteil des Sohnes versehentlich nicht berücksichtigt. Dieser Fehler hätte der Versicherten bei Erhalt der Verfügung vom 20. Dezember 2018 auffallen müssen. Dennoch habe sie die EL-Durchführungsstelle nicht darauf aufmerksam gemacht. Damit habe die Versicherte ihre Kontroll- und Hinweispflicht verletzt. Eine Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht sei einer Meldepflichtverletzung wertungsmässig gleichzusetzen, weshalb die Möglichkeit einer rückwirkenden Herabsetzung und Rückforderung der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV über den Wortlaut der Norm hinaus auch auf den Fall des Vorliegens einer Kontroll- und Hinweispflichtverletzung auszudehnen sei. Die Revisionsverfügungen ab dem 27. Dezember 2012 bis 20. Dezember 2018 hätten somit in Wiedererwägung gezogen und der Mietanteil des Sohnes ab dessen Einzug entsprechend berücksichtigt werden müssen.”
Liegt keine Verletzung der Meldepflicht nach Art. 25 Abs. 2 ELV vor (z. B. weil die betroffene Person Änderungen rechtzeitig gemeldet hat), fehlt der Anspruchsgrund für eine Rückforderung; bereits disponierte Rückforderungen sind in solchen Fällen nicht rechtens.
“Ebenfalls sind sich die Parteien einig, dass die Versicherte die für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge notwendigen Angaben rechtzeitig eingereicht hatte und deshalb keine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV vorliegt. Damit steht fest, dass die von der Ausgleichskasse gegenüber der Versicherten verfügte Rückforderung nicht rechtens ist.”
“Februar 2022 (745 20 465/28) Ergänzungsleistungen Neuberechnung des EL-Anspruchs aufgrund einer Verwechslung der Kinder der anspruchsberechtigten Person Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Ergänzungsleistungen/Revision A. Per 1. Mai 2019 nahm die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) eine revisionsweise Neuberechnung des Anspruchs der 1968 geborenen A.____ auf Ergänzungsleistungen (EL) gemäss Art. 30 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 zu ihrer Invalidenrente vor. Aufgrund der daraus resultierenden Ergebnisse setzte sie den EL-Anspruch der Versicherten mit Verfügung vom 17. Januar 2020 gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV für den Zeitraum Juli 2017 bis Januar 2020 herab und forderte von der Versicherten aufgrund einer Meldepflichtverletzung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV einen Betrag von Fr. 9'396.-- zurück. Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. November 2020 teilweise gut, indem sie den Vorbringen der Versicherten in Bezug auf das Einkommen und den Mitbewohnerabzug folgte. Sie berechnete in der Folge den EL-Anspruch der Versicherten für den Zeitraum Juli 2017 bis November 2020 neu. Aufgrund dieser Neuberechnung reduzierte sie den Rückforderungsbetrag auf Fr. 6’612.--. B. Dagegen erhob die Versicherte am 3. Dezember 2020 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, mit welchem von ihr Fr. 6'612.-- zurückgefordert würden. In ihrer verbesserten Beschwerde vom 21. Dezember 2020 führte sie aus, dass sie der Ausgleichskasse bereits im Oktober 2017 gemeldet habe, dass ihre Tochter B.____ Alimente erhalte. Da sie damit ihrer Meldungspflicht nachgekommen sei, sei die Rückforderung unzulässig.”
“Ebenfalls sind sich die Parteien einig, dass die Versicherte die für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge notwendigen Angaben rechtzeitig eingereicht hatte und deshalb keine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV vorliegt. Damit steht fest, dass die von der Ausgleichskasse gegenüber der Versicherten verfügte Rückforderung nicht rechtens ist.”
Art. 25 ELV regelt die Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) laufender Ergänzungsleistungen bei geänderten persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen. Solche Revisions- oder Änderungsverfügungen können — ergänzend zur jährlich durchgeführten Neuberechnung für das neue Kalenderjahr — auch während des Kalenderjahres erfolgen, jedoch nur unter den in der Rechtsprechung bzw. im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen.
“Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b und E. 3c, 141 V 255 E. 1.3). Die jährliche Neuberechnung betrifft nicht die vorangegangenen Perioden, sondern bezweckt einzig die Berechnung der korrekten Ergänzungsleistung für das neue Kalenderjahr aufgrund der aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten. Dagegen beziehen sich die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 25 ELV) und die Revision von Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG auf die Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) auch während des Kalenderjahres, was - im Gegensatz zur jährlichen Neuberechnung - nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Sie ergänzen die jährliche Neuberechnung, ersetzen diese aber nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2020 vom 3. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).”
“2 ATSG qualifiziert, da diese Veränderungen nicht nur zu einer betraglichen Modifikation der Einnahmensituation des Ehepaares, sondern auch zu einem Wechsel der massgebenden gesetzlichen Grundlage für die Anrechnung des entsprechenden Einkommens (z.B. von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zu Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) geführt haben. Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen mit dem folgenden Wortlaut als bundesrechtswidrig bezeichnet: „Augenfällig bundesrechtswidrig ist sodann die monatliche statt grundsätzlich jährliche Anspruchsberechnung“ (E. 5 in fine). Damit kann das Bundesgericht nur die teils für jeden Monat neu vorgenommenen Revisionen der Ergänzungsleistung durch das Versicherungsgericht gemeint haben, denn das Bundesgericht hat – trotz seines missverständlichen Hinweises auf den Art. 9 ELG – zweifellos erkannt, dass das Versicherungsgericht mit Jahreszahlen und nicht mit Monatszahlen gerechnet hatte. Da das Bundesgericht es unterlassen hat darzulegen, was am Entscheid EL 2019/54 „bundesrechtswidrig“ sein soll, lässt sich seine Behauptung nicht nachvollziehen, zumal der Art. 17 Abs. 2 ATSG wie auch der vom Bundesgericht in diesem Zusammenhang erwähnte Art. 25 ELV eindeutig eine Revision einer laufenden Ergänzungsleistung bei jeder relevanten Sachverhaltsveränderung verlangen. Da das Urteil des Bundesgerichtes aber mit seiner Eröffnung in formelle Rechtskraft erwachsen und damit verbindlich geworden ist, sieht sich das Versicherungsgericht gezwungen, jeweils „kalenderjahrweise“ mit den Gesamteinnahmen des Ehemannes während der einzelnen Kalenderjahre zu rechnen. Der Ehemann hat im Jahr 2007 insgesamt 3’558.60 + 7’473 + 2’846.90 +”
Tritt im Laufe des Kalenderjahres eine voraussichtlich länger andauernde wesentliche Erhöhung oder Verminderung der (ausländischen) Rente ein, ist für die Bemessung der Ergänzungsleistung auf den neu veränderten, auf ein Jahr hochgerechneten Rentenbetrag abzustellen. Die Anpassung der Ergänzungsleistung wirkt ab dem Zeitpunkt der Mutation.
“Vorliegend hat die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen per 1. Juli 2022 und somit ab dem Zeitpunkt der Erhöhung der Rente der B. neu berechnet. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch wenn es sich bei der ausländischen Rente nicht um eine Rente der AHV handelt, rechtfertigt sich die analoge Anwendung von Rz. 3743.02 WEL. Die Ausgleichskasse hat umgekehrt auch die Verminderung der ausländischen Rente per 1. Januar 2023 analog der entsprechenden Bestimmung für die Rente der AHV (Rz. 3742.03 WEL) berücksichtigt und die Ergänzungsleistungen ab dem Zeitpunkt der Mutation zugunsten der Versicherten neu berechnet. 4.3 In Bezug auf die Umrechnung der ausländischen Rente ist der Ausgleichskasse ferner beizupflichten, dass für die Bemessung der Ergänzungsleistungen auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen abzustellen ist, wenn im Laufe des Kalenderjahres eine voraussichtlich längere Zeit dauernde wesentliche Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben oder anrechenbaren Einnahmen eintritt (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Der neue Rentenbetrag ist somit auf ein Jahr hochzurechnen und beträgt Fr. 11'107.-- (12 x € 898.21 x 1.0305). Da die Abweichung der jährlichen Ergänzungsleistungen durch die Erhöhung der ausländischen Rente per 1. Juli 2022 mehr als Fr. 120.-- beträgt, ist der Anspruch anzupassen. Wie die Ausgleichskasse ebenfalls richtig bemerkt hat, wird die Neuberechnung zwar auf der Basis des ganzen Jahres 2022 erstellt, sie wirkt sich aber nur auf die Monate Juli 2022 bis Dezember 2022 aus. Soweit sich die Versicherte auf Rz. 3451.03 WEL beruft, ist mit der Ausgleichskasse festzustellen, dass sich diese Ziffer auf Rentennachzahlungen und nicht wie vorliegend auf Rentenerhöhungen bezieht. 5. Die Beschwerdeführerin hat die Änderung in der Rentenhöhe per 1. Juli 2022 in Erfüllung ihrer Meldepflicht der Ausgleichskasse mitgeteilt. Die korrekte Neuberechnung der Ausgleichskasse hat ergeben, dass im Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 der Betrag von Fr. 258.- - zuviel ausbezahlt worden ist, welcher in Anwendung von Art.”
Art. 25 Abs. 4 ELV gewährt die sechstmonatige Übergangsfrist ausschliesslich für Herabsetzungen wegen der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 und Art. 14b ELV. Diese Bestimmung ist daher nicht einschlägig, wenn zum Zeitpunkt der Verfügung noch kein Anspruch auf Ergänzungsleistung bestanden hat (z. B. beim nicht invaliden Ehegatten). Die Rechtsprechung verlangt jedoch in vergleichbaren Fällen (Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens beim nicht invaliden Ehegatten) die Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist.
“Sodann ist auf den Zeitpunkt der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens ab Februar 2020 bzw. die Erhöhung ab Oktober 2020 einzugehen. Diesbezüglich machte bzw. macht der Beschwerdeführer geltend, selbst wenn ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen wäre, dürfte dies nicht bereits per Februar 2020, sondern erst nach einer mindestens sechsmonatigen Übergangsfrist gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV erfolgen (AB 215 S. 2; Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. September 2020 S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 25 Abs. 4 ELV bestimmt, dass die Herabsetzung einer laufenden EL infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 ELV (Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden) und Art. 14b ELV (Anrechnung des Erwerbseinkommens bei nichtinvaliden Witwen) erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird, was hier nicht einschlägig ist. Richtig ist jedoch, dass auch bei der Herabsetzung einer laufenden EL aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den nicht invaliden Ehegatten eine angemessene Frist eingeräumt werden muss (Rz.”
“Der Beschwerdeführer erachtet das Anrechnen eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich als unzulässig. Er macht zunächst in formeller Hinsicht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte bei der Anrechnung eines hypothetischen Mindesteinkommens die gesetzliche Übergangsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 4 ELV berücksichtigen müssen. Gemäss dieser Bestimmung wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Da der Beschwerdeführer (noch) keinen Anspruch auf EL hatte, erscheint die Berücksichtigung einer sechstmonatigen Übergangsfrist obsolet und seine Argumentation erweist sich als nicht stichhaltig.”
Bei verspäteter Meldung erfolgt die verfügungsweise Neuberechnung bzw. Anpassung der jährlichen Ergänzungsleistung grundsätzlich auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde; diese Anpassung kann jedoch nicht weiter zurückgehen als bis zum Monat, in dem die Änderung eingetreten ist. Weiter zurückgehende Nachzahlungen sind damit ausgeschlossen.
“2 Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. Rz. 3414.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2023). Die jährliche EL ist bei Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). 5.2.3 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Dabei handelt es sich um eine einmalige Erklärung gegenüber der Verwaltung, welche unverzüglich nach Eintritt der Änderung zu erfolgen hat. Wird eine entsprechende Mitteilung unterlassen, so ist und bleibt die diesbezügliche Pflicht verletzt, woran auch der Umstand nichts mehr zu ändern vermag, dass die Verwaltung von der fraglichen Änderung im Nachhinein doch noch Kenntnis erhielt (BGE 118 V 214 E. 4b). Die Erhöhung des Hypothekarzinses wurde erst in der Einsprache vom 29. November 2023 geltend gemacht. Entsprechende Belege der Bank wurden erst im Rahmen der vorliegenden Beschwerde eingereicht. Indem der Beschwerdeführer eine (substantiierte) Meldung des geänderten Hypothekarzinses erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vornahm, ist er seiner Mitwirkungs- und Meldepflicht zumindest verspätet nachgekommen.”
“Die Nachzahlung von Leistungen ist nur für den Fall der erstmaligen Geltendmachung des Ergänzungsleistungsanspruchs oder bei verfügungsweiser Änderung der laufenden Rente der AHV oder der Invalidenversicherung verfügungsweise ausdrücklich geregelt (vgl. Art. 22 Abs. 1 ELV). Art. 25 ELV, der die Revision (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) der Ergänzungsleistung im Falle von Veränderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der Ergänzungsleistungsbezüger regelt, normiert die Nachzahlung von Leistungen bei unterlassener beziehungsweise verspäteter Meldung zumindest indirekt. So ist unter anderem bei Eintritt einer Verminderung des Vermögens mit der Wirkung einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses (Art. 25 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 1 lit. c ELV) oder bei einer Änderung des anrechenbaren Vermögens, die im Rahmen einer periodischen Überprüfung des Anspruchs festgestellt wird (Art. 25 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Abs. 1 lit. d ELV), auf den Zeitpunkt der Meldung abzustellen. Dadurch werden weiter zurückgehende Nachzahlungen ausgeschlossen. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV geht davon aus, dass eine Änderung in den für die Bemessung der Ergänzungsleistungen massgeblichen Verhältnissen sofort gemeldet wird; dies ergibt sich aus der (systematisch direkt vorangehenden) Regelung des Art. 24 Satz 1 ELV, welcher eine unverzügliche Meldepflicht statuiert. Die Ergänzungsleistungen sind auf den Beginn des Monats anzupassen, in welchem die Änderung gemeldet worden ist (vgl. BGE 119 V 189 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts P 51/04 vom 22. April 2005 E. 2.2 f.; vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab April 2011, Stand 1. Januar 2023, Rz. 3742.02).”
“Die Nachzahlung von Leistungen ist nur für den Fall der erstmaligen Geltendmachung des Ergänzungsleistungsanspruchs oder bei verfügungsweiser Änderung der laufenden Rente der AHV oder der Invalidenversicherung verfügungsweise ausdrücklich geregelt (vgl. Art. 22 Abs. 1 ELV). Art. 25 ELV, der die Revision (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) der Ergänzungsleistung im Falle von Veränderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der Ergänzungsleistungsbezüger regelt, normiert die Nachzahlung von Leistungen bei unterlassener beziehungsweise verspäteter Meldung zumindest indirekt. So ist unter anderem bei Eintritt einer Verminderung des Vermögens mit der Wirkung einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses (Art. 25 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 1 lit. c ELV) oder bei einer Änderung des anrechenbaren Vermögens, die im Rahmen einer periodischen Überprüfung des Anspruchs festgestellt wird (Art. 25 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Abs. 1 lit. d ELV), auf den Zeitpunkt der Meldung abzustellen. Dadurch werden weiter zurückgehende Nachzahlungen ausgeschlossen. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV geht davon aus, dass eine Änderung in den für die Bemessung der Ergänzungsleistungen massgeblichen Verhältnissen sofort gemeldet wird; dies ergibt sich aus der (systematisch direkt vorangehenden) Regelung des Art. 24 Satz 1 ELV, welcher eine unverzügliche Meldepflicht statuiert. Die Ergänzungsleistungen sind auf den Beginn des Monats anzupassen, in welchem die Änderung gemeldet worden ist (vgl. BGE 119 V 189 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts P 51/04 vom 22. April 2005 E. 2.2 f.; vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab April 2011, Stand 1. Januar 2023, Rz. 3742.02).”
“Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Anhand der Akten ergibt sich unbestrittenermassen, dass diese Änderung der Verhältnisse der Beschwerdegegnerin erst mit Schreiben vom 10. Juni 2022 und somit nach Erlass des Einspracheentscheides gemeldet wurde (vgl. Urk. 1 S. 4 lit. c, Urk. 14, Urk. 15/539), womit sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Zudem verweist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf Art. 25 Abs. 1 lit. c i. V. m. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV, wonach eine Neuberechnung bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats vorzunehmen ist, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem dieser eingetreten ist (vgl. Urk. 14 S. 1). Der massgebliche Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV geht davon aus, dass eine Änderung in den für die Bemessung der Ergänzungsleistungen massgeblichen Verhältnissen sofort gemeldet wird (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 130). Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort in Aussicht, der Beschwerdeführerin nach Abschluss der Abklärungen einen Entscheid sowie eine allfällige Neuberechnung der Zusatzleistungen zukommen zu lassen (vgl. Urk. 14 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich, zumal nicht bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin weder den Unfall ihres Ehemannes im Dezember 2021 noch die Kündigung im April 2022 zeitnah zur Kenntnis gebracht hat (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 15/539).”
Macht die Änderung der anrechenbaren Einnahmen, Ausgaben oder des Vermögens weniger als Fr. 120 pro Jahr aus, kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Bei einer Verminderung des Leistungsanspruchs ist die Anpassung spätestens auf den Beginn des Monats zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt. Bei einer Erhöhung erfolgt die Verfügung nach Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens jedoch nach dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist.
“3 Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. Rz 3414.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2023). Die jährliche EL ist bei Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die EL spätestens auf den Beginn des Monats zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). 3. Als Einnahmen angerechnet werden Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Vermögensverzehr, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. a bis i ELG). 4. Eine Leistung der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre-chung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.”
“6 Der EL-Anspruch ist unter anderem zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Ferner erfolgt eine Anpassung bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV). Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses hat die Anpassung des Leistungsanspruchs spätestens auf Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, zu erfolgen (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV); im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zusammengefasst aus, es könne auf der Ausgabenseite nicht der effektive Mietzins von Fr. 33'780.-- berücksichtigt werden, da gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG sowie Rz. 3231.01 beziehungsweise Rz. 3232.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, zitiert in der jeweils gültigen Fassung) der jährliche Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Bruttomiete) nur bis zu einem bestimmten Betrag (Mietzinsmaximum) als Ausgaben anerkannt werden könne. Gemäss Tabelle im Anhang 5.2 der WEL könne für den Wohnort des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 maximal Fr.”
Bei der Neuberechnung nach Art. 25 ELV sind grundsätzlich nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und jene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Diesem Grundsatz steht einzig der in den Quellen genannte Verzichtstatbestand (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) gegenüber.
“Denn in Fällen, in denen es um Rückforderungen von EL geht, hat das Bundesgericht im Entscheid 122 V 19 ff. entschieden, dass bei der Neuberechnung der EL zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen zu berücksichtigen sind (BGE 122 V 26 E. 5c). Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid betont, dass bei der Prüfung der Frage, wie der Rückforderungsbetrag zu berechnen sei, davon auszugehen sei, dass die EL eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentnerinnen und Rentner der AHV und der IV bezwecken würden. Dabei gehe es darum, die laufenden Lebensbedürfnisse, soweit sie die gesetzlich massgebende Einkommensgrenze überstiegen, abzudecken. Es seien deshalb, abgesehen vom Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen könne. Dieser Grundsatz gilt auch bei der in Art. 25 ELV positivrechtlich normierten Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung, Aufhebung) der EL an geänderte Verhältnisse. Dies bedeute insbesondere, dass der Neuberechnung des Leistungsanspruchs der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der versicherten Personen obliegenden Mitwirkungspflicht festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen ist (BGE 122 V 24 E. 5a mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen müssten – wie das Bundesgericht im Entscheid 122 V 19 ff. weiter festhält – auch bei der Neuberechnung der EL im Hinblick auf eine Rückforderung von zu viel bezogenen EL gelten (E. 5b; vgl. auch BGE 138 V 298 E. 5.2 e contrario)”
“Denn in Fällen, in denen es um Rückforderungen von EL geht, hat das Bundesgericht im Entscheid 122 V 19 ff. entschieden, dass bei der Neuberechnung der EL zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen zu berücksichtigen sind (BGE 122 V 26 E. 5c). Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid betont, dass bei der Prüfung der Frage, wie der Rückforderungsbetrag zu berechnen sei, davon auszugehen sei, dass die EL eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentnerinnen und Rentner der AHV und der IV bezwecken würden. Dabei gehe es darum, die laufenden Lebensbedürfnisse, soweit sie die gesetzlich massgebende Einkommensgrenze überstiegen, abzudecken. Es seien deshalb, abgesehen vom Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen könne. Dieser Grundsatz gilt auch bei der in Art. 25 ELV positivrechtlich normierten Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung, Aufhebung) der EL an geänderte Verhältnisse. Dies bedeute insbesondere, dass der Neuberechnung des Leistungsanspruchs der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der versicherten Personen obliegenden Mitwirkungspflicht festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen ist (BGE 122 V 24 E. 5a mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen müssten – wie das Bundesgericht im Entscheid 122 V 19 ff. weiter festhält – auch bei der Neuberechnung der EL im Hinblick auf eine Rückforderung von zu viel bezogenen EL gelten (E. 5b; vgl. auch BGE 138 V 298 E. 5.2 e contrario)”
Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses erfolgt die Herabsetzung der jährlichen Ergänzungsleistung grundsätzlich nur für die Zukunft. Die Neuverfügung tritt spätestens auf den Beginn des Monats in Kraft, der auf die neue Verfügung folgt.
“Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. Rz. 3414.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die EL spätestens auf den Beginn des Monats zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Art. 25 ELV hat die Revision der EL im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse zum Gegenstand. Die Bestimmung regelt somit Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Personen während des Leistungsbezuges (BGE 122 V 19 E. 3b mit Hinweisen). 4.2.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den EL-Bezügerinnen und EL-Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Im EL-Bereich wurde die Meldepflicht insofern präzisiert bzw. verschärft, als die anspruchsberechtigte Person, ihre gesetzliche Vertreterin bzw. ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich Mitteilung zu machen hat (Art.”
“der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die EL spätestens auf den Beginn des Monats zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Art. 25 ELV hat die Revision der EL im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse zum Gegenstand. Die Bestimmung regelt somit Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Personen während des Leistungsbezuges (BGE 122 V 19 E. 3b mit Hinweisen).”
“6 Der EL-Anspruch ist unter anderem zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Ferner erfolgt eine Anpassung bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV). Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses hat die Anpassung des Leistungsanspruchs spätestens auf Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, zu erfolgen (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV); im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zusammengefasst aus, es könne auf der Ausgabenseite nicht der effektive Mietzins von Fr. 33'780.-- berücksichtigt werden, da gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG sowie Rz. 3231.01 beziehungsweise Rz. 3232.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, zitiert in der jeweils gültigen Fassung) der jährliche Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Bruttomiete) nur bis zu einem bestimmten Betrag (Mietzinsmaximum) als Ausgaben anerkannt werden könne. Gemäss Tabelle im Anhang 5.2 der WEL könne für den Wohnort des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 maximal Fr. 18'900.-- und für das Jahr 2022 Fr. 20'220.-- als Mietzinsausgaben angerechnet werden (S. 2 oben). Gestützt auf die eingereichte Bewertung des Fahrzeugs Toyota Typ Hiace 2.7 werde dieses aus der Berechnung genommen, womit der Wert des Lexus in der Höhe von Fr.”
“In Art. 25 ELV sind Regeln für die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Ergänzungsleistungen bei Änderungen im Sachverhalt während des laufenden Bezugsjahres aufgestellt (vgl. hierzu Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 99 N 248 und S. 128 ff. N 331 ff.). Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV sieht vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und Einnahmen neu festzusetzen ist, wobei die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen massgebend sind. Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses erfolgt die Berücksichtigung nach Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV grundsätzlich für die Zukunft; vorbehalten wird jedoch die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht.”
“Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche EL insbesondere bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Die auf Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV gestützte Aufhebung oder Herabsetzung der jährlichen EL erfolgt, falls keine Meldepflichtverletzung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der entsprechenden Verfügung unmittelbar folgt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).”
“In Art. 25 ELV sind Regeln für die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Ergänzungsleistungen bei Änderungen im Sachverhalt während des laufenden Bezugsjahres aufgestellt (vgl. hierzu Carigiet/Koch, a.a.O., S. 99 N 248 und S. 128 ff. N 331 ff.). Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV sieht vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und Einnahmen neu festzusetzen ist, wobei die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen massgebend sind. Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses erfolgt die Berücksichtigung nach Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV grundsätzlich für die Zukunft; vorbehalten wird jedoch die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht.”
Liegt der Ausgleichskasse aktenkundige Kenntnis von einer relevanten Änderung vor, kann gegenüber der Ausgleichskasse keine Meldepflichtverletzung geltend gemacht werden; die Kasse darf in diesem Fall nicht allein wegen unterlassener Meldung kürzen.
“Zunächst setzt die Ausgleichskasse sich selbst in Widerspruch, wenn sie sich zum einen auf die Meldepflichtverletzung beruft, und zum anderen argumentiert, dass einer Meldepflichtverletzung im Anwendungsbereich von Art. 25 ELV ohnehin keine Bedeutung zukomme (vgl. zum Anwendungsbereich von Art. 25 ELV E. 3.4 hiernach). Ferner bleibt unklar, wodurch die Ausgleichskasse letztlich den Tatbestand einer Meldepflichtverletzung als erfüllt ansieht. Es trifft zwar zu, dass nach Art. 24 Satz 1 ELV gegenüber der Ausgleichskasse grundsätzlich eine Pflicht zur Meldung jeglicher Änderung der persönlichen und jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse besteht (vgl. E. 2.1 hiervor). Von Belang ist vorliegend aber, dass die Ausgleichskasse aktenkundig Kenntnis von der Erhöhung der Hilflosenentschädigung hatte. Mit Beschluss der IV-Stelle vom 20. Januar 2020 wurde die Ausgleichskasse über diese Tatsache informiert, worauf sie mit Verfügung vom 27. Januar 2020 eine entsprechende Neuberechnung − unter anderem unter Berücksichtigung der erhöhten Hilflosenentschädigung ab Dezember 2019 − vornahm (vgl. auch E. 3.1.1 hiervor). Eine Meldepflichtverletzung gegenüber der Ausgleichskasse kann daher nicht erkannt werden. Soweit die Ausgleichskasse von einer Meldepflicht gegenüber der Wohngemeinschaft auszugehen scheint und diese dadurch verletzt sieht, dass die Beiständin "die erforderlichen Abklärungen" hätte vornehmen müssen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.”
Tritt eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben, der anrechenbaren Einnahmen oder des Vermögens ein, ist die jährliche Ergänzungsleistung neu festzusetzen. Massgeblich sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen sowie das zum Zeitpunkt der Änderung vorhandene Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- pro Jahr aus, kann auf eine Anpassung verzichtet werden.
“Unter der (unbestrittenen) Voraussetzung eines mehr als zehn Jahres alten Gebäudes und bei einem (ebenfalls unbestrittenen) Eigenmietwert von Fr. 10'983.-- betragen die Gebäudeunterhaltungskosten, wie von der Ausgleichskasse richtigerweise angenommen, Fr. 2'746.-- (Fr. 10'983.-- × 25 %), womit dieser Ausgabeposten nicht zu beanstanden ist. 5.2.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer betreffend die anerkannten Ausgaben die Ausweisung der Hypothekarzinsen. Diese seien ab Juni 2023 angepasst worden und würden von da an jährlich Fr. 7'505.-- betragen, wobei der Zins vorher Fr. 1’500.-- pro Quartal betragen habe. Die Erhöhung des flexiblen SARON-Hypothekzinssatzes sei wegen des tieferen Einkommens erfolgt und die Marge sei vertragsgemäss erhöht worden. 5.2.2 Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. Rz. 3414.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2023). Die jährliche EL ist bei Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). 5.2.3 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.”
“Die jährliche Ergänzungsleistung ist (u.a.) zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV; WEL Rz. 3741.02). Eine Neuberechnung der jährlichen EL wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich (Art. 25 Abs. 3 ELV; WEL Rz. 3741.03).”
“Bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung ist die jährliche EL zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit. b ELV). Tritt eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der vom Ergänzungsleistungsgesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist die jährliche EL ebenfalls zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV).”
“Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV). 3.3 Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. Rz 3414.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2023;). Die jährliche EL ist bei Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die EL spätestens auf den Beginn des Monats zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). 4.1. Mit Verfügung vom 7. April 2021 ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von jährlich Fr. 27'540.--(Fr. 2'295.--/Monat) bzw. – nach Abzug der Durchschnittsprämie der Krankenversicherung –Fr. 19’404.-- (Fr. 1'617.--/Monat). Dabei berücksichtigte sie ein Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 6'645.-- gemäss Angaben des Arbeitgebers, welches zu Fr. 2'548.-- angerechnet wurde. Aus der Berechnung der Ergänzungsleistungen wird deutlich, dass als Erwerbseinkommen der gemäss Arbeitsvertrag vom 13.”
“In Art. 25 ELV sind Regeln für die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Ergänzungsleistungen bei Änderungen im Sachverhalt während des laufenden Bezugsjahres aufgestellt (vgl. hierzu Carigiet/Koch, a.a.O., S. 99 N 248 und S. 128 ff. N 331 ff.). Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV sieht vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und Einnahmen neu festzusetzen ist, wobei die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen massgebend sind. Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses erfolgt die Berücksichtigung nach Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV grundsätzlich für die Zukunft; vorbehalten wird jedoch die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht.”
Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die jährliche EL, sofern keine Verletzung der Meldepflicht vorliegt, spätestens auf den Beginn des Monats neu zu verfügen, der auf den Erlass der entsprechenden Verfügung folgt. Bei Verletzung der Meldepflicht bleibt eine Rückforderung vorbehalten.
“der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die EL spätestens auf den Beginn des Monats zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Art. 25 ELV hat die Revision der EL im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse zum Gegenstand. Die Bestimmung regelt somit Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Personen während des Leistungsbezuges (BGE 122 V 19 E. 3b mit Hinweisen).”
“-- entsprochen. Mit der Verfügung vom 17. Juni 2020 ist er neu auf Fr. 0.-- festgesetzt worden. Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin das Erwerbseinkommen erneut korrigiert und ab 1. Januar 2017 wiederum eine Ergänzungsleistung in der Höhe der Minimalgarantie von Fr. 437.-- zugesprochen. Ob die Berichtigung der Verfügung vom 19. Dezember 2016 von erheblicher Bedeutung gewesen ist, kann erst nach der Überprüfung der revisionsweisen Neufestsetzung des EL-Anspruchs ab 1. Januar 2017 beurteilt werden, denn erst dann steht fest, wie hoch der EL-Anspruch ab 1. Januar 2017 gewesen ist. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob Neufestsetzung des EL-Anspruchs ab 1. Januar 2017 im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt gewesen ist. Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Laut Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Die jährliche Ergänzungsleistung ist im Fall von Abs. 1 lit. c bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Als Einnahmen werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11a ELV; vgl. auch Art. 10 Abs. 3 lit. a und c ELG).”
“Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche EL insbesondere bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Die auf Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV gestützte Aufhebung oder Herabsetzung der jährlichen EL erfolgt, falls keine Meldepflichtverletzung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der entsprechenden Verfügung unmittelbar folgt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).”
“Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche EL insbesondere bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung der vom ELG anerkannten Ausgaben herabzusetzen. Die auf Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV gestützte Aufhebung oder Herabsetzung der jährlichen EL erfolgt, falls keine Meldepflichtverletzung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der entsprechenden Verfügung unmittelbar folgt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ALV).”
Für eine Erhöhung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen verminderter anrechenbarer Einnahmen ist erforderlich, dass die Einkommensminderung voraussichtlich länger andauert; nach der zitierten Rechtsprechung ist dafür von einer voraussichtlichen Dauer von mindestens drei Monaten auszugehen.
“act. III 9 S. 2). Eine Anpassung der EL ist grundsätzlich im Fall einer voraussichtlich länger dauernden Verminderung der anrechenbaren Einnahmen möglich (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind kurzfristige gesundheitliche Beeinträchtigungen, die (im Falle eines bereits bestehenden Rentenanspruchs) keine Erhöhung der IV-Leistungen auszulösen vermöchten, im Rahmen der EL-Berechnung nicht zu berücksichtigen (Entscheid des Bundesgerichts vom 22. August 2019, 9C_108/2019, E. 4.1 mit Hinweisen). In der Invalidenversicherung kann eine Erhöhung der Leistungen nur durch eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ausgelöst werden, wenn diese ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Aufgrund der dargelegten bundesgerichtlichen Praxis muss deshalb auch die Formulierung "voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung der anrechenbaren Einnahmen" in Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV dahingehend ausgelegt werden, als zur Erhöhung des EL-Anspruchs die Verminderung der anrechenbaren Einnahmen voraussichtlich mindestens drei Monate dauern muss. In den Akten – inklusive den edierten IV-Akten (act. III 1 - 13) – finden sich keine ärztlichen Feststellungen, die den Schluss zuliessen, bei einer ex ante-Betrachtung hätte überwiegend wahrscheinlich festgestanden, dass die am 16. Juni 2021 eingetretene und am 2. Juli 2021 der Beschwerdegegnerin gemeldete Gesundheitsverschlechterung (act. II 318) mindestens drei Monate andauern würde. Damit scheidet – auch wenn der Ehefrau sel. des Beschwerdeführers eine Erwerbstätigkeit nach dem 16. Juni 2021 effektiv nicht mehr möglich war – eine EL-Anpassung mit Wirkung ab dem Monat der Veränderung (d.h. ab Juni 2021) oder ab Meldung der Veränderung (d.h. ab Juli 2021 [act. II 318]) aus (vgl. E. 3.2.1 hiervor).”
Bei einer Veränderung der für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung massgeblichen Personengemeinschaft ist die jährliche EL auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats neu zu verfügen.
“3c). 5. Im Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Anpassung der EL gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV erst ab dem Beginn des Monats erfolgen könne, in dem die Änderung gemeldet worden sei. Da der Beschwerdeführer die Einsprache vom 1. Februar 2024 gegen die Verfügung vom 31. Dezember 2023 fristgerecht eingereicht habe, erfolge die Änderung seines Leistungsanspruchs nicht erst ab 1. Februar 2024, sondern bereits ab 1. Januar 2024. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV bezieht sich auf Fälle, in denen eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Veränderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens eintritt (Art. 25 Abs. 1 lit c ELV), was hier aber nicht zutrifft. Vielmehr stellt der Auszug der Tochter des Beschwerdeführers aus dem gemeinsamen Haushalt eine Veränderung der Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV dar. Folglich ist die jährliche EL gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats neu festzulegen, wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellte. Da die Tochter des Beschwerdeführers am 2. August 2023 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen war, ist der EL-Anspruch mit Wirkung ab 1. September 2023 neu zu verfügen, wobei gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c (und Abs. 2) ELV eine gesonderte EL-Berechnung vorzunehmen ist. Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2024 argumentiert, bei der Berechnung des EL-Anspruchs sei nicht entscheidend, ob die Kinder im gleichen Haushalt wohnen würden, sondern vielmehr, ob die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 resp. Abs. 4 ELG und Art. 8 Abs. 2 ELV erfüllt seien, widerspricht dies der Vorschrift von Art. 7 Abs. 1 lit. c (und Abs. 2) ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG, wonach die jährliche EL für ein Kind, welches – wie hier – einen Anspruch auf eine Kinderrente der IV begründet, jedoch nicht bei den Eltern wohnt, gesondert zu berechnen ist. Diese Regelung bezweckt die Sicherstellung des Existenzbedarfs der Kinder an ihrem tatsächlichen Wohnort, sei es im Heim, bei Verwandten oder bei Drittpersonen (BGE 122 V 300 E.”
“Im Weiteren fällt auf, dass in der Verfügung vom 22. Juli 2020 der EL-Anspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum April 2020 bis Juli 2020 nach wie vor gemäss den Vorgaben für eine alleinstehende Person berechnet wurde, obwohl dieser mit Schreiben vom 10. Juni 2020 der Ausgleichskasse mitteilte, im Dezember 2019 geheiratet zu haben und seit dem 13. März 2020 mit seiner Ehefrau zusammenzuwohnen. Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV sind die EL bei einer Veränderung der der EL-Berechnung zugrunde liegenden Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente auf Beginn des der Veränderung folgenden Monats anzupassen. Der Beschwerdegegnerin obliegt somit im Rahmen der Neuverfügung die Prüfung, ob der EL-Anspruch des Beschwerdeführers auch diesbezüglich anzupassen ist.”
“Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV sind die jährlichen EL bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen EL zugrunde liegenden Personengemeinschaft, ohne Einfluss auf die Rente, auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Nach der in Art. 24 Satz 1 ELV statuierten Meldepflicht hat die anspruchsberechtigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls eine Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Im Anhang zur Verfügung der Kasse vom 31. Dezember 2020 wird bezüglich der Meldepflicht ebenfalls explizit darauf hingewiesen, dass Veränderungen in der Anzahl Personen in der Wohnung sofort zu melden sind. Im vorliegenden Fall zog der Sohn des Beschwerdeführers per Ende Oktober 2019 aus der elterlichen Wohnung aus. Die Meldung des Auszugs erfolgte mit der Einsprache am 3.”
Tritt eine voraussichtlich länger andauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben oder des Vermögens ein, ist für die Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Werte und auf das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen abzustellen.
“Die Erhöhung des flexiblen SARON-Hypothekzinssatzes sei wegen des tieferen Einkommens erfolgt und die Marge sei vertragsgemäss erhöht worden. 5.2.2 Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. Rz. 3414.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2023). Die jährliche EL ist bei Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). 5.2.3 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Dabei handelt es sich um eine einmalige Erklärung gegenüber der Verwaltung, welche unverzüglich nach Eintritt der Änderung zu erfolgen hat. Wird eine entsprechende Mitteilung unterlassen, so ist und bleibt die diesbezügliche Pflicht verletzt, woran auch der Umstand nichts mehr zu ändern vermag, dass die Verwaltung von der fraglichen Änderung im Nachhinein doch noch Kenntnis erhielt (BGE 118 V 214 E. 4b). Die Erhöhung des Hypothekarzinses wurde erst in der Einsprache vom 29. November 2023 geltend gemacht. Entsprechende Belege der Bank wurden erst im Rahmen der vorliegenden Beschwerde eingereicht.”
“Art. 25 ELV hat die Revision der EL im Sinne der Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse zum Gegenstand. Die Bestimmung regelt also Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des EL-Bezügers während des Leistungsbezugs (BGE 122 V 19 E. 3b mit Hinweisen). So ist gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV die EL zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung massgebende Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Die EL ist laut Art. 25 Abs. 2 ELV auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: Bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (lit. b); bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Nach Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV ist die Nachzahlung von EL ausgeschlossen, wenn der EL-Bezüger Umstände, die eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung des anrechenbaren Einkommens im Sinne von Art.”
“2 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV). 3.3 Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. Rz 3414.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2023;). Die jährliche EL ist bei Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die EL spätestens auf den Beginn des Monats zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art.”
Die Anrechnung ausländischer Renten (hier: deutscher Altersrenten nach WEL) entspricht den anwendbaren abkommens‑ und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und ist mit Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sowie Art. 25 ELV vereinbar.
“Für die korrekte Umsetzung dieser gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ist es ferner unerheblich, dass der Renten-Service der Deutschen Post AG den Euro-Betrag bereits in Schweizer Franken umgerechnet hat und auch die Überweisungskosten bis zur ersten von ihr beauftragten Bank trägt, wie die Beschwerdegegnerin einwendet. Die Anrechnung der deutschen Altersrenten im dargelegten Sinn gemäss WEL entspricht vielmehr den für die Schweiz anwendbaren gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben. Sie ist nach dem soeben Gesagten ebenso mit Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG und Art. 25 ELV vereinbar. Die Weisungen nach Rz.”
Bei nachgereichter bzw. verspäteter Meldung erfolgt die Neuberechnung erst ab Beginn des Monats, der auf die vollständige Meldung folgt. Eine verspätete Meldung schliesst eine rückwirkende Anpassung aus und kann damit (abhängig vom Zeitpunkt der Meldung) Auswirkungen auf allfällige Rückforderungsansprüche haben.
“Weiter ist zu prüfen, ob die Ausgleichskasse gestützt auf diese EL-Neuberechnung zu Recht den Betrag von Fr. 3'080.-- von Juni 2021 bis Januar 2022 aufgrund zu viel ausgerichteter EL zurückgefordert hat. Vorliegend hat der Versicherte nach Aufforderung der Ausgleichskasse vom 22. Dezember 2021 die Lohnabrechnungen der B.____ GmbH für die Monate Juni bis Dezember 2021 umgehend eingereicht (Eingang bei der Ausgleichskasse am 12. Januar 2022). Damit kam er seiner Meldepflicht vollumfänglich nach. Etwas anderes macht die Ausgleichskasse auch nicht geltend. Aus diesem Grund hätte die Anpassung der anrechenbaren Einnahmen in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV erst per 1. Februar 2022 vorgenommen werden dürfen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2019, 9C_747/2018, E. 3.3). Damit liegt für die Monate Juni 2021 bis Januar 2022 kein unrechtmässiger Leistungsbezug im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2019, 9C_747/2018, E. 3.3).”
“Wie sich aus den mit der Beschwerde eingereichten Abrechnungen der Arbeitslosenkasse (BB 12) ergibt, war der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Arbeitslosenentschädigung der nichtinvaliden Ehefrau der 13. Februar 2020, wobei sie zu Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Damit ist erstellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ab 13. Februar 2020 beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet war und ihr ab März 2020 Arbeitslosenversicherungstaggelder ausgerichtet wurden. Der Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeldern durch die Ehefrau wurde im EL-Verfahren erstmals in der Beschwerde vom 22. Juni 2020 erwähnt, was eine Verletzung der Meldepflicht darstellt. Da die Anrechnung der Arbeitslosenversicherungstaggelder der Ehefrau in der EL-Berechnung zu einem tieferen Ausgabenüberschuss führt (vgl. die provisorischen Berechnungen der jährlichen Ergänzungsleistung für die Zeit ab Dezember 2019; in den Verfahrensakten), sind diese erst ab 1. März 2020 (dem Beginn des auf die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung folgenden Monats) in der EL-Berechnung zu berücksichtigen (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV sowie E. 2.5 hiervor). Dies gilt unabhängig der damals noch zu tilgenden Einstelltage. Bis zu diesem Zeitpunkt ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Einspracheentscheid das bisherige Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers als hypothetisches Einkommen bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung anzurechnen. Mit diesem Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin den konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers unter Anwendung der familienrechtlichen Grundsätze angemessen berücksichtigt. Ab Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses per 30. November 2019 bis zum Bezug der Arbeitslosenversicherungstaggelder ab März 2020 sind keine Gründe erstellt, die es erlauben würden, von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nichtinvaliden Ehefrau in Höhe des von ihr bis 30. November 2019 erzielten Erwerbseinkommens in der EL-Berechnung abzusehen. Nach wie vor sind für diesen Zeitraum, in welchem die nichtinvalide Ehefrau des Beschwerdeführers erstelltermassen noch keine Arbeitslosenversicherungstaggelder bezogen hat, weder Arbeitsbemühungen nachgewiesen noch ist eine Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers in einem Umfang erstellt, der einer Teilerwerbstätigkeit der nichtinvaliden Ehefrau im bisherigen Umfang entgegenstehen würde.”
“Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Anhand der Akten ergibt sich unbestrittenermassen, dass diese Änderung der Verhältnisse der Beschwerdegegnerin erst mit Schreiben vom 10. Juni 2022 und somit nach Erlass des Einspracheentscheides gemeldet wurde (vgl. Urk. 1 S. 4 lit. c, Urk. 14, Urk. 15/539), womit sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Zudem verweist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf Art. 25 Abs. 1 lit. c i. V. m. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV, wonach eine Neuberechnung bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats vorzunehmen ist, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem dieser eingetreten ist (vgl. Urk. 14 S. 1). Der massgebliche Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV geht davon aus, dass eine Änderung in den für die Bemessung der Ergänzungsleistungen massgeblichen Verhältnissen sofort gemeldet wird (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 130). Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort in Aussicht, der Beschwerdeführerin nach Abschluss der Abklärungen einen Entscheid sowie eine allfällige Neuberechnung der Zusatzleistungen zukommen zu lassen (vgl. Urk. 14 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich, zumal nicht bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin weder den Unfall ihres Ehemannes im Dezember 2021 noch die Kündigung im April 2022 zeitnah zur Kenntnis gebracht hat (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 15/539).”
Beim Heimeintritt ist bei der Beurteilung, ob die Pflicht zur Schadenminderung verletzt wurde (z.B. verspätete Kündigung der Wohnung), nicht allein auf objektive Umstände abzustellen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hält fest, dass die subjektive Komponente der Situation der Leistungsberechtigten ebenfalls zu berücksichtigen ist.
“Entscheid Versicherungsgericht, 14.11.2022 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV. Rz. 3390.02 WEL Heimeintritt und „verspätete“ Kündigung der Wohnung. Kündigt ein EL-Bezüger nach einem Heimeintritt seine Wohnung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt, stellt sich die Frage, ob er damit seine EL-spezifische Schadenminderungspflicht verletzt hat. Diese Frage kann nicht allein anhand von objektiven Tatsachen beantwortet werden, wie die Rz. 3390.02 WEL fälschlicherweise vorgibt. Die subjektive Komponente ist zwingend mit zu berücksichtigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. November 2022, EL 2022/15). Entscheid vom 14. November 2022 Besetzung Einzelrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2022/15 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Soziale Dienste St. Gallen Berufsbeistandschaft, Bahnhofplatz 1, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV”
Bei einer Veränderung der der EL-Berechnung zugrunde liegenden Personengemeinschaft ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 ELV zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben; die Neufestsetzung erfolgt — nach Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV — auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats. Art. 25 Abs. 1 ELV selbst enthält keine Vorschrift über Nachzahlungen bei unterlassener oder verspäteter Meldung einer solchen Veränderung. Die Wegleitung (Rz. 3742.04 WEL) sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine rückwirkende Erhöhung der EL zum Beginn des der Veränderung folgenden Monats vor; die betreffende Rechtsprechung erklärt diese Praxis zudem dogmatisch im Zusammenhang mit der Ordnung der verschiedenen Revisionstatbestände.
“a ELG gilt, ist zu folgern, dass der EL-Anspruch des rentenberechtigten Elternteils jedenfalls im Grundsatz nicht geschmälert werden sollte, wenn er Kinder hat, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, die aber nicht bei ihm wohnen. Darauf liefe es indessen hinaus, wenn mit dem Hinweis auf den fehlenden eigenen Anspruch der betreffenden Kinder deren anrechenbare Einnahmen und anerkannten Ausgaben bei der EL-Berechnung unberücksichtigt blieben und bei einem Einnahmenüberschuss der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ungeachtet eines allfälligen Ausgabenüberschusses aus der gesonderten Berechnung nach Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV verneint würde. Damit würde der Zweck der Ergänzungsleistung, die angemessene Deckung des Existenzbedarfs der rentenberechtigten Person (BGE 139 V 574 E. 3.3.3) unter Einbezug ihrer Kinder, verfehlt. Zudem würde dies eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung schaffen zwischen Kindern, die beim rentenberechtigten Elternteil leben, und jenen, die anderweitig untergebracht sind (zum Ganzen: BGE 141 V 155 E. 4.2). 4.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit a ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrundeliegenden Personengemeinschaft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. In diesem Fällen ist die jährliche EL auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV). Art. 25 ELV, der die Revision der EL im Falle von Veränderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezüger regelt, enthält keine Vorschrift über die Nachzahlung von Leistungen bei unterlassener bzw. verspäteter Meldung einer Veränderung der der Anspruchsberechnung zugrundeliegenden Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV. Rz. 3742.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, sieht allerdings vor, dass bei einer Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente die EL rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beginns des der Veränderung folgenden Monats zu erhöhen sind.”
“Damit würde der Zweck der Ergänzungsleistung, die angemessene Deckung des Existenzbedarfs der rentenberechtigten Person (BGE 139 V 574 E. 3.3.3) unter Einbezug ihrer Kinder, verfehlt. Zudem würde dies eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung schaffen zwischen Kindern, die beim rentenberechtigten Elternteil leben, und jenen, die anderweitig untergebracht sind (zum Ganzen: BGE 141 V 155 E. 4.2). 4.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit a ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrundeliegenden Personengemeinschaft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. In diesem Fällen ist die jährliche EL auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV). Art. 25 ELV, der die Revision der EL im Falle von Veränderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezüger regelt, enthält keine Vorschrift über die Nachzahlung von Leistungen bei unterlassener bzw. verspäteter Meldung einer Veränderung der der Anspruchsberechnung zugrundeliegenden Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV. Rz. 3742.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, sieht allerdings vor, dass bei einer Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente die EL rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beginns des der Veränderung folgenden Monats zu erhöhen sind. Rechtsdogmatisch ist dies darauf zurückzuführen, dass für andere Revisionstatbestände die Nachzahlung zumindest indirekt normiert wird. So ist bei der Verminderung des anrechenbaren Einkommens (Art. 25 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 lit. b ELV) und bei einer Änderung des anrechenbaren Einkommens, die im Rahmen einer periodischen Überprüfung des Anspruchs festgestellt wird (Art. 25 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Abs. 1 lit. d ELV), auf den Zeitpunkt der Meldung abzustellen, wodurch weiter zurückgehende Nachzahlungen ausgeschlossen werden. Aus dieser Ordnung ist zu schliessen, dass der Bundesrat die Nachzahlung von EL im Falle einer erst bei der periodischen Überprüfung festgestellten oder verspätet gemeldeten Veränderung der der Berechnung zugrundeliegenden Personengemeinschaft als zulässig erachtete.”
Kann nach Meldung einer Vermögensreduktion der Anteil des Versicherten an einem unverteilten Erbe nicht mehr geklärt werden (z. B. weil die Erbschaftsverhältnisse zwischenzeitlich nicht bestehen oder ungeklärt sind), konnte in der entschiedenen Rechtssache eine Überprüfung bzw. Neuberechnung des Sparguthabens im Sinne von Art. 25 ELV nicht vorgenommen werden.
“Entscheid Versicherungsgericht, 04.02.2021 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 25 ELV. Revision der Ergänzungsleistungen. Anpassung des Sparguthabens nach der Meldung einer Vermögensreduktion. Ob der Anteil des Versicherten am unverteilten Erbe ursprünglich korrekt in der Anspruchsberechnung berücksichtigt worden ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden, da bezüglich der Erbschaft zwischenzeitlich keine”
“Entscheid Versicherungsgericht, 04.02.2021 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 25 ELV. Revision der Ergänzungsleistungen. Anpassung des Sparguthabens nach der Meldung einer Vermögensreduktion. Ob der Anteil des Versicherten am unverteilten Erbe ursprünglich korrekt in der Anspruchsberechnung berücksichtigt worden ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden, da bezüglich der Erbschaft zwischenzeitlich keine”
Nach der in der Quelle geschilderten Rechtspraxis steht es der EL-Durchführungsstelle im Einzelfall frei, ob und in welchem Umfang sie eine Rückwirkung bei Korrekturen vornimmt. Art. 25 ELV wird in diesem Zusammenhang als auf revisionsweise Änderungen beschränkt betrachtet und daher in den dargestellten Fällen als nicht einschlägig angesehen; eine rückwirkende Korrektur ist demnach nicht zwingend.
“Die EL-Durchführungsstelle habe den Fehler zwar per 1. Juni 2019 korrigiert, aber sie verweigere die aus einer rückwirkenden Korrektur resultierende Nachzahlung von rund 2’000 Franken. Er fühle sich „ohnmächtig, in einem rechtsfreien Raum“ und er bitte deshalb nun um Hilfe. Ein Mitarbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte im August 2019 (EL-act. I/1), erst aufgrund der im Juni 2019 eingereichten Unterlagen sei für die EL-Durchführungsstelle ersichtlich gewesen, dass die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 1. September 2016 an einem Fehler gelitten habe. In jener Verfügung sei aber „ausführlich und für Laien klar erkennbar erklärt“ worden, dass und weshalb ein Abzug von 20 Franken vom Mietzins vorgenommen worden sei. Für den EL-Bezüger sei der Fehler damals also – anders als für die EL-Durchführungsstelle – offensichtlich zu erkennen gewesen. Trotzdem habe er die Verfügung in Rechtskraft erwachsen lassen. Die Korrektur des Fehlers sei nun lediglich noch gestützt auf den Art. 53 Abs. 2 ATSG möglich. Der Art. 25 ELV, auf den in der Verfügung vom 19. Juni 2019 hingewiesen worden sei, sei nicht einschlägig, denn er betreffe nur revisionsweise Korrekturen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehe es der EL-Durchführungsstelle völlig frei, ob und in welchem Umfang sie eine Wiedererwägung durchführen wolle. Man habe sich hier für eine Korrektur ab Juni 2019 entschieden. Das Schreiben vom 18. Juni 2019 sei so zu verstehen, dass man „nur“ keine rückwirkende Korrektur habe vornehmen wollen. Das sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig gewesen. Am 13. August 2019 beantragte die EL-Durchführungsstelle unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachbearbeiters die Abweisung der Beschwerde (EL-act. II/24). Das Versicherungsgericht trat mit einem Entscheid vom 12. Dezember 2019 nicht auf die vermeintliche Rechtsverweigerungsbeschwerde ein, da es die Eingabe vom 18. Juli 2019 als eine Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Juni 2019 interpretierte und diese deshalb zuständigkeitshalber an die EL-Durchführungsstelle zur Bearbeitung überwies (EL 2019/46; vgl.”
Art. 25 Abs. 1 lit. b ELV betrifft Änderungen des eigentlichen Anspruchs auf eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung. Blosse Veränderungen der Rentenhöhe, die allein auf Wechselkursschwankungen zurückzuführen sind, fallen nach der zitierten Rechtsprechung nicht unter lit. b, sondern sind unter Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV zu subsumieren.
“Mit dem BSV ist festzuhalten, dass Art. 25 Abs. 1 lit. b ELV (E. 3.4 vorne) jene revisionsrechtlichen Sachverhalte beschlägt, denen eine Änderung des eigentlichen Anspruchs auf eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung zugrunde liegt. Hier dreht sich der Streit jedoch nicht um (geänderte) deutsche Altersrenten als solche, sondern einzig um Veränderungen der jeweiligen Rentenhöhe infolge Wechselkursschwankungen und deren Berücksichtigung bei der Berechnung des EL-Anspruchs, weshalb Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV (E. 3.4 vorne) Anwendung findet. Rz.”
Für Ehegatten, die nicht mindestens zu 40 % invalid sind, besteht keine analoge, starre Sechsmonatsregel nach Art. 25 Abs. 4 ELV. Stattdessen ist im Einzelfall eine realistische, dem Alter und der Wiedereingliederung Rechnung tragende Übergangs- bzw. Anpassungsfrist für die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu gewähren.
“Für nicht in einem Ausmass von mindestens 40 % (vgl. Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]) invalide Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzungsverfügung wegen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehegatten ist aber im Einzelfall gleichwohl eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeitspensums einzuräumen, was sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleistungen gilt. Einer vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form bedarf es nicht. Im Falle einer rückwirkenden EL-Zusprechung beginnt die Übergangsfrist nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab seinerzeitigem Anspruchsbeginn (vgl. BGE 142 V 12 E. 3.2,”
“Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter Ergänzungsleistung allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Referenzalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 Regeste, E. 3.2 und E. 5.4 mit Hinweisen). Die Übergangsfrist bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens läuft ab Beginn des potenziellen Bezugs der jährlichen Ergänzungsleistung (BGE 142 V 12 E. 5.4). Im Fall einer rückwirkenden EL-Zusprechung beginnt die Übergangsfrist nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab seinerzeitigem Anspruchsbeginn. Ein ergänzungsleistungsrechtliches Verbot rückwirkender Anrechnung hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2). Für nichtinvalide Ehegatten gibt es rechtsprechungsgemäss zudem keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung von Teilinvaliden und nicht invaliden Witwen infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird (BGE 142 V 12 E. 5.2). Es ist eine realistische, dem Einzelfall angemessene Anpassungsfrist einzuräumen (BGE 142 V 12 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 3 und E. 5.1). Dabei bedarf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten bei Einräumung einer angemessenen Anpassungsfrist keiner vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2 mit Hinweisen); namentlich das in Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgesehene Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.2).”
“Für nicht invalide Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzungsverfügung wegen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehegatten ist aber im Einzelfall gleichwohl eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeitspensums einzuräumen, was sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleistungen gilt. Einer vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form bedarf es nicht. Im Fall einer rückwirkenden EL-Zusprechung beginnt die Übergangsfrist nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab seinerzeitigem Anspruchsbeginn (vgl. BGE 142 V 12 E. 3.2 und 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2).”
Bei einer Veränderung der der EL-Berechnung zugrunde liegenden Personengemeinschaft ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats neu zu verfügen (z. B. bei Auszug oder bei Heirat/Neubildung eines Haushalts).
“Aus dieser Ordnung ist zu schliessen, dass der Bundesrat die Nachzahlung von EL im Falle einer erst bei der periodischen Überprüfung festgestellten oder verspätet gemeldeten Veränderung der der Berechnung zugrundeliegenden Personengemeinschaft als zulässig erachtete. Andernfalls hätte er in Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV nicht den Beginn des der Veränderung der Personengemeinschaft folgenden Monats, sondern ebenfalls den Monat der Meldung dieses Tatbestandes als massgebend erklärt (Carigiet Erwin/ Koch Uwe, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, Rz. 334; BGE 119 V 193 E. 3c). 5. Im Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Anpassung der EL gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV erst ab dem Beginn des Monats erfolgen könne, in dem die Änderung gemeldet worden sei. Da der Beschwerdeführer die Einsprache vom 1. Februar 2024 gegen die Verfügung vom 31. Dezember 2023 fristgerecht eingereicht habe, erfolge die Änderung seines Leistungsanspruchs nicht erst ab 1. Februar 2024, sondern bereits ab 1. Januar 2024. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV bezieht sich auf Fälle, in denen eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Veränderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens eintritt (Art. 25 Abs. 1 lit c ELV), was hier aber nicht zutrifft. Vielmehr stellt der Auszug der Tochter des Beschwerdeführers aus dem gemeinsamen Haushalt eine Veränderung der Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV dar. Folglich ist die jährliche EL gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats neu festzulegen, wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellte. Da die Tochter des Beschwerdeführers am 2. August 2023 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen war, ist der EL-Anspruch mit Wirkung ab 1. September 2023 neu zu verfügen, wobei gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c (und Abs. 2) ELV eine gesonderte EL-Berechnung vorzunehmen ist. Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2024 argumentiert, bei der Berechnung des EL-Anspruchs sei nicht entscheidend, ob die Kinder im gleichen Haushalt wohnen würden, sondern vielmehr, ob die Voraussetzungen von Art.”
“Im Weiteren fällt auf, dass in der Verfügung vom 22. Juli 2020 der EL-Anspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum April 2020 bis Juli 2020 nach wie vor gemäss den Vorgaben für eine alleinstehende Person berechnet wurde, obwohl dieser mit Schreiben vom 10. Juni 2020 der Ausgleichskasse mitteilte, im Dezember 2019 geheiratet zu haben und seit dem 13. März 2020 mit seiner Ehefrau zusammenzuwohnen. Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV sind die EL bei einer Veränderung der der EL-Berechnung zugrunde liegenden Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente auf Beginn des der Veränderung folgenden Monats anzupassen. Der Beschwerdegegnerin obliegt somit im Rahmen der Neuverfügung die Prüfung, ob der EL-Anspruch des Beschwerdeführers auch diesbezüglich anzupassen ist.”
“Darauf liefe es indessen hinaus, wenn mit dem Hinweis auf den fehlenden eigenen Anspruch der betreffenden Kinder deren anrechenbare Einnahmen und anerkannten Ausgaben bei der EL-Berechnung unberücksichtigt blieben und bei einem Einnahmenüberschuss der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ungeachtet eines allfälligen Ausgabenüberschusses aus der gesonderten Berechnung nach Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV verneint würde. Damit würde der Zweck der Ergänzungsleistung, die angemessene Deckung des Existenzbedarfs der rentenberechtigten Person (BGE 139 V 574 E. 3.3.3) unter Einbezug ihrer Kinder, verfehlt. Zudem würde dies eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung schaffen zwischen Kindern, die beim rentenberechtigten Elternteil leben, und jenen, die anderweitig untergebracht sind (zum Ganzen: BGE 141 V 155 E. 4.2). 4.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit a ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrundeliegenden Personengemeinschaft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. In diesem Fällen ist die jährliche EL auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV). Art. 25 ELV, der die Revision der EL im Falle von Veränderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezüger regelt, enthält keine Vorschrift über die Nachzahlung von Leistungen bei unterlassener bzw. verspäteter Meldung einer Veränderung der der Anspruchsberechnung zugrundeliegenden Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV. Rz. 3742.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, sieht allerdings vor, dass bei einer Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente die EL rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beginns des der Veränderung folgenden Monats zu erhöhen sind. Rechtsdogmatisch ist dies darauf zurückzuführen, dass für andere Revisionstatbestände die Nachzahlung zumindest indirekt normiert wird. So ist bei der Verminderung des anrechenbaren Einkommens (Art. 25 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 lit. b ELV) und bei einer Änderung des anrechenbaren Einkommens, die im Rahmen einer periodischen Überprüfung des Anspruchs festgestellt wird (Art.”
Bei jeder Veränderung der der Berechnung zugrundeliegenden Personengemeinschaft ist die jährliche Ergänzungsleistung zu überprüfen und gegebenenfalls zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.
Macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- pro Jahr aus, kann auf eine Anpassung der jährlichen Ergänzungsleistung verzichtet werden.
“1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Versicherte Anspruch auf EL hat. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Ausgleichskasse die Anpassung der Heimtaxe in der EL-Berechnung vom 17. November 2023 zu Recht rückwirkend erst ab September 2023 berücksichtigt hat. 2.2 Nach der in Art. 24 Satz 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELV) vom 15. Januar 1971 statuierten Meldepflicht hat der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen. 2.3 Art. 25 ELV hat die Revision der EL im Sinne der Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse zum Gegenstand. Die Bestimmung regelt also Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des EL-Bezügers während des Leistungsbezugs (BGE 122 V 19 E. 3b mit Hinweisen). So ist gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV die EL zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung massgebende Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Die EL ist laut Art. 25 Abs. 2 ELV auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: Bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (lit. b); bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Nach Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV ist die Nachzahlung von EL ausgeschlossen, wenn der EL-Bezüger Umstände, die eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung des anrechenbaren Einkommens im Sinne von Art.”
“Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Art. 23 Abs. 1 oder - dem hier nicht einschlägigen - Abs. 2 ELV, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV). Bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen ist die jährliche Ergänzungsleistung herabzusetzen, sofern die Änderung mindestens 120 Franken im Jahr ausmacht (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV).”
“Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG). Basis ist das Kalenderjahr. Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 139 V 570 E. 3.1, 128 V 39 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.2). Die jährliche Ergänzungsleistung ist gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.”
Wird eine Änderung der Verhältnisse — etwa das Ausbleiben von Unterhaltsbeiträgen — gemeldet, kann die EL-Bemessung grundsätzlich ab dem Meldemonat angepasst werden. Als EL-Bezügerin/EL-Bezüger trifft die Schadenminderungspflicht die Verpflichtung, zumutbare Schritte zur Sicherstellung von Forderungen zu unternehmen (z. B. Inkassobemühungen). Soweit Familien- bzw. Ausbildungszulagen nicht weitergeleitet werden, kann zudem ein Gesuch um direkte Auszahlung gestellt werden.
“Die im Mai 2021 erfolgte Information betreffend Ausbleiben der Zahlungen (act. IIA 108 S. 1 f.) kann grundsätzlich zu einer Änderung der EL ab diesem Monat führen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV; vgl. E. 4.1.4 hiervor). Da unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Unterhaltsbeiträge in dieser Zeit nicht erhalten hat, ist zu prüfen, ob sie im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG auf die Ausbildungszulagen verzichtete und ihr diese als hypothetisches Einkommen anzurechnen sind (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Als EL-Bezügerin ist die Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. E. 4.1.5 hiervor) dazu verpflichtet, alles ihr Zumutbare zu unternehmen, um die EL möglichst tief zu halten. Darunter fallen auch allenfalls notwendige Inkassobemühungen respektive die Sicherstellung von Forderungen. Werden – wie vorliegend – die Ausbildungszulagen vom Elternteil, der diese bezieht, nicht an den Elternteil weitergeleitet, der mit dem (volljährigen) Kind lebt, kann Letzterer beantragen, dass ihm die Familienzulagen direkt ausgerichtet werden (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]; vgl. <www.bsv.admin.ch> Sozialversicherungen > Familienzulagen > Grundlagen & Gesetze > Leistungen > Anspruchskonkurrenz, Differenzzulagen, Drittauszahlung und Rechtspflege), wozu die Beschwerdeführerin nach Einstellung der Zahlungen aus EL-rechtlicher Sicht auch verpflichtet gewesen wäre, was sie jedoch zunächst unterliess (vgl.”
Bei einer Neuberechnung oder Neufestsetzung hat die Behörde zu prüfen, ob geltend gemachte Gewinnungskosten (z. B. Kosten für ein U‑Abo) bei der Bemessung des Leistungsanspruchs einzubeziehen sind; gegebenenfalls ist über den EL‑Anspruch neu nach Art. 25 ELV zu verfügen.
“Nach dem Gesagten ist die Rückforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 2'001.-- zu Unrecht erfolgt. Hinsichtlich der geltend gemachten Gewinnungskosten wird die Beschwerdegegnerin prüfen müssen, ob bei der Bemessung des Leistungsanspruchs die Kosten für das U-Abo einzurechnen sind. Hernach wird sie - gegebenenfalls in Anwendung von Art. 25 ELV - über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.”
Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung eines Rückerstattungs- bzw. Rückforderungsbetrags sind für den Rückerstattungszeitraum die tatsächlichen Verhältnisse massgebend. Insbesondere sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen, die das anrechenbare Einkommen oder Vermögen erhöhen oder vermindern.
“Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen.”
“Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen.”
“Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen.”
“1 Januar 2023 erst zusammen mit der Einsprache vom 19. Januar 2024 eingereicht habe. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass die Versicherte mit Stellungnahme vom 8. August 2022 im Rahmen des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens (Verfahren-Nr. 745 22 112) dem Gericht eine Aufstellung der Bank über ihr Kontoguthaben per 5. August 2022 zukommen liess, welche der Ausgleichskasse sodann am 12. August 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Die Zins- und Kapitalbescheinigungen per 31. Dezember 2022 sind am 13. Februar 2023 bei der Ausgleichskasse eingegangen (vgl. Eingangsstempel). Aufgrund dieser Sachlage ist zumindest für das Jahr 2023 davon auszugehen, dass keine Meldepflichtverletzung vorliegt, hat doch die Versicherte die Kontoauszüge unverzüglich nach Erhalt eingereicht. 4.3.1 Die Frage, ob die Versicherte der Meldepflicht betreffend Änderungen des Vermögensstandes für das Jahr 2022 rechtzeitig nachgekommen ist und ob die Voraussetzungen für eine Anpassung des verminderten Sparguthabens im Laufe des Kalenderjahres gemäss Art. 25 ELV erfüllt sind, ist vorliegend nicht näher zu prüfen. Denn in Fällen, in denen es um Rückforderungen von EL geht, hat das Bundesgericht im Entscheid 122 V 19 ff. entschieden, dass bei der Neuberechnung der EL zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen zu berücksichtigen sind (BGE 122 V 26 E. 5c). Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid betont, dass bei der Prüfung der Frage, wie der Rückforderungsbetrag zu berechnen sei, davon auszugehen sei, dass die EL eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentnerinnen und Rentner der AHV und der IV bezwecken würden. Dabei gehe es darum, die laufenden Lebensbedürfnisse, soweit sie die gesetzlich massgebende Einkommensgrenze überstiegen, abzudecken. Es seien deshalb, abgesehen vom Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen könne.”
Bei voraussichtlich länger dauernder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen (z. B. Erwerbseinkommen) ist die jährliche Ergänzungsleistung herabzusetzen, sofern die Änderung mindestens CHF 120 pro Jahr beträgt (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV; in der Rechtsprechung angewendet).
“Bei Unselbständigerwerbenden können namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider als Gewinnungskosten nach Rz 3421.04 vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden (WEL Rz 3423.03). 3.1.2 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Art. 23 Abs. 1 oder - dem hier nicht einschlägigen - Abs. 2 ELV, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV). Bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen ist die jährliche Ergänzungsleistung herabzusetzen, sofern die Änderung mindestens 120 Franken im Jahr ausmacht (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). 3.1.3 Der Beschwerdeführer hat am 2. September 2019 eine Arbeit im Umfang von 50 % bei Z.___ auf dem zweiten Arbeitsmarkt angetreten (Urk. 18/53). Demnach erweist es sich als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin das dort erzielte Erwerbseinkommen für die Zeit ab September 2019 privilegiert angerechnet hat. Der Beschwerdeführer rügte den ab September 2019 angerechneten Betrag von jährlich Fr. 3'582.-- (im Jahr 2019) beziehungsweise Fr. 298.50 monatlich als zu hoch (Urk. 13 S. 3 Ziff. 4). Für das Jahr 2019 sind die von September 2019 bis Dezember 2019 auf ein Jahr hochgerechneten Einkünfte massgebend. Das gilt ebenfalls für das Jahr 2020, sofern es nicht zu einer wesentlichen Änderung gekommen ist. Für das Jahr 2021 sind grundsätzlich die im Jahr 2020 erzielten - auf ein Jahr hochgerechneten Einkünfte massgebend (vgl. E. 3.1.2 vorstehend). Die Beschwerdeführenden beanstandeten zwar die Anrechnung des Erwerbsankommens an sich (Urk. 1 S. 2) beziehungsweise dessen Höhe (Urk. 13 S.”
“Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Art. 23 Abs. 1 oder - dem hier nicht einschlägigen - Abs. 2 ELV, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV). Bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen ist die jährliche Ergänzungsleistung herabzusetzen, sofern die Änderung mindestens 120 Franken im Jahr ausmacht (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV).”
Bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses ist die jährliche Ergänzungsleistung neu auf den Beginn des Monats zu verfügen, in dem die Änderung gemeldet wird; dies gilt jedoch frühestens nach dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist.
“Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. Rz. 3414.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die EL spätestens auf den Beginn des Monats zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Art. 25 ELV hat die Revision der EL im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse zum Gegenstand. Die Bestimmung regelt somit Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Personen während des Leistungsbezuges (BGE 122 V 19 E. 3b mit Hinweisen). 4.2.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den EL-Bezügerinnen und EL-Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Im EL-Bereich wurde die Meldepflicht insofern präzisiert bzw. verschärft, als die anspruchsberechtigte Person, ihre gesetzliche Vertreterin bzw. ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich Mitteilung zu machen hat (Art.”
“der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die EL spätestens auf den Beginn des Monats zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Art. 25 ELV hat die Revision der EL im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse zum Gegenstand. Die Bestimmung regelt somit Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Personen während des Leistungsbezuges (BGE 122 V 19 E. 3b mit Hinweisen).”
“3 Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. Rz 3414.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2023;). Die jährliche EL ist bei Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die EL spätestens auf den Beginn des Monats zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). 4.1. Mit Verfügung vom 7. April 2021 ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von jährlich Fr. 27'540.--(Fr. 2'295.--/Monat) bzw. – nach Abzug der Durchschnittsprämie der Krankenversicherung –Fr. 19’404.-- (Fr. 1'617.--/Monat). Dabei berücksichtigte sie ein Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 6'645.-- gemäss Angaben des Arbeitgebers, welches zu Fr. 2'548.-- angerechnet wurde. Aus der Berechnung der Ergänzungsleistungen wird deutlich, dass als Erwerbseinkommen der gemäss Arbeitsvertrag vom 13. Februar 2021 mit der C. GmbH ab 1. März 2021 vereinbarte Lohn, hochgerechnet auf ein Kalenderjahr, eingesetzt wurde. Demgegenüber verdiente die Beschwerdeführerin im Vorjahr 2020 bei der Genossenschaft D.”
“Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, neu zu verfügen, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist. Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).”
“Eine solche Änderung ist somit im Rahmen einer neuen Verfügung über die jährliche Ergänzungsleistung zu berücksichtigen, wie dies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (AB 35) zu der infolge des Wegzugs des Sohnes B.________ aus dem gemeinsamen Haushalt für die Zeit ab September 2019 notwendig gewordenen neuen Verfügung über die jährliche Ergänzungsleistung vom 20. Dezember 2019 (AB 28) in Bezug auf den Zuschlag von Fr. 3'600.-- zum Höchstbetrag für Mietzinsausgaben infolge Notwendigkeit einer rollstuhlgängigen Wohnung getan hat. Davon zu unterscheiden ist die Frage, auf welchen Zeitpunkt eine dauernde Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens selbständig Anlass für eine neue Verfügung über die jährliche Ergänzungsleistung gibt. Dabei gilt bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses, zu der eine Berücksichtigung des Zuschlags von Fr. 3'600.-- zum Höchstbetrag für Mietzinsausgaben infolge Notwendigkeit einer rollstuhlgängigen Wohnung unstrittig führt, dass die jährliche Ergänzungsleistung (erst) auf den Beginn des Monats neu zu verfügen ist, in dem die Änderung gemeldet wurde (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV sowie E. 2.5 hiervor). Eine frühere Berücksichtigung des Zuschlags als per 1. September 2019, auf den infolge des Wegzugs des Sohnes B.________ aus dem gemeinsamen Haushalt ohnehin neu verfügt wurde, resp. per 1. August 2019, wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragt, würde also bedingen, dass dieser bereits im August 2019 die Notwendigkeit einer rollstuhlgängigen Wohnung gemeldet hat. Dies ist aktenkundig nicht der Fall. Weder dem in diesem Zusammenhang angeführten Arztzeugnis vom 9. August 2019 (BB 9) noch dem Operationsbericht vom 23. August 2019 (BB 10) lässt sich die Notwendigkeit einer rollstuhlgängigen Wohnung entnehmen. Vielmehr meldete der Beschwerdeführer erstmals im Oktober 2019 gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass er am 18. Oktober 2019 bei der Invalidenversicherung ein Gesuch um einen Rollstuhl als Hilfsmittel gestellt habe (AB 21 S. 21 – 29). Wäre nicht schon infolge des Wegzugs des Sohnes aus dem gemeinsamen Haushalt per 1. September 2019 über die jährliche Ergänzungsleistung neu verfügt worden, wäre der Zuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung somit frühestens per 1.”
Bei der Neuberechnung nach Art. 25 Abs. 2 ELV sind Vermögenszuflüsse wie Erbschaften und Schenkungen zu berücksichtigen. In der zitierten Entscheidung führten Gutschriften im August 2022 dazu, dass das angerechnete Sparguthaben per der nachfolgenden Verfügung (1. September 2022) erhöht wurde; die Anrechnung erfolgte demnach nach dem Stichtag der Gutschrift.
“-- (Urk. 6/34/3) sowie vier Konten bei der E.___ im Wert von rund Fr. 3'625.-- (Urk. 6/34/5), Fr. 6'022.-- (Urk. 6/34/6), Fr. 6'001.-- (Urk. 6/34/7) sowie Fr. 937.-- (Urk. 6/39/9). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in korrekter Weise die beiden Mietkautionskonten bei der E.___ im Betrag von rund Fr. 6’022.-- und Fr. 6'001.-- nicht als Vermögen, da die versicherten Personen über Mietzinskautionen oder Mietzinsdepots nicht frei verfügen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017; WEL Rz. 3443.07), womit ein Vermögen aus Sparguthaben und Wertschriften per Ende 2021 von rund Fr. 29'689.-- resultierte (Urk. 6/45/4). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 12. August 2022 aus der Erbschaft seiner Mutter Fr. 15'825.47 erhalten hat. Darüber hinaus wurde ihm von einer seiner Schwestern am 18. August 2022 Fr. 13'894.40 auf sein Bankkonto eingezahlt (Urk. 1 S. 6, Urk. 6/99/5). Damit erhöhte sich das von der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 ELV (vgl. vorstehend E. 1.6) per 1. September 2022 angerechnete Sparguthaben auf rund Fr. 59'408.-- (vgl. Urk. 6/105/2; Urk. 6/109/1). Per 31. Dezember 2022 ermittelte die Beschwerdegegnerin sodann ein Vermögen des Beschwerdeführers von Fr. 32'986.32 (Urk. 6/108/1; Urk. 6/110/1), was unbestritten blieb. 4.6 4.6.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, es seien die Guthaben auf den beiden Geschäftskonten bei der Bank C.___ in Abzug zu bringen (Urk. 1 S. 6 f.). Unbestrittenermassen werden die beiden genannten Konten bei der Bank C.___ überwiegend für die zwei Firmen des Beschwerdeführers genutzt, lautet auch das per 31. Dezember 2021 einen Saldo von rund Fr. 5'581.-- ausweisende Konto (Kunden-Nr. …) auf «X.___, Y.___» (Urk. 6/34/1) und dasjenige (Kunden-Nr. …) mit einem Guthaben von rund Fr. 9'546.-- auf «Z.___.» (Urk. 6/34/2). Damit ist zu klären, ob die Konten der beiden genannten Unternehmungen des Beschwerdeführers als Vermögenswert in der ZL-Berechnung zu berücksichtigen sind.”
“-- (Urk. 6/34/3) sowie vier Konten bei der E.___ im Wert von rund Fr. 3'625.-- (Urk. 6/34/5), Fr. 6'022.-- (Urk. 6/34/6), Fr. 6'001.-- (Urk. 6/34/7) sowie Fr. 937.-- (Urk. 6/39/9). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in korrekter Weise die beiden Mietkautionskonten bei der E.___ im Betrag von rund Fr. 6’022.-- und Fr. 6'001.-- nicht als Vermögen, da die versicherten Personen über Mietzinskautionen oder Mietzinsdepots nicht frei verfügen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017; WEL Rz. 3443.07), womit ein Vermögen aus Sparguthaben und Wertschriften per Ende 2021 von rund Fr. 29'689.-- resultierte (Urk. 6/45/4). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 12. August 2022 aus der Erbschaft seiner Mutter Fr. 15'825.47 erhalten hat. Darüber hinaus wurde ihm von einer seiner Schwestern am 18. August 2022 Fr. 13'894.40 auf sein Bankkonto eingezahlt (Urk. 1 S. 6, Urk. 6/99/5). Damit erhöhte sich das von der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 ELV (vgl. vorstehend E. 1.6) per 1. September 2022 angerechnete Sparguthaben auf rund Fr. 59'408.-- (vgl. Urk. 6/105/2; Urk. 6/109/1). Per 31. Dezember 2022 ermittelte die Beschwerdegegnerin sodann ein Vermögen des Beschwerdeführers von Fr. 32'986.32 (Urk. 6/108/1; Urk. 6/110/1), was unbestritten blieb.”
Bei einer Veränderung der der Berechnung zugrundeliegenden Personengemeinschaft (z. B. Auszug eines Haushaltsmitglieds, Tod eines Ehegatten) ist die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 25 Abs. 2 ELV auf den Beginn des dem Ereignis folgenden Monats neu festzulegen.
“Aus dieser Ordnung ist zu schliessen, dass der Bundesrat die Nachzahlung von EL im Falle einer erst bei der periodischen Überprüfung festgestellten oder verspätet gemeldeten Veränderung der der Berechnung zugrundeliegenden Personengemeinschaft als zulässig erachtete. Andernfalls hätte er in Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV nicht den Beginn des der Veränderung der Personengemeinschaft folgenden Monats, sondern ebenfalls den Monat der Meldung dieses Tatbestandes als massgebend erklärt (Carigiet Erwin/ Koch Uwe, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, Rz. 334; BGE 119 V 193 E. 3c). 5. Im Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Anpassung der EL gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV erst ab dem Beginn des Monats erfolgen könne, in dem die Änderung gemeldet worden sei. Da der Beschwerdeführer die Einsprache vom 1. Februar 2024 gegen die Verfügung vom 31. Dezember 2023 fristgerecht eingereicht habe, erfolge die Änderung seines Leistungsanspruchs nicht erst ab 1. Februar 2024, sondern bereits ab 1. Januar 2024. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV bezieht sich auf Fälle, in denen eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Veränderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens eintritt (Art. 25 Abs. 1 lit c ELV), was hier aber nicht zutrifft. Vielmehr stellt der Auszug der Tochter des Beschwerdeführers aus dem gemeinsamen Haushalt eine Veränderung der Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV dar. Folglich ist die jährliche EL gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats neu festzulegen, wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellte. Da die Tochter des Beschwerdeführers am 2. August 2023 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen war, ist der EL-Anspruch mit Wirkung ab 1. September 2023 neu zu verfügen, wobei gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c (und Abs. 2) ELV eine gesonderte EL-Berechnung vorzunehmen ist. Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2024 argumentiert, bei der Berechnung des EL-Anspruchs sei nicht entscheidend, ob die Kinder im gleichen Haushalt wohnen würden, sondern vielmehr, ob die Voraussetzungen von Art.”
“3c). 5. Im Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Anpassung der EL gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV erst ab dem Beginn des Monats erfolgen könne, in dem die Änderung gemeldet worden sei. Da der Beschwerdeführer die Einsprache vom 1. Februar 2024 gegen die Verfügung vom 31. Dezember 2023 fristgerecht eingereicht habe, erfolge die Änderung seines Leistungsanspruchs nicht erst ab 1. Februar 2024, sondern bereits ab 1. Januar 2024. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV bezieht sich auf Fälle, in denen eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Veränderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens eintritt (Art. 25 Abs. 1 lit c ELV), was hier aber nicht zutrifft. Vielmehr stellt der Auszug der Tochter des Beschwerdeführers aus dem gemeinsamen Haushalt eine Veränderung der Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV dar. Folglich ist die jährliche EL gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats neu festzulegen, wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellte. Da die Tochter des Beschwerdeführers am 2. August 2023 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen war, ist der EL-Anspruch mit Wirkung ab 1. September 2023 neu zu verfügen, wobei gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c (und Abs. 2) ELV eine gesonderte EL-Berechnung vorzunehmen ist. Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2024 argumentiert, bei der Berechnung des EL-Anspruchs sei nicht entscheidend, ob die Kinder im gleichen Haushalt wohnen würden, sondern vielmehr, ob die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 resp. Abs. 4 ELG und Art. 8 Abs. 2 ELV erfüllt seien, widerspricht dies der Vorschrift von Art. 7 Abs. 1 lit. c (und Abs. 2) ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG, wonach die jährliche EL für ein Kind, welches – wie hier – einen Anspruch auf eine Kinderrente der IV begründet, jedoch nicht bei den Eltern wohnt, gesondert zu berechnen ist. Diese Regelung bezweckt die Sicherstellung des Existenzbedarfs der Kinder an ihrem tatsächlichen Wohnort, sei es im Heim, bei Verwandten oder bei Drittpersonen (BGE 122 V 300 E.”
“Durch den Tod der Ehefrau sel. des Beschwerdeführers ist sodann am 28. Juli 2021 (act. II 328 und act. II 330) eine Veränderung in der Personengemeinschaft, welche der Berechnung der jährlichen EL des Beschwerdeführers zugrunde liegt, eingetreten. Da diese Veränderung keinen Einfluss auf die AHV-Altersrente des Beschwerdeführers zeitigte (vgl. Berechnung ab Januar 2021 [act. II 285 S. 5] bzw. Berechnung ab August 2021 [act. II 336 S. 7]), ist sie gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats zu berücksichtigen (vgl. E. 3.2.1 hiervor), vorliegend mithin per 1. August”
Bei Rückerstattungen ist für die Neuberechnung von Ergänzungsleistungen auf die Verhältnisse im Rückerstattungszeitraum abzustellen. Dabei sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen, die das anrechenbare Einkommen erhöhen oder vermindern.
“Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen.”
Neu eintretende zumutbare Erwerbstätigkeit kann als voraussichtlich längerdauernde Veränderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV gelten und ist entsprechend zu berücksichtigen.
“1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) einen Vorbezug seiner AHV-Altersrente zu beantragen beabsichtigte (Urk. 1 S. 6 Rz 12). Ob er dies getan hat, ist nicht aktenkundig. Da es sich um eine ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid definierten massgebenden Zeitraums liegende Tatsache handelt, erübrigt es sich, dieser Frage weiter nachzugehen. Im Übrigen aber hat dies, selbst wenn es sich so verhält, auf die nach den Umständen gebotene Erzielung eines Erwerbseinkommens ab Januar 2019 keinen Einfluss. Da ein Vorbezug der AHV-Altersrente frühestens ab Februar 2020 in Betracht fällt (Art. 40 Abs. 1 erster Halbsatz von Satz 2), kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, ein Vorbezug der AHV-Altersrente rechtfertige den gänzlichen Verzicht auf die Anrechnung eines Einkommens (vgl. Urk. 1 S. 6 Rz 12), nicht gefolgt werden. Die dem Ehemann der Beschwerdeführerin ab Januar 2019 zumutbare Erzielung eines Erwerbseinkommens hat als voraussichtlich längere Zeit dauernde Veränderung im Rahmen von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV Berücksichtigung zu finden. Allfällige spätere anspruchserhebliche Sachverhaltsänderungen sind zum gegebenen Zeitpunkt zu berücksichtigen.”
Bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses ist die jährliche Ergänzungsleistung ab dem Beginn des Monats neu zu verfügen, in dem die Änderung gemeldet wurde; dies gilt jedoch frühestens ab dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist (keine rückwirkende Verfügung vor dem Eintrittsmonat).
“Tritt eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der vom Ergänzungsleistungsgesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist die jährliche Ergänzungsleistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit. c erster Halbsatz der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 erster Satz ELV).”
“25 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) konkretisiert (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 128 f.). Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben herabzusetzen oder zu erhöhen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung liegt vor, wenn die eingetretene Änderung voraussichtlich von ihrem Eintritt an bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres bestehen bleibt (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 12 Rz 799 mit Hinweis; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_901/2014 vom 16. März 2015 E. 3.4.2). Bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Gemäss der Verwaltungspraxis (Rz”
“02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2023). Die jährliche EL ist bei Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die EL spätestens auf den Beginn des Monats zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). 3. Als Einnahmen angerechnet werden Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Vermögensverzehr, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. a bis i ELG). 4. Eine Leistung der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre-chung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Voraussetzung für eine Wiedererwägung ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2010 IV Nr.”
Tritt eine voraussichtlich länger dauernde wesentliche Erhöhung oder Verminderung der anrechenbaren Einnahmen ein, ist der geänderte Betrag für die Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung auf ein Jahr hochzurechnen. Eine Anpassung der jährlichen EL erfolgt, wenn die daraus resultierende jährliche Abweichung mindestens Fr. 120.-- beträgt.
“Vorliegend hat die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen per 1. Juli 2022 und somit ab dem Zeitpunkt der Erhöhung der Rente der B. neu berechnet. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch wenn es sich bei der ausländischen Rente nicht um eine Rente der AHV handelt, rechtfertigt sich die analoge Anwendung von Rz. 3743.02 WEL. Die Ausgleichskasse hat umgekehrt auch die Verminderung der ausländischen Rente per 1. Januar 2023 analog der entsprechenden Bestimmung für die Rente der AHV (Rz. 3742.03 WEL) berücksichtigt und die Ergänzungsleistungen ab dem Zeitpunkt der Mutation zugunsten der Versicherten neu berechnet. 4.3 In Bezug auf die Umrechnung der ausländischen Rente ist der Ausgleichskasse ferner beizupflichten, dass für die Bemessung der Ergänzungsleistungen auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen abzustellen ist, wenn im Laufe des Kalenderjahres eine voraussichtlich längere Zeit dauernde wesentliche Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben oder anrechenbaren Einnahmen eintritt (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Der neue Rentenbetrag ist somit auf ein Jahr hochzurechnen und beträgt Fr. 11'107.-- (12 x € 898.21 x 1.0305). Da die Abweichung der jährlichen Ergänzungsleistungen durch die Erhöhung der ausländischen Rente per 1. Juli 2022 mehr als Fr. 120.-- beträgt, ist der Anspruch anzupassen. Wie die Ausgleichskasse ebenfalls richtig bemerkt hat, wird die Neuberechnung zwar auf der Basis des ganzen Jahres 2022 erstellt, sie wirkt sich aber nur auf die Monate Juli 2022 bis Dezember 2022 aus. Soweit sich die Versicherte auf Rz. 3451.03 WEL beruft, ist mit der Ausgleichskasse festzustellen, dass sich diese Ziffer auf Rentennachzahlungen und nicht wie vorliegend auf Rentenerhöhungen bezieht. 5. Die Beschwerdeführerin hat die Änderung in der Rentenhöhe per 1. Juli 2022 in Erfüllung ihrer Meldepflicht der Ausgleichskasse mitgeteilt. Die korrekte Neuberechnung der Ausgleichskasse hat ergeben, dass im Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 der Betrag von Fr. 258.- - zuviel ausbezahlt worden ist, welcher in Anwendung von Art.”
“Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Art. 23 Abs. 1 oder - dem hier nicht einschlägigen - Abs. 2 ELV, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV). Bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen ist die jährliche Ergänzungsleistung herabzusetzen, sofern die Änderung mindestens 120 Franken im Jahr ausmacht (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV).”
Bei einer rückwirkenden Anpassung der jährlichen Ergänzungsleistungen kann bei einem erheblichen Vermögensrückgang zur genaueren Festsetzung auf den Mittelwert der Vermögensstände per 1. Januar und 31. Dezember des betreffenden Jahres abgestellt werden.
“3) ausgeht, wonach gemäss der Steuererklärung 2014 das steuerbare Vermögen per 31. Dezember 2014 Fr. 107'000.--, gemäss Steuererklärung 2015 per 31. Dezember 2015 Fr. 80'608.-- (Urk. 13/71/7) und gemäss der Steuererklärung 2016 per 31. Dezember 2016 Fr. 54'743.-- (Urk. 13/72/7) betragen hat, fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin auf den jeweiligen Berechnungsblättern entgegen diesen Feststellungen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemängelte (vorstehend E. 2.4), für das Jahr 2016 vom gleichen Vermögensstand wie im Jahr 2015 ausgegangen ist, was sich als nicht rechtens erweist. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen ist darauf jedoch nicht näher einzugehen. Aus den Angaben der Beschwerdegegnerin zu den Vermögenständen (vorstehend E. 2.3) wie auch aus den vorhandenen Steuererklärungen der Jahre 2015 (Urk. 13/71/7) und 2016 (Urk. 13/72/7) kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Erheblichkeitsgrenze für eine Revision respektive Änderung der jährlichen Ergänzungsleistungen nach Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV von Fr. 120.-- jeweils erfüllt gewesen ist. Der Vergleich des angegebenen steuerbaren Vermögens vom Jahr 2014 mit jenem aus dem Jahr 2015 ergibt einen Vermögensrückgang von Fr. 26’392.-- und jener des steuerbaren Vermögens des Jahres 2015 mit jenem aus dem Jahr 2016 einen Vermögensrückgang von Fr. 25'865.--. Da es vorliegend um eine rückwirkende Leistungsanpassung geht, erweist es sich bei einem derart erheblichen Vermögensrückgang zur möglichst genauen Festsetzung der Ergänzungsleistungen als angebracht, auf den Mittelwert zwischen den Vermögensständen per 1. Januar und 31. Dezember der betreffenden Jahre abzustellen, zumal gemäss Art.”
“3) ausgeht, wonach gemäss der Steuererklärung 2014 das steuerbare Vermögen per 31. Dezember 2014 Fr. 107'000.--, gemäss Steuererklärung 2015 per 31. Dezember 2015 Fr. 80'608.-- (Urk. 13/71/7) und gemäss der Steuererklärung 2016 per 31. Dezember 2016 Fr. 54'743.-- (Urk. 13/72/7) betragen hat, fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin auf den jeweiligen Berechnungsblättern entgegen diesen Feststellungen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemängelte (vorstehend E. 2.4), für das Jahr 2016 vom gleichen Vermögensstand wie im Jahr 2015 ausgegangen ist, was sich als nicht rechtens erweist. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen ist darauf jedoch nicht näher einzugehen. Aus den Angaben der Beschwerdegegnerin zu den Vermögenständen (vorstehend E. 2.3) wie auch aus den vorhandenen Steuererklärungen der Jahre 2015 (Urk. 13/71/7) und 2016 (Urk. 13/72/7) kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Erheblichkeitsgrenze für eine Revision respektive Änderung der jährlichen Ergänzungsleistungen nach Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV von Fr. 120.-- jeweils erfüllt gewesen ist. Der Vergleich des angegebenen steuerbaren Vermögens vom Jahr 2014 mit jenem aus dem Jahr 2015 ergibt einen Vermögensrückgang von Fr. 26’392.-- und jener des steuerbaren Vermögens des Jahres 2015 mit jenem aus dem Jahr 2016 einen Vermögensrückgang von Fr. 25'865.--. Da es vorliegend um eine rückwirkende Leistungsanpassung geht, erweist es sich bei einem derart erheblichen Vermögensrückgang zur möglichst genauen Festsetzung der Ergänzungsleistungen als angebracht, auf den Mittelwert zwischen den Vermögensständen per 1. Januar und 31. Dezember der betreffenden Jahre abzustellen, zumal gemäss Art.”
Die Anspruchsbemessung ist grundsätzlich jährlich vorzunehmen; eine monatliche statt jährlichen Berechnung steht im Widerspruch zu Art. 25 ELV und kann als bundesrechtswidrig qualifiziert werden.
“Offensichtliche Rechtsmängel prüft das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen (oben E. 1.1). Dies gilt auch, wo diese Mängel den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente betrifft. Werden lediglich einzelne Elemente der Anspruchsbemessung beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen wären (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c und 2d mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat das Versicherungsgericht in mehrfacher Hinsicht offensichtlich Bundesrecht verletzt. Zunächst hat es übersehen, dass gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. g und Art. 11 Abs. 1 lit. i ELG i.V.m. Art. 22 Abs. 5 ELV rückwirkend ausgerichtete Ergänzungsleistungen ausdrücklich mit für dieselbe Zeitspanne bereits ausbezahlten Prämienverbilligungen verrechnet werden dürfen, wie dies die SVA getan hat. Augenfällig bundesrechtswidrig ist sodann die monatliche statt grundsätzlich jährliche Anspruchsberechnung (Art. 9 ELG; Art. 25 ELV).”
Bei voraussichtlich längerdauernder Änderung des Erwerbseinkommens (z. B. Eintritt in eine unbefristete Stelle mit vertraglich festgelegtem Monatslohn; oder Anpassung des hypothetischen Erwerbseinkommens wegen ungenügender Arbeitsbemühungen) ist die Ergänzungsleistungsberechnung pro futuro neu vorzunehmen. Das auf Jahresbasis hochgerechnete Einkommen ist ab dem Eintritts‑ bzw. relevanten Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen.
“hiervor ausgeführt, sind die Ergänzungsleistungen pro futuro anzupassen, sofern sich während des laufenden Kalenderjahres eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Veränderung in den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen ergibt. Dies ist vorliegend zweifellos zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin hat per 1. März 2021 eine neue Stelle mit Ausbildung zur Sachbearbeiterin Buchhaltung angetreten. Es handelt sich dabei um einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem vereinbarten Monatslohn. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht aufgrund des nunmehr vertraglich festgelegten Monatslohn kein offenkundiger Anlass mehr für eine monatliche Anpassung der EL, wie sie bisher – bei unregelmässigem Stundenlohn – vereinbart war. Durch den neu erzielten, verminderten Verdienst ist vielmehr eine voraussichtlich längerdauernde Änderung bei den Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin eingetreten. Die Veränderung macht überdies mehr als Fr. 120.-- im Jahr aus. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht einen Anwendungsfall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV angenommen das neue, auf ein Jahr hochgerechnete Bruttoeinkommen in die Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. März 2021 (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV) einbezogen. Da die EL-Berechnung in weiteren Punkten nicht beanstandet wird und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese nicht korrekt erfolgt ist, kann folglich festgestellt werden, dass sich der von der Ausgleichskasse ermittelte EL-Anspruch in der Höhe von jährlich Fr. 27'540.-- (Fr. 2'295.--/Monat) bzw. – nach Abzug der Durchschnittsprämie der Krankenversicherung – Fr. 19’404.-- (Fr. 1'617.--/Monat) rechtmässig ist.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 10.09.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV. Einreichen von Nachweisen zu den Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin als Anpassungsgesuch. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht ausreichend und damit nicht ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht. Die Beschwerdegegnerin hat das hypothetische Erwerbseinkommen zu Recht nicht aus der Anspruchsberechnung ausgeschieden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2021, EL 2020/7). Entscheid vom 10. September 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Geher-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. EL 2020/7 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Brenner, Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil SG, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren”
Wird bei der erstmaligen Anmeldung ein Scheidungsurteil eingereicht, das eine bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristete Unterhaltsverpflichtung ausweist, kann der daraus folgende künftige Wegfall der Unterhaltszahlungen eine anspruchserhöhende, aktenkundige Tatsache im Sinne von Art. 25 ELV bilden. Die Tatsache muss spätestens bis zum im Urteil genannten Endtermin eintreten. Die Einreichung des Urteils bedeutet jedoch nicht automatisch eine Mitteilung im Sinn von Art. 24 ELV, und die Verwaltung war dadurch nicht schon damals verpflichtet, die maximale Dauer der Unterhaltspflicht vorgängig zu vermerken.
“Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistung im September 2013 ein Scheidungsurteil vom 20. März 2013 eingereicht. Aus diesem geht die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehemanns und deren Befristung bis zu seiner ordentlichen Pensionierung im März 2021 hervor. Der Wegfall der Unterhaltszahlungen begründet eine Erhöhung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 25 ELV). Der massgebende Zeitpunkt war zwar insofern bedingt, als die Verpflichtung aus einem anderen Grund schon früher hätte wegfallen können. Die anspruchserhöhende Tatsache musste sich aber spätestens zum im Scheidungsurteil festgelegten Endtermin realisieren. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, sie habe die vorsorgliche Meldung einer bloss hypothetischen künftigen Änderung des Sachverhalts genügen lassen. Der anspruchserhebliche Umstand ist an sich stets aktenkundig gewesen. Aus dem mit der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug eingereichten Scheidungsurteil lässt sich das Datum entnehmen, an dem der unterhaltsverpflichtete geschiedene Ehemann das Rentenalter erreicht und die Alimentenpflicht erlöscht. Daraus allein folgt aber nicht, dass die Einreichung des Scheidungsurteils einer Mitteilung im Sinn von Art. 24 ELV entsprach und die Verwaltung schon damals die (maximale) Dauer der Unterhaltspflicht - beispielsweise im Rahmen einer Fristenkontrolle - hätte vormerken müssen.”
Eine Anpassung der Ergänzungsleistung während des laufenden Kalenderjahres ist nur in den in den Quellen genannten Fällen zulässig (z. B. bei nachträglich erheblich veränderten Verhältnissen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG bzw. bei Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Art. 25 ELV). Wegen der Rechtsbeständigkeit für ein Kalenderjahr kann die Behörde die Berechnungsgrundlagen für ein Jahr neu festlegen, sie wird jedoch in der Regel nicht ohne triftigen Grund von früher festgelegten Berechnungsgrundlagen abweichen.
“a ELG) und für die Bemessung der Leistungen in der Regel das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich ist (Art. 23 Abs. 1 ELV), kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht nur für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39; Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1). Aus der Rechtsbeständigkeit für ein Kalenderjahr folgt auch, dass - abgesehen von prozessualer Revision und Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) - eine Anpassung des Anspruches für dieses Kalenderjahr lediglich im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ATSG ("wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat") oder Art. 25 Abs. 1 ELV (bei einer Veränderung in den persönlichen [lit. a] oder wirtschaftlichen Verhältnissen [lit. b-d]) zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Konzept der Rechtsbeständigkeit für ein Kalenderjahr rechtfertigt sich aus dem Charakter der Ergänzungsleistung als einer Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht ist, wo die Renten der Alters- und Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die zeitliche Beschränkung der Rechtsbeständigkeit auf ein Kalenderjahr dient der Sicherstellung der Ausrichtung korrekter Ergänzungsleistungen, was bei Bedarfsleistungen besonders wichtig ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4.1 und 9C_480/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.3). Die Behörde wird in der Regel aber nicht ohne triftigen Grund von früher festgelegten Berechnungsgrundlagen abweichen. Bei der Beweiswürdigung darf sie im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auch berücksichtigen, dass nun angefochtene Berechnungsgrundlagen seinerzeit unbestritten geblieben waren.”
“a ELG) und für die Bemessung der Leistungen in der Regel das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich ist (Art. 23 Abs. 1 ELV), kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht nur für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39; Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1). Aus der Rechtsbeständigkeit für ein Kalenderjahr folgt auch, dass - abgesehen von prozessualer Revision und Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) - eine Anpassung des Anspruches für dieses Kalenderjahr lediglich im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ATSG ("wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat") oder Art. 25 Abs. 1 ELV (bei einer Veränderung in den persönlichen [lit. a] oder wirtschaftlichen Verhältnissen [lit. b-d]) zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Konzept der Rechtsbeständigkeit für ein Kalenderjahr rechtfertigt sich aus dem Charakter der Ergänzungsleistung als einer Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht ist, wo die Renten der Alters- und Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die zeitliche Beschränkung der Rechtsbeständigkeit auf ein Kalenderjahr dient der Sicherstellung der Ausrichtung korrekter Ergänzungsleistungen, was bei Bedarfsleistungen besonders wichtig ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4.1 und 9C_480/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.3). Die Behörde wird in der Regel aber nicht ohne triftigen Grund von früher festgelegten Berechnungsgrundlagen abweichen. Bei der Beweiswürdigung darf sie im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auch berücksichtigen, dass nun angefochtene Berechnungsgrundlagen seinerzeit unbestritten geblieben waren.”
Bei Herabsetzung oder Aufhebung der jährlichen Ergänzungsleistung tritt die neue Verfügung grundsätzlich auf den Beginn des Monats in Kraft, der auf die neue Verfügung folgt, sofern keine Verletzung der Meldepflicht vorliegt.
“6 Der EL-Anspruch ist unter anderem zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Ferner erfolgt eine Anpassung bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV). Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses hat die Anpassung des Leistungsanspruchs spätestens auf Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, zu erfolgen (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV); im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zusammengefasst aus, es könne auf der Ausgabenseite nicht der effektive Mietzins von Fr. 33'780.-- berücksichtigt werden, da gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG sowie Rz. 3231.01 beziehungsweise Rz. 3232.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, zitiert in der jeweils gültigen Fassung) der jährliche Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Bruttomiete) nur bis zu einem bestimmten Betrag (Mietzinsmaximum) als Ausgaben anerkannt werden könne. Gemäss Tabelle im Anhang 5.2 der WEL könne für den Wohnort des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 maximal Fr. 18'900.-- und für das Jahr 2022 Fr. 20'220.-- als Mietzinsausgaben angerechnet werden (S. 2 oben). Gestützt auf die eingereichte Bewertung des Fahrzeugs Toyota Typ Hiace 2.7 werde dieses aus der Berechnung genommen, womit der Wert des Lexus in der Höhe von Fr.”
“Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche EL insbesondere bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Die auf Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV gestützte Aufhebung oder Herabsetzung der jährlichen EL erfolgt, falls keine Meldepflichtverletzung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der entsprechenden Verfügung unmittelbar folgt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).”
In bestimmten Fällen sind rückwirkende Korrekturen/Neuberechnungen der jährlichen Ergänzungsleistung möglich. Dies betrifft insbesondere bei der periodischen Überprüfung festgestellte Änderungen sowie Fälle, in denen der Leistungsbezüger unverschuldet erst durch Dritte verspätet informiert wurde; die Rechtsprechung hält für solche Fälle die Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze bzw. eine rückwirkende Anpassung für möglich. Für den Beginn der Anpassung gelten die in Art. 25 Abs. 2 ELV vorgesehenen Regeln (z. B. Meldemonat, frühestens Eintrittsmonat; bei lit. d zudem spätestens Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt) sowie die von der Rechtsprechung entwickelten Konkretisierungen.
“Geht man nach dem Gesagten davon aus, dass die Beiständin die Ausgleichskasse rechtzeitig über die Erhöhung der Heimtaxe informierte, so stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt hin die entsprechende Änderung zu berücksichtigen ist. Der Ausgleichskasse ist zwar dahingehend beizupflichten, dass eine rückwirkende Anpassung, wie sie vorliegend zur Diskussion steht, im Anwendungsbereich von Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV nicht vorgesehen ist. Sofern sie aber andeuten möchte, dass mit Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV ein eigentliches Nachzahlungsverbot besteht, kann ihr nicht gefolgt werden. Hierzu ist auf das Urteil des EVG P 51/04 vom 22. April 2005 hinzuweisen (vgl. auch E. 2.4 hiervor). In diesem Urteil erwog das EVG, dass Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV (mit der ihm gemäss BGE 119 V 193 E. 2c zukommenden Bedeutung des Ausschlusses einer Nachzahlung) davon ausgeht, dass Änderungen im Sachverhalt unverzüglich gemeldet werden. Nicht beantwortet werde jedoch die Frage, wie es sich verhalte, wenn ein Bezüger von Ergänzungsleistungen durch Dritte verspätet informiert worden ist, diese Information aber in Erfüllung der Meldepflicht sofort weiterleitet. Auf solche Fälle sei die Regelung des Art. 25 Abs. 2 lit. b ELG ihrem Sinn nach nicht anwendbar, da keine Verletzung der Meldepflicht durch den Versicherten vorliege, die sanktioniert werden soll. Insoweit habe der Bundesrat von seiner Kompetenz zur Regelung von Beginn und Ende des Anspruches sowie der Nachzahlungen nicht Gebrauch gemacht; in der Folge liege keine spezielle Norm vor, weshalb die allgemeinen Rechtsgrundsätze über anspruchsrelevante Änderungen im Sachverhalt Anwendung fänden.”
“Nach Art. 25 Abs. 1 ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung unter anderem zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (lit. c). In einem solchen Fall ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen. Die jährliche Ergänzungsleistung ist auch zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (lit. d). In einem solchen Fall ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (lit. d).”
“Damit ist in der EL-Berechnung ab 1. März 2018 ein Krankentaggeld von Fr. 11'150.-- und ab 1. April 2018 bis 28. Februar 2019 ein Krankentaggeld von Fr. 14'746.-- zu berücksichtigen. Diese rückwirkende Korrektur ist rechtmässig, da die Beschwerdeführerin erst am 14. März 2018 (Posteingang) gemeldet hat, dass sie kein Erwerbseinkommen mehr erzielt und ein Krankentaggeld bezogen hat, obwohl sie ab dem 7. Januar 2018 nicht mehr gearbeitet hat. Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss ihren Angaben vom 7. Januar 2018 bis 29. März 2018 in der Klinik I.___ aufgehalten. Es ist ihr aber dennoch zumutbar gewesen, der Beschwerdegegnerin den Wegfall des Erwerbseinkommens und den Bezug von Krankentaggeldern rechtzeitig zu melden oder eine Person mit der Meldung zu beauftragen. Diese Meldung ist damit verspätet erfolgt. Auf Krankentaggeldern sind keine AHV-Beiträge geschuldet (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV). Ab Februar 2018 sind deshalb die Nichterwerbstätigenbeiträge als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Der Nichterwerbstätigenbeitrag hat im Jahr 2018 Fr. 502.--, im Jahr 2019 Fr. 507.-- und im Jahr 2020 Fr. 521.-- betragen. Im Januar 2018 hat die Beschwerdeführerin noch einen Lohn erzielt, auf dem AHV-Beiträge von Fr.”
“Unbestritten sei, dass die Tochter der EL-Bezügerin durchgehend im gleichen Haushalt wie die EL-Bezügerin und deren Konkubinatspartner gelebt habe. Entsprechend sei der Mietzins auch auf die Tochter aufzuteilen, womit bei der EL-Bezügerin seit Mai 2017 lediglich noch Mietzinsausgaben von Fr. 8'280.-- (unter Berücksichtigung der nicht anrechenbaren Kosten für den Aussenabstellplatz von Fr. 40.-- und den Tiefgaragenplatz von Fr. 80.--) anstelle von Fr. 12'420.-- anerkannt werden könnten. Ausgehend davon seien die genannten Verfügungen zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung sei von erheblicher Bedeutung. Die jährlichen Ergänzungsleistungen seien zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens eintrete (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Dabei seien die Ergänzungsleistungen bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folge, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibe die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Die EL-Bezügerin habe auf die Rückfrage der EL-Durchführungsstelle vom 28. April 2017 mit Eingabe vom 8. August 2017 (Eingangsdatum) mitgeteilt, dass sie mit C.___ zusammenlebe. Ihre Tochter habe sie damals entgegen den Tatsachen nicht als Mitbewohnerin angegeben. Der EL-Bezügerin hätte bewusst sein müssen, dass die Tochter ebenfalls anzugeben gewesen wäre und dass sich dies auf den EL-Anspruch habe auswirken müssen, denn in der EL-Berechnung für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 sei ebenfalls ein Abzug für den Mietzinsanteil der Tochter gemacht worden. Erst mit Eingabe vom 30. Januar 2018 (Eingangsdatum) habe die EL-Bezügerin mitgeteilt, dass neben ihrem Konkubinatspartner auch ihre Tochter im gleichen Haushalt lebe. Dadurch, dass sie nach dem Umzug in die neue Wohnung ihre Tochter nicht als Mitbewohnerin gemeldet habe, habe sie ihre Meldepflicht verletzt. Unter Berücksichtigung von Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV sei der EL-Anspruch damit ab dem 1. Mai 2017 an die tatsächlich bestehende Wohnsituation der EL-Bezügerin rückwirkend anzupassen.”
“April 2011, sieht allerdings vor, dass bei einer Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente die EL rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beginns des der Veränderung folgenden Monats zu erhöhen sind. Rechtsdogmatisch ist dies darauf zurückzuführen, dass für andere Revisionstatbestände die Nachzahlung zumindest indirekt normiert wird. So ist bei der Verminderung des anrechenbaren Einkommens (Art. 25 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 lit. b ELV) und bei einer Änderung des anrechenbaren Einkommens, die im Rahmen einer periodischen Überprüfung des Anspruchs festgestellt wird (Art. 25 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Abs. 1 lit. d ELV), auf den Zeitpunkt der Meldung abzustellen, wodurch weiter zurückgehende Nachzahlungen ausgeschlossen werden. Aus dieser Ordnung ist zu schliessen, dass der Bundesrat die Nachzahlung von EL im Falle einer erst bei der periodischen Überprüfung festgestellten oder verspätet gemeldeten Veränderung der der Berechnung zugrundeliegenden Personengemeinschaft als zulässig erachtete. Andernfalls hätte er in Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV nicht den Beginn des der Veränderung der Personengemeinschaft folgenden Monats, sondern ebenfalls den Monat der Meldung dieses Tatbestandes als massgebend erklärt (Carigiet Erwin/ Koch Uwe, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, Rz. 334; BGE 119 V 193 E. 3c). 5. Im Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Anpassung der EL gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV erst ab dem Beginn des Monats erfolgen könne, in dem die Änderung gemeldet worden sei. Da der Beschwerdeführer die Einsprache vom 1. Februar 2024 gegen die Verfügung vom 31. Dezember 2023 fristgerecht eingereicht habe, erfolge die Änderung seines Leistungsanspruchs nicht erst ab 1. Februar 2024, sondern bereits ab 1. Januar 2024. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV bezieht sich auf Fälle, in denen eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Veränderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens eintritt (Art.”
Konkrete Änderungen oder Korrekturen des für die EL-Bemessung massgeblichen Einkommensjahres (z. B. berichtigte Einkommensangaben oder Rechenfehler bei der Einkommensfeststellung) können eine Anpassung der Ergänzungsleistung nach Art. 25 Abs. 1 ELV auslösen.
“Erst in der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens von Fr. 25'804.-- sei aufgrund eines Versehens als Abzug für Berufsauslagen statt eines jährlichen Betrags von Fr. 2'000.-- fälschlicherweise ein monatlicher Betrag von Fr. 2'000.-- und mithin ein Jahresbetrag von Fr. 24'000.-- eingesetzt worden (Urk. 7 S. 2). Diese Darstellung ist aufgrund der eingereichten Unterlagen über die Einkünfte des Beschwerdeführers 2 plausibel. So erzielte dieser im Jahr 2018, welches gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV für die Ergänzungsleistungsbemessung des Jahres 2019 grundsätzlich massgebend ist, im Rahmen einer ganzjährigen Vollzeitbeschäftigung bei der E.___ AG (vgl. den Arbeitsvertrag vom 16./17. April 2015, Urk. 8/177) ein Nettoeinkommen von Fr. 50'937.85 (vgl. den Lohnausweis 2018, Urk. 8/177a). Dieses Arbeitsverhältnis wurde in der Folge zwar per Ende November 2019 beendet (Kündigungsschreiben des Beschwerdeführers 2 vom 29. August 2019, Urk. 8/204), sodass in dieser Hinsicht eine Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV in Betracht kam. Der Beschwerdeführer 2 trat jedoch am 1. Dezember 2019 eine neue Stelle bei der F.___ AG an, für die ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 5'600.-- zuzüglich”
Art. 25 Abs. 4 ELV sieht vor, dass eine Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistung wegen der Anrechnung eines Mindesteinkommens erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird.
“Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (Art. 25 Abs. 4 ELV).”
“Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (Art. 25 Abs. 4 ELV).”
Bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses bzw. der anrechenbaren Einnahmen ist die jährliche Ergänzungsleistung erst ab dem Beginn des Monats neu zu verfügen, in dem die Änderung der Ausgleichskasse bzw. der zuständigen Durchführungsstelle gemeldet wurde; dies gilt jedoch frühestens ab dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist.
“Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. Rz. 3414.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die EL spätestens auf den Beginn des Monats zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Art. 25 ELV hat die Revision der EL im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse zum Gegenstand. Die Bestimmung regelt somit Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Personen während des Leistungsbezuges (BGE 122 V 19 E. 3b mit Hinweisen). 4.2.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den EL-Bezügerinnen und EL-Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Im EL-Bereich wurde die Meldepflicht insofern präzisiert bzw. verschärft, als die anspruchsberechtigte Person, ihre gesetzliche Vertreterin bzw. ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich Mitteilung zu machen hat (Art.”
“In der ZL-Anspruchsberechnung zur Verfügung vom 6. Januar 2021 wurden für die Periode ab Januar 2021 Mietausgaben von Fr. 11'028.-- (12 x Fr. 919.--; Urk. 7/422 [ohne Betrag für die Privathaftpflichtversicherung von Fr. 4.--]) anerkannt (Urk. 8/V78 S. 4), mithin noch nicht der maximal anrechenbare Betrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG von Fr. 13'200.-- pro Jahr. Gemäss dem Schreiben der Stiftung E.___ vom 23. Februar 2021 beträgt der Mietzins ab September 2021 nunmehr Fr. 13'416.-- pro Jahr (12 x Fr. 1'118.--; Urk. 18/6 [ohne Betrag für die Privathaftpflichtversicherung von Fr. 4.--]). Damit ist eine erhebliche Änderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV eingetreten. Jedoch ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV im Fall von Abs. 1 lit. c bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses erst auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen.”
“Vorliegend reichte der Beschwerdeführer den Lohnausweis 2020 vom 8. Februar 2021 umgehend der Beschwerdegegnerin weiter (Eingang bei der Ausgleichskasse am 11. Februar 2021). Damit kam er seiner Meldepflicht vollumfänglich nach. Etwas anderes macht die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht geltend. Aus diesem Grund hätte die Anpassung der anrechenbaren Einnahmen in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV somit erst per 1. September 2021 vorgenommen werden dürfen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2019, 9C_747/2018, E. 3.3). Die Rückforderung der EL für die Monate Januar 2020 bis Juli 2021 ist damit nicht rechtmässig und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 6.1 Fraglich ist, ob bei der Bemessung des Leistungsanspruchs Gewinnungskosten (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG) einzurechnen sind. Bisher anerkannte die Beschwerdegegnerin - ohne einen entsprechenden Beleg zu verlangen - die Kosten für das U-Abo von Fr. 804.-- pro Jahr. Neu berücksichtigt sie die Kosten für Fahrspesen nur, wenn sie ausgewiesen sind.”
Bei der Neuberechnung von Rückforderungen wegen Krankheits‑ und Behinderungskosten kann pro Monat höchstens der jeweilige Einnahmenüberschuss angerechnet werden. Vergütet werden jene Krankheits‑ und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss pro Monat übersteigen. Massgeblich für die zeitliche Zuordnung ist das Behandlungsdatum.
“Entscheid Versicherungsgericht, 09.08.2022 Art. 53 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 25 ATSG. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, Art. 11 Abs. 1 lit. a und Art. 14 ELG. Art. 25 ELV. Wiedererwägung von Revisionsverfügungen. Die rückwirkende Neufestsetzung des EL-Anspruchs wegen einer Veränderung des Erwerbseinkommens ist mangels Verletzung der Meldepflicht rechtswidrig, diejenige wegen eines ursprünglich falsch berücksichtigten Mietzinsanteils ist aufgrund einer Verletzung der Auskunftspflicht rechtmässig gewesen. Neufestsetzung des EL-Anspruchs und Neuberechnung der Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Rückforderung von Krankheits- und Behinderungskosten. Bei einem Einnahmenüberschuss sind die Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten, die den Einnahmenüberschuss pro Monat übersteigen. In zeitlicher Hinsicht ist das Behandlungsdatum massgebend. Demzufolge kann höchstens der Einnahmenüberschuss pro Monat zurückgefordert werden. Neuberechnung der Rückforderung von Krankheits- und Behinderungskosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. August 2022, EL 2021/1). Entscheid vom 9. August 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 09.08.2022 Art. 53 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 25 ATSG. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, Art. 11 Abs. 1 lit. a und Art. 14 ELG. Art. 25 ELV. Wiedererwägung von Revisionsverfügungen. Die rückwirkende Neufestsetzung des EL-Anspruchs wegen einer Veränderung des Erwerbseinkommens ist mangels Verletzung der Meldepflicht rechtswidrig, diejenige wegen eines ursprünglich falsch berücksichtigten Mietzinsanteils ist aufgrund einer Verletzung der Auskunftspflicht rechtmässig gewesen. Neufestsetzung des EL-Anspruchs und Neuberechnung der Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Rückforderung von Krankheits- und Behinderungskosten. Bei einem Einnahmenüberschuss sind die Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten, die den Einnahmenüberschuss pro Monat übersteigen. In zeitlicher Hinsicht ist das Behandlungsdatum massgebend. Demzufolge kann höchstens der Einnahmenüberschuss pro Monat zurückgefordert werden. Neuberechnung der Rückforderung von Krankheits- und Behinderungskosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. August 2022, EL 2021/1). Entscheid vom 9. August 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 09.08.2022 Art. 53 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 25 ATSG. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, Art. 11 Abs. 1 lit. a und Art. 14 ELG. Art. 25 ELV. Wiedererwägung von Revisionsverfügungen. Die rückwirkende Neufestsetzung des EL-Anspruchs wegen einer Veränderung des Erwerbseinkommens ist mangels Verletzung der Meldepflicht rechtswidrig, diejenige wegen eines ursprünglich falsch berücksichtigten Mietzinsanteils ist aufgrund einer Verletzung der Auskunftspflicht rechtmässig gewesen. Neufestsetzung des EL-Anspruchs und Neuberechnung der Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Rückforderung von Krankheits- und Behinderungskosten. Bei einem Einnahmenüberschuss sind die Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten, die den Einnahmenüberschuss pro Monat übersteigen. In zeitlicher Hinsicht ist das Behandlungsdatum massgebend. Demzufolge kann höchstens der Einnahmenüberschuss pro Monat zurückgefordert werden. Neuberechnung der Rückforderung von Krankheits- und Behinderungskosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. August 2022, EL 2021/1). Entscheid vom 9. August 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr.”
Praxishinweis: Eine revisionsweise Anpassung der jährlichen EL wird in der Regel ab dem Beginn des Monats wirksam, der auf den Erlass der entsprechenden Verfügung folgt. In der Praxis bzw. Rechtsprechung kommt es jedoch vor, dass für die Wirksamkeit der Anpassung frühestmögliche und spätestmögliche Beginnzeitpunkte bezeichnet werden (z. B. bei Berücksichtigung einer Mietzinserhöhung, wo je nach Fall unterschiedliche Wirksamkeitsmonate in Betracht gezogen wurden).
“Als Ausgaben anerkannt werden unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der Differenzbetrag zwischen den anrechenbaren Einnahmen und den (höheren) anerkannten Ausgaben entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). 3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche EL insbesondere bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Die auf Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV gestützte Aufhebung oder Herabsetzung der jährlichen EL erfolgt, falls keine Meldepflichtverletzung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der entsprechenden Verfügung unmittelbar folgt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). 4.1 Zur Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten hat die einen Anspruch auf Leistungen erhebende Person die von den Versicherungsträgern nach Art. 29 Abs. 2 ATSG unentgeltlich abzugebenden Formulare für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Versicherungsträger zuzustellen. Zudem ist gemäss Art. 31 ATSG jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen –zum Beispiel des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person – von Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen eine Leistung zukommt, unverzüglich dem zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 ELV besagt zur Meldepflicht, dass der kantonalen Durchführungsstelle von jeder wesentlichen Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder der beteiligten Familienmitglieder Meldung zu machen ist.”
“Die Sache ist daher diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zur Berücksichtigung der Mietzinserhöhung in der ZL-Anspruchsberechnung des Beschwerdeführers nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung und Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV), frühestens ab 1. September 2021, spätestens ab 1. April 2022, zu überweisen.”
“Vorliegend reichte der Beschwerdeführer den Lohnausweis 2020 vom 8. Februar 2021 umgehend der Beschwerdegegnerin weiter (Eingang bei der Ausgleichskasse am 11. Februar 2021). Damit kam er seiner Meldepflicht vollumfänglich nach. Etwas anderes macht die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht geltend. Aus diesem Grund hätte die Anpassung der anrechenbaren Einnahmen in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV somit erst per 1. September 2021 vorgenommen werden dürfen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2019, 9C_747/2018, E. 3.3). Die Rückforderung der EL für die Monate Januar 2020 bis Juli 2021 ist damit nicht rechtmässig und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 6.1 Fraglich ist, ob bei der Bemessung des Leistungsanspruchs Gewinnungskosten (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG) einzurechnen sind. Bisher anerkannte die Beschwerdegegnerin - ohne einen entsprechenden Beleg zu verlangen - die Kosten für das U-Abo von Fr. 804.-- pro Jahr. Neu berücksichtigt sie die Kosten für Fahrspesen nur, wenn sie ausgewiesen sind.”
“Das Fehlen eines realen Erwerbseinkommens für die Bestreitung des Lebensbedarfs im Juni 2019 ist folglich auf eine unverschuldete Arbeitslosigkeit zurückzuführen gewesen. Für den Monat Mai 2019 und die davor gehenden Monate sind die fehlenden Einnahmen dagegen die Folge einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gewesen. Der Beschwerdeführerin hätte nämlich für die Bestreitung des Existenzbedarfs im Mai 2019 nur dann ein Erwerbseinkommen zur Verfügung gestanden, wenn sie Ende April 2019 einen Lohn erhalten hätte. Das wäre der Fall gewesen, wenn sie im April 2019 bereits gearbeitet, also spätestens am 1. April 2019 eine Arbeitsstelle angetreten hätte. Dafür hätte sie sich spätestens im März 2019 ausreichend ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen müssen, was sie aber nicht getan hat, weshalb das Fehlen eines realen Erwerbseinkommens zur Bestreitung des Existenzbedarfs für die Zeit bis und mit Mai 2019 auf eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist. Die revisionsweise Anpassung der Ergänzungsleistung müsste folglich per 1. Juni 2019 erfolgen. Gemäss dem Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV darf die Anpassung aber erst auf den Beginn des Meldemonats hin, hier also erst per 1. Juli 2019, erfolgen. Der Betrag der Ergänzungsleistung hat sich gemäss der formell rechtskräftigen und damit verbindlichen Verfügung vom 7. Mai 2019 auf 1’634 Franken pro Monat belaufen. Dieser Betrag hat einem (auf die nächste natürliche Zahl aufgerundeten) Zwölftel des Ausgabenüberschusses von 19’606 Franken entsprochen (vgl. EL-act. IV/18). Ohne die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von 19’450 Franken respektive (unter Berücksichtigung der sog. Privilegierung nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) von 12’300 Franken resultiert ein entsprechend höherer Ausgabenüberschuss von 31’906 Franken. Teilt man diesen Betrag durch Zwölf und rundet man den resultierenden Quotienten auf die nächsthöhere natürliche Zahl auf, erhält man einen Betrag von 2’659 Franken. Folglich hat die Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. Juli 2019 einen Anspruch auf eine revisionsweise erhöhte Ergänzungsleistung von 2’659 Franken.”
“Die Anrechnung eines höheren Vermögens (vgl. act. IIA 107 gegenüber act. IIA 112 S. 6 bzw. Beilage zur Beschwerdeantwort [in den Gerichtsakten]) hat eine Verminderung des Ausgabenüberschusses zur Folge, womit die Anpassung auf den Beginn des der Verfügung folgenden Monats vorzunehmen ist (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV sowie E. 2.6 hiervor). In zeitlicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Juni 2020 (act. IIA 112) die EL zu Recht per Juli 2020 herabgesetzt.”
Die Berechnungsgrundlagen der jährlichen Ergänzungsleistung können jährlich überprüft und — ohne Bindung an frühere Festlegungen — neu festgesetzt werden; die Rechtsbeständigkeit einer Verfügung ist auf das Kalenderjahr beschränkt.
“Gemäss der Rechtsprechung ist die Rechtsbeständigkeit einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids über Ergänzungsleistungen auf das Kalenderjahr beschränkt. Demzufolge können die Berechnungsgrundlagen ohne Bindung an frühere Festlegungen und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 17 Abs. 2 ATSG und Art. 25 Abs. 1 ELV) jährlich überprüft und allenfalls neu festgesetzt werden (BGE 128 V 29; Urteile des Bundesgerichts 9C_541/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 4.1, 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 2.2.1 und 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4).”
“Zum andern ist die Unterscheidung in Geld- und Sachleistung unerheblich, wenn es wie hier nicht um die Art der Ausrichtung, sondern um die Grundlagen der Anspruchsbeurteilung und die Berechnungsweise geht. Die getrennte Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten erfolgt nur zur Vereinfachung des Verfahrens; folgerichtig werden Krankheits- und Behinderungskosten analog zu den anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG berücksichtigt (BGE 142 V 457 E. 4.3 mit Hinweisen). Mit dem BSV sind die Krankheits- und Behinderungskosten in systematischer Hinsicht daher den anerkannten Ausgaben bei der jährlichen Ergänzungsleistung gleichzustellen, bei der die Vergleichsbeträge stets auf das laufende oder das Vorjahr bezogen sind (vgl. Art. 23 ELV). Auch für die Revision der Ergänzungsleistung (zufolge einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen) sind die auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen massgebend (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Mithin ist aus der Zweiteilung der Ergänzungsleistungen in jährliche Ergänzungsleistung und Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (BGE 142 V 457 E. 4.2.2) gerade nicht abzuleiten, dass Art. 14 Abs. 6 ELG einen monatlichen Einnahmenüberschuss meint und die vorübergehenden Heimkosten im Monat ihrer Entstehung umgehend gedeckt sein müssten. Hier wie dort ist der Existenzbedarf nicht unterjährig zu bestimmen, sondern anhand der Verhältnisse im ganzen Vorjahr oder laufenden Jahr (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, Rz. 237 Fn. 1063), jedenfalls soweit nicht eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG), eine materielle Revision der Dauerleistung bei erheblich verändertem Sachverhalt (Art. 17 Abs. 2 ATSG) oder (bei der jährlichen Ergänzungsleistung) eine Anpassung an veränderte persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse im Lauf des Kalenderjahres (Art. 25 Abs.”