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Bei Leibrenten mit Rückgewähr sind gemäss Art. 15c Abs. 3 lit. a ELV 80% der jährlichen Auszahlungen als anrechenbare Einnahmen zu berücksichtigen. Nach der zitierten Praxis bleibt es bei dieser 80%-Regel, auch wenn sich am Schluss herausstellt, dass die insgesamt ausbezahlten Leistungen das ursprüngliche Kapital überstiegen und kein Restkapital (kein Rückkaufswert) mehr vorhanden ist; in einem solchen Fall führt dies lediglich dazu, dass kein Rückkaufswert als Vermögen angerechnet werden kann (Art. 15c Abs. 1 ELV).
“Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass eine Leibrente im Sinne von Art. 15c ELV vorliegt und die Einnahmen zu berücksichtigen sind. Tatsächlich hätte die jährliche Einnahme von Fr. 4'250.-- (act. II 40/15) jedoch (wie im Einspracheentscheid vom 30. August 2022 [vgl. act. II 41] für die vorherige Zeit geschehen) nur zu 80 % aufgenommen werden dürfen (Art. 15c Abs. 3 lit. a ELV), d.h. im Ergebnis ein Betrag von Fr. 3'400.--, weil eine Rückgewähr vorliegt. Denn am Ende der Laufzeit des Vertrages oder bei vorzeitiger Vertragsauflösung erfolgt eine Auszahlung des Restkapitals (Ziff. 5 und 12 der AGB [act. II 55/16]). Die Korrektur um den Differenzbetrag von Fr. 850.-- pro Jahr bei den Einnahmen ändert am Ergebnis jedoch nichts, weil auch so ein Einnahmenüberschuss verbleibt (Fr. 6'331.-- anstatt Fr. 7'181.-- pro Jahr [vgl. act. II 51/4]). Dass B.________ sel. am Schluss von der Baloise per Saldo höhere Leistungen erhalten hat, als vom Kapital gedeckt, mithin sie spätestens Ende 2022 auf der Basis eines Kapitals von Fr. 0.-- Leistungen ausgerichtet erhalten hat (act. II 45/5) und kein Restkapital mehr zur Verfügung stand, ändert nichts daran, dass ein Leibrentenvertrag mit Rückgewähr vorliegt und die Einnahmen aufzurechnen sind. Dieser Faktor hat einzig zur Folge, dass kein Rückkaufswert mehr als Vermögen angerechnet werden kann (Art. 15c Abs. 1 ELV). Würde das von der Verstorbenen von der Baloise bezogene (offensichtlich leibrentengleiche) Produkt nicht den Regeln der Ergänzungsleistungen zur Leibrente unterstellt, so würde dies letztlich bedeuten, dass Versicherer rein durch eine andere Bezeichnung ihrer Produkte es den Versicherten ermöglichen könnten, sich der Regelung der Ergänzungsleistungen zu entziehen, womit die vom Gesetz- und Verordnungsgeber anvisierte Verhinderung von Missbrauch (BGer 9C_760/2019, E.”
“Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass eine Leibrente im Sinne von Art. 15c ELV vorliegt und die Einnahmen zu berücksichtigen sind. Tatsächlich hätte die jährliche Einnahme von Fr. 4'250.-- (act. II 40/15) jedoch (wie im Einspracheentscheid vom 30. August 2022 [vgl. act. II 41] für die vorherige Zeit geschehen) nur zu 80 % aufgenommen werden dürfen (Art. 15c Abs. 3 lit. a ELV), d.h. im Ergebnis ein Betrag von Fr. 3'400.--, weil eine Rückgewähr vorliegt. Denn am Ende der Laufzeit des Vertrages oder bei vorzeitiger Vertragsauflösung erfolgt eine Auszahlung des Restkapitals (Ziff. 5 und 12 der AGB [act. II 55/16]). Die Korrektur um den Differenzbetrag von Fr. 850.-- pro Jahr bei den Einnahmen ändert am Ergebnis jedoch nichts, weil auch so ein Einnahmenüberschuss verbleibt (Fr. 6'331.-- anstatt Fr. 7'181.-- pro Jahr [vgl. act. II 51/4]). Dass B.________ sel. am Schluss von der Baloise per Saldo höhere Leistungen erhalten hat, als vom Kapital gedeckt, mithin sie spätestens Ende 2022 auf der Basis eines Kapitals von Fr. 0.-- Leistungen ausgerichtet erhalten hat (act. II 45/5) und kein Restkapital mehr zur Verfügung stand, ändert nichts daran, dass ein Leibrentenvertrag mit Rückgewähr vorliegt und die Einnahmen aufzurechnen sind. Dieser Faktor hat einzig zur Folge, dass kein Rückkaufswert mehr als Vermögen angerechnet werden kann (Art. 15c Abs. 1 ELV). Würde das von der Verstorbenen von der Baloise bezogene (offensichtlich leibrentengleiche) Produkt nicht den Regeln der Ergänzungsleistungen zur Leibrente unterstellt, so würde dies letztlich bedeuten, dass Versicherer rein durch eine andere Bezeichnung ihrer Produkte es den Versicherten ermöglichen könnten, sich der Regelung der Ergänzungsleistungen zu entziehen, womit die vom Gesetz- und Verordnungsgeber anvisierte Verhinderung von Missbrauch (BGer 9C_760/2019, E.”
Das Bundesgericht hat die gleichzeitige Anrechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse und des Rückkaufswertes der Leibrente nach Art. 15c ELV als verfassungs- und gesetzeskonform bezeichnet.
“als Einnahme anzurechnen. Das Bundesgericht hat die gleichzeitige Anrechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse und des Rückkaufswertes der Leibrente gemäss Art. 15c ELV als verfassungs- und gesetzeskonform bezeichnet (BGer 9C_760/2019, E. 5.1 - 5.4; vgl. auch AHI 2001 S. 291 E. 3 f.; Entscheid des BGer vom 30. Dezember 2010, 9C_896/2010, E. 3.3; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 27. November 2003, P 33/03, E. 2 und 3.2.1).”
“als Einnahme anzurechnen. Das Bundesgericht hat die gleichzeitige Anrechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse und des Rückkaufswertes der Leibrente gemäss Art. 15c ELV als verfassungs- und gesetzeskonform bezeichnet (BGer 9C_760/2019, E. 5.1 - 5.4; vgl. auch AHI 2001 S. 291 E. 3 f.; Entscheid des BGer vom 30. Dezember 2010, 9C_896/2010, E. 3.3; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 27. November 2003, P 33/03, E. 2 und 3.2.1).”
Liegt ein Leibrentenvertrag mit Rückgewähr vor, kann kein Rückkaufswert als Vermögen angerechnet werden, wenn das Restkapital bereits vollständig ausgerichtet bzw. auf null reduziert ist; die Leistungen (Einnahmen) aus der Leibrente sind jedoch anzurechnen.
“II 41] für die vorherige Zeit geschehen) nur zu 80 % aufgenommen werden dürfen (Art. 15c Abs. 3 lit. a ELV), d.h. im Ergebnis ein Betrag von Fr. 3'400.--, weil eine Rückgewähr vorliegt. Denn am Ende der Laufzeit des Vertrages oder bei vorzeitiger Vertragsauflösung erfolgt eine Auszahlung des Restkapitals (Ziff. 5 und 12 der AGB [act. II 55/16]). Die Korrektur um den Differenzbetrag von Fr. 850.-- pro Jahr bei den Einnahmen ändert am Ergebnis jedoch nichts, weil auch so ein Einnahmenüberschuss verbleibt (Fr. 6'331.-- anstatt Fr. 7'181.-- pro Jahr [vgl. act. II 51/4]). Dass B.________ sel. am Schluss von der Baloise per Saldo höhere Leistungen erhalten hat, als vom Kapital gedeckt, mithin sie spätestens Ende 2022 auf der Basis eines Kapitals von Fr. 0.-- Leistungen ausgerichtet erhalten hat (act. II 45/5) und kein Restkapital mehr zur Verfügung stand, ändert nichts daran, dass ein Leibrentenvertrag mit Rückgewähr vorliegt und die Einnahmen aufzurechnen sind. Dieser Faktor hat einzig zur Folge, dass kein Rückkaufswert mehr als Vermögen angerechnet werden kann (Art. 15c Abs. 1 ELV). Würde das von der Verstorbenen von der Baloise bezogene (offensichtlich leibrentengleiche) Produkt nicht den Regeln der Ergänzungsleistungen zur Leibrente unterstellt, so würde dies letztlich bedeuten, dass Versicherer rein durch eine andere Bezeichnung ihrer Produkte es den Versicherten ermöglichen könnten, sich der Regelung der Ergänzungsleistungen zu entziehen, womit die vom Gesetz- und Verordnungsgeber anvisierte Verhinderung von Missbrauch (BGer 9C_760/2019, E. 5.2.3 und 5.3) umgangen würde.”
“II 41] für die vorherige Zeit geschehen) nur zu 80 % aufgenommen werden dürfen (Art. 15c Abs. 3 lit. a ELV), d.h. im Ergebnis ein Betrag von Fr. 3'400.--, weil eine Rückgewähr vorliegt. Denn am Ende der Laufzeit des Vertrages oder bei vorzeitiger Vertragsauflösung erfolgt eine Auszahlung des Restkapitals (Ziff. 5 und 12 der AGB [act. II 55/16]). Die Korrektur um den Differenzbetrag von Fr. 850.-- pro Jahr bei den Einnahmen ändert am Ergebnis jedoch nichts, weil auch so ein Einnahmenüberschuss verbleibt (Fr. 6'331.-- anstatt Fr. 7'181.-- pro Jahr [vgl. act. II 51/4]). Dass B.________ sel. am Schluss von der Baloise per Saldo höhere Leistungen erhalten hat, als vom Kapital gedeckt, mithin sie spätestens Ende 2022 auf der Basis eines Kapitals von Fr. 0.-- Leistungen ausgerichtet erhalten hat (act. II 45/5) und kein Restkapital mehr zur Verfügung stand, ändert nichts daran, dass ein Leibrentenvertrag mit Rückgewähr vorliegt und die Einnahmen aufzurechnen sind. Dieser Faktor hat einzig zur Folge, dass kein Rückkaufswert mehr als Vermögen angerechnet werden kann (Art. 15c Abs. 1 ELV). Würde das von der Verstorbenen von der Baloise bezogene (offensichtlich leibrentengleiche) Produkt nicht den Regeln der Ergänzungsleistungen zur Leibrente unterstellt, so würde dies letztlich bedeuten, dass Versicherer rein durch eine andere Bezeichnung ihrer Produkte es den Versicherten ermöglichen könnten, sich der Regelung der Ergänzungsleistungen zu entziehen, womit die vom Gesetz- und Verordnungsgeber anvisierte Verhinderung von Missbrauch (BGer 9C_760/2019, E. 5.2.3 und 5.3) umgangen würde.”
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