Ist der Wegfall einer Schutzmassnahme für den Jugendlichen oder den jungen Erwachsenen selber oder für die Sicherheit Dritter mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden und kann diesen nicht auf andere Weise begegnet werden, so beantragt die Vollzugsbehörde rechtzeitig die Anordnung geeigneter Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen.
Die Vollzugsbehörde kann gestützt auf die Artikel 19b und 19c eine Massnahme nach dem StGB1nur beantragen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen nicht gegeben sind oder solche Massnahmen nicht genügen, um schwerwiegende Nachteile für die Sicherheit Dritter abzuwenden.