Die Suva kann zusätzlich zu den Tätigkeiten, zu welchen sie nach dem Gesetz verpflichtet ist, in den folgenden Bereichen tätig sein:
Führung von Rehabilitationskliniken;
Schadenabwicklung für Dritte;
Entwicklung von Sicherheitsprodukten und deren Verkauf;
Beratung und Ausbildung im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung.
Die Nebentätigkeiten müssen:
mit den hoheitlichen Aufgaben der Suva beim Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 85 Absatz 1 vereinbar sein;
finanziell selbsttragend sein.
Die Nebentätigkeiten werden von Leistungszentren innerhalb der Suva oder von Aktiengesellschaften nach dem OR1ausgeübt, an denen die Suva die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte besitzt.
Soweit die Nebentätigkeiten von Leistungszentren wahrgenommen werden, führt die Suva für jedes Leistungszentrum eine separate Betriebsrechnung. Überschüsse oder Verluste werden einer separaten Reserve der Suva gutgeschrieben oder belastet.