Ist der Wegfall eines Verbots nach Artikel 16a für die Sicherheit Dritter mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden, so beantragt die Vollzugsbehörde dem Erwachsenengericht am Wohnsitz des jungen Erwachsenen die Anordnung eines Verbots nach Artikel 67 Absatz 2 oder 67b Absatz 1 StGB1.
Das Erwachsenengericht kann gestützt auf die Artikel 67 Absatz 2bisund 67b Absatz 5 StGB die Verbote auf Antrag der Vollzugsbehörde verlängern.
Es kann gestützt auf Artikel 67d Absatz 1 StGB die Verbote auf Antrag der Vollzugsbehörde erweitern oder ein zusätzliches Verbot anordnen.