Leistungen im Sinne von Artikel 18 ELG gewährt:1
- 2 die Stiftung Pro Senectute den Personen, die das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG3erreicht haben, sowie den Personen, die ihre ganze Altersrente vorbeziehen;
- die Vereinigung Pro Infirmis den Invaliden, sofern sie nicht zu dem unter Buchstabe a umschriebenen Personenkreis gehören;
- 4 die Stiftung Pro Juventute:
1. den Witwern mit minderjährigen Kindern und den Witwen, sofern sie nicht zu dem unter Buchstabe a oder b umschriebenen Personenkreis gehören,
2. den Waisen.