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Bei Verrechnung nach Art. 27 ELV kann die Rückforderung in der neuen Leistungsverfügung als verrechneter Betrag ausgewiesen werden. Die Leistungsverfügung muss den Rückforderungsbetrag, eine gedrängte Begründung sowie Hinweise auf Rechtsmittel und auf die Erlassmöglichkeit enthalten.
“Gemäss Art. 27 ELV (in der bis zum 31. Dezember 2020 anwendbar gewesenen Fassung; seit Januar 2021: Art. 20 Abs. 2 lit. a ELG) können EL-Rückforderungen insb. mit fälligen EL verrechnet werden. Die Rückforderung muss gemäss einschlägiger Rechtslehre auch im Fall der Verrechnung mit Leistungen verfügt werden. Die Rückforderung kann in diesem Fall Bestandteil der neuen Leistungsverfügung sein. Die Leistungsverfügung muss den Rückforderungsbetrag und eine gedrängte Begründung enthalten sowie auf das Rechtsmittel und die Erlassmöglichkeit hinweisen (vgl. Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, AHVG/IVG Kommentar, 2018, N. 7 zu Art. 25 ATSG [S. 557]).”
“Gemäss Art. 27 ELV (in der bis zum 31. Dezember 2020 anwendbar gewesenen Fassung; seit Januar 2021: Art. 20 Abs. 2 lit. a ELG) können EL-Rückforderungen insb. mit fälligen EL verrechnet werden. Die Rückforderung muss gemäss einschlägiger Rechtslehre auch im Fall der Verrechnung mit Leistungen verfügt werden. Die Rückforderung kann in diesem Fall Bestandteil der neuen Leistungsverfügung sein. Die Leistungsverfügung muss den Rückforderungsbetrag und eine gedrängte Begründung enthalten sowie auf das Rechtsmittel und die Erlassmöglichkeit hinweisen (vgl. Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, AHVG/IVG Kommentar, 2018, N. 7 zu Art. 25 ATSG [S. 557]).”
Bei der Verrechnung mit laufenden Leistungen darf der Verrechnungsabzug das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigen.
“Nach Art. 27 ELV in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung können Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen verrechnet werden sowie auch mit fälligen Leistungen aufgrund anderer Sozialversicherungsgesetze, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen. Ab dem 1. Januar 2021 ist dieser Grundsatz in Art. 20 Abs. 2 ELG statuiert. Die Verrechnung mit laufenden Leistungen ist jedoch nach der Rechtsprechung, der Lehre und der Verwaltungspraxis sowohl nach altem als auch nach neuem Recht nur soweit zulässig, als der Verrechnungsabzug das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt beziehungsweise sich der Unterschied zwischen dem gesamten Einkommen und dem Existenzminimum nicht ausschliesslich aus dem Bezug von Ergänzungsleistungen ergibt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 109 f. und 3. Auflage, Zürich 2021, S. 147 f. N 377 ff., je mit Hinweisen; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2020, Rz”
Eine Verrechnung von Rückforderungen nach Art. 27 ELV mit fälligen Ergänzungsleistungen ist zulässig. Die im öffentlichen Recht übliche Voraussetzung einer strikten Gegenseitigkeit (gleichzeitiges Gläubiger‑ und Schuldnerverhältnis) gilt im Sozialversicherungsbereich nicht uneingeschränkt; sie ist nicht erforderlich, sofern die Verrechnungsforderungen aus versicherungstechnischer und rechtlicher Sicht in einer engen Beziehung zueinander stehen.
“Nach Art. 27 ELV können Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen verrechnet werden. Allgemein unterliegt die Verrechnung im öffentlichen Recht - und damit auch im Sozialversicherungsrecht - der Bedingung, dass sich zwei Personen gegenseitig als Gläubiger und Schuldner von fälligen Leistungen gegenüberstehen (Art. 120 Abs. 1 OR; vgl. SVR 2010 EL Nr. 9 S. 25, 9C_941/2009 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 127 E. 6.4.3.1). Um den Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts Rechnung zu tragen, gilt diese Regel hinsichtlich der Gegenseitigkeit nicht absolut. So ist nicht erforderlich, dass der Rechtsunterworfene oder Versicherte gleichzeitig Gläubiger und Schuldner der Verwaltung ist, wenn die Verrechnungsforderungen aus versicherungstechnischen und rechtlichen Standpunkten in einer engen Beziehung zueinander stehen (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, N. 774 zu Art. 12 ELG; vgl. auch BGE 138 V 235 E. 7.3; 138 V 2 E. 4.1; 137 V 175 E. 2.2.1).”
“Nach Art. 27 ELV können Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen verrechnet werden. Allgemein unterliegt die Verrechnung im öffentlichen Recht - und damit auch im Sozialversicherungsrecht - der Bedingung, dass sich zwei Personen gegenseitig als Gläubiger und Schuldner von fälligen Leistungen gegenüberstehen (Art. 120 Abs. 1 OR; vgl. SVR 2010 EL Nr. 9 S. 25, 9C_941/2009 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 127 E. 6.4.3.1). Um den Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts Rechnung zu tragen, gilt diese Regel hinsichtlich der Gegenseitigkeit nicht absolut. So ist nicht erforderlich, dass der Rechtsunterworfene oder Versicherte gleichzeitig Gläubiger und Schuldner der Verwaltung ist, wenn die Verrechnungsforderungen aus versicherungstechnischen und rechtlichen Standpunkten in einer engen Beziehung zueinander stehen (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, N. 774 zu Art. 12 ELG; vgl. auch BGE 138 V 235 E. 7.3; 138 V 2 E. 4.1; 137 V 175 E. 2.2.1).”
Wird eine Rückforderung mit nachzuzahlenden IV‑Leistungen verrechnet, erfolgt diese Verrechnung gestützt auf Art. 27 ELV; die Praxis, die Rückforderung parallel zur IV‑Verrechnung vorzunehmen, wurde in den zitierten Entscheiden als zulässig beurteilt.
“IIA 143-145) ersetzt wurde und diese entgegen der Beschwerdegegnerin nicht in Rechtskraft erwuchsen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 19. Januar 2022, Sachverhalt lit. D hiervor). Der Beschwerdeführerin wurde ab dem 1. September 2019 eine in Bestand und Umfang unbestritten gebliebene IV-Rente zugesprochen und die EL darauf basierend neu berechnet, womit ein neuer Sachverhalt vorliegt, was für die fragliche Zeit vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2020 (act. IIA 143), 1. Juli bis 31. Oktober 2020 (act. IIA 144) und 1. bis 30 November 2020 (act. IIA 145) ausdrücklich unbestritten blieb (vgl. Replik S. 1; Sachverhalt lit. D hiervor). Grundsätzlich unbestritten und nicht zu beanstanden ist zudem, dass diese per September 2019 bis November 2020 rückwirkend neu berechneten EL und die daraus resultierenden Ansprüche in einem zweiten Schritt mit den für den jeweiligen identischen Zeitraum (zu viel) ausgerichteten höheren EL verrechnet wurden. In der Folge wurden die daraus (noch) resultierenden Rückforderungen mit den nachzuzahlenden IV-Leistungen gemäss Art. 27 ELV und Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG verrechnet (vgl. E. 2.2 f. hiervor), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist.”
“IIA 143-145) ersetzt wurde und diese entgegen der Beschwerdegegnerin nicht in Rechtskraft erwuchsen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 19. Januar 2022, Sachverhalt lit. D hiervor). Der Beschwerdeführerin wurde ab dem 1. September 2019 eine in Bestand und Umfang unbestritten gebliebene IV-Rente zugesprochen und die EL darauf basierend neu berechnet, womit ein neuer Sachverhalt vorliegt, was für die fragliche Zeit vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2020 (act. IIA 143), 1. Juli bis 31. Oktober 2020 (act. IIA 144) und 1. bis 30 November 2020 (act. IIA 145) ausdrücklich unbestritten blieb (vgl. Replik S. 1; Sachverhalt lit. D hiervor). Grundsätzlich unbestritten und nicht zu beanstanden ist zudem, dass diese per September 2019 bis November 2020 rückwirkend neu berechneten EL und die daraus resultierenden Ansprüche in einem zweiten Schritt mit den für den jeweiligen identischen Zeitraum (zu viel) ausgerichteten höheren EL verrechnet wurden. In der Folge wurden die daraus (noch) resultierenden Rückforderungen mit den nachzuzahlenden IV-Leistungen gemäss Art. 27 ELV und Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG verrechnet (vgl. E. 2.2 f. hiervor), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist.”
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