Die Monatsbeträge der jährlichen Ergänzungsleistung sind auf den nächsten Franken aufzurunden.
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In diesem Fall ergab die Berechnung einen Jahresanspruch von Fr. 691.--; entsprechend weist die Quelle den Monatsbetrag mit Fr. 58.-- aus (vgl. Art. 21a ELV).
“Folglich sind die betragsmässig unbestrittenen Kosten für den ... von Fr. 150.-- pro Monat bzw. Fr. 1'800.-- pro Jahr anzurechnen, womit von jährlichen anrechenbaren Ausgaben von Fr. 36'951.-- (Fr. 35'151.-- [act. II 43/4] + Fr. 1'800.--) auszugehen ist. Bei anrechenbaren Einnahmen von jährlich Fr. 36'260.-- (act. II 43/4) resultiert ab 1. Januar 2022 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen von jährlich Fr. 691.-- bzw. Fr. 58.-- monatlich (vgl. Art. 21a ELV, wonach die Monatsbeträge der jährlichen Ergänzungsleistung auf den nächsten Franken aufzurunden sind).”
Durch das in Art. 21a ELV vorgeschriebene Aufrunden der aus dem Jahresbetrag errechneten Monatsbeträge auf den nächsten Franken fällt der gerundete Monatsbetrag regelmässig etwas höher aus als der ungerundete Anteil des Jahresbetrags. In den Quellen sind Fallbeispiele enthalten, die diesen Effekt zeigen (z. B. Jahresbetrag Fr. 31'029.– → monatlich Fr. 2'585.75 → gerundet Fr. 2'586.–; Jahresbetrag Fr. 691.– → monatlich Fr. 57.58… → gerundet Fr. 58.–).
“Der volle jährliche Mietzins beträgt Fr. 22'116.-- (Fr. 12 x Fr. 1'843.-- [act. II 45/15]). In der EL-Berechnung ist als Ausgabe der maximale Mietzinsabzug für eine allein lebende Person in der Mietzinsregion 2 im Betrag von Fr. 15'900.-- jährlich zu berücksichtigen. Die anrechenbaren Ausgaben belaufen sich somit auf Fr. 41'678.-- jährlich (Fr. 19'610.-- Lebensbedarf + Fr. 6'168.-- Krankenkassenprämien [act. II 46/6] + Fr. 15'900.-- Mietkosten). Bei anrechenbaren Einnahmen von Fr. 10'649.-- jährlich (act. II 46/6) resultieren Ergänzungsleistungen von Fr. 31'029.-- jährlich bzw. Fr. 2'585.75 monatlich bzw. gerundet Fr. 2'586.-- (vgl. Art. 21a ELV, wonach die Monatsbeträge der jährlichen Ergänzungsleistungen auf den nächsten Franken aufzurunden sind).”
“Folglich sind die betragsmässig unbestrittenen Kosten für den ... von Fr. 150.-- pro Monat bzw. Fr. 1'800.-- pro Jahr anzurechnen, womit von jährlichen anrechenbaren Ausgaben von Fr. 36'951.-- (Fr. 35'151.-- [act. II 43/4] + Fr. 1'800.--) auszugehen ist. Bei anrechenbaren Einnahmen von jährlich Fr. 36'260.-- (act. II 43/4) resultiert ab 1. Januar 2022 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen von jährlich Fr. 691.-- bzw. Fr. 58.-- monatlich (vgl. Art. 21a ELV, wonach die Monatsbeträge der jährlichen Ergänzungsleistung auf den nächsten Franken aufzurunden sind).”
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